Errichtung des Gebäudes; Kostentragungspflicht des Eigentümers Leitsatz Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur kann die Einmessung eines im Grundriss veränderten Gebäudes anlässlich eines Auftrags zur Katastervermessung auf dem betroffenen Grundstück oder zur Fertigung von Bauvorlagen, in denen das betroffene Gebäude darzustellen ist, aufgrund von § 19 Abs. 3 Hess. Vermessungsgesetz auch noch
Ablauf der Frist von zwei Monaten
Fertigstellung des Rohbaus ( § 19 Abs. 2 Satz 2 HVG ) vornehmen. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
einem Ortsvergleich erstellte der Beklagte den Lageplan unter dem Datum vom
Gebührenverzeichnis Nr. 7161 um 70,-- DM zu hoch angesetzt gewesen, andererseits seien drei Mehrausfertigungen des Lageplans zum Bauantrag in Höhe von 105,-- DM nicht erfasst gewesen. Der Kläger hat daraufhin seine Klage auf den neuen Kostenbescheid umgestellt. Randnummer 6 Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen,
der Mitteilung des Rheingau-Taunus-Kreises vom 24. Oktober 1997 habe er, der Kläger, davon ausgehen müssen, dass er in der Sache nicht mehr mit Kosten belastet werde. Ohnehin sei die Kostenforderung bereits verjährt, da mehr als vier Jahre
ihrer Entstehung vergangen seien. Das Hessische Verwaltungskostengesetz enthalte insoweit eine Regelungslücke, die durch das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 169 Abgabenordnung - AO - auszufüllen sei, so dass eine vierjährige Verjährungsfrist gelte. Hilfsweise sei auf die Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückzugreifen. Im Übrigen nenne der Kostenbescheid die falsche Rechtsgrundlage, nämlich die Verwaltungskostenordnung vom 5. Juni 2002. Ferner werde in der Anlage zum Kostenbescheid eine Gebäudeeinmessung mit einem Rohbauwert von 30.000,-- DM zugrunde gelegt. Auch die übrigen Einzelpositionen der Berechnung ließen sich weder dem Grunde noch der Höhe
vollziehen. Randnummer 7 Der Kläger hat beantragt, den Kostenbescheid des Beklagten Nr. 4011 vom 3. März 2004 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er hat vorgetragen,
1 der damals geltenden Bauvorlagenverordnung habe der Lageplan auf der Grundlage der Liegenschaftskarte aufgestellt werden müssen.
2 Nr. 5 der Bauvorlagenverordnung habe der Lageplan außerdem die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück enthalten müssen. Diese seien aber nur unvollständig
gewiesen gewesen, weshalb eine Gebäudeeinmessung habe erfolgen müssen. Zu dieser sei er gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Vermessungsgesetz berechtigt gewesen. Die Gebäudeeinmessung habe sich aus mehreren Gründen als äußerst schwierig erwiesen und sich zunächst bis Mai 1998 hingezogen. Im November 2003 sei die Bearbeitung erneut aufgenommen worden. Erst am
Hessisches Verwaltungskostengesetz die neuen Vorschriften heranzuziehen, wenn sie für den Kostenschuldner günstiger seien. Randnummer 10 Mit Urteil vom
3 Hessisches Vermessungsgesetz - HVG - berechtigt gewesen sei, das Wohnhaus des Klägers nebst Wintergarten einzumessen, da der Erstattungsanspruch des Beklagten insoweit verwirkt sei. Der Anspruch sei allerdings nicht verjährt, da das Hessische Verwaltungskostengesetz keine Vorschrift enthalte, wonach Kosten
Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr festgesetzt werden dürften. Es liege auch keine ausfüllungsbedürftige Lücke des Gesetzes vor, wie sich aus einem Vergleich der ursprünglichen Fassung des Gesetzes und der anzuwendenden Fassung ergebe. Allerdings sei der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Gebäudeeinmessung verwirkt. Der Beklagte habe mit den Vermessungsarbeiten bereits im Juni/Juli 1997 begonnen und die Gebäudeeinmessung zunächst bis Mai 1998 fortgeführt, um sie sodann bis November 2003 - also immerhin für mehr als fünf Jahre - zu unterbrechen. Ein eventueller Gebührenanspruch des Beklagten für die Gebäudeeinmessung wäre teilweise vor der Unterbrechung bereits
Abbruch der Gebäudeeinmessung im Jahr 1998 entstanden. Diesen Anspruch habe der Beklagte über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht. Der Kläger habe seinerseits nicht mehr mit einer Gebührenforderung für diese Gebäudeeinmessung rechnen müssen. Zum einen seien Messgehilfen des Beklagten auf seinem Grundstück nur im Jahr 1997 tätig gewesen und sonstige Arbeiten im Zusammenhang mit der Gebäudeeinmessung für ihn nicht erkennbar gewesen. Zum anderen habe der Kläger selbst keinen Auftrag zur Gebäudeeinmessung erteilt, sondern lediglich die Erstellung eines Lageplans als Bestandteil der Bauvorlage für die Errichtung einer Lärmschutz- bzw. Sichtschutzwand in Auftrag gegeben. Damit habe für ihn zu keinem Zeitpunkt Anlass bestanden, mit einer Kostenforderung des Beklagten für die Einmessung eines Wohnhauses nebst Wintergarten zu rechnen. Somit könne der Beklagte weder die Gebühr für die Gebäudeeinmessung
Nr. 7161 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesplanung noch die Kosten für Messgehilfen
Nrn. 7163, 743 der Verwaltungskostenordnung verlangen. Gleiches gelte für die behördlichen Kosten ("Vermessungsunterlagen" und "Übernahme/VN"), da diese ebenfalls die Gebäudeeinmessung beträfen. Im Übrigen sei der angefochtene Kostenbescheid allerdings rechtmäßig, da er den Kläger zur Zahlung der Kosten verpflichte, die mit der Erstellung des Lageplans angefallen seien. Insofern könne er sich auch nicht auf Verwirkung berufen, da er mit einer Kostenforderung des Beklagten habe rechnen müssen. Randnummer 11 Mit Beschluss vom
dem am 19. November 2003 die Arbeiten abgeschlossen gewesen seien und der Antrag auf Übernahme der Gebäudeeinmessung an das Katasteramt gestellt worden sei, sei ein Zeitraum von sechs Jahren vergangen, der nicht als "längere Zeit" anzusehen sei. Gerade im Hinblick darauf, dass das Hessische Verwaltungskostengesetz keine Verjährung mehr kenne und deshalb der Besteller grundsätzlich keine zeitliche Grenze ziehen können,
der er mit Kostenforderungen nicht mehr rechnen müsse, sei das nicht normierte Rechtsinstitut der Verwirkung sehr zurückhaltend in Ansatz zu bringen. In jedem Fall fehle es aber am Umstandsmoment. Dieses verlange eine besondere Situation, aus deren Gesamtschau sich für den Schuldner berechtigterweise der Eindruck ergeben könne, mit einer grundsätzlich bestehenden Forderung nicht mehr belastet zu werden. Diese liege bereits dann nicht vor, wenn der Schuldner gar nicht wisse, dass noch eine Forderung bestehe, weil in einem solchen Fall ein Vertrauenstatbestand schon begrifflich nicht geschaffen werden könne. Hier habe der Kläger vorgetragen, er habe gar nicht gewusst, dass der Beklagte zu einer Gebäudeeinmessung und sodann zur Kostenveranlagung gegenüber dem Kläger berechtigt gewesen sei. In jedem Fall aber genüge bloße Untätigkeit des Gläubigers nicht, sondern es müssten aktiv Zeichen gesetzt werden, die dem Schuldner zu seiner Annahme verleiteten, die Forderung werde nicht mehr geltend gemacht. Auch der Ansatz des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die Gebäudeeinmessung gar nicht bestellt und deshalb nicht mit einer Forderung rechnen müssen, sei unrichtig. Für den Kläger habe die Pflicht aus § 19 HVG gegolten, wonach der Grundstückseigentümer bei einer Gebäudeerrichtung oder Grundrissveränderung verpflichtet sei, auf seine Kosten die Gebäudeeinmessung durchzuführen. Diese Pflicht sei zudem zeitlich in keiner Weise befristet. Für den Beklagten habe sich aus § 19 Abs. 3 HVG nicht nur die Berechtigung ergeben, die Gebäudeeinmessung auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Klägers durchzuführen. Er sei zu diesen Arbeiten sogar verpflichtet gewesen, weil er nur durch die Gebäudeeinmessung ein Lageplan habe erstellen können, der den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 5 Bauvorlagenverordnung entsprochen habe.
dieser Vorschrift müsse der Lageplan die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück enthalten, was nur möglich sei, wenn der Grundstückseigentümer seiner Pflicht zur Gebäudeeinmessung
Veränderung des Grundrisses (oder Schaffung von Neubauten)
gekommen sei und diese Gebäudeänderung im Liegenschaftskataster verzeichnet sei. Die Äußerung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, er habe "keine Lust mehr gehabt", werde in jeder Hinsicht unrichtig interpretiert. Der Beklagte habe mit dieser Äußerung, die er im Übrigen ausführlich begründet habe, was ich aber nicht im kurzen Terminsprotokoll finde, lediglich die Situation beschrieben, dass es erhebliche Probleme gegeben habe, weil die von ihm festgestellten Messergebnisse mit den Katasterunterlagen nicht übereinstimmten. Zwei erfahrene Fachkräfte hätten in mehreren Versuchen keine widerspruchsfreie Einarbeitung der Gebäudemessung in die vorhandenen Katasterunterlagen erzielen können. Der Widerrufsvergleich sei abgeschlossen worden,
dem das Gericht seine Bedenken im Hinblick auf § 19 Abs. 3 HVG dargelegt habe. Diese Bedenken habe der Beklagte mit der Katasterbehörde besprochen, die sofort darauf hingewiesen habe, dass diese Bedenken aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens nicht berechtigt seien. Aus der Begründung des Gesetzentwurfes vom 11. Mai 1992, mit dem der heutige Abs. 3 in das Gesetz eingefügt worden sei, ergebe sich, dass die Bestimmung so zu lesen sei, dass die dortige Berechtigung des Vermessungsingenieurs zur Durchführung der Einmessung s o g a r s c h o n vor Ablauf der Frist des Abs. 2 möglich sei, nicht aber dass dies eine zeitliche Begrenzung dergestalt sein solle, dass
Ablauf dieser Frist die Einmessung nicht mehr möglich sei. dies widerspräche der gesamten Intention des Hessischen Vermessungsgesetzes, sonach nicht parallele Vermessungen stattfinden sollten. Bei einem derartigen Verständnis des § 19 Abs. 3 HVG würde dies bedeuten, dass in einem solchen Falle der Vermessungsingenieur den Auftrag ablehnen und das Katasteramt die Vermessung durchführen müsse, um sodann gleichzeitig auch die Einmessung durchzuführen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
Ablauf der Zweimonatsfrist des § 19 Abs. 2 HVG geschehen solle. Die vom Beklagten durchgeführten Arbeiten seien keinesfalls mehr in einer angemessenen Frist erfolgt. Demnach bestehe kein Gebührenanspruch. Randnummer 17 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Eilverfahrens VG Wiesbaden 1 G 479/04 sowie eines Hefters Unterlagen des Beklagten verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die mit Beschluss vom
3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Vermessungsgesetz - HVG - vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453) berechtigt, die Einmessung des auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Wintergartens anlässlich der Erstellung des beantragten Lageplanes vorzunehmen.
2 HVG ist der Eigentümer eines Gebäudes, dessen Grundriss verändert wird, verpflichtet, auf seine Kosten die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Einmessung von einer Vermessungsstelle
1 HVG durchführen zu lassen. Dieser Verpflichtung war der Kläger als Grundstückseigentümer
Errichtung des Wintergartens, die bereits Jahre vor der Einmessung durch den Beklagten erfolgt war, nicht
gekommen.
2 Satz 2 HVG kann die Katasterbehörde, sofern ein Eigentümer die Einmessung nicht innerhalb von zwei Monaten
Fertigstellung des Rohbaus selbst veranlasst, diese von Amts wegen vornehmen oder vornehmen lassen und Kostenerstattung verlangen. Kostenpflichtig ist in diesen Fällen, wer zum Zeitpunkt der Einmessung Eigentümer ist. Unbeschadet von § 19 Abs. 2 HVG ist eine Vermessungsstelle im Sinne des § 15 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 HVG
3 HVG unmittelbar berechtigt, die Einmessung vor Ablauf der Frist vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, wenn sie bereits den Auftrag hat, auf dem betroffenen Grundstück eine Katastermessung durchzuführen oder Bauvorlagen oder Teile davon zu fertigen, in denen das betroffene Gebäude darzustellen ist.
dieser Vorschrift war der Beklagte als Vermessungsstelle im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 HVG berechtigt, die Einmessung des Wintergartens auf dem Grundstück des Klägers anlässlich der Erstellung des beantragten Lageplans als Bauvorlage vorzunehmen und die Kosten für die Einmessung vom Kläger zu erheben.
seinem Wortlaut stellt § 19 Abs. 3 Satz 1 HVG darauf ab, dass die Vermessungsstelle die Einmessung auch schon vor Ablauf der Zweimonatsfrist
Erstellung des Rohbaus, innerhalb der der Eigentümer die Einmessung zu veranlassen hat, diese vornehmen oder vornehmen lassen kann.
Sinn und Zweck der Vorschrift ergreift sie jedoch auch den vorliegenden Fall, in dem die Zweimonatsfrist, innerhalb der der Eigentümer die Einmessung selbst zu veranlassen hat, ohne dass das Katasteramt eingreifen darf, bereits verstrichen ist und die Katasterbehörde noch nicht von Amts wegen die Einmessung vorgenommen hat. Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 HVG ist nämlich erkennbar, als Verwaltungsvereinfachung gesetzlich vorgeschriebene Einmessungen anlässlich von Vermessungsarbeiten, die aus anderen Gründen vorgenommen werden, mit zu erledigen. Diese Zweckrichtung gilt aber
Ablauf der Zweimonatsfrist des § 19 Abs. 2 HVG ebenso wie vor ihrem Ablauf. Allerdings ergibt sich dieser Sinn und Zweck nicht - wie vom Beklagtenbevollmächtigten in seiner Widerrufsschrift vorgetragen - aus den Gesetzesmaterialien. Dort findet sich darauf kein ausdrücklicher Hinweis. Dies ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Berichterstatter bereits ausdrücklich erörtert worden. Randnummer 22 Erörtert worden ist allerdings auch die Frage, ob die Einmessung des Wintergartens auf dem Grundstück des Klägers durch den Beklagten noch "aus Anlass" der Erstellung des Lageplans erfolgt ist. Den Lageplan hat der Beklagte unter dem Datum des
der Einmessung
eigenem Bekunden hatte, die ermittelten Daten mit den Katasterunterlagen in Einklang zu bringen, lassen den Zeitraum von sechs Jahren bis zur Einreichung der Unterlagen beim Katasteramt nicht als angemessen erscheinen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte
eigenem Bekunden die Sache für einen erheblichen Zeitraum zur Seite gelegt hatte. Allerdings bleibt dieser Verstoß gegen die Pflicht des § 19 Abs. 5 HVG , alle Unterlagen der Katasterbehörde in einer angemessenen Frist einzureichen, hinsichtlich der Kostenpflicht des Klägers ohne Folge. § 19 Abs. 5 HVG regelt eine Pflicht gegenüber der Katasterbehörde, um die Richtigkeit des Liegenschaftskatasters zu gewährleisten. Die Kostenpflicht aus § 19 Abs. 3 Satz 2 HVG wird davon nicht betroffen. Dies erscheint auch gerechtfertigt, denn den gebührenpflichtigen Vorteil - Einmessung des Wintergartens - hat der Kläger erlangt. Randnummer 24 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Anspruch des Beklagten auf Erstattung der Kosten nicht verjährt ist, weil das Hessische Verwaltungskostengesetz keine Vorschrift mehr enthält,
der Kosten
Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr festgesetzt werden dürfen. § 19 Abs. 1 HVwKostG regelt allein die so genannte Zahlungsverjährung innerhalb von drei Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Fällig werden die Kosten
KostG allerdings erst mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Die früher normierte so genannte Festsetzungsverjährung hat der Gesetzgeber in der Neufassung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes aus dem Jahr 1995 ausdrücklich nicht mehr aufgenommen. Randnummer 25 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Klägers ist der im Berufungsverfahren noch streitige Anspruch des Beklagten für die Einmessung des Wintergartens des Klägers auch nicht verwirkt. Das Institut der Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet insofern einen Anwendungsfall des "venire contra factum proprium", des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Dies bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht
so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (so genannte Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (so genannte Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
teil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.