der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien für die Zulässigkeit nichtsteuerlicher Abgaben begrenzende Voraussetzungen zu beachten: Sie bedürften im Unterschied zu einer Steuer einer besonderen sachlichen Rechtfertigung und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Pflichtigen eines besonderen Grundes für die zusätzliche Belastung. Außerdem gebiete der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans eine Organisation der erzielten Einnahmen innerhalb des Haushaltsplanes. Randnummer 5 Hinsichtlich der Höhe der Studiengebühren für Langzeitstudierende fehle es an einem rechtfertigenden Grund. Die Höhe hänge wesentlich von der Finanzierungsverantwortlichkeit ab, die der Gesetzgeber konkret übernommen habe. Hier steche bereits insoweit ein äußerst grobes Missverhältnis ins Auge, weil nicht nur aus Gründen der Vereinfachung und Handhabbarkeit die Höhe der Studiengebühren für Studierende pauschaliert werde, sondern einheitlich überhöhte Kosten unabhängig davon, in welcher Höhe sie bei den jeweiligen Studiengängen anfielen, abgerechnet würden. Die erwirtschafteten Gelder würden auch nicht den jeweiligen Universitäten verbleiben, sondern an den allgemeinen Landeshaushalt abgeführt. Die sofort mögliche Erhebung von Studiengebühren für Langzeitstudierende und die damit verbundene Rückwirkung des Gesetzes sei verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Es fehle an ausreichenden Übergangsregelungen insbesondere für Studierende mit Kindern, studienparalleler Berufstätigkeit oder einer Tätigkeit in universitären Selbstverwaltungsgremien. Randnummer 6 Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Hessen könnten sich nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 zur Erhebung von Studiengebühren
dem baden-württembergischen Landeshochschulgesetz stützen, das mit der hessischen Regelung nicht vergleichbar sei. Die erzielten Studiengebühren seien dort bei den Universitäten verblieben und damit unmittelbar den Hochschulen zugute gekommen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht die
folgende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 zum baden-württembergischen Verwaltungskostenbeitrag nicht berücksichtigen können. Das Argument des Bundesverwaltungsgerichts, das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip seien bei Studiengebühren von zunächst 500 € pro Semester eindeutig gewahrt, sei lediglich eine Behauptung. Die Überlegungen zu Art. 12 GG überzeugten nicht. Die Eignung der Studiengebührenregelung zur Verhaltenslenkung bei Studierenden, die beim Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes schon länger studiert und ihre Lebensplanung darauf ausgerichtet hätten, sei fraglich. Randnummer 7 Aber selbst wenn die Verfassungsmäßigkeit des Studienguthabengesetzes und der Hessischen Immatrikulationsverordnung angenommen werden könnte, sei es bedenklich, dass die Beklagte im Falle des Klägers bei der Berechnung der Regelstudienzeit auf den jetzt angebotenen Magisterstudiengang Politikwissenschaften abstelle. Der Kläger belege einen Promotionsstudienplatz, der mit dem heutigen Studiengang nicht vergleichbar sei. Für ein Promotionsstudium werde
dem Studienguthabengesetz keine Gebühr erhoben. Randnummer 8 Jedenfalls erfülle der Kläger wegen seiner erheblichen Behinderung aufgrund chronischer Erkrankungen und wegen seines Sozialhilfebezugs die Voraussetzungen der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 3 HImmaVO . Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom
dem Erwerb eines ersten Abschlusses
GuG ebenfalls grundsätzlich gebührenpflichtig wäre. Die Heranziehung der Regelstudienzeit des Magisterstudienganges sei deshalb geboten gewesen, weil der von dem Kläger gewählte Studiengang seit längerem nicht mehr existiere. Randnummer 13 Die Voraussetzungen für einen Erlass, eine Minderung oder eine Stundung der Studiengebühr müssten in einem gesonderten Verfahren geprüft werden. Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids sei davon nicht berührt. Randnummer 14 Mit Urteil vom
weisen). Das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, welches besagt, dass die erhobenen Gebühren in keinem groben Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehen dürfen, ist gleichfalls nicht verletzt. Denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Studiengebühr in einem derart groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung des Staates steht. Mit der Studiengebühr soll der mit der Einschreibung verbundene Vorteil für die Studierenden (zumindest teilweise) abgegolten werden. Dieser besteht in der jederzeitigen und umfassenden Berechtigung, das Ausbildungsangebot der Hochschulen wahrzunehmen, wobei es nicht darauf ankommt, inwieweit der gebührenpflichtige Studierende das Ausbildungsangebot der Universität tatsächlich nutzt. Dies gilt auch für die Studierenden, die bereits sämtliche Leistungsnachweise erbracht haben und sich im Selbststudium befinden. Wollen sie das Ausbildungsangebot der Hochschule tatsächlich nicht wahrnehmen, so können sie sich beurlauben lassen und so die Zahlung der Gebühr vermeiden. Die erhobene Studiengebühr leistet lediglich einen finanziellen Beitrag zu den Kosten eines Studiums, dessen tatsächliche Kosten auch bei einem kostengünstigen Studium weit über dem Betrag der erhobenen Studiengebühr liegen. Hierbei ist im übrigen unerheblich, dass die Einnahmen aus den erhobenen Studiengebühren gemäß § 4 StuGuG dem Landeshaushalt zufließen und
der geltenden Gesetzeslage die Hochschulen zehn vom Hundert der vereinnahmten Gebühren zur Deckung der Kosten für die Ausführung des Gesetzes erhalten, denn die Hochschulen werden im wesentlichen mit Landesmitteln finanziert und die gebührenpflichtigen Studierenden erhalten tatsächlich den Vorteil, der mit der erhobenen Gebühr teilweise abgegolten werden soll (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. O.; VG Göttingen, Urteil vom 04.03.2004, Az.: 4 A 98/03). Da die von den gebührenpflichtigen Studierenden erhobenen Studiengebühren die Kosten eines Studiums bei weitem nicht decken, besteht auch kein Anhalt für eine mögliche Verletzung des Kostendeckungsprinzips, welches an hand einer generalisierenden Betrachtung besagt, dass das Gebührenaufkommen den Gesamtaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung nicht absichtlich dauernd übersteigen darf (BVerwGE 26, 305). Die hier streitgegenständlichen Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren
dem StuGuG verstoßen auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Ein Anspruch auf ein kostenloses Studium wird durch dieses Grundrecht nicht gewährleistet (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. O.). Soweit aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ein Anspruch auf ein Ausbildungsangebot folgt, das allen dazu Befähigten, unabhängig von den Besitzverhältnissen der Eltern, ein Studium ermöglicht, trägt die vorgenommene Einrichtung eines Studienguthabens
der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch dem hinreichend Rechnung. Während der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier weiterer Semester werden
der hessischen Regelung Studiengebühren nicht erhoben, so dass es auch finanziell schlechter gestellten Studierenden grundsätzlich möglich ist, ein erstes berufsqualifizierendes Studium kostenfrei zu absolvieren. Darüber hinaus gibt es neben Härtefallregelungen, die unter Umständen auch wirtschaftliche Notlagen berücksichtigen, Sonderregelungen für Doppelstudien, Studienwechsel und konsekutive Studiengänge. Damit handelt es sich bei der Erhebung von Studiengebühren letztlich nicht um eine Beschränkung des Zugangs zum Studium, sondern lediglich um eine Ausgestaltung der Studienbedingungen, deren Rechtmäßigkeit an den Voraussetzungen für die Regelungen zur Berufsausübung zu messen ist, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelungen des StuGuG in diesem Sinne bestehen keine Bedenken. Der Gesetzgeber verfolgt mit seiner Absicht, durch die Einführung der Studiengebühren auf ein zügiges und zielgerichtetes Hochschulstudium der Studierenden hinzuwirken und der missbräuchlichen Ausnutzung der sozialen Vergünstigungen des Studentenstatus möglichst Einhalt zu gebieten, legitime Anliegen des Gemeinwohls. Die Erhebung von Studiengebühren im Fall der Überschreitung der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier Semester ist ein geeignetes Mittel, diese Ziele zu erreichen, da davon ausgegangen werden kann, dass ein Studienanfänger bei der Planung seines Studiums diese zeitliche Grenze im Auge behalten und versuchen wird, sein Studium zuvor zu beenden, um die Zahlung dieser Gebühr zu vermeiden. Aber auch Langzeitstudenten werden voraussichtlich zur Vermeidung der Zahlungspflicht anstreben, ihr Studium möglichst bald zum Abschluss zu bringen. Es wird auch wenig attraktiv sein, den Studentenstatus lediglich deshalb aufrecht zu erhalten, um in den Genuss sozialer Vergünstigungen zu kommen, wenn man hierfür zunächst eine nicht unerhebliche Gebühr entrichten muss. Aber auch hinsichtlich des weiteren vom Gesetzgeber verfolgten, am Gemeinwohl orientierten Ziels, zur Finanzierung der Hochschulen beizutragen, stellt sich die von ihm gewählte Regelung zur Erhebung von Studiengebühren als geeignetes Mittel dar. Mildere, gleichermaßen geeignete Mittel, auf die der Gesetzgeber im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verweisen wäre, standen nicht zur Verfügung. Die Zahlung der Studiengebühr ist den Studierenden auch zumutbar, und damit ist die Regelung verhältnismäßig im engeren Sinne. Das
GuG zu ermittelnde Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit zuzüglich drei bzw. vier weiterer Semester lässt grundsätzlich ausreichend Zeit für ein gebührenfreies Studium unter Einschluss einer anfänglichen Orientierungsphase. Durch Erhöhung der Regelstudienzeit um weitere drei bzw. vier Semester wurde auch dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass sich ein Studium aufgrund notwendiger Erwerbstätigkeit hinauszögert. Dessen ungeachtet durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass aufgrund des bestehenden Unterhaltsrechts und des Rechts auf Ausbildungsförderung dem Studierenden im Regelfall eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage zur Verfügung steht, ein Studium innerhalb des zeitlichen Rahmens des Studienguthabens gebührenfrei abzuschließen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. O.). Hinzu kommt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber in § 3 und § 6 des StuGuG und im § 6 der HImmaVO darüber hinausgehende Regelungen getroffen hat, um unbillige Härten und unzumutbare Konsequenzen aus den Vorschriften zur Erhebung der Studiengebühren zu vermeiden. Im Rahmen dieser Regelungen werden u. a. Behinderungen und chronische Erkrankungen ebenso berücksichtigt wie familiäre und wirtschaftliche Notlagen. Ein möglicher Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist abgesehen von der bereits oben erörterten Frage der gleichen Bildungschancen für jedermann unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten der Eltern nicht ersichtlich. Die Regelungen über die Erhebung von Studiengebühren
dem StuGuG entfalten keine unzulässige Rückwirkung, weder im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 GG noch im Hinblick auf Art. 103 GG. Die Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren in Hessen bewirken keine Rechtsfolgen für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten, so dass es sich hierbei nicht um eine so genannte "echte " Rückwirkung handelt.
den vorgenannten Vorschriften wird die Gebührenpflicht frühestens im Sommersemester 2004, teilweise auch erst zu einem späteren Zeitpunkt
Inkrafttreten des StuGuG relevant. Soweit die Entstehung der Studiengebührenpflicht davon abhängig ist, inwieweit das den Studierenden zur Verfügung stehende Studienguthaben in der Vergangenheit bereits verbraucht wurde, handelt es sich lediglich um eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung oder so genannte "unechte" Rückwirkung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.01.2004, Az.: 2 ME 364/03). Eine solche "echte" Rückwirkung ist zu messen an den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit. Diese sind nicht mehr gewahrt und auch die "unechte" Rückwirkung ist unzulässig, wenn bei der Abwägung des enttäuschten Vertrauens der Betroffenen einerseits und der Bedeutung der Neuregelung für das Allgemeinwohl andererseits den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber hatte ein berechtigtes Interesse, die mit dem StuGuG verbundenen Zwecke möglichst bald greifen zu lassen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die nicht unerhebliche Anzahl von Langzeitstudierenden an den Hochschulen des Landes Hessen. Die Umsetzung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele wäre um viele Jahre verzögert worden, hätte man die Regelungen ganz ohne Rückanknüpfung an bereits vergangene Semester ausgestaltet und damit erst für Studienanfänger zur Anwendung gebracht. Demgegenüber konnten Studierende angesichts der knapper werdenden öffentlichen Mittel und der bereits seit längerem geführten politischen Diskussionen über die Einführung von Studiengebühren nicht darauf vertrauen, dass sie ein einmal begonnenes Studium auch weit über die für dieses Studium angesetzte Regelstudienzeit letztlich auf Kosten der Allgemeinheit und gänzlich ohne eigenen Beitrag und ohne jede zeitliche Grenze beenden können würden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2001, a. a. O.; VG Göttingen, Urteil vom 04.03.2004, a. a. O.). Hinzu kommt, dass das Hessische Studienguthabengesetz unter den vorgenannten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausreichende Übergangsvorschriften bereithält. Die
dem am 18.12.2003 in Kraft getretenen Gesetz zu entrichtenden Studiengebühren greifen schon für das Sommersemester 2004 nur bei den Studierenden, die bereits im Wintersemester 2003/2004 nicht mehr über ein Studienguthaben verfügten. Studierende, die im Wintersemester 2003/2004 noch über ein Studienguthaben verfügt hätten, werden erst ab dem Wintersemester 2004/2005 gebührenpflichtig. Darüber hinaus erhalten Studierende, die bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/3006 das Studium, für das die Gebühr erhoben wurde, erfolgreich abschließen, die entrichteten Gebühren zurück. Damit gewährt das Studienguthabengesetz den Studierenden entweder ausreichend Gelegenheit, sich im Vorfeld auf die zu entrichtenden Gebühren einzustellen, oder aber zumindest die Möglichkeit, gezahlte Gebühren zurückzufordern, soweit das Studium innerhalb von vier Semestern, zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006,
erstmaligem Greifen der Studiengebühr beendet wird. Insbesondere letzteres dürfte in den Fällen realistisch möglich sein, in denen die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer drei bzw. vier Semester überschritten wurde. ... Einen Verstoß gegen die Vorschriften der Verfassung des Landes Hessen, insbesondere gegen Art. 59 Abs. 1 Hess. Verfassung, beinhalten die Regelungen des StuGuG gleichfalls nicht. Auch die garantierte Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit an den Hochschulen des Landes Hessen erstreckt sich lediglich auf das, was der Einzelne vernünftigerweise als Studienförderung erwarten und verlangen kann. Zweit- und Aufbaustudien außen vorgelassen kann ein Studierender auch in diesem Rahmen vernünftigerweise nicht mehr verlangen, als ihm auch im Hinblick von Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip gewährt wird, nämlich die Förderung eines Studiums während der Regelstudienzeit zuzüglich weiterer drei bzw. vier Semester und gegebenenfalls zuzüglich weiterer Semester bei Vorliegen besonderer Umstände und/oder besonderer Härten. Die Antragsgegnerin hat insoweit zutreffend Bezug genommen auf das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 01.12. 1976, ESVGH, 27, 30. ..." Randnummer 17 Ergänzend sei zu den Darlegungen des Klägers auszuführen, dass gegen die Höhe der streitigen Studiengebühren auch bei dem vom Kläger gewählten Studiengang keine Bedenken bestünden. Auch bei einem kostengünstigen Studiengang müsse die Beklagte in jedem Fall Personal- und Sachmittel wie Bücher sowie Räumlichkeiten bereithalten. Die Kosten hierfür überstiegen 500 € je eingeschriebenem Studenten bei weitem. Die Übergangsregelungen seien ausreichend und vermieden auch für Studierende, die wegen Kindererziehung oder studienbegleitender Berufstätigkeit langfristig hätten disponieren müssen, unzumutbare Härten. Zeiten, die
oder
VO zur Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums oder einer Beurlaubung berechtigt hätten, könnten bei entsprechendem
weis gemäß § 10 Abs. 3 HImmaVO zu einer Erhöhung des Studienguthabens um bis zu vier Semester führen. Auch sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 5 Abs. 2 StuGuG die Möglichkeit bestanden habe, das Studium noch bis zum Wintersemester 2005/2006 abzuschließen und so in den Genuss der Rückerstattung der Gebühren zu kommen. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die baden-württembergische Rückmeldegebühr von 100,- DM allein für die Bearbeitung der Rückmeldung nicht angemessen sei, habe hier nicht die von ihm angedeutete Relevanz. Randnummer 18 Der Kläger erfülle auch die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Erhebung der streitgegenständlichen Studiengebühr. Er habe sein Studienguthaben unabhängig davon verbraucht, ob man die Regelstudienzeit für den Diplom- oder den Magisterstudiengang zu Grunde lege. Randnummer 19 Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 StuGuG liege nicht vor. Er sei nicht ausschließlich für ein Promotionsstudium immatrikuliert. Auch wenn der Kläger den von ihm gewählten Studiengang mit einer Promotion abschließen könne, handele es sich nicht um ein Promotionsstudium im Sinne des Gesetzes und im Sinne hochschulrechtlicher Definition. Die Besonderheit eines Promotionsstudiums bestehe darin, dass der Student seinen Lernprozess ausschließlich im Zusammenhang mit der Fertigstellung seiner Dissertation vorantreibe, es diene aber nicht der Erlangung eines ersten Hochschulabschlusses. Es erscheine nicht gerechtfertigt, den Kläger allein wegen des Umstandes, dass er seinen Studiengang mit einer Promotion abschließen könne, von der Gebührenpflicht auszunehmen. Diese Fälle hätten ersichtlich nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 3 StuGuG erfasst werden sollen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in dem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den Kläger mit Beschluss vom 8. September 2005 dazu ausgeführt, dass sich diese Frage eindeutig anhand der Zielrichtung des Studienguthabengesetzes und der gesetzlichen Systematik beantworten lasse. Das Studienguthabengesetz habe mit der Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG das Promotionsstudium aus der Gebührenpflicht deshalb herausgenommen, weil es dem Regelungszweck des Gesetzes - Gebührenpflicht
Erreichen eines Studienabschlusses innerhalb des durch das Gesetz gewährten Studienguthabens - nicht unterliege. Gemeint seien Promotionsstudiengänge, die sich der Gesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes habe vorstellen können und die entsprechend § 31 Abs. 1 S. 2 HHG regelmäßig ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzten. Ein grundständiges Studium mit einer Promotion als erstem berufsqualifizierenden Studienabschluss, wie es der Kläger aufgrund einer seit 1996 nicht mehr geltenden Studien- und Prüfungsordnung begonnen habe, erfasse die Ausnahme des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG eindeutig nicht. Randnummer 20 Soweit der Kläger darüber hinaus Gründe für eine Stundung, Minderung oder einen Erlass der streitigen Studiengebühren geltend mache, weise die Beklagte zutreffend darauf hin, dass diese in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen seien. Randnummer 21 Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 25. Mai 2007 - 8 UZ 916/06 - wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Die zuständige Prüfungskommission habe die Abgabefrist für seine Dissertation wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Diabetes II, Verkleinerung des rechten Schultergelenks, Wirbelsäulenerkrankung) und im Hinblick darauf regelmäßig verlängert, dass es sich um eine empirische Arbeit mit Feldforschung an zehn Museen handele. Randnummer 22 Er erhebe
wie vor Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht
dem Studienguthabengesetz in Verbindung mit der Hessischen Immatrikulationsverordnung. Gemäß Art. 63 Abs. 2 S. 1 HV müsse ein Gesetz, das eine Beschränkung oder Ausgestaltung eines Grundrechtes der Landesverfassung enthalte, dieses ausdrücklich bestimmen. Die Regelung sei daher mit Art. 19 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 S. 3 GG (sog. Zitiergebot) vergleichbar. Das Studienguthabengesetz, das eine Beschränkung der Regelungen des Art. 59 Abs. 1 HV enthalte, bringe dieses im Gegensatz zu § 11 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes nicht zum Ausdruck. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Hennenhaltungsverordnung (BVerfGE 101,1 ff. ) einen Verstoß gegen das Zitiergebot unter Hinweis auf das Rechtsstaatsprinzip mit der Sanktion der Nichtigkeit der entsprechenden Rechtsverordnung geahndet. Die hier vorliegende Verletzung des Zitiergebotes aus Art. 63 Abs. 2 S. 1 HV sei kein Verstoß gegen eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern habe die Nichtigkeit der gesetzlichen Regelung und der hierauf beruhenden Rechtsverordnungen zur Folge. Randnummer 23 Das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit seinen Einwänden zum Verstoß gegen die Finanzverfassung des Grundgesetzes, insbesondere gegen den Grundsatz der Normenklarheit und Normenwahrheit auseinander gesetzt. Es qualifiziere die durch das Studienguthabengesetz eingeführte Studiengebühr als eine Mischung aus einer Gebühr zur Finanzierung der Hochschulen, zur Vermeidung des Missbrauchs des Studentenstatus und als Gebühr zur Verhaltenslenkung. Dem Studienguthabengesetz sei eine solche Zweckbestimmung nicht zu entnehmen. Aus den §§ 1 und 3 StuGuG ergäbe sich vielmehr, dass die Gebührenpflicht nicht an die Nutzung von Hochschuleinrichtungen anknüpfe, sondern - rückwirkend - an den Verbrauch eines Studienguthabens. Randnummer 24 Auch der Umstand, dass die Gebührenerträge fast vollständig dem allgemeinen Landeshaushalt zufließen würden, spreche für eine verdeckte Steuer. Das Ziel der Vermeidung des Missbrauchs des Studentenstatus und der Verhaltenslenkung greife nur gegenüber solchen Studierenden, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation zusätzliche Kosten des Studiums durch Studiengebühren entweder gar nicht oder nur unter äußerst erschwerten Bedingungen aufbringen könnten. Wirtschaftlich starke Langzeitstudierende würden durch die Studiengebühren nicht erreicht. Dieses werde durch die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 StuGuG getroffene Regelung des § 6 Abs. 3 HImmaVO bestätigt. Hier stellten wirtschaftliche Gründe allein keinen Befreiungstatbestand dar. Damit sei nicht nur die Eignung, sondern auch die Belastungsgleichheit der Pflichtigen zweifelhaft. Randnummer 25 Es bestünden weiterhin erhebliche Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Studien-gebührenpflicht. Die Organisation des Studienbetriebes stelle eine wesentliche Bedingung dafür dar, ob und in welchem Umfang Studierende ihr Studium innerhalb der gesetzlich geregelten Regelstudienzeit beenden könnten oder nicht. Solche Maßnahmen stellten insbesondere gegenüber wirtschaftlich bedürftigeren Studierenden das mildere Mittel im Vergleich zu einer Studiengebührenpflicht dar. Bestehe der wesentliche Zweck der Studiengebühr in der Verhaltenslenkung und der Missbrauchsbekämpfung, sei für das Äquivalenzprinzip im engeren Sinne kein Raum. Denn bei dieser Zwecksetzung sei eine "Gegenleistung" des Staates für die Gebühr nicht ersichtlich. Randnummer 26 Soweit sich das Verwaltungsgericht mit der Problematik der (unechten) Rückwirkung der Studiengebührenpflicht auseinander setze, seien die Darlegungen ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die notwendige Trennung zwischen dem generellen Problem der Einführung von Studiengebühren von dem speziellen Problem, inwieweit hier eine unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig sei, sei nicht gelungen. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit der Problematik, dass vor dem Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes liegende Dispositionen oder Unterlassungen von Studierenden zeitlich nicht
holbar seien und welche
teile es für das Gemeinwohl hätte, wenn man eine "weichere" Übergangsregelung geschaffen hätte. Volkswirtschaftlich sei ein Studienabbruch, der vielen Langzeitstudierenden drohe, erheblich
teiliger als die Erlangung eines Hochschulabschlusses mit mehr Zeitaufwand als bis zum Ende des Wintersemesters 2005/2006. Randnummer 27 Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen im Hinblick auf ein berechtigtes Interesse des Gesetzgebers an einer möglichst bald zur Geltung kommenden Verhaltenslenkung keinerlei belegbare Tatsachen über die Anzahl von Langzeitstudierenden angeführt. Auch das Argument des Verwaltungsgerichts, dass Studierende wegen der seit längerem geführten politischen Diskussion über die Einführung von Studiengebühren nicht darauf hätten vertrauen können, dass sie ein einmal begonnenes Studium auch weit über die für dieses Studium angesetzte Regelstudienzeit hinaus würden beenden können, überzeuge nicht, zumal allein auf hessische Verhältnisse habe abgestellt werden dürfen. Hier sei eine Einzelfallbetrachtung im Rahmen einer durch den Gesetzgeber allgemein formulierten Härtefallregelung verfassungsrechtlich geboten. Die Übergangsregelung in § 5 StuGuG sei nicht ausreichend. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gewähre diese Bestimmung keine ausreichende Gelegenheit, sich im Vorfeld auf die zu entrichtenden Gebühren einzustellen. Randnummer 28 Hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung eines Teilzeitstudiums vor und
Einführung der Studiengebührenpflicht sei allein zu prüfen, ob mit dieser Regelung der Interessenlage der betroffenen Studierenden in schützenswerter und zumutbarer Weise Rechnung getragen werde. Die Verfassungsmäßigkeit einer (unechten) Rückwirkung hänge von der Abwägung des individuellen schützenswerten Vertrauensinteresses des Betroffenen mit dem öffentlichen Zweck der Regelung ab. Das Gebot der Systemgerechtigkeit verlange, dass der Gesetzgeber, wenn er rückwirkend ein bestimmtes System einführe, nicht nur die belastenden, sondern auch die begünstigenden Tatbestände einzuführen habe, wenn die Rückwirkung verfassungsrechtlich zulässig sein solle. Deshalb seien Teilzeitstudien- und Beurlaubungstatbestände im Falle der Rückanknüpfung der Studiengebührenpflicht insoweit - fiktiv - zu Gunsten der betroffenen Studierenden zu berücksichtigen. Randnummer 29 Er, der Kläger, sei zudem gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG von der Studiengebühr befreit. Die Besonderheit seines Promotionsstudiums bestehe darin, dass er seinen Lernprozess ausschließlich im Zusammenhang mit der Fertigstellung seiner Dissertation vorantreibe. Außerdem sei zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums die Promotion der einzig mögliche Studienabschluss gewesen. So ermögliche ihm auch der zuständige Fachbereich ungeachtet inzwischen erfolgter hochschulrechtlicher Änderungen weiterhin den Hochschulabschluss durch die Promotion. Dieser Besitzstand sei auch bei der Auslegung des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG zu berücksichtigen. Das Promotionsstudium
einem Hochschulabschluss und das Promotionsstudium zur Erlangung eines Hochschulabschlusses seien strukturell vergleichbar. Im Übrigen sei die Belastung der Hochschule durch Promotionsstudierende gering. Promotionsstudierenden stehe das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit zur Seite, weil sie eine Forschungsleistung erbrächten, die vom Gesetzgeber nicht in das Korsett einer Regelstudienzeit gepresst werden könne. Randnummer 30 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe es sich auch mit seinem Härtefallantrag
VO befassen müssen. Im Hinblick auf seine gravierenden Erkrankungen, die unstreitig seien, sei der Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 Nr. 1 HImmaVO anwendbar. Der Argumentation der Beklagten, dass dieses deswegen ausscheide, weil er die für ihn nicht existierende Regelstudienzeit bereits um ein mehrfaches überschritten habe, könne nicht gefolgt werden. Härtefallregelungen hätten grundsätzlich die Funktion, Milderungen für diejenigen Fälle zu schaffen, die außerhalb der Norm lägen. Da er ein Promotionsstudium betreibe, seien ihm die Studiengebühren, sofern sie denn überhaupt entstanden seien, zu erlassen. Randnummer 31 Abschließend weist der Kläger auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2007 (1 BvR 1323/05) hin, mit dem ein Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 2005 (5 TP 681/05 und 5 TP 682/05) aufgehoben worden sei. Diese Entscheidung enthalte ausführliche Erwägungen zu den Anforderungen an eine Übergangsfrist bei der Neueinführung von Studiengebühren. Randnummer 32 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2006 - 12 UE 3913/04
einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
der geänderten Fassung durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
Satz 2 dieser Vorschrift u. a. Studierende, die beurlaubt sind, Leistungen
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, ausschließlich für ein Promotionsstudium immatrikuliert sind oder Kinder bis zu drei Jahren betreuen.
GuG beträgt bei einem Erststudium die Gebühr für Langzeitstudierende für das erste gebührenpflichtige Semester 500 €, für das zweite gebührenpflichtige Semester 700 € und für jedes weitere gebührenpflichtige Semester 900 €,
Abs. 3 für ein Zweitstudium für jedes Semester grundsätzlich 500 €.
GuG sind Studierende ohne Studienguthaben ab dem Sommersemester 2004 gebührenpflichtig. Für Studierende, die zeitnah im Wintersemester 2003/2004 oder im Sommersemester 2004 noch über ein Studienguthaben verfügen, sind Übergangsregelungen vorgesehen. Außerdem werden entrichtete Gebühren
GuG an diejenigen Studierenden auf deren Antrag zurückerstattet, die bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 das Studium, für das die Gebühr erhoben worden ist, erfolgreich abschließen. In § 6 Abs. 1 StuGuG wird die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister zum Erlass erforderlicher Ausführungsbestimmungen ermächtigt, insbesondere etwa zur Berücksichtigung besonderer Belange behinderter oder chronisch kranker Studierender, Studierender mit Kindern oder Gremientätigkeit, zu den Auswirkungen eines Teilzeitstudiums, zur Verwendung von Reststudienguthaben sowie über den Erlass oder die Minderung der Gebühr in Härtefällen. Randnummer 45 In § 1 der hierauf beruhenden Hessischen Immatrikulationsverordnung ist demzufolge vorgesehen, dass die Hochschule über Studienguthaben, Gebührenpflicht und Härtefallanträge entscheidet.
VO erfolgten die Berechnung des Studienguthabens und die Feststellung der Gebührenpflicht für die Rückmeldung zum Sommersemester 2004 in einem gesonderten, von der Hochschule festzulegenden Verfahren. Für die Vergangenheit können gemäß § 6 Abs. 4 HImmaVO unter bestimmten Voraussetzungen noch Gründe für ein Teilzeitstudium oder eine Beurlaubung ab dem Sommersemester 1999 zur Erhöhung des Studienguthabens um bis zu vier Semestern geltend gemacht werden. Die Hochschule kann gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 HImmaVO die Gebühr auf Antrag stunden, mindern oder erlassen, wenn die Erhebung eine unbillige Härte darstellt. In § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 bis 3 HImmaVO sind Regelbeispiele unbilliger Härten wie studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder Folgen als Opfer einer schweren Straftat sowie eine wirtschaftliche Notlage in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung aufgeführt. Randnummer 46 Die Vorschriften des Studienguthabengesetzes in Verbindung mit der Hessischen Immatrikulationsverordnung sind mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz und der Hessischen Landesverfassung vereinbar, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, und zwar in Übereinstimmung mit allen hessischen Verwaltungsgerichten (vgl. VG Gießen, Urteil vom 16. März 2006 – 3 E 5843/04– juris Rdnr. 27 m. w. N.) und der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, vor allem zu den baden-württembergischen Langzeitstudiengebühren (vgl. Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 6. April 2000 – 2 S 1860/99–DVBl. 2000 S. 1782 ff. = juris; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - BVerwGE 115 S. 32 ff. = DVBl. 2002 S. 60 ff. = NVwZ 2002 S. 206 ff. = juris Rdnrn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rdnrn. 22 ff.). Randnummer 47 Mit der Einführung der Studiengebühr hat der Landesgesetzgeber in Hessen nicht die ihm
1 GG eingeräumte und durch bundesgesetzliche Rahmenvorschriften nicht beschränkte Gesetzgebungskompetenz für das Hochschulrecht überschritten. Ein Verstoß gegen die grundgesetzliche Finanzverfassung in ihrer Schutz- und Begrenzungsfunktion (Art.105 ff. GG) ist mit der Auferlegung dieser Abgabe nicht-steuerlicher Art ebenfalls nicht gegeben (vgl. Bad.-Württ. VGH, Urteil vom
, sondern auch
ihrer Rechtsnatur eine Gebühr und keine verdeckte Steuer. Es handelt sich um eine Benutzungsgebühr, mit der der mit der Einschreibung verbundene Vorteil für alle Studierenden in jedem Semester (teilweise) abgegolten werden soll. Der Vorteil besteht für diese Studierenden in der jederzeitigen und umfassenden Berechtigung, das Ausbildungsangebot ihrer Hochschule zu nutzen (BVerwG, Urteil vom
ständiger Rechtsprechung (erst) verletzt, wenn die Höhe der Gebühr und der Wert der Gegenleistung außer Verhältnis stehen, weil diese für den Begünstigten wertlos ist, die Gebühr so hoch festgesetzt ist, dass sie von der Inanspruchnahme der Gegenleistung abzuschrecken geeignet ist oder erdrosselnd und damit prohibitiv wirkt. Dafür findet sich vorliegend kein Anhalt. Randnummer 48 Das von dem Kläger herangezogene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
gehend nicht das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31. März 2006 (a.a.O). Randnummer 49 Mit dem Studienguthabengesetz hat der hessische Gesetzgeber auch die Grundsätze der Normenklarheit und -wahrheit nicht verletzt. Dem Wortlaut der Bestimmungen des Studienguthabengesetzes, ihrer Systematik und der Gesetzesbegründung ist klar zu entnehmen, was der Gesetzgeber mit der Erhebung dieser Gebühren bezweckt. Er erhebt gerade nicht Gebühren für eine bestimmte Verwaltungsleistung der Hochschulen, sondern will Vorteile bei der Nutzung der Hochschuleinrichtungen - und diese teilweise - entgolten wissen. Randnummer 50 Die tatsächlichen Kosten der einzelnen Studiengänge in Hessen wurden den Hochschulen
der Begründung des Gesetzentwurfs mit Beträgen zwischen 1960 € (pro Semester für Sozialwissenschaften an Universitäten) und 14.855 € (pro Semester für Veterinärmedizin) vom Land erstattet (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zukunftssicherungsgesetz vom
kostengünstigen oder kostenintensiven Studiengängen oder Fachsemestern differenziert, ist auch mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Er ist gehalten, in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenpflichtigen zu suchen. Dabei ist eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zulässig (BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - DVBl. 2001 S. 488 m.w.N.). Da die Studiengebühr in der vorgesehenen Staffelung beginnend mit 500 € bei weitem nicht - wie bereits ausgeführt - die Kosten auch eher günstiger Studiengänge abdecken, ähneln sie einer Grundgebühr (so BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - a.a.O., juris Rdnr. 47). Randnummer 52 Es widerspricht ihrem Gebührencharakter nicht, dass
GuG die Einnahmen aus den Gebühren dem Landeshaushalt zufließen und die Hochschulen (unmittelbar) nur zehn vom Hundert der vereinnahmten Gebühren erhalten. Damit sollen ihnen nur die Kosten der Umsetzung des Studienguthabengesetzes pauschal erstattet werden (vgl. LT-Drs. 16/861, S. 18). Der Gesetzgeber ist im Übrigen davon ausgegangen, dass die Hochschulen in Hessen mit Beiträgen des Landes ausgestattet werden, die die Gebühreneinnahmen bei weitem übersteigen, und er die Einnahmen deshalb im Hinblick auf die Systematik der leistungsorientierten Mittelzuweisung und den Hochschulpakt (zunächst) im Landeshaushalt vereinnahmen darf (LT-Drs. 16/861 S. 18). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
dem Studienguthabengesetz bei weitem übersteigen. Jedenfalls findet sich hier kein Anhaltspunkt dafür, dass aus den Studiengebühren erzielte Einnahmen zweckentfremdet im Landeshaushalt bewirtschaftet würden. Randnummer 53 Dass die Studiengebühr auch zu anderen Zwecken als der Einnahmeerzielung eingeführt worden ist, nämlich als Steuerungsinstrument für ein zielgerichtetes Studium und als Hindernis für die missbräuchliche Ausnutzung der mit dem Studentenstatus verbundenen sozialen Vergünstigungen, z.B. Krankenversicherung, vergünstigte Fahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. LT-Drs. 16/861, S.17), schließt ihre Qualifizierung als Gebühr nicht aus. Der Gesetzgeber darf mit der Einführung von Gebühren auch lenkende Zwecke verfolgen (BVerwG, Urteil vom
dem Willen des Landesgesetzgebers darauf hinwirken, dass wenig zielführende Studiengestaltungen künftig unterbleiben und die Studierenden verstärkt Anstrengungen unternehmen, um ihr Studium innerhalb des gebührenfreien Zeitraums erfolgreich abzuschließen (LT-Drs. 16/861, S. 17). Dabei handelt es sich um eine angemessene Steuerung des Ausbildungsverhaltens durch die Gebührenregelung. Randnummer 57 Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass dem Gesetzgeber mildere, gleichermaßen geeignete Mittel nicht zur Verfügung standen. Wenn der Berufungskläger hierzu auf organisatorische Möglichkeiten innerhalb des Studienbetriebs verweist, kann es sich dabei nur um hochschulinterne Angebote handeln, die es auch bereits gibt. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang zutreffend die Maßgabe der Regelstudienzeit für die Gestaltung der Studiengänge, die Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten
2 HHG und die den Hochschulen zugewiesene Aufgabe der Studienberatung (§ 18 HHG) an. Es ist davon auszugehen, dass es hierdurch in einer Reihe von Fällen gelungen sein mag, wenig zielführende Studiengestaltungen zu beeinflussen. Es ist aber naheliegend und somit hinzunehmen, dass sich der Landesgesetzgeber, der im Übrigen auch die Autonomie der Hochschulen und ihrer Mitglieder und Angehörigen in Forschung und Lehre zu beachten hat (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, §§ 3, 4, 11 Abs. 2 Satz 1 HHG, dazu Hess. VGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - 6 UE 652/93 - DVBl. 1995 S. 1362 ff.<1364> = juris Rdnrn. 118 f.), sich im Sinne einer „flächendeckenden“ Effizienz zu abgabenrechtlichen Maßnahmen entschlossen hat, die auf der einen Seite einen unmittelbaren Zufluss von Mitteln in den Landeshaushalt bewirken und zum anderen alle Studierenden erreichen, die durch Zeitablauf und ihre persönliche Studiengestaltung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllen. Die Effizienz einer solchen Maßnahme ist gleichsam sichergestellt, während Regelvorgaben oder Beratungsangebote ihre Adressaten je
persönlicher Voraussetzung höchst unterschiedlich ansprechen. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich um Langzeit- oder Zweitstudierende handelt, die sich Gebühren nicht oder nur schwer leisten können, oder um wirtschaftlich „starke“ Studierende. Für jeden Studierenden besteht ein Kostenanreiz, sein Studium so auszugestalten, dass die Gebührenpflicht minimiert oder sogar vermieden wird. Das gilt auch noch für diejenigen Studierenden, deren Studienguthaben - wie im Falle des Klägers - bei Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes bereits verbraucht war. Die Übergangsregelung des § 5 Abs. 2 StuGuG ermöglichte die Rückerstattung entrichteter Gebühren, wenn bis zum Ablauf des Wintersemesters 2005/2006 das Studium, für das die Gebühr erhoben worden war, erfolgreich abgeschlossen wurde. Randnummer 58 Die von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls getragenen Lenkungszwecke des Studienguthabengesetzes werden auch nicht mit unverhältnismäßigen Mitteln verfolgt, weil den Studierenden ein angemessenes kostenfreies Erststudium ermöglicht wird, die Gebühren im Verhältnis zu den gebotenen Vorteilen - wie oben ausgeführt - nicht unangemessen hoch und für Härtefälle hinreichende Regelungen getroffen sind. So können etwa Behinderungen oder Erkrankungen, die Betreuung kleiner Kinder oder die Pflege naher Angehöriger, erforderliche Erwerbstätigkeit oder wirtschaftliche Notlagen und belastende Gremienarbeit über Beurlaubung und Teilzeitstudium bei der Berechnung oder dem Verbrauch des gebührenfreien Studienguthabens gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 StuGuG , § 11 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 bis 4 sowie § 6 Abs. 4 i.V.m. § 10 Abs. 3 HImmaVO oder durch einen gesetzlichen Ausschluss von der Gebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StuGuG und schließlich durch eine Härtefallregelung gemäß § 6 Abs. 3 HImmaVO berücksichtigt werden. Randnummer 59 Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht eine mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG vereinbare (unechte) Rückwirkung der Studiengebührenpflicht angenommen. Es hat richtig erkannt, dass es sich bei der an den Verbrauch des Studienguthabens durch das bisherige Studium anknüpfenden Gebührenpflicht frühestens zum Sommersemester 2004 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
dem Inkrafttreten des Studienguthabengesetzes um eine grundsätzlich zulässige tatbestandliche Rückanknüpfung handelt. Diese ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 60 Anderes könnte nur angenommen werden, wenn ausgehend von rechtstaatlichen Grundsätzen wie denen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen der Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen der Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom
der 1992 erfolgten Aufhebung des Gesetzes über Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit (GUL) unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in den anderen Ländern zur Ausgestaltung des Grundrechts aus Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Verfassung - HV - lediglich wieder eingeführt worden sind (LT-Drs. 16/861 S. 15). Andererseits hatte der Landesgesetzgeber im Interesse der Überzeugungskraft der beabsichtigten verhaltenslenkenden Wirkung und angesichts einer Zahl von etwa 17.000 Langzeitstudierenden an Hessischen Hochschulen im Sommersemester 2004 (vgl. VG Gießen, Urteil vom
GuG eine Gebührenfreistellung und in Härtefällen eine Billigkeitsregelung
VO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 StuGuG vorgesehen war, die etwa auch durch eine Gebührenstundung bis zum rechtzeitigen Studienabschluss erfolgen konnte. Randnummer 63 Die mit dem Studienguthabengesetz in Hessen wieder eingeführte Langzeit- und Zweitstudiengebühr ist auch mit Art. 59 HV vereinbar. Hier ist auf die Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs zu § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Unterrichtsgeldfreiheit und Lernmittelfreiheit und Erziehungsbeihilfen - GULE - vom
dem Studienguthabengesetz, das eine der unbestimmten Vorschrift des § 2 GULE entsprechende, allerdings differenziertere Regelung trifft. Randnummer 65 Insofern geht mangels einer Einschränkung oder Ausgestaltung des Grundrechts aus Art. 59 HV auch - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - der Hinweis des Klägers auf eine mögliche Verletzung des sog. Zitiergebotes
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG fehl. Dazu hat schon der Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 1. Dezember 1976 (a.a.O. juris Rdnr. 69) ausdrücklich ausgeführt, der Gesetzgeber sei hier von Art. 63 Abs. 2 HV befreit, weil Art. 59 HV keinen echten Gesetzvorbehalt enthalte, denn Art. 63 HV stelle die besonderen Erfordernisse nur für die Fälle des echten Gesetzesvorbehaltes auf. Wenn demgegenüber in § 11 HStubeiG nun die Ausgestaltung des Art. 59 Abs. 1 HV durch das Hessische Studienbeitragsgesetz zum Ausdruck kommt, mag dieses seine Begründung darin finden, dass im Unterschied zum vorhergehenden Studienguthabengesetz gerade kein gebührenfreies Studienguthaben mehr gewährt wird. Jedenfalls ist vorliegend keine Verletzung dieses Gebots ersichtlich, das
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sicherstellen soll, dass nicht neue, dem bisherigen Recht fremde Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte geschaffen werden, ohne dass der Gesetzgeber sich darüber Rechenschaft ablegt und dies ausdrücklich zu erkennen gibt; denn es findet keine Anwendung auf solche Gesetze, die - wie hier - bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (so BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1973 – 2 BvL 4/73 - BVerfGE 35, 185 <188> = juris Rdnr. 14 m.w.N.). Randnummer 66 Die Studiengebühr
dem Hessischen Studienguthabengesetz begegnet auch keinen Bedenken aus völkerrechtlicher Sicht, die im Übrigen vom Kläger nicht geltend gemacht worden sind. Diese Regelung verstößt weder gegen den Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 (BGBl. II 1973, S. 1569) über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR), noch stehen Verpflichtungen
der Europäischen Sozialcharta (BGBl.II 1964, S. 1261) entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom
Sinn und Zweck des das Grundrecht aus Art. 59 HV verwirklichenden Studienguthabengesetzes von der Regelstudienzeit des Magisterstudiums Politologie von 10 Semestern ausgehen, obwohl für das entsprechende Promotionsstudium des Klägers
der zum
damals geltendem Recht grundsätzlich ein Magisterstudium und das Promotionsstudium lediglich ein zusätzliches Angebot gewesen sei; dafür spricht auch das vom Kläger im Verwaltungsverfahren eingereichte Informationsschreiben des Fachbereichs 3 vom
1 HV allein garantierten gebührenfreien Erststudiums, während eine zeitlich unbegrenzte „Unterrichtsgeldfreiheit“ dem Wesensgehalt dieses Grundrechts nicht entspräche und auch nicht vertretbar wäre (vgl. StGH, Urteil vom 1. Dezember 1976 a.a.O. juris Rdnr. 60). Dass damit eine angemessene Studiendauer zugrunde gelegt worden ist, ergibt sich auch aus § 2 Nr. 2 PromO und § 31 Abs. 1 Satz 2 HHG, wonach Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren u.a. ein ordnungsgemäßes und gründliches Fachstudium bzw. (in der Regel) ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern ist. Randnummer 70 Entgegen seiner Auffassung befindet sich der Kläger auch nicht in einem Promotionsstudium, das
GuG von der Gebührenerhebung ausgenommen ist. Der Kläger hatte zwar ein Studium aufgenommen, das gemäß der seinerzeit gültigen Promotions-Ordnung vom
seinen eigenen Darlegungen
wie vor in einem ersten grundständigen Studium, das er nicht abgeschlossen hat. Dass er das Studium unter anderen Bedingungen aufgenommen hat als denjenigen, die inzwischen Gültigkeit haben, verändert an dieser Bewertung nichts. Die Veränderung der Studienbedingungen unterliegt der wissenschaftlichen Autonomie der Hochschule bzw. der jeweiligen Fakultät, die Abgabebedingungen der Dissertation den diesbezüglichen Vorgaben des betreuenden Hochschulprofessors. Danach mag es weiterhin möglich sein, dass der Kläger sein (Erst-) Studium mit einer Promotion abschließen können wird. So hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass ihm nunmehr eine Abgabe der Dissertation noch bis 2008 ermöglicht worden sei. Dieses hat aber keinen Einfluss auf seine Gebührenpflichtigkeit wegen Langzeitstudiums. Randnummer 71 Schließlich ist das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihm geltend gemachten Härtefallgründe für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung und damit für die Begründetheit der Anfechtungsklage unerheblich, diese vielmehr in einem gesonderten, selbständigen Verfahren geltend zu machen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
Nr. 1 dieser Vorschrift abgelehnt. Der Kläger hat seine Erkrankung im Verwaltungsverfahren lediglich in seinem Widerspruchsschreiben vom 26. Mai 2004 erwähnt, allerdings nicht als studienzeitverlängernd, sondern als Grund für seinen Sozialhilfebezug. Randnummer 77 Aus § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO mit seinem Antragserfordernis, und der Voraussetzung besonderer Umstände des Einzelfalls für eine unbillige Härte sowie aus der ausdrücklich in Satz 3 eingeräumten Befugnis der Hochschule, geeignete
weise zu verlangen, ist ersichtlich, dass der Antragsteller die für die Annahme einer unbilligen Härte sprechenden Umstände seines Einzelfalls mit seinem Antrag so detailliert und
vollziehbar darlegen, glaubhaft machen oder belegen muss, dass die Hochschule nicht den gesamten Sachverhalt von sich aus ermitteln muss, sondern in die Lage versetzt wird, allenfalls noch einzelne geeignete
weise ergänzend anfordern zu müssen. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers hinsichtlich seiner gesundheitlichen Behinderungen dementsprechend schon mangels Erfüllung dieser Anforderungen zu Recht abgelehnt, ohne dass sie weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen. Randnummer 78 Ihr Hinweis auf seine vierfache Überschreitung der Regelstudienzeit deutet zudem auf berechtigte Zweifel daran hin, dass allein seine Erkrankungen in einem solchem Maße studienzeitverlängernde Auswirkungen gehabt haben könnten. Eine andere Beurteilung würde sich auch nicht aus der Berücksichtigung seines Klage- und insbesondere Berufungsvorbringens ergeben, weil es zum einen an einer substantiierten und belegten Darstellung für die gesamte sein Studienguthaben überschreitende Studiendauer fehlt. Die ihm jeweils vom Promotionsausschuss gewährte Fristverlängerung für die Dissertationseinreichung, deren Beantragung den Promotionsstudierenden in dem Informationsschreiben des Fachbereichs 3 vom 17. November 1995 angeraten worden war und die wohl auch im wissenschaftlichen Interesse an der Fertigstellung seiner Forschung gewährt worden sein dürfte, ist für sich gesehen nicht ausreichend, einen das Regelbeispiel des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HImmaVO ausfüllenden „Schicksalsschlag“ (vgl. LT-Drs. 16/861 S. 19) zu belegen. Randnummer 79 Zwar schließt das danach anzunehmende Nichtvorliegen eines Regelbeispiels auch für seinen Regelungsbereich die Anwendbarkeit des allgemeinen Härtetatbestandes
VO nicht von vornherein aus, die Regelbeispiele bieten aber insoweit eine Auslegungshilfe dahingehend, dass eine vergleichbar belastende Situation vorliegen muss (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. September 2007 a.a.O.); auch dafür bestanden und bestehen beim Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte. Randnummer 80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 81 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. Randnummer 82 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Das Studienguthabengesetz ist ausgelaufenes Recht. Die Regelungen im Hessischen Studienbeitragsgesetz über Langzeitstudienbeiträge sind auch hinsichtlich der Übergangs- und Härtefallregelungen nicht identisch und befinden sich in einem anderen rechtlichen und tatsächlichen Regelungszusammenhang. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028537
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