folgenden Zuteilungszeiträumen, die als §§ 39c - 39s in die Börsenordnung eingefügt und am
zukommen. Mit Beschluss des Börsenrates vom
Abschluss der Bildung von Skontrogruppen ordnet die Geschäftsführung den sich bewerbenden Skontroführern ein Guthaben in Höhe von 100.000 Punkten (Zuteilungspunkte) zu.
dem 1. Juli 2005 durchzuführende Zuteilungsverfahren kann die Geschäftsführung weitere geeignete Kriterien für die Zuordnung der Bewertungspunkte und deren Anteil an den gesamten Zuteilungspunkten festlegen. Die für das Zuteilungsverfahren relevanten Kriterien und Anteile werden den Skontroführern im Vorfeld bekannt gegeben.
entsprechender Bewertung ihrer Befähigung für die Gruppe der neuen Skontroführer zu. Neuen Skontroführern werden jeweils 3.000 Zuteilungspunkte zugeordnet, wenn sie aufgrund ihrer technischen, personellen und finanziellen Ressourcen sowie ihrer sonstigen beruflichen Erfahrung die Prognose rechtfertigen, dass sie bei einer künftigen Tätigkeit als Skontroführer in den ihnen zugewiesenen Skontren eine fachliche Leistung erbringen, die mindestens dem Durchschnitt der Leistung der bestehenden Skontroführer entspricht. Für bestehende Skontroführer, welchen gemäß Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 keine Zuteilungspunkte zugeordnet wurden, ist anstelle der Prognose gemäß Satz 2 auf das jeweilige Ergebnis der Messung der fachlichen Leistungsfähigkeit abzustellen. Sollten mehr als drei Skontroführer gemäß Satz 2 und Satz 3 die Voraussetzungen für die Zuordnung von Zuteilungspunkten erfüllen, sind jeweils 3.000 Zuteilungspunkte auf die drei am besten geeigneten Skontroführer zuzuordnen.
den §§ 39c ff. Börsenordnung durch. Die Antragstellerin kam dabei nicht zum Zuge, wohl aber die Beigeladenen zu 1) bis 10). Die betreffenden Entscheidungen wurden von der Antragstellerin im Klagewege angefochten. Die Klageverfahren sind derzeit noch beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängig. Randnummer 5 Am
sachlich gerechtfertigten Kriterien vornehmen, wobei auf die vorangegangenen Verteilungsvorschriften bzw. auf allgemeine Verteilungsgrundsätze zurückgegriffen werden könne. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Antragstellerin ohne die von ihr beanstandete Berücksichtigung des Marktanteils mit Sicherheit ebenfalls leer ausgehen werde, weil sie auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit von allen bestehenden Skontroführern am Schlechtesten abgeschnitten habe. Dazu trägt die Antragstellerin unter näherer Darlegung vor, dass die vorgenommene Leistungsperformance an schwerwiegenden Mängeln leide. Die wesentlichen Kriterien seien nicht in der Börsenordnung selbst geregelt, sondern dem freien Belieben der Geschäftsführung überlassen worden. Sowohl bei der Festlegung der Kriterien als auch bei der Bewertung im Einzelfall sei es zu zahlreichen Fehlern gekommen, die von der Antragsgegnerin teilweise selbst eingeräumt worden seien. Dies habe zu einer erheblichen Verfälschung des tatsächlichen Leistungsbildes zu Lasten der Antragstellerin geführt, zumal deren besondere Situation (Zuteilung von überwiegend umsatzschwachen Skontren) nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Im Rahmen einer Neuverteilung müsse daher eine neuerliche, ordnungsgemäße Leistungsperformance durchgeführt werden. Auch die bereits erlassenen Zuteilungsbescheide zu Gunsten der Beigeladenen 1) bis 10) stünden einer Neuverteilung nicht entgegen, da diese Bescheide jederzeit zurückgenommen werden könnten und zudem mit Widerrufsvorbehalten versehen seien. Auf der anderen Seite könne die Antragstellerin nicht auf die Beantragung von Individualrechtsschutz gegen diese Zuteilungsbescheide verwiesen werden, weil ein Normenkontrollverfahren schon aufgrund seiner weitergehenden Rechtskraftwirkung für und gegen alle von der aufzuhebenden Regelung Betroffenen einen gegenüber einer Inzidentkontrolle unabhängigen Rechtsbehelf darstelle. Randnummer 8 Der Antrag sei auch begründet. Randnummer 9 Die angegriffenen Bestimmungen litten bereits an formellen Mängeln, da sie nicht vom zuständigen Organ - dem Vorsitzenden des Börsenrates - ausgefertigt worden seien. Eine Heilung dieses Mangels durch die
trägliche Ausfertigung durch das zuständige Organ sei nicht erfolgt. Aufgrund des Zeitablaufs und der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage sei ein erneuter Beschluss des Börsenrates erforderlich gewesen. Randnummer 10 Die angegriffenen Regelungen der Börsenordnung stünden auch inhaltlich in mehrerlei Hinsicht nicht mit höherrangigem Recht in Einklang. Es fehle bereits an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die von der Antragsgegnerin getroffenen Regelungen. Die Regelung des § 29 Satz 3 BörsG sei verfassungswidrig. Zwar könnten
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Regelungen, die die Berufsfreiheit beschränken, nicht nur durch den staatlichen Gesetzgeber oder die vom Gesetzgeber ermächtigte staatliche Exekutive getroffen werden, sondern innerhalb bestimmter Grenzen auch durch autonome und sachkundige Körperschaften in Gestalt von Satzungen; führe dies jedoch zu einschneidenden Eingriffen in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG für abgelehnte Bewerber, müsse die Festlegung der Auswahlkriterien in den Grundzügen in der gesetzlichen Regelung selbst erfolgen. § 29 Satz 3 BörsG erfülle diese Anforderungen nicht, da dort keinerlei inhaltliche Vorgaben für den Satzungsgeber enthalten seien, sondern vielmehr die Festlegung der Auswahlkriterien ausschließlich dessen Belieben überlassen bleibe. Erst recht könne § 29 Satz 3 BörsG keine ausreichende Ermächtigung dafür darstellen, dass aufgrund der Regelung in § 39k Abs. 2 Satz 3 BörsenO Skontroführer von ihrer bisherigen Tätigkeit gänzlich ausgeschlossen würden, wenn sie weniger als 3.000 Zuteilungspunkte erreichten. Dies stelle einen besonders weit reichenden und einschneidenden Eingriff in die Berufsfreiheit dar und hätte daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft. Gerade im vorliegenden Fall werde die Gefahr des Missbrauchs der Satzungsgewalt offensichtlich. Randnummer 11 § 29 BörsG verleihe zudem nicht die Befugnis zu einer umfassenden Neuverteilung sämtlicher Aktienskontren zum
vollziehbaren Gesichtspunkten, etwa der von der Antragsgegnerin angeführten fachlichen Eignung, ein taugliches Kriterium dar. Insbesondere könne mit dem Orderbuchumsatz weder die berufliche Erfahrung noch die Akzeptanz bei Publikum und Handel oder die Fähigkeit zur Eingehung von erwünschten Eigengeschäften belegt werden. Erschwere bereits die Anwendung und hohe Gewichtung des sachwidrigen Kriteriums "Marktanteil" in unzumutbarer Weise den Zugang zur Tätigkeit eines Skontroführers, werde dies in nicht hinnehmbarer Weise zusätzlich dadurch verschärft, dass bei Unterschreiten eines Punktestandes von 3.000 Punkten keinerlei Zuteilung von Skontren erfolge. Für einen derartig einschneidenden Eingriff gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung, insbesondere könne in diesem Zusammenhang nicht die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Gefahr einer Zersplitterung der Skontroführerschaft angeführt werden. Abgesehen davon, dass bei einer Zahl von 13 bisher tätigen Skontroführern keine Rede davon sein könne, dass im Interesse eines reibungslos funktionierenden Präsenzhandels einem Nebeneinander einer Vielzahl von kleinen und kleinsten Skontroführern entgegengewirkt werden müsse, sei es auch bislang in der Praxis zu keinerlei Unzuträglichkeiten gekommen. Schließlich verstoße § 39k Abs. 4 Buchstabe b BörsenO gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Kriterien, an denen die fachliche Leistungsfähigkeit der Skontroführer gemessen werden solle, seien in der Börsenordnung selbst nicht geregelt. Die Veröffentlichungen der Geschäftsführung der Börse reichten insoweit nicht aus, da § 29 Satz 3 BörsG den Erlass der Börsenordnung und damit auch dieser Regelungen dem Börsenrat auferlege. Darüber hinaus seien die Performancekriterien der Geschäftsführung nicht mit den Verhaltenspflichten eines Skontroführers zu vereinbaren. Randnummer 14 Die Antragstellerin beantragt, die §§ 39c bis 39s der Börsenordung für die Frankfurter Wertpapierbörse in der am 20. Januar 2005 vom Börsenrat beschlossenen und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 in Kraft gesetzten Fassung, geändert durch Beschluss des Börsenrates vom 9. März 2005 mit Wirkung vom 15. März 2005, sowie in der vom Börsenrat am 12. September 2006 beschlossenen und mit Wirkung vom 15. September 2006 in Kraft gesetzten Fassung für unwirksam zu erklären, Randnummer 15 hilfsweise festzustellen, dass die Bestimmungen der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse über die Verteilung der Aktien-Skontren des amtlichen und geregelten Marktes (§§ 39c bis 39s BörsO) in der Fassung vom 15. März 2005 und vom 1. Januar 2006 nichtig waren. Randnummer 16 Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 17 Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis. Sie könne sich insbesondere nicht auf ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen, da ihre eigene schlechte Leistungsfähigkeit es ausschließe, dass sie bei Anwendung der von ihr selbst befürworteten Zuteilung alleine
dem Maßstab der fachlichen Leistung bei der Skontrenzuteilung berücksichtigt worden wäre. Ihre Angriffe gegen die Messungen der fachlichen Leistungsfähigkeit seien unsubstantiiert und träfen in der Sache nicht zu. Darüber hinaus begründe die bloße Hoffnung, bei der Neuverteilung von Skontren berücksichtigt zu werden, noch kein subjektives öffentliches Recht. Der Antragstellerin stehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da ihr eine Außerkraftsetzung der Verteilungsregelung der Börsenordnung nichts nutze. Vielmehr fehle es in diesem Fall an einer Grundlage, überhaupt eine Verteilung von Skontren vornehmen zu können. Die von der Antragstellerin angenommene Notkompetenz der Geschäftsführung bestehe in diesem Zusammenhang nicht und könne insbesondere nicht aus § 29 Satz 1 BörsG hergeleitet werden, der lediglich eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Beteiligung des Skontroführerausschusses enthalte. Auch § 39q Abs. 2 BörsenO tauge nicht als Grundlage für eine Notkompetenz der Geschäftsführung, da diese Vorschrift untrennbar mit der Verteilungsregelung verbunden sei und daher im Fall der Unwirksamerklärung dieser Vorschriften ebenfalls wegfiele. Da in diesem Fall die Aufstellung einer neuen Verteilungsregelung und das sich daran anschließende Verteilungsverfahren einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen würden, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin bis zum Ablauf des derzeitigen Zuteilungszeitraums am 31. Dezember 2006
haltige Vorteile für sich erstreiten könne, zumal eine Neuverteilung für die Vergangenheit nicht möglich sei. Randnummer 18 Der Antrag sei darüber hinaus aber auch unbegründet. Randnummer 19 Die seitens der Antragstellerin angeführte Nichtvereinbarkeit der angegriffenen Verteilungsregelungen in der Börsenordnung mit höherrangigem Recht liege nicht vor. § 29 Satz 3 BörsG stelle eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dar. Da es sich nicht um eine Verordnungsermächtigung handele, finde Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG keine Anwendung, weshalb im Hinblick auf das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigung geringere Anforderungen zu stellen seien. In Anlehnung an die Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichts und unter Berücksichtigung der Prinzipien der Selbstverwaltung und der Satzungsautonomie müsse der Gesetzgeber auch einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs nur in den Grundzügen regeln. Selbst im Fall von Berufswahlregelungen könnten Einzelheiten fachlich-technischen Charakters durch das Satzungsrecht eines Berufsverbandes geregelt werden. § 29 Satz 3 BörsG enthalte die erforderliche Regelung der Grundzüge einer Berufsausübungsregelung. Dabei sei nicht auf den bloßen Wortlaut der Vorschrift, sondern auch auf den erkennbaren Gesetzeszweck, die systematische Stellung der Vorschrift und die Entstehungsgeschichte abzustellen. Zweck der
G zu befristenden Zuteilungsentscheidung sei es ausweislich der Gesetzesbegründung, geeigneten Bewerbern grundsätzlich den Zugang zu den betreffenden Skontren zu eröffnen. Des Weiteren lasse die Gesetzesbegründung erkennen, dass alle zugelassenen Skontroführer prinzipiell die gleiche Chance auf Zuteilung von Skontren haben müssten und keiner auf Dauer von der Zuteilung ausgeschlossen werden dürfe. Eine erneute Übertragung eines Skontros auf bisherige Skontroführer solle nicht ausgeschlossen werden und Neubewerber dürften nicht auf unabsehbare Zeit unberücksichtigt bleiben. Wegen des gesetzessystematischen Zusammenhangs müssten die Kriterien der Skontrenverteilung auch dem Auftrag der Börse
G entsprechen, die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen und dabei den Interessen des Publikums und des Handels gerecht zu werden. Aus dem Zusammenspiel dieser Erwägungen folge eine hinreichende Bestimmtheit der Regelung. Selbst wenn man dies anders sehe, müsse
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts für eine Übergangszeit eine unterstellte gesetzliche Regelungslücke hingenommen werden, um die Funktionsfähigkeit der Börse und des Präsenzhandels aufrechtzuerhalten. Randnummer 20 Wie der Senat in seinem Beschluss vom
fragenden Interessenten nicht geboten, sondern es könne auf solche Eignungskriterien wie den Marktanteil abgestellt werden. Dieser entspreche dem in der Rechtsprechung anerkannten Kriterium "bekannt und bewährt" bei der Zuweisung von Standplätzen auf Messen und Märkten. Randnummer 22 Auch die 3000-Punkte-Regelung des § 39k Abs. 2 Satz 3 BörsenO begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es handele sich dabei nicht um einen unzulässigen Entzug der Skontroführung. Aufgrund der zwingend vorzunehmenden Befristung der Skontrenzuteilungen sei
Ablauf dieser Befristung keine Rechtsposition mehr vorhanden, die entzogen werden könne. Das Mindestpunkteguthaben solle sicherstellen, dass der jeweilige Skontroführer jedenfalls bei typisierender Betrachtungsweise ausreichende Deckungsbeiträge erwirtschaften könne, um die erforderliche Infrastruktur vorzuhalten. Die Regelung verstoße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wobei schon zweifelhaft sei, ob es sich insoweit überhaupt um eine Berufswahlregelung handele, da auch für Skontroführer mit weniger als 3.000 Zuteilungspunkten der Zugang zum Beruf des Skontroführers nicht versperrt sei, sondern die Möglichkeit bestehe, in der Gruppe der Neubewerber am Verteilungsverfahren teilzunehmen. Auch bei Annahme einer Berufswahlregelung sei diese indes nicht zu beanstanden, da eine dann vorliegende subjektive Zulassungsschranke verfassungsrechtlich bereits zulässig sei, wenn sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erfolge. Zu solchen wichtigen Gemeinschaftsgütern zähle ohne Zweifel das Interesse des Handels und des Publikums an einem geordneten Börsenablauf und einer leistungsfähigen Börse. Randnummer 23 Schließlich sei es auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Bestimmtheit nicht zu beanstanden, dass § 39k Abs. 4 Buchstabe b BörsenO keine Kriterien für die Messung der fachlichen Leistungsfähigkeit vorgebe.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine in Grenzen flexible Auslegung der Auswahlmaßstäbe nicht nur zulässig, sondern könne von der Sache her sogar geboten sein. Insoweit sei es jedenfalls sachgerecht, die Maßstäbe für die Messung der fachlichen Leistungsfähigkeit der Einschätzung der Geschäftsführung der Börse zu überlassen. Solange diese die dort angelegten Maßstäbe einheitlich handhabe und diese Maßstäbe ihrerseits sachgerecht seien, könne die hierauf aufbauende Entscheidungspraxis rechtlich nicht beanstandet werden. Da die Börsenordnung für die
folgenden Zuteilungszeiträume keine Regelung treffe, sondern die Festlegung des Anteils sowie weiterer geeigneter Kriterien für die Zuordnung von Zuteilungspunkten der Geschäftsführung überlasse, gehe die vorliegende Normenkontrolle insoweit ins Leere. Für die Skontrenverteilung zum
O. Diese - seit der Fassung vom
dem 1. Juli 2005 durchzuführende Zuteilungsverfahren weitere geeignete Kriterien für die Zuordnung der Bewertungspunkte und deren Anteil an den gesamten Zuteilungspunkten festlegen kann. Eine derartige Umgestaltung der Verteilungskriterien änderte den Streitstoff des vorliegenden Normenkontrollverfahrens jedoch nicht, da sie außerhalb der zur Überprüfung stehenden Börsenordnung zu erfolgen hätte und
dem Vortrag der Antragsgegnerin auch bereits erfolgt ist. Sowohl die Beteiligten als auch der Senat hatten zudem hinreichend Gelegenheit, sich mit den durch die Antragserweiterung aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen. Durch eine Entscheidung bezüglich auch künftiger Zuteilungszeiträume wird eine endgültige Beilegung des Streites gefördert und ein Folgeprozess vermieden, der anderenfalls bereits aufgrund des Ablaufs des derzeitigen Zuteilungszeitraums am 31. Dezember 2006 unmittelbar zu erwarten stünde. Randnummer 28 Der Antrag ist zulässig. Er richtet sich gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 HessAGVwGO , da die Börsenordnung
G als Satzung erlassen worden ist. Randnummer 29 Die Antragstellerin ist antragsbefugt.
GO ist es erforderlich, dass die Antragstellerin geltend machen kann, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragstellerin kann vorliegend geltend machen, durch die Anwendung der angegriffenen Verteilungsregelung in der Fassung vom
Unwirksamerklärung der derzeitigen Verteilungsregelung auch eine neuerliche Leistungsperformance durchgeführt werden müsste, deren Ergebnis nicht vorweggenommen werden kann. Darüber hinaus erscheint es nicht von vornherein undenkbar, dass eine Neuregelung nicht oder nicht ausschließlich auf die fachliche Leistungsfähigkeit abstellt, sondern (auch) auf andere Kriterien. So wäre beispielsweise eine gleichmäßige Verteilung auf alle Bewerber, die die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, nicht ausgeschlossen. Der Senat darf als Normenkontrollgericht keine Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen im Hinblick auf die Ausgestaltung einer künftigen Verteilungsregelung anstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993, a.a.O.). Randnummer 33 Auch der Einwand der Antragsgegnerin, die Unwirksamerklärung der angegriffenen Regelungen habe im Hinblick auf den Zeitablauf für die von der Antragstellerin begehrte Zuteilung von Skontren in dem Zuteilungszeitraum ab
dieser Vorschrift regelt die Börsenordnung das Nähere über die Voraussetzungen und das Verfahren der Skontrenverteilung. Allerdings ist das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz selbst bestimmt sein müssen, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da § 29 Satz 3 BörsG keine Verordnungsermächtigung, sondern eine solche zum Erlass einer Satzung enthält (vgl. § 13 Abs. 1 BörsG). Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet auch nicht, dass Einschränkungen der Berufsfreiheit ausschließlich durch den staatlichen Gesetzgeber oder durch die von ihm ermächtigte staatliche Exekutive angeordnet werden. Vielmehr sind solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei anerkannt, dass der Gesetzgeber sich seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt der von den satzungsgebenden Organen zu erlassenden Norm nicht gänzlich preisgeben darf. Aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem Demokratiegebot und dem Zweck des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG folgt, dass das zulässige Maß des Eingriffs durch die gesetzliche Ermächtigung um so deutlicher bestimmt werden muss, je empfindlicher in die freie berufliche Betätigung des Einzelnen eingegriffen wird. In Anlehnung an die Stufentheorie müssen Regelungen, die die Freiheit der Berufswahl berühren, vom Gesetzgeber selbst getroffen werden. Allenfalls Einzelfragen fachlich/technischen Charakters können in dem vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen durch Satzungsrecht geregelt werden. Handelt es sich hingegen um Berufsregelungen, die lediglich in die Freiheit der Berufsausübung eingreifen, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, den Satzungsgeber zur Normgebung zu ermächtigen. Auch hier muss das zulässige Maß des Eingriffs in den Grundrechtsbereich jedoch um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt und je intensiver eine auf Dauer angelegte Lebensentscheidung des Einzelnen und das Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden. Einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufes sind auch hier dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen vorzubehalten (vgl. grundlegend, BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972, - 1 BvR 518/96 und 308/64 -, BVerfGE 33, 125, 147ff., ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 19.02.1975 - 1 BvR 38, 566/68 -, BVerfGE 38, 373, 381; Beschluss vom 22.06.1997 - 1 BvL 23/75 -, BVerfGE 45, 393, 399 ; Beschluss vom 14.07.1987 - 1 BvR 537/81, 195/87 -, BVerfGE 76, 171, 185 ; Beschluss vom 22.05.1996 - 1 BvR 744/88, 60/89, 1519/90 -, BVerfGE 94, 372, 390). Eine Regelung auch nur der Grundzüge der Verteilung der Aktienskontren lässt sich dem Wortlaut des § 29 Satz 3 BörsG nicht entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Regelung des Näheren über die Voraussetzungen und das Verfahren der Skontrenverteilung vollständig dem Satzungsgeber überantwortet. Allerdings reicht es
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, wenn die erforderliche Regelung nicht dem Wortlaut, wohl aber der Auslegung, insbesondere dem Regelungszusammenhang des betreffenden Gesetzes entnommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85, 1239/87 -, BVerfGE 80, 269, 279 ). Ob sich dem Gesetz im Wege der Auslegung insbesondere durch Heranziehung der Gesetzesbegründung (vgl. Bundestagsdrucksache 14/8017, Seite 78ff.) eine hinreichende inhaltliche Vorgabe für die durch die Börsenordnung zu treffende Verteilungsregelung entnehmen lässt (zweifelnd Beck in Schwark, Kapitalrechtskommentar,
G börsenbezogen, der jeweilige Skontroführer kann aufgrund dieser Zulassung mithin nicht an einer anderen deutschen Wertpapierbörse tätig werden. Zur Ausübung seiner Tätigkeit ist er auf die Zuteilung von Aktienskontren an der Börse angewiesen, bei der er zugelassen ist. Vor diesem Hintergrund griffe auch eine als Berufsausübungsregelung verstandene Verteilungsregelung in derart intensiver Weise in die berufliche Betätigungsfreiheit der Skontroführer ein, dass diese durch entsprechend eindeutige Vorgaben des Normgebers ausgestaltet sein muss. Randnummer 39 Diesen Vorgaben genügt weder § 39k Abs. 4 Buchst. b BörsenO noch § 39k Abs. 4 Buchst. c BörsenO.
O wird die Anzahl der Bewertungspunkte für die fachliche Leistungsfähigkeit eines Skontroführers auf der Grundlage der Messung der Qualität der Skontroführung in Verbindung mit der Anzahl der Preisfeststellungen in den von der Messung der Qualität der Skontroführung betroffenen Skontren ermittelt. Des Weiteren enthält diese Vorschrift eine Regelung über den Zeitraum der Messung der fachlichen Leistungsfähigkeit und die Festlegung, dass für Zuteilungsverfahren
dem
gekommen ist. Diese Vorgehensweise genügt indes weder dem vom Bundesverfassungsgericht insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit entwickelten Bestimmtheitsgrundsatz noch der gesetzlichen Vorgabe des § 29 Abs. 3 BörsG. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Güterfernverkehrsrechts,
dem es die vorherige Fassung des § 10 Abs. 3 GüKG für zu unbestimmt gehalten hatte (Beschluss vom 03.11.1976 - BVerwG VII C 60.74 -, BVerwGE 51, 235), die Neuregelung des § 10 Abs. 3 GüKG bestätigt, obgleich dieser im Hinblick auf die Verteilung der Konzessionen weitgehend unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die von der Verwaltung auszufüllen sind (Beschluss vom 07.10.1988 - BVerwG 7 C 65.87 -, BVerwGE 80, 270). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit dem Erfordernis einer in Grenzen flexiblen Festlegung der Auswahlmaßstäbe begründet (a.a.O., S. 278), die durch den Gesetzgeber nicht gewährleistet werden könne. Anders als § 10 Abs. 3 GüKG enthält § 29 Satz 3 BörsG indes eine ausdrückliche Delegation der Regelungskompetenz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Skontrenverteilung auf den Satzungsgeber. Durch die Subdelegation dieser Regelungskompetenz hinsichtlich der Bemessung der fachlichen Leistungsfähigkeit in § 39k Abs. 4 Buchst. b BörsenO wird diese Regelung weitgehend überspielt. Anders als dem Gesetzgeber ist es dem Börsenrat als Satzungsgeber auch ohne weiteres zuzutrauen, flexibel und rechtzeitig auf etwaige Änderungen der Anschauungen hinsichtlich der Bewertung der fachlichen Leistung zu reagieren. Der Börsenrat verfügt über hinreichende Sachkunde zur Beurteilung des zu regelnden Sachverhalts. Dies wird schon durch seine in § 9 Abs. 1 BörsG eingehend geregelte pluralistische Zusammensetzung sichergestellt. Zu den im Börsenrat vertretenen Gruppen gehören
dieser Regelung auch die Skontroführer, die auf diesem Wege bei der Normsetzung sowohl ihren Sachverstand einbringen als auch ihre Interessen wahren können. Es widerspricht Sinn und Zweck der Delegation des § 29 Satz 3 BörsG, die Regelungsbefugnis von diesem pluralistisch besetzten Organ auf die ausschließlich den Interessen der Börse verpflichtete Börsengeschäftsführung zu übertragen. Darüber hinaus ist der Börsenrat - anders als möglicherweise der Gesetzgeber - auch in der Lage, zeitlich flexibel zu handeln, da das Verfahren zur Änderung der Börsenordnung deutlich weniger Aufwand erfordert, als dies bei einer Gesetzesänderung der Fall ist. Zudem bedürfen die Grundsätze der Skontrenverteilung und damit auch die Kriterien hinsichtlich der Bemessung der fachlichen Leistungsfähigkeit der Skontroführer keiner ständigen Überprüfung. Sie sind allenfalls vor Beginn eines neuen Verteilungszeitraums anzupassen, der sich regelmäßig über mehrere Jahre erstrecken wird. Damit handelt es sich um eine Grundlagenentscheidung, zu der der Normgeber - der Börsenrat -, nicht der Normanwender - die Börsengeschäftsführung - berufen ist. Nur eine solche Auslegung trägt den Bedenken Rechnung, die - wie bereits ausgeführt - gegen die Bestimmtheit der Vorschrift des § 29 Satz 3 BörsG selber bestehen. Entäußert sich bereits der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise seiner Rechtsetzungsbefugnis und -verpflichtung, so ist der Satzungsgeber erst recht nicht befugt, die ihm durch das Gesetz ausdrücklich und ausschließlich verliehene Normsetzungskompetenz an ein in erster Linie für die Abwicklung der Geschäfte der täglichen Verwaltung zuständiges Organ, wie es die Geschäftsführung der Börse darstellt, weiter zu delegieren. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Börsenordnung alle Einzelheiten der Bewertung der fachlichen Leistungsfähigkeit regelt, es müssen jedoch die herangezogenen Kriterien und deren Gewichtung eindeutig aus der Satzung hervorgehen. Randnummer 40 Aus den gleichen Gründen ist auch die Regelung der Zuordnung der Zuteilungspunkte für künftige Zuteilungsverfahren in § 39k Abs. 4 Buchst. c BörsenO unwirksam. Diese Bestimmung ermächtigt die Geschäftsführung der Börse zur Festlegung weiterer geeigneter Kriterien zusätzlich zu Marktanteilen und fachlicher Leistung für die Zuordnung der Bewertungspunkte und deren Anteil an den gesamten Zuteilungspunkten. Damit gibt der Satzungsgeber die Befugnis zur Regelung der Verteilungskriterien insgesamt weitestgehend aus der Hand. Die Geschäftsführung der Börse wird auf diesem Wege ohne jede inhaltliche Bindung zur Aufstellung weiterer Kriterien ermächtigt. Der Umstand, dass diese Kriterien den Skontroführern im Vorfeld durch die Geschäftsführung bekannt zu geben sind, ändert nichts an dem zur Unwirksamkeit führenden Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Randnummer 41 Aufgrund der Ungültigkeit der Regelung zur Ermittlung der fachlichen Leistungsfähigkeit in § 39 Abs. 4 Buchst. b BörsenO und der Regelung der Zuordnung von Zuteilungspunkten für
dem
dieser Bestimmung kann die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse bis zur endgültigen Entscheidung über die Verteilung der Skontren diese einstweilig zuteilen. Bei dieser einstweiligen Zuteilung ist sie an die Regelungen der §§ 39h bis 39p BörsenO nicht gebunden. Da diese als Notkompetenz gedachte Vorschrift ausdrücklich unabhängig von der Geltung der Regelung über die Verteilung der Aktienskontren anwendbar ist, teilt sie nicht das Schicksal der Ungültigkeit. Randnummer 42 Die Bestimmung des § 39q Abs. 2 BörsenO in der Fassung vom 15. September 2006 ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Insbesondere ist sie ordnungsgemäß zustande gekommen. Randnummer 43 Die vollständige Neufassung der Börsenordnung beruht auf einem Beschluss des zuständigen Börsenrates der Frankfurter Wertpapierbörse vom 12. September 2006. Randnummer 44 Die Satzung ist
Einholung der erforderlichen Genehmigung des Hessischen Wirtschaftsministeriums am
weisen). Eine Aussage im Hinblick auf das zuständige Ausfertigungsorgan lässt sich dem Rechtsstaatsprinzip demgegenüber nicht entnehmen. Ohne dass insoweit ein allgemeiner Grundsatz aufgestellt werden könnte, erfolgt die Ausfertigung einer durch ein Kollegialorgan erlassenen Norm regelmäßig nicht durch das Beschlussorgan oder dessen Vorsitzenden. So werden Bundesgesetze
1 Satz 1 GG durch den Bundespräsidenten ausgefertigt, formelle Landesgesetze in Hessen
HV durch den Ministerpräsidenten und Satzungen hessischer Gemeinden durch den Gemeindevorstand, für den wiederum der Bürgermeister handelt. Lediglich die Ausfertigung bundesrechtlicher Rechtsverordnungen ist in Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich der Stelle zugewiesen, die sie erlassen hat.
O ist die Geschäftsführung für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Börsenorganen zugewiesen sind. Zum Erlass der Börsenordnung, der
G dem Börsenrat obliegt, gehört deren Ausfertigung nicht, da diese zwar zum Rechtssetzungsverfahren gehört, aber nicht selber Rechtssetzung ist. Die Zuständigkeit für die Ausfertigung der vom Börsenrat erlassenen Rechtsnormen ist daher wie im Kommunalrecht (vgl. Bennemann/Hagemeier, HGO, a.a.O.; Schneider/Dreßler/Lill, Hessische Gemeindeordnung, Loseblatt, Stand: Januar 2006, § 5, Anm. 3) dem zur Außenvertretung der Börse berufenen Organ zugewiesen. Durch diese Regelung ist die Authentizitäts- und Legalitätsprüfung einer vom Beschlussorgan unabhängigen Stelle übertragen, was auch der Mehrzahl der oben aufgeführten Bestimmungen entspricht. Randnummer 45 Die Neufassung der Börsenordnung vom 15. September 2006 ist auch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Das Börsengesetz enthält keine Regelung über die Bekanntmachung der Börsenordnung.
O erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bekanntmachungen der Börsenorgane durch Aushang im Börsensaal und durch elektronische Veröffentlichung im Internet, abrufbar auf den Internetseiten der Frankfurter Wertpapierbörse unter http://www.deutsche-boerse.com. Sie hängen
O für die Dauer von drei Wochen im Börsensaal aus und liegen danach zur Einsichtnahme im Gebäude Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main aus. Bekanntmachungen im Internet sind für die Dauer von zwei Monaten abrufbar. Weitere Einzelheiten sind in einer Verwaltungsanweisung zum Aushang von Bekanntmachungen der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse vom
1 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) die Hauptsatzung für Gemeinden mit nicht mehr als 3.000 Einwohnern bestimmen, dass die öffentlichen Bekanntmachungen durch Aushang an Bekanntmachungstafeln erfolgen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Normadressaten der angegriffenen Verteilungsregelung sind in erster Linie die am Parketthandel beteiligten Skontroführer bzw. die Bewerber um eine solche Position. Da der Parketthandel im Börsensaal stattfindet, können sich die Rechtsunterworfenen ohne Beschwernisse Kenntnis von der für sie geltenden Norm verschaffen. Dies gilt auch für die älteren Fassungen der Börsenordnung, da
Februar 2005 die abgehängten Bekanntmachungsexemplare im Original an das bekanntmachende Börsenorgan übersandt, für zehn Jahre aufbewahrt und danach im Archiv gelagert werden. Für Regelwerke gilt darüber hinaus, dass auch das am Empfang in Bänden geführte Buch der Bekanntmachungen für die Dauer von zehn Jahren verwahrt wird. Anhand dieser Unterlagen ist es möglich, die jeweils gültige Fassung der Börsenordnung zu ermitteln. Randnummer 47 Auch die zusätzliche - durch das Rechtsstaatsprinzip nicht gebotene - Veröffentlichung der Neufassung der Börsenordnung vom 15. September 2006 auf den Internetseiten der Antragsgegnerin, zu der diese
2 der Börsenordnung verpflichtet ist, genügt rechtsstaatlichen Anforderungen. Vorangegangene Fassungen der Börsenordnungen sind auf den Internetseiten als Fließtext nicht mehr einsehbar, jedoch befindet sich dort eine Dokumentation der Änderungen der Börsenordnung, anhand deren
vollzogen werden kann, welche Änderungen mit den jeweiligen Fassungen verbunden waren, so dass eine Ermittlung der jeweils gültigen Fassung auf diesem Wege ebenfalls möglich ist. Die Antragsgegnerin hat umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen technischer und organisatorischer Art sowohl gegen externe als auch gegen interne Versuche getroffen, die ins Internet gestellten Dokumente zu manipulieren. Die Frage, ob die alleinige Veröffentlichung der Börsenordnung auf den Internetseiten der Antragsgegnerin aufgrund der zwischenzeitlichen Verbreitung dieses Mediums rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, war vorliegend nicht zu entscheiden. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der Billigkeit, da diese mangels Antragstellung kein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 49 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 50 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Revisionsgründe
GO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht über Rechtsfragen von über den konkreten Fall hinausgehender Bedeutung und Tragweite zu entscheiden. Die Bedeutung einer Sache in lediglich wirtschaftlicher, politischer oder sozialer Hinsicht rechtfertigt die Zulassung nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 132, Rdnr. 12 m.w.N.). Zwar weist das vorliegende Verfahren eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung auf, bei der Überprüfung der Verteilungsregelung handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, da davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Regelungen an den anderen deutschen Börsen jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind. Randnummer 51 Beschluss Randnummer 52 Der Streitwert wird auf 1.200.000,-- € festgesetzt. Randnummer 53 Gründe Randnummer 54 Die Entscheidung über den Streitwert richtet sich
1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG
der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Dabei legt der Senat den bei der Streitwertbemessung für die Erlaubnis zur Berufsausübung
dem Streitwertkatalog in der Regel angesetzten Jahresbetrag des entgangenen Gewinns (vgl. 14.1, 15.4, 16.1, 54.1, 54.3.1 des Streitwertkatalogs) zugrunde, den die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit monatlich 100,000,-- € beziffert hat. Randnummer 55 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028415
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