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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 TG 1553/06 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Juni 2006, 9 G 5340/05 (V), Beschluss Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. Juni 2006 - 9 G 5340/05 (V) - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.358,45 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht stattgegeben. Randnummer 2 Der Antragsteller hat den geltend gemachten Anspruch nicht glaubhaft gemacht, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle des Leiters/der Leiterin eines Oberstufengymnasiums an dem Abendgymnasium II in C-Stadt mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen nicht in seinem von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. September 1989, DVBl. 1989, 1247, und Beschluss vom
  4. September 2002, DVBl. 2002, 1633 f.; Hess. StGH, Urteil vom
  5. Mai 1992, NVwZ-RR 1993, 201 f.; Hess. VGH, Beschluss vom
  6. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - DVBl. 1994, 593 m. w. N.). Randnummer 3 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auf seinen Antrag kann die Auswahl der Beigeladenen gerichtlich nicht beanstandet werden. Es ist rechtsfehlerfrei, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller entgegenhält, dass er zentrale Elemente des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle nicht erfüllt, denn im Unterschied zur Beigeladenen verfügt der Antragsteller nicht über Erfahrungen in der Bildungsverwaltung. Während der Antragsteller nur an dem Abendgymnasium C-Stadt und der Abendhaupt- und Abendrealschule in C-Stadt tätig gewesen ist, war die Beigeladene außer ihrer Lehrertätigkeit in den Jahren 2003 bis 2005 als pädagogische Mitarbeiterin im Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen eingesetzt, wo sie mit Fragen der Lehrerausbildung und Fortbildung, Bildungsplanung, Schulentwicklung, Schulinspektionen und bildungspolitischen Entwicklungen in anderen Ländern befasst war. Randnummer 4 Entsprechend seiner Verpflichtung hat der Antragsgegner für die ausgeschriebene Stelle der Leiterin/des Leiters des Oberstufengymnasiums am Abendgymnasium II in C-Stadt ein spezifisches Anforderungsprofil festgelegt. Es ist inhaltlich gerichtlich nicht zu beanstanden, dass von den Bewerbern als unabdingbare Voraussetzung Erfahrungen in der Bildungsverwaltung gefordert wurden. Die Bestimmung der einzelnen Merkmale des dienstpostenbezogenen Anforderungsprofils, mit dem die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Eignung für das konkret funktionelle Amt näher umschrieben werden, wird von der Organisationsfreiheit des Dienstherrn umfasst. Sie kann gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sich das Anforderungsprofil in sachgerechter Weise an den Aufgaben des zu besetzenden Dienstpostens orientiert (Senatsbeschluss vom
  7. September 1994 - 1 TG 1261/94 - HessVGRspr. 1995, 52; BVerwG, Urteil vom
  8. August 2001 - 2 A 3.00 - ZBR 2002, 2007 f.). Nur wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es sich bei dem unabdingbaren Merkmal um ein sachwidriges oder gar willkürliches, dem Ausschluss von Bewerbern dienendes Kriterium handelt, ist dieses unzulässig. Im vorliegenden Fall ist es sachgerecht, dass von den Bewerbern der ausgeschriebenen Schulleiterstelle der Besoldungsgruppe A 16 BBesO Erfahrungen in der Bildungsverwaltung erwartet werden, denn ein Schulleiter muss allein oder in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Schulamt und dem Schulträger vielfältige Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, bei denen ihm Erfahrungen in der Bildungsverwaltung zugutekommen werden. Randnummer 5 Da der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren klargestellt hat, dass er in jedem Fall, also auch bei vorheriger Anhörung des Personalrats, an dem sachgerechten Merkmal der Erfahrungen in der Bildungsverwaltung festhalten wird, ist es ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei der Wiederholung des Auswahlverfahrens zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am Abendgymnasium II in C-Stadt zum Zuge kommen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  9. Juni 2003 - 6 B 906/02 - DÖD 2003, 107). Aus diesem Grund kann es der Senat auch offen lassen, ob die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen deshalb fehlerhaft war, weil der Personalrat zu dem Anforderungsprofil gemäß § 81 Abs. 3 Satz 3 HPVG hätte angehört werden müssen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts neigt der Senat allerdings zu der Auffassung, dass eine Anhörungspflicht nicht besteht. Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 3 HPVG ist der Personalrat zur Personalplanung zu hören. Zur Personalplanung gehören allgemeine Planungsmaßnahmen im Bereich der Personalbedarfsfeststellung, Personalbeschaffung, Personalentwicklung und des Personaleinsatzes. Hiervon zu unterscheiden ist die Erstellung eines konkreten dienstpostenspezifischen Anforderungsprofils, die Teil eines Auswahlverfahrens zur Besetzung einer bestimmten freien Stelle ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  10. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 - a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom
  11. Juni 1993 - 17 P 93.634 - DÖV 1994, 128; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  12. Mai 1997 - 15 S 145/97 - IÖD 1997, 203; OVG Nordhrein-Westfalen, Beschluss vom
  13. Oktober 2001 - 1 A 606/00 - juris). Gegen die Anwendung von § 81 Abs. 3 Satz 3 HPVG im Hinblick auf das im Rahmen eines Auswahlverfahrens erstellte Anforderungsprofil spricht auch, dass der Personalrat dann in den Fällen, in denen wie im vorliegenden Fall gemäß § 79 HPVG die Mitbestimmungsvorschrift des § 77 HPVG nicht gilt, über § 81 Abs. 3 Satz 3 HPVG die Möglichkeit der Einflussnahme auf Auswahlkriterien hätte, obwohl er bezogen auf die Auswahl- und Beförderungsentscheidung kein Mitbestimmungsrecht hätte. Randnummer 6 Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Verfahrensbeteiligter die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, denn sie hat sich am Verfahren mit eigenem Antrag und Kostenrisiko beteiligt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 7 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht. Randnummer 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028422

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