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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 TG 976/07 Beschluss Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO setzt kein besonderes Eilbedürfnis voraus - der nach §

(Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO setzt kein besonderes Eilbedürfnis voraus - der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche Antrag muss nicht ausdrücklich formuliert sein - Zurückverweisung einer Streitsache an das Verwaltungsgericht auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. April 2007, 5 G 761/07 (V), Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. April 2007 – 5 G 761/07 (V) – aufgehoben und die Streitsache an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Randnummer 2 Der Antragsteller wehrt sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung zum Einbau von Brandschutztüren. Randnummer 3 Er ist Eigentümer des Eckgrundstücks W.. str. 10/H.. str. 1 in A-Stadt-S. und betreibt dort im Erdgeschoss die Schank- und Speisewirtschaft "..." mit etwa 70 Gastplätzen. Randnummer 4 Der Mutter des Antragstellers waren vom Magistrat – Bauaufsichtsbehörde – der Antragsgegnerin unter dem
  3. Oktober 1980 und
  4. Dezember 1981 Baugenehmigungen zum Umbau der Gaststätte und dem Antragsteller war am
  5. April 1985 vom Magistrat - Ordnungsamt – der Antragsgegnerin eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt worden, ohne dass spezielle Auflagen zum Brandschutz erlassen worden wären. Randnummer 5 Nach einer am
  6. März 2005 durchgeführten Gefahrenverhütungsschau und nach einer entgegenstehenden Stellungnahme des Nachweisberechtigten für vorbeugenden Brandschutz Dipl.-Ing. H. H. vom
  7. April 2005 hatte der Magistrat – Brandschutzamt – der Antragsgegnerin bereits unter dem
  8. Mai 2005 eine Anordnung der Mängelbeseitigung gegenüber dem Antragsteller erlassen. Randnummer 6 Das von ihm dagegen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am
  9. Juni 2005 anhängig gemachte Klageverfahren – 5 E 1793/05

(3)– war durch Beschluss vom
  1. Juli 2006 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten im Hinblick auf ein Mediationsverfahren zum Ruhen gebracht worden. Nachdem die aufgrund dieses Verfahrens eingeholte Stellungnahme des Fachplaners Brandschutz IngKH und Nachweisberechtigten gem. NBVO für Statik, Wärme, Schall- und Brandschutz, Dipl.-Ing. Franz Schächer, vom
  2. Juli 2006 von Seiten der Antragsgegnerin in Zweifel gezogen worden war, war das Verfahren wieder aufgerufen und nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss vom
  3. Februar 2007 mit einer Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin eingestellt worden, nachdem diese die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufgehoben hatte. Randnummer 7 Mit "Verfügung der Mängelbeseitigung Gefahrenverhütungsschau" vom
  4. Februar 2007 gab der Magistrat – Brandschutzamt – der Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen den Einbau von fünf Brandschutztüren (T 30, T 90-RS, T 30-RS) auf und setzte hierfür eine Frist bis zum
  5. April
  6. Randnummer 8 Der Bescheid ist auf § 15 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) , die Verordnung zur Durchführung von Gefahrenverhütungsschauen und – durch das beiliegende Protokoll der Gefahrverhütungsschau vom
  7. März 2005 – auf §§ 13 , 26 bis 28 , 31 und 45 der Hessischen Bauordnung (HBO) i. V. m. der Anlage 1 zur HBO gestützt. Randnummer 9 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist damit begründet, dass aus Gründen des Brandschutzes die Mängel unverzüglich beseitigt werden müssten, um zu verhindern, dass es zu Schadensfällen komme. Randnummer 10 Bei einer Nachschau im Mai 2007 solle überprüft werden, ob die Mängelpunkte abgestellt worden seien. Randnummer 11 Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller am
  8. März 2007 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben – 5 E 762/07 (V) – und den vorliegend streitbefangenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Randnummer 12 Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, die Verfügung der Mängelbeseitigung sei von der sachlich unzuständigen Behörde, nämlich dem Brandschutzamt anstelle des Bauaufsichtsamtes, erlassen worden, denn die geforderten Maßnahmen seien allesamt bautechnischer Natur und unterlägen ausschließlich der Hessischen Bauordnung; deshalb sei auch die frühere Verfügung aufgehoben worden. Randnummer 13 Auch in materieller Hinsicht sei die Verfügung rechtswidrig. Er habe in der Vergangenheit rauchschutzschließende Schutztüren einbauen lassen. Weitergehende Brandschutztüren seien nicht zuletzt wegen des Bestandsschutzes aufgrund der ohne Brandschutzauflagen erlassenen Baugenehmigungen und der Gaststättenerlaubnis, aber auch mangels entsprechender Notwendigkeit nicht erforderlich, wie sich aus der Stellungnahme des Fachplaners Brandschutz, Dipl.-Ing. Franz Schächer, vom
  9. Juli 2006 ergebe. Das Brandschutzamt habe in der Verfügung auch nicht näher sachlich begründet, warum in Abweichung von dieser Stellungnahme die geforderten brandschutztechnischen Maßnahmen erforderlich seien. Randnummer 14 An der sofortigen Vollziehung dieser rechtswidrigen Verfügung bestehe auch insbesondere deshalb kein öffentliches Interesse, weil er in der Zwischenzeit bereits bauliche Maßnahmen in Form des Einbaus von rauchschutzschließenden Schutztüren auf der Grundlage dieser brandschutztechnischen Stellungnahme vom
  10. Juli 2006 vorgenommen habe. Die von der Antragsgegnerin behauptete Gefahrenlage bestehe deshalb nicht. Randnummer 15 Nachdem es in der Eingangsverfügung darauf hingewiesen hatte, dass die angegriffene Verfügung zwar eine Vollziehungsanordnung enthalte, nicht jedoch ein Zwangsmittel benenne, das nach Fristablauf zur Anwendung gelangen solle, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag mit Beschluss vom
  11. April 2007 – 5 G 761/07 (V) - abgelehnt. Randnummer 16 Der Antrag sei "schon deshalb unbegründet, da die angegriffene Verfügung ... kein Zwangsmittel androht, dessen Verwirklichung der Antragsteller befürchten müsste, wenn er dem befehlenden Inhalt der angegriffenen Verfügung nicht nachkäme und die ihm gesetzte Frist verstreichen ließe". Es fehle schon an der nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 HessVwVG für eine Vollstreckung erforderlichen Androhung eines bestimmten Zwangsmittels. Müsse der Antragsteller nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand eine Verwirklichung der ihm aufgegebenen Handlungspflichten im Wege einer Ersatzvornahme nicht fürchten, sei für einen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen, kein Raum. Randnummer 17 Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am
  12. April 2007 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am
  13. Mai 2007 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verstoße bereits gegen den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 5 VwGO. Es komme ausschließlich darauf an, dass in der Verfügung die sofortige Vollziehung angeordnet worden sei. Ob die Behörde darüber hinaus bereits ein Zwangsmittel angedroht habe oder nicht, sei für die Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrages auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht von Bedeutung; andernfalls hätte dies gesetzlich geregelt werden müssen. Zudem habe er angesichts der Vollziehungsanordnung auch mit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen müssen, zu denen auch eine Zwangsmittelandrohung gehöre. Der Gesetzgeber habe einem betroffenen Bürger nicht zugemutet, eine solche Zwangsmittelandrohung abwarten zu müssen. Randnummer 18 Die Ablehnung des Antrags auf Erlass einstweiligen Rechtsschutzes mit der vorliegenden Begründung sei deshalb rechtsfehlerhaft und aufzuheben. Randnummer 19 Nach gerichtlicher Aufforderung hat er mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom
  14. Juni 2007 unter Bezugnahme auf seine Klagebegründung zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung Stellung genommen. Randnummer 20 Nachdem die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom
  15. Juni 2007 die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung verteidigt und das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einer Sachstandsanfrage vom
  16. Januar 2008 eine alsbaldige Terminierung des Klageverfahrens angekündigt hatte, hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom
  17. Februar 2008 gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Randnummer 21 beantragt. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten im vorliegenden Verfahren und im Klageverfahren 5 E 1793/05
(3)und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen. II. Randnummer 23 Die noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 VwGO form- und fristgerecht am
  1. Mai 2007 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am
  2. April 2007 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  3. April 2007 hat im Sinne der vom Antragsteller entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beantragten Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht Erfolg. Randnummer 24 Die in der Beschwerdeschrift vom
  4. Mai 2007 enthaltene und damit innerhalb der erst am
  5. Mai 2007 abgelaufenen Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung des Antragstellers genügt auch den Anforderungen des Satzes 3 dieser Vorschrift und ist geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Randnummer 25 Das ergibt sich schon aus seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht verstoße dadurch gegen den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 5 VwGO, dass es seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage trotz der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung allein deshalb abgelehnt hat, weil in der Verfügung nicht zugleich ein Zwangsmittel angedroht worden sei. Randnummer 26 Das vom Verwaltungsgericht vorausgesetzte – allerdings verfahrensrechtlich nicht eingeordnete – Erfordernis einer drohenden Durchsetzung der dem Antragsteller aufgegebenen Handlungspflicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung lässt sich nämlich weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 80 VwGO entnehmen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben danach gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung, so dass der belastende Verwaltungsakt im Interesse effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG während des Hauptsacheverfahrens nicht durchgesetzt, verwirklicht oder sonst ausgenutzt werden kann. Für den Fall, dass diese dem effektiven Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte dienende aufschiebende Wirkung ausnahmsweise gemäß § 80 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes oder aufgrund einer behördlichen Vollziehungsanordnung im öffentlichen Interesse entfällt, kann sie nach Absatz 5 auf Antrag des Betroffenen vom Gericht der Hauptsache angeordnet oder wiederhergestellt werden, ohne dass es dafür eines besonderen Eilbedürfnisses, etwa im Sinne eines für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §123 Abs. 1 VwGO glaubhaft zu machenden Anordnungsgrundes, bedürfte. Das schutzwürdige Individualinteresse an einstweiligem Rechtsschutz ergibt sich hier bereits aus der sofortigen Vollziehbarkeit des in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifenden belastenden Verwaltungsaktes und wird dementsprechend vom Gesetzgeber ohne Weiteres angenommen. Randnummer 27 Zutreffend hat der Antragsteller weiter darauf hingewiesen, dass er aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung jederzeit – insbesondere etwa nach der für den Mai 2007 angekündigten Nachschau – mit der Einleitung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen, zu denen auch eine Zwangsmittelandrohung gehört, rechnen musste, während dies nach einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage während des Klageverfahrens gemäß § 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HVwVG) nicht zulässig wäre; schon daraus ergäbe sich das vom Verwaltungsgericht "vermisste" Eilbedürfnis bzw. besondere Rechtsschutzinteresse für den Eilantrag des Antragstellers. Randnummer 28 Hinzu kommt, dass die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO– nicht - wie nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorausgesetzt - nur der behördlichen Verwaltungsvollstreckung im engeren Sinne, sondern – wie die Einbeziehung rechtsgestaltender und feststellender Verwaltungsakte sowie der Verwaltungsakte mit Doppelwirkung zeigt – sämtlichen behördlichen oder privaten Umsetzungs-, Verwirklichungs- oder Ausnutzungsmaßnahmen entgegensteht. Ein "besonderes Rechtsschutzinteresse" des Antragstellers an der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ergäbe sich danach nicht nur aus der gemäß § 3 Abs. 5 der Gefahrenverhütungsschauverordnung vom
  6. April 2005 (GVBl. I S. 264) – GVSVO – nach Fristablauf durchzuführenden Nachschau mit einer dann erneut und mit einer Zwangsgeldandrohung gemäß §§ 69 und 76 HVwVG zu erlassenden Anordnung zur Mängelbehebung (vgl. Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht,
  7. Aufl. 2000, Anm. 5 zu § 15 HBKG ), sondern schon aus der bußgeldbedrohten Ordnungswidrigkeit gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom
  8. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) – HBKG – durch die Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 3 HBKG . Randnummer 29 Die Beschwerdebegründung vom
  9. Mai 2007 enthält auch einen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen bestimmten Antrag. Randnummer 30 Ein solcher muss nicht ausdrücklich formuliert oder äußerlich hervorgehoben sein, es genügt, dass er oder das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus den dargelegten Beschwerdegründen zweifelsfrei und ohne Verzögerung klar erkennbar, festzustellen oder zu bestimmen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  10. September 2002 – 12 TG 2216/02.A–InfAuslR 2003 S. 281 ff. = juris Rdnr. 13). Randnummer 31 Das ist hier der Fall, denn die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom
  11. Mai 2007 schließt mit der Forderung ab, die mit der vorliegenden Begründung rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Antrags auf Erlass einstweiligen Rechtsschutzes aufzuheben. Das entspricht inhaltlich einer Zurückverweisung entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zum Zwecke einer erstinstanzlichen Sachentscheidung, denn einen - über die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses hinausgehenden - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht einmal durch eine Bezugnahme auf seine erstinstanzliche Antragsschrift gestellt (vgl. dazu u. a. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom
  12. Juli 2002 – 11 S 1293/02– NVwZ 2002 S. 1388 = juris Rdnr. 3); der ausdrückliche Zurückverweisungsantrag vom
  13. Februar 2008 stellt deshalb lediglich eine bestätigende Klarstellung dar. Randnummer 32 Aufgrund dieses Antrags wird die Streitsache in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des vom Antragsteller erfolgreich angegriffenen Beschlusses an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Randnummer 33 Die Möglichkeit der Zurückverweisung einer Streitsache an das Verwaltungsgericht auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 130 VwGO wegen fehlender Sachentscheidung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits seit langem anerkannt und hat nach der Neufassung dieser Vorschrift sogar an Bedeutung gewonnen, weil das Beschwerdegericht nunmehr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Überprüfung der form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist (vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom
  14. Dezember 2002 – 11 S 1442/02– NVwZ-RR 2003 S. 532 ff. = juris Rdnrn. 3 f. m. w. N.), und weil es selbst dann keine den Streitfall neu aufarbeitende, originär eigene Entscheidung trifft, wenn der erstinstanzliche Beschluss durch die Beschwerdebegründung erschüttert worden ist (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom
  15. September 2007 – 8 TG 2841/06– juris Rdnr. 11 m. w. N.). Randnummer 34 Das Verwaltungsgericht hat hier im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO "noch nicht in der Sache selbst entschieden", weil es aufgrund seiner vom Senat nicht geteilten Auffassung noch nicht im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers und damit die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung des Magistrats – Brandschutzamt – der Antragsgegnerin vom
  16. Februar 2007 summarisch geprüft und deshalb die zwischen den Beteiligten streitigen rechtlichen Fragen nicht erörtert hat (vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom
  17. Dezember 2002 a. a. O. juris Rdnrn. 7 f.). Randnummer 35 Die danach entsprechend § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zulässige Zurückverweisung erscheint auch sachgerecht, weil es höchst zweifelhaft erscheint, ob die den eigentlichen Gegenstand des Streits bildenden, in der form- und fristgerechten Beschwerdebegründung – nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss folgerichtig – nicht angesprochenen Fragen der Behördenzuständigkeit des Brandschutzes und der Notwendigkeit der geforderten Brandschutztüren einer Prüfung durch das Beschwerdegericht trotz der Beschränkung durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zugänglich sein könnten und weil den Beteiligten ansonsten auch eine Instanz verloren ginge (vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom
  18. Dezember 2002 a. a. O. juris Rdnr. 13; Bay. VGH, Beschluss vom
  19. Dezember 2002 – 10 Ce 02.2649 – juris Rdnr. 5). Randnummer 36 Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht in seiner Sachstandsanfrage vom
  20. Januar 2008 an das Beschwerdegericht mitgeteilt hat, dass die Klagesache allmählich zur Terminierung anstehe, so dass es sich ohnehin bald eingehend mit der Sach- und Rechtslage befassen wird und deshalb ein nennenswerter Zeitverlust bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu befürchten ist. Randnummer 37 Andererseits erscheint ein sofortiges behördliches Einschreiten aus Brandschutzgründen und deshalb auch eine sofortige sachliche Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht dringend geboten. Der Antragsteller hat nämlich bereits rauchschutzschließende Schutztüren auf der Grundlage der brandschutztechnischen Stellungnahme des Dipl.-Ing. Schächer vom
  21. Juli 2006 eingebaut und die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung vom
  22. Februar 2007 nicht dargelegt, warum sie trotz der ihr in § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5 der Hessischen Bauordnung (HBO) wohl eingeräumten Möglichkeit geringerer Anforderungen und trotz der entgegenstehenden Einschätzung des Fachplaners Brandschutz, Dipl.-Ing. Schächer, an den in der Anlage 1 zur HBO vorgesehenen Brandschutztüren festhält, warum diese also hier dringend erforderlich seien. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gerichtskosten werden wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG für das dadurch veranlasste Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Randnummer 39 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und folgt der Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Randnummer 40 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028560

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