öffentliche Unterhaltsleistungen. Randnummer 3 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom
möglich, einen syrischen Reisepass zu besorgen. Randnummer 11 Zum Ausweisungsgrund des Sozialhilfsbezugs hatte der Kläger im Zulassungsverfahren mitgeteilt, er habe weder bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2000 noch
Sozialhilfe bezogen, sondern nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff der Sozialhilfe sei rechtlich unzweideutig und könne nur auf frühere Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. jetzige Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden. Randnummer 12 Dem Senat liegen zwei Hefter Behördenakten vor, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Randnummer 13 Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Stattgabe der Berufung durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO hingewiesen worden. II. Randnummer 14 Der Senat kann über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Randnummer 15 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 16 Die in der streitbefangenen Verfügung vom 25. Juli 2000 enthaltene Ausweisungsverfügung ist rechtmäßig. Der Beklagte hat die Ausweisung zutreffenderweise selbstständig auch auf den bei Erlass der Verfügung maßgeblichen Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 6 AuslG gestützt (vgl.
G). Danach kann ausgewiesen werden, wer für sich Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Dies ist für den Kläger von seiner Einreise im Januar 1991 bis heute der Fall. Der Kläger geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Bis zum Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes hat der Kläger Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen. In der Sache handelt es sich bei dem jetzigen Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ebenfalls um den Bezug von Sozialhilfe, womit ein Ausweisungsgrund nach dem früheren § 46 Nr. 6 AuslG,
G erfüllt ist. In beiden Fällen spricht das Gesetz nicht von Sozialhilfebezug auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes oder des SGB XII, sondern lediglich von Sozialhilfe. Auch wenn Asylbewerber und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer aus dem Anwendungsbereich des früheren § 120 BSHG herausgenommen wurden und für sie im Asylbewerberleistungsgesetz eine eigenständige Regelung des Mindestunterhalts während des asylrechtlichen Verfahrens bei Absenkung des Leistungsniveaus und Vereinfachung des Leistungsrechts geschaffen wurde, ändert dies nichts daran, dass es sich insoweit um einen Sozialhilfebezug handelt. Man spricht auch von einem "Sonder-Sozialhilferecht" (vgl. Hohm, NVwZ 1998, 1045, 1048). Eine Verknüpfung mit dem SGB XII stellt im Übrigen auch § 2 Abs. 1 AsylbLG her. Randnummer 17 Angesichts des langjährigen Sozialhilfebezugs kann offen bleiben, ob der Kläger, der 1991 mit einem gefälschten niederländischen Reisepass ins Bundesgebiet eingereist ist, in der Folgezeit auch, wie der Beklagte meint, über Jahre hinweg falsche Identitätsangaben gemacht und damit zusätzlich den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG,
G erfüllt hat oder nicht. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es nicht mehr entscheidend an. Mithin ist auch das klägerische Vorbringen in den Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom
auf einen neu gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung für ausreisepflichtige Ausländer mit langjährigem Aufenthalt (Erlass des HMdIS vom 28.11.2006 i. V. m. der Bleiberechtsregelung der IMK vom 16./17.11.2006) beruft, steht dieser Antrag einer Entscheidung über die Ausweisungsverfügung und ihrer Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung erfüllt. Im Übrigen hat ihm schon der Beklagte entgegengehalten, dass die verfügte Ausweisung der Anwendung der Bleiberechtsregelung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zwingend entgegensteht. Dies gilt auch unabhängig davon, dass die Ausweisungsverfügung bisher nicht rechtskräftig ist. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 21 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 22 Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2 und § 47 Abs. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028459
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