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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 N 2359/06 Urteil Normenkontrollverfahren gegen die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke in der Geschäft

Normenkontrollverfahren gegen die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke in der Geschäftsordnung eines Kreistages Leitsatz 1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen die Festsetzung d

§ 36a HGO , S.

6) mit der Formulierung in Absatz 1 Satz 3 „... sind in der Geschäftsordnung zu regeln“ einen verpflichtenden Regelungsauftrag an die Kreistage enthält (vgl. Borchmann a.a.O. Anm. 35 zu § 26a HKO ) und sich die Grundlagen der bisherigen Bestimmung in § 2 Abs. 3 GO a. F. so erheblich verändert hatten, dass dazu eine neue Entscheidung des Kreistages getroffen werden musste. Da bis zur Gesetzesänderung im Jahre 2005 die Fraktionen kraft Gesetzes unabhängig von der Anzahl ihrer Mitglieder entstanden, kam der in § 2 Abs. 3 GO a. F. geregelten Mindestfraktionsstärke nur eine völlig untergeordnete Bedeutung für die Sonderfälle zu, in denen in der laufenden Wahlperiode eine Neubildung von Fraktionen erfolgen sollte, während nach der Gesetzesänderung nunmehr alle Fraktionen nur noch durch übereinstimmende Willenserklärungen kommunalpolitisch gleichgesinnter (Fraktionsvertrag) im Wege des Zusammenschlusses gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 1 HKO gebildet werden können. Der Anwendungsbereich der in der Geschäftsordnung bestimmten Fraktionsmindeststärke betrifft also nicht mehr nur diese seltenen Einzelfälle nachträglicher Fraktionsbildungen, sondern alle Fraktionen des Kreistages. Zudem hat der Landesgesetzgeber in § 26 a Abs. 1 Satz 4 HKO n. F. nunmehr selbst eine gesetzliche Fraktionsmindeststärke von zwei Kreistagsabgeordneten festgelegt und durch den Zusatz „mindestens“ in Übereinstimmung mit der Begründung des Gesetzentwurfs den Regelungsauftrag in § 26 a Abs. 1 Satz 3 HKO dahin konkretisiert und aktualisiert, dass in der Geschäftsordnung nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen war, ob eine höhere Fraktionsmindeststärke festgesetzt werden soll, was der Landesgesetzgeber für Gemeinden und Landkreise mit einer größeren Zahl von Mandatsträgern für sachgerecht hielt, um „einer zu großen Zahl kleiner Fraktionen und somit der Zersplitterung der Vertretungskörperschaft gegenzusteuern“ (vgl. LT/Ds. 16/2463 S. 48 f. zu Art. 1 Nr. 7). Als weitere entscheidungsrelevante Veränderung kam hier noch hinzu, dass die Zahl der Kreistagsabgeordneten zur Wahlperiode 2006 bis 2011 gemäß § 25 HKO von 81 auf 71 vermindert worden war. Randnummer 41 Auch allein daraus, dass der Antragsgegner die danach erforderliche Neufassung des § 2 GO nicht bereits in seiner ersten konstituierenden, sondern erst in der zweiten Sitzung vorgenommen hat, lässt sich angesichts des dafür nötigen Abstimmungs- und Vorbereitungsaufwandes ohne weitere Anhaltspunkte kein Missverbrauchsverdacht herleiten. Randnummer 42 Die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke auf vier Personen kann entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht deshalb als ermessens- bzw. abwägungsfehlerhaft angesehen werden, weil die Kreistagsmehrheit irrtümlich von der Auffassung ausgegangen sei, die Antragsteller – wie auch die Vertreter der FWG – hätten noch keinen Fraktionsstatus erlangt, der ihnen durch die Neufassung der Geschäftsordnung hätte entzogen werden können. Randnummer 43 Es spricht schon einiges dafür, dass nach den Grundsätzen über die Teilnichtigkeit von Rechtsnormen nur § 2 Abs. 1 Satz 3 GO a. F. auf Grund der Neufassung des § 26a Abs. 1 HKO unwirksam geworden ist, während die in § 2 Abs. 3 GO a. F. geregelte Fraktionsmindeststärke von fünf Personen entsprechend der grundsätzlichen Fortgeltung von Geschäftsordnungen trotz der durch die Gesetzesnovellierung erheblich geänderten Regelungsgrundlagen zumindest für eine Übergangszeit bis zur Neuregelung durch den Antragsgegner weiter gültig geblieben ist, weil diese Fraktionsmindestgröße für sich gesehen objektiv sinnvoll blieb und subjektiv auch im Zweifel dem Regelungswillen des früheren Kreistages entsprochen haben dürfte (vgl. u. a. BVerwG, Beschlüsse vom

  1. Dezember 2000 – 4 BN 59/00– NVwZ 2001 S. 431 f. = juris Rdnr. 10 und vom
  2. April 1993 – 4 NB 43/92– NVwZ 1994 S. 272 = juris Rdnr. 11; Bayer. VGH, Urteil vom
  3. August 2005 - 2 N 03.3286 - juris Rdnr. 21 zur Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen); für einen solchen Regelungswillen des Kreistages spricht auch die hier streitige, proportional nahezu gleich gebliebene Festsetzung durch den Antragsgegner. Danach hätten die Antragsteller auch unter Geltung der alten Geschäftsordnung keine Fraktion bilden können. Randnummer 44 Das kann aber letztlich offen bleiben, denn auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der hier fraglichen Neufassung der Geschäftsordnung den Antragstellern bereits ein Fraktionsstatus zustand, wäre eine fehlerhafte Abwägungsentscheidung des Antragsgegners über die Festlegung der Fraktionsmindeststärke nicht anzunehmen. Die Unwirksamkeit bisheriger Fraktionsbildungen war keine Grundlage für diese Entscheidung. Zum einen war ihm angesichts des vorangegangenen Streits mit den Antragstellern diese Problematik und damit die Möglichkeit bewusst, dass diese bereits Fraktionsstatus haben könnten, und zum anderen handelte er – auch ausweislich der Redebeiträge – mit dem Ziel, in Erfüllung des oben angesprochenen gesetzgeberischen Regelungsauftrages unter Berücksichtigung seiner Zahl von immerhin noch 71 Mandatsträgern eine für die Kreistagsarbeit sinnvolle Fraktionsmindestgröße festzulegen, wofür die Frage des Entzuges eines eventuell bereits bestehenden Fraktionsstatus nach der erkennbaren Vorstellung des Antragsgegners und nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kein maßgeblicher Gesichtspunkt war bzw. hätte sein dürfen. Randnummer 45 Dem steht auch der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  4. April 1991 a.a.O. nicht entgegen. Dort ging es nicht um die Regelung einer Fraktionsmindestgröße in Vollziehung einer gesetzlichen Vorgabe, sondern im Gegenteil gerade um die Streichung einer mit der gesetzlichen Regelung in § 36a Abs. 1 Satz 4 HGO a. F. übereinstimmenden Bestimmung der Geschäftsordnung einer regionalen Planungsversammlung. Der dadurch bewirkte Verlust eines automatisch auf Grund der Wahl in die regionale Planungsversammlung erlangten Fraktionsstatus wurde zudem in dieser Entscheidung nicht generell als unzulässig angesehen, sondern nur für den Fall, dass nicht hinreichend sichergestellt sei, dass fraktionslose Mitglieder an der Willensbildung in der Planungsversammlung angemessen teilhaben und mitwirken können. Die Frage der Teilhaberechte und Mitwirkungsbefugnisse fraktionsloser ist aber - wie unten noch näher begründet wird - nicht Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollantrages, in dem es nach den obigen Ausführungen zur Antragsbefugnis nur um das Recht zur Fraktionsbildung als solche geht. Randnummer 46 Die mit Änderungsbeschluss vom
  5. Mai 2006 in § 2 Abs. 1 Satz 2 GO für einen Kreistag von 71 Mitgliedern auf vier Kreistagsabgeordnete festgesetzte Fraktionsmindestgröße verstößt nicht gegen das Übermaßverbot und den Minderheitenschutz, sondern hält sich im Rahmen der unter diesen Gesichtspunkten allgemein anerkannten Größenordnung, und zwar sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene und im kommunalen Bereich anderer Bundesländer und Hessens. Randnummer 47 Bei einem Vergleich mit dem Bundestag, dem Hessischen Landtag und den Kommunen anderer Bundesländer ist zu berücksichtigen, dass Anlass für die Abschaffung der - bundesweit einmaligen - Möglichkeit der Entstehung von Ein-Personen-Fraktionen gemäß § 26 a Abs. 1 Satz 4 HKO a. F. und für die gesetzliche Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke von zwei Mandatsträgern die 1999 erfolgte völlige Aufhebung der 5 %-Sperrklausel und die Einführung des Panaschierens und des Kumulierens bei hessischen Kommunalwahlen war, die es auch kleinsten politischen Gruppierungen ermöglicht hatten, in die „Kommunalparlamente“ einzuziehen, mit der Folge, dass eine effiziente parlamentarische Arbeit nach dem Erfahrungsbericht des Hessischen Städte- und Gemeindebundes vom Dezember 2001 erheblich erschwert worden war. Eine durch die Herabsetzung – oder wie in Hessen: die völlige Streichung – der Sperrklausel im Kommunalwahlrecht herbeigeführte Erhöhung der Zahl der in einem kommunalen Vertretungsorgan vertretenen politischen Gruppen kann es aber rechtfertigen, zur Sicherung seiner Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit für die Bildung von Fraktionen strengere Geschäftsordnungsregeln aufzustellen, insbesondere die Fraktionsmindestgröße zu erhöhen (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom
  6. Dezember 1990 a.a.O. juris Rdnr. 24; vgl. auch OVG NW, Beschluss vom
  7. August 2006 – 15 A 2611/06– NWVBl. 2007 S. 25 f. = juris Rdnr. 5), wobei die Größe des Vertretungsorgans eine maßgebliche Rolle spielen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  8. Mai 1979 a.a.O.). Randnummer 48 Eine vergleichende Betrachtung ergibt danach Folgendes: Randnummer 49 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Deutsches Bundestages setzt die Bildung einer Fraktion – trotz der bestehenden 5 %-Sperrklausel für Bundestagswahlen – mindestens 5 % der Bundestagsmitglieder voraus, was hier der für die hessischen Kommunalwahlen abgeschafften 5 %-Sperrklausel entsprechen würde; die vorliegend streitige Fraktionsmindestgröße von vier bei insgesamt 71 Kreistagsabgeordneten entspricht einer ähnlichen Quote , nämlich 5,63 %. Randnummer 50 Dem entspricht auch die in § 40 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des hessischen Landtages festgelegte Mindeststärke einer Fraktion von fünf Abgeordneten, die ebenfalls eine Quote von nahezu 5 % ergibt, obwohl auch für Landtagswahlen nach wie vor die 5 %-Hürde gilt, die Zahl der vertretenen politischen Gruppierungen also deutlich geringer ist als in den meisten kommunalen Vertretungsorganen (vgl. Schneider/Dreßler/Lüll a.a.O. Anm.

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9). Randnummer 51 Auch ein - allerdings nur stichprobenartiger - Vergleich zum kommunalen Bereich anderer Bundesländer kommt zu einem ähnlichen Bild: Randnummer 52 In Nordrhein-Westfalen sind die Fraktionsmindeststärken kommunaler Vertretungsorgane in Abhängigkeit von der Größe dieser Organe bereits im Gesetz selbst geregelt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 GO NW muss eine Ratsfraktion immer aus zwei, in einem Rat mit mehr als 57 Mitgliedern aus mindestens drei und in einem Rat mit mehr als 81 Mitgliedern aus mindestens vier Personen bestehen; nach § 40 Abs. 1 Satz 2 KrO NW gibt es nur eine Abstufung von grundsätzlich zwei und in einem Kreistag mit mehr als 59 Mitgliedern von mindestens drei Fraktionsangehörigen. An der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 2 GO NW bestehen nach dem Beschluss des OVG NW vom

  1. August 2006 (a.a.O.) keine Zweifel. Randnummer 53 In Mecklenburg-Vorpommern ist die Fraktionsmindeststärke gesetzlich für Gemeindevertretungen mit mehr als 25 Stadtvertretern auf drei und mit mehr als 37 Stadtvertretern auf vier Fraktionsmitglieder sowie für Kreistage generell ebenfalls auf vier Fraktionsmitglieder festgesetzt (vgl. LVerfG M.-V., Urteil vom
  2. Dezember 2004 – LVerfG 5/04 – NordÖR 2005 S. 61; dazu kritisch: Meyer, NordÖR 2005 S. 101 f.). Randnummer 54 Demgegenüber ist die Fraktionsmindeststärke in Niedersachsen gemäß § 39 b Abs. 1 NGO und § 35 b Abs. 1 NLO starr auf zwei Personen festgesetzt; hier beträgt die Zahl der Mandatsträger aber auch nur maximal 66 bei Gemeinden mit mehr als 600.000 Einwohnern und 70 bei Kreisen mit mehr als 400.000 Einwohnern. Zudem hat dazu die Enquete-Kommission zur Fortentwicklung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts in ihrem Abschlussbericht vom
  3. Mai 1994 (LT/Ds. 12/6260) zu einer Ergänzung durch das Ortsrecht Folgendes ausgeführt: „Die nach geltendem Recht für die Bildung einer Fraktion erforderliche Mindestzahl von zwei Ratsmitgliedern hat sich grundsätzlich bewährt. Allerdings kann eine große Zahl kleiner Fraktionen eine wirkungsvolle Arbeit der Vertretungskörperschaften auch beeinträchtigen. Diese Gefahr besteht im besonderen Maße in Kommunen mit einer größeren Zahl von Mandatsträgern. Die Kommissionsmehrheit hält es für geboten, hier ein Gegensteuerungsinstrument zur Verfügung zu stellen. Die Übertragung der Regelungsbefugnis auf die Vertretungskörperschaften macht die Berücksichtigung besonderer örtlicher Gegebenheiten möglich und stärkt die Autonomie der Räte und Kreistage im Bereich ihrer inneren Organisation; sie verdient daher den Vorzug vor einer zwingenden gesetzlichen Regelung.“ Randnummer 55 Dieser Empfehlung entspricht die in § 26 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 HKO gewählte neue Regelungstechnik (Untergrenze im Landesgesetz, Erhöhungsmöglichkeit durch Ortsrecht), die gleichermaßen selbstverwaltungs- wie auch (nach wie vor) minderheitenfreundlich sein will (vgl. – auch zu dem vorangegangenen Zitat – Schneider/Dreßler/Lüll a.a.O. Anm.

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8). Randnummer 56 Der hessische Landesgesetzgeber hatte in der Gesetzesbegründung zu § 39 a Abs. 1 Satz 4 HGO bzw. § 26 a Abs. 1 Satz 4 HKO im Zusammenhang mit der ortsrechtlichen Befugnis zur Erhöhung der Fraktionsmindeststärke auf das schon oben zitierte Urteil des Bayer. VGH vom

  1. Februar 2000 verwiesen. In diesem war die Festlegung der Mindeststärke einer Stadtratsfraktion auf vier von 40 Stadtratsmitgliedern, d. h. auf die – vorliegend deutlich unterschrittene – Größenordnung von 10 %, als mit dem Übermaßverbot vereinbar angesehen worden (vgl. a.a.O. juris Rdnr. 33), und zwar auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung (des dort zitierten BVerwG, Bad.-Württ. VGH, Bayer. VGH und OVG Rheinl.-Pfalz), nach der dies bei einer Mindestfraktionsstärke von 10 % des Gemeinderats regelmäßig der Fall sei (vgl. später auch Bad.-Württ. VGH, Urteil vom
  2. Juni 2002 a.a.O. juris Rdnr. 28: drei von 33 Ratsmitgliedern), während danach etwa bei einer Fraktionsmindeststärke von fünf der 23 Ratsmitglieder (21,73 %) ein Verstoß gegen den Minderheitenschutz angenommen werde (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom
  3. Dezember 1981 – 7 A 70/81– NVwZ 1982 S. 694 f.). Randnummer 57 Dieser summarische Rechtsvergleich mit anderen Bundesländern ergibt somit, dass die neue hessische Regelung zur Fraktionsmindeststärke auch in ihrer konkreten Ausgestaltung nach wie vor alles andere als minderheitenfeindlich ist (vgl. Schneider/Dreßler/Lüll a.a.O. Anm. 6 zu § 36 a HGO , S. 22). Randnummer 58 Nach einem – ebenfalls summarischen und teilweise telefonischen – Vergleich mit anderen hessischen Kommunen liegt die hier streitige Fraktionsmindeststärke auch innerhalb Hessens (noch) im üblichen Rahmen. Die Stadtverordnetenversammlungen der kreisfreien Städte Kassel und Offenbach haben danach bei jeweils 71 Mitgliedern eine Fraktionsmindeststärke von vier Personen festgesetzt, ebenso der Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises, und zwar sogar bei einer Mitgliederzahl von nur 61 Personen. Eine Fraktionsmindeststärke von drei Mandatsträgern haben der Lahn-Dill-Kreis bei 81, der Landkreis Groß-Gerau und der Schwalm-Eder-Kreis bei 71 sowie der Werra-Meißner-Kreis bei 61 Kreistagsabgeordneten festgesetzt. Der Kreis Bergstraße mit seinen 81 Abgeordneten hat es bei der gesetzlichen Untergrenze von zwei Personen belassen. Randnummer 59 Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die hier auf vier Kreistagsabgeordnete festgesetzte Fraktionsmindeststärke unverhältnismäßig hoch wäre und deshalb gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und den Minderheitenschutz verstieße. Ob der Antragsgegner die von ihm verfolgten Zwecke der Funktionsfähigkeit seines Geschäftsbetriebes auch genauso gut oder vielleicht sogar besser und minderheitenschonender mit einer Festlegung der Fraktionsmindestgröße auf drei Kreistagsabgeordnete hätte erreichen können, ist hier nicht erheblich. Es ist nicht Sache des Normenkontrollgerichts zu prüfen, ob das kommunale Vertretungsorgan die beste oder gerechteste Lösung der ihm vom Landesgesetzgeber übertragenen Entscheidung gewählt hat (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom
  4. Februar 2000 a.a.O. juris Rdnr. 30), denn dann würde das Gericht sein eigenes Ermessen ausüben und die Geschäftsordnungsautonomie des Antragsgegners unter Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips missachten. Randnummer 60 Aus den vom Antragsgegner in seiner Sitzung am
  5. Mai 2006 gefassten sonstigen Beschlüssen und aus den eingereichten Redeabschriften zu der hier streitigen Änderung der Geschäftsordnung hinsichtlich der Festsetzung der Fraktionsmindeststärke auf vier Kreistagsabgeordnete sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich diese unter Verstoß gegen das Missbrauchsverbot gezielt gegen die politische Gruppierung der Antragsteller mit dem alleinigen oder vorrangigen Ziel gerichtet hätte, deren kommunalpolitische Tätigkeiten zu erschweren und sie als unerwünschte politische Kraft zu behindern (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom
  6. August 1983 a.a.O.). Randnummer 61 In den Redebeiträgen der Mehrheitsfraktionen ist auf die oben dargestellte, durch die 1999 erfolgte Abschaffung der 5 %-Sperrklausel eingetretene Entwicklung und die dadurch veranlasste Reaktion des hessischen Landesgesetzgebers, auf die unterschiedlichen Größen kommunaler Vertretungsorgane, die Verkleinerung des Antragsgegners auf - aber immerhin noch - 71 Mitglieder und auch darauf hingewiesen worden, dass durch die Abschaffung der Sperrklausel und die Einführung von Kumulieren und Panaschieren einerseits die Vielfalt in den Parlamenten zugenommen habe, es andererseits auch dem Demokratieprinzip entspreche, dass parlamentarische Teilhaberechte nach der Größe des Wählervotums abgestuft seien. Es ist dort weiterhin mehrfach betont worden, dass es nicht darum gehe, eine politische Gruppierung auszugrenzen oder als unliebsam empfundene Abgeordnete politisch mundtot zu machen, sondern darum, eine allgemein für vernünftig gehaltene Größe festzuschreiben. Den Antragstellern werde als einzelnen Abgeordneten auch weder das Antrags- noch das Fragerecht verwehrt. Randnummer 62 Zudem ist die Regelung über die Besetzung des Ältestenrates in § 4 Abs. 1 Satz 1 GO so gefasst worden, dass dort auch „Gruppierungen ohne Fraktionsstatus“ vertreten sind. Für diese ist ein finanzieller Zuschuss für die „Gruppierungsarbeit“ vorgesehen worden und die Zahl der Stellvertreter/innen des/r Kreistagsvorsitzenden ist in der Hauptsatzung des Kreises so verändert worden, dass jede Gruppierung des Kreistages beteiligt ist. Randnummer 63 Eine missbräuchlich zu Lasten der Antragsteller und zu Gunsten der FWG getroffene Mehrheitsentscheidung lässt sich danach den Unterlagen nicht entnehmen, zumal selbst eine Festsetzung der Fraktionsmindeststärke auf drei Kreistagsabgeordnete zu keinem anderen Ergebnis für die Antragsteller und die FWG geführt hätte und die von den Antragstellern angestrebte Festsetzung auf die vom Landesgesetzgeber vorgegebene Untergrenze von zwei Abgeordneten für einen Kreistag von der Größe des Antragsgegners der gesetzgeberischen Vorstellung nach den obigen Ausführungen nicht entsprochen hätte. Demgegenüber wäre die Beibehaltung der bisher in § 2 Abs. 3 GO a. F. festgesetzten Fraktionsmindeststärke von fünf Abgeordneten – was offensichtlich den Antragstellern „ersatzweise“ vorschwebte – im Hinblick auf die Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen recht zweifelhaft gewesen und auch aus dem üblichen Rahmen gefallen, so dass dies einer besonderen Rechtfertigung bedurft und den Antragsgegner dem Verdacht des Missbrauchs zu Lasten der FWG ausgesetzt hätte. Randnummer 64 Im Rahmen des vorliegend gegen die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke in § 2 Abs. 1 Satz 2 GO gerichteten Normenkontrollverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung des Antragsgegners über die Festsetzung dieser Mindeststärke der Fraktionen für sich allein das Recht der Antragsteller auf einen Zusammenschluss zu einer Fraktion über das rechtlich zulässige Maß hinaus beschränkt. Gegenstand dieses Verfahrens ist dagegen nicht die Frage, ob andere an den Fraktionsstatus anknüpfende Regelungen der Geschäftsordnung des Antragsgegners oder der Hauptsatzung des Kreises, also ob mittelbare Auswirkungen der Festsetzung der Fraktionsmindeststärke die Antragsteller ihrerseits in ihren Beteiligungsrechten als Kreistagsabgeordnete verletzen (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom
  7. Dezember 1990 a.a.O. juris Rdnr. 24; Bayer. VGH, Urteil vom
  8. Februar 2000 a.a.O. juris Rdnr. 31; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom
  9. April 1991 a.a.O. juris Rdnr. 7). Solche Folgeregelungen müssten vielmehr ihrerseits in einem Normenkontrollverfahren oder in einem Kommunalverfassungsstreitverfahren gegen konkrete Maßnahmen, die auf ihrer Grundlage ergangen sind, selbständig einer direkten oder inzidenten Überprüfung unterzogen werden. Dabei ginge es dann um die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit fraktionslose Abgeordnete Nachteile gegenüber fraktionsangehörigen Mandatsträgern hinnehmen müssen, etwa hinsichtlich ihrer Beteiligung an Ausschüssen (vgl. dazu u. a. BVerfG, Urteil vom
  10. Juni 1989 – 2 BvE 1/88– BVerfGE 80 S. 188 f. = NJW 1990 S. 373 = juris; BVerwG, Urteil vom
  11. Dezember 2003 –BVerwGE 119 S. 305 ff. = NVwZ 2004 S. 621 f. = juris; OVG NW, Urteil vom
  12. September 2004 – 15 A 4544/02– NVwZ-RR 2005 S. 495 ff. = juris) oder hinsichtlich ihrer finanziellen Unterstützung (vgl. dazu Bayer. VGH, Urteil vom
  13. Februar 2000 a.a.O. juris Rdnrn. 34 ff.; vgl. insgesamt zur Ungleichbehandlung fraktionsloser und fraktionsangehöriger Mandatsträger: Schneider/Dreßler/Lüll a.a.O. Anm. 6 zu § 36 a HGO , S. 22 ff. n.w.N.). Das Vorbringen der Antragsteller zu diesen Folgewirkungen ist deshalb im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht zu beurteilen. Randnummer 65 Nach alledem ist der Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO abzulehnen. Randnummer 66 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Randnummer 67 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028464

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