lag Leitsatz 1. Vor der Weiterleitung von Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag sind gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 HPVG die Personalvertretungen auf allen Stufen anzuhören, also auch der Hauptperso
§ 81Abs.
2 HPVG hätte mitwirken müssen. Randnummer 5 Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht: Randnummer 6 Ihm stehe über die bloße Informationsgewährung hinaus ein Beteiligungsrecht zu, das er mit der Feststellungsklage nach § 111 Abs. 1 Nr. 3 HPVG geltend machen könne. Der Haushaltsplan sei zwar zwischenzeitlich verabschiedet; da sich die Problemstellung mit jedem Haushaltsplan wieder ergeben könne, stehe ihm aber ein Feststellungsinteresse zu. Randnummer 7 Sein vor der Weiterleitung von Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag bestehendes Anhörungsrecht gemäß § 81 Abs. 3 HPVG ergebe sich daraus, dass auch ein Verzicht der Dienststelle auf die Anforderung von Stellen unter dem Gesichtspunkt der Stellenanforderung der Anhörungspflicht unterworfen sein müsse, damit ihm die Möglichkeit gegeben werde, bereits im Vorfeld der Aufstellung des Personalhaushaltes Einfluss auf allgemeine personelle Grundentscheidungen zu nehmen. Als Stellenanforderung sei deshalb die Anforderung von Stellen unabhängig davon anzusehen, ob es sich um weniger oder mehr Stellen handele, da gerade auch eine Streichung von Stellen empfindliche Interessen des Personals berühre. Das Anhörungsrecht sei auf die Willensbildung der Beteiligten im Vorfeld ihres Vorschlags an den Finanzminister gerichtet. Jedenfalls habe ihm ein Anspruch auf Anhörung unter dem Gesichtspunkt der Personalplanung zugestanden, der nach der Gesetzesänderung vom 6. Juli 1999 nicht mehr auf konkrete Maßnahmen der Personalplanung beschränkt sei. Der mit der Stellenstreichung verbundene planerische Eingriff sei intensiver als derjenige durch eine unterlassene oder vorgenommene Stellenanhebung. Das hier fragliche "Chefgespräch" im Sommer 2000 könne nicht wie die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs durch den Finanzminister und dessen Feststellung durch den Haushaltsgesetzgeber als legislative Maßnahme angesehen werden, die beteiligungsfrei wäre. Randnummer 8 Ihm stehe darüber hinaus ein Mitwirkungsrecht gemäß § 81 Abs. 2 HPVG zu, da mit der Anbringung des ku-Vermerks an bestimmten A 15-Stellen und deren Umwandlung in A 13-Stellen eine Dienstpostenbewertung verbunden sei. Selbst wenn dem eine bildungspolitische Entscheidung der Landesregierung zu Grunde liegen sollte, wäre doch deren konkrete Umsetzung durch die jeweiligen Dienstpostenbewertungen der Beteiligung des Personalrates nicht entzogen. Mit der Entscheidung der Beteiligten, im Bereich der Gesamtschulen bestimmte Stellen von A 15 auf A 13 umzuwandeln, sei eine Bewertung des Arbeitsplatzes und der dort zu vergebenden Dienstposten verbunden, die als Weichenstellung für spätere Personalentscheidungen mitwirkungspflichtig sei. Randnummer 9 Der Antragsteller hat beantragt, Randnummer 10 festzustellen, dass der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer bei dem Hessischen Kultusministerium vor der Entscheidung des Hessischen Kultusministeriums, im Rahmen der Haushaltserstellung vorzuschlagen, dass eine Umwandlung von 100 Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 in Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 erfolgen soll, gemäß § 81 Abs. 3 HPVG anzuhören war; weiter festzustellen, Randnummer 11 dass der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer bei dem Hessischen Kultusministerium bei der Auswahl der zur Umwandlung vorgesehenen Stellen und dem Anbringen
§ 81Abs.
2 HPVG mitzuwirken hatte. Randnummer 12 Die Beteiligte hat beantragt, Randnummer 13 die Anträge zurückzuweisen, Randnummer 14 und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Randnummer 15 Beteiligungsrechte des Antragstellers seien durch ihren Vorschlag über die Anbringung der ku-Vermerke nicht verletzt worden. Diese Vermerke seien in den Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag 2001 noch nicht enthalten gewesen, sondern erst im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zum Haushaltsplan nach dem ministeriellen "Chefgespräch" vorgeschlagen worden; dieses Verfahrensstadium der Haushaltsberatungen unterliege aber nicht der Beteiligung der Personalräte. Es handele sich hier nicht um eine Planungsmaßnahme des HKM auf Verwaltungsebene, sondern um die Umsetzung der Forderung des Finanzministeriums im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens. Ein Anhörungsrecht des Antragstellers ende mit der - hier Anfang 2000 erfolgten -Übersendung des Haushaltsvoranschlags; das weitere Verfahren der Haushaltsberatungen unterliege nicht seiner Beteiligung. Ein Anhörungsrecht könne nur bestehen, wenn das beteiligte Ministerium selbständige Entscheidungen auf Verwaltungsebene im Hinblick auf die Personalplanung treffe. Hinsichtlich der Anzahl und Wertigkeit der umzuwandelnden Stellen habe aber das HKM keine eigene Entscheidungsbefugnis gehabt, sondern lediglich die Forderungen des Finanzministeriums umgesetzt und den Gesetzgebungsauftrag aus den Haushaltsjahren 1998/99 erfüllt. Randnummer 16 Die Auswahl der zur Umwandlung vorgesehenen Stellen stelle auch keine Dienstpostenbewertung gemäß § 81 Abs. 2 HPVG dar, da diese Auswahlentscheidung nicht vom HKM, sondern verbindlich erst vom Haushaltsgesetzgeber getroffen worden sei. Eine solche Entscheidung des Gesetzgebers sei der Mitwirkung des Antragstellers entzogen. Das HKM habe bezüglich der Auswahl der einzelnen Stellen lediglich ein Vorschlagsrecht gehabt, das aber keine selbständige Entscheidung darstelle und deshalb nicht der Beteiligung des Antragstellers unterliege. Gegen die Annahme einer Dienstpostenbewertung spreche auch, dass Studienleiter an gymnasialen Oberstufenschulen und Pädagogische Leiter an Gesamtschulen nach wie vor nach A 15 besoldet würden. Randnummer 17 Die Fachkammer nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom
- August 2003 - 23 L 836/01 (V) - festgestellt, dass der Antragsteller vor der Weiterleitung des Vorschlages der Beteiligten, im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung 100 Planstellen der Besoldungsgruppe A 15 in Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 umzuwandeln, gem. § 81 Abs. 3 Satz 3 HPVG anzuhören gewesen sei, und hat den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Randnummer 18 Zur Begründung hat die Kammer u.a. ausgeführt: Randnummer 19 Es könne dahinstehen, ob Satz 1 oder Satz 3 des § 81 Abs. 3 HPVG anzuwenden sei, denn die Weiterleitung von Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag, also die Personalanforderungen stünden in einem engen Zusammenhang mit der Personalplanung und unterschieden sich in den Rechtsfolgen nicht, weil in beiden Fällen dem Personalrat ein Anhörungsrecht zustehe. Da es hier um die Absenkung von Planstellen gegenüber früheren Haushaltsplänen gehe, solle der weitere Begriff der Personalplanung herangezogen werden, auch wenn die Absenkung von Stellen von A 15 nach A 13 praktisch eine negative Stellenanforderung darstelle. Es spiele auch keine Rolle, dass der Vorschlag der Beteiligten an das Finanzministerium offenbar erst nach der Vorlage der allgemeinen Stellenanforderungen für das Haushaltsjahr 2001 erfolgt sei, weil es sich dabei zwingend um eine Änderung der vorangegangenen allgemeinen Stellenanforderungen handele, zu denen der Antragsteller zu hören gewesen sei. Zeitlich vor den Haushaltsberatungen des Parlaments liegende Maßnahmen würden von der Regelung des § 81 Abs. 3 HPVG umfasst. Das gelte auch für die Umsetzung von haushaltsgesetzlichen Einsparungsauflagen. Es sei schließlich unerheblich, dass hier zwischen dem maßgeblichen Chefgespräch und dem Vorschlag der Beteiligten für eine Anhörung des Antragstellers nur noch wenig Zeit zur Verfügung gestanden habe. Der Zeitraum sei ausreichend gewesen, um dem Antragsteller jedenfalls den vorgesehenen Vorschlag zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Äußerung einzuräumen. Es entspreche überwiegender Meinung, dass selbst bei laufenden Haushaltsberatungen des Parlaments beabsichtigte Maßnahmen mit dem Personalrat zu erörtern seien. Es stelle einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit dar, wenn der Personalrat nicht über die Vorstellungen der Dienstbehörde unterrichtet und seine Auffassung nicht eingeholt werde. Randnummer 20 Der Antrag auf Feststellung eines Mitwirkungsrechts nach § 81 Abs. 2 HPVG sei aber unbegründet, weil eine Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung nicht vorliege. Stellenanhebungen, Absenkungen sowie Verschiebungen der Wertigkeit von Stellen seien lediglich gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 bzw. Satz 3 HPVG anhörungspflichtig, ein weitergehender Beteiligungstatbestand sei insoweit nicht gegeben. Es handele sich hier um Vorschläge für die Aufstellung des Landeshaushaltsplanes, die sich auf konkrete einzelne Dienststellen nur mittelbar auswirken würden. Allenfalls die Umsetzung der ku-Ver-merke könne Beteiligungsrechte auslösen, für die die instanzielle Zuständigkeit des Antragstellers aber wohl nicht gegeben wäre. Randnummer 21 Gegen den ihr am
- August 2003 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte am
- September 2003 Beschwerde eingelegt und diese mit am
- Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz und nachfolgend unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens u.a. noch folgendermaßen begründet: Das personalvertretungsrechtliche Anhörungsrecht solle nur für solche personellen Grundsatzentscheidungen eine Einflussnahme ermöglichen, die noch dienststellenintern getroffen werden könnten bzw. noch veränderbar seien; mit der Übersendung der Haushaltsvoranschläge nach § 27 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sei aber der dienststelleninterne Entscheidungsprozess abgeschlossen. Im nachfolgenden Verfahren der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans durch den Finanzminister nach § 28 LHO stehe dem Personalrat deshalb ein Anhörungsrecht nicht mehr zu. Das gleiche gelte, wenn bereits haushaltsrechtliche Vorgaben bestünden. Die Verhandlungen auf ministerieller Ebene im Sommer 2000 seien bereits Teil des Verfahrens zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes nach § 28 LHO gewesen, denn gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 LHO könne der Finanzminister die Voranschläge nur nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Benennung der umzuwandelnden Stellen auch nicht um eine Änderung der allgemeinen Stellenanforderungen, da hierdurch kein neuer Haushaltsvoranschlag gem. § 27 LHO erstellt, sondern das Verfahren durch den Finanzminister im Benehmen mit dem beteiligten Ministerium nach § 28 Abs. 1 LHO betrieben werde. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Erörterung von Maßnahmen mit dem Personalrat während laufender Haushaltsberatungen des Parlaments unterscheide nicht hinreichend zwischen dem Anhörungsrecht nach § 81 Abs. 3 HPVG und der Erörterungspflicht im Rahmen des Monatsgesprächs nach § 60 Abs. 4 HPVG ; insoweit habe der Antragsteller aber keinen Antrag gestellt. Randnummer 22 Die Entscheidung über die Umwandlung von 100 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 könne auch nicht von der Entscheidung über die Frage getrennt werden, welche konkreten Stellen umgewandelt werden sollen. Die "Entscheidung" des HKM, dass die streitigen Stellen der Pädagogischen Leiter und der Studienleiter umgewandelt werden sollen, sei lediglich ein Vorschlag an den Haushaltsgesetzgeber gewesen, der seinerseits erst die rechtsgültige Entscheidung getroffen habe. Randnummer 23 Die Beteiligte beantragt, Randnummer 24 den Beschluss der Fachkammer nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden vom
- August 2003 - 23 L 836/01 (V) - abzuändern und den Antrag des Antragstellers insgesamt zurückzuweisen. Randnummer 25 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 26 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 27 Mit am
- November 2003 eingegangenem und am
- November 2003 an die Beteiligte weitergeleitetem Schriftsatz hat er weiterhin Anschlussbeschwerde erhoben; Randnummer 28 insoweit beantragt er, Randnummer 29 den Beschluss der Fachkammer nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) beim Verwaltungsgericht Wiesbaden vom
- August 2003 - 23 L 836/01 (V) - hinsichtlich des zurückweisenden Teils abzuändern und weiterhin festzustellen, dass der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer bei dem Hessischen Kultusministerium bei der Auswahl der zur Umwandlung vorgesehenen Stellen und dem Anbringen
§ 81Abs.
2 HPVG mitzuwirken hatte. Randnummer 30 Zur Begründung macht er unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens u.a. noch geltend: Randnummer 31 Die Entscheidung der Beteiligten, welche Art von A 15-Stellen unter den insgesamt ca. 600 vorhandenen A 15-Stellen umzuwandeln seien, sei unstreitig allein im HKM getroffen worden, so dass ein Ausschluss des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechts wegen der Berührung des Kompetenzbereichs des Finanzministers nicht plausibel sei. Dieser Vorschlag des HKM stelle eine Änderung der allgemeinen Stellenanforderungen in Bezug auf die ursprünglich angeforderten A 15-Stellen dar, selbst wenn dies im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach § 28 Abs. 1 Satz 2 LHO erfolgt sein sollte. Hinsichtlich der Frage, welche Art von Stellen umzuwandeln seien, sei eine eigene Entscheidungsbefugnis des HKM gegeben gewesen. Randnummer 32 Dass dann ausschließlich Stellen von Pädagogischen Leitern an Gesamtschulen und Studienleitern an gymnasialen Oberstufenschulen betroffen gewesen seien, sei ohne eine Dienstpostenbewertung eben dieser Stellen nicht möglich gewesen. Dabei gehe es gerade nicht um die Beziehung zu einzelnen konkreten Dienststellen, sondern um die Bewertung bestimmter, in der Dienstordnung nach ihren Aufgaben beschriebener Funktionsstellen. Daraus ergebe sich sein Mitwirkungsrecht nach § 81 Abs. 2 HPVG . Randnummer 33 Mit am
- Dezember 2003 eingegangenen Schriftsatz hat die Beteiligte sich gegen die Anschlussbeschwerde gewandt. Randnummer 34 Sie beantragt, Randnummer 35 die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Randnummer 36 Dazu macht sie im Wesentlichen geltend: Randnummer 37 Es liege keine Dienstpostenbewertung gem. § 81 Abs. 2 HPVG vor. In Hessen habe es im Jahre 2000 insgesamt ca. 600 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 von Pädagogischen Leitern an Gesamtschulen und Studienleitern an gymnasialen Oberstufenschulen gegeben, von denen im Haushaltsplan 2001 lediglich 100 Stellen mit einem ku-Ver-merk versehen worden seien. Das bedeute, dass nur die ersten 100 freiwerdenden Stellen künftig umzuwandeln seien und die von diesen bisher erledigten Aufgaben anderen Pädagogischen Leitern bzw. Studienleitern zusätzlich übertragen würden. Die restlichen 500 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 blieben erhalten, so dass Personen, die künftig das gesamte Aufgabenspektrum eines Pädagogischen Leiters bzw. Studienleiters erfüllten, auch weiterhin nach A 15 besoldet würden. Randnummer 38 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers und der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen. Randnummer 39 II. Die Beschwerde der Beteiligten und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers sind zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 40 Die Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 ArbGG zulässig, insbesondere form - und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 41 Die Anschlussbeschwerde ist über § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 524 ZPO ebenfalls zulässig und innerhalb eines Monats nach der Beschwerdebegründung erhoben worden. An der Zulässigkeit von Anschlussbeschwerden im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren bestehen keine Zweifel mehr. Eine unselbständige Anschließung muss sich nach dem Wortlaut des § 524 Abs. 1 ZPO gegen den Rechtsmittelführer richten, d. h. ein dem Begehren des Rechtsmittelführers, also hier der beschwerdeführenden Beteiligten, entgegengesetztes Ziel verfolgen, das über die bloße Zurückweisung der gegnerischen Beschwerde hinausgeht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
- September 1989 - BPV TK 1175/89 - juris). Das ist hier der Fall, denn der Antragsteller erstrebt über die bloße Zurückweisung der auf den stattgebenden Teil des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses bezogenen Beschwerde hinaus eine Stattgabe auch bezüglich seines vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenen zweiten Feststellungsantrags. Randnummer 42 Die Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Vorschlags der Beteiligten an das Finanzministerium 20 Studienleiterstellen an gymnasialen Oberstufenschulen und 80 Stellen von Pädagogischen Leitern an Gesamtschulen zum Zwecke der Umwandlung von A 15- in A 13-Stellen mit ku-Vermerken zu versehen, zu Recht ein Anhörungsrecht des Antragstellers gemäß § 81 Abs. 3 HPVG festgestellt hat. Randnummer 43 Nach Satz 1 dieser Vorschrift besteht ein Anhörungsrecht des Personalrats "vor der Weiterleitung von Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag". Randnummer 44 Nach Sinn und Zweck dieser Regelung spricht einiges dafür, dass Stellenanforderungen nicht nur eine Stellenmehrung oder einen gleichbleibenden Stellenbestand, sondern auch eine Stellenverminderung zum Gegenstand haben können (vgl. Hohmann, in v. Roetteken/Rothländer, HBR, Hessisches Bedienstetenrecht,
- Aufl., Rdnr. 156 zu § 81 HPVG ). Das kann hier aber offen bleiben, denn jedenfalls ist die Umwandlung von vorhandenen Stellen erfasst (vgl. Fischer/Goeres, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder, 2005, Rdnr. 31 zu § 78 BPersVG; Ballerstedt/Schleicher u.a., Kommentar zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz, Rdnr. 234 zu Art. 76). Randnummer 45 Das Anhörungsrecht bezieht sich allerdings nur auf das Stadium vor der Feststellung des Haushaltsplans, nicht aber auf die Verteilung der im Haushaltsplan vorhandenen Stellen. Randnummer 46 Der vorliegend streitige Vorgang der Benennung von 100 A 15-Stellen, die mit einem ku-Vermerk versehen werden sollten, durch die Beteiligte gegenüber dem Finanzministerium betrifft (wieder) ein Verfahrensstadium vor der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs durch das Finanzministerium und damit erst Recht vor der Beschlussfassung über den Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans durch die Landesregierung und dessen Feststellung durch den Landtag, so dass hier eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung noch bzw. wieder möglich und geboten war. Randnummer 47 Das gesetzgeberische Verfahren zum Erlass des Haushaltsgesetzes mit Feststellung des Haushaltsplans hat mehrere Stufen. Das für einen Einzelplan zuständige Fachministerium sammelt zunächst Stellenanforderungen der untergeordneten Dienststellen und bildet daraus den Haushaltsvoranschlag, der gemäß § 27 LHO dem Ministerium der Finanzen übersandt wird. Dieses prüft dann gemäß § 28 Abs. 1 LHO die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf; dabei kann es die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern. Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann der jeweils zuständige Fachminister gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift die Entscheidung der Landesregierung einholen. Nach § 29 Abs. 1 LHO wird der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem vom Finanzministerium erstellten Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen und dann an den Landtag zur endgültigen Entscheidung weitergeleitet. Randnummer 48 Zwar soll nach einer früheren Entscheidung des Fachsenats der Wortlaut "Weiterleitung von Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag" in § 81 Abs. 3 Satz 1 HPVG - abweichend von der bundesrechtlichen Regelung - so zu verstehen sein, dass nur ein Anhörungsrecht der örtlichen Personalräte für die Stellenanforderungen der örtlichen Dienststellen gegenüber der übergeordneten Dienststelle bzw. dann gegenüber dem Fachministerium bestehe, so dass ein Anhörungsrecht des Hauptpersonalrats beim Ministerium nicht gegeben sei (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
- April 1982 - HPV TL 48/80 - juris <LS>). Dieser restriktiven Auslegung ist der Fachsenat in einer späteren, Bundesrecht betreffenden Entscheidung nicht gefolgt, in der eine Beteiligung der Personalvertretung (erst) bei der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs durch das Finanzministerium - dort gemäß § 28 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung durch den Bundesminister der Finanzen - ausgeschlossen, also für die vorangehende Stufe der Stellenanforderung im Haushaltsvoranschlag offensichtlich für zulässig erachtet worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
- Mai 1983 - BPV TK 6/82 - ZBR 1983 S. 365 f.). Dementsprechend folgt der entscheidende Fachsenat der Ansicht, dass auch landesrechtlich zu Personalanforderungen in Voranschlägen auf allen Stufen die jeweils zuständigen Personalvertretungen anzuhören sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- März 1983 - 6 P 12/80 - PersV 1984 S. 240), weil auch im Hinblick auf die "Herausfilterung" der maßgeblichen Stellenanforderungen für den gesamten Geschäftsbereich durch die obersten Landesbehörden ein Anhörungsrecht der Hauptpersonalräte bei den jeweiligen Fachministerien im Sinne einer beteiligungsfreundlichen und möglichst bundeskonformen Auslegung des Landespersonalvertretungsrechts geboten erscheint (vgl. Hohmann a.a.O. Rdnrn. 158 f. m.w.N.; vgl. auch Fischer/Goeres a.a.O. Rdnrn. 31 und 35 zu § 78 BPersVG; Altvater u.a., BPersVG,
- Aufl. 1996, Rdnr. 27 zu § 78). Dementsprechend streiten hier der Antragsteller und die Beteiligte auch nur darum, ob der von der Beteiligten gegenüber dem Finanzministerium gemachte Vorschlag über die Anbringung der ku-Vermerke der Stufe der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs gemäß § 28 Abs. 1 LHO oder noch bzw. wieder der vorangehenden Stufe des Voranschlags des HKM gemäß § 27 Abs. 1 LHO zuzuordnen ist. Randnummer 49 Diese Frage ist nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit der Vorinstanz im letzteren Sinne zu beantworten. Randnummer 50 Ein Anhörungsverfahren im Rahmen der Erstellung des Haushaltsplanentwurfs müsste nicht im Verhältnis zum jeweiligen Fachministerium, sondern durch das Finanzministerium durchgeführt werden. Vorliegend ist aber nach Prüfung des vom HKM eingereichten Voranschlags durch das Finanzministerium und zum Zwecke der Herstellung des Benehmens gemäß § 28 Abs. 1 LHO der Voranschlag des HKM beanstandet und diesem zur Korrektur der Stellenanforderungen mit der Aufforderung zurückgegeben worden, 100 der angeforderten A 15-Stellen für die Anbringung eines ku-Vermerks auszuwählen und dann dem Finanzministerium für die Stellenumwandlung vorzuschlagen. Die daraufhin intern im HKM zu treffende Entscheidung über diesen Vorschlag betrifft aber wieder die Ebene des § 27 Abs. 1 LHO , weil dadurch der für diesen Geschäftsbereich erstellte Haushaltsvoranschlag hinsichtlich der Stellenanforderungen geändert wurde. Hinsichtlich der Auswahl der Stellen hatte die Beteiligte auch eine Entscheidungsfreiheit, so dass das gesetzlich in § 81 Abs. 3 Satz 1 HPVG vorgesehene Anhörungsrecht des Antragstellers sinnvoll war und in dem vorgegebenen Zeitrahmen hätte ausgeübt werden können. Randnummer 51 Im Übrigen dürfte auch einiges dafür sprechen, die Ausübung des vom Finanzministerium zugebilligten Vorschlagsrechts hinsichtlich der 100 mit ku-Vermerken zu versehenden Funktionsstellen als Maßnahme der Personalplanung anzusehen. Randnummer 52 Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist ebenfalls unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Feststellung eines Mitwirkungsrechts bei der Auswahl der zur Umwandlung vorgesehenen Stellen gemäß § 81 Abs. 2 HPVG mangels einer Dienstpostenbewertung zu Recht abgelehnt hat. Randnummer 53 Die Anbringung der ku-Vermerke an den 20 Studienleiterstellen an gymnasialen Oberstufenschulen und 80 Stellen von Pädagogischen Leitern an Gesamtschulen bedeutet nicht, dass davon betroffene konkrete Dienstposten mit ihrem Tätigkeitsbereich und ihrer Aufgabenstellung unverändert erhalten bleiben und lediglich anders bewertet werden. Die 100 ku-Vermerke bedeuten vielmehr, dass diese Anzahl derartiger Funktionsstellen im Bereich des HKM beim Ausscheiden der jeweiligen Stelleninhaber entfällt, die Zahl der Studienleiter und Pädagogischen Leiter also nach und nach reduziert wird, deren Aufgaben von den übrigen etwa 500 Funktionsträgern übernommen werden müssten und 100 neue A 13-Stellen eingerichtet werden. Es ging also nicht um die Bewertung weiterhin vorhandener Arbeitsplätze bzw. Dienstposten, sondern um die schrittweise Verminderung bestimmter Funktionsstellen. Randnummer 54 Danach sind die Beschwerde der Beteiligten und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Randnummer 55 Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028264