Leitsatz Ein Bebauungsplan zur Ertüchtigung eines Verkehrskreisels verletzt das Abwägungsgebot, wenn er den Lärmkonflikt unbewältigt lässt, obwohl bekannt war, dass die Immissionsgrenzwerte des § 2 Ab
§ 1Abs. 3 Satz 1 Bau
GB). An der Erforderlichkeit der Bauleitplanung fehlt es nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen wird. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, B. v. 14.08.1996 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Ein Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, soweit er nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, U. v. 07.05.1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 25). Bauleitpläne sind somit dann "erforderlich", wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als vernünftigerweise geboten angesehen werden können. Diese Konzeption (insbesondere im Sinne einer bewussten Städtebaupolitik) ist gerade Aufgabe der Gemeinde. Randnummer 27 Die Antragsgegnerin hat die Erforderlichkeit des Bebauungsplans zu Recht bejaht. In der Begründung heißt es unter
- Ziele des Bebauungsplans: "Der Bebauungsplan soll das straßenbauliche Planfeststellungsverfahren ersetzen und für die Kompensation der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft sorgen. Der Ausbau des Kreisels soll den zu- und abfließenden Verkehr flüssiger gestalten und die bisher in Verkehrsspitzenzeiten auftretenden Staus vermeiden helfen." Randnummer 28 Unter
- Bauleitplanung/Straßenplanung heißt es ferner: "Begründung für den Umbau Der Kreisverkehrsplatz in Königstein im Taunus, der die B 8 und die B 455 miteinander verknüpft, ist seit Jahren ein neuralgischer Knotenpunkt, an dem regelmäßig Rückstaus in den Spitzenzeiten auftreten. Insbesondere in der Le-Cannet-Rocheville-Straße sowie der Sodener Straße sind hohe Rückstaulängen zu verzeichnen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrsplatzes wurden mit der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung (HSVV) erörtert und einvernehmlich abgestimmt. Die nun umzusetzende Variante beinhaltet eine Teil-Signalisierung; einzelne Zufahrten sollen ohne Lichtsignalanlagen betrieben werden ... " Randnummer 29 An der Erforderlichkeit des Bebauungsplans bestehen danach keine durchschlagenden Zweifel, zumal keine normativen Schranken erkennbar sind, die der Verwirklichung der planerischen Ziele durch Planumsetzung dauerhaft entgegenstehen. Randnummer 30 Die Antragsgegnerin hat jedoch das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 (
§§ 1Abs. 7, 2 Abs. 3) Bau
GB nicht ausreichend beachtet. Randnummer 31 Das Abwägungsgebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, drittens weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt, noch viertens der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301 - seither st. Rspr.). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend beachtet. Randnummer 32 Der Bebauungsplan enthält lediglich grünordnerische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB entlang der Verkehrswege sowie Festsetzungen zu Kompensationspflanzungen im Zusatzgeltungsbereich Sonnenhofstraße 2 bis 6 außerhalb des Plangebiets. Randnummer 33 Im Hinblick auf die durch die Erweiterung des Verkehrskreisels zu erwartende Verkehrszunahme und die damit einhergehenden Lärm- und Schadstoffimmissionen durfte sich die Antragsgegnerin nicht auf die zuvor geschilderten Festsetzungen beschränken, zumal der Bebauungsplan gemäß § 17 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) a. F. (
§ 17bAbs. 2 FStr
G) die straßenrechtliche Planfeststellung ersetzen sollte. Randnummer 34 Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen des § 41 BImSchG und der §§ 1 und 2
- BImSchV hätten eingehende Erhebungen und daraus resultierend Aussagen zum (aktiven und/oder passiven) Lärmschutz erfordert, denn es war bekannt, dass die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2
- BImSchV i. V. m. § 50 BImSchG nicht überall in der unmittelbaren Nachbarschaft des Plangebiets eingehalten werden können. Die Untersuchungen von Durth Roos Consulting GmbH und dem Amt für Straßenverkehrswesen Frankfurt zu den zu erwartenden Lärm- und Schadstoffbelastungen haben nicht zu planerischen Konsequenzen geführt, die dem der planerischen Abwägung inne wohnenden Gebot der Konfliktbewältigung zwischen Straßenverkehr und angrenzender Wohnnutzung gerecht werden. Randnummer 35 Es ist nicht erkennbar, dass die Konfliktbewältigung auf einer nachgeordneten Ebene - etwa durch Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Teil-Signalisierungen - hinreichend erfolgen könnte, denn der Bebauungsplan darf der Plandurchführung und weiteren Planungsschritten nur das überlassen, was diese an zusätzlichem Interessenausgleich tatsächlich zu leisten vermögen (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
- Aufl. 2007, § 1 Anm. 115). Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Randnummer 36 Die Antragsgegnerin hat die zu beachtenden privaten Belange der Antragsteller in der Abwägung nicht angemessen gewichtet und den Konflikt zwischen Straßenverkehr und Wohnnutzung ungelöst gelassen. Dies wird im Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom
- Oktober 2007, Seite 34 f. (Bl. 186, 187 GA) ebenso gesehen. Randnummer 37 Das Planungsergebnis, das im Wesentlichen darin besteht, einen lösungsbedürftigen Konflikt ungelöst zu lassen, entspricht nicht der ausdrücklich betonten Planungsabsicht, einen Planfeststellungsbeschluss zu ersetzen. Dies hat die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge (vgl. auch Hess. VGH, B. v. 25.08.1994 - 4 N 796/92 -). Randnummer 38 Da die konkrete Möglichkeit bestand, dass bei Einstellung und korrekter Gewichtung aller abwägungserheblichen Belange die Antragsgegnerin anders geplant hätte, ist der Mangel im Abwägungsvorgang auch erheblich im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Randnummer 39 Nach alledem hat der Normenkontrollantrag Erfolg. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 41 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028571