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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 UE 2498/05 Urteil Kosten, Gebühren und Auslagen im Sinne des § 80 Abs 1 VwVG HE - Verjährung von Ersatzvo

(Kosten, Gebühren und Auslagen

§ 80Abs 1 Vw

VG HE - Verjährung von Ersatzvornahmekosten zur Sanierung von Altlasten) Leitsatz Kosten (Gebühren und Auslagen)

§ 80Abs. 1 Hess

VwVG sind auch solche Beträge, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind (bspw. Ersatzvornahmekosten). Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten zur Sanierung von Altlasten beträgt drei Jahre; sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,

  1. Januar 2005, 7 E 1152/01, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  2. Januar 2005 ( 7 E 1152/01 ) wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der Kosten des Berufungszulassungsantragsverfahrens – zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids des Regierungspräsidiums Kassel - Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld -, mit dem Ersatzvornahmekosten nebst Gebühren in Höhe von 307.950,60 DM angefordert wurden. Randnummer 2 Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin eines Speditionsunternehmens, das auf einem Grundstück in B-Stadt - Gemarkung xxx, Flur 3, Flurstück 3/11 - eine Betankungsanlage betrieben hatte, die im September 1984 stillgelegt worden war. Nachdem im Rahmen einer Baugrundbeurteilung zu einem Neubauprojekt auf dem Grundstück Boden- und Grundwasserkontaminationen durch Kohlenwasserstoffe festgestellt worden waren, wurde das Grundstück mit Bescheid vom
  3. März 1994 als Altlast festgestellt; eine Anordnung der sofortigen Vollziehung unterblieb zunächst. Der Eigentümer des Grundstücks verzichtete ausdrücklich auf die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Altlastenfeststellungsbescheid; der Klägerin wurde der Bescheid lediglich mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Randnummer 3 Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  4. April 1994 wurden der Klägerin - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - Maßnahmen zur Beseitigung der Kontaminationsquelle und zur Sanierung bereits kontaminierten Grundwassers aufgegeben. Gleichzeitig wurde der Klägerin - unter Fristsetzung - die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme angedroht und die Kosten der Ersatzvornahme wurden vorläufig auf 150.000,- DM veranschlagt. Randnummer 5 Die Klägerin legte sowohl gegen den Altlastenfeststellungsbescheid vom
  5. März 1994 als auch gegen die Sanierungsanordnung vom
  6. April 1994 mit Schreiben vom
  7. Mai 1994 Widerspruch ein und suchte gleichzeitig bei dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Sanierungsanordnung vom
  8. April 1994 nach. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
  9. Juli 1994 (7 G 2405/94) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Sanierungsanordnung vom
  10. April 1994 mit der Begründung wieder her, dass die Sanierungsanordnung erst vollzogen werden dürfe, wenn der Altlastenfeststellungsbescheid als „Grundlagenbescheid“ vollziehbar sei. Randnummer 6 Mit der Ersatzvornahme war zwischenzeitlich begonnen worden. Randnummer 7 Unter dem Datum des
  11. September 1994 wurde ein weiterer Bescheid gegenüber der Klägerin erlassen. Darin wurde nachträglich die sofortige Vollziehung der Altlastenfeststellung vom
  12. März 1994 angeordnet. Ferner wurde der Klägerin - unter teilweiser Anordnung der sofortigen Vollziehung - aufgegeben, den auf dem Grundstück gelagerten kontaminierten Boden zu verwerten bzw. zu entsorgen, vertiefende hydrogeologische Erkundungsmaßnahmen durchzuführen und ein Grundwasserüberwachungsprogramm aufzustellen. Wiederum wurde der Klägerin die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme angedroht und die Kosten der Ersatzvornahme wurden vorläufig auf 170.000,- DM veranschlagt. Randnummer 8 Die Klägerin legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte am
  13. September 1994 die Gewährung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes. Randnummer 9 Die Sanierung des Grundstücks im Wege der Ersatzvornahme war - spätestens - im Jahre 1995 abgeschlossen. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf die Sanierungsanordnung vom
  14. September 1994 mit Beschluss vom
  15. April 1996 (7 G 4136/94) ab. Im Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (6 TG 1902/96) erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheiden vom
  16. März 2001 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen den Altlastenfeststellungsbescheid vom
  17. März 1994 sowie gegen die Sanierungsanordnungen vom
  18. April 1994 und vom
  19. September 1994 zurück; die Klägerin hat dagegen Anfechtungsklagen erhoben. Randnummer 12 Einige Tage später - am
  20. März 2001 (fälschlich als „
  21. März 2000“ bezeichnet) - erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Kostenbescheid, worin er die Klägerin zur Erstattung der Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Durchführung der Vollstreckung der Sanierungsanordnungen vom
  22. April und
  23. September 1994 im Wege der Ersatzvornahme in Höhe von insgesamt 307.950,60 DM aufforderte. In der Begründung hat der Beklagte die Kostenanforderung im Wesentlichen auf § 74 Abs. 1, § 69 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HessVwVG - und § 5 , § 11 Abs. 1 Nr. 10, § 13 Abs. 1 Satz 1 der Vollstreckungskostenordnung - VKostO - zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (in der damals geltenden Fassung) gestützt. Randnummer 13 Die Klägerin legte gegen diesen Kostenbescheid am
  24. März 2001 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Kassel mit Widerspruchsbescheid vom
  25. Mai 2001 zurückwies. Randnummer 14 Am
  26. Mai 2001 hat die Klägerin Anfechtungsklage gegen den - im vorliegenden Verfahren allein noch streitgegenständlichen - Kostenbescheid erhoben. Sie hat die Klage mit Schriftsatz vom
  27. Februar 2003 begründet und dabei die Höhe der Kosten bestritten und den Einwand der Verjährung erhoben. Randnummer 15 Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom
  28. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  29. Mai 2001 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er hat sich auf den angefochtenen Kostenbescheid nebst Widerspruchsbescheid bezogen. Randnummer 19 Die gegen den Altlastenfeststellungsbescheid erhobene Anfechtungsklage nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
  30. Februar 2003 zurück. Randnummer 20 In dem Verwaltungsstreitverfahren betreffend die Sanierungsanordnung vom
  31. April 1994 (7 E 644/01) hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die Ursache der festgestellten Bodenkontamination, die Erforderlichkeit der Auskofferung und Entsorgung von 600 cbm Boden und darüber, ob kostengünstigere Maßnahmen den gleichen Sanierungserfolg gezeigt hätten, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Randnummer 21 Die Anfechtungsklagen gegen die Sanierungsanordnungen vom
  32. April 1994 (7 E 644/01) und vom
  33. September 1994 (7 E 641/01) hat das Verwaltungsgericht mit Urteilen vom
  34. Januar 2005 abgewiesen; die Urteile sind zwischenzeitlich rechtskräftig (Beschlüsse des Senats v. 28.09.2005 - 6 UZ 607/05 und 6 UZ 608/05 -). Randnummer 22 Mit Urteil vom selben Tag - also dem
  35. Januar 2005 - hat das Verwaltungsgericht den Kostenbescheid vom
  36. März 2001 und den Widerspruchsbescheid vom
  37. Mai 2001 aufgehoben. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 80 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HessVwVG -, § 19 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes - HVwKostG - und § 14 der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VKostO - verjährt ist. Randnummer 23 Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil mit Beschluss vom
  38. September 2005 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Randnummer 24 Am
  39. Oktober 2005 hat der Beklagte die Berufung u.a. damit begründet, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es handele sich hier um Kosten der Vollstreckung

§ 80Hess

VwVG und insbesondere um Auslagen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 11 VKostO. Demgegenüber handele es sich hier nicht um Kosten der Vollstreckung, sondern für die Kostenerhebung sei eine eigene Rechtsgrundlage außerhalb der Vollstreckung - § 24 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) - vorhanden und erst die Beitreibung führe zur Anwendung des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Gleiches gelte in den Fällen, in denen ein Störer nach § 8 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - oder § 49 HSOG in Anspruch genommen werde. Randnummer 25 Herleitbar sei dieses Ergebnis auch unmittelbar aus § 80 Abs. 1 HessVwVG , wonach für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben würden. Bei den Kosten der Ersatzvornahme handele es sich nicht um „Kosten für eine Amtshandlung“, sondern um solche Kosten, die bei der faktischen Umsetzung der angeordneten Ersatzvornahme anfielen, wobei der Staat in Vorlage getreten sei, wenn er die Kosten nicht gemäß § 74 Abs. 3 HessVwVG vorab angefordert habe. Bereits daraus werde ersichtlich, dass die Kosten der Ersatzvornahme nach § 74 HessVwVG bzw. nach § 49 HSOG oder die Erstattungsansprüche aus § 24 Abs. 1 BBodSchG oder auch aus anderen spezialgesetzlichen Regelungen nicht in die klassische Kostensystematik und Aufteilung in Gebühren und Auslagen für eine Amtshandlung passten. Diese Auffassung decke sich mit der Feststellung des OVG Schleswig (NVwZ-RR 2001, 586), dass die Kosten der Ersatzvornahme keine in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Tätigkeit einer Behörde entstehenden Gebühren oder Auslagen darstellten, sondern im Rahmen des Vollzuges eines Verwaltungsakts anfielen. Gestützt werde dieser Befund durch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Lehre, wonach es sich bei diesen Kosten nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten

§ 80Abs. 2 Nr. 1 Vw

GO, sondern um eine öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art handele. Diese Unterscheidung beanspruche generelle Geltung, die nicht auf die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 VwGO beschränkt sei. Es handele sich somit bei den hier in Rede stehenden Erstattungsansprüchen weder um Auslagen nach § 19 HVwKostG noch um solche nach § 11 Abs. 1 Nr. 11 VKostO. Randnummer 26 Für die Verjährung dieser Kosten sei vielmehr § 195 BGB analog heranzuziehen, nach dessen hier zugrunde zu legender (alter) Fassung die Verjährung 30 Jahre betrage. Sofern man dem nicht folge und § 19 HVwKostG zu Grunde lege, sei zu beachten, dass dann aber auch die Fälligkeitsregelung in § 13 HVwKostG Anwendung finden müsse und nicht etwa diejenige der Vollstreckungskostenordnung, denn - wie oben dargestellt - richte sich nur die Beitreibung der Kosten nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens. Dann wäre die Forderung erst mit Kostenbescheid vom

  1. März 2001 fällig gestellt worden und die Verjährung durch Rechtsmitteleinlegung, die der Aussetzung der Vollziehung gleichzusetzen sei, unterbrochen. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  2. Januar 2005 - 7 E 1152/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass die Behörde selbst den Bescheid als „Kostenbescheid Gebühren und Auslagen für die Durchführung der Vollstreckung des Sanierungsbescheids“ definiert, die Vorschrift des § 74 Abs. 1 HessVwVG angewandt und die entsprechenden Kosten als Auslagen

§ 11Abs. 1 Nr. 10 der Vollstreckungskostenordnung - VKost

O - zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz bezeichnet habe. Der Beklagte versuche nunmehr in Abkehr von dem eigenen Bescheid einen neuen Bescheid über § 24 Abs. 1 BBodSchG zu begründen; er verlasse damit den Rahmen des ergangenen Bescheids. Für einen neuen Bescheid sei jedoch im vorliegenden Verfahren kein Raum. Ein etwaiger Neubescheid hätte aufgrund der Änderung des Verjährungsrechts nach § 195 BGB keinerlei Chance, die Verjährung zu unterbrechen. Selbst unter Anwendung des § 195 BGB wäre aufgrund der Neufassung der Bestimmung und des Verjährungseintritts zum

  1. Dezember 2004 für alle Altforderungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtshängig gemacht worden oder gehemmt worden seien, Verjährung eingetreten. Randnummer 30 Mit Schriftsatz vom
  2. Oktober 2006 hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, dass eine direkte oder analoge Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Kostenerstattungsansprüche bei der Ersatzvornahme nicht geboten sei; es sei kein Grund ersichtlich, weshalb solche Ansprüche überhaupt verjähren sollten. Hilfsweise sei bei einer analogen Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht auf die nunmehr verkürzte Verjährungsfrist des § 195 BGB (3 Jahre), sondern auf § 197 Abs. 1 Nr. 6 oder § 197 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 BGB (30 Jahre) abzustellen. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens ( 6 UE 2498/05 , vormals 7 E 1152/01 ), die Gerichtsakten 6 UZ 607/05 (vormals 7 E 644/01) - 2 Bände -, 6 UZ 608/05 (vormals 7 E 641/01) - 1 Band -, 7 E 645/01 - 1 Band -, 7 G 2405/94 - 1 Band -, 7 G 2963/94 - 1 Band - und 7 G 4136/94 - 1 Band - sowie 5 Hefter Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Randnummer 33 Das Verwaltungsgericht hat den mit der Klage angefochtenen Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Kassel - Abteilung Staatliches Umweltamt Bad Hersfeld - vom
  3. März 2001 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom
  4. Mai 2001 zu Recht aufgehoben. Die vorbezeichneten Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 34 Der Anspruch des Beklagten auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten ist durch Ablauf der Verjährungsfrist erloschen. Randnummer 35 Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, dass sich die Verjährung des mit Kostenbescheid vom
  5. März 2001 geltend gemachten Erstattungsanspruchs nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - HessVwVG -, des Hessischen Verwaltungskostengesetzes - HVwKostG - und der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VKostO - richtet. Randnummer 36 Dabei ist von der Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom
  6. Mai 2001 auszugehen, so dass das Hessische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom
  7. Juli 1966 (GVBl. I S. 151) in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom
  8. Dezember 1995 (GVBl. I S. 555), das Hessische Verwaltungskostengesetz vom
  9. Januar 1995 (GVBl. I S. 2) und die Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom
  10. Dezember 1966 (GVBl. I S. 327) in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom
  11. März 1994 (GVBl. I S. 170) zur Anwendung kommen. Randnummer 37 Die maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist hat spätestens mit Ablauf des Jahres 1995 begonnen und ist Ende 1998 - also noch vor Erlass des Kostenbescheids - abgelaufen ( § 80 Abs. 1 bis 3 HessVwVG a.F., § 19 Abs. 1 HVwKostG a.F. und § 14 VKostO a.F.). Randnummer 38 Die Vorschrift des § 80 Abs. 1 HessVwVG a.F. bestimmt, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Absatz 2 ermächtigt den für das Vollstreckungsrecht zuständigen Minister, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung (Vollstreckungskostenordnung) u.a. die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten zu bestimmen. Absatz 3 sieht vor, dass für die Kostenerhebung die §§ 10 bis 15 und §§ 17 bis 20 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes gelten, soweit in der Vollstreckungskostenordnung nichts Abweichendes geregelt ist. Die Regelungen entsprechen im Wesentlichen der heute geltenden Vorschrift des § 80 Abs. 1 bis 3 HessVwVG in der Fassung vom
  12. Juli 2005 (GVBl. I S. 574). Randnummer 39 Bei der Durchführung der Vollstreckung der Sanierungsanordnungen in den Bescheiden vom
  13. April 1994 und
  14. September 1994 im Wege der Ersatzvornahme handelt es sich um „Amtshandlungen nach diesem Gesetz“

§ 80Abs. 1 Hess

VwVG a.F. Randnummer 40 Der Geltungsbereich des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes wird in § 1 Abs. 1 derart umschrieben, dass Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt werden. Die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Ausnahmen für den Anwendungsbereich des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. für anderweitige Regelungen im Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz selbst oder in anderen Vorschriften des Landesrechts greifen nicht ein. Randnummer 41 Die Unanwendbarkeit des § 80 Abs. 1 HessVwVG a.F. ergibt sich auch nicht aus der bundesrechtlichen Regelung in § 24 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG -) vom

  1. März 1998 (BGBl. I S. 502). Unabhängig davon, ob die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes - dessen wesentliche Regelungen erst am
  2. März 1999 in Kraft getreten sind - auf die streitbefangene Altlast, deren Sanierung spätestens im Jahre 1995 abgeschlossen war, überhaupt Anwendung finden, schließt § 24 Abs. 1 BBodSchG die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 1 HessVwVG a.F. jedenfalls nicht aus. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG besagt lediglich, dass die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 BBodSchG angeordneten Maßnahmen grundsätzlich von den zur Durchführung Verpflichteten zu tragen sind. Die - eigentlich selbstverständliche - Aussage in Absatz 1 Satz 1 gewinnt erst dadurch an Bedeutung, dass Satz 2 den Verpflichteten einen Kostenerstattungsanspruch beispielsweise für den Fall zubilligt, dass die Untersuchungen den ursprünglichen Verdacht nicht bestätigen. Eine Regelung darüber, auf welchem Weg die nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Kostenverantwortlichkeit des durch die Sanierungsanordnung Verpflichteten diesem gegenüber durchgesetzt werden soll, enthält § 24 Abs. 1 BBodSchG jedenfalls nicht ( Sanden/Schoeneck , Bundes-Bodenschutzgesetz, Kurzkommentar, 1998, § 24 BBodSchG Rdnr. 2). Für den Fall, dass die Behörde Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Gefahr als unmittelbare Ausführung, als Sofortvollzug oder als vollstreckungsrechtliche Ersatzvornahme durchführt, ist ein Kostenerstattungsanspruch entsprechend den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen durchzusetzen (so auch: Hipp/Rech/Turian, Das Bundes-Bodenschutzgesetz mit Bodenschutz- und Altlastenverordnung, Leitfaden,
  3. Aufl., 2000, A 5 Rdnr. 548; im Ergebnis ebenso: Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, Dissertation, 2004, S. 211 m.w.N.). Randnummer 42 Bei den Ersatzvornahmekosten handelt es sich auch um „Kosten (Gebühren und Auslagen)“

§ 80Abs. 1 i.V.m. §§ 74 ff. Hess

VwVG a.F. Randnummer 43 Für die Auslegung des Begriffes der „Kosten (Gebühren und Auslagen)“ in diesem Sinne ist auf die Regelungen der Vollstreckungskostenordnung zurückzugreifen, da § 80 Abs. 2 HessVwVG a.F. eine Ermächtigung zu Gunsten des für das Verwaltungsvollstreckungsrecht zuständigen Ministers enthält, im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten zu bestimmen und Regelungen über die Kostenhaftung und -erstattung zu treffen. Von dieser Ermächtigung hat der Hessische Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Erlass der Vollstreckungskostenordnung zum Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom

  1. Dezember 1966 (GVBl. I S. 327) Gebrauch gemacht. Randnummer 44 Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 10 VKostO a.F. bestimmt, dass als Auslagen sonstige Beträge erhoben werden, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind. Die Regelung ist mit der heute geltenden Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 11 VKostO in der Fassung der Fünften Änderungsverordnung vom
  2. November 2001 (GVBl. I S. 467) identisch. Inhaltlich entspricht diese Regelung derjenigen auf Bundesebene, wo § 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) vom
  3. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 Zweite Zwangsvollstreckungsnovelle vom
  4. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039), bestimmt, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz „Kosten (Gebühren und Auslagen) gem. § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung“ erhoben werden. § 344 Abs. 1 Nr. 8 der Abgabenordnung (AO 1977) sieht vor, dass als Auslagen solche Beträge erhoben werden, „die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden...“. Randnummer 45 Eine davon abweichende Auslegung des Begriffs der „Kosten (Gebühren und Auslagen)“

§ 80Abs. 1 HVw

VfG a.F. gebieten - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht die Argumentation des OVG Schleswig im Beschluss vom 27. Dezember 2000 - 2 M 13/00 - (NVwZ-RR 2001, 586) sowie die dort zitierte herrschende Meinung in Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Kosten“

§ 80Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (Vw

GO). Die Argumentation des OVG Schleswig in dem vorbezeichneten Beschluss sowie der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung des Begriffs „öffentliche Kosten“

§ 80Abs. 2 Nr. 1 Vw

GO lässt sich nicht auf den Begriff der „Kosten (Gebühren und Auslagen)“

§ 80Abs. 1 Hess

VwVG a.F. übertragen. Dass Kosten der Ersatzvornahme nicht als „öffentliche Kosten“

§ 80Abs. 2 Nr. 1 Vw

GO anzusehen seien, beruhe darauf - so die ausdrückliche Begründung des OVG Schleswig -, dass die Ersatzvornahmekosten im Rahmen des Vollzugs von Verwaltungsakten anfielen und damit nicht der Deckung eines allgemeinen Finanzbedarfs der öffentlichen Hand dienten. Daraus lässt sich zwar die Schlussfolgerung ziehen, dass die Ersatzvornahmekosten wegen des Ausnahmecharakters des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und dessen gebotener einschränkender Auslegung nicht zu den dort genannten „öffentlichen Kosten“ zählen. Eine Schlussfolgerung des Inhalts, dass es sich bei Ersatzvornahmekosten generell nicht um „öffentliche Kosten“ bzw. nicht um „Kosten für eine Amtshandlung“ handele, verbietet sich jedoch. Randnummer 46 Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten richtet sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nach § 80 Abs. 3 HessVwVG a.F. i.V.m. § 19 HVwKostG a.F. und § 14 VKostO a.F. Randnummer 47 Nach § 80 Abs. 3 HessVwVG gelten für die Kostenerhebung die §§ 10 bis 15 und §§ 17 bis 20 HVwKostG , soweit in der Vollstreckungskostenordnung nichts Abweichendes geregelt ist. § 19 HVwKostG regelt die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Kosten; die Vorschrift ist auch anwendbar, da die Verwaltungskostenordnung die Verjährung nicht regelt. Die Vorschrift des § 19 HVwKostG regelt die Verjährung dergestalt, dass der Anspruch auf Zahlung von Kosten nach drei Jahren verjährt und dass die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Fälligkeit ist gesondert in § 13 HVwKostG geregelt; die Vorschrift ist aber – nach der nur schwer verständlichen Systematik des § 80 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 HessVwVG - nicht anwendbar, da die Verwaltungskostenordnung eine (abweichende) Fälligkeitsregelung enthält. Während Kosten gem. § 13 HVwKostG mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig werden, regelt § 14 VwKostO, dass die Kosten mit der Entstehung fällig werden. Randnummer 48 Die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten ist demzufolge drei Jahre nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres eingetreten, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Vergleich auf Bundesebene zeigt, dass dort die entsprechende Verjährung sogar bereits ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres eintritt , in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. § 19 VwVG i. V. m. § 346 Abs. 2 AO). Die im Zusammenhang mit § 19 VwVG diskutierte Frage, ob der Anspruch mit Erteilung oder erst mit Begleichung der Schlussrechnung entsteht (vgl. dazu: Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 2002, § 19 Rdnr. 18), kann offen bleiben, da die Verjährungsfrist jedenfalls mit Ablauf des Jahres 1995 begonnen hat. Randnummer 49 Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine Unterbrechung der Verjährung nach § 19 Abs. 3 HessVwVG a.F. nicht ersichtlich ist und die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 HessVwVG a.F. ebenfalls nicht vorliegen. Der Erstattungsanspruch ist damit erloschen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 HessVwKostG a.F.). Randnummer 50 Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der Kosten des Zulassungsantragsverfahrens - hat der Beklagte zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Randnummer 52 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028423

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