der Kapazitätsverordnung zu berücksichtigende Lehrkraft-Stellen gibt, die von der Antragsgegnerin verschwiegen worden sind, gibt es nicht. Derartiges lässt sich insbesondere den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
VO - vom
VO sind zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11).
VO sind für die Berechnung des Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen
Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Schließlich ist in § 11 Abs. 1 KapVO geregelt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Da dies - wie die Verweisung in § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO zeigt - entsprechend auch für die Dienstleistungen der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin gilt, die diese für den Studiengang Medizin erbringt, trifft es folglich zu, dass die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Medizin erbringt, kapazitätswirksam zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass die Antragsgegnerin objektiv verpflichtet wäre und Studierenden ein entsprechender Anspruch darauf zustehen könnte, dass ganz bestimmte Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin in bestimmtem Umfang in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eingesetzt werden. Es ist grundsätzlich Sache der Antragsgegnerin im Rahmen ihres Organisationsermessens, darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Lehrkräfte der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entweder in der Lehreinheit Vorklinische Medizin oder aber in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin als Lehrkräfte eingesetzt werden. Dementsprechend ist es auch nicht Sache des Senats, der Antragsgegnerin aufzugeben (vgl. Seite 14 des Schriftsatzes vom 4. Oktober 2006), substantiiert darzulegen, ob und inwieweit die Professoren der Pathologie Professor Dr. X. und Professor Dr. Y. im Studienjahr 2006/2007 ihre Lehrverpflichtung erfüllt haben, und dies glaubhaft zu machen. Es kommt hinzu, dass der sinngemäße Vorwurf der antragstellenden Partei, mit den von ihnen betreuten Lehrveranstaltungen könnten diese Professoren ihre Lehrverpflichtung von 16 SWS nicht erfüllen, kaum
vollziehbar ist.
den eigenen Angaben der antragstellenden Partei bieten die beiden Professoren eine praktische Übung im Umfang von 2 SWS, eine praktische Übung im Umfang von 4,5 SWS, ein Praktikum im Umfang von 0,5 SWS sowie Seminare im Umfang von insgesamt 8,5 SWS an. Dies ergibt zusammengerechnet bereits 15,5 SWS, so dass allein mit diesen Tätigkeiten die Lehrverpflichtung von 16 SWS nahezu vollständig erfüllt wird. Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Professoren ihre weitere Lehrverpflichtung von insgesamt 0,5 SWS nicht erfüllen, hat die antragstellende Partei nicht vorgetragen. Entsprechendes gilt, soweit die antragstellende Partei auf den Seiten 14 unten/15 oben des Schriftsatzes vom
GO nicht entscheidungsrelevant ist der Einwand, im Rahmen des jeweiligen CAq der nicht zugeordneten Studiengänge seien die Vorlesungen zu eliminieren, die für diese Studiengänge zugleich mit den Medizinervorlesungen angeboten würden, hierbei dürfte es sich um sämtlich Vorlesungen handeln, die die Studiengänge Physiologie und Physiotherapie
fragen. Es wird nicht deutlich, warum im Rahmen des jeweiligen CAq der nicht zugeordneten Studiengänge die Vorlesungen zu eliminieren sein sollen, die für diese Studiengänge zugleich mit den Medizinervorlesungen angeboten werden. Die Eliminierung, also vollständige Streichung derartiger Vorlesungen würde doch bedeuten, dass entgegen § 11 KapVO die Lehrleistungen von Lehrkräften, in deren Veranstaltungen sowohl Mediziner als auch Studenten der nicht zugeordneten Studiengänge Lehre
fragen, vollständig unberücksichtigt bleiben, soweit sie den Studenten der nicht zugeordneten Studiengänge zugute kommen.
VO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Warum diese Vorschrift nicht gelten soll, wenn die Lehreinheit gleichzeitig sowohl Lehre für die Studenten der eigenen Lehreinheit als auch Lehre für die nicht zugeordneten Studiengänge erbringt, lässt sich dem Vortrag der antragstellenden Partei nicht entnehmen. Dementsprechend musste der Senat auch der Anregung nicht folgen, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Vorlesungs-Lehrveranstaltungen der nicht zugeordneten Studiengänge zu benennen, die gleichzeitig für Mediziner und diese anderen Studiengänge durchgeführt werden, und mitzuteilen, mit welchen Curricularanteilen diese in die Berechnung des Dienstleistungsabzugs eingegangen sind. Warum dies - gemeint ist wohl die oben genannte Eliminierung der Vorlesungen im Rahmen des jeweiligen CAq der nicht zugeordneten Studiengänge - die notwendige Konsequenz daraus sein soll, dass der Senat in den diversen Beschlüssen zu Marburg die Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen gebilligt hat, obwohl diese - jedenfalls seit der Umstellung vom Semester- auf den Jahresbetrieb lediglich einmal pro Jahr - und nicht wie vorher zweimal abgehalten werden, erläutert die antragstellende Partei ebenfalls nicht. Der Senat hat ausgehend von einer Jahresaufnahmequote von 360 Studenten die Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen bezogen auf ein Semester für realistisch gehalten und hält daran fest. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, ob - und gegebenenfalls wie viele - Studenten anderer Studiengänge zusätzlich an den für Mediziner gehaltenen Vorlesungen teilnehmen. Auf der Basis der
der KapVO lediglich erforderlichen pauschalierenden Berechnung, die es gerade nicht erforderlich macht, einzelne Teilnehmer von Vorlesungen zu zählen, ist dies auch nicht zu beanstanden. Randnummer 8 6. Auch die unter VII. auf den Seiten 10 bis 15 der Beschwerdebegründung enthaltenen Ausführungen betreffend den Schwund sind nicht geeignet, zusätzliche Studienplätze zu ermitteln. Es gibt zunächst keine rechtlich tragfähige Begründung dafür, entsprechend dem Vortrag der antragstellenden Partei und gegen die jahrelange ständige Rechtsprechung des Senats in Bezug auf den Schwund im vorklinischen Studienabschnitt getrennte Schwundermittlungen für Voll- und Teilstudienplätze vorzunehmen.
VO wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Eine weitere Untergliederung in einen vorklinischen Teil für Inhaber von Vollstudienplätzen und einen weiteren vorklinischen Teil für Inhaber von Teilstudienplätzen sieht die Kapazitätsverordnung nicht vor. Das heißt, sie geht davon aus, dass alle Studienplätze, die im vorklinischen Studienabschnitt zur Verfügung stehen, berücksichtigt werden müssen, einerlei, ob sie von Studierenden innegehalten werden, die einen Vollstudienplatz erreicht haben, oder von solchen Studierenden, die lediglich einen Teilstudienplatz besetzen. Das gilt nicht nur für die Kapazitätsermittlung selbst, sondern auch für die Überprüfung des Berechnungsergebnisses
VO und damit auch für die Schwundermittlung ( § 16 KapVO ). Weiterhin bleibt es dabei, dass der Schwundberechnung
dem Hamburger Modell grundsätzlich die tatsächlichen Studentenbewegungen zu Grunde zu legen sind, was auch bedeutet, dass für ein bestimmtes Anfangssemester auch dann die tatsächliche Studienanfängerzahl zu Grunde zu legen ist, wenn
Ablauf dieses Semesters durch eine Korrektur der Kapazitätsberechnung eine andere Erstsemesterzahl ermittelt wird. Derartiges kann daher auch nicht dazu führen, dass generell fiktiv in den Anfangssemestern diejenigen Studienanfängerzahlen eingesetzt werden, die erst in einer oft lange Zeit
Ablauf des Semesters getroffenen Gerichtsentscheidung ermittelt werden. Allerdings bleibt es auch dabei, dass eine Korrektur der in der Schwundstatistik enthaltenen Zahlen erforderlich ist, wenn so genannte "schwundfremde Faktoren" in der Statistik miterfasst worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W [1]). Der Senat hat in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass Letzteres der Fall sei, wenn durch gerichtliche Entscheidungen 40 Bewerber und im Vergleichswege acht Studienanfänger zusätzlich zugelassen wurden. Sie seien jedenfalls in dem - höheren - Semester, in dem sie sich zurzeit der tatsächlichen Zulassung zum Studium befänden, wenn sie unmittelbar auf ihren bei der Hochschule gestellten Antrag zugelassen worden wären, unberücksichtigt zu lassen und an dieser Stelle aus der Schwundstatistik herauszunehmen.
allem muss es entgegen der Auffassung der antragstellenden Partei in den ersten Fachsemestern bei den von der Antragsgegnerin angegebenen tatsächlich eingeschriebenen Studierenden bleiben. Randnummer 9 Im Übrigen kann dahinstehen, ob in Anwendung der zitierten Senatsentscheidung vom
den geltenden Rundungsregeln ebenfalls nur zu 418 Studienplätzen im Studienjahr 2006/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.