(Ausweisungsschutz für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nach Art 28 EGRL 38/2004) Leitsatz Mit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) richtet sich der Ausweisungsschutz auch für türkische Staatsangehörige, auf die Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 anzuwenden ist, nach Art. 28 dieser Richtlinie. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 9. Februar 2006, 7 G 328/06, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Februar 2006 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21. Dezember 2005 wird wiederhergestellt, soweit er sich gegen die Ausweisung richtet, und angeordnet, soweit er sich gegen die Androhung der Abschiebung richtet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Randnummer 2 Das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Ausweisung. Bei summarischer Prüfung erweist sich die angefochtene Verfügung nach der für die Beschwerdeentscheidung maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage wegen Verstoßes gegen den auch dem Antragsteller zukommenden Ausweisungsschutz, wie ihn die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 vorsieht, als rechtswidrig. Randnummer 3 Die angefochtene Verfügung und der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts legen zutreffend zu Grunde, dass dem Antragsteller die Rechtsstellung aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zugute kommt. Er ist am 3. Juli 1974 in der Bundesrepublik Deutschland als Kind eines türkischen Arbeitnehmers geboren. Eigenen Angaben zufolge hat er sich zwar von 1975 bis 1986 zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in der Türkei aufgehalten, danach ist er aber wieder zu seinem Vater nach Deutschland gezogen und hatte dort seit annähernd zwanzig Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz. Er ist damit assoziationsberechtigt nach Art. 7 Abs. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 und hat diesen Status auch durch seine drei Jahre währende Inhaftierung nicht wieder verloren. Randnummer 4 Aufgrund seiner Rechtsstellung als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger genießt der Antragsteller den Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und darf danach nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgewiesen werden. Da die Vorschriften der Art. 6 bis 16 ARB 1/80 und damit auch Art. 14 Abs. 1 der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihrer Familien dienen und sich an Art. 39, 40 und 41 EG orientieren (EuGH, Urteil v. 10.02.2000 - C-340/97 [Nazli] Slg. 2000 I-957), hat der EuGH hierzu in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die im EG-Vertrag verankerten Freizügigkeitsrechte so weit wie möglich auf die türkischen Arbeitnehmer übertragen werden müssen, die eine Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 besitzen (siehe zuletzt Urteil v. 02.06.2005 - C-138/03 -, DVBl. 2005, 1437; ferner Urteil v. 11.11.2004 - C-467/02 - [Cetinkaya] DVBl. 2005, 113; vgl. auch Dörig, DVBl. 2005, 1226). Wegen der Übereinstimmung des Wortlauts von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 mit dem des Art. 39 Abs. 3 EG und im Hinblick auf das Ziel der Assoziationsvereinbarung mit der Türkei stellt der EuGH in seiner Rechtsprechung bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkung von Rechten nach dem Assoziationsbeschluss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit darauf ab, wie die gleiche Beschränkung der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ausgelegt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt es deshalb nahe, den gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz für nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte Türken in gleicher Weise materiell-rechtlich zu begründen und auszugestalten wie für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger (BVerwG, Urteil v. 03.08.2004 - 1 C 29.02 -, InfAuslR 2005, 26). Dementsprechend haben der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht die konkreten Einzelheiten des Ausweisungsrechts aus der Richtlinie 64/221 als Konkretisierung des Art. 39 Abs. 3 EG hergeleitet (Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung, Berücksichtigung neuer Umstände und weitere Behördenentscheidung). Randnummer 5 Mit der Richtlinie 2004/38/EG ist - unter Aufhebung früherer Richtlinien - die Einschränkbarkeit der Freizügigkeit durch Ausweisungen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene für Unionsbürger weiter ausgestaltet bzw. konkretisiert worden. So ist den Begründungserwägungen zu entnehmen, dass mit der Richtlinie auch das Ziel verfolgt wird, die Umstände genauer zu definieren, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ausgewiesen werden können (Erwägung 22). Die Wirkung derartiger Maßnahmen soll gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt werden, damit der Grad der Integration der Betroffenen, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedsstaat, Alter, Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Situation und die Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt werden können (Erwägung 23). Randnummer 6 Mit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG in nationales Recht am 30. April 2006 (Art. 40 Abs. 1 der RL) gilt diese unmittelbar, und die Einzelheiten des Ausweisungsschutzes richten sich nunmehr nach Art. 28 dieser Richtlinie als weiterer Konkretisierung des Art. 39 Abs. 3 EG. Art. 28 der Richtlinie sieht einen gestuften Schutz vor Ausweisung vor; nach Art. 28 Abs. 2 darf der Aufnahmemitgliedstaat gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Demgegenüber darf nach Art. 28 Abs. 3 gegen Unionsbürger eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben (lit.
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