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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 UZ 2417/05 Beschluss Schulträgerwechsel; Übergang des Schulvermögens; Wegfall der Zweckbindung; Rückübert

Schulträgerwechsel; Übergang des Schulvermögens; Wegfall der Zweckbindung; Rückübertragung; Ausgleich Leitsatz Eine erweiternde Auslegung des § 141 Abs. 3 Satz 1 HSchG , wonach die Vorschrift für den Fall der Unmöglichkeit der Rückübertragung einen an ihre Stelle tretenden Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch des früheren Schulträgers vorsieht, ist nicht veranlasst, da sie weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich geboten ist. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. Juli 2005, 3 E 5615/03 Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  2. Juli 2005 - 3 E 5615/03 - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 163.885,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die in der Antragsschrift vom
  3. September 2005 geltend gemachten Gründe rechtfertigen die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Randnummer 2
  4. Die Klägerin - früher Schulträgerin und Eigentümerin - begehrt vom Beklagten - später Schulträger und Eigentümer - einen finanziellen Ausgleich für zwei Teilflächen eines in ihrem Gebiet gelegenen ehemaligen Schulgrundstücks. Eine 190 qm große Teilfläche (Flurstück 542/1) wurde vom Beklagten Ende 1987 an die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau schenkweise übereignet. Eine weitere Teilfläche von 617 qm (Flurstück 542/4) verkaufte der Beklagte mit Kaufvertrag vom
  5. Oktober 2002 zu einem Preis von 100.000,00 € an private Erwerber. Die Käufer wurden am
  6. Januar 2003 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Randnummer 3 Die Klägerin, die bereits mit Schreiben vom
  7. Dezember 2002 vom Beklagten die unentgeltliche Rückübertragung des Flurstücks 542/4, hilfsweise eine Entschädigung in Höhe des Kaufpreises von 100.000,00 €, gefordert hatte, machte mit Schreiben vom
  8. Februar 2003 einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 163.885,81 € geltend. Den Wert des Flurstücks 542/4 bezifferte sie mit 160.000,00 €. Den Vermögensnachteil, der ihr durch die Übertragung des Flurstücks 542/1 im Jahr 1987 entstanden sei und von der sie erst jetzt erfahren habe, veranschlagte die Klägerin auf 3.885,81 €. Randnummer 4 Der Beklagte lehnte das Zahlungsbegehren der Klägerin mit Bescheid vom
  9. April 2003 ab. Das Regierungspräsidium Darmstadt wies ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  10. Oktober 2003 zurück. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage der Klägerin, mit der diese ihr Begehren weiterverfolgte, mit Urteil vom
  11. Juli 2005 - 3 E 5615/03 - ab. § 141 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz - HSchG -, dessen Voraussetzungen überdies nur im Hinblick auf Flurstück 542/4 vorlägen, scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil die Vorschrift ihrer Rechtsfolge nach auf Rückübertragung, nicht hingegen auf Wertersatz gerichtet sei. Ein Schadensersatzanspruch analog § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung scheitere jedenfalls daran, dass zwischen den Beteiligten keine vertragsähnliche öffentlich-rechtliche Sonderverbindung bestanden habe. Einem Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 816 BGB stehe entgegen, dass der Beklagte über die Grundstücke als Berechtigter verfügt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Randnummer 6
  12. Die Klägerin sieht durch die Abweisung ihrer Klage die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der Abweichung von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen rechtlichen Bedeutung der Rechtssache als gegeben an. Randnummer 7 a. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils leitet die Klägerin zunächst daraus her, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung des § 141 Abs. 3 HSchG auf einen Rückübertragungsanspruch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widerspreche. Dieser bestehe darin, einem früheren Schulträger, der bei einem Schulträgerwechsel Grundstücke entschädigungslos abgegeben habe, bei Wegfall der schulischen Zweckbindung der Grundstücke einen Ausgleichsanspruch für den eingetretenen Verlust gegen den neuen Schulträger einzuräumen. Randnummer 8 Soweit das Verwaltungsgericht für den Fall der Unmöglichkeit der Grundstücksrückübertragung eine Rechtslücke unter Hinweis auf prozessuale Sicherungsmöglichkeiten sowie Amtshaftungsansprüche verneint habe, gehe die gerichtliche Argumentation fehl. Effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zum Erhalt ihres Rückübertragungsanspruchs aus § 141 Abs. 3 HSchG hätten ihr - der Klägerin - nicht zur Verfügung gestanden, insbesondere habe sie nicht rechtzeitig Kenntnis vom Wegfall der schulischen Zweckbindung erlangt. Dies liege auch daran, dass die Entwidmung des Flurstücks 542/4 nicht durch den zuständigen Kreistag des Beklagten in öffentlicher Sitzung beschlossen worden sei, sondern durch den Kreisausschuss. Der verschuldensabhängige Amtshaftungsanspruch sei kein adäquater Ersatz für den Anspruch aus § 141 Abs. 3 HSchG . Randnummer 9 Ein für einen Schadensersatzanspruch analog § 280 Abs. 1 BGB erforderliches konkretes Schuldverhältnis habe - so die Klägerin - aufgrund des mit Schreiben vom
  13. Dezember 2002 geltend gemachten Rückübertragungsanspruchs nach § 141 Abs. 3 HSchG zwischen ihr und dem Beklagten bestanden. Randnummer 10 Schließlich komme auch ein Anspruch gegen den Beklagten auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Randnummer 11 b. Die Frage der Auslegung des § 141 Abs. 3 HSchG bewertet die Klägerin als rechtlich besonders schwierig (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und misst der Rechtssache insofern grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bei, als sie die Frage aufwerfe, ob § 141 Abs. 3 HSchG für den Fall der Unmöglichkeit einer unentgeltlichen Rückübertragung einen Anspruch auf Herausgabe eines Surrogats bzw. auf Zahlung des Verkehrswertes enthalte. Randnummer 12 c. Die in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils fehlende Thematisierung der Entwidmung des Flurstücks 542/4 durch den Kreisausschuss rügt die Klägerin als Abweichung von einem "Urteil des Hess. VGH vom 14.11.1995" (richtig: Beschluss vom
  14. November 1995 - 7 TG 1963/95 -), nach dem der Kreistag ausschließlich für die Entwidmung zuständig sei. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten des Zulassungsvorbringens der Klägerin wird auf die Antragsschrift vom
  15. September 2005 verwiesen. Randnummer 14
  16. Die von der Klägerin erhobenen Rügen führen nicht zur Zulassung der Berufung. Randnummer 15 a. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Randnummer 16 Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  17. Juni 2002 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 63; Hess. VGH, Beschluss vom
  18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 -; Kopp/Schenke, VwGO,
  19. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 6 ff.). Randnummer 17 Die von der Klägerin dargelegten Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils lösen keine nachhaltigen Bedenken des Senats gegen die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Verneinung eines Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von 163.885,00 € bzw. eines Anspruchs auf Erlass eines hierauf gerichteten Verwaltungsaktes aus. Randnummer 18 § 141 Abs. 3 Satz 1 HSchG scheidet als Anspruchsgrundlage für das auf einen finanziellen Ausgleich abzielende Begehren der Klägerin jedenfalls aus. Es kann daher dahinstehen, ob diese Vorschrift einen unmittelbaren Leistungsanspruch beinhaltet oder - wie das Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom
  20. März 2000 - 6 E 1149/97

(2)- HSGZ 2001, 122, meint - lediglich einen Anspruch auf behördliche Entscheidung über dessen Bestehen. Randnummer 19 Nach § 141 Abs. 3 Satz 1 HSchG kann der frühere Schulträger innerhalb eines Jahres nach der Entwidmung die unentgeltliche Rückübertragung verlangen, wenn Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die er bei einem Wechsel der Schulträger ohne Entschädigung abgegeben hat, für schulische Zwecke nicht mehr benötigt werden. Randnummer 20 Nach seinem Wortlaut ist § 141 Abs. 3 Satz 1 HSchG lediglich auf Rückübertragung der entschädigungslos vom früheren Schulträger abgetretenen Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte gerichtet. Randnummer 21 Eine erweiternde Auslegung des § 141 Abs. 3 Satz 1 HSchG , wonach die Vorschrift für den Fall der Unmöglichkeit der Rückübertragung einen an ihre Stelle tretenden Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch des früheren Schulträgers vorsieht, ist nicht veranlasst, da sie weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich geboten ist. Randnummer 22 Die grundrechtlichen Eigentumsgarantien des Art. 14 des Grundgesetzes - GG - und des Art. 45 der Hessischen Verfassung - HV - gewähren der Klägerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts von vornherein keine verfassungsrechtlich geschützte Position. Denn juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich weder nach dem Grundgesetz (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom
  1. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 [100 ff.]) noch nach der Hessischen Verfassung (st. Rspr. des StGH, vgl. Beschlüsse vom
  2. April 1973 - P.St. 697 - StAnz. 1973, 927 [929 f.] sowie vom
  3. Juni 1980 - P.St. 1878 - StAnz. 1980, 1287 [1291]) grundrechtsfähig. Dies folgt aus der Funktion der Grundrechte, die in erster Linie die Freiheitssphäre des Einzelnen gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt abschirmen, so dass juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Grundrechte verpflichtet, prinzipiell aber nicht berechtigt werden. Dies gilt namentlich für das Eigentumsgrundrecht, das das Eigentum in den Händen Privater schützt, um diesen einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern (vgl. BVerfG, Urteil vom
  4. März 1979 - 1 BvR 532/77 u. a. - BVerfGE 50, 290 [339]; Beschluss vom
  5. Juli 1982, a. a. O.; vgl. auch Senatsbeschluss vom
  6. November 1995 - 7 TG 1963/95 -). Randnummer 23 Verfassungsrechtlich geben auch die Garantien der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG und in Art. 137 HV dem einfachen Gesetzgeber nicht auf, einen infolge eines Schulträgerwechsels erfolgten gesetzlichen Übergang des Schulvermögens von einem kommunalen Schulträger auf einen anderen Schulträger bei Wegfall der Zweckbindung des übergegangenen Schulvermögens wieder rückgängig zu machen, geschweige denn, für den Fall der Unmöglichkeit der Rückübertragung einen finanziellen Ausgleichsanspruch vorzusehen. Denn verfassungsrechtlich gewährleistet ist die finanzielle Absicherung der Wahrnehmung des Selbstverwaltungsrechts durch die Gemeinden. Diese kommunale Finanzgarantie wird durch das Fehlen einer - wie auch immer ausgestalteten - Rückabwicklungsregelung im Kontext der vermögensrechtlichen Folgen eines Schulträgerwechsels nicht berührt. Demgemäß enthielt das hessische Recht - ohne gegen Verfassungsrecht zu verstoßen - bis zum In-Kraft-Treten des Hessischen Schulgesetzes vom
  7. Juni 1992 (GVBl. S. 233) am
  8. August 1993 überhaupt keine Rückübertragungsregelung (vgl. § 21 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom
  9. April 1978 [GVBl. I S. 232]). Randnummer 24 Einfachgesetzlich ergibt sich weder bereichsspezifisch aus Regelungen des Hessischen Schulgesetzes noch aus allgemeinem Verwaltungsrecht, dass bei Untergang eines Anspruchs infolge Unmöglichkeit an seine Stelle (noch) auf der Primärebene ein finanzieller Ausgleichsanspruch tritt. Die Beeinträchtigung oder Verletzung von Ansprüchen oder Rechtspositionen durch staatliches Verhalten - von der sich die Klägerin betroffen sieht - ist vielmehr Gegenstand von Ansprüchen der Sekundärebene, soweit es um Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geht, des Rechts der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen (vgl. Wolff/Bachoff/Stober, Verwaltungsrecht Band 2,
  10. Aufl. 2000, § 66 [S. 517 ff.]). Randnummer 25 Die im Zulassungsantrag angeführten Sekundäransprüche auf Schadensersatz analog §§ 280 Abs. 1, 283 BGB wegen Unmöglichkeit einer aufgrund eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses geschuldeten Leistung sowie auf Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs, über die der Senat gemäß §§ 17a Abs. 5, 17 Abs. 2 GVG zu entscheiden hat, liegen indes gleichfalls nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht eine vertragsähnliche Sonderbindung zwischen den Beteiligten, die die analoge Anwendung des gegenüber dem Amtshaftungsrecht strengeren vertraglichen Pflichtverletzungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtfertigen würde, abgelehnt. Der Senat nimmt insofern auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils Bezug. Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs scheitert bereits daran, dass im Zulassungsantrag eine hoheitliche Maßnahme des Beklagten, die unmittelbar zu einer Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin geführt hat, nicht dargelegt ist. Randnummer 26 b. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt gleichfalls nicht vor. Randnummer 27 Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Klärung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  11. Juli 1997 - 13 TZ 1947/97 - AuAS 1998; Beschluss vom
  12. Juli 1998 - 13 UZ 2357/98 - DVBl. 1999, 119 [LS]; Beschluss vom
  13. August 2005 - 9 UZ 1170/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  14. April 2001 - 5 L 556/00 - NVwZ-RR 2002, 94; Beschluss vom
  15. Juli 2003 - 5 LA 58/02 - NVwZ-RR 2004, 125). Dies ist nicht der Fall, wenn aufgeworfene Rechtsfragen ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen oder in der Rechtsprechung geklärt sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  16. August 2005 - 9 UZ 1170/05 -; Eyermann/Happ, VwGO,
  17. Aufl. 2000, § 124 Rdnr. 72; Kopp/Schenke, VwGO,
  18. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 9). Randnummer 28 Nach diesem Maßstab fehlt es an besonderen rechtlichen Schwierigkeiten dieser Rechtssache. Die sich entscheidungserheblich stellende Rechtsfrage der Interpretation des § 141 Abs. 3 HSchG lässt sich ohne größeren Aufwand anhand allgemeiner Auslegungsprinzipien beantworten. Die in diesem Zusammenhang in systematischer Hinsicht bedeutsame Frage des Verhältnisses zwischen öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen der Primär- und der Sekundärebene ist durch Rechtsprechung und Lehre grundsätzlich geklärt. Gleiches gilt für den Gehalt der verfassungsrechtlichen Garantien des Eigentums und der kommunalen Selbstverwaltung. Randnummer 29 c. Auch der von der Klägerin vorgebrachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Randnummer 30 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie eine (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  19. August 2005 - 9 UZ 1170/05 -; Kopp/Schenke, VwGO,
  20. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 10, § 132 Rdnr. 9 ff.). Randnummer 31 Der von der Klägerin im Zulassungsantrag aufgeworfenen Frage, ob § 141 Abs. 3 HSchG für den Fall der Unmöglichkeit einer unentgeltlichen Rückübertragung einen Anspruch auf Herausgabe eines Surrogats bzw. auf Zahlung des Verkehrswertes enthalte, fehlt die Klärungsbedürftigkeit. Denn anhand allgemeiner Auslegungsprinzipien ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, dass § 141 Abs. 3 HSchG nicht Grundlage eines Ausgleichs-, Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruchs ist. Randnummer 32 d. Den Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat die Klägerin nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. Randnummer 33 Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage grundsätzlich eine Position eingenommen hat, die von derjenigen, die das übergeordnete Oberverwaltungsgericht oder ein anderes der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichte einer seiner Entscheidungen tragend zu Grunde gelegt hat, abweicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  21. Juni 2005 - 9 UZ 1682/04 -; Kopp/Schenke, VwGO,
  22. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 11 f.). Vom Zulassungsantragsteller, der - wie die Klägerin - die Divergenz in einer Rechtsfrage geltend machen will, verlangt das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO demgemäß die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von einem in einer Entscheidung des Divergenzgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abgewichen ist, auf dem die Entscheidung des übergeordneten Gerichts beruht. Randnummer 34 Diesem Darlegungserfordernis wird die Antragsschrift der Klägerin vom
  23. September 2005 nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Darlegung eines - das angegriffene Urteil tragenden - vom Verwaltungsgericht gebildeten abstrakten Rechtssatzes, der von einem abstrakten Rechtssatz des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der in der Antragsschrift genannten Entscheidung abweicht. Die Ausführungen in der Antragsschrift belegen vielmehr, dass die Klägerin eine unterbliebene verwaltungsgerichtliche Berücksichtigung der Entwidmung von Flächen des Schulgrundstücks durch ein unzuständiges Kreisorgan beanstandet. Diese Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung ist indes für den Zulassungsgrund der Divergenz irrelevant. Denn die Divergenzzulassung dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, nicht der Einzelfallgerechtigkeit bzw. der im Einzelfall richtiger Entscheidung. Eine bloß fehlerhafte Anwendung unbestrittener Rechtssätze reicht für die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nicht aus. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 36 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Antragsverfahren ergibt sich aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 37 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028317

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