dem Kriterium der Qualifikation vergeben. Vielmehr werden im Rahmen von Vorabquoten bis zu zwei Zehntel der Studienplätze bestimmten Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten. Von den verbleibenden Studienplätzen werden 20 vom 100
dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang durch die Zentralstelle vergeben. Ebenfalls durch die Zentralstelle werden 20 vom 100 unter Berücksichtigung der Wartezeit vergeben. Die dann noch verbleibenden Studienplätze werden
dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens zugeteilt. Die Hochschule darf diese Auswahlentscheidung ausschließlich
dem Grad der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung treffen, wenn keine anderslautende Regelung getroffen ist. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,
dem Kriterium der Qualifikation hier nicht vorliegt. Wie sich § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom
1 Nr. 1 Vergabegesetz Hessen 20 vom Hundert
dem Grad der Qualifikation für den gewählten Studiengang
1 Nr. 1 des Staatsvertrages durch die Zentralstelle vergeben.
1 Nr. 2 Vergabegesetz Hessen werden 20 vom Hundert
der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang
1 Nr. 2 Buchstabe a des Staatsvertrages (Wartezeit) durch die Zentralstelle vergeben, und erst
1 Nr. 3 Vergabegesetz Hessen werden "im Übrigen"
dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule die verbleibenden Studienplätze zugeteilt. Selbst wenn die zuletzt genannte Gruppe der Studienplätze allein
der in der Abiturnote zum Ausdruck kommenden Qualifikation der Bewerber verteilt wird, wird deutlich, dass die Zulassung nicht auf einer ausnahmslosen Anwendung des Leistungsprinzips beruht bzw. - wie die antragstellende Partei formuliert - "rein
der Note" vorgenommen wird. Darauf, dass bei einer maximalen Vorabquote (von 20 Prozent) weitere 20 Prozent von den verbleibenden 80 Prozent der Studienplätze, also insgesamt 16 Prozent der Gesamtkapazität,
Wartezeit vergeben werden, und dass dies verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist, hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Es lässt sich der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, dass diese Quote der
Wartezeit zu berücksichtigenden Studienbewerber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit (Art. 3 GG), des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie des Gebots des effektiven Rechtsschutzes Bedenken aufwirft. Die in der Beschwerdebegründung enthaltene entgegenstehende Behauptung der antragstellenden Partei (vgl. den zweiten Absatz auf Seite 2 der Beschwerdebegründung) ist nicht substantiiert und erfüllt daher schon nicht die in § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO geregelten Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe. Dass die Durchschnittsnote der Studienzugangsberechtigung grundsätzlich - jedenfalls im Verbund mit anderen Auswahlkriterien - ein geeignetes Auswahlkriterium ist, zieht auch die antragstellende Partei nicht in Zweifel, und ergibt sich schon daraus, dass diesem Kriterium
3 Nr. 3 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - und § 4 Abs. 3 Satz 2 Vergabegesetz Hessen "ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden .... muss". Randnummer 4 Berücksichtigt man das Gesagte, so lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, warum das in Hessen geregelte Auswahlverfahren der Hochschulen im Hinblick auf § 32 Abs. 3 HRG rechtswidrig oder gar verfassungswidrig sein soll. § 31 HRG regelt die zentrale Vergabe von Studienplätzen. § 32 Abs. 1 Satz 1 HRG bestimmt, dass im Falle des § 31 Abs. 3 HRG die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze unter Beachtung der von den Bewerbern angegebenen Rangfolge ihrer Studienwünsche
den Maßstäben der Absätze 2 und 3 vergeben werden.
2 HRG sind bis zu drei Zehntel der Studienplätze vorzubehalten für im Einzelnen definierte verschiedene Bewerbergruppen.
Abs. 3 Nr. 1 der Vorschrift werden die verbleibenden Studienplätze zu einem Fünftel durch die Zentralstelle
dem Grad der gemäß § 27
gewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium vergeben. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf Abs. 3 Nr. 1.
Abs. 3 Nr. 2 werden die verbleibenden Studienplätze zu einem Fünftel
der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang
(Wartezeit) vergeben, wobei Zeiten eines Studiums an einer Hochschule auf die Wartezeit nicht angerechnet werden. Schließlich werden
Abs. 3 Nr. 3 der Vorschrift die (dann noch) verbleibenden Studienplätze "im Übrigen" von den Hochschulen
dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben, wobei die jeweilige Hochschule die Studienplätze in diesen Verfahren
Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere
verschiedenen im Einzelnen genannten Auswahlkriterien - unter anderem
dem Grad der Qualifikation
Wie sich den weiteren Regelungen in Abs. 3 Nr. 3 entnehmen lässt und wie oben bereits erwähnt, muss bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation
Abs. 3 Nr. 3 enthält keine Verpflichtung dahingehend, für das Auswahlverfahren der Hochschule eine Kombination verschiedener Auswahlkriterien vorzusehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass gegen die genannten Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes verstoßen worden wäre. Randnummer 5 Entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts geht auch der Senat davon aus, dass § 9 Abs. 7 der Vergabeverordnung Hessen vom 18. Mai 2005 (GVBl. I S. 352) eine wirksame Rechtsgrundlage dafür ist, die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ausschließlich
dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote) zu treffen. Sofern für Studiengänge, für die in der Zulassungszahlenverordnung in der jeweils geltenden Fassung Zulassungszahlen festgesetzt sind, keine Regelungen
Abs. 5 durch die Hochschule getroffen worden sind, erfolgt
7 Vergabeverordnung Hessen die Auswahlentscheidung der Hochschule ausschließlich
Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 10, d. h.
dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote). Rechtsgrundlage für diese Verordnungsregelung ist § 7 Abs. 2 Vergabegesetz Hessen i. V. m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 9 des Staatsvertrages.
2 Vergabegesetz Hessen erlässt die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst die Rechtsverordnungen
des Staatsvertrages.
1 des Staatsvertrages bestimmen die Länder durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, wobei "insbesondere" in 16 einzelnen Punkten Vorgaben für den Inhalt der Rechtsverordnungen gemacht werden. Dazu zählen
1 Nr. 9 des Staatsvertrages auch die Auswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen
1 Nr. 2 Buchstabe b und die Grundzüge der Durchführung dieses Verfahrens. Randnummer 6 Entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei steht der Anwendung des § 7 Abs. 2 Vergabegesetz Hessen die Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 3 Nr. 2 Vergabegesetz Hessen nicht entgegen, denn sie betrifft Einzelheiten der Vergabeverfahren
2, 6 und 8 sowie § 5, die nicht alle in § 7 Abs. 2 Vergabegesetz in Verbindung mit Art. 16 des Staatsvertrages geregelt sind, im Wesentlichen aber nicht das Auswahlverfahren der Hochschulen
1 Nr. 9 i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Staatsvertrages. Randnummer 7 All dem steht auch die in § 4 Abs. 3 Vergabegesetz Hessen getroffene - gesetzliche - Regelung nicht entgegen. Es ist nicht "vollkommen unsinnig, anzunehmen, dass hier nochmals durch § 7 Abs. 2 eine Verordnungsermächtigung des Ministeriums geschaffen worden sein soll" (vgl. den letzten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2006). Denn § 4 Abs. 3 Vergabegesetz Hessen regelt nur die Auswahlkriterien, die Berücksichtigung finden können und bestimmt darüber hinaus, dass bei der Auswahlentscheidung der Hochschule dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss. Eine Verpflichtung dahin, abgesehen vom Grad der Qualifikation andere Auswahlkriterien zu berücksichtigen, enthält die Vorschrift nicht. Sie gibt auch nicht vor, welches Gewicht den anderen Auswahlkriterien im Vergleich zu dem Grad der Qualifikation zukommen soll, wenn auf eine Kombination mehrerer Auswahlkriterien abgestellt wird. Dem Verordnungsgeber bleibt daher Raum für eine stärkere Konkretisierung der bei der Auswahl durch die Hochschule zu beachtenden Kriterien. Randnummer 8 Warum der alleinige Auswahlmaßstab "Durchschnittsnote" für die Auswahl der von der Hochschule zu vergebenden Studienplätze nicht verfassungsgemäß sein soll, legt die antragstellende Partei unter 4) auf den Seiten 4 und 5 der Beschwerdebegründung nicht dar. Bezugnahmen auf der Beschwerdebegründung nicht beigefügte und auch nicht gesondert innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegte - auch erstinstanzliche - Schriftsätze genügen nicht den in § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO geregelten Begründungsanforderungen. Es ist nicht Sache des Senats, sich aus dem gesamten Akteninhalt Argumente der antragstellenden Partei herauszusuchen, die vielleicht geeignet sein könnten, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Vielmehr ist es Sache des Beschwerdeführers, sich
rechtlicher Durchdringung des Streitstoffs mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoße § 13 Abs. 2 Vergabeverordnung Hessen nicht gegen die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien, wird das Verwaltungsgericht ungenau zitiert. Denn das Verwaltungsgericht hat auf Seite 5 Mitte der angegriffenen Entscheidung diese Frage ausdrücklich offen gelassen, da die antragstellende Partei nicht glaubhaft gemacht habe, deshalb nicht zum Zuge gekommen zu sein, weil ihr ein gleichrangiger Bewerber vorgezogen worden sei. Die antragstellende Partei sei vom Grenzrang so weit entfernt, dass es hierauf nicht ankommen könne. Auch dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts tritt der Senat bei. Sie ist von der antragstellenden Partei nicht erschüttert worden. Randnummer 11 Der Senat vermag der antragstellenden Partei auch nicht zu folgen, soweit sie moniert, die Antragsgegnerin habe in rechtswidriger Weise keine Satzung entsprechend § 4 Abs. 5 Vergabegesetz Hessen erlassen. Denn auch insoweit folgt der Senat der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, aus § 4 Abs. 5 Vergabegesetz Hessen ergebe sich nicht, dass eine Satzung stets erforderlich wäre. Sie besage nur, dass "die Einzelheiten des Verfahrens" durch Satzung zu regeln seien. Soweit es solche über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Einzelheiten in Bezug auf einen Studiengang nicht gebe, sei auch nicht ersichtlich, weshalb insoweit eine inhaltliche Satzungsregelung habe erlassen werden müssen. Randnummer 12 Auch der Senat kann offen lassen, ob die antragstellende Partei einen Zulassungsanspruch hätte, wenn wirksame Auswahlkriterien nicht festgelegt worden wären. Randnummer 13
allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 und 2 GKG. Randnummer 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028372
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