Außenbereich; Tierhaltung; Wohnbebauung; Abstand; Zumutbarkeit Leitsatz Die als Entwurf herausgegebene VDI-Richtlinie 3474 aus dem Jahr 2001 stellt nach wie vor speziell für die Bewertung der Zumutbarkeit der von einer Rinderhaltung herrührender Geruchsimmissionen eine brauchbare Orientierungshilfe dar. Einzelfall einer wegen einer Gemengelage zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und angrenzender Wohnnutzung nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vorzunehmenden Zwischenwertbildung in Bezug auf die von der Rinderhaltung zu wahrenden Norm- bzw. Mindestabstände. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
(40m)einzuhalten ist, wenn von einem Dorfgebiet auszugehen wäre; die Angaben in Klammern beziehen sich jeweils auf die gleichfalls bewertete Fahrsiloanlage. Randnummer 40 Dem aufgezeigten Normabstand von 106 m liegt als Ausgangspunkt zugrunde, dass der Umgebungsbebauung die Schutzwürdigkeit eines allgemeinen oder reinen Wohngebietes zukommt. Aufgrund der oben dargestellten gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten des Klägers und seiner Nachbarn kann die Einhaltung dieses Abstandes von der den landwirtschaftlichen Betrieb umgebenden Wohnbebauung nicht eingefordert werden. Vielmehr geht der Senat unter Berücksichtigung aller genannten, für diese Bewertung maßgebenden Umstände in Übereinstimmung mit dem Gutachter Dipl. Ing. F. davon aus, dass in einer Art "Zwischenwertbildung" der Umgebungsbebauung die Schutzwürdigkeit eines Mischgebietes zuzusprechen ist und zwar unabhängig von der jeweiligen planerischen Ausweisung, da - wie der Berichterstatter der ersten Instanz bei einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit festgestellt hat - in der Nachbarschaft des klägerischen Betriebes eine nahezu homogene Wohnbebauung vorzufinden ist und dies von den Verfahrensbeteiligten auch nicht in Abrede gestellt worden ist. Somit ist auf der Grundlage des Gutachtens vom 29.08.2002 ein Normabstand von 80 m zu fordern, den das Bauvorhaben des Klägers an seinem ursprünglich geplanten Standort gegenüber der umgebenden Wohnbebauung zu wahren hat. Diesen Mindestabstand hält das klägerische Bauvorhaben, wie das Vorgericht ebenfalls unter Heranziehung des genannten Gutachtens zutreffend festgestellt hat, in Bezug auf die nördlich bzw. nordwestlich gelegenen Wohnhäuser nicht ein; der tatsächliche Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung beträgt ca. 75 m. Lediglich gegenüber der an der K 5 gelegenen Wohnbebauung, die etwa 91m bis 108 m vom Emissionsschwerpunkt entfernt ist, kann dieser Normabstand eingehalten werden. Damit würde die Errichtung und die Inbetriebnahme des Boxenlaufstalles am ursprünglich geplanten Standort für die an der Rhönbergstraße wohnhafte Nachbarschaft zu einer unzumutbaren Immissionsbelastung führen. Randnummer 41 Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung durch die vom Gutachter Dipl. Ing. F. durchgeführte, auf dem Computerprogramm EMIAK basierende Sonderbeurteilung, die von diesem wegen des (auch bei Bildung eines Zwischenwertes) nicht gewahrten Normabstandes zusätzlich erstellt worden ist. Eine solche Sonderbeurteilung ist gemäß Nr. 4 (S. 68) der VDI-Richtlinie 3474 erforderlich, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden oder auch im Nahbereich von Anlagen (Abstand von unter 50 m). Nach der mit Hilfe des Programms EMIAK vorgenommenen Abschätzung der Immissionshäufigkeiten breiten sich die hier zu beurteilenden Gerüche im Jahresgeschehen vor allem in nord- und nordöstlicher Richtung aus, der südliche Bereich ist deutlich weniger betroffen. Die mit dem Neubau des Liegeboxenlaufstalles einschließlich der genannten Nebeneinrichtungen einhergehende Erweiterung des Rinderbestandes bei gleichzeitiger Stilllegung des Altstalles führt danach zu Immissionshäufigkeiten bei der nördlich gelegenen Bebauung, die den Wert von 100 Promille der Jahresstunden in Bezug auf das am weitesten nördlich gelegene Wohnhaus (Immissionsbereich 1) erreichen. Dieser Wert übersteigt den in einem Mischgebiet für zulässig erachteten Wert (70 Promille) und weist damit gleichfalls zumindest für den zuvor genannten Immissionsbereich auf unzumutbare Geruchsbelastungen hin. Randnummer 42 Dagegen kann der Kläger mit seinem Hilfsantrag, mit dem er die Erteilung der Bebauungsgenehmigung für den in seinem Antrag vom 28.05.2003 dargestellten Alternativstandort begehrt, durchdringen, denn für diesen vom Kläger der Bauaufsichtsbehörde in Reaktion auf das zuvor dargestellte Gutachten vom
- 08.2002 unterbreiteten und von dieser mit Bescheid vom 04.08.2003 abgelehnten Änderungsvorschlag stellt sich die Immissionssituation für die betroffenen Nachbarn nicht als unzumutbar dar. Randnummer 43 Dem Erfolg der Klage in Bezug auf dieses hilfsweise beantragte Begehren steht zunächst nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - das Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung entgegen. Wenn man mit der vom Senat im Zulassungsbeschluss vertretenen Auffassung davon ausgeht, dass der vom Kläger im Jahr 1997 gestellte Antrag nach § 65 Abs. 1 HBO betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Stallneubaues nicht strikt auf den Standort beschränkt war, der in dem beigefügten Lageplan eingezeichnet war, sondern nach den Gesamtumständen auch einen räumlich verschobenen Standort mit umfasste, wenn nur auf diese Weise Bedenken in Bezug auf unzumutbare Immissionsbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgeräumt werden konnten, handelt es sich bei dem nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Bauaufsichtsbehörde eingereichten Alternativvorschlag nicht um eine neue Bauvoranfrage, sondern um ein mit der anhängigen Verpflichtungsklage bereits mit verfolgtes (Hilfs-) Begehren, so dass die Durchführung eines eigenständiges Vorverfahrens nicht erforderlich war und damit der erstinstanzliche Hinweis auf die fehlende Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fehlgeht. Aber auch wenn man in der Standortverschiebung eine neue, die planungsrechtliche Frage vollständig neu aufwerfende Bauvoranfrage für ein anderes Bauvorhaben sehen wollte, die durch den Bescheid vom 04.08.2003 zwar negativ beschieden, in Bezug auf die aber das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, steht letztgenannter Umstand nicht der Zulässigkeit der Klage entgegen. Denn schon im Zeitpunkt der ausdrücklichen Einbeziehung des auf den neuen Vorhabensstandort gerichteten Begehrens in das bereits anhängige Klageverfahren durch den im Schriftsatz des Klägers vom 09.07.2003 enthaltenen Hilfsantrag war die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Bei Eingang dieses Schriftsatzes bei Gericht am 10.07.2003 waren bereits mehr als sieben Monate verstrichen, seitdem der Kläger gegenüber dem Beklagten den veränderten Standortwunsch durch Vorlage eines entsprechend geänderten Lageplanes geltend gemacht hatte; dies war nach unwidersprochenem Vorbringen bereits am 02.12.
- Im Übrigen wäre aber auch eine vor der in § 75 Abs. 1 VwGO bestimmten Frist, also verfrüht erhobene Untätigkeitsklage zulässig (geworden), da - wie dies hier der Fall ist - das Vorverfahren auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen ist. Randnummer 44 Der danach zulässigen Klage ist in Bezug auf das Hilfsbegehren Erfolg beschieden, denn an dem nach Südosten verschobenen Alternativstandort gehen von dem Bauvorhaben des Klägers keine für die umgebende Wohnbebauung unzumutbaren Immissionen aus, so dass der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 04.08.2003, mit dem die (geänderte) Bauvoranfrage abgelehnt worden ist, aufzuheben und der Beklagte zur Erteilung einer dem geänderten Antrag entsprechenden Bebauungsgenehmigung zu verpflichten ist. Der geänderte Standort für den geplanten Boxenlaufstall und die Erweiterung der Fahrsiloanlage ist in einem ebenfalls von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen, vom Gericht beigezogenen (Ergänzungs-) Gutachten von Dipl. Ing. F. einer Immissionsprognose unterzogen worden. In diesem Gutachten vom 07.02.2003 gelangt der Gutachter zu der fachlichen Einschätzung, dass der geplante Liegeboxenlaufstall am neuen Standort ausreichende Immissionsschutzabstände zu den Wohnhäusern im Norden und Nordwesten aufweise und schädliche Umwelteinwirkungen aufgrund erheblicher Geruchsimmissionen in diesem Bereich nicht zu erwarten seien. Die Abstände zu der Wohnbebauung im Süden reichten nicht aus, wenn diese Bebauung als WA-Gebiet eingestuft werde, sie reichten aber aus, wenn das Mittelwertprinzip angewendet werde. Die Fahrsiloanlage spiele für die zu klärende Frage keine Rolle und brauche daher im Rahmen der Abstandsbeurteilung nach VDI 3474 nicht weiter berücksichtigt zu werden. Nach diesem Gutachten sind von dem Bauvorhaben des Klägers als Normabstand gegenüber der im Norden bzw. Nordwesten gelegenen Bebauung 72 m einzuhalten und gegenüber dem nächst gelegenen Wohnhaus im Süden (I 5) 80 m unter der oben bereits ausführlich dargestellten, vom Senat zugrunde gelegten Prämisse, dass der Umgebungsbebauung des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers die Schutzwürdigkeit eines Mischgebietes zuzusprechen ist. Diese Bedingungen werden in Bezug auf den laut Gutachten um ca. 50 m verlagerten Boxenlaufstall erfüllt. Das vom Gutachter im Rahmen der Abstandsbeurteilung gefundene Ergebnis wird durch die von ihm zusätzlich durchgeführte Sonderbeurteilung zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten untermauert. In dieser Sonderbeurteilung gelangt Dipl. Ing. F. zu dem Ergebnis, dass in den bebauten Gebieten im Umfeld des geplanten Stalles und zwar im Norden, im Nordwesten und auch im Süden nicht mit erheblichen Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Die zu erwartenden Immissionshäufigkeiten lägen bei 30 - 50 Promille der Jahresstunden, was für allgemeine Wohngebiete zumutbar sei. Diese Bewertung gilt daher erst recht, wenn der Umgebungsbebauung die Schutzwürdigkeit eines Mischgebietes zukommt, für das laut Gutachten 70 Promille der Jahresstunden als tolerierbarer Wert anzusehen sind. Randnummer 45 Dem zuvor dargestellten Fazit des Gutachtens folgt der Senat in der von ihm vorzunehmenden Bewertung der Immissionssituation, denn das Gutachten ist auf der Grundlage der als brauchbare Orientierungshilfe anzusehenden VDI-Richtlinie 3474 erstellt worden und auch im Übrigen ist der Gutachter entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. So kann der Begutachtung vom Beklagten und von der Beigeladenen nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Gutachter habe die Vorbelastung durch den Altstall nicht in angemessener Weise in seine Gesamtbeurteilung mit einbezogen. Dies war nicht erforderlich. Der Kläger hat bereits im Bauvoranfrageverfahren betreffend den ursprünglichen Standort deutlich gemacht, dass er den vorhandenen Milchviehbestand von etwa 30 Milchkühen erweitern wolle und deshalb den Neubau eines Boxenlaufstalles für ca. 60 - 70 Kühe geplant habe (s. die Begründung des Widerspruchs des Klägers vom 04.05.1998 gegen den Ablehnungsbescheid). In dem vom Berichterstatter des erstinstanzlichen Verfahrens durchgeführten Erörterungstermin am 05.06.2002 hat der Kläger auf Anfrage erklärt, dass eine Aufstockung auf 66 Milchkühe erfolgen solle, also dass zu den vorhandenen 35 Milchkühen noch 31 weitere hinzukämen; weiterhin solle das Jungvieh um 25 Stück aufgestockt werden. Der geplante Boxenlaufstall soll mithin nach dem im Verwaltungs- und auch im Klageverfahren deutlich zum Ausdruck gekommenen Willen des Klägers der Aufnahme des gesamten, um die genannte Zahl erweiterten Milchviehbestandes mit Nachzucht dienen. Dies wird auch durch die vom Kläger im vorliegenden Verfahren immer wieder beteuerte Nutzung des Altstalles als Quarantäne- bzw. Krankenstall bekräftigt. Danach ist der Gutachter zutreffend von den genannten Vorgaben ausgegangen und hat im Gutachten vom 29.08.2002 als geruchsrelevante Tiermasse 66 Kühe mit entsprechendem Nachwuchs für die Ermittlung der Immissionsschutzabstände zugrundegelegt. Von denselben immissionsbestimmenden Größen ist der Gutachter auch in dem vom Senat für die Bewertung der Immissionssituation in Bezug auf den Alternativstandort herangezogenen Ergänzungsgutachten vom 07.02.2003 ausgegangen, währenddessen das dem Senat ebenfalls vorliegende
- Ergänzungsgutachten vom 11.03.2003 in die Prognose den Weiterbetrieb der alten Hofstelle, also auch den Altstall einbezieht. Deshalb kommt diesem Gutachten für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende gerichtliche Bewertung keine maßgebliche Bedeutung zu. Der Weiterbetrieb des Mastschweinestalles ist vom Bestandsschutz erfasst, auf den sich der genehmigte landwirtschaftliche Betrieb des Klägers stützen kann. Wenn der Kläger über die vorgenannten, im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden unmissverständlichen Angaben hinaus für die Zukunft plant, auch im vorhandenen Altstall einen Boxenlaufstall einzubauen und einen entsprechenden Bauantrag im Jahr 2005 gestellt hat, so handelt es sich dabei um ein neues, selbständiges Baugenehmigungsverfahren, das losgelöst von der vorliegenden, auf Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Boxenlaufstalles an einem Standort außerhalb des Bereichs der vorhandenen Stallungen gerichteten Verfahrens zu sehen ist und das deshalb für die hier zu treffende Entscheidung keine Bedeutung erlangt. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 154 Abs. 3 VwGO. Randnummer 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Randnummer 48 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028341