der FFH-Richtlinie aufgenommen worden sind, gilt auch
dem Urteil des EuGH vom 13.01.2005 (C-117/03 - Timavo-Mündung bei Monfalcone -) kein striktes Verschlechterungsverbot in dem Sinne, dass Projekte, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele führen können, generell unzulässig sind und auch nicht im Wege einer Ausnahmeentscheidung
3 und 4 FFH-Richtlinie zugelassen werden können. Das Schutzregime, das
dem oben zitierten Urteil für gemeldete FFH-Gebiete gilt, ist jedenfalls dann gewahrt, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung
G ) vorliegen. 2. Ein luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss ersetzt kraft seiner Konzentrationswirkung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG) sowohl die Entscheidung über die Aufhebung der Erklärung zu Bannwald (§ 22 Abs. 2 Satz 3 HForstG) als auch die Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von einer Zielfestlegung des Regionalplans ( § 12 HLPG ). Verfahrensgang
gehend BVerwG,
der Planung soll unter Erweiterung des Flughafengeländes
Süden in einem Bereich zwischen dem bisherigen Tor 31 und der Startbahn 18 West westlich der CargoCity Süd eine Reihe von baulichen Maßnahmen durchgeführt werden. Neben dem Neubau einer Flugzeugwartungshalle mit einer Länge von 350 m, einer Breite von 140 m und einer Höhe von 45 m ist der Neubau eines Lagergebäudes, die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens, die Herstellung einer Vorfeldfläche und eines Zurollwegs sowie die Verlegung der "Okrifteler Straße" und des bestehenden Tores 31 von der Maßnahme umfasst. Randnummer 2 Die durch das Vorhaben in Anspruch genommene Fläche von etwa 23 ha ist Teil eines Waldgebietes, das
nationalem Recht teilweise als Bannwald (StAnz. 1986, S. 2592; 1988, S. 1760) und als Landschaftsschutzgebiet ("Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt/Main", StAnz. 1998, 3158) geschützt ist. Die Vorhabensfläche ist darüber hinaus Teil eines Gebietes, das vom Land Hessen
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL -) als Gebiet 5917-304 "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" an die EU-Kommission gemeldet ist. Im Süden grenzt die Vorhabensfläche außerdem an das derzeit
der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
gingen, ob dort ein Ausgleich möglich sei. Es werde nicht geprüft, ob die Ausgleichsmaßnahmen überhaupt in der Lage seien, die Kohärenz des Netzes Natura 2000 wiederherzustellen. Damit sei völlig offen, ob die Maßnahmen geeignet seien, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu erfüllen. Randnummer 10 Das Vorhaben verstoße, trägt der Kläger weiter vor, gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 4 VS-RL. Die Waldfläche, in der es verwirklicht werden solle, stelle ein faktisches Vogelschutzgebiet dar, denn sie sei fälschlicherweise nicht in das ausgewiesene Vogelschutzgebiet "Mark- und Gundwald" einbezogen worden. Die vorgenommene Abgrenzung sei offensichtlich fehlerhaft. Sie basiere auf mangelnden Erkenntnissen über das Vorkommen der dort lebenden Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie. Dass es zu der unzulässigen Gebietsabgrenzung gekommen sei, könne nur mit den Erweiterungsplänen der Vorhabensträgerin erklärt werden. Ursprünglich sei von der Vogelschutzwarte das gesamte Gebiet als Vorschlag für ein einheitliches Vogelschutzgebiet vorgelegt worden. Zwar eröffne Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten seien, die Entscheidung habe aber streng
ornithologischen Gesichtspunkten zu erfolgen.
dem Ergebnis der Grunddatenerhebung im Jahr 2004 ergebe sich nun, dass das Vorkommen des Mittelspechtes in dem (fälschlicherweise) ausgegrenzten Bereich sich nicht wesentlich von dem des Vogelschutzgebiets unterscheide. Es seien in dieser Fläche acht Mittelspechtbrutreviere und zwei Brutreviere des Schwarzspechts festgestellt worden. Die Zugehörigkeit dieser Waldflächen zum "zahlen- und flächenmäßig besten" Mittelspechtgebiet (TOP 1-Gebiet) sei damit gegeben. Da durch das Vorhaben mindestens zwei Brutreviere des Mittelspechts, ein Brutrevier des Schwarzspechts und ein Brutrevier des Neuntöters zerstört würden, liege ein eindeutiger Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot vor. Die Gefahr des Verlustes bereits eines Brutreviers sei als erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Auch das angrenzende und der Form
unzureichend ausgewiesene Vogelschutzgebiet werde durch das Vorhaben in einer Weise beeinträchtigt, die zu dessen Unzulässigkeit führe. Randnummer 11 Der Planfeststellungsbeschluss sei weiter rechtswidrig, weil die teilweise Aufhebung des Bannwaldes fehlerhaft sei. Die Entscheidung in der Planfeststellung erfülle weder die formalen Voraussetzungen für die Aufhebung einer Bannwalderklärung noch lägen die Voraussetzungen zur Rechtfertigung der Aufhebung vor, weshalb sich ein Verstoß gegen § 22 HForstG ergebe. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch rechtswidrig, weil er gegen die artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Art. 12 und Art. 16 FFH-RL i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 HENatG verstoße. Das Vorhaben sei planfestgestellt worden, ohne dass eine notwendige Klärung über die Vorkommen geschützter und streng geschützter Arten vorgelegen habe. Die erteilten Auflagen seien fachlich zu beanstanden. Zwingend vorzusehende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, die zum Schutz der Arten hätten getroffen werden müssen, seien nicht vorgesehen. Randnummer 12 Der Planfeststellungsbeschluss verletze das Gebot der Konfliktbewältigung, da der Betrieb des Flugzeugtyps A 380 auf dem bestehenden Lande- und Startbahnsystem des Frankfurter Flughafens nicht gestattet sei. Der Beschluss sei nicht mit den Zielen der Raumordnung zu vereinbaren. Bei der Abweichungsentscheidung habe ein befangenes Mitglied der Regionalversammlung mitgestimmt. Dieser Fehler schlage auf den Planfeststellungsbeschluss durch. Die Abweichungsentscheidung sei aber vor allem deshalb rechtswidrig, weil die ihr zugrunde liegende FFH-Verträglichkeitsprüfung fehlerhaft sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei weiter rechtswidrig, weil er die Ablagerung der Erdmassen aus dem Vorhabensbereich in der Erddeponie "Mitteldorf" vorsehe, ohne die damit einhergehenden Konflikte zu lösen. Randnummer 13 Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen § 6a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Randnummer 14 HENatG, da der Eingriff in Natur und Landschaft nicht ausgeglichen werde. Das von der Beigeladenen vorgelegte Kompensationskonzept, das im Planfeststellungsbeschluss akzeptiert worden sei, sei nicht geeignet, den Eingriff in Natur und Landschaft zu kompensieren. Die Ausgleichsbilanzierung der Beigeladenen sei grob fehlerhaft. Randnummer 15 Dem Beschluss stehe schließlich das Verbot der Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebiets "Grüngürtel und Grünzüge" entgegen. Der Beklagte habe für den Eingriff eine Befreiung erteilt, die Rechtsverordnung hätte aber vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geändert werden müssen. Durch das Vorhaben würden 8,5 ha des Landschaftsschutzgebiets in Anspruch genommen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zur Errichtung einer A 380-Werft am Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom 26.11.2004 aufzuheben, Randnummer 17 hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss durch weitergehende naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie durch Maßnahmen zum Kohärenzausgleich zu ergänzen, Randnummer 18 weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, fachlich geeignete Schutzmaßnahmen zu Gunsten der in § 42 BNatSchG aufgezählten geschützten Lebensstätten anzuordnen, insbesondere bezüglich der Zauneidechse, Fransenfledermaus, Kleiner Abendsegler, Großes Langohr sowie Bechsteinfledermaus. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er führt aus, der zuletzt gestellte Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sei eine unzulässige Änderung des ursprünglichen Klageantrags. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig und verletze keine Rechte des Klägers. Dieser sei in Bezug auf die Planrechtfertigung und die Alternativenwahl nicht klagebefugt. Die behaupteten naturschutzrechtlichen Mängel bestünden nicht. Das Vorhaben führe nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des gemeldeten FFH-Gebiets und es lägen überdies die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme vor. Es gebe auch
dem zuletzt vom Kläger vorgelegten Gutachten keine dem Vorhabensträger zumutbare Alternative zu dem planfestgestellten Standort. Die vom Kläger favorisierte Alternative III, die eine Errichtung der Werfthalle auf dem Gelände der ehemaligen US-Air Base vorsehe, sei mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, denn die Beigeladene könne nicht auf eine Planungsalternative verwiesen werden, die der Errichtung des auf diesem Gelände geplanten Passagierterminals und der Schaffung eines zusammenhängenden Wartungsbereichs Süd bis zum September 2007 widerspreche. Die Errichtung der Werft sei aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig. Dieses ergebe sich aus der Funktion des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main als Einrichtung der Daseinsvorsorge und Infrastruktur. Um die Pünktlichkeit und Stabilität der Flugbewegungen auf diesem international bedeutsamen Drehkreuz zu gewährleisten, bedürfe es entsprechender Wartungsanlagen. Ohne die Durchführung des Vorhabens werde es zu einer erheblichen Unterdeckung an Wartungsstellplätzen für die Interkontinentalflotte der Deutschen Lufthansa AG kommen. Das öffentliche Interesse am Erhalt und der Weiterentwicklung des Flughafens überwiege auch das öffentliche Interesse an der Integrität des FFH-Meldegebietes, so dass dessen geringe Beeinträchtigung hinter der Bedeutung des Vorhabens für die Funktionsfähigkeit des Verkehrsflughafens zurückzustehen habe. Alle den Flughafen umgebenden FFH-Meldegebiete dienten dem Schutz der gleichen Erhaltungsziele. Schon daraus lasse sich entnehmen, dass eine Gefährdung des Erhaltungszustandes der betroffenen Arten aufgrund des Vorhabens nicht eintreten werde. Der in Anspruch genommene Teilbereich habe darüber hinaus keine Vernetzungsfunktion. Der Planfeststellungsbeschluss habe auch die notwendigen Kohärenzmaßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in das FFH-Gebiet festgelegt. Es liege kein Verstoß gegen die Vorbehaltsklausel darin, dass die konkrete Ausführung der Kohärenzmaßnahmen offen geblieben sei. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen die Vogelschutzrichtlinie. Das europäische Vogelschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" sei zutreffend abgegrenzt und ausgewiesen worden. Die Fläche zwischen der nördlichen Grenze das Landschaftsschutzgebiets und der Flughafengrenze gehöre nicht zu den für den Vogelschutz geeignetsten Gebieten. Die Abgrenzung werde auch nicht durch die im Rahmen der Grunddatenerhebung aufgefundenen weiteren Mittelspechtbrutreviere infrage gestellt. Aufgrund der vom Land Hessen erarbeiteten Vogelschutzgebietskonzeption werde beim Mittelspecht ein Erfüllungsgrad von 40 bis 50 % des gesamten hessischen Brutbestandes erreicht. Allein im Vogelschutzgebiet "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" umfasse die Gesamtpopulation etwa 250 Brutpaare. Der Fortbestand des Mittelspechts hänge im betreffenden Raum danach nicht von den festgestellten sechs Brutrevieren ab. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die obere Naturschutzbehörde das Vogelschutzgebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen habe. Die mittelbaren Einwirkungen des Vorhabens auf das EU-Vogelschutzgebiet führten nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes und der Erhaltungsziele. Die Aufhebung des Bannwaldes sei ebenfalls formell und materiell rechtmäßig erfolgt, da diese Entscheidung von der Konzentrationswirkung des luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses erfasst werde und die Inanspruchnahme von 0,6 Prozent der gesamten Bannwaldfläche durch das überwiegende öffentliche Interesse, dem das Vorhaben diene, gerechtfertigt sei. Randnummer 21 Ein Verstoß gegen das Artenschutzrecht liege nicht vor, da der Beklagte, soweit Verbotstatbestände erfüllt sein könnten, in nicht zu beanstandender Weise aus überwiegenden Gemeinwohlgründen eine Befreiung erteilt habe. Auch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen seien nicht zu beanstanden, da sie die jeweiligen Flächen ökologisch aufwerteten. Randnummer 22 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Sie führt unter näherer Darlegung aus, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig. Für das Vorhaben in seiner vollen Dimensionierung stritten öffentliche Belange. Die planfestgestellte Wartungshalle diene dem Erhalt des Verkehrsflughafens Frankfurt als Wartungsstandort und sichere zugleich dessen Verkehrsfunktion als internationales Luftverkehrs- Drehkreuz. Die damit einhergehende Schaffung neuer und Sicherung bestehender Arbeitsplätze diene der Erhaltung und Förderung der Wirtschaftskraft der Region. Der Bedarf für den Bau der A 380-Werft sei lückenlos
gewiesen. Die Indienstnahme von 15 bestellten A 380-Flugzeugen durch die Deutsche Lufthansa AG und das Wachstum von deren Langstreckenflotte erforderten die Wartungshalle unabhängig vom Gesamtausbau des Flughafens. Der Planfeststellungsbeschluss habe in Betracht zu ziehende Alternativstandorte geprüft und zu Gunsten der planfestgestellten Variante abgelehnt, da sie entweder ungeeignet seien den gerechtfertigten Bedarf zu decken, oder unverhältnismäßig und deshalb der Beigeladenen nicht zuzumuten. Die von der Klägerseite favorisierte Variante Air Base-Gelände nehme die sehr begrenzte entwicklungsfähige Fläche auf dem Flughafengelände zu Lasten der Möglichkeit einer organischen Erweiterung von Fracht- und Passageflächen in Anspruch, bringe keine Zusammenlegung der Wartungskapazitäten und ermögliche nicht die rechtzeitige Fertigstellung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Flugbetriebs mit dem A
dem Erörterungstermin eingeholten Gutachten und Stellungnahmen gegeben, macht er eine Verletzung seiner eigenen (Verfahrens-) Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend. Dem Kläger ist in diesem Verfahrensstadium der Zwischenbericht zur Grunddatenerfassung für das FFH-Gebiet 5917-304 des Dipl.-Geogr. Hilgendorf sowie eine fledermauskundliche Erfassung zur Kenntnisnahme und Äußerung überlassen worden. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob daneben weitere Unterlagen, die sich mit dem Bedarf an Wartungskapazitäten befassen, insbesondere das Gutachten des Dipl.-Ing. und Dipl.-Kfm. M. vom
8 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom
1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
4 Satz 1 VS-RL treffen die Mitgliedstaaten in den Schutzgebieten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels (insbesondere
Abs. 1 Unterabs. 3) erheblich auswirken, zu vermeiden. Diese Bestimmung setzt auch der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung strikte rechtliche Schranken, die im Wege der fachplanerischen Abwägung nicht überwunden werden können (vgl. zur straßenrechtlichen Fachplanung: BVerwG, Urteil v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291). Randnummer 32 Das an das Vorhaben angrenzende Vogelschutzgebiet ist durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt über das Landschaftsschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" vom
GH, Urteil v. 06.03.2003 - C - 240/00; Urteil v. 07.12.2000 - C - 374/98; BVerwG, Urteil v. 01.04.2004 - a.a.O., S. 291). Das ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen: Randnummer 33 Die Ausweisung eines Europäischen Vogelschutzgebiets unterliegt - anders als bei FFH-Gebieten -
SchG und 20a Abs. 1 Satz 1 HENatG erklären die Länder die europäischen Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 11 HENatG . Hier hat das Regierungspräsidium Darmstadt das Vogelschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" als Landschaftsschutzgebiet im Sinne der §§ 11 Nr. 2 i.V.m. 13 und 16 HENatG ausgewiesen. Mit der in § 20a Abs. 2 Satz 2 HENatG vorgesehenen Bekanntmachung im Staatsanzeiger des Landes Hessen ist die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets wirksam geworden. Die in § 10 Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG zusätzlich vorgeschriebene Veröffentlichung durch das "Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" im Bundesanzeiger geschieht
richtlich und dient der Darstellung des länderübergreifenden Netzes der Europäischen Vogelschutzgebiete; sie entfaltet für die Verbindlichkeit der Verordnung keine konstitutive Wirkung (Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, § 10 Rdnr. 84). Randnummer 34 Die Ausweisung ist nicht deshalb unwirksam, weil das Landschaftsschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" (mit ca. 580 ha) gemeinsam mit weiteren Bereichen das größere Vogelschutzgebiet "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" (DE 6017-401) bilden soll und Teile dieses Gebiets bislang nur vorläufig unter Schutz gestellt worden sind. Weder das europäische noch das nationale Naturschutzrecht schließen es aus, abtrennbare Teile eines Gesamtgebietes, das als Naturschutzgebiet geeignet erscheint,
einander auszuweisen. Es dient vielmehr dem Schutz der wildlebenden Vogelarten, wenn dieses Gebiet
Abschluss der erforderlichen naturschutzfachlichen Erhebungen so bald wie möglich endgültig als Schutzgebiet ausgewiesen wird. Bei den nur vorläufig unter Schutz gestellten Gebietsteilen handelt es sich rechtlich um faktische Vogelschutzgebiete, die aber aufgrund der Entfernung von dem Vorhabensbereich nicht durch den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss berührt werden. Randnummer 35 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die obere Naturschutzbehörde den Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf als Landschaftsschutzgebiet und nicht, wie der Kläger es für notwendig erachtet, als Naturschutzgebiet ausgewiesen hat. Dem Land ist
SchG i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 HENatG die Möglichkeit eröffnet, alle der in § 11 HENatG bzw. § 22 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten nationalen Schutzkategorien zur Schutzerklärung heranzuziehen, solange und soweit sichergestellt ist, dass die endgültige rechtsverbindliche und außenwirksame Erklärung zum besonderen Schutzgebiet gewährleistet werden kann. Randnummer 36 Hier hält es die obere Naturschutzbehörde nicht für geboten, das Gebiet als Naturschutzgebiet auszuweisen, um den Zugang von Besuchern dieses Teils des Waldes besser steuern zu können. Das lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen, zumal der Mittelspecht als in erster Linie geschützte Vogelart in Baumhöhlen und nicht am Boden brütet, so dass die Erholungsfunktion des Waldes grundsätzlich erhalten bleiben kann. Randnummer 37 Der mit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" einhergehende Schutzstatus ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der rechtliche Schutzstatus der besonderen Schutzgebiete muss geeignet sein, das Überleben und die Vermehrung der geschützten Vogelarten sicherzustellen und die notwendigen Maßnahmen zur Verwirklichung der Erhaltungsziele zu gewährleisten (BVerwG, Urteil v. 01.04.2004 - a.a.O., S. 291). Die Verordnung bestimmt ihren Schutzzweck und die Erhaltungsziele und sichert diese durch eine Liste verbotener und anzeigepflichtiger Handlungen. Soweit es abstrakt-generell möglich ist, werden in § 2 der Verordnung die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung des Gebiets beschrieben. Damit ist den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 20a Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz HENatG ) ausreichend Rechnung getragen. Es ist auch mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar, wenn § 5 der Verordnung vom 18. August 2004 die Anordnung der Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen im Einzelnen einem noch aufzustellenden Maßnahmenplan überlässt. Randnummer 38 Das von dem Kläger geforderte generelle Verbot der Forstwirtschaft ist nicht zwingend zur Verwirklichung der Erhaltungsziele erforderlich. Der Verordnungsgeber handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn er im Einzelnen notwendige Einschränkungen dem Maßnahmenplan überlässt. Randnummer 39 Schließlich ist die Verordnung entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie keine Zugvögel schützt. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass in dem Geltungsbereich der Verordnung vom 18. August 2004 Zugvogelarten in einem Umfang auftreten, der eine Unterschutzstellung erfordert.
den gebietsspezifischen Erhebungen und den Artenstammblättern für den Gartenrotschwanz und den Wendehals gilt das allenfalls für die südlich und westlich des Landschaftsschutzgebiets gelegenen Bereiche. Randnummer 40 Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht dadurch gegen Europäisches Vogelschutzrecht, dass der Bereich zwischen dem Flughafen und der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, als sogenanntes "faktisches" Vogelschutzgebiet einzustufen und das Vorhaben schon deshalb unzulässig ist; die Gebietsabgrenzung ist vielmehr aus ornithologisch-fachlicher Sicht vertretbar: Randnummer 41 Die Vogelschutzrichtlinie findet auch in solchen Gebieten unmittelbar Anwendung, die der Mitgliedstaat nicht
1 VS-RL zum Schutzgebiet erklärt hat, die jedoch die besonderen Anforderungen an ein Schutzgebiet im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL erfüllen (EuGH, Urteil v. 02.08.1993 - C -355/90 -, Slg. 1993, I-4272, Rdnr. 22 = NuR 1994, 521 - Santoña -). Nicht unter Schutz gestellte Gebiete dieser Art haben daher den Rechtsstatus eines "faktischen" Vogelschutzgebiets und unterliegen dem Rechtsregime des Art. 4 Abs. 4 VS-RL. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Urteile v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, Buchholz 407.4, § 17 FStrG Nr. 138 - B 15 Regensburg - und 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, 18 f. - A 20, Südumfahrung Lübeck -; Urteil v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, NVwZ 2002, 1103, 1105 - A 20, Wakenitzquerung; Urteil v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149, 153 f. - B 173; Urteil v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, A 73, Lichtenfels -). Randnummer 42
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 -, juris S. 3; BVerwG, Urteil v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, NuR 2003, 360), der sich der Senat anschließt, unterliegt die Identifizierung eines Vogelschutzgebiets nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Randnummer 43 Überprüfbar ist, ob eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet aus anderen, etwa wirtschaftlichen Erwägungen unterblieben ist. Ansonsten eröffnet die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete die europarechtlich maßgeblichen Auswahlkriterien erfüllen.
1 VS-RL erklären die Mitgliedstaaten die für die Erhaltung der im Anhang I aufgezählten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen und die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bilden. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart unter anderem die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Je mehr der im Anhang I genannten Vogelarten in erheblicher Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL geeignetsten Gebiete. Eine irgendwie geartete Abwägung mit anderen Belangen findet nicht statt. Die in Art. 2 VS-RL erwähnten Gründe wirtschaftlicher oder freizeitbedingter Art, die in anderen Regelungszusammenhängen, etwa im Rahmen des Art. 9 VS-RL, von Bedeutung sein können, haben bei der Auswahlentscheidung außer Betracht zu bleiben. Denn Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL ist das Ergebnis einer bereits vom Gemeinschaftsgesetzgeber getroffenen Abwägungsentscheidung, die keiner weiteren Relativierung zugänglich ist (BVerwG, a.a.O., m.w.N. auf Rechtsprechung des BVerwG und des EuGH). Auswahl und Zuschnitt der
1 Unterabs. 3 VS-RL auszuweisenden Vogelschutzgebiete haben sich ausschließlich an der ornithologischen Wertigkeit des Gebiets auszurichten, die
quantitativen und
qualitativen Kriterien zu bestimmen ist (BVerwG, Beschluss v. 12.06.2003 - 4 B 37.03 -, NVwZ 2004, 98). Randnummer 44 Der Kläger führt zu Unrecht den Verfahrensablauf bei der Ausweisung des Gebietes als Beleg dafür an, dass für die Abgrenzung des Vogelschutzgebiets "Mark- und Gundwald bei Mörfelden" Gesichtspunkte maßgeblich waren, die den Erhaltungszielen der Vogelschutzrichtlinie fremd sind.
Auffassung des Senats kann der Umstand, dass die Schutzgebietserklärung in der vorläufigen Sicherstellung flächenmäßig hinter dem ursprünglichen Gebietsvorschlag der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zurückblieb, nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass sich die obere Naturschutzbehörde von Überlegungen hat leiten lassen, die bei der Auswahlentscheidung
1 Unterabs. 3 VS-RL außer Betracht zu bleiben haben. Der Ablauf rechtfertigt vielmehr den Schluss, dass die umstrittene Fläche zwischen der Okrifteler Straße (neu) und dem Flughafenzaun letztlich aufgrund von ornithologisch begründeten sachlichen Erwägungen nicht berücksichtigt worden ist. Randnummer 45 Die Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland erhielt im Dezember 2001 vom Hessischen Umweltministerium den Auftrag, alle im großräumigen Flughafenumfeld liegende Gebiete, die eine Schutzwürdigkeit im Sinne des Art. 4 VS-RL besitzen, zu identifizieren und abzugrenzen sowie mit allen relevanten ornithologischen Informationen (z.B. Populationsgrößen relevanter Arten) zu qualifizieren. Dabei schlug die Vogelschutzwarte zunächst vor, die Nordgrenze des zukünftigen Vogelschutzgebiets direkt an den Flughafenzaun zu legen (vgl. Skizze im Maßstab 1:50.000, Anlage zu dem Schreiben der Staatlichen Vogelschutzwarte vom 14. Dezember 2001, Bl. 71 ff. der Akte R 21.7.1 des Regierungspräsidiums Darmstadt). Das Teilgebiet sollte für Waldvogelarten (insbesondere die relevanten Spechtarten des Anhangs I.) gemeldet werden und es erschien
Angaben der Vogelschutzwarte sinnvoll, "aufgrund potenzieller Habitateignung und
vollziehbarkeit der Grenzziehung den Waldrand als Grenze anzuhalten" (Schreiben der Staatlichen Vogelschutzwarte vom
dieser Erhebung sind in dem Bereich zwischen dem Landschaftsschutzgebiet und dem Flughafen keine Brutreviere des Spechtes festgestellt worden. In der Zeit zwischen dem
Untersuchungen in der Brutzeit 2003 nicht zu wesentlichen Abweichungen von der Senckenberg Kartierung. Das "Büro für faunistische Fachfragen" stellte südlich des Vorhabensbereichs und westlich der Hesselschneise das Revier eines Mittelspechtpaares fest (vgl. Abb. 2:
weise des Mittelspechts im Untersuchungsgebiet 2003, S. 13 des Gutachtens, Bl. 135 ff., 145 der Akte R 21.7.1 des Regierungspräsidiums Darmstadt). Bei weiteren Beobachtungen von Mittelspechten im Bereich der Lauseeschneise kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass es sich um ein peripheres Nahrungsgebiet eines Reviers handelte, welches gegenüber potenziellen Konkurrenten (Klangattrappe) nicht verteidigt wurde. Randnummer 47 Im Jahr 2004 stellten der Kläger und die Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V. (- HGON -) in weiteren Begehungen der streitgegenständlichen Waldflächen ihren Angaben zufolge zwei Brutreviere des Mittelspechts und Brutreviere des Grau- und des Schwarzspechts außerhalb des Vorhabensbereichs fest (vgl. Anlagen 1 und 2 zu der Stellungnahme vom 09.08.2004). Randnummer 48 Im Rahmen der Grunddatenerhebung (GDE) für das FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Mörfelden, die 2004 im Auftrag des Regierungspräsidiums Darmstadt erfolgte, wurden unter anderem auch die Arten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie und wertgebende Vogelarten kartiert. Diese Kartierung des Dipl.-Geogr. Hilgendorf ergab in dem strittigen Gebiet acht Brutreviere des Mittelspechts und zwei Brutreviere des Schwarzspechts, wovon jeweils ein Revier im oder in der Nähe des Bereichs liegt, in dem das Projekt realisiert werden soll (vgl. Grunddatenerhebung-Kartenteil; Behördenakten des Regierungspräsidiums Darmstadt). Randnummer 49 Diese unterschiedlichen Ergebnisse der Kartierungen zeigen, dass die Vogelbestände im nördlichen Bereich des Mark- und Gundwaldes erheblich schwanken, was allerdings keine Besonderheit darstellt. Die erhöhte Zahl von Mittelspechten im Jahr 2004 kann mit den klimatischen Besonderheiten im Jahr davor zusammenhängen. Randnummer 50 Die vorgenommene Gebietsabgrenzung hält sich mithin unter Anlegung der Bewertungskriterien (Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung der betreffenden Vogelarten; Populationsdichte und Artendiversität des fraglichen Gebiets; Entwicklungspotenzial und Netzverknüpfung (Kohärenz) des fraglichen Gebiets; Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten; Stand der Netzbildung im betroffenen Bundesland) innerhalb des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums. Es haben - so wie sich das Ausweisungsverfahren für den Senat darstellt - keine nichtfachlichen Beweggründe etwa wirtschafts- oder verkehrspolitischer Art für die Abgrenzung eine Rolle gespielt. Die Intervention der Beigeladenen, auf die der Kläger im Verfahren wiederholt hingewiesen hat, stützt sich auf ornithologische Feststellungen des Instituts Senckenberg. Auch wenn diese Intervention durch wirtschaftliche Erwägungen motiviert gewesen sein sollte, ändert das nichts an dem fachlichen Inhalt. Keinesfalls lässt sich daraus die Schlussfolgerung herleiten, die obere Naturschutzbehörde selbst habe sich bei der Gebietsabgrenzung von nichtfachlichen Erwägungen leiten lassen. Randnummer 51 Soweit seitens der Beigeladenen als gegen die Ausweisung sprechender Gesichtspunkt angeführt wird, dass die streitgegenständlichen Flächen nicht in der Liste der "Important Bird Areas" (IBA) aufgeführt sind, kommt diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Bedeutung zu. Das Deutsche IBA-Verzeichnis 2002 enthält unter der Nummer HE 038 das Gebiet "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim und Heidelandschaft, Erweiterungen", welches das ausgewiesene Gebiet der Landschaftsschutzverordnung nicht umfasst.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts hat das IBA-Verzeichnis keinen Rechtsnormcharakter, kann aber für die Gebietsauswahl ein bedeutsames Erkenntnismittel darstellen, das bei der
GH, Urteil v. 07.12.2000, - C - 374/98, Rz. 25; BVerwG, Beschluss v. 24.02.2004, - 4 B 101.03 -, juris S. 4). Diese Indizwirkung ist aber vorliegend erheblich relativiert, weil - wie oben im Einzelnen dargelegt - eine Reihe avifaunistischer Erhebungen in dem streitigen Bereich durchgeführt worden sind. Randnummer 52 Darüber hinaus liegt seit September 2004 das "Hessische Fachkonzept zur Auswahl von Vogelschutzgebieten
der Vogelschutz-Richtlinie der EU" vor, das von dem Regierungspräsidium Kassel und der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland gemeinsam erstellt worden ist. Das Konzept weist für die einzelnen Brutvogelarten des Anhangs I sowie die Zugvögel
2 VS-RL neben dem Schutzstatus, dem Gefährdungsgrad und dem Bestand der Vogelart die fünf wichtigsten ("Top 5") sowie weitere wichtige Vogelschutzgebiete für diese Art in Hessen aus.
dem Arten-Stammblatt Hessen für den Mittelspecht steht der insgesamt als Vogelschutzgebiet vorgesehene "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" an erster Stelle der fünf wichtigsten Gebiete von Hessen. Dieser Bereich erfasst
dem Arten-Stammblatt 220 bis 250 Brutpaare. Insgesamt werden 40 bis 50 % des hessischen Gesamtbestandes von 3000 bis 3500 Mittelspechtpaaren geschützt. Der in dem Arten-Stammblatt ausgewiesene Erfüllungsgrad von 40 bis 50 % erweist sich deshalb als sehr hoch, weil es sich bei dem Mittelspecht um eine in Hessen verbreitete, nicht gefährdete Vogelart handelt (vgl. Fachkonzept S. 16 f.).
den oben dargelegten Kriterien der Seltenheit und Gefährdung einer Vogelart war es daher nicht geboten, auch den Bereich zwischen dem Flughafengelände und dem Landschaftsschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" als Schutzgebiet für den Mittelspecht auszuweisen.
dem Fachkonzept des Landes Hessen für die Auswahl von Vogelschutzgebieten wird durch die vorgesehenen Top 5-Gebiete ein so hoher Anteil der Brutpaare des Mittelspechts in Hessen geschützt, dass der hier streitige Bereich zwischen dem Landschaftsschutzgebiet und dem Flughafen jedenfalls nicht zwingend in das Schutzkonzept einbezogen werden muss und deshalb nicht zu den "geeignetsten" Gebieten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL zu rechnen ist. Das Fachkonzept trägt insoweit auch dem Umstand Rechnung, dass eine ausreichende Umsetzung der Schutzgebietsverpflichtungen des Art. 4 VS-RL vor allem auch an der Tragfähigkeit der Gebietskulisse insgesamt festzumachen ist. Randnummer 53 Es widerspricht sich nicht, einerseits bei der materiellen Gebietsabgrenzung auf den insgesamt als Vogelschutzgebiet vorgesehenen Bereich "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" abzustellen und andererseits bei der Prüfung der Verbindlichkeit der Verordnung vom 18. August 2004 nur den engeren Bereich des "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" in den Blick zu nehmen. Denn die Frage, ob ein Gebiet endgültig und verbindlich unter Schutz gestellt worden ist, hängt von einem förmlichen Rechtsetzungsakt ab, der für das unmittelbar betroffene Gebiet erlassen sein muss. Demgegenüber müssen bei der Klärung, ob dieser Bereich zu den "geeignetsten" von Hessen gehört, andere geeignete Gebiete unabhängig von ihrem rechtlichen Schutzstatus in die Prüfung einbezogen werden. Randnummer 54 Insgesamt betrachtet dürfte das Gebiet zwischen dem Flughafen und dem Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich als Lebensraum für den Mittelspecht geeignet sein. Auch die zuletzt kartierte Zahl der Mittelspechtreviere hätte die Einbeziehung dieses Gebiets in das Vogelschutzgebiet gerechtfertigt. Dieser Aspekt wird aber dadurch relativiert, dass sich die Kartierungen von Hilgendorf im Jahr 2004 nicht mit den Erhebungen in den vorangegangenen Jahren decken, auch nicht mit den Ermittlungen, die von dem Kläger und im Auftrag des Klägers durchgeführt worden sind, so dass nicht von einer durchgängigen oder beständigen Besetzung dieses Gebiets durch den Mittelspecht gesprochen werden kann. Vor allem aber hat der Schutz des Mittelspechts
dem Hessischen Fachkonzept mit 40 bis 50 % einen so hohen Erfüllungsgrad erreicht, dass die Einbeziehung des Vorhabensbereichs in das Vogelschutzgebiet unter den Aspekten der Gefährdung, der Seltenheit und der Erhaltungsperspektive des Mittelspechtes nicht geboten ist. Das ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet und die für eine endgültige Ausweisung vorgesehenen Vogelschutzgebietsteile erfassen
Umfang und Qualität die "geeignetsten" Gebiete, zumal der nördliche Bereich nicht die Funktion erfüllen kann, das Landschaftsschutzgebiet in dieser Richtung mit anderen Schutzgebieten zu verknüpfen. Randnummer 55 Das zukünftige EU-Vogelschutzgebiet DE 6017-401 "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" hat eine Flächengröße von über 4.000 ha. Es weist in Bezug auf die Vogelarten Mittelspecht, Grauspecht, Schwarzspecht und Neuntöter ausreichende Populationsgrößen auf, um den Schutz der genannten Arten innerhalb der Gebietsgrenzen sicher zu stellen. Eine Einbeziehung aller Brutstätten der relevanten Vogelarten in der Umgebung des abgegrenzten Vogelschutzgebiets in das Gebiet ist deshalb zwar fachlich denkbar, aber nicht zwingend notwendig. Da unterschiedliche fachliche Wertungen möglich sind, ist die Nichteinbeziehung des nördlichen Bereichs nicht zu beanstanden, weil sie fachwissenschaftlich vertretbar ist. Dabei legt der Senat zugrunde, dass sich die richterliche Kontrolldichte, die auch die Netzbildung umfasst, in dem Maße verringert, in dem sich die Gebietsvorschläge eines Landes zu einem kohärenten Netz verdichten (BVerwG, Urteil v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149 ff.). Randnummer 56 Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2005 vorgelegten Karte mit Eintragungen der Mittelspechtvorkommen geboten. Die in die Karte eingetragenen Zahlen stellen eine Zusammenfassung mehrerer Kartierungen aus verschiedenen Jahren dar und vernachlässigen den Aspekt der Beständigkeit der Funde. Vor allem aber berühren diese Zahlen nicht die sonstigen Kriterien für die Gebietsabgrenzung, insbesondere die Gesichtspunkte der Seltenheit, der Gefährdung und des erreichten Schutzes. Nichts anderes gilt für die ebenfalls vorgelegte Karte mit Eintragung der Schwarzspechtvorkommen.
dem Artenstammblatt Hessen für die Auswahl der Vogelschutzgebiete ist der Schwarzspecht in Hessen weit verbreitet. Der Mönchbruch gehört danach zu den "weiteren wichtigen", aber nicht zu den Top-5 Gebieten, die zwischen 80 bis 100 (Vogelsberg) und 25 bis 30 (Hessisches Rothaargebirge) Brutreviere aufweisen. Selbst wenn sich die Zahl für den Mönchbruch
G , § 34 BNatSchG, die gemäß Art. 7 FFH-RL für ausgewiesene Vogelschutzgebiete an die Stelle der Pflichten aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VS-RL treten - mit den Schutzzielen für das Vogelschutzgebiet verträglich, da es mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen der in § 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet vom 18. August 2004 genannten Erhaltungsziele verbunden ist. Randnummer 58 Schutzzweck des Gebietes ist
1 der Verordnung vom
den oben zitierten naturschutzfachlichen Erhebungen haben eine beträchtliche Zahl von Paaren des Mittel- und Schwarzspechts sowie der anderen wertgebenden Vogelarten ihre Brutreviere in der Nähe des Flughafengeländes und insbesondere in der Nähe der Startbahn 18 bezogen. Das bestätigt die von der Planfeststellungsbehörde angenommene sehr geringe Lärmempfindlichkeit der im Umfeld des Flughafens lebenden Vogel-Individuen. In Relation zu der tatsächlichen Lärmvorbelastung kommt es durch das Vorhaben nur zu einer geringfügigen Änderung der Lärmsituation. Randnummer 59 Für die Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes durch den Lichteinfall und durch Schadstoffimmissionen infolge des Werftbetriebes gilt im Ergebnis nichts anderes. Eine relevante Verschlechterung der Habitatqualität ist mit dem Vorhaben nicht verbunden. Der Erhaltungszustand der geschützten Arten wird nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt. Die Bewertung der vorhabensbedingten Umweltbeeinträchtigungen auf das Vogelschutzgebiet als nur unerheblich gilt auch im Hinblick auf zu berücksichtigende Summationseffekte. Dabei hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht die im Bau befindliche CCT-Werft im Wege einer summativen Betrachtung berücksichtigt. Infolge der Geringfügigkeit der Beeinträchtigungen durch die CCT-Werft - insbesondere durch Lärm und Licht - führt auch die kumulative Betrachtung im Rahmen der Prüfung der A 380-Werft nicht zu einer insgesamt erheblichen Einwirkung auf das Vogelschutzgebiet. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde den Gesamtausbau hier nicht in die Prüfung einbezogen hat. Darauf ist im Zusammenhang mit der FFH-Verträglichkeit näher einzugehen. Randnummer 60 Der Planfeststellungsbeschluss ist auch rechtmäßig, soweit er das Vorhaben für vereinbar mit den Anforderungen erklärt, die sich aus dem FFH-Recht ergeben. Randnummer 61 Die Vorhabensfläche gehört zum Gebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf", das im August 2004 vom Land Hessen auf Grund seiner Ausstattung mit nichtprioritären Lebensräumen und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse
Anhang I und II der FFH-RL der EU-Kommission gemeldet wurde. Solange eine Aufnahme des Gebietes in die Kommissionsliste noch nicht erfolgt ist (in einer ersten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung der kontinentalen biogeografischen Region, die von der Kommission bekannt gegeben worden ist - Abl. EG 2004 L 382, S. 1 -, ist das Gebiet DE 5917-304 "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" noch nicht enthalten), handelt es sich um ein sog. potenzielles FFH-Gebiet. Die Gesamtfläche dieses Gebietes umfasst etwa 796 ha. Das Vorhaben reicht an der nördlichen Grenze mit einem Umfang von ca. 23 ha in dieses Gebiet hinein. Randnummer 62 Das FFH-Regime lässt seinen Schutz grundsätzlich nicht mit der Meldung, sondern erst mit der Aufnahme eines Gebietes in die Gemeinschaftsliste beginnen (Art. 4 Abs. 5 FFH-RL, § 34 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG). Es handelt sich mithin bei dem Gebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" noch nicht um ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, so dass Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und § 20d Abs. 2 HENatG keine unmittelbare Anwendung findet. Für solche potenziellen FFH-Gebiete besteht
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich lediglich eine aus Art. 10 EGV hergeleitete Verpflichtung zur Stillhaltung, die verlangt, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit
der FFH-RL auf der Hand liegt, nicht zerstört oder so
haltig beeinträchtigt werden, dass sie für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen. Bei dieser "Stillhalteverpflichtung" als materiellem Schutzstatus auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts ist maßgeblich, ob das Gebiet
Durchführung des Eingriffs bzw. Vorhabens noch FFH-würdig ist (BVerwG, Urteil v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140, 157).
der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollte das Schutzniveau eines potenziellen FFH-Gebiets darüber hinaus von der Wahrscheinlichkeit der Aufnahme des Gebiets in die Kommissionsliste abhängen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, 257). Wenn sich die Aufnahme eines potenziellen FFH-Gebietes in die Kommissionsliste aufdränge - so das Bundesverwaltungsgericht -, sollte die Zulässigkeit eines dieses Gebiet berührenden Vorhabens an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen sein. Wenn die Aufnahme in die Kommissionsliste nicht hinreichend sicher prognostiziert werden könne, verbleibe es bei dem Verbot, das Gebiet so
haltig zu beeinträchtigen, dass es für eine Aufnahme in die Kommissionsliste nicht mehr in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Frage, ob sich eine Aufnahme in die Kommissionsliste aufdrängt, in seiner Rechtsprechung danach unterschieden, ob Gebiete mit prioritären natürlichen Lebensräumen bzw. Arten oder solche mit nichtprioritären Lebensräumen oder Arten betroffen sind. Randnummer 63 In seinem Urteil vom 13. Januar 2005 (C - 117/03) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen - wie sich dies auch aus dem Wortlaut ("sobald") des Art. 4 Abs. 5 FFH-RL ergibt -, nur für Gebiete getroffen werden müssen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die
dem Verfahren des Art. 21 der FFH-RL festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind. In Bezug auf die gemeldeten, aber noch nicht aufgenommenen Gebiete verpflichtet der EuGH die Mitgliedstaaten lediglich "Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren". Randnummer 64 Diesem Schutzregime für gemeldete FFH-Gebiete wird der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 gerecht, ohne dass es darauf ankommt, welche Maßnahmen im Einzelnen als geeignet im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen sind. Die Planfeststellungsbehörde hat hier, um auf der sicheren Seite zu stehen, den Plan für die Errichtung der A 380-Werft an dem Schutzstandard des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (bzw. an § 20d Abs. 1 bis 3 HENatG ) gemessen. Damit hat sie einen strengeren Maßstab angelegt als
der Rechtsprechung des EuGH geboten ist. Randnummer 65 Deshalb ist das Verfahren auch nicht auf Antrag des Klägers in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO auszusetzen. Das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
2 bis 4 FFH-RL keinen strengeren Maßstab, sondern ein "weniger" darstellt (vgl. Schütz, UPR 2005, 137, 140). Randnummer 67 Der Kläger ist der Auffassung, der EuGH habe dadurch, dass er sich der von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vertretenen Auffassung nicht angeschlossen habe, zu erkennen gegeben, dass er einen strengeren Maßstab anlege und die Rechtsprechung zu den faktischen Vogelschutzgebieten anwende. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sowohl der Grundtenor der Entscheidung als auch die Wortwahl des Gerichts bei der Formulierung des einzuhaltenden Schutzstandards sprechen für ein gegenüber Art. 6 FFH-RL herabgesetztes Schutzregime. Die Festlegung eines Schutzstatus vergleichbar mit dem Verschlechterungsverbot
4 VS-RL liegt auch deshalb fern, weil das strikte Verbot von Veränderungen bei den sogenannten faktischen Vogelschutzgebieten als eine Art Sanktion für ein mitgliedstaatliches Fehlverhalten, nämlich die langjährige Nichtausweisung eines Vogelschutzgebietes, dienen sollte. Eine solche Sanktionswirkung ist aber bei FFH-Gebieten in der Phase der Meldung nicht sachgerecht, da die Verfahrensgestaltung und auch die Dauer des Entscheidungsprozesses in diesem Fall bei der Kommission liegt und der jeweilige Mitgliedstaat jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das für die Ausweisung seinerseits Erforderliche getan hat. Randnummer 68 Ein wesentlicher Unterschied zwischen bloß gemeldeten FFH- und faktischen Vogelschutzgebieten liegt auch darin, dass Gebiete, die tatsächlich zu den "geeignetsten" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 VS-RL gehören, unmittelbar, das heißt, ohne einen Ermessensspielraum und ohne eine behördliche Entscheidung, den Status eines Vogelschutzgebietes erlangen und solange dem strengen Regime des Art. 4 Abs. 4 VS-RL unterworfen sind, bis sie infolge einer förmlichen Ausweisung über Art. 7 FFH-RL den milderen Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL unterfallen. Demgegenüber erlangen Gebiete, die die tatsächliche Eignung dafür aufweisen, ihren Rechtsstatus als FFH-Gebiet nicht zwangsläufig, sondern erst im Wege einer Ermessensentscheidung. Trotz der tatsächlichen Eignung kann die Kommission - z. B. aus wirtschaftlichen Gründen - von der Ausweisung absehen. Eine - gleichsam vorwirkende - Anwendung des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL auf lediglich gemeldete Gebiete (wie sie das Bundesverwaltungsgericht für prioritäre Arten oder Lebensräume und die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C - 117/03 für alle gemeldeten Gebiete fordern) hat der EuGH in seinem Urteil vom 13. Januar 2005 in der Sache abgelehnt, indem er auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anwendung eines geeigneten, die ökologische Bedeutung des Gebiets wahrenden Schutzkonzeptes hingewiesen hat. Die Anforderungen an ein angemessenes Schutzregime im Einzelnen ergeben sich
Maßgabe des nationalen Rechts aus den Umständen des Einzelfalles. Diesen Anforderungen wird der Planfeststellungsbeschluss vom
den Grundsätzen der Abschnittsbildung jedoch erst im Zusammenhang mit der Zulassungsentscheidung für das weitere Projekt berücksichtigt werden. Das gilt hier umso mehr, als für den Gesamtausbau eine eigenständige Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfung vorgenommen wird. Auch § 9 Abs. 2 LuftVG und § 6a HENatG sehen die Anordnung von Schutzauflagen und Ausgleichsmaßnahmen für die zugelassenen, aber nicht für solche Eingriffe vor, die möglicherweise später aufgrund einer noch zu treffenden weiteren Zulassungsentscheidung hinzu treten (vgl. BVerwG, Beschluss v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 -, juris, S. 2 f.; sowie - zum Eingriffsbegriff in Bezug auf künftige Entwicklungen: BVerwG, Urteil v. 16.12.2004, - 4 A 11.04 -, UPR 2005, 196, 197 ). Randnummer 74 Damit trägt der Vorhabensträger bei einer abgestuften Planung das Risiko, dass er auf einer Stufe das ihm eröffnete Eingriffspotenzial verbraucht mit der Folge, dass weitere, aus seiner Sicht unter Umständen sogar vorrangige Projekte nicht mehr zugelassen werden können. Randnummer 75 Unter diesem Aspekt ergeben sich aus Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, abgesehen davon, dass diese Vorschrift hier ohnehin nicht strikt anzuwenden ist, keine anderen rechtlichen Vorgaben. Eine weitergehende Berücksichtigung der Auswirkungen künftiger Planungen würde bei Berührung eines FFH-Gebietes eine abgestufte Planung (z.B. auch bei der Ausweisung von Baugebieten) vollständig vereiteln (vgl. BVerwG, Beschluss v. 24.02.2004, a.a.O. S. 3); das aber wäre mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 27.01.2000, Randnummer 76 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 310 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH). Randnummer 77 Das gilt im vorliegenden Verfahren umso mehr, als das A 380-Projekt zwar ursprünglich Gegenstand der Planung des Gesamtausbaus gewesen ist, aber letztlich eine eigenständige, von dem Gesamtausbau unabhängige flughafenbetriebliche Funktion erfüllt und Gegenstand eines selbständigen Planfeststellungsverfahrens sein kann. Der Bedarf für eine Wartungseinrichtung für Flugzeuge des Typs A 380 besteht, worauf später zurückzukommen ist, unabhängig von der Realisierung des Gesamtausbaus. Auch wenn es nicht zu einer kapazitiven Erweiterung des Flughafens kommt oder der Gesamtausbau sich über einen längeren, nicht mehr überschaubaren Zeitraum erstrecken sollte, würde die A 380-Halle ihre Funktion als Wartungseinrichtung für den Airbus A 380 und andere Flugzeugtypen der in Frankfurt stationierten Long Range Flotte der Deutschen Lufthansa AG erfüllen. Durch die isolierte Planung der A 380-Werft werden keine Zwangspunkte in der Weise gesetzt, dass das Planvorhaben seine Sinnhaftigkeit erst durch den Gesamtausbau erlangt. Die Selbstständigkeit des A 380-Projekts, bzw. seine Unabhängigkeit von dem Gesamtausbauplan, reicht so weit, dass dem Vorhaben selbst dann keine rechtlichen Planungshindernisse entgegenstehen würden, wenn der Gesamtausbau scheitern müsste. Randnummer 78 Für die Abkoppelung der A 380-Werft von dem Gesamtausbau besteht ein sachlicher Grund. Die Errichtung der A 380-Wartungshalle ist dringend geboten, weil die ersten Flugzeuge dieses Typs im Jahre 2006 ausgeliefert und auf dem Flughafen Frankfurt/Main landen und starten sollen. Die erste Auslieferung an die Deutsche Lufthansa AG und Stationierung in Frankfurt ist für das Jahr 2007 vorgesehen. Selbst wenn sich die Auslieferungen
Verlautbarungen in der Presse um einige Monate verzögern sollten, ändert das nichts an der Dringlichkeit der Herstellung einer Wartungseinrichtung. Demgegenüber kann sich die Verwirklichung des Gesamtausbaus schon wegen der Komplexität des Planvorhabens ohne weiteres über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinziehen. Unter diesen rechtlichen Voraussetzungen ist es ohne weiteres
vollziehbar, dass die Beigeladene den Bau der A 380-Werft aus dem Gesamtausbau ausgeklammert hat und mit Vorrang betreibt. Randnummer 79 Insgesamt ist somit die Planfeststellungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der FFH-Verträglichkeit des Projekts diejenigen Beeinträchtigungen außer Betracht zu bleiben haben, die erst durch den geplanten Gesamtausbau verursacht werden. Randnummer 80 Der Kläger trägt zu Recht vor, dass bei der Ermittlung von Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets auch Auswirkungen zu berücksichtigen sein können, die sich daraus ergeben, dass die Vorschriften über die Hindernisfreiheit in einem bestimmten Luftraum einzuhalten sind. Abgesehen davon, dass diese Vorschriften dem Grunde
schon lange bestehen und deshalb als tatsächliche Vorbelastung zu berücksichtigen sind, hat die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen, dass in dem Waldrandbereich entlang der Startbahn 18 eine Hindernisfreiheit ab einer Höhe von 15 m einzuhalten ist (vgl. Anlage 4 zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 18.04.2005 - Bl. 700 der Akten) und diese Höhe eingehalten werden kann, ohne die wertgebenden Lebensräume des gemeldeten FFH-Gebiets zu beeinträchtigen. Jedenfalls ist für den Senat nicht erkennbar, dass sich in dem hier problematischen Bereich, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, eine diese Eingriffe verstärkende Wirkung dadurch eintreten könnte, dass Maßnahmen zur Einhaltung der Hindernisfreiheit ergriffen werden. Randnummer 81
G ist ein Projekt unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Dabei ist die Feststellung bzw. Ermittlung der erheblichen Beeinträchtigung eine Prognoseentscheidung, die auf der Grundlage aller verfügbaren Daten unter Anwendung geeigneter fachspezifischer Methoden der Ermittlung der erheblichen Sachverhaltsumstände zu erfolgen hat. Die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Schutzgebiets ist dabei stets gebiets- und damit einzelfallbezogen zu beurteilen. Randnummer 82 Für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle sind die Erhaltungsziele, die Schutzwürdigkeit, die Gefährdung und die Bedeutung des Gebietes für das Netz Natura 2000 maßgeblich. Ein Vorhaben beeinträchtigt ein FFH-Gebiet dann erheblich, wenn es droht, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesem Vorhaben betroffenen Gebiets vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - C-127/02 -, NuR 2004, 788). Dabei ist davon auszugehen, dass Vorhaben, die zu einer dauerhaften Flächeninanspruchnahme von FFH-relevanten Lebensraumtypen und damit zu einer Gebietsverkleinerung führen, in der Regel eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen werden. Auch die Verschlechterung des Erhaltungszustandes bzw. die Gefährdung oder Verhinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes kann erheblich sein, wobei die Erheblichkeitsschwelle umso niedriger liegt, je ungünstiger der Erhaltungszustand der betroffenen Lebensraumtypen und/oder Arten ist. Randnummer 83 Als Schutzgegenstände des gemeldeten FFH-Gebiets wurden auf der Grundlage von fachwissenschaftlichen Untersuchungen und Bestandserfassungen (Erfassung von Flora, Fauna und Biotoptypen im Umfeld des Frankfurter Flughafens - Senckenberg Randnummer 84 2002 -, Erfassung der Holzkäferfauna des Waldes der Fraport AG südlich des Flughafens Frankfurt/Main - Senckenberg 2003 -, Flughafenuntersuchung Biotopkomplex Flughafen, Zwischenbericht Juli 2004 - Senckenberg 2004, Zwischenbericht zur Grunddatenerfassung für das FFH-Gebiet 5917-304 "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" - Hilgendorf 2004 -, Fledermauskundliche Erfassung im FFH-Gebiet 5917-304 "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" unter besonderer Berücksichtigung der Populationsgröße und Raumnutzung der Bechsteinfledermaus - Dietz und Simon 2004 -, Erfassung der gesamthessischen Situation des Hirschkäfers sowie die Bewertung der rezenten Vorkommen - Schaffrath 2003 -) die Lebensraumtypen 3150, 3132 und 9190
Anhang I und die Anhang II-Arten Kammmolch, Heldbock, Hirschkäfer, Große Moosjungfer und die Bechsteinfledermaus ermittelt. Daneben hat das Gebiet Bedeutung für den Lebensraumtyp (- LRT -) 9110 und die Anhang II-Art Großes Mausohr.
it.e FFH-RL ist für die Beurteilung des Erhaltungszustandes eines Lebensraumtyps oder einer Art auf die Beständigkeit der maßgeblichen Flächen, den langfristigen Fortbestand und eine positive Populationsdynamik abzustellen. Randnummer 85 Auch wenn der Beklagte auf der Grundlage der durchgeführten fachgutachterlichen Untersuchungen in Bezug auf die einzelnen Schutzgüter eine Reihe von Gesichtspunkten dargestellt hat, die gegen eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Gebiets durch das Werftvorhaben sprechen, so ist er bei Einbeziehung der Ergebnisse der Grunddatenerhebung (Hilgendorf 2004) und des Vorbringens des Klägers und unter Heranziehung der Entscheidung des EuGH zur mechanischen Herzmuschelfischerei vom 7. September 2004 (C-127/02, a.a.O.) insgesamt zu dem Ergebnis gekommen, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung des gemeldeten FFH-Gebiets durch das Vorhaben auszugehen ist. Dabei hat er berücksichtigt, dass die von Lambrecht et. al.
der Grunddatenerhebung (Hilgendorf 2004) als LRT 9190 kartierten Flächen werden die Fläche 1 vollständig und die Fläche 2 bis auf eine Restfläche von 0,3 ha durch das Vorhaben in Anspruch genommen. Die Fläche 25 östlich des Vorhabens und am Rande der zu verlegenden "Okrifteler Straße" wird nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Soweit hier Unklarheiten bestanden, hat der Beklagte durch seine Erklärung im Erörterungstermin am
teiligen Wirkungen wird aber dadurch entgegengewirkt, dass der Beklagte der Beigeladenen eine Waldrandunterpflanzung aufgegeben hat. Soweit der Kläger hierzu geltend macht, eine lebensraumtypische Waldrandunterpflanzung sei nicht geeignet, die mit ihr verfolgte Schutzfunktion zu erfüllen, folgt dem das Gericht nicht. Bei der Beurteilung der Eignung einer Waldrandunterpflanzung sind gegenläufige Tendenzen zu berücksichtigen. Hier hat die Planfeststellungsbehörde ihre Auflage (A VIII 5 Nr. 11) durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2005 (S. 7 der Niederschrift - Bl. 1351 d. A.) - dahingehend ergänzt, dass nur lebensraumtypische Gehölze gepflanzt werden dürfen. Damit wird erreicht, dass die betroffenen Flächen des LRT 9190 langfristig in möglichst reiner Form erhalten bleiben, indem eine lebensraumfremde Unterpflanzung, die hier zu einer Abwertung der Flächen 1 und 2 geführt hat, von vornherein vermieden wird. Der
teil dieser Auflage besteht darin, dass sich die Schutzfunktion der Unterpflanzung nur relativ langsam einstellt, während eine lebensraumfremde Unterpflanzung schneller greifen würde. Hier hat die Planfeststellungsbehörde den langfristigen Vorteilen den Vorzug eingeräumt und damit in Kauf genommen, dass Waldrandschäden durch Wind- und Sonneneinwirkung eintreten können. Diese
teile sind bei der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts zu beachten. Randnummer 89 Auf der Grundlage dieser Einschätzung besteht für den Senat keine Veranlassung, Beweis zu erheben, "ob die Pflanzung lebensraumtypischer Gehölze (LRT 9190) die Funktion der Waldrandunterpflanzung erfüllen kann" (Beweisantrag zu
dem Verlust der als Lebensraum für Hirschkäfer dienenden Flächen bewertet. Diese prognostische Einschätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden und stellt deshalb eine tragfähige Grundlage für die später vorzunehmende Abwägung der naturschutzrechtlichen Belange mit den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen dar. Randnummer 93 Während
den Erhebungen des Instituts Senckenberg aus den Jahren 2002 und 2003, die Eingang in die Umweltverträglichkeitsstudie gefunden haben, knapp 7 ha des Lebensraums des Hirschkäfers für das Vorhaben beansprucht werden sollten, hat sich die Planfeststellungsbehörde dem Zwischenbericht zur Grunddatenerhebung (Hilgendorf 2004) angeschlossen,
dem mit einem vorhabensbedingten Flächenverlust von knapp 12 ha zu rechnen ist. Für die hier angenommene Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle ist es ohne maßgebliche Relevanz, ob dieser Flächenanteil 3 % oder - wie der Kläger meint - 5 % des gesamten Lebensraums des Hirschkäfers im gemeldeten FFH-Gebiet ausmacht. Randnummer 94 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde bei der prognostischen Bewertung der vorhabensbedingten Beeinträchtigung des Hirschkäfers nicht maßgeblich darauf abgestellt hat, in welchem Umfang die derzeitige Population beschädigt wird. Die Feststellung der Populationsgröße unterliegt noch größeren, jedenfalls aber nicht geringeren, Unwägbarkeiten als die Orientierung an den Habitatsflächen. Aus der Grunddatenerhebung für das FFH-Gebiet 5917-304 von Hilgendorf (2004/S. 35) ergibt sich, dass aus der Zahl gefundener Käfer oder Käferteile nur äußerst pauschal auf die Gesamt- oder Teilpopulation geschlossen werden kann; als Populationsgröße gibt er einen Rahmen von 1001 bis 10000 Individuen an (a.a.O., S. 37). Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde nicht maßgeblich auf den Anteil der betroffenen Individuen abgestellt hat. Randnummer 95 Das gilt umso mehr, als dieser Ansatz beträchtlich durch die Auflage A VIII 5 Nr. 3 des Planfeststellungsbeschlusses relativiert wird. Danach sollen die im Baufeld vorhandenen und für eine Eiablage und Larvenbesiedlung geeigneten Altholzbestände in Waldbereiche im Mark- und Gundwald bzw. im Mönchbruch verbracht werden. Dazu sollen die geeigneten Stubben einschließlich des sie umgebenden Erdreiches mit einem großformatigen Ballenstechgerät ausgegraben und an anderer, entsprechend vorbereiteter Stelle wieder eingesetzt werden. Eine Beeinträchtigung von Hirschkäferlarven wird dadurch weitgehend ausgeschlossen, dass ein Erdkörper mit einem Durchmesser von etwa 3 Metern und einer Tiefe von etwa 1,5 Metern ausgestochen wird. Die in der Umgebung des Stubbenholzes im Boden befindlichen Larven verbleiben damit in ihrer Brutumgebung. Randnummer 96 Dieses Verfahren hat die Beigeladene exemplarisch erprobt und dokumentiert (vgl. Anlage 4 zu dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 18. April 2005 - Bl. 738 ff. der Akten -). Die Durchführbarkeit und Eignung dieser Maßnahme ist für den Senat gut
vollziehbar und überzeugend dargelegt. Diese Einschätzung wird durch die Kritik des Klägers an dieser Maßnahme nicht erschüttert. Auch wenn - beispielsweise - Hirschkäferlarven, die "mit ihrem derzeitigen Lebensraum" von dem Vorhabensbereich in ein anderes Gebiet verbracht werden, das grundsätzlich auch als Lebensraum für den Hirschkäfer geeignet ist, streng genommen (noch) nicht zu der bestehenden Population gerechnet werden dürfen, sieht das Gericht gleichwohl in dieser Aktion materiell eine Maßnahme, die den Eingriff in den Bestand des Hirschkäfers reduziert. Randnummer 97 Die Planfeststellungsbehörde hat die insoweit einschlägige Auflage durch Schriftsatz vom
zuvollziehen, dass durch die Art und die Ausrichtung der Beleuchtungskörper Beeinträchtigungen durch Lichteinwirkungen reduziert werden können. Randnummer 100 Für den Senat bestand keine Notwendigkeit, dem Beweisantrag des Klägers zu dem Thema Hirschkäfer
zugehen (vgl. Niederschrift vom
teiligen Auswirkungen des Vorhabens auf den Hirschkäfer eine erhebliche Beeinträchtigung des gemeldeten FFH-Gebiets gegeben ist. Darüber hinaus beziehen sich die einzelnen Argumente des Klägers zum Teil ausdrücklich und zum Teil in der Sache auf Rechtsfragen, die nicht im Wege einer Beweisaufnahme geklärt werden können. Das gilt im Ergebnis auch für die von dem Kläger aufgeworfene Frage, welches Kriterium "das zutreffende Maß für die Beeinträchtigung" darstellt. Dass auch die Entwicklungs- und Nahrungshabitate des Hirschkäfers zu den Erhaltungszielen des gemeldeten FFH-Gebiets gehören, ergibt sich unmittelbar aus der Gebietsmeldung. Wenn die Planfeststellungsbehörde zur Bestimmung des Maßes der Erheblichkeit mehr auf den Verlust an Lebensraum als auf die bestehende Population abstellt, ist das, wie oben dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere der zu diesem Thema vorliegenden Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen. Diese Erkenntnisse werden durch den Beweisantrag nicht infrage gestellt. Soweit schließlich in dem Beweisthema Lichtimmissionen und Mortalitätsverluste durch die Straße angesprochen werden, legt der Senat diese Sichtweise seiner Entscheidung zugrunde, so dass auch hier eine Beweisaufnahme entbehrlich ist. Randnummer 101 Zusammenfassend führt das Vorhaben zu einem Verlust von ca. 12 ha Lebensraum des Hirschkäfers und zu einem Eingriff in die bestehende Population, die durch die Auflage zur Umsetzung von Altholz minimiert wird. Auch weitere Beeinträchtigungen insbesondere durch Lichteinwirkungen und Straßenverkehr werden jedenfalls teilweise durch die Auflagen zur Beleuchtung relativiert. Randnummer 102 Schließlich ist im Ergebnis auch für die Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteini) von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Von den in den Erhebungen (Senckenberg 2004 und Dietz & Simon 2004) mit A, B und C bezeichneten Bechsteinfledermauskolonien hat die Kolonie A ihr Jagdhabitat und ihre Quartierstandorte in unmittelbarer Nähe des Vorhabens. Der nördliche Bereich des Jagdhabitats und der süd-östliche Vorhabensbereich überschneiden sich. Außerdem wird die "Okrifteler Straße" (K 152/K 823) innerhalb des Jagdhabitats der Bechsteinfledermaus verlegt. Auch wenn nicht davon ausgegangen wird, dass durch das Vorhaben Quartierbäume betroffen sind, ist in Bezug auf das (Teil-) Erhaltungsziel der Sicherung eines annähernd gleichbleibenden Altholzanteils als Jagdhabitat insgesamt von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Hauptjagdgebiete und Aktionsradien
den fachgutachterlichen Feststellungen (Senckenberg 2004) sehr quartiernah sind und überwiegend die Alteichenflächen unterhalb des Häfnerweges umfassen. Im Übrigen sieht der Planfeststellungsbeschluss mit der Errichtung eines Durchflughindernisses entlang der neuen Okrifteler Straße, durch das die Fledermäuse an der Querung der Straße in niedriger Höhe gehindert werden sollen, und mit dem Anbringen von Fledermausnistkästen Minimierungsmaßnahmen vor, die das Gericht - entgegen der Auffassung des Klägers -
den fachlichen Aussagen hierzu nicht für unwirksam hält. Soweit der Kläger weiter eingewandt hat, durch das Vorhaben könnten auch Quartierbäume betroffen sein und insgesamt sei der Flächen- und Jagdgebietsverlust durch die Rodungen größer als von dem Planfeststellungsbeschluss angenommen, stützt er sich auf das von ihm zuletzt vorgelegte Fledermausgutachten. Weiter trägt er vor, ein Ausweichen der am stärksten beeinträchtigten Kolonie A auf andere Flächen werde durch das Vorkommen der Kolonien B und C unterbunden, so dass die Kolonie A im Zusammenhang mit anderen negativen Einflüssen eine Depression erleiden werde. Mit diesem Gutachten werden die von der Planfeststellungsbehörde ihrer Beurteilung zugrunde gelegten Feststellungen nicht widerlegt, denn diese beruhen auf konkreten Telemetrie-Untersuchungen (mit Tieren), während das vom Kläger vorgelegte Gutachten von durchschnittlichen Aktionsradien beruhend auf Erfahrungswerten ausgeht und hieraus ein Modell entwickelt. Randnummer 103 Während der Senat insgesamt betrachtet für die Kolonie B keine wesentliche Beeinträchtigung zu erkennen vermag, wird das Jagdrevier der Kolonie A der Bechsteinfledermaus zwar flächenmäßig nur relativ gering durch das Vorhaben einschließlich der Verlegung der Okrifteler Straße beeinträchtigt und die
teile werden auch teilweise durch die Errichtung eines Schutzzaunes entlang der neuen Straße und durch die vorgesehenen Fledermausnistkästen kompensiert. Gleichwohl überschreiten die Beeinträchtigungen auch hier knapp die Erheblichkeitsschwelle, weil eine Ausweitung des Jagdreviers
Süden oder Osten nicht uneingeschränkt möglich ist. Randnummer 104 Soweit der Beklagte in Bezug auf die Anhang II-Art Kammmolch ( Tritturus cristatus) eine erhebliche Beeinträchtigung verneint hat, ist dies nicht zu beanstanden. Da das nächstgelegene Laichhabitat etwa 450 m vom Vorhaben entfernt liegt, sind Larvalplätze nicht betroffen. Der Landlebensraum dieser Art ist nur randlich berührt.
den fachwissenschaftlichen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die Landlebensräume des Kammmolches als der Molchart, die eine sehr starke Bindung an das Gewässer aufweist, nur sehr selten über die hier maßgebliche Entfernung von ca. 450 m hinausgehen (vgl. Stellungnahme der obersten Naturschutzbehörde vom 08.02.2005, Bl. 469 ff. der Akte). Da als bevorzugter Landlebensraum neben Laub- und Mischwäldern besonders gewässernahe Schlupfwinkel, Sumpfwiesen, Feuchtmoore und Feuchtwiesen anzusehen sind, kann man bei den Gegebenheiten im Gundwald auch davon ausgehen, dass eine Wanderung nicht überwiegend in die trockeneren nördlichen Bereiche, sondern in den feuchteren Südbereich erfolgt. Damit ist die Möglichkeit eines Verkehrstodes durch die Verlegung der Okrifteler Straße schon weitgehend ausgeschlossen und sie wird durch die Auflage zur Herstellung eines Amphibienschutzes entlang der Okrifteler Straße weiter verringert. Flächen des Lebensraumtyps 9110 "Hainsimsen-Buchenwald" werden schon wegen ihrer Entfernung vom Vorhabensbereich nicht erheblich beeinträchtigt. Randnummer 105 Es ist gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde das Projekt A 380-Werft trotz der zuvor festgestellten erheblichen Beeinträchtigung des gemeldeten FFH-Gebiets - im Wege einer Ausnahmeentscheidung - zugelassen hat. Der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 ist unter Berücksichtigung der bereits erörterten Auflagen sowie der Kohärenz- und sonstigen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen geeignet, die ökologische Bedeutung des Gebiets auf nationaler Ebene (im Sinne des Urteils des EuGH vom 13.01.2005, a.a.O., juris Rz. 30) zu wahren. Das folgt schon daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss den Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1 FFH-RL und des § 20d Abs. 3 HENatG gerecht wird und deshalb erst recht dem Schutzregime genügt, das für nur gemeldete FFH-Gebiete gilt. Randnummer 106
G darf ein Projekt, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets führt, nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Randnummer 107 Der Bau der A 380-Wartungshalle liegt in mehrfacher Hinsicht im öffentlichen Interesse. In erster Linie sind hier die luftverkehrsrechtlichen Belange zu nennen. Das Luftverkehrsgesetz verlautbart seine Ziele nicht in einer gesonderten Vorschrift. Die mit ihm verfolgten Zielsetzungen sind aber der Bestimmung der öffentlichen Aufgabe zu entnehmen, die z. B. in der Enteignungsregelung des § 28 Abs. 1 LuftVG Ausdruck gefunden hat (BVerwG, Urteil vom 11.07.2001, - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364, S. 375). Danach sind Enteignungen insbesondere für "Zwecke der Zivilluftfahrt" zulässig. Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der bedarfsgerechte Bau und Ausbau von Verkehrsflughäfen im öffentlichen Interesse liegt, weil diese dem Bedarf des allgemeinen Verkehrs i. S. d. § 6 Abs. 3 LuftVG und des § 38 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO dienen (BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 4 C 18/03 -, juris Rz. 26; Urteil vom 11.07.2001, a.a.O., S. 375; Urteil vom 07.07.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, 119 f.). Randnummer 108 Dieses öffentliche Interesse besteht unabhängig davon, ob der Flughafen von staatlicher Seite oder einer Gesellschaft des Privatrechts betrieben wird. Wenn der Betreiber eine private Gesellschaft ist, so kann sich das öffentliche Interesse an dem Bau oder der Erweiterung weitgehend mit den unternehmerischen Belangen des Betreibers decken (BVerwG, Urteil vom 20.04.2005, a.a.O., Rz. 27). Denn innerhalb des luftverkehrsrechtlichen Systems, das die Erfüllung einer im Interesse der Allgemeinheit liegenden Aufgabe und Funktion an im Wettbewerb stehende Privatrechtssubjekte überantwortet, versteht es sich, dass den Betreibern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Verkehrsbedarf
unternehmerischen Gesichtspunkten und in Anpassung an die Bedingungen des jeweiligen Marktgeschehens zu decken (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 4 C 18.03 -, juris Rz. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2004 - 20 D 134/00 AK, S. 60 des amtlichen Umdrucks). Randnummer 109 Der von der Beigeladenen betriebene Flughafen Frankfurt/Main ist durch seine luftverkehrsrechtliche Genehmigung als Verkehrsflughafen festgelegt und steht der Zivilluftfahrt zur Verfügung (BVerwG, Urteil vom 07.07.1978, a.a.O., S. 119). Zu dem wesentlichen Bestand eines Verkehrsflughafens in der Größe des Flughafens Frankfurt/Main gehören Einrichtungen zur Wartung der an- und abfliegenden sowie der dort stationierten Flugzeuge. Auch diese dienen dem öffentlichen Verkehrszweck des Flughafens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1992 - 4 B 120/91 - juris, S. 3). Dabei ist zu berücksichtigten, dass Wartung eine strikt einzuhaltende gesetzliche Anforderung ist. Die Durchführung der Wartung von Verkehrsflugzeugen ist in den §§ 5, 6 ff. Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) geregelt. Die für den Erhalt der "Lufttüchtigkeit" jedes einzelnen Luftfahrzeuges durchzuführenden Wartungsarbeiten werden gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftgerPV) durch den Halter des Luftfahrtgerätes veranlasst und
PV i.V.m. mit der Joint Aviation Requirement (JAR) 145.25 in einem zugelassenen Wartungsbetrieb durchgeführt. Wartungsarbeiten an Fluggeräten gehören damit zu den wesentlichen Betriebsabläufen auf einem Verkehrsflughafen. Sie sind notwendig zur Gewährleistung eines regelmäßigen, pünktlichen und vor allem sicheren Flugverkehrs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1992, a.a.O., S. 3; Hess. VGH, Urteil vom 23.12. 2003 - 2 A 2815/01 -, S. 19 des Urteilsabdrucks). Randnummer 110 Der bedarfsgerechte Ausbau von Wartungsanlagen liegt daher im öffentlichen Interesse. Entscheidend ist die vorgesehene Nutzung der Halle. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Wartungshalle selbst von einem privaten Betreiber wie hier von der Lufthansa Technik AG errichtet werden soll und von wem die Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Unerheblich ist auch, wie die Vertragsverhältnisse zwischen Flughafenbetreiber und Dritten über die Durchführung der Wartung im Einzelnen aussehen und wer als Bauherr der Halle auftritt oder wer sie finanziert. Auch die öffentliche Zugänglichkeit des Wartungsbereichs ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines Gemeinwohlzwecks; sie kann vielmehr aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen sein. Da der Flugzeugtyp A 380 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in Frankfurt landen und starten wird und keine geeignete Wartungseinrichtung vorhanden ist, liegt die Errichtung der Werft schon allein deshalb im öffentlichen Interesse mit der Folge, dass die Beigeladene nicht darauf verwiesen werden darf, dass Flugzeuge des Musters A 380 auch an einem anderen Flughafen, zum Beispiel in München, Wien oder auf Malta gewartet werden könnten. Daneben dient die Errichtung der A 380-Halle der Vermeidung eines sonst zu erwartenden Engpasses bei der Wartung von Langstreckenflugzeugen (sog. Long Range Flotte). Auf diesen Aspekt ist später näher einzugehen. Randnummer 111 Weiterhin ergibt sich das öffentliche Interesse an der Realisierung des planfestgestellten Werftbereichs am Flughafen Frankfurt/M. aus dessen Verkehrsbedeutung als internationales Drehkreuz und seiner Bedeutung für die Stärkung und Weiterentwicklung der nationalen und europäischen Luftverkehrsstruktur. Der Flughafen Frankfurt gehört zu den zehn größten Flughäfen der Welt. Er ist auch für Europa als Infrastruktureinrichtung damit von erheblicher Bedeutung und seine Verkehrsfunktion ist - wie der Planfeststellungsbeschluss richtig feststellt - von großem europäischem Gewicht, da er Deutschland und Europa mit den Handelsmetropolen der Welt verbindet. Die Bedeutung für die Region kommt darin zum Ausdruck, dass der Regionalplan Südhessen 2000 unter Ziffer 7.4-1 (StAnz. 2004 S. 2937) den Grundsatz aufstellt, dass der Flughafen Frankfurt/Main zur Sicherung der internationalen Anbindungsqualität der Rhein-Main-Region in seiner Bedeutung als internationaler Großflughafen zu erhalten und zu stärken ist. Dass es sich bei dieser Aussage lediglich um einen Grundsatz und nicht um eine Zielfestsetzung der Raumordnung handelt, ist entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich. Denn die große Bedeutung einer Verkehrseinrichtung für die Region lässt sich auch aus einem Grundsatz der Raumordnung herleiten. Randnummer 112 Wegen der Drehkreuzfunktion des Flughafens Frankfurt und des damit verbundenen steigenden Transferaufkommens kommen immer mehr und immer größer werdende Langstreckenflugzeuge zum Einsatz. Um die Pünktlichkeit und Stabilität der internationalen Flugbewegungen von und
Frankfurt zu gewährleisten, bedarf es Wartungsanlagen für die schwerpunktmäßig in Frankfurt eingesetzten Langstreckenflugzeuge. Für den Bereich dieser Flugzeuge besteht - wie oben ausgeführt worden ist - ein Defizit an Wartungsplätzen und eine Wartung des Großflugzeuges Airbus A 380 und der wachsenden Flotte der A 330/A 340 wäre ohne das Vorhaben nicht möglich, obwohl diese Flugzeuge in Frankfurt schwerpunktmäßig eingesetzt und stationiert sein werden. Randnummer 113 Nicht zuletzt streiten auch erhebliche wirtschaftliche Gründe für die Errichtung der A 380-Werft. Die Planfeststellungsbehörde weist zu Recht darauf hin, dass mit der Inbetriebnahme der Wartungshalle bestehende Arbeitsplätze gesichert und neue hochqualifizierte Arbeitsplätze geschaffen werden. Das Wartungsunternehmen Lufthansa-Technik beschäftigt am Flughafen Frankfurt/Main ca. 1100 Mitarbeiter, deren Zahl sich vorhabensbedingt um ca. 250 erhöhen wird. Auch wenn diese Zahl nicht vollständig erreicht werden sollte und sich die langfristigen sowie mittelbaren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, hat die Planfeststellungsbehörde diesen wirtschaftlichen Aspekt zu Recht als einen für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belang berücksichtigt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 120 f. und 244). Randnummer 114 Dem öffentlichen Interesse an der Errichtung der A 380-Werft kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, Flugzeuge des Musters A 380 dürften auf dem Flughafen Frankfurt/Main weder landen noch starten, so dass auch kein Bedarf für die Vorhaltung einer Wartungshalle für diesen Flugzeugtyp bestehe. Es ist zwar richtig, dass die Rechtfertigung für die Planung - und entsprechendes gilt für das öffentliche Interesse - entfällt, wenn das zugelassene Vorhaben nicht realisiert werden kann (BVerwG, Urteil v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123, 128; Urteil v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 -, NVwZ 2000, 555, 558; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 02.11.2004, UPR 2005, 118 ). Das öffentliche Interesse dürfte auch dann wegfallen, wenn das geplante Vorhaben nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck genutzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss v. 12.08.1993 - 7 B 123.93 -). Randnummer 115 Eine Planung ist wegen fehlender Realisierbarkeit oder Ausnutzbarkeit aber nur dann fehlerhaft, wenn ausgeschlossen ist, dass das Vorhaben verwirklicht oder für den vorgesehenen Zweck verwendet wird (BVerwG, Urteil v. 24.11.1989, a.a.O., S. 128; BVerwG, Urteil v. 20.05.1999, a.a.O., S. 558; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 02.11.2004, a.a.O., S. 118), oder wenn dem Vorhaben mit anderen Worten ein unüberwindbares und dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Das ist hier aus mehreren Gründen nicht der Fall: Randnummer 116 Zunächst steht noch nicht fest, welche technischen Anforderungen im Einzelnen an die Start- und Landebahnen für Flugzeuge des Typs A 380 gelten werden, da das Zulassungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und angestrebt wird,
den europäischen Regelungen der JAR-FCL auch die Zulassung des Flugzeugtyps A 380 für Start- und Landebahnen von 45 Meter Breite zu erhalten. Randnummer 117 Des Weiteren stellen die von dem Kläger angeführten Regelungen in Annex 14 zum Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt keine zwingend einzuhaltenden Rechtsvorschriften dar, sondern bestehen aus (verbindlichen) "Richtlinien" und "Empfehlungen", die Abweichungen zulassen, wie sich aus der Regelung über das bei solchen Abweichungen erforderliche Anzeigeverfahren
Randnummer 118 Auch wenn unterstellt wird, dass es sich bei den Regelungen des ICAO-Annex 14 Kapitel 3 und 8 um eine
dem Chicagoer Abkommen international verbindliche Richtlinie oder ein international verbindliches Verfahren handelt, mit der Folge, dass Flugzeuge des Typs A 380 auf dem Flughafen Frankfurt/Main nur landen und starten dürfen, wenn die "Schultern" der nördlichen Start- und Landebahn sowie einige Rollwege entsprechend den Anforderungen verbreitert werden und wenn weiter unterstellt wird, dass diese Maßnahmen im Wege einer Genehmigung oder Planfeststellung zugelassen werden müssten, stünde der Wartung der A 380-Flugzeuge auf dem Flughafen Frankfurt kein unüberwindbares und auch kein dauerhaftes Hindernis entgegen. Zum einen bietet § 9 Abs. 4 LuftVG dem Flughafenunternehmer die Möglichkeit, Realisierungsprobleme auch noch
Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses auszuräumen. Zum anderen stünde die Möglichkeit der Anzeige einer Abweichung gemäß Art. 38 Satz 1 Chicagoer Abkommen zur Verfügung, solange oder soweit eine etwa erforderliche Änderung der Start- und Landebahnen oder ihrer Schultern sowie der Rollwege nicht realisierbar ist. Soweit also der Nutzung der nördlichen Start- und Landebahn durch Flugzeuge des Typs A 380 Hindernisse entgegen stehen sollten, können diese ausgeräumt werden. Randnummer 119 Unter dem Aspekt der technischen Anforderungen an Start- und Landebahnen für Flugzeuge des Typs A 380 verstößt der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 auch nicht gegen den aus dem Abwägungsgebot abgeleiteten Grundsatz der Problembewältigung. Denn falls Probleme bezüglich der Start- und Landebedingungen des Flugzeugmusters A 380 bestehen sollten, hätten diese ihre Ursache nicht in der Errichtung der Wartungshalle und müssten dementsprechend auch nicht in dem hier streitigen Planfeststellungsverfahren bewältigt werden. Randnummer 120 Das planfestgestellte Vorhaben ist auch in seiner Dimensionierung aufgrund des prognostizierten Bedarfs durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt. Die Grundlage bildet dabei der vorherberechnete Wartungsbedarf im Jahr 2015, wobei die angewandte Methode zur Bedarfsermittlung, die letztlich auf Erfahrungswerten des Wartungsunternehmens der Deutschen Lufthansa AG beruht, nicht zu beanstanden ist. Dabei nimmt der Senat Bedacht darauf, dass es die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist, den erforderlichen Bedarf prognostisch zu bestimmen und das Gericht nur zu prüfen hat, ob die Prognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umständen sachgerecht erarbeitet worden ist (BVerwG, Urteile vom 20.04.2005 - 4 C 18/03 -, juris Rz. 33; und vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214). Randnummer 121 Den künftigen Wartungsbedarf hat die Planfeststellungsbehörde aus der Entwicklung des weltweiten Passagieraufkommens abgeleitet.
den Prognose des Internationalen Luftfahrtverbandes IATA (vgl. Behördenakten, Ordner 62, Bl. 95 ff.) sowie der Flugzeughersteller Boeing (Ordner 75, Bl. 427 ff.) und Airbus (Ordner 75, Bl. 464 ff.) ist mit einem weltweiten jährlichen Wachstum von 4 bis 5 % bis zum Jahr 2020 zu rechnen. Diese Zuwachsrate erscheint angesichts der bisherigen Entwicklung des Luftverkehrs nicht als unrealistisch. Randnummer 122 Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich die Planfeststellungsbehörde nicht nur auf diese eher allgemeinen Entwicklungstendenzen gestützt. Sie bezieht sich auf die Darlegungen der Beigeladenen in dem Schreiben vom
vollziehbar dargelegt, dass sich die Zahl der am Flughafen Frankfurt/Main stationierten Langstreckenflugzeuge von 67 im Jahr 2003 auf voraussichtlich 110 im Jahr 2015 erhöhen wird, was einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 4,2 % pro Jahr entspricht. Daraus lässt sich ohne weiteres ableiten, dass das Planfeststellungsprojekt nicht nur für die Wartung der Flugzeuge des Typs A 380, sondern auch der übrigen Langstreckenflugzeuge benötigt wird. Die Deutsche Lufthansa AG hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, ihren Wartungsschwerpunkt in Frankfurt zu belassen, ihn weiter auszubauen und an die technischen Anforderungen des Airbus A 380 anzupassen. Die Notwendigkeit der Schaffung hierfür geeigneter Wartungskapazität besteht danach unabhängig vom Gesamtausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main, den die Beigeladene beantragt hat. Randnummer 123 Die Dimensionierung der planfestgestellten Wartungshalle ist auf die gleichzeitige Wartung von 4 Flugzeugen des Typs A 380 oder 6 Flugzeugen des Typs B 747-400 bzw. deren
folgemodelle ausgerichtet. Die Wartung der B 747-400 Flotte soll aus der Halle 5 im Norden des Flughafens in die streitgegenständliche Halle im Süden verlegt werden, um in der Halle 5 Kapazitäten für die Wartung von Flugzeugen der A 340 Flotte frei zu machen. Die Planfeststellungsbehörde hat die geplante Dimensionierung anhand der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen sowie weiterer Aufklärungen zutreffend
vollzogen. Sie ergibt sich aus der ermittelten Anzahl der notwendigen Hallenstellplätze, in die die planungstechnischen Grundlagen für die Wartung, die Integration der planmäßigen und nichtplanmäßigen Wartungsereignisse, der Fremdwartung und der Gleichzeitigkeit der Wartungsereignisse eingehen, sowie aus den Maßen der zu wartenden Flugzeuge. Um die komplizierte Technik der Flugzeuge jederzeit im Interesse der Sicherheit, der Pünktlichkeit und der Wirtschaftlichkeit auf dem besten Stand zu halten, hat die Deutsche Lufthansa AG ein ausgeklügeltes System von Instandhaltungsarbeiten entwickelt. Die Anzahl der in der Flugzeugwartung durchzuführenden Regelchecks ermöglicht dabei keine direkte Ableitung der Anzahl von dafür erforderlichen Aufenthalten in der Halle. Die Zahl der Stellplätze beruht auf einem Stellplatzfaktor, in den die bezeichneten Wartungsparameter eingehen und der einen Erfahrungswert über das Verhältnis der Anzahl eines bestimmten Flugzeugtyps zu den benötigten Stellplätzen angibt. Für die Langstreckenflotte ist dabei von einem Verhältnis von etwa 8:1 ausgegangen worden, was bedeutet, dass für 8 im Einsatz befindliche Flugzeuge ein Hallenstellplatz zur Wartung benötigt wird. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie genügt den oben dargelegten rechtlichen Anforderungen, die an eine Prognoseentscheidung zu stellen sind. Randnummer 124 Die Planfeststellungsbehörde hat die Ermittlung des Wartungsbedarfs durch einen Gutachter, den Dipl.-Ing. und Dipl.-Kfm. M. überprüfen lassen. Der Gutachter kommt in seinem Gutachten vom 12. Oktober 2004 (Behördenakten, Ordner 75, Bl. 576 ff. - S. 4 ff. -) zu dem Ergebnis, dass der Wartungsbedarf insgesamt plausibel dargelegt ist, wobei er der Anzahl der von der Deutschen Lufthansa AG bestellten Flugzeuge ein besonderes Gewicht beimisst. Soweit der Kläger zu dieser Stellungnahme a
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.