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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 B 17/08 Beschluss Zur Prüfungsbefugnis der öffentlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich verfassungswidrige

Zur Prüfungsbefugnis der öffentlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich verfassungswidriger Inhalte von Wahlwerbespots politischer Parteien Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 3. Januar 2008, 10 G 439

§ 146Abs.

4 Sätze

3 VwGO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. Randnummer 11 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Randnummer 12 Dem aus § 3 Nr. 6 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 (GVBl. S. 123, ber. S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juni 2007 (GVBl. I S. 294) - HRG - i. V. m. Art. 3 Abs.

Art. 21Abs. 1 Satz 1 GG sowie § 5 Abs. 1 Partei

G herzuleitenden Anspruch des Antragstellers auf eine eigenverantwortliche Ausstrahlung seines Wahlwerbespots (vgl. u. a. Hoefer, NVwZ 202 S. 695 f. m. w. N.) kann danach nicht entgegengehalten werden, die Forderung „Ausweisung aller kulturfremden Ausländer“ stelle deshalb eine Aufforderung zu Willkürmaßnahmen im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB dar, weil es dafür „evident und offensichtlich“ keine Rechtsgrundlage gebe. Randnummer 13 In Übereinstimmung mit dem Antragsteller berücksichtigt diese verwaltungsgerichtliche Argumentation nicht hinreichend, dass diese von einer Partei im Landtagswahlkampf aufgestellte politische Forderung bei naheliegender, nicht am Wortlaut haftender, sondern die Gesamtumstände einbeziehender Auslegung (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26. November 1997 –

(5)1 Ss 145/94 – juris Rdnrn. 15 ff., zur Anwendung des § 130 StGB) wohl auch von einem durchschnittlichen Fernsehzuschauer in dem Sinne zu verstehen ist, dass im Wege legislativer Betätigung und politischer Auseinandersetzung auf ein entsprechendes staatliches Handeln mit der erforderlichen Änderung bzw. Anpassung gesetzlicher Grundlagen hingearbeitet werden soll, zumal die Bedeutung von Wahlkämpfen für den demokratischen Prozess eine Auslegung von Strafvorschriften gebietet, die berücksichtigt, dass der Bürger in einer freiheitlichen Demokratie den (robusteren) Sprachgebrauch einzuordnen weiß (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  1. April 1985 – 2 BvR 617/84– BverfGE 69 S. 257 ff. = NJW 1985 S. 2521 f. = juris Rdr. 35). Für diese Auslegung spricht auch, dass nicht eine rein faktische Entfernung, eine Deportation „kulturfremder Ausländer“, sondern ihre Ausweisung, also eine ausländerbehördliche Maßnahme angestrebt wird. Bei einem derartigen naheliegenden Verständnis der in dem Werbespot aufgestellten Forderung fehlt aber der verwaltungsgerichtlichen Begründung für eine Aufforderung zu Willkürmaßnahmen die Grundlage. Randnummer 14 Abgesehen davon erfasst der normative Begriff der Willkürmaßnahmen in § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur diskriminierende und im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stehende Behandlungen aller Art, so dass an den Staat gerichtete „Ausländer-raus“–Parolen nur dann darunter fallen, wenn sie die Drohung beinhalten, dass sie mit „radikalen Mitteln“ durchgesetzt werden sollen (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben, in Schönke-Schröder, StGB,
  2. Aufl. 2006, Rdnr. 5 b zu § 130). Es erscheint aber recht zweifelhaft, ob dafür allein der Umstand ausreicht, dass eine behördliche Maßnahme „evident und offensichtlich“ rechtswidrig ist, weil es für sie keine Rechtsgrundlage gibt. Randnummer 15 Gegen die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses spricht weiterhin, dass das Verwaltungsgericht aufgrund seines verkürzten Zitats des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
  3. März 2006 – 2 BvR 1545/05– (NVwZ-RR 2006 S. 369 f. = juris Rdnr. 8) in seinen Prüfungsansatz nicht einbezogen hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, die Prüfungsbefugnis der Rundfunkanstalten hinsichtlich der Ausstrahlung von Wahlwerbespots politischer Parteien stark eingeschränkt ist. Randnummer 16 Abgesehen davon, dass sie wegen des Entscheidungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG und wegen des Parteienprivilegs nicht befugt sind, die Ausstrahlung einer Wahlsendung wegen verfassungsfeindlicher Äußerungen zu verweigern, sind sie auch im Übrigen nur dann zur Zurückweisung von Wahlwerbespots berechtigt, wenn ein Verstoß gegen allgemeine Strafgesetze „evident ist und nicht leicht wiegt“, wenn also nicht zweifelhaft ist, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung des vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt; in Zweifelsfällen sind zugunsten der politischen Parteien die vorgelegten Wahlspots zur Ausstrahlung freizugeben (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom
  4. Februar 1978 – 2 BvR 523/75 u. a. – Randnummer 17 BVerfGE 47 S. 198 ff. = NJW 1978 S. 1043 ff. = juris Rdnrn. 86 ff. und 102 ff.). Das ergibt sich u. a. aus dem Zweck der Wahlpropaganda, den Bürger mit den von den einzelnen Parteien vertretenen Grund- und Zielvorstellungen vertraut zu machen. Denn wenn einzelne programmatische Äußerungen aus Wahlsendungen herausgenommen oder abgeändert würden, bestünde die Gefahr, dass die Wähler über die wahren Ziele und Absichten einer Partei irregeführt würden. Die administrativ präventive Prüfungsbefugnis des Intendanten im Vorfeld von Wahlen ist auch eine andere als die Prüfungsbefugnis der Strafgerichte. Da Wahlpropaganda im Hörfunk und Fernsehen heute zu den wichtigsten Mitteln im Wahlkampf gehört, sind administrativen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt besonders enge Grenze gezogen. Die dem Intendanten abverlangte Entscheidung muss auch regelmäßig sehr schnell, oftmals innerhalb weniger Stunden getroffen werden, so dass bei der Überprüfung der Wahlspots auf der Verwaltungsebene die rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien nicht in gleicher Weise gewährleistet sind wie im strafgerichtlichen Verfahren. Auch die Verwaltungsgerichte sind in der Regel - wie auch vorliegend - auf eine nur summarische Prüfung im Eilverfahren beschränkt. Die präventive Prüfungsbefugnis im administrativen Bereich reicht deshalb nicht soweit wie die der Strafgerichte, die dadurch auch unberührt bleibt. Randnummer 18 Daraus folgt, dass den Intendanten bei der Prüfung der von den Parteien in eigener Verantwortung und lediglich mit den technischen Mitteln des Senders auszustrahlenden Werbespots von Verfassungs wegen eine deutliche Zurückhaltung auferlegt ist, die nur bei evidenter, handgreiflicher Strafbarkeit eine Zurückweisung zulässt. Randnummer 19 Nach diesem engen Maßstab kann unter Berücksichtigung der aufgezeigten Auslegungsmöglichkeit, aber auch nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts in der fraglichen Forderung „Ausweisung aller kulturfremden Ausländer“ jedenfalls kein evidenter, zweifelsfreier Verstoß gegen den Straftatbestand der Volksverletzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB gesehen werden. Randnummer 20 Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung stellt sich im Ergebnis auch nicht etwa deshalb als richtig dar, weil ein evidenter und ins Gewicht fallender Verstoß gegen § 130 Abs. 1 StGB mit einer anderen Begründung angenommen werden könnte. Randnummer 21 In der strafgerichtlichen Rechtsprechung wird selbst die Parole „Ausländer raus“ nicht ohne Weiteres als Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom
  5. März 1984 – 3 StR 36/84–BGHSt 32 S. 310 ff. = NJW 1984 S. 1631 f. = juris Rdnr. 19; OLG Brandenburg, Urteil vom
  6. November 2001 – 1 Ss 52/01– NJW 2002 S. 1440 f.; Kühl, in Lackner/Kühl, StGB,
  7. Aufl. 2007, Rdnr. 5 zu § 130 m. w. N.). Randnummer 22 Selbst ein Pamphlet mit dem Titel „Der Asylbetrüger“, in dem Asylbewerber allgemein als Schmarotzer, Drogenhändler und Betrüger bezeichnet wurden, ist nicht als Volksverhetzung angesehen worden, weil sich der Angriff insoweit nur gegen ein Aufenthalts- und Bleiberecht von Asylbewerbern, nicht aber gegen ihr Lebensrecht und damit gegen ihre Menschenwürde richte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom
  8. Mai 1994 – 2 Ss 413/93– NJW 1995 S. 143 ff. = juris [LS]), während die Bezeichnung als „Sozialparasiten“ deshalb als strafbar angesehen worden ist, weil durch diese Formulierung die fragliche Bevölkerungsgruppe in ihrer Menschenwürde angegriffen und ihnen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertige Wesen dargestellt würden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom
  9. August 2000 – 2 Ss 147/00– juris Rdnr. 4). Dementsprechend verstoße ein Wahlwerbespot, der zwar in subtiler Form gegen ausländische Mitbürger eine negative Stimmung erzeuge, ohne sie jedoch als Randnummer 23 „unterwertig“ darzustellen und ihnen das „Lebensrecht in der Gemeinschaft zu bestreiten“, nicht evident gegen allgemeine Gesetze und sei deshalb nach dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien im Fernsehen auszustrahlen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
  10. Januar 1989 – 1 A 13/89 – NJW 1990 S. 402 f. = juris [LS]). Randnummer 24 In dem hier fraglichen Werbespot des Antragstellers sind aber keine Äußerungen enthalten, die handgreiflich, evident und zweifelsfrei dazu geeignet und bestimmt sind, eine aggressive Missachtung und Feindschaft gegenüber „kulturfremden Ausländern“ zu erzeugen oder diese in einer ihre Menschenwürde verletzenden Art und Weise als minderwertige Wesen darzustellen. Randnummer 25 Nach alledem ist auf die Beschwerde des Antragstellers dem einstweiligen Rechtsschutzantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Randnummer 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs.

§ 63Abs.

2 Satz

Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt Nummer 37.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004 (NVwZ 2004 S. 1327 [1331]), wonach im Bereich des Rundfunkrechts für die Einräumung von Sendezeiten ein Streitwert von 15.000,00 € vorgeschlagen wird; wegen der Vorwegnahme der Hauptsache ist nach Nr. 1.5 dieses Streitwertkataloges trotz des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens eine Halbierung dieses Streitwertes nicht vorzunehmen. Randnummer 27 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028554

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