1 des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092 - KWKG -), um gegenüber dem Netzbetreiber einen Zuschlag gemäß § 5 Abs. 1 KWKG zu erzielen. Randnummer 4 Das für die Antragstellung
1 Satz 3 Nr. 4 KWKG erforderliche Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der Anlage reichte die Klägerin
Aufforderung durch das Bundesamt mit Schreiben vom
, nämlich einmal auf der Grundlage des Arbeitsblattes "FW 308" der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. vom August 2001 (sog. Gutachten I) und einmal auf der Basis des Arbeitsblattes mit Stand November 2002 (sog. Gutachten II). Hierbei erklärte die Klägerin, die Anwendung der ursprünglichen Berechnungsmethoden sei für sie günstiger, so dass sie um Berücksichtigung des Gutachtens I bitte. Schließlich müsse sie mit den Anlagebetreibern gleich behandelt werden, welche die Zulassung ihrer KWK-Anlagen in der Zeit vor der Veröffentlichung des novellierten Arbeitsblattes FW 308 erhalten hätten. Das Gutachten II auf der Basis der Neufassung sei hilfsweise für den Fall beigefügt, dass das Bundesamt alle Anlagenbetreiber - unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung -
der novellierten Fassung zu behandeln beabsichtige. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
diesem Tag gestellte Antrag der Klägerin müsse daher ein Gutachten enthalten, das auf der novellierten Fassung des Arbeitsblattes basiere. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, ihr sei der Tag des Inkrafttretens nicht bekannt gewesen, da verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin in den zuständigen Arbeitskreisen an der Novelle mitgearbeitet hätten. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da das Bundesamt weder direkt noch mittelbar durch Äußerungen seiner Bediensteten ein Vertrauen auf das Bestehen eines Wahlrechts für Anträge, die
dem Inkrafttreten der Novelle des Arbeitsblattes gestellt würden, gesetzt habe. Das Datum des - früheren - Inkrafttretens sei der Klägerin auch bekannt gewesen, da diese durch die Mitarbeit ihrer leitenden Angestellten in den Gremien den Inhalt der Novellierung gekannt habe. Auch sei die neue Fassung ab dem
zutreffend - von dem streitbefangenen Bescheid in die Entscheidung einbezogen. Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsmethoden der Gutachten
den verschiedenen Fassungen des Arbeitsblattes FW 308 sei aber die Strommenge, die als zuschlagsberechtigt angesehen werde, nicht gleich. Für den hier maßgeblichen Abrechnungszeitraum 1. April bis 31. Dezember 2002 resultiere aus der Berücksichtigung des Gutachtens II ein wirtschaftlicher
teil in Höhe von 1,7 Millionen Euro. Randnummer 9 Die Forderung sei auch begründet, da ihr ein Anspruch auf Feststellung der Maßgeblichkeit des Gutachtens I zustehe. Grundsätzlich sei es zwar verfassungsrechtlich problematisch, für die Frage der anerkannten Regeln in § 6 Abs. 1 KWKG auf ein in privatrechtlicher Autonomie zustande gekommenes Regelwerk - hier das Arbeitsblatt FW 308 - zu verweisen. Durch die Wortwahl werde indes deutlich, dass nur eine widerlegbare Vermutung bestehen solle. Diese Bezugnahme auf das Arbeitsblatt müsse aber zur Rechtswirksamkeit durch die vorgesehene Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgen, so dass die Antragstellung vor diesem Termin maßgeblich für die Bestimmung der anzuwendenden Regeln sei. Zudem bestehe aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes heraus ein Anspruch auf Anwendung der älteren Vorschriften. Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Zulassungsbescheides vom 13. März 2003 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2003 zu verpflichten, die KWK-Anlage Anlagen-Nr. 103104, Gemeinschaftskraftwerk B-Stadt GmbH, Stelinger Straße 19, B-Stadt, mit Wirkung zum 1. April 2002 als alte Bestandsanlage bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik
Maßgabe des Sachverständigengutachtens I auf der Basis der FW 308 Stand August 2001 zuzulassen, Randnummer 11 hilfsweise unter Teilaufhebung des Zulassungsbescheides vom
Inkrafttreten des novellierten Arbeitsblattes noch
eigenem Ermessen auswählen, ob sie die ältere Version oder die Neufassung dem notwendigen Sachverständigengutachten zugrunde legen wolle. Ein solches Wahlrecht habe nur den Anlagenbetreibern zugestanden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Arbeitsblattes ihre Anträge gestellt hätten. Da die Klägerin ihren Antrag aber
dem
Maßgabe des Sachverständigengutachtens I auf der Basis des Arbeitsblattes der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V., veröffentlicht in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 169 a vom
1 Nr. 1 KWKG, nicht streitbefangen ist. Denn bezüglich der von der Klägerin begehrten Entscheidung, dass die für die Klägerin günstigere Berechnung der KWK-Strommenge ausgesprochen wird (Gutachten I statt II), liegt ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG in Gestalt einer Nebenentscheidung vor, die selbständig geltend gemacht werden kann. Randnummer 27 Die Feststellung bildet die Grundlage für die Berechtigung des Anlagenbetreibers, von der Beigeladenen, die
dem KWKG verpflichtet ist, den erzeugten Strom abzunehmen, über den üblichen Preis hinaus einen Zuschlag zu verlangen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 KWKG). Die Verpflichtung der Beigeladenen, an die Klägerin den Zuschlag zu leisten, bedingt die Zulassung der Anlage unter Einschluss einer konkreten Zertifizierung
Die Abrechnung des Anteils am erzeugten und verkauften Strom, der den Zuschlag auslöst, erfolgt gemäß § 8 Abs. 1 KWKG über eine
trägliche Abrechnung, die
den anerkannten Regeln der Technik erstellt und durch einen Wirtschaftsprüfer testiert werden muss.
1 Satz 5 KWKG kann hierfür - wie bei § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KWKG - das Regelwerk des Arbeitsblatts FW 308 herangezogen werden. Randnummer 28 Des Weiteren regelt § 6 Abs. 3 KWKG, dass die Zulassung der Anlage erlischt, wenn Eigenschaften der Anlage im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 4 KWKG verändert werden. Um derartige Änderungen feststellen zu können, muss mithin zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, in dem unterschiedliche Gutachten vorgelegt werden, konkret bestimmt werden, auf welcher technischen Grundlage die Zulassung erfolgt. Randnummer 29 Die Klägerin ist auch klagebefugt.
10 KWKG gilt als Betreiber einer KWK-Anlage derjenige, der den Strom in ein Netz einspeist, wobei die Betreibereigenschaft unabhängig von der Eigentümerstellung ist. Der von der streitbefangenen Anlage erzeugte Strom wird von der Klägerin in das Netz der Beigeladenen eingespeist, so dass sie im Sinne der Zulassung der Anlage als Betreiberin gilt und die entsprechenden Anträge auf Zulassung bei dem Bundesamt zu stellen hat und zwar unabhängig davon, dass die Gemeinschaftsanlage von der Klägerin gemeinsam mit zwei privaten Gesellschaften betrieben wird. Randnummer 30 Da eine Verpflichtungsklage statthaft ist, war die erstinstanzlich hilfsweise erhobene Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zulässig. Dieses Klagebegehren hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten. Randnummer 31 Die Klage ist indes unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die Erteilung eines Verwaltungsakts des Inhalts zu, dass das von ihr im Rahmen des Antrags auf Zulassung vorgelegte Sachverständigengutachten I Grundlage der Zulassung ist, so dass sie durch die ablehnenden Bescheide der Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Randnummer 32 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin, das auf der Basis der Fassung des Arbeitsblattes FW 308 vom August 2001 erstellte Gutachten als relevant anzuerkennen, ist § 6 Abs. 1 KWKG heranzuziehen. Dieser lautet: "Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung als KWK-Anlage gemäß § 5. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen
Der Antrag muss enthalten:
weise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie im Falle von neuen Bestandsanlagen und modernisierten Anlagen
weise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2, 3 und 5, 4. ein
den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs von Bedeutung sind; als anerkannte Regeln gelten die von der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 169a vom 8. September 2001) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden. Anstelle des Gutachtens
Satz 1 können für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen." Randnummer 33 Hier streitbefangen ist die in Nr. 4 genannte Voraussetzung der Vorschrift, dass der Anlagenbetreiber ein
den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten vorlegt, in dem der
weis der KWK-Anlagenkategorie
KWKG geführt wird und die Eigenschaften der Anlagen sowie die Rechenverfahren zur Ermittlung des KWK-Stromes darzustellen sind. Randnummer 34
der gesetzlichen Vorgabe ist das Arbeitsblatt FW 308 als eine Berechnungs- und Methodenvorgabe anzusehen, die dem Sachverständigen bei der Erstellung seines Gutachtens die Grundlagen der Berechnung zur Verfügung stellt. Der
weis, dass das vorzulegende Gutachten den Stand der Technik beachtet, ist indes auch auf anderem Wege zu führen. Randnummer 35 Der unbestimmte Rechtsbegriff des Stands der Technik wird im KWKG nicht erläutert, kann aber aufgrund seiner Verwendung in anderweitigen Umweltgesetzen hinreichend definiert werden. So legt der Gesetzgeber in § 3 Abs. 6 BImSchG fest: "Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen." Und § 15 EnEV lautete: "
barschutz Nr. 167). Welche anerkannten Regeln der Technik bestehen und wie sie mit Blick auf den Einzelfall anzuwenden sind, hat das Gericht zu ermitteln. Wie weit technische Regelwerke ihrem Anspruch gerecht werden, die anerkannten Regeln der Technik zu konkretisieren, ist ebenfalls keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der praktischen Tauglichkeit der Arbeitsergebnisse zu dem ihnen zugedachten Zweck (BVerwG, Beschluss vom
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51 BImSchG) erlassen werde, einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen. Zu diesem Zweck konkretisiere es die unbestimmten Rechtsbegriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch generelle Standards, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens ein hohes Maß an wissenschaftlich-technischem Sachverstand verkörpern und zugleich auf abstrakt-genereller Abwägung beruhende Wertungen des hierzu berufenen Vorschriftengebers zum Ausdruck bringen könnten. Die Funktion der auf besonderen Sachverstand gegründeten TA-Luft sei es, den Gesetzesvollzug zu vereinheitlichen, wobei auch sogenannte Dynamisierungsklauseln zulässig seien. Randnummer 39 Dem Gesetzgeber steht in Bezug auf die Möglichkeit, in einem Gesetz auf technische Regelwerke und die "Regeln der Technik" zu verweisen, zudem ein Entscheidungsraum zu. So kann der Eintritt bestimmter Rechtsfolgen von der Beachtung "allgemein anerkannter Regeln" abhängig gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom
den anerkannten Regeln erstellt wurde, sollte vielmehr erkennbar der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegen, die - gegebenenfalls durch eine Beweisaufnahme - das Vorliegen dieser Voraussetzung im Streitfall überprüfen können. Randnummer 48 Damit ist es
der Formulierung des Gesetzes nicht zu beanstanden, wenn der Anlagenbetreiber eine andere geeignete Möglichkeit des
weises wählt, die Anlageneigenschaften gegenüber der Genehmigungsbehörde
zuweisen. Bezieht er sich nicht auf die Berechnungsmethoden des genannten Arbeitsblattes FW 308 bzw. legt diese dem Sachverständigengutachten nicht zugrunde, so darf die für die Prüfung und Entscheidung zuständige Behörde das Gutachten nicht wegen der Nichtverwendung des Arbeitsblattes zurückweisen. Die Möglichkeit des anderweitigen
weises sehen im Übrigen die Beteiligten
den entsprechenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlungen ebenso als gegeben an und das Bundesamt hat darüber hinaus erklärt, es lägen in der Behördenpraxis bereits Fälle vor, in denen Sachverständigengutachten erstellt und anerkannt worden seien, die nicht auf dem Arbeitsblatt FW 308 basierten. Randnummer 49 Der Anlagenbetreiber ist mithin berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, ein Gutachten auf Basis der technischen Regelungen im vorgegebenen bzw. vorgeschlagenen Arbeitsblatt FW 308 zu erstellen. Randnummer 50 Die weitere, zur Entscheidung im vorliegenden Fall wesentliche und zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, welche Fassung des Arbeitsblattes FW 308 zur Bescheidung des Antrags der Klägerin heranzuziehen ist und ob hierbei die Berechnungen des Gutachtens I oder die des Gutachtens II maßgeblich sind, hängt davon ab, ob und wann die geänderte Fassung des Arbeitsblattes Wirksamkeit erlangt hat. Randnummer 51 Wesentliche Voraussetzung für das Wirksamwerden der Neuregelung ist deren ordnungsgemäße Veröffentlichung. Vom Gesetzgeber rezipiert wird das technische Regelwerk des Vereins "Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft - AGFW - e.V. bei dem Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V." (im Weiteren AGFW), der im allgemeinen Interesse die Novellierung des Arbeitsblattes FW 308 im Jahr 2002 durchgeführt hat. Die Ansicht, die AGFW könne den Zeitpunkt des Inkrafttretens in eigener Zuständigkeit bestimmen und in einer ihr als üblich erscheinenden Weise bekanntgeben (hier durch Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage), erfüllt indes nicht rechtsstaatliche Kriterien. Rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht es, dass in einem klar und eindeutig geregelten Verfahren der Inhalt der Änderungen und der Beginn der Geltung den betroffenen Kreisen zugänglich gemacht wird. Bei der Ausgestaltung dieses Verfahrens ist derjenige, der für die Veröffentlichung des Regelwerks zuständig ist, nicht völlig frei. Randnummer 52 Bezüglich der Publikation technischer Anleitungen führt das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 6. Dezember 1999 (- 4 B 75.99 -, Buchholz 406.41 Baugestaltungsrecht Nr. 5 = BayVBl 2000, 698) zwar aus, anerkannte Regeln der Technik würden dadurch in Recht transformiert, dass sie im Gesetz als Tatbestandsmerkmal aufgeführt würden. Aus dem Publikationserfordernis lasse sich aber nicht ableiten, dass die Regeln bei diesem Rezeptionsvorgang in derselben Weise veröffentlicht werden müssten wie das Gesetz, in dem auf sie Bezug genommen werde. Regeln zeichneten sich gerade dadurch aus, dass sie sich aus der Praxis heraus entwickelten. Ihre Anerkennung sei zudem nicht davon abhängig, dass sie bestimmten formalen Anforderungen genügten. Eine rechtssatzförmige Verkündung erübrige sich, weil es bei Regelwerken nicht darum gehe, Rechtsnormen Geltung zu verschaffen, die ohne die dafür unabdingbare Publikation nicht in Kraft treten könnten. Rechtliche Relevanz erlangten sie lediglich dadurch, dass sie im Wege der Rezeption Inhalt der Verweisungsnorm würden, die ihrerseits dem Erfordernis genügen müsse, ordnungsgemäß verkündet zu sein. Randnummer 53 Zu der Frage, ob bei der Veränderung bzw. Neufassung der in Bezug genommenen Regelwerke eine bestimmte Verfahrensweise der Veröffentlichung eingehalten werden muss, lassen sich aus dieser Entscheidung, die die Frage einer Publikation ohne gesetzliche Randnummer 54 Bestimmung eines Regelbeispiels oder einer in Betracht zu ziehenden technischen Anleitung betrifft, keine Grundsätze herleiten. Aus der
rechtsstaatlichen Grundsätzen zwingenden Konkretisierung der Verweisung (und dem Verbot einer dynamischen Verweisung) folgt jedoch, dass es dem Normadressaten ermöglicht werden muss, die jeweilige Regelsetzung zu finden, wenn eine konkrete "Rechtsquelle" rezipiert wird, etwa durch den Hinweis auf eine bestimmte Veröffentlichungsquelle (vgl. § 7 Abs. 5 BImSchG). Insbesondere ist die Publizitätspflicht für Änderungen immer dann zu fordern, wenn der Gesetzgeber zur Verwirklichung des konkreten Tatbestandes auf ein bestimmtes technisches Regelwerk verweist. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist damit zwingend, dass die für Entscheidungen der Anlagenbetreiber wesentlichen Informationen über Änderungen oder Neufassungen derartiger in Bezug genommener Regelwerke den betroffenen Kreisen in gleicher Weise zugänglich gemacht werden müssen wie das ursprüngliche Regelwerk. Wird mithin als Quelle der Information ein bestimmter Verlag genannt, der technische Sammelwerke veröffentlicht, so müssen die entsprechenden Veröffentlichungen auch in diesem Verlag erfolgen. Wird eine bestimmte Fundstelle in einer regelmäßig erscheinenden Publikation genannt, so müssen auch die
folgenden Änderungen dort veröffentlicht werden. Randnummer 55 Es spricht vieles dafür (ohne dass es allerdings im vorliegenden Fall einer abschließenden Beurteilung bedürfte), dass darüber hinaus generell eine allgemeine Publizitätspflicht in einer der Veröffentlichungen im Bundesanzeiger ähnlich verkörperlichten und authentischen Form erforderlich ist, wenn - wie hier - auf die Geltung eines technischen Regelwerks in der jeweils aktuellen Fassung abgestellt wird. Begibt sich der Gesetzgeber durch die Aufnahme einer Formulierung "in der jeweils gültigen Fassung" der Möglichkeit, Veränderungen der Regelwerke, auf die er im Gesetz verweist, vor der Übernahme in jedem Einzelfall zu prüfen und sodann zu entscheiden, ob sie Geltung beanspruchen sollen dürfen, so muss zumindest gewährleistet sein, dass in einem klar und eindeutig geregelten Verfahren der Inhalt der Änderungen und der Beginn der Geltung den betroffenen Kreisen zugänglich gemacht wird. Randnummer 56 Die von der Beklagten als ausreichend betrachtete Veröffentlichung der Neufassung des Arbeitsblattes auf der Internetseite der AGFW scheidet damit von vornherein aus, wobei es keines Eingehens darauf bedarf, ob die Veröffentlichung im Internet generell den Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und des Schutzes vor unbefugten Veränderungen entspricht. Randnummer 57 Hieraus folgt, dass für die Veröffentlichung der Neufassung des Arbeitsblattes FW 308
1 Satz 3 Nr. 4 KWKG und damit für ihre Wirksamkeit allein auf das Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am
dem Willen der AGFW eintretenden Rückwirkung der Neufassung des Arbeitsblattes zum 5. November 2002 kann letztlich aber offen bleiben. Für die rechtliche Beurteilung des Antrags der Klägerin ist nämlich auch dann, wenn man der Neufassung keine rückwirkende Kraft beimisst, das neugefasste Arbeitsblatt und das auf der Grundlage dieser Fassung erstellte Gutachten II maßgeblich. Dies folgt daraus, dass die Klägerin den Antrag auf Zertifizierung ihrer Anlage erst
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am
dem materiellen Recht. Randnummer 63 Für die bei der Beantragung der Zulassung einer KWK-Anlage einzuhaltenden Anforderungen ist auf § 6 Abs. 1 Satz 3 KWKG abzustellen. Danach muss der Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage zwingend mehrere Elemente enthalten, unter anderem das Sachverständigengutachten über die Einhaltung der Regeln der Technik. Nur bei einem vollständigen Antrag kann bei einer behördlichen Prüfungskompetenz eine zutreffende Beurteilung des Sachverhalts erfolgen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 6. April 1989 - 3 TH 503/89 -, NVwZ-RR 1989, 635). Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist mithin kein Selbstzweck, sondern ein wesentlicher Bestandteil eines geordneten Verwaltungsverfahrens zur Bearbeitung des Begehrens des jeweiligen Antragstellers unter Berücksichtigung eventueller Interessen von anderen Beteiligten, seien dies Behörden oder private Dritte. Vergleichbar mit dem vorliegenden Fall beginnt im Baugenehmigungsverfahren die Frist,
deren Ablauf die Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren als erteilt gilt, nicht mit der schriftlichen Eingangsbestätigung zu laufen, sondern mit dem Eingang des vollständigen Antrags (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz dem Antrag vollständige Unterlagen beigefügt sein, damit das Verfahren Fortgang nehmen kann (§ 10 Abs. 1 BImSchG; vgl. auch Kloepfer, Umweltrecht, 3. Aufl. 2004, § 14 Rdn. 141 ff.).
5 Gentechnikgesetz ruhen Fristen, solange die Behörde die Ergänzung der zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen abwartet. Randnummer 64 Im Fall der Zertifizierung einer KWK-Anlage muss dies auch deshalb Berücksichtigung finden, weil nicht lediglich der Antragsteller von der Entscheidung der Behörde, sondern auch Dritte maßgeblich in ihren Rechten und Pflichten betroffen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Stichtag beachtet werden muss, da es ansonsten möglich wäre, dass der Antragsteller durch Einreichung unvollständiger Unterlagen und sukzessiver Vervollständigung der erforderlichen Ergänzungen den Zeitpunkt der Entscheidung zum
teil des Netzbetreibers - und mittelbar des Endverbrauchers - bestimmt. Hier muss Sorge dafür getragen werden, dass der Anlagenbetreiber durch die Abgabe unvollständiger Anträge vor dem Termin der Änderung nicht die Möglichkeit gewinnen kann, zum
teil betroffener Dritter die Rechtswirkung der alten Version für sich in Anspruch zu nehmen. Randnummer 65 Auch aus der Bindung an den jeweiligen Stand der Technik folgt nichts anderes. Ist nämlich - nicht nur
Ansicht der Beteiligten - die Neufassung des Arbeitsblattes bzw. des technischen Regelwerks zu berücksichtigen und der Zeitpunkt der Veröffentlichung insoweit maßgebend, kann ab diesem Zeitpunkt nur dann von einer Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik gesprochen werden, wenn dem zu erstellenden Gutachten das aktualisierte Arbeitsblatt zugrunde lag. Randnummer 66 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang deshalb, ob die Behörde selbst bereits dann einen Antrag als gestellt erachtet, wenn sie einen unvollständigen Antrag erhält, etwa ein Formular, ein selbstformuliertes Schreiben oder auch bereits Informationen über die Anlage selbst. Der Antrag muss aufgrund der gesetzlichen Erfordernisse in jedem Fall einen bestimmten, notwendigen Inhalt haben, hier den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 - 4 KWKG entsprechen, um die Prüfung der Zulassung zu ermöglichen (vgl. Büdenbender/Rosin, a.a.O., § 6 Rdn. 29). Der Antrag der Klägerin war mithin erst dann als vollständig anzusehen, als die Klägerin der Behörde am
dem Vortrag der Klägerin nicht erfüllt. Randnummer 68 Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass andere Anlagenbetreiber in einer der eigenen vergleichbaren Situation (Antragstellung
Bekanntgabe der Neufassung) durch die Beklagte anders - bevorzugt - beschieden worden sind. Vielmehr macht sie geltend, sie werde den Anlagenbetreibern gegenüber ungleich behandelt, die vor dem Inkrafttreten der Änderung des Arbeitsblattes einen Antrag gestellt hätten. Denn (nur) diesen habe das Bundesamt eine Wahlmöglichkeit eingeräumt. Randnummer 69 Die Klägerin ist jedoch der Gruppe der Anlagenbetreiber, die ihren Antrag während der Geltung der ursprünglichen Fassung des Arbeitsblattes gestellt haben, schon bezüglich der für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Ausgangslage nicht vergleichbar. Soweit Zulassungsanträge für KWK-Anlagen
der Verabschiedung des KWKG 2002 und noch im Verlauf der Novellierungsverhandlungen in den Gremien der AGFW bezüglich des Arbeitsblattes FW 308 gestellt wurden, bestand für die betroffenen Anlagenbetreiber das Risiko, im Fall einer für sie negativen Änderung des Arbeitsblattes durch zu frühe Antragstellung gegebenenfalls
teile zu erleiden. Daraus hätte sich im Jahr 2002 die Situation ergeben können, dass alle Anträge je
Kenntnis der Umstände der Novellierung und möglichen Konsequenzen erst kurz vor oder
der Verabschiedung der Neufassung gestellt worden wären. Mit dem Angebot, (frühzeitigen) Antragstellern bei Antragstellung unter Geltung der Erstfassung des Arbeitsblattes FW 308 die Möglichkeit der späteren Abänderung einzuräumen, sollte Anlagenbetreibern - in Übereinstimmung mit der aus dem Gesetz erkennbar werdenden Absicht, auf den aktuellen Stand der Technik abzustellen - die Möglichkeit der Aktualisierung ihres vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Arbeitsblattes gestellten Antrages gegeben werden. Diese Möglichkeit hat die Klägerin indes - aus welchen Gründen auch immer - nicht ergriffen. Sie hat vielmehr den Antrag auf Zulassung der streitbefangenen KWK-Anlage erst
der Novellierung und Veröffentlichung des Arbeitsblattes gestellt. Randnummer 70 Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Berücksichtigung des Gutachtens I aufgrund ihrer schriftsätzlich vorgetragenen Behauptung zu, die Mitarbeiter der Beklagten hätten entsprechende Aussagen gemacht, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsste. Eine Zusicherung
VfG hat die Beklagte der Klägerin unstreitig nicht gegeben. Darüber hinaus behauptet die Klägerin auch nicht, das Bundesamt habe im Verlauf des Novellierungsprozesses ihr zu verstehen gegeben oder gar zugesagt, es bestünde auch später noch ein Wahlrecht, zwischen den Varianten zu wählen. Vielmehr macht sie geltend, sie habe die Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten entsprechend verstanden, so dass ein Vertrauensschutz bestehe. Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, für eine derartige Annahme auf Seiten der Klägerin habe sie bzw. hätten ihre Bediensteten keine Ursache gesetzt. In den entsprechenden Verlautbarungen in Fachzeitschriften, Seminaren und Gesprächsrunden sei es stets um die Fälle gegangen, in denen Anlagenbetreiber
Verabschiedung des KWKG 2002, aber vor der Fertigstellung der beabsichtigten Novellierung des Arbeitsblattes FW 308 eine Zertifizierung beantragen würden. Dass die Klägerin diesen Angaben einen falschen Inhalt beigemessen haben kann, begründet aber keinen Anspruch auf Berücksichtigung des entsprechenden Begehrens. Randnummer 71 Die weiter von der Klägerin behauptete Annahme, das Bundesamt habe ihr gegenüber erklärt, auch bei einer späteren Antragstellung stünde ihr wie den anderen Anlagebetreibern aus Gründen der gleichförmigen Behördenentscheidung ein Wahlrecht offen, wird von der Beklagten bestritten. Eine entsprechende schriftliche Zusicherung
VfG liegt auch insoweit unstreitig nicht vor und es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Herbeiführung eines Vertrauens auf entsprechende Behandlung vorgetragen. Dabei muss beachtet werden, dass der Gesetzgeber
VfG eine Bindungswirkung durch "einfaches" Behördenhandeln bzw. durch Verlautbarungen einzelner Bediensteter gerade ausschließen will. Da es der Beklagten
der Veröffentlichung der Änderungen des Arbeitsblattes FW 308 jedoch verwehrt war, Gutachten, die auf der Grundlage der ursprünglichen Fassung erstellt worden waren, als dem Stand der Technik entsprechend anzuerkennen, könnten mündliche Absichtserklärungen auch dann nicht zur Verpflichtung der Beklagten führen, ein von der Klägerin bestimmtes Gutachten anzuerkennen, wenn sie bewiesen würden. Für eine Beweisaufnahme über diese Behauptung der Klägerin war mithin im vorliegenden Fall kein Raum. Randnummer 72 Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Auferlegung der Kosten der Beigeladenen auf die Klägerin liegen nicht vor. Randnummer 73 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Randnummer 74 Da der Rechtssache aufgrund der nicht erkennbaren Auswirkungen auf weitere Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegen des Weiteren keine Gründe für die Zulassung der Revision i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028544
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.