gegenüber dem Stammberechtigten ergangenen Widerrufs voraus.
Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2002 - 5 E 30748/99.A
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Juni 1999 abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten
gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
Beigeladenen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin wehrt sich gegen den Widerruf der ihr im Wege
Familienasyls gewährten Asylanerkennung. Randnummer 2 Nach der Niederschrift zu seinem Asylbegehren und seinen weiteren persönlichen Angaben war der am
wegen - wie bereits Verwandte von ihm - verfolgt worden seien, während er in einer persönlichen schriftlichen Erklärung vom
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs diene die Wehrpflicht in Afghanistan derzeit der gewaltsamen Durchsetzung politischer Ziele der Invasionsmacht gegen den Willen eines Großteils
afghanischen Volkes und sei ein Wehrpflichtiger politisch verfolgt, weil der Staat die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung der Wehrdienstentziehung als Mittel zur Bekämpfung einer abweichenden politischen Meinung benutze. Nach den von sowjetischer Fremdherrschaft, Willkür und Missachtung der Rechte seiner Bürger gekennzeichneten Verhältnisse in Afghanistan müsse der Beigeladene bei einer Rückkehr auch Verfolgung wegen seiner illegalen Ausreise befürchten. Randnummer 5 In Vollziehung dieses Urteils hatte das Bundesamt den Beigeladenen mit Bescheid vom
halb und wegen der Mitgliedschaft ihres Ehemannes in einer Widerstandspartei verfolgt werde. Bei ihrer Vorprüfungsanhörung vor dem Bundesamt hatte sie am
sog. Familienasyls gemäß § 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F. die Rechtsstellung von Asylberechtigten im Hinblick auf die Asylanerkennung
Beigeladenen gewährt und festgestellt, dass die Voraussetzungen
G vorlägen; die verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren durch Erledigungserklärungen bzw. Klagerücknahme abgeschlossen worden. Randnummer 9 Im Juli 1997 kamen zum einen im Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Aufenthalt in Pakistan behördliche Zweifel an der afghanischen Staatsangehörigkeit der Klägerin auf und zum anderen verzog sie im Juli 1997 mit ihren inzwischen fünf Kindern nach Frankfurt, während der Beigeladene zunächst in B-Stadt wohnhaft blieb. Randnummer 10 Wegen der zwischenzeitlich veränderten Verhältnisse im behaupteten Herkunftsland Afghanistan leitete das Bundesamt im März 1998 gegen den Beigeladenen und die Klägerin und ihre Kinder Widerrufsverfahren gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG ein und gab ihnen mit Anhörungsschreiben vom
Vorliegens der Voraussetzungen
G und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Randnummer 13 Zur Begründung führte das Bundesamt gegenüber dem Beigeladenen im wesentlichen aus, abgesehen von den weiterhin bestehenden erheblichen Zweifeln an seiner afghanischen Staatsangehörigkeit sei das Hauptargument für seine Asylanerkennung (die Ablehnung
kommunistischen Regimes und der sowjetischen Besatzungsmacht) nach dem Abzug der sowjetischen Truppen im Jahre 1989 aus Afghanistan und dem Sturz der prokommunistischen Regierung unter Nadschibullah im April 1992 weggefallen. Ihm drohe dort keine politische Verfolgung, weil sich das Land immer noch im Bürgerkrieg befinde und weder die Taliban noch die Nordallianz eine stabile, verfolgungsmächtige Herrschaftsmacht errungen hätten. Die damalige antikommunistische Haltung
angeblich afghanischen Beigeladenen könne ihm im heutigen Afghanistan eher zum Vorteil gereichen. Randnummer 14 Zur Begründung
gegen die Klägerin ergangenen Bescheide führte das Bundesamt u.a. aus: Ihre Asylanerkennung sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zu widerrufen, weil die Anerkennung
Beigeladenen als
Stammberechtigten mit Bescheid vom gleichen Tage widerrufen worden sei und sie auch nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigte anerkannt werden könnte, wie sich aus der Begründung
gegen den Beigeladenen ergangenen Widerrufsbescheides ergebe. Daraus ergebe sich auch, dass ihr unter Würdigung ihres individuellen Vorbringens bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine im Sinne
G relevanten Verfolgungsmaßnahmen drohten. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen ebenfalls nicht vor. Randnummer 15 Der Beigeladene hat gegen den Widerrufsbescheid am
zurückgenommenen, den Beigeladenen betreffenden Teils eingestellt und die gegen die Klägerin und ihre Tochter gerichteten Widerrufsbescheide
Bundesamtes vom 17. Juni 1999 aufgehoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Randnummer 17 Es könne dahinstehen, ob die Widerrufsvoraussetzungen
VfG vorlägen, denn jedenfalls sei nach Satz 3 dieser Vorschrift von einem Widerruf abzusehen, weil es der Klägerin und ihrer Tochter unter den gegenwärtigen Bedingungen nicht zumutbar sei, nach Afghanistan zurückzukehren. Sie hätten keine Chance, ihre wirtschaftliche Existenz und somit ihr Überleben in Afghanistan zu sichern, insbesondere stünde ihnen nicht die Möglichkeit offen, in bestehende familiäre oder stammesmäßige Strukturen zurückzukehren, die ihnen den nach wie vor zwingend erforderlichen Schutz bieten könnten. Nachdem die Klägerin über Jahre hinweg von ihrem Ehemann getrennt lebe, ohne dass die Ehe geschieden worden sei, könne sie nicht darauf verwiesen werden, gemeinsam mit ihm eine Existenz in Afghanistan aufzubauen und möglicherweise in den Schutz seiner Familie, sofern eine solche dort überhaupt existiere, zurückzukehren. Randnummer 18 Es bestehe auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der früheren Verfolgung
Beigeladenen und
hieraus abgeleiteten Familienasyls der Klägerin und ihrer Tochter sowie der hierdurch bedingten Notwendigkeit, ihr Herkunftsland zu verlassen, und dem Umstand, dass ihnen wegen ihres langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und der dadurch erfahrenen starken westlichen Prägung eine Rückkehr nach Afghanistan auch auf Grund der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte nicht mehr zugemutet werden könne. Randnummer 19 Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von Abschiebungshindernissen, jedenfalls gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, festzustellen gewesen wäre. Randnummer 20 Auf Anträge
Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (im Folgenden: Bundesbeauftragter) hat der Senat die Berufung gegen diese Urteile mit Beschlüssen vom 27. April 2004 - 8 UZ 1453 bzw. 1449/02.A - zugelassen. Randnummer 21 Nachdem die Tochter der Klägerin die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hatte, hat der Berichterstatter
Senats das sie betreffende Berufungsverfahren - 8 UE 1275/04.A - nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 12. Juli 2004 eingestellt und der Tochter der Klägerin die gesamten Verfahrenskosten auferlegt. Randnummer 22 Nach Zustellung
Zulassungsbeschlusses am
stattgebenden Teils
angefochtenen Urteils
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2002 - 5 E 30748/99.A
Senats für Afghanistan aber nicht bejaht werden, weil die Staatsgewalt allenfalls in den Stadtgrenzen Kabuls eine gewisse Stabilisierung bewirken könne. Es komme aber darauf an, ob ein Staat seinen Bürgern jedenfalls ein gewisses Maß an Sicherheit und Schutz vor der Verletzung persönlicher Rechtsgüter gewährleisten könne und wolle. Zudem sei im vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigen, dass die nicht aus Kabul stammende Klägerin schon wegen ihrer Sprache sofort als Paschtunin auffalle und als alleinstehende Frau in Kabul in keiner Weise auf den Schutz der örtlichen Sicherheitskräfte vertrauen könne, die vor allem von der tadschikisch dominierten Nordallianz gestellt würden. Sie stamme aus Jalalabad, wo auch nach dem Senatsurteil keine staatlichen Strukturen existierten, die hinreichende Sicherheit gewährleisten könnten. Randnummer 27 Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Randnummer 28 Der Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt, Randnummer 29 aber darauf hingewiesen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund schwerwiegender Erkrankungen und ihrer dort nicht möglichen Behandlung einer lebensgefährlichen Situation ausgesetzt werde. Das müsse im Zusammenhang mit der Aufhebung
fraglichen Anerkennungsbescheides Berücksichtigung finden. Nach Auffassung
Senats erfasse die Ausschlussklausel
VfG nur schwerwiegende, unmittelbar auf einer früheren Verfolgung beruhende Belastungen, nicht dagegen die Folgen einer langjährigen Verfestigung der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet mit einer dadurch bewirkten Entfremdung vom Herkunftsland und auch nicht dort zu erwartende allgemeine wirtschaftliche oder gesellschaftliche Eingliederungsschwierigkeiten; die im Falle seiner Rückkehr zu erwartende vollkommene Isolierung sei aber gerade Folge der afghanischen Bürgerkriegssituation. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sachverhalts und
Beteiligtenvorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden und der den Beigeladenen betreffenden Streitakten nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen. Randnummer 31 II. Der Senat kann über die Berufung
Bundesbeauftragten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten vorher gehört worden sind. Randnummer 32 Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung
Bundesbeauftragten ist begründet. Randnummer 33 Die gegen den die Klägerin betreffenden Widerrufsbescheid
Bundesamtes vom 17. Juni 1999 gerichtete Anfechtungsklage ist unter Abänderung
angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweisen, denn nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im gegenwärtigen Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung ist dieser Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 34 Das Bundesamt hat die der Klägerin mit Bescheid vom 21. Mai 1991 im Wege
Familienasyls gemäß § 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F. (jetzt: § 26 Abs. 1 AsylVfG) gewährte Anerkennung als Asylberechtigte zu Recht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG widerrufen. Randnummer 35 Die in Vollziehung
Urteils
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. März 1984 mit Bescheid
Bundesamtes vom 17. Dezember 1984 ausgesprochene Asylanerkennung
Beigeladenen als
sogenannten Stammberechtigten ist wegen der veränderten politischen Verhältnisse in Afghanistan und
dadurch bewirkten Wegfalls seiner Verfolgungsgefährdung ebenfalls mit Bescheid vom 17. Juni 1999 gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG widerrufen worden. Randnummer 36 Der daran anknüpfende Widerruf der abgeleiteten Familienasylanerkennung der Klägerin setzt nicht die Unanfechtbarkeit
gegenüber dem Stammberechtigten ergangenen Widerrufs voraus. Randnummer 37 Die in Satz 2
VfG für beide Verben verwandte gleiche Zeitform macht vielmehr deutlich, dass nach dem Willen
Gesetzgebers über den Widerruf der Anerkennung
Stammberechtigten und den Widerruf der Anerkennung seiner Familienmitglieder gleichzeitig entschieden werden soll, wie auch ein Vergleich zum Wortlaut
VfG zeigt, der für die Gewährung von Familienasyl ausdrücklich die Unanfechtbarkeit der Asylanerkennung
Stammberechtigten verlangt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 22. März 2005 - 10 A 1007/05 - AuAS 2005 S. 129 f. = juris). Das stimmt auch mit der Rechtsprechung
erkennenden Senats überein, wonach die Versagung von Familienasyl gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 AsylVfG allein das Vorliegen von Widerrufsgründen in Bezug auf den Stammberechtigten, nicht aber den unanfechtbaren Widerruf seiner Asylberechtigung voraussetzt (vgl. u.a. das den Beteiligten übersandte Urteil vom 10. Februar 2005 - 8 UE 280/02.A - AuAS 2005 S. 143 f. m.w.N.). Randnummer 38 Die weitere Frage, ob angesichts der Akzessorietät
Familienasyls für die Rechtmäßigkeit seines Widerrufs nach dem Wortlaut
Satzes 2
VfG als einer abschließenden Spezialregelung (so Marx, AsylVfG,
beantragten Familienasyls - nach der einheitlichen Rechtsgrundlage für den Widerruf einer asylrechtlichen Statusentscheidung in § 73 Abs. 1 AsylVfG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. August 2000 - A 12 S 129/00 - juris) ein Widerrufsgrund nach Satz 1
VfG auch der Sache nach vorliegen muss (vgl. etwa Heilbronner, Ausländerrecht, Ordner 2, Stand: September 2000, Rdnrn. 23 f. zu § 73 AsylVfG), bedarf hier letztlich keiner Entscheidung, denn letzteres hat das Bundesamt in Bezug auf den gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen Stammberechtigten in seinem Widerrufsbescheid vom 17. Juni 1999 jedenfalls zutreffend bejaht. Randnummer 39 Die ihm nach dem Urteil
Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. März 1984 wegen der Flucht vor der Heranziehung zum Militärdienst unter der sowjetischen Besatzung und dem kommunistischen Regime Afghanistans drohenden asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen können nach dem Abzug der sowjetischen Truppen bis zum Jahre 1989 und der Entmachtung
letzten kommunistischen Regimes unter Präsident Nadschibullah im April 1992 auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Zwar haben sich danach bis heute in Afghanistan wieder staatliche bzw. quasi-staatliche, zu politischer Verfolgung grundsätzlich fähige Herrschaftsstrukturen auch neben der Zentralregierung unter Präsident Karsai herausgebildet, diese überwiegend fundamentalistisch-islamistischen Machthaber verbindet aber die langjährige Feindschaft gegenüber den verbittert bekämpften kommunistischen Regierungen Afghanistans und deren sowjetischen Verbündeten, so dass für keine dieser Gruppierungen ein Anlass bestehen könnte, gegen den Beigeladenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung und der damit motivierten illegalen Ausreise Verfolgungshandlungen vorzunehmen, gezielt zu fördern oder zuzulassen. Randnummer 40 Zu den bei dieser Prüfung anzulegenden Maßstäben und der Begründung im Einzelnen verweist der Senat auf seine Ausführungen in den Entscheidungsgründen auf den Seiten 13 bis 25
oben bereits zitierten, den Beteiligten
vorliegenden Verfahrens mit gerichtlicher Verfügung vom
halb als asylberechtigt anerkannt worden war, weil die Heranziehung zum Wehrdienst unter den damaligen politischen Verhältnissen in Afghanistan als politische Verfolgung gewertet wurde. Randnummer 41 Soweit die Klägerin vorliegend geltend macht, auch der Senat habe in jenem Urteil die Existenz eines zur Schutzgewährung fähigen und willigen Herkunftsstaates als Voraussetzung für einen Asylwiderruf angesehen und es komme nicht auf die Fähigkeit
Staates zu politischer Verfolgung, sondern auf seine Schutzfähigkeit und -willigkeit an, verkennt sie den oben skizzierten Begründungszusammenhang dieses Urteils. Der Senat hat dort vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass der Regelungsgehalt
VfG (nur) insoweit mit Satz 1 der "Beendigungsklausel"
5 der Genfer Flüchtlingskonvention übereinstimme, "als es um die hinreichende Sicherheit vor einer für die Asylanerkennung allein maßgeblich gewesenen politischen Verfolgung und nicht um sonstige, insbesondere allgemeine Gefahren etwa auf Grund einer unzureichenden Sicherheits- oder/und Versorgungslage geht, vor denen nach deutschem Recht nicht asyl-, sondern ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlich Schutz gewährt wird" (vgl. S. 14
Urteilsabdrucks); dass wegen einer Verweigerung
Militärdienstes unter dem früheren kommunistischen Regime Afghanistans eine von den gegenwärtigen Machthabern zu verantwortende politische Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist, hat der Senat dann aber auf Seite 24 f. der Entscheidungsgründe ebenfalls ausdrücklich klargestellt. Randnummer 42 Wie dort anschließend näher begründet wird, steht dem Widerruf der Asylanerkennung
Beigeladenen zum einen der lange Zeitablauf von inzwischen 13 1/2 Jahren seit der Entmachtung
Regimes Nadschibullah im April 1992 und zum anderen - im Gegensatz zur Auffassung
angefochtenen Urteils
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
Beigeladenen ... ist schließlich entgegen der entscheidungstragenden Begründung
angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils ... auch nicht etwa gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG mit der Begründung abzusehen, dass er sich bereits mehr als 24 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sein könnte, weil er dort mittel- und beistandslos wäre und ein ausreichender staatlicher Schutz allgemein nicht existiere (vgl. dazu auch VG Frankfurt am Main, Urteile vom 28. Oktober 1999 - 5 E 30435/99.A - AuAS 2000 S. 10 ff. und vom 22. Februar 2002 - 5 E 30748/99.A
Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 2, 1986, Anm. 8.3.2. S. 602 f.; Pfaff a.a.O. S. 228). Randnummer 45 Diese Auslegung
unbestimmten, gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriffs der "zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe" in dem Ausschlusstatbestand
VfG ist weder systemgerecht noch durch die humanitäre Intention der insoweit wortgleichen Ausschlussregelung in Satz 2 der "Beendigungsklausel"
5 GK geboten. Randnummer 46 Da es allein um die an den Wegfall der Verfolgungsgefahr anknüpfende Beendigung
Status der Asylberechtigung geht, erfasst diese Ausschlussklausel weder die Folgen einer langjährigen Verfestigung der Lebensverhältnisse
Asylberechtigten im Bundesgebiet mit einer dadurch bewirkten Entfremdung von seinem Herkunftsland noch dort zu erwartende wirtschaftliche oder gesellschaftliche Eingliederungsschwierigkeiten oder allgemeine Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit etwa infolge eines Bürgerkrieges oder einer schlechten Sicherheits- und Versorgungslage, weil diese Umstände nicht asyl-, sondern ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlich zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Februar 1986 - A 13 S 77/85 - InfAuslR 1987 S. 91 <93>; OVG Rheinl.- Pf., Urteil vom 24. März 1992 - 6 A 10036/88 - juris S. 7 f. Rdnr. 41; Hamb. OVG, Urteil vom 20. Dezember 1993 a.a.O. juris S. 8 Rdnr. 46). Andernfalls würden Umstände zur Aufrechterhaltung
asylrechtlichen Status einzelner Ausländer führen, die keine individuelle politische Verfolgungsgefahr begründen und
halb eine Asylanerkennung nicht rechtfertigen, sondern etwa für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder nur für die Anordnung eines generellen Abschiebestopps gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a Abs. 1 AufenthG oder für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses (in verfassungskonformer Anwendung) gemäß § 53 Abs. 6 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG herangezogen werden könnten. Dementsprechend wird auch in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention eine erfolgreiche Integration im Aufnahmestaat nicht als Grund für die Beibehaltung
Flüchtlingsstatus angesehen, sondern eine Lösung im Wege
nationalen Ausländer- bzw. Aufenthaltsrechts für zutreffend gehalten (vgl. Salomons/Hruschka a.a.O. S. 4). Da Art. 1 C Nr. 5 GK keine unmittelbar anwendbare Regelung über Rücknahme oder Widerruf der nationalen Flüchtlingsanerkennung trifft und es
halb der eigenen Verantwortung
jeweiligen Vertragsstaates im Rahmen der konkreten Ausgestaltung
Personalstatus eines anerkannten Flüchtlings gemäß Art. 12 GK obliegt, eine entsprechende Aufhebungsregelung zu treffen, wie dies hier in § 73 AsylVfG erfolgt ist (vgl. u.a. OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom
halb - auch wenn sich die zu berücksichtigenden Umstände teilweise überschneiden - so wesentlich voneinander, dass sie voneinander zu trennen und gesondert zu prüfen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 12 UZ 2805/02.A - InfAuslR 2003 S. 400 f.). Randnummer 47
halb ist zum einen die in Art. 1 C Nr. 5 GK in den Sätzen 1 und 2 angesprochene Schutzgewährleistung durch den Heimatstaat nur im Zusammenhang mit der im Rahmen
VfG zu prüfenden - und hier verneinten - Gefahr individueller politischer Verfolgung, nicht dagegen in Bezug auf allgemeine Gefahren von Bedeutung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. August 2004 - 15 ZB 04.30565 - Asylis-Rspr.), so dass bei fehlenden Anhaltspunkten für eine gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungsgefährdung die vom UNHCR aufgestellten Erfordernisse ausreichend stabiler, funktionierender und gesicherter staatlicher Strukturen für die Annahme der "Beendigungsklausel"
5 Satz 1 GK dann nicht im Rahmen
VfG, sondern allenfalls ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlich prüfungsrelevant sind. Randnummer 48 Zum anderen werden im Rahmen der Ausschlussklausel
VfG
halb ausschließlich Gründe berücksichtigt, die ihre Ursache in einer früheren Verfolgung haben. Dazu gehören etwa psychische, traumatische Belastungen aus einem besonders schweren, nachhaltend wirkenden Verfolgungsschicksal, die es dem Betroffenen trotz einer inzwischen objektiv entfallenen Verfolgungsgefahr subjektiv unzumutbar erscheinen lassen, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Damit soll den besonderen subjektiven Belastungen solcher Flüchtlinge Rechnung getragen werden, die schweren Formen der Verfolgung ausgesetzt waren; ob dies möglicherweise auch für andere schwerwiegende Belastungen gilt, die unmittelbar auf der früheren Verfolgung beruhen und denen der Flüchtling im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat individuell ausgesetzt wäre, wie etwa einer nach wie vor feindseligen Haltung der Bevölkerung, einer völligen Zerschlagung seiner Familie oder seiner Existenzgrundlagen, ist in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend entschieden (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 24. März 1992 a.a.O. und Hamb. OVG, Urteil vom 20. Dezember 1993 a.a.O.) und kann auch vorliegend offen bleiben. Die hier vom Verwaltungsgericht für die Anwendung
VfG angeführten Gründe beruhen nämlich nur mittelbar auf dem Verfolgungsschicksal
Beigeladenen ..., nämlich dem dadurch bedingten langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, und stellen zum anderen typische Auswirkungen der allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan dar, so dass diese Gründe jedem Rückkehrer nach einem langen Auslandsaufenthalt und bei schlechten Verhältnissen im Heimatland unabhängig von der Schwere einer eventuellen Vorverfolgung drohen (vgl. zur Berücksichtigung der fehlenden Kausalität zwischen der früheren Verfolgung und den für eine Rückkehr bedeutsamen Umständen: OVG Schl.-Holst., Urteil vom 16. Juni 2004 - 2 LB 54/03 - a.a.O.). Weder in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG noch in Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 GKG sind aber allgemeine Zumutbarkeitskriterien für Rückkehrer enthalten (vgl. Salomons/Hruschka a.a.O. S. 6)." Randnummer 49 Das Bundesamt hat bei dem Widerruf der der Klägerin im Wege
Familienasyls gewährten Asylanerkennung auch dem in Satz 2
VfG klarstellend zum Ausdruck gebrachten "Grundsatz der doppelten Deckung" (vgl. BVerwG, Urteil vom
halb und wegen der Mitgliedschaft ihres Ehemannes in einer Widerstandspartei verfolgt werden, ist nach den gegenwärtigen politischen Verhältnissen in Afghanistan grundlos. Ihr jetziges Vorbringen, sie könne als alleinstehende Frau paschtunischer Volkszugehörigkeit in Kabul nicht auf den Schutz der tadschikisch dominierten Sicherheitskräfte vertrauen, ist auch angesichts
sen, das die Paschtunen mit ca. 45 bis 50 % die Bevölkerungsmehrheit Afghanistans stellen, ebenfalls nicht geeignet, eine landesweite Verfolgungsgefährdung der Klägerin hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Randnummer 50
halb ist auch der Widerruf der gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG allein auf ihre Asylanerkennung gestützten Feststellung der Voraussetzungen
G (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn hinsichtlich ihrer eigenen Verfolgungsgefährdung eine nachträgliche Änderung nicht eingetreten sein dürfte (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. August 2000 a.a.O.). Randnummer 51 Nach den obigen Ausführungen steht entgegen der Auffassung
hier angefochtenen Urteils
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2002 auch die Ausschlussregelung in § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG dem Widerruf der Asylanerkennung der Klägerin und der Feststellung der Voraussetzungen
G bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen. Randnummer 52 Schließlich hat das Bundesamt auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen, insbesondere gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) verneint. Es sind - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - keine landesweit und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret-individuell auf die Person der Klägerin zielende Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit anzunehmen. Die allgemein unzureichende Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan, die sich durch individuelle oder gruppenspezifische Besonderheiten erschwert auswirken kann, unterfällt aber der Sperrwirkung
Satzes 2 dieser Vorschriften, die der Gewährung individuellen Abschiebungsschutzes entgegensteht. Diese kann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung
G nur dann überwunden werden, wenn eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht. Das hat der Senat aber mit Urteil vom 11. November 2004 - 8 UE 2759/01.A - (juris) für afghanische Staatsangehörige für die frühere, insoweit identische Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG - abgesehen von anderweitig bestehenden ausländer- oder aufenthaltsrechtlichen Bleiberechten - jedenfalls im Hinblick auf die damalige hessische Erlasslage verneint, so dass sich die Frage einer die verfassungskonforme Anwendung rechtfertigenden extremen allgemeinen Gefahrenlage in Afghanistan nicht stellte. Randnummer 53 Daran hält der Senat auch in Bezug auf die derzeit gültige Erlasslage in ständiger Rechtsprechung fest. Randnummer 54 Das Hessische Ministerium
Innern und für Sport hat mit Erlass vom
G verbleibt (vgl. zur früheren Rechtslage u.a. BVerwG, Urteil vom
erkennenden Senats: Es ist nur festgestellt, dass die Klägerin
Schutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung nicht bedarf, weil und soweit sie bereits durch die Erlasslage in Bayern gleichwertigen Abschiebungsschutz auf der Rechtsgrundlage
G genießt. Nur mit diesem Inhalt steht zu Lasten der Klägerin fest, dass sie keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses in verfassungskonformer Handhabung
G hat. Entfällt der ihr vorrangig gewährte ausländerrechtliche Schutz nach bayerischer Erlasslage und besteht kein anderweitiger gleichwertiger Abschiebungsschutz, so kann die Klägerin daher jederzeit beim Bundesamt geltend machen, dass eine neue Sachlage im Sinne
VfG entstanden und
halb erneut über ihren Antrag im Wege
Wiederaufgreifens zu entscheiden ist. Dabei gelten, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, nicht die strengeren Maßstäbe für Asylfolgeanträge nach § 71 AsylVfG (vgl. Urteil vom
Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn der Klägerin zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-) Rechtsschutzes gegeben worden ist (vgl. das Urteil vom
angefochtenen Urteils
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2002 auf die Berufung
Bundesbeauftragten abzuändern und die Anfechtungsklage abzuweisen. Randnummer 60 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 83 b AsylVfG und § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten
Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich nicht durch eine Antragstellung gemäß 154 Abs. 3 VwGO dem Kostenrisiko unterworfen hat. Randnummer 61 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028315
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