rückweisung der Beschwerde - festgestellt, dass dem Antragsteller bei der mit Wirkung ab 1. Juli 2003 geltenden Neuregelung der Zahlung der
wendung an neu eingestellte Arbeitnehmer/innen ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG hinsichtlich der möglichen Bemessung der
lage in Form eines Festbetrages
steht. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird
gelassen. Gründe Randnummer 1 I. Im vorliegenden Verfahren macht der antragstellende Hauptpersonalrat (HPR) beim Hessischen Ministerium des (HMdIS) ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) hinsichtlich der ab 1. Juli 2003 geltenden Neuregelung der Zahlung einer
wendung (Weihnachtsgeld) an neu einzustellende Arbeitnehmer/innen einschl. Auszubildenden etc. geltend. Randnummer 2 Nachdem das Land Hessen mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die mit den Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge über eine
wendung und ein Urlaubsgeld
m nächstmöglichen Zeitpunkt - für die
wendungs-Tarifverträge
m
wendung und das Urlaubsgeld an neu einzustellende Arbeitnehmer/innen, für die die Nachwirkung der gekündigten Tarifverträge nicht gilt, nach Maßgabe der gekündigten Tarifverträge
gewähren, allerdings der Höhe nach nur entsprechend den Leistungen an vergleichbare Beamte/innen. Randnummer 3 Nach Unterrichtung der obersten Landesbehörden mit Schnellbrieferlass vom
m 31. Juli 2003 folgende besondere Vertragsabrede aufzunehmen sei: Randnummer 4 "Der gekündigte Tarifvertrag über eine
wendung (z. B. ...) wird bis
m Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung mit der Maßgabe angewendet, dass für die Höhe der
wendung der tarifliche Bemessungssatz, höchstens aber derjenige Bemessungssatz (gegebenenfalls Festbetrag)
Grunde gelegt wird, der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes jeweils maßgebend ist"; Randnummer 5 die ab 1. August 2003 aufzunehmende Vertragsklausel enthielt
sätzlich eine Regelung über die Urlaubsgeldzahlung. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
r Lohngestaltung betreffe nur Fragen der Struktur, nicht aber solche der absoluten Lohnhöhe. Randnummer 7 Am 22. Dezember 2003 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Wiesbaden das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren auf Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Neuregelung der Zahlung der
wendung und des Urlaubsgeldes eingeleitet. Randnummer 8 Nach Trennung des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) - mit Beschluss vom 29. November 2004 - 23 L 3205/03 - festgestellt, dass der Beteiligte bei der Neuregelung der Urlaubsgeldzahlung das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe. Über die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten hat der beschließende Senat unter dem Aktenzeichen 22 TL 111/05 entschieden. Randnummer 9 Im vorliegenden, die Neuregelung der
wendungszahlung betreffenden Verfahren hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht: Randnummer 10 Der Beteiligte habe zwar vorgetragen und belegt, dass durch die Neuregelung die den Tarifverträgen entsprechende Struktur der Zahlung einer
wendung unverändert geblieben und lediglich der Bemessungssatz der Höhe nach gesenkt worden sei, die Begrenzung auf den jeweiligen beamtenrechtlichen Bemessungssatz stelle aber bereits die Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes dar. Ein neuer Entlohnungsgrundsatz sei auch insoweit aufgestellt worden, als gegebenenfalls auch im Tarifbereich lediglich ein Festbetrag als
wendung gezahlt werde, wenn im Beamtenbereich eine solche Regelung getroffen werde. Wegen der dynamischen Klausel in den Arbeitsverträgen würde sich eine solche Änderung automatisch im Tarifbereich auswirken, ohne dass es weiterer Maßnahmen des Beteiligten bedürfte. Auch wenn die Summe der
wendungen für das Tarifpersonal als sog. Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei gekürzt werden dürfe, unterliege doch die Entscheidung der strukturellen Umsetzung dieser Kürzung der Mitbestimmung. Die Regelung, dass bis
einer Obergrenze des beamtenrechtlichen Prozentsatzes die Bemessungsgrundlage für alle tariflich Beschäftigten gleich sei, sei eine mitbestimmungspflichtige Festlegung. Randnummer 11 Der Antragsteller hat beantragt Randnummer 12 festzustellen, dass der Beteiligte bei der mit Wirkung ab 1. Juli 2003 geltenden Neuregelung der Zahlung der
wendung an das Tarifpersonal sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG verletzt hat. Randnummer 13 Der Beteiligte hat beantragt, Randnummer 14 den Antrag abzuweisen, Randnummer 15 und
r Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Mit dem Inkrafttreten der Änderung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG durch Art. 16 des 2. Gesetzes
r Verwaltungsstrukturreform
m 1. Januar 2005, mit der das Tatbestandsmerkmal der "Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle" eingefügt worden ist, stehe nunmehr eindeutig fest, dass dieser Mitbestimmungstatbestand nur bei Maßnahmen
m Tragen komme, bei denen es um Fragen der Lohngestaltung innerhalb einer einzelnen Dienststelle gehe. Dies komme in der Begründung der Landesregierung deutlich
m Ausdruck, wonach die Gesetzesänderung
r "Klarstellung des Anwendungsbereichs" erfolgt sei. Vorliegend gehe es um eine generalisierende Regelung des Beteiligten, während der Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG lediglich die Umsetzung derartiger genereller Regelungen betreffe, soweit der jeweiligen Dienststelle ein Entscheidungsrahmen
gebilligt werde. Randnummer 16 Im Übrigen gehe es hier nicht um eine Änderung der Verteilungsgrundsätze, sondern lediglich um die mitbestimmungsfreie Höhe der Leistungen unterhalb der bisher tarifvertraglich geltenden Sätze. Randnummer 17 Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land) des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Beschluss vom 14. Januar 2005 - 23 L 2616/04 - dem Antrag stattgegeben und eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers bei der Neuregelung der Zahlung der
wendung mit im Wesentlichen folgender Begründung festgestellt: Randnummer 18 Entgegen der Auffassung des Beteiligten beziehe sich § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG auch in der Neufassung nicht nur auf die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen innerhalb einer einzelnen Behörde, denn die in § 74 HPVG geregelten Mitbestimmungstatbestände seien immer dienststellenbezogen, so dass die Neufassung lediglich deklaratorischen Charakter habe. Durch die nunmehrige Übernahme des Wortlauts des § 75 Abs. 3 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) bestätige der Landesgesetzgeber lediglich die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die bisherige Regelung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG nach Inhalt und Regelungsziel nicht von § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG und § 87 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) unterscheide. Auch im Anwendungsbereich dieser Vorschriften bestehe die Möglichkeit der Begründung der
ständigkeit einer Stufenvertretung bei dienststellenübergreifenden Entscheidungen übergeordneter Behörden. Die vom Hessischen Landesgesetzgeber übernommene Formulierung auf Bundesebene bekräftige lediglich die ohnehin im System der Personalvertretung angelegte Dienststellenbezogenheit der Aufgaben des örtlichen Personalrats. Wenn der Landesgesetzgeber im Falle des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG die
ständigkeit einer Stufenvertretung hätte ausschließen wollen, hätte es einer Neufassung der dafür maßgeblichen Vorschrift des § 83 HPVG bedurft. Die sprachliche Anpassung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG an das Bundespersonalvertretungsgesetz ändere nichts an der
ständigkeit der Stufenvertretungen für dienststellenübergreifende Regelungen. Randnummer 19 Im vorliegenden Fall sei der HPR beim HMdIS der richtige Mitbestimmungspartner bei der Aufstellung bzw. Änderung der Entlohnungsgrundsätze für die Zahlung einer
wendung an neu einzustellende Arbeitnehmer/innen, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von allgemeiner Bedeutung seien und in die
ständigkeit des HMdIS fielen. Es handele sich auch um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, weil die untergeordneten Behörden an die Festlegungen in dem ministeriellen Erlass gebunden seien. Randnummer 20 Die Vorschrift des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG , die ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen Fragen der Lohngestaltung gewähre, sei hier auch inhaltlich anwendbar. Mit der Kündigung der Tarifverträge über die
wendung liege für neu eingestellte Arbeitnehmer/innen ein entsprechender Tarifvertrag nicht vor. Zwar erfasse das Mitbestimmungsrecht nicht die Lohnhöhe, d.h. bei kollektiver Betrachtung die Summe aller betroffenen Vergütungen, den sog. Dotierungsrahmen, es bestehe aber schon bei der Aufstellung abstrakt-genereller Regelungen über die Entlohnungs- und Verteilungsgrundsätze, die mittelbar auch die individuelle Lohnhöhe beeinflussen könnten. Das sei hier gegeben, weil für die neu eingestellten Arbeitnehmer/innen mangels Tarifbindung erstmals eine Regelung über die Entgeltstruktur bezüglich der
wendung getroffen worden sei; es komme deshalb nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß die Grundsätze von der bisherigen Tarifregelung abwichen oder mit ihr übereinstimmten. Randnummer 21 Für die Zahlung einer
wendung an neu einzustellende Arbeitnehmer/innen sei nämlich schon dadurch eine Strukturentscheidung getroffen worden, dass die Zahlungsmodalitäten der gekündigten und für diese Arbeitnehmer/innen nicht geltenden Tarifverträge
Grunde gelegt werden sollten.
dem sei ein neuer Entlohnungsgrundsatz dadurch aufgestellt worden, dass sich der Beteiligte die Möglichkeit der Zahlung einer
wendung im Tarifbereich lediglich als Festbetrag offengehalten habe. Dass die Festlegung dieser Zahlungsmodalitäten eine Strukturentscheidung darstelle, werde auch dadurch deutlich, dass ein Regelungsspielraum für eine anderweitige Struktur bestanden habe, wie etwa für eine monatliche Sonderzahlung entsprechend dem Beamtenbereich. Schließlich stelle auch die dynamische Ankoppelung der arbeitsvertraglichen Regelungen an die beamtenrechtlichen Vorschriften im Hessischen Sonderzahlungsgesetz eine Regelung der Entgeltstruktur dar. Randnummer 22 Gegen den ihm am 1. Februar 2005
gestellten Beschluss hat der beteiligte Minister am
ständigkeitsvorschrift des § 83 Abs. 3 HPVG kein Mitbestimmungsrecht des antragstellenden Hauptpersonalrats hergeleitet werden. Randnummer 24 Der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) habe in drei Entscheidungen vom 27. Mai 1987
dem der früheren Fassung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG entsprechenden § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG ausdrücklich entschieden, dass sich - ebenso wie in § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG - die mitbestimmungspflichtigen Fragen der Lohngestaltung nur auf Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Dienststelle und nicht auf übergreifende Fragen bezögen. Die entgegenstehenden Entscheidungen des
wendung und führe - wie im Beamtenbereich -
einer Absenkung auf 60 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage; es verbleibe aber dabei, dass sie nicht jeweils monatlich im voraus gezahlt werde. Da die Absenkung gleichmäßig für alle neu eingestellten Beschäftigten des Landes gelte, sei auch die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit nicht betroffen.
m Zeitpunkt des Erlasses im Juli 2003 habe auch deshalb keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorgelegen, weil die in Bezug genommene beamtenrechtliche Regelung erst im Oktober 2003 wirksam geworden sei. Wäre darin tatsächlich ein Festbetrag als
wendung vorgesehen worden, hätten sich wohl die Verteilungsgrundsätze in mitbestimmungsrelevanter Weise geändert; allein die bloße Möglichkeit, dass die
wendung künftig ggf. aus einem Festbetrag hätte bestehen können, könne mangels Regelung jedoch keine Mitwirkungspflicht begründen. Abgesehen davon habe auch keine mitbestimmungspflichtige "Maßnahme" vorgelegen, weil der ministerielle Erlass nicht unmittelbar auf die Rechte der neu einzustellenden Arbeitnehmer/innen eingewirkt, sondern erst bei Abschluss des jeweiligen individuellen Arbeitsvertrages rechtliche Wirkung entfaltet habe. Randnummer 26 Der Beteiligte beantragt, Randnummer 27 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. Januar 2005 - 23 L 2616/04 - abzuändern und den Antrag abzulehnen. Randnummer 28 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 29 die Beschwerde des Beteiligten
rückzuweisen. Randnummer 30
r Begründung macht er im Wesentlichen geltend, Randnummer 31 sein Rechtsschutzinteresse sei durch die Neufassung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG nicht entfallen, weil die Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts die Maßnahme personalvertretungsrechtlich unwirksam mache. Randnummer 32 Die Neufassung habe den Gehalt des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG nicht verändert, wie sich aus der Entscheidung des
wendung zahlen
können, ein neuer Entlohnungsgrundsatz aufgestellt worden. Damit seien auch alle mitbestimmungsrechtlich relevanten Festlegungen bereits getroffen und wirksam umgesetzt worden. Durch die dynamisch wirkenden Klauseln in den Arbeitsverträgen komme das beamtenrechtliche Sonderzahlungsrecht arbeitsvertraglich unmittelbar
r Wirkung, ohne dass es insoweit weiterer Entscheidungen und Maßnahmen des Beteiligten bedürfe. Das Mitbestimmungsrecht habe deshalb vor dieser Entscheidung beachtet werden müssen. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten im vorliegenden und in dem parallelen Verfahren 22 TL 111/05 einschließlich der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Randnummer 35 II. Die gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Beteiligten ist weitgehend begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte dem Feststellungsbegehren des Antragstellers lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang entsprechen dürfen. Randnummer 36 Das ergibt sich
nächst schon daraus, dass das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der bisherigen Verletzung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG dadurch entfallen ist, dass sich die Maßnahme in Form des ministeriellen Erlasses vom 1./8. Juli 2003 über die ab 1. Juli 2003 anzuwendende Neuregelung der Zahlung einer
wendung für neu einzustellende Arbeitnehmer/innen insoweit erledigt hat, als die unter Anwendung der darin vorgeschriebenen Vertragsklausel abgeschlossenen Arbeitsverträge nicht mehr rückwirkend geändert werden können (vgl.
einem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens geführten Streit über die gleichliegende Problematik der Übertragung der beamtenrechtlichen Wochenarbeitszeit auf neu abzuschließende Arbeitsverträge: Hess. VGH, Beschluss vom 21. April 2005 - 22 TL 8118/04 - S. 8 des amtlichen Beschlussabdrucks). Randnummer 37 Entgegen der Auffassung des Beteiligten ist aber ein Interesse des Antragstellers an der Feststellung seines Mitbestimmungsrechts unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf
künftig einzustellende Arbeitnehmer/innen
bejahen. Randnummer 38 Dem steht die mit Wirkung
m 1. Januar 2005 erfolgte Neufassung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG mit der Einfügung des Tatbestandsmerkmals der "Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle" nicht entgegen. Durch die Anpassung des Wortlauts dieser Vorschrift des Hessischen Personalvertretungsgesetzes an die bundesrechtliche Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG ist die zwischen den Beteiligten bestehende Streitfrage nicht eindeutig und zweifelsfrei in dem Sinne geklärt, dass ein Mitbestimmungsrecht für - wie hier - dienststellenübergreifende Regelungen über Fragen der Lohngestaltung von vornherein ausscheidet. Diese Frage ist auch schon - worauf der Beteiligte selbst hingewiesen hat -
der der früheren Fassung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG entsprechenden, das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der Dienststelle" noch nicht enthaltenden Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG unter Heranziehung des Wortlauts des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG im Sinne der einschränkenden Auslegung des Beteiligten und trotz des Wortlauts "innerhalb der Dienststelle" in entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften auch im entgegengesetzten Sinne beantwortet worden (vgl. u.a. einerseits BAG, Urteile vom
Grunde liegenden Fall - eine "Wiederholungskonstellation" nicht aus. Randnummer 39 Es besteht weiterhin eine mehr als nur geringfügige Wahrscheinlichkeit dafür (vgl. dazu u.a. BVerwG, Beschluss vom
r Einrichtung der Personalvermittlungsstelle (vgl. StAnz. 2004 S. 872 f.) auch
künftig bis
einer neuen (tariflichen) Vereinbarung
r Anwendung kommt, denn danach sollen zwar externe Einstellungen weitestgehend vermieden und freiwerdende Stellen durch Personalumschichtungen wiederbesetzt werden; es sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch externe Stellenbesetzungen ausnahmsweise
gelassen und bestimmte Sonderfälle von dem Verfahren der Personalvermittlungsstelle ausgenommen. Randnummer 40 Der in diesem Sinne eingeschränkte Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers im Hinblick auf neu abzuschließende Arbeitsverträge ist - mit Ausnahme des aus dem Tenor ersichtlichen Teils - weitgehend nicht begründet. Die mit Erlass des HMdIS vom 1./8. Juli 2004 getroffene vorübergehende Neuregelung der Zahlung einer
wendung an neu einzustellende Arbeitnehmer/innen unterliegt im Wesentlichen nicht dem Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG . Randnummer 41 Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass diese Regelung dienststellen- und ressortübergreifend landesweite Geltung beansprucht. Das neu eingefügte Tatbestandsmerkmal der Lohngestaltung "innerhalb der Dienststelle" ist - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der Ansicht des Beteiligten - nicht in einem räumlich-gegenständlich einschränkenden Sinne dahin
verstehen, dass nur solche Regelungen der Lohngestaltung mitbestimmungspflichtig sind, die für eine bestimmte einzelne Dienststelle getroffen werden, so dass dienststellenübergreifende Maßnahmen insoweit der Mitbestimmung überörtlicher Personalvertretungen generell entzogen wären. Randnummer 42 Zwar hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts in den drei oben zitierten Urteilen vom 27. Mai 1987 (vgl. auch das weitere Urteil vom gleichen Tage - 4 AZR 613/86 -
m Hamb. PVG, PersR 1988 S. 20 f. = juris), in denen er die Übernahme von TdL-Richtlinien über die Absenkung der Eingangsvergütung in neue Arbeitsverträge (sog. Absenkungserlass) nicht als mitbestimmungspflichtigen Entlohnungsgrundsatz gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG angesehen hat, einen Widerspruch
einem Beschluss des
VG neben dem Unterschied zwischen Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst auch damit begründet, dass sich das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrecht gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 13 HPVG in Anlehnung an die bundesrechtliche Vorschrift des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG nur auf Entlohnungsgrundsätze für eine bestimmte Dienststelle und nicht für den gesamten Geschäftsbereich einer Gebietskörperschaft und damit nicht auf die Anwendung der TdL-Richtlinien bei Neueinstellungen durch das Land Hessen beziehe. Randnummer 43 Auch in der Kommentarliteratur wird
VG und
der entsprechenden Vorschrift des Bayer. Personalvertretungsgesetzes die Auffassung vertreten, das Mitbestimmungsrecht beschränke sich allein auf die der Entscheidungsbefugnis einer Dienststelle unterliegenden Fragen der Lohngestaltung für ihre eigenen Beschäftigten, was vom Bundesarbeitsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Abstellen auf die Festlegung der Strukturformen des Entgelts einschließlich der Vollziehungsformen bzw. auf allgemeine Regeln für die Technik der Lohnfindung verkannt werde, und deshalb seien Regelungen, die über den Bereich einer Dienststelle hinausgehen, der Mitbestimmung entzogen (vgl. Altvater u.a., BPersVG, 4. Aufl. 1996, Rdnr. 48
; ähnlich auch Fischer u.a., in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Stand Juli 2005, Rdnrn. 84 ff.
VG; Ballerstedt u.a., Bayer. PersVG, Stand: 1. Mai 2005, Rdnr. 473
Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch seinen Berichterstatter in einem beihilferechtlichen Urteil vom 20. Dezember 1996 - 2 UE 2968/94 - dieser Auffassung gefolgt und hat damit begründet, dass der auf § 79 und § 200 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) beruhende Erlass von Beihilfevorschriften als allgemeiner Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse gemäß § 94 BBG nur der Beteiligung der Spitzenorganisationen der
ständigen Gewerkschaften, nicht aber der Mitbestimmung des Personalrates unterliege. Randnummer 45 Auf Grund einer nicht nur am Wortlaut, sondern auch an einer vergleichenden Betrachtung der entsprechenden betriebsverfassungs- und (bundes)personalvertretungsrechtlichen Regelungen und an deren Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG ist der erkennende Fachsenat demgegenüber der Auffassung, dass das Tatbestandsmerkmal der Lohngestaltung "innerhalb der Dienststelle" ebenso wie das der "betrieblichen" Lohngestaltung in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht als Einschränkung auf einzelne Dienststellen, sondern in dem Sinne inhaltlich-betriebsbezogen
verstehen ist, dass die Mitbestimmung nicht die individuelle Lohngestaltung einzelner Arbeitnehmer/innen, sondern nur allgemeine Regelungen mit abstrakt-kollektivem Bezug auf eine oder mehrere Dienststellen erfasst und unterhalb der gesetzlichen/haushaltsplanerischen und tariflichen Ebene angesiedelt ist (so auch ausdrücklich gegen die oben zitierten Urteile des 4. Senats des BAG vom 27. Mai 1987: von Roetteken, PersR 1994 S. 309 [314]). Randnummer 46 Es entspricht der - soweit ersichtlich - einheitlich in Literatur und Rechtsprechung vertretenen und nicht problematisierten Auffassung
VG, dass der Begriff der "betrieblichen Lohngestaltung" nur der Abgrenzung
r individuellen und tariflichen Lohngestaltung, nicht aber der Beschränkung auf einzelne Betriebe dient, so dass bei einer Gliederung eines Unternehmens in mehrere Betriebe der Gesamtbetriebsrat und bei einer konzerneinheitlichen Regelung der Konzernbetriebsrat für die Mitbestimmung über Fragen der Lohngestaltung
ständig ist (vgl. u.a. Wiese, in Fabricius u.a., Betriebsverfassungsgesetz, 4. Aufl. 1990, Rdnr. 603
Aufl. 2002, Rdnrn. 751 und 866 ff.
März 1977 - 1 ABR 123/74 -, vom
sammengefaßt und den im Betriebsverfassungsgesetz verwandten Wortlaut übernommen. Lediglich die Formulierung "betriebliche" Lohngestaltung ist durch die Formulierung Lohngestaltung "innerhalb der Dienststelle" ersetzt worden. Das Wort "betriebliche" konnte nicht übernommen werden, weil sich das LPVG B-W nicht auf Betriebe, sondern auch auf Behörden und Verwaltungsstellen erstreckt. Die Wortwahl des § 79 Abs. 1 Nr. 5 LPVG B-W trägt der Terminologie des § 9 Abs. 1 LPVG B-W Rechnung und verwendet folgerichtig den weiteren Begriff "Dienststelle". Daraus kann keine inhaltliche Einschränkung gegenüber § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG hergeleitet werden. Ebenso wie in § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wird damit klargestellt, daß nur kollektive Maßnahmen erfasst werden und einzelfallbezogene Lohnvereinbarungen ausgenommen sind. Ebenso wie das Wort "betrieblich" ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats auf Unternehmensebene ausschließt ..., steht das Wort "innerhalb der Dienststelle" einem Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrats entgegen." Randnummer 51 Diese nach obigen Ausführungen überzeugende Auffassung wird vom erkennenden Senat für § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG geteilt (entsprechend auch OVG Berlin a.a.O.
r entsprechenden Vorschrift des Berl. PersVG). Randnummer 52 Die Neufassung dieser Vorschrift durch den Hessischen Landesgesetzgeber steht dem nicht entgegen, weil sie offensichtlich lediglich der vom Bundesarbeits- und Bundesverwaltungsgericht sowie von § 104 Satz 1, 2. HS BPersVG geforderten Anpassung an § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG - und damit auch an § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - Rechnung tragen, aber gerade keine dem widersprechende Einengung des Anwendungsbereiches bewirken wollte. Randnummer 53 Es ist auch kein sachlicher Grund dafür benannt worden oder ersichtlich, warum von den in insgesamt 17 Mitbestimmungstatbeständen aufgeführten "sozialen Angelegenheiten" i.S.d. § 74 HPVG allein und ausgerechnet die Fragen der Lohngestaltung nach Nr. 13 - möglicherweise auch noch die Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beteiligten nach Nr. 7 - von einer Mitbestimmung bei dienststellenübergreifenden Maßnahmen völlig ausgeschlossen sein sollten und deshalb § 83 HPVG nur insoweit nicht
r Anwendung kommen sollte. Randnummer 54 In Übereinstimmung mit der hier vertretenen Ansicht hat schließlich auch das Bundesverwaltungsgericht in den ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsrecht verneinenden Entscheidungen
sog. Absenkungserlassen - anders als noch der
r vorübergehenden Anwendung der gekündigten Tarifverträge über eine
wendung auf neu abzuschließende Arbeitsverträge stellt aber inhaltlich keine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG dar, weil eine Neuregelung nur hinsichtlich der Höhe der
wendung getroffen wird; etwas anderes gilt nur insoweit, als durch die dynamische Verweisung auf die beamtenrechtlichen Regelungen die Möglichkeit der Zahlung in Form eines Festbetrages verbindlich festgelegt und damit ein neuer Entlohnungsgrundsatz eingeführt wird. Randnummer 56 Das Mitbestimmungsrecht des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG ist zwar als ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen einer generellen Regelung
gänglichen Fragen der Lohngestaltung
verstehen, die als
sammenfassender Oberbegriff die Entlohnungsgrundsätze und -methoden, also die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen, also die abstrakt-generellen Grundsätze
r Entgeltfindung umfasst, die als Verteilungsgrundsätze auch die individuelle Lohnhöhe mittelbar beeinflussen können. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich aber nicht auf (unmittelbar) die Lohnhöhe betreffende Regelungen, d.h. bei kollektiver Betrachtung nicht auf die Summe aller betroffenen Vergütungen, den sog. Dotierungsrahmen. Die Mitbestimmung hat - wie schon der Haushaltsvorbehalt des § 71 Abs. 3 Satz 6 HPVG zeigt - die Höhe der
r Verfügung stehenden Personalmittel
beachten und nicht über Lohnhöhe und Lohnpolitik
befinden, die vielmehr Gegenstand der Tarifpolitik sind (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom
sehen, dass mit den künftig einzustellenden Arbeitnehmer/innen die für sie im Wege der Nachwirkung nicht geltenden Bestimmungen der gekündigten Tarifverträge durch die in die neuen Arbeitsverträge aufzunehmende Vertragsklausel individuell verbindlich vereinbart werden (a.A. Rothländer, PersR 2003 S. 434 [436]). Randnummer 58 Dem kann der Beteiligte allerdings nicht mit Erfolg entgegenhalten, dies erfolge schon über allgemeine Bezugnahmeklauseln in den Musterarbeitsverträgen des Landes Hessen, so dass die hier fraglichen Vertragsklauseln schon deshalb keine erstmaligen Regelungen über die Entgeltstrukturen darstellten, denn diese allgemeinen Klauseln beziehen sich nur auf Tarifverträge in der "jeweils geltenden Fassung", also nicht auf - wie hier - wirksam gekündigte Tarifverträge. Randnummer 59 Durch die vorliegenden Vertragsklauseln werden aber in der gebotenen inhaltlich-betriebsbezogenen Sicht die bereits mit den Gewerkschaften als Arbeitnehmervertretungen vereinbarten, bisher angewandten und durch die Nachwirkung für die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse noch gültigen Tarifbestimmungen lediglich auf die neu eingestellten Arbeitnehmer/innen inhaltlich unverändert - abgesehen von der
wendungshöhe - ausgedehnt und damit die bereits bestehende "Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle" landesweit für alle Dienststellen in ihrer bisherigen Struktur für alle Beschäftigten vereinheitlicht. Nach übereinstimmender, gerade auch Fälle gekündigter Tarifverträge oder Vergütungsordnungen
m BAT betreffender Rechtsprechung
m Mitbestimmungstatbestand der Lohngestaltung setzt aber die Begründung einer Mitbestimmungspflicht voraus, dass
mindest für einen Teil der Beschäftigten ein bestehender Entlohnungsgrundsatz, eine bislang im Betrieb
r Anwendung gekommene Vergütungsgruppenordnung geändert oder ein neuer, so bisher nicht praktizierter Entlohnungsgrundsatz eingeführt wird. Eine erneute Einschaltung des Betriebs- oder Personalrats als Arbeitnehmervertretung wird also für entbehrlich gehalten, wenn keine neu eingeführten Entlohnungsmethoden praktiziert, sondern ein schon immer geltender und ständig angewandter abstrakter Entlohnungsgrundsatz unverändert
r Anwendung kommt (vgl. u.a. BAG, Beschlüsse vom
wendung - mit Ausnahme der Höhe - gegenüber den anderen Beschäftigten nicht unterschiedlich, sondern gleich behandelt wird, wird auch insoweit die - ein Mitbestimmungserfordernis rechtfertigende - Frage der innerbetrieblichen Lohn- bzw. Verteilungsgerechtigkeit nicht aufgeworfen. Randnummer 61 Die in den vorgeschriebenen Vertragsklauseln für die vorübergehende Anwendung der gekündigten Tarifverträge enthaltene "Maßgabe ..., dass für die Höhe der
wendung der tarifliche Bemessungssatz, höchstens aber derjenige Bemessungssatz ...
Grunde gelegt wird, der für vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Landes jeweils maßgebend ist", stellt zwar eine Änderung der übertragenen Tarifvertragsbestimmungen dar, betrifft aber lediglich die "Lohnhöhe" bzw. den sog. Dotierungsrahmen und ist deshalb nach obigen Grundsätzen nicht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG mitbestimmungspflichtig. Diese "Maßgabe" betrifft nämlich unmittelbar die Höhe der Gesamtzuwendungen für alle ab dem
r Absenkung der Eingangsvergütung). Randnummer 62 Demgegenüber stellt aber der in der dynamischen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften enthaltene Klammerzusatz "gegebenenfalls Festbetrag" einen neuen und damit mitbestimmungspflichtigen Entlohnungsgrundsatz auf, so dass dem Feststellungsantrag insoweit
entsprechen ist. Randnummer 63 Danach würde nämlich die Höhe der
wendung nicht in der bisherigen Form eines Prozentsatzes der maßgeblichen individuellen Vergütung, sondern als Festbetrag bemessen. Allein in der vorgeschriebenen Anwendung dieser Vertragsklausel liegt unabhängig von einer entsprechenden beamtenrechtlichen Regelung bereits eine mitbestimmungspflichtige "Maßnahme", denn wegen der Dynamik der Verweisung ist nach Einbeziehung dieses Klammerzusatzes in neu abgeschlossene Arbeitsverträge eine verbindliche Festlegung in dem Sinne erfolgt, dass die
wendung auch im tariflichen Bereich automatisch als Festbetrag
zahlen ist, wenn und soweit eine entsprechende beamtenrechtliche Regelung, die außerhalb des Einflussbereichs der tariflichen Vertragsparteien liegt, getroffen wird. Randnummer 64 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen
zulassen. Randnummer 65 Grundsätzliche Bedeutung hat
nächst die Frage, ob der mit § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG gleichlautende Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 13 HPVG ein Mitbestimmungsrecht auch bei dienststellenübergreifenden Regelungen der Lohngestaltung begründet. Grundsätzlich bedeutsam ist auch die weitere Frage, ob die Übertragung gekündigter Tarifverträge auf von der Nachwirkung nicht erfasste, neu abzuschließende Arbeitsverträge als Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen eine mitbestimmungspflichtige Lohngestaltung darstellt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028299
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.