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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat 10 UE 43/06 Beschluss Keine Rundfunkgebührenpflicht für Unternehmen, die gewerbsmäßig Rundfunkgeräte verka

Keine Rundfunkgebührenpflicht für Unternehmen, die gewerbsmäßig Rundfunkgeräte verkaufen Verfahrensgang nachgehend VG Frankfurt,

  1. August 2005, 10 E 4208/04 (V), Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. August 2005 - 10 E 4208/04 (V) - geändert. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom
  3. Juli 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom
  4. August 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 852,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Klägerin ist eine regional begrenzt tätige Gesellschaft, die unter dem Namen eines Lebensmittel-Discounters mehrere Verkaufsstellen betreibt. Dort bietet sie in Verkaufsaktionen auch Fernsehgeräte und Hörrundfunkgeräte an. Sie wendet sich dagegen, dass der Beklagte sie wegen dieser Verkaufsaktionen zu Rundfunkgebühren herangezogen hat. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  5. Juli 2004 setze der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom
  6. Januar 2000 bis
  7. Juni 2004 für jeweils ein Hörfunk- und Fernsehgerät Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 851,59 € fest, und zwar wegen der Geräte, die sie in der Verkaufsstelle in L. zum Verkauf angeboten hatte Randnummer 3 Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass die Geräte originalverpackt an die Kunden abgegeben würden. Sie halte die Geräte daher nicht - im Sinne der Gebührenregelung - zum Empfang bereit. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom
  8. August 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte zur Begründung aus, dass die Klägerin über ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich der von ihr angebotenen Rundfunkempfangsgeräte verfüge. Daraus folge, dass sie hinsichtlich dieser Geräte als Rundfunkteilnehmerin anzusehen sei. Randnummer 5 Daraufhin hat die Klägerin am
  9. September 2004 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft und beantragt, Randnummer 6 den Gebührenbescheid des Beklagten vom
  10. Juli 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom
  11. August 2004 aufzuheben. Randnummer 7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Er hat seine Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid ergänzt. Randnummer 9 Mit Urteil vom
  12. August 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 10 Dagegen hat die Klägerin sich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gewandt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom
  13. Januar 2006 - 10 UZ 2373/05 - entsprochen. Nachdem dieser Beschluss ihr am
  14. Januar 2006 zugestellt worden ist, hat die Klägerin die Berufung am
  15. Februar 2006 begründet. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  16. August 2005 - 10 E 4208/04 (V) - zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom
  17. Juli 2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom
  18. August 2004 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Auch er begründet seinen Antrag. Randnummer 14 Das Berufungsgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Betracht komme, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Randnummer 15 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Anlagen zu diesen Schriftsätzen, das angefochtene Urteil, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten. Randnummer 16 II. Die Berufung der Klägerin, die der Senat zugelassen hat und die auch im Übrigen zulässig ist, ist begründet. Da der Senat einstimmig dieser Ansicht ist und er einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, kann er nach § 130 a VwGO durch Beschluss über die Berufung entscheiden. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Randnummer 17 Die Begründetheit der Berufung folgt daraus, dass auch die Klage begründet ist. Randnummer 18 Der angefochtene Gebührenbescheid ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtswidrig. Es ist keiner der Gebührentatbestände des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom
  19. August 1991, der auf Grund des hessischen Gesetzes vom
  20. Dezember 1991 (GVBl. I, 367) Gesetzesrang hat, erfüllt. Randnummer 19 Der Senat folgt nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass in § 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags fingiert werde, dass Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkgeräten befassten, zumindest ein solches Gerät zum Empfang bereit hielten und deshalb für zumindest ein Gerät gebührenpflichtig seien. Randnummer 20 Die genannte Vorschrift ist vielmehr dahin zu verstehen, dass sie für Unternehmen nicht selbständig eine Gebührenpflicht begründet, sondern nur bestimmt, dass die Unternehmen dann, wenn sie Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät zahlen, berechtigt sind, weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereit zu halten. Randnummer 21 Die Vorschrift begründet damit keine Gebührenpflicht, sondern regelt nur die Gebührenbefreiung für weitere Geräte (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom
  21. Juli 2005 - 12 A 10203/05 - und vom
  22. November 2004 - 12 A 11402/04 -, die den Beteiligten bekannt sind). Randnummer 22 Für diese Sicht spricht auch die Überschrift der Vorschrift des § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, die lautet: "Zweitgeräte, gebührenfreie Geräte". Randnummer 23 Da die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ausscheidet, kommt es für seine Rechtmäßigkeit darauf an, ob die Klägerin hinsichtlich der Rundfunkempfangsgeräte, die sie bei Verkaufsaktionen anbietet, Rundfunkteilnehmerin im Sinne von § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ist und deshalb gebührenpflichtig ist. Dies ist aber zu verneinen. Randnummer 24 Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können. Danach ist die Möglichkeit der Nutzung für den Empfang von Rundfunksendungen für die Gebührenpflicht entscheidend und ausreichend. Dadurch, dass auf die Nutzungsmöglichkeit abgestellt wird, wird bezweckt, aus Gründen der Praktikabilität des Massenverfahrens "Rundfunkgebühreneinzug" Schutzbehauptungen Gebührenpflichtiger vorzubeugen, man habe zwar ein Gerät in Besitz, es werde aber weder genutzt, noch sei dies beabsichtigt. In diesen Fällen ist es zulässig, die Gebührenpflicht allein an das Vorhandensein eines Empfangsgeräts zu knüpfen. Denn im privaten Bereich kann typisierend angenommen werden, dass der Besitz des Geräts auf dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch gerichtet ist. Die objektive Zweckbestimmung des Besitzes besteht hier gerade in der Nutzung des Geräts zum Rundfunkempfang (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  23. Juli 2005 - 12 A 10203/05-). Randnummer 25 Wenn ein Unternehmen aber Rundfunkempfangsgeräte von vornherein bestimmungsgemäß nur zum Verkauf bereit hält und die Konzeption des Verkaufs dahin geht, die Geräte gerade nicht vorzuführen, also in der Verkaufsstelle vor dem Verkauf nicht den Empfang von Rundfunksendungen zu ermöglichen, so ist der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nicht erfüllt (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Randnummer 26 Für den hier maßgeblichen Zeitraum vom
  24. Januar 2000 bis
  25. Juni 2004 kann nicht festgestellt werden, dass in der Verkaufsstelle, die in dem Bescheid des Beklagten vom
  26. Juli 2004 und dem Widerspruchsbescheid genannt ist, zumindest ein Rundfunkempfangsgerät den Kunden vorgeführt worden ist, so dass diese Rundfunksendungen empfangen konnten. Randnummer 27 Zwar hat der Beklagte im Berufungsverfahren ein anonymes Schreiben vom
  27. September 2005 (Bl. 423 der Gerichtsakte) vorgelegt, in dem der Schreiber unter anderem folgendes behauptet: Er sei 29 Jahre für den Lebensmittel-Discounter, dessen Waren in den vorliegenden Rechtsstreit betroffen sind, als Filialleiter tätig gewesen und habe aus den Medien von dem Rechtsstreit erfahren. Die Mitarbeiter in den Filialen seien immer angewiesen gewesen, bei Verkaufsaktionen ein Rundfunk- oder Fernsehgerät zu Schauzwecken den Kunden zu präsentieren und bei Bedarf auch anzuschließen, so dass der Kunde sich habe überzeugen können, ein funktionierendes Gerät zu erwerben. Randnummer 28 Dem steht aber gegenüber, dass der Verkaufsleiter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, er habe in den 15 Jahren, die er bei der Klägerin beschäftigt sei, noch nicht erlebt, dass Rundfunk- und Fernsehgeräte ausgepackt und vorgeführt worden seien. Auf Grund der Knappheit des Personals sei dies arbeitsmäßig gar nicht zu leisten. Die Mitarbeiter wüssten, dass es Stress mit dem Filialleiter gebe, wenn sie die Kartons auspackten. Randnummer 29 Da das Schreiben vom
  28. September 2005 anonym erfolgt ist und nicht ersichtlich ist, dass der Schreiber gerade in einer Verkaufsstelle der Klägerin tätig war, ist dieses Schreiben nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Verkaufsleiters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu erschüttern. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Konzeption der Klägerin bei dem Verkauf von Fernseh- und Hörrundfunkgeräten in dem hier maßgeblichen Zeitraum dahin ging, dass diese Geräte nicht vorgeführt wurden und die Klägerin etwaigen Vorbehalten der Kunden dadurch Rechnung trug, dass die Geräte auf Wunsch der Kunden zurückgenommen wurden und die Kaufpreise erstattet wurden. Randnummer 30 Zwar bestand in dem hier maßgebenden Zeitraum keine schriftliche Anweisung an das Personal, Fernsehgeräte und Hörrundfunkgeräte nicht vorzuführen. Dies ist aber nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, dass in der hier betroffenen Verkaufsstelle die durchgängige Übung bestand, diese Geräte nicht vorzuführen. Randnummer 31 Der Senat ist auf Grund der Angaben des Verkaufsleiters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass eine solche durchgängige Übung bestand. Da keine hinreichenden Anhaltspunkte für Zweifel in diesem Punkt sprechen, sieht der Senat auch keinen Anlass, insoweit den maßgeblichen Sachverhalt etwa durch die Vernehmung des Verkaufspersonals weiter aufzuklären. Randnummer 32 Da die Klägerin danach hinsichtlich der Fernsehgeräte und Hörrundfunkgeräte, die sie in dem Zeitraum von Januar 2000 bis Juni 2004 als Aktionsware zum Verkauf angeboten hat, nicht Rundfunkteilnehmerin im Sinne von § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags war, war der Beklagte nicht berechtigt, sie insoweit zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Randnummer 33 Da der angefochtene Gebührenbescheid und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sind und mithin die Klägerin in ihren Rechten verletzen, sind sie aufzuheben. Randnummer 34 Der Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist. Randnummer 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 36 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Randnummer 37 Der Streitwert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in Höhe von 852,00 € festzusetzen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028394

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