(4)– juris, Urteilsabdruck S. 7 f.). Randnummer 11 Entgegenstehende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat der Kläger in seiner Zulassungsantragsschrift nicht benannt und ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 12 Das bedeutet allerdings nicht, dass die vom Kläger in beiden aufgeworfenen Fragen angesprochenen äußeren Umstände, wie die öffentliche Taufe, das vor Zeugen schriftlich und mündlich abgelegte Bekenntnis, dem Islam zu entsagen und Mohammed sei kein Prophet, und wie der regelmäßige Besuch von Gottesdiensten und Bibelkreisen, für die Verfolgungsgefährdung von vornherein völlig irrelevant sind. Randnummer 13 Das kann etwa dann anders sein, wenn der in Deutschland formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben mit der hier ausgeübten Glaubensbetätigung schon allein für sich im islamischen Heimatland des Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führt, wenn er dort den christlichen Glauben verheimlicht, verleugnet oder ggfs. aufgibt (vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom
- Dezember 1994 a.a.O. juris Rdnr. 14; BVerwG, Urteil vom
- Januar 2004 a.a.O. juris Rdnr. 10). Das würde aber nicht nur eine in diesem Sinne dort regelmäßig und mit hinreichender Dichte geübte Verfolgungspraxis, sondern auch voraussetzen, dass die allein in Deutschland stattgefundenen Geschehnisse den staatlichen Stellen oder maßgeblichen Gruppen im Heimatland des Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt werden. Randnummer 14 Soweit dazu das Verwaltungsgericht (ergänzend) auf Seite 8 seiner Entscheidungsgründe ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, dass die afghanischen Behörden von der Taufe des Klägers und seinem Bekenntnis, er entsage dem Islam und Mohammed sei kein Prophet, Kenntnis erlangt haben könnten, hat der Kläger dazu nichts ausgeführt, so dass es deshalb schon an einer Entscheidungserheblichkeit der von ihm zu einer derartigen afghanischen Verfolgungspraxis aufgeworfenen Fragen fehlen dürfte. Randnummer 15 Jedenfalls hat er aber eine Klärungsbedürftigkeit für diese unter
- aufgeworfene Tatsachenfrage nicht hinreichend dargelegt; abgesehen davon, dass der Kläger - entgegen seinen Formulierungen - nach den hier maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht "entgegen seiner Überzeugung" seinen Übertritt zum christlichen Glauben leugnen und wieder zum Islam konvertieren und dabei "vorgeben" müsste, nur aus asyltaktischen Gründen zum Christentum übergetreten zu sein. Randnummer 16 Entgegen den oben aufgeführten Darlegungsanforderungen hat er jedenfalls weder gerichtliche Entscheidungen noch tatsächliche Erkenntnisquellen angeführt, die eine derartige Verfolgungspraxis wegen eines im Ausland nur formal getätigten Religionswechsels in Afghanistan beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen könnten. Randnummer 17 Der Hinweis auf die bereits "in Deutschland" einsetzende Verfolgung von – innerlich überzeugten – Konvertiten ist dafür nicht geeignet, zumal die eingereichten Berichte aus dem Internet nicht afghanische, sondern iranische Staatsangehörige betreffen; selbst für diese wird wegen eines im Ausland erfolgten Übertritts zum Christentum eine beachtliche generelle Verfolgungswahrscheinlichkeit verneint und nur für herausgehobene Kirchenführer etc. angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2004 a.a.O. juris Rdnr. 10). Randnummer 18 Die Berufung auf den einzigen bisher für Afghanistan bekannt gewordenen und in dem vom Kläger eingereichten Bericht der Zeitung "Die Welt" vom
- März 2006 dargestellten Fall kann eine Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf eine allein auf den formalen Glaubensübertritt in Deutschland bezogene Verfolgungsgefährdung nicht begründen. Der fragliche Pressebericht enthält nämlich keine Aussage über das Verhalten des Abdul Rahman in Afghanistan. Aus anderen Berichten ergibt sich aber, dass er auf Grund eines Familienzwists u. a. wegen seines Glaubenswechsels in Kabul angezeigt worden sei und sich gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw. gegenüber dem Richter geweigert habe, seinen christlichen Glauben aufzugeben und zum Islam zurückzukehren, obwohl ihm dann verziehen und die Anklage fallengelassen worden wäre (vgl. u.a. RP online vom
- März 2006 und FR online vom
- März 2006); es spricht nach einem Bericht sogar viel dafür, dass er ein physisch schwer angeschlagener Mann und nicht immer "Herr seiner Sinne" gewesen sei (vgl. Spiegel 14/2006 vom
- April 2006 S. 118). Abgesehen von dem danach in diesem Fall verfolgungsverursachenden Verhalten in Afghanistan selbst sind weitere konkrete Fälle von Verfolgungsmaßnahmen wegen eines im Ausland erfolgten Religionswechsels nicht mehr bekannt geworden. Randnummer 19 Zwar wird darüber berichtet, dass vom Islam zum Christentum übergetretene Konvertiten in Afghanistan gezwungen seien, ihre Religion allenfalls im häuslichen Rahmen auszuüben, auch wenn Repressionen in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten seien als in Dorfgebieten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom
- März 2007, Stand: Februar 2007, S. 14 f.), dass sie sich sogar verstecken und ihren Glauben verheimlichen müssten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Hamburg vom
- Dezember 2004, unter Berufung auf Angaben der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission) und dass für eine Konvertitin praktisch nicht einmal eine heimliche Glaubensausübung möglich sei (vgl. Gutachten Dr. Danesch an VG Braunschweig vom
- Mai 2004 S. 2). Diese Auskünfte beziehen sich aber ebenfalls nur auf die Gefährdungssituation, die für zum Christentum konvertierte Afghanen dadurch entsteht, dass sie ihren neuen Glauben in ihrem Heimatland beibehalten und dort ausüben wollen. Randnummer 20 Eine Klärungsbedürftigkeit für die in der Fragestellung des Klägers enthaltene Behauptung, allein wegen des in Deutschland nach außen erkennbaren Glaubenswechsels und der hier geübten Glaubensbetätigung könne eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohen, ergibt sich daraus aber nicht; ganz abgesehen davon, dass der Kläger diese Erkenntnisse selbst nicht angeführt hat. Randnummer 21 Dem klägerischen Antragsschreiben lässt sich weiterhin nicht der auf Seite 4 unter II. geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen einer Abweichung von dem – bereits oben zitierten –Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Januar 2004 – 1 C 9/03– entnehmen. Randnummer 22 Eine Divergenzzulassung setzt die Darlegung voraus, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen entscheidungserheblichen Rechtsgrundsatz aufgestellt hat, der einem in der genannten Divergenzentscheidung aufgestellten (abstrakten) Rechtssatz widerspricht, und dass eine solche Abweichung auch tatsächlich vorliegt. Da es sich bei der Divergenzberufung um einen Unterfall der Grundsatzberufung handelt, muss mit der Divergenzrüge weiterhin eine grundsätzliche Frage aufgeworfen werden, die insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtseinheitlichkeit im allgemeinen Interesse einer Klärung bedarf. Randnummer 23 Einen solchen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, von dem das angefochtene Urteil abgewichen sein soll, hat der Kläger nicht ausdrücklich formuliert. Immerhin lässt sich seinen Ausführungen die Anforderung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, es müsse geprüft werden, ob der Besuch von Gottesdiensten abseits der Öffentlichkeit im Sinne eines religiösen Existenzminimums ohne Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Heimatland eines hier konvertierten Ausländers möglich sei (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2004 a.a.O. juris Rdnr. 18); dies habe das Verwaltungsgericht offen gelassen, weil sich der Kläger seiner Ansicht nach nicht aus einem inneren Bedürfnis dem Christentum zugewandt habe, so dass er kein "forum internum" benötige. Randnummer 24 Damit ist nach den oben zur fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der vorliegenden Rechtssache angeführten Gründen eine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargelegt, weil danach eine religiöse Verfolgung durch Entzug des "religiösen Existenzminimums" einen solchen schutzsuchenden Ausländer nicht treffen kann, der lediglich aus asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben übergetreten und deshalb gerade nicht in seiner "religiös-personalen Identität" betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2004 a.a.O. juris Rdnr. 13). Randnummer 25 Soweit der Kläger zu dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts rügt, diese sei auf Grund einer "beliebig mit der aus einer Momentaufnahme des Gerichts gewonnenen subjektiven Einschätzung" erfolgt, handelt es sich lediglich um eine inhaltliche Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Einzelfallwürdigung, die eine Berufungszulassung gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht rechtfertigen kann. Randnummer 26 Schließlich liegt auch der vom Kläger auf Seite 5 unter III. seiner Zulassungsantragsschrift geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO wegen eines "nicht mit Gründen versehenen" Urteils nicht vor. Randnummer 27 Ein solcher Verfahrensmangel ist nur dann anzunehmen, wenn in einem Urteil wesentliche Entscheidungsgründe entweder gänzlich fehlen oder so formelhaft, unverständlich oder in sich widersprüchlich abgefasst sind, dass nicht erkennbar ist, welche tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen für die gerichtliche Entscheidung insgesamt – also auch für einzelne Ansprüche oder Teilfragen – maßgeblich waren (vgl. u.a. Bayer. VGH, Beschluss vom
- August 2005 – 1 ZB 05.30344 – und Hess. VGH, Beschluss vom
- Januar 1990 – 12 TE 3516/88– jeweils juris m.w.N.). Randnummer 28 Das ist hier aber nicht der Fall. Randnummer 29 Soweit der Kläger wegen des uneingeschränkt auf "die Voraussetzungen des § 60 AufenthG" zielenden Klageantrags Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vermisst, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens waren, denn über die Voraussetzungen der Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG war bereits durch Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
- Dezember 2003 – 3 E 2603/01.A – rechtskräftig negativ entschieden worden. Randnummer 30 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war lediglich der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
- Februar 2004, mit dem das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG verneint worden war; die mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
- Oktober 1998 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG (heute: § 60 Abs. 7 AufenthG) ist nämlich nach wie vor gültig, so dass das Verwaltungsgericht die Abschiebungsandrohung hinsichtlich Afghanistans gemäß § 59 Abs. 3 AufenthG aufgehoben und dies auf Seite 8 des Urteils begründet hat. Da nach dem hier fraglichen Bescheid vom
- Februar 2004 allenfalls noch das Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 AufenthG) hinsichtlich der Frage einer drohenden Folter prüfungsrelevant gewesen wäre, kann nicht davon die Rede sein, dass die maßgeblichen Erwägungen des Gerichts sich dem Urteil nicht entnehmen lassen. Die Ausführungen zur Ablehnung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK sind ohne weiteres auch auf dieses Abschiebungsverbot übertragbar; dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 und 4 AufenthG nicht vorliegen, bedurfte keiner Begründung. Randnummer 31 Nach alledem ist der Zulassungsantrag des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Randnummer 32 Dieser Beschluss ist gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 und § 80 AsylVfG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028489