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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 UE 142/07 Urteil Ordnungsgeld gegen ein bei der Frankfurter Wertpapierbörse als Skontroführerin zugelasse

Ordnungsgeld gegen ein bei der Frankfurter Wertpapierbörse als Skontroführerin zugelassenes Unternehmen Leitsatz Börsenrechtliche Vorschriften im Sinne der Sanktionsnorm gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG

§ 28Abs. 1 Satz 3 Börs

G) zugestandene Weisungsfreiheit bei der Preisfeststellung nichts daran, dass er bei der Feststellung von Börsenpreisen allgemeine Anforderungen zu erfüllen hat, die zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Preisbildung erlassen werden. Der Skontroführer nimmt dabei auf Grund seiner Aufgabe, den Börsenpreis für die an der Börse zugelassenen und gehandelten Wertpapiere zu ermitteln, eine besondere Funktion ein, die ständiger Überwachung bedarf (vgl. BT-Drucks. 14/8017, S. 78). Mit Rücksicht auf die enge Einbindung des Skontroführers in die Börsenorganisation und seine besonderen Aufgaben bei der Gewährleistung eines geordneten Marktverlaufs sprechen keine rechtlichen Gründe dagegen, ihn über die gesetzlichen, verordnungs- und satzungsrechtlichen Bestimmungen hinaus auch an verwaltungsinterne Richtlinien zur näheren Ausgestaltung des Verfahrens bei der Preisermittlung zu binden. Insoweit tritt der Skontroführer der Beklagten nicht als Außenstehender oder Dritter entgegen, sondern ist derart in die öffentlich-rechtlich verfasste Börsenstruktur eingebunden, das ihn Verwaltungsvorschriften binden und sein Handeln steuern können. Randnummer 31 b) Die von dem Sanktionsausschuss herangezogenen Bestimmungen in Nr. 3.1.1, Nr. 3.1.3, Nr. 3.3.1 und Nr. 4.1 der Preisfeststellungsregeln scheiden - entgegen der Auffassung der Klägerin - weiterhin auch nicht deshalb als Grundlage für eine Sanktionierung von Verstößen gegen börsenrechtliche Vorschriften nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. aus, weil diesen Bestimmungen mangels Rechtssetzungsbefugnis der Geschäftsführung zumindest im Zusammenhang mit der Verhängung von Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen hierdurch begründete Pflichten keine Wirksamkeit beigelegt werden könnte. Randnummer 32 Allerdings ist es richtig, dass die für die Bildung der Börsenpreise wesentlichen Regeln durch den Börsenrat in der Börsenordnung im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Handelsarten nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BörsG (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BörsG a.F.) festzulegen sind. Der von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 3. Januar 2006 eingenommenen gegenteiligen Ansicht, das Börsengesetz enthalte keine Festlegung zu Gunsten einer Zuständigkeit des Börsenrats zum Erlass von Bestimmungen zur Preisfeststellung in der Börsenordnung, kann der Senat nicht folgen. Zwar bezieht sich die von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsansicht in Bezug genommene Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 6,1. Halbsatz BörsG a.F. (

§ 24Abs. 3 Satz 2 Börs

G), wonach das Nähere die Börsenordnung regelt, in der Tat nur auf die vorangehenden Vorschriften in § 24 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BörsG a.F. (

§ 24Abs. 3 Satz 1 Börs

G) über das Verfahren für die Bekanntgabe von Preisen und Umsätzen. Hieraus kann aber entgegen der aus der Klageerwiderung zum Ausdruck kommenden Ansicht der Beklagten nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der der Börsenordnung vorbehaltene Regelungsbereich nur auf das Verfahren bezüglich der Bekanntgabe von Preisen und Umsätzen bezieht, die sonstigen wesentlichen Vorschriften über die Feststellung von Börsenpreisen deshalb (auch) von der Geschäftsführung in Form norminterpretierender Verwaltungsvorschriften erlassen werden können. Randnummer 33 Der Gesetzgeber ging, wie sich aus der Gesetzesbegründung unzweideutig ergibt, davon aus, dass die wesentlichen Regelungen bezüglich der Anforderungen an die Preisermittlung mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung, die der Transparenz der Preisfeststellung in den bestehenden Handelsarten für den Anleger und damit für die Akzeptanz des Finanzplatzes zukommt, in der Börsenordnung zu treffen sind (vgl. BT-Drucks. 14/8017, S. 76: "Die genaue Ausgestaltung der Anforderungen an die Preisermittlung bleibt - wie auch nach geltendem Recht - der Börsenordnung vorbehalten."). Aus dem Hinweis der Beklagten auf die bereits erwähnte, an früherer Stelle der vorgenannten Gesetzesbegründung (S. 74) enthaltene Feststellung, dass die konkrete Ausformung der Preisfeststellungsregeln - wie bisher - durch norminterpretierende Verwaltungsvorschriften erfolgen könne, folgt nichts anderes. Diese Feststellung ist im Kontext mit der voranstehenden Aussage zu sehen, dass die Börse für die jeweiligen Handelsarten die entsprechenden Preisfeststellungsregeln festzulegen habe. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die in der Börsenordnung zu treffenden Regelungen zur Preisfeststellung durch Verwaltungsvorschriften lediglich konkretisiert und präzisiert werden dürfen. Dem entspricht die in § 27 Abs. 3 Satz 1 BörsO 2004 enthaltene Ermächtigung der Geschäftsführung zur ergänzenden Entscheidung über die Einzelheiten der Preisfeststellung. Andererseits ist damit klargestellt, dass sich für Skontroführer verbindliche Vorschriften für das Preisfeststellungsverfahren entgegen der Ansicht der Klägerin auch aus Regelwerken außerhalb der Börsenordnung ergeben können. Randnummer 34 Ob den vorstehend dargestellten Anforderungen an eine Festlegung der für das Preisfeststellungsverfahren im Präsenzhandel der FWB geltenden wesentlichen Regeln in der Börsenordnung in jeder Hinsicht Rechnung getragen worden ist, mag - was den hier in Frage stehenden Beurteilungszeitraum anbelangt - dahinstehen. Randnummer 35 Die vom Börsenrat der Beklagten erlassene Börsenordnung enthielt bezüglich des Verfahrens bei der Feststellung der Börsenpreise und der den Skontoführern im Preisfeststellungsverfahren obliegenden Pflichten nur einen groben rechtlichen Rahmen. Die Beklagte ging selbst davon aus, dass die Vorschriften der damaligen Börsenordnung nur einen "globalen und teilweise unvollständigen" Umriss des Verfahrens zur Börsenpreisfeststellung beinhalteten und dass allein auf der Basis des Börsengesetzes und der Börsenordnung häufig nicht eindeutig bestimmt werden konnte, welcher Börsenpreis in einer konkreten Situation festzustellen war (vgl. Präambel zu den Preisfeststellungsregeln). Ob die von der Geschäftsführung der Beklagten zur Schließung dieser Regelungslücke erlassenen Preisfeststellungsregeln noch in jeder Hinsicht als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften zu betrachten sind (das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinem Beschluss vom

  1. Dezember 2001 - BVerwG 6 B 61.01 -, NVwZ-RR 2002, 323, offen gelassen) oder ob die Geschäftsführung hierbei durch "normersetzende" Regelungen zumindest partiell in die dem Börsenrat zukommende Regelungskompetenz mit der möglichen Folge einer Unwirksamkeit dieser Vorschriften eingegriffen hat, kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben. Randnummer 36 Die streitgegenständlichen Bestimmungen in Nr. 3.1.1, Nr. 3.1.3, Nr. 3.3.1 und Nr. 4.1 der Preisfeststellungsregeln, gegen die die Klägerin nach den Feststellungen des Sanktionsausschusses in seinem Beschluss vom
  2. Mai 2005 - zum Teil - mehrfach verstoßen haben soll, begegnen unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze über die Verteilung der Regelungskompetenz zwischen Börsenrat und Geschäftsführung bezüglich des Verfahrens bei der börslichen Preisfeststellung jedenfalls keinen Bedenken. Es handelt sich bei diesen Vorschriften sämtlich um Bestimmungen, die Einzelheiten der Preisfeststellung im Sinne von § 27 Abs. 3 Satz 1 BörsO 2004 enthalten und die folglich die in der Börsenordnung bestimmten Preisfeststellungsgrundsätze lediglich näher ausformen oder präzisieren. Randnummer 37 Nr. 3.1.3 der Preisfeststellungsregeln greift mit dem hierin enthaltenen Gebot, die Taxe entsprechend Nr. 3.1.1, d.h. auf der Basis der Auftragslage, anzupassen, sofern sich die Auftragslage im Auftragsbuch oder am Referenzmarkt wesentlich ändert, präzisierend auf die Verpflichtung des Skontroführers in § 32 Abs. 3 BörsO 2004 zurück, vor der Feststellung eines Börsenpreises die auf Basis der Auftragslage ermittelte unverbindliche Taxe oder ein verbindliches Geschäftsangebot (Kauf-, Verkaufsangebot, Spanne) bekannt zu geben, innerhalb derer die Preisfeststellung erfolgen soll. Nr. 3.3.4, wonach die Vermittlung der dem Skontroführer erteilten Aufträge grundsätzlich Vorrang vor einem Selbsteintritt hat, ist eine präzisierende Ausformung des in § 32 Abs. 2 Satz 2 BörsO 2004 niedergelegten Meistausführungsprinzips (es ist derjenige Preis festzustellen, zu dem der größte Umsatz bei größtmöglichem Ausgleich der dem Skontroführer vorliegenden Aufträge stattfindet) sowie der dem Skontroführer kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BörsG, § 27 Abs. 1 Satz 3 BörsG a.F.) auferlegten Neutralitätspflicht (vgl. Beck in : Schwark, Kapitalmarktrechtskommentar,
  3. Aufl., Rdnr. 14 zu § 27 BörsG). Randnummer 38
  4. Der Senat vermag allerdings nicht festzustellen, dass die Klägerin gegen die vorgenannten Bestimmungen in einer die Auferlegung von Sanktionen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BörsG a.F. rechtfertigenden Weise verstoßen hat. Randnummer 39 a) Die Beklagte und ihr folgend der Sanktionsausschuss werfen der Klägerin zunächst vor, in fünf Fällen trotz einer aus dem Orderbuch erkennbaren wesentlichen Veränderung der Auftragslage eine den jeweiligen Limitänderungen entsprechende Anpassung der Taxe nicht zeitnah, sondern mit einer Zeitspanne von 12 bis 36 Minuten nach Änderung der Orderlage, also mit unangemessener Verzögerung, vorgenommen zu haben. Aus dem Zuwarten der Klägerin bei der Taxenänderung in diesen Fällen kann ein sanktionsfähiger Verstoß gegen die börsenrechtliche Vorschrift des Nr. 3.1.3 der Preisfeststellungsregeln aber nicht hergeleitet werden. Randnummer 40 Diese Vorschrift verlangt eine Änderung der Taxe nicht bei jeglicher Änderung der Orderbuchlage, sondern nur dann, wenn diese Änderung wesentlich ist. Darüber hinaus ist in der Vorschrift nicht bestimmt, in welcher Zeit der Skontroführer nach einer von ihm konstatierten wesentlichen Änderung der Auftragslage im Orderbuch oder am Referenzmarkt zur Anpassung der Taxe verpflichtet ist. Eine nähere Aussage darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Auftragslage als wesentlich zu betrachten ist und in welchem Zeitpunkt oder in welcher Zeitspanne eine Anpassung der Taxe vorzunehmen ist, enthält die Vorschrift nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der des Verwaltungsgerichts tragen das Börsengesetz und die Börsenordnung nichts zur Konkretisierung der in Nr. 3.1.3 geregelten Anpassungspflicht des Skontroführers bei. Randnummer 41 Die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Bestimmung in § 34 Abs. 1 BörsO 2004 enthält lediglich die Verpflichtung des Skontroführers bei der Preisfeststellung im fortlaufenden Handel, vor der Feststellung des Börsenpreises die aus Angebot und Nachfrage ermittelte Spanne bekannt zu geben, innerhalb derer die Preisfeststellung erfolgen soll. Unter welchen näheren Voraussetzungen eine spätere Veränderung oder Anpassung einer bereits ausgerufenen Taxe zu erfolgen hat, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die Vorschrift in § 34 Abs. 4 BörsO 2004, wonach durch das Ausrufen einer Spanne der Marktausgleich bei möglichst geringer Abweichung zum letzten notierten Preis unter Berücksichtigung der allgemeinen Tendenz erzielt werden soll (

: § 70 Abs. 1 BörsO). Wie die Beklagte zu Recht ausführt, wird hierdurch lediglich das mit der Bekanntgabe der Preisspanne allgemein verfolgte Ziel bezeichnet, ohne dass Vorgaben für die dem Skontroführer im Rahmen der Bekanntgabe der Preisspanne im Einzelnen auferlegten Pflichten gemacht werden. Gleichermaßen allgemein gehalten ist die das generelle Verfahren bei der Preisfeststellung regelnde Vorschrift in § 32 Abs. 2 BörsO 2004 (

: § 68 Abs. 2 BörsO), wonach der Skontroführer vor Feststellung des Börsenpreises die auf Basis der Auftragslage (

: Marktlage) ermittelte unverbindliche Taxe oder ein unverbindliches Geschäftsangebot (Kauf-, Verkaufsangebot, Spanne) bekannt zu geben hat, innerhalb derer die Preisfeststellung erfolgen soll. Was unter Auftragslage bzw. nunmehr Marktlage konkret zu verstehen ist, wird in der Börsenordnung nicht geregelt. Randnummer 42 Auch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 BörsG (§ 24 Abs. 2 Satz 1 BörsG a.F.), wonach Börsenpreise ordnungsmäßig zustande kommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhandels entsprechen müssen, und § 24 Abs. 3 Satz 1 BörsG (§ 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 BörsG a.F.), der vorschreibt, dass Börsenpreise und die ihnen zugrunde liegenden Umsätze den Handelsteilnehmern unverzüglich bekannt gemacht werden müssen, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, wann von einer "wesentlichen Änderung" der Auftragslage auszugehen ist. Das aus den vorgenannten Regelungen erkennbar werdende Transparenzgebot schließt, wie von der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung zutreffend ausgeführt, zwar die Pflicht zur Bekanntgabe richtiger und aktueller Taxen und damit auch die (grundsätzliche) Pflicht zur Anpassung von Taxen bei wesentlichen Änderungen der Orderlage ein. Für die hier maßgebliche Frage, unter welchen näheren Voraussetzungen von einer solchen wesentlichen Änderung auszugehen ist, ist mit dem Hinweis auf § 24 Abs. 3 Satz 1 BörsG bzw. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 BörsG a.F. allein aber nichts gewonnen. Randnummer 43 Weder aus Nr. 3.1.3 der Preisfeststellungsregeln noch aus den Vorschriften des Börsengesetzes und der Börsenordnung ergeben sich zudem Anhaltspunkte, geschweige denn eine genaue Bestimmung, in welcher Zeit der Skontroführer nach Feststellung einer wesentlichen Änderung der Auftragslage die Anpassung der Taxe vorzunehmen hat. Randnummer 44 Mangels eindeutiger Bestimmung seiner Handlungspflichten in den bisherigen einschlägigen börsenrechtlichen Regelungen hat deshalb letztlich der Skontroführer selbst darüber zu befinden, ob im jeweiligen Einzelfall eine Änderung der Auftragslage im Orderbuch als im Sinne von Nr. 3.1.3 der Preisfeststellungsregeln wesentlich zu betrachten ist und folglich zu einer Anpassung der Taxe zwingt, sowie darüber, in welcher Zeit eine derartige Anpassung vorzunehmen ist. Damit wird allerdings, wie die Beklagte zutreffend darlegt, kein von der Börsenverwaltung, der Aufsichtsbehörde oder den Verwaltungsgerichten nicht oder nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet. Vielmehr ist die von dem Skontroführer vorgenommene Auslegung der betreffenden börsenrechtlichen Vorschrift und sein auf dieser Grundlage basierendes Verhalten einer vollen Überprüfung durch die Verwaltung der Börse, den Sanktionsausschuss und die Verwaltungsgerichte zugänglich. Zudem könnten ggfls. genauere Vorgaben oder Auflagen ausgesprochen werden. Dies ändert aber nichts daran, dass bei der sanktionsrechtlichen Überprüfung der Tätigkeit des Skontroführers anhand von Vorschriften, die - wie hier - unbestimmte, durch keine weiteren börsenrechtlichen Vorschriften oder Anordnungen präzisierte Rechtsbegriffe enthalten, die "Offenheit" der Regelung für unterschiedliche Auslegungen zu berücksichtigen ist. Randnummer 45 Die Sanktionierung von Zuwiderhandlungen gegen börsenrechtliche Vorschriften stellt mit Rücksicht auf den damit verbundenen Eingriff in die Grundrechte des betroffenen Handelsteilnehmers besondere Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Vorschriften, deren Missachtung dem Handelsteilnehmer zum Vorwurf gemacht wird. Die Verhängung einer börsenrechtlichen Sanktion gegen einen Skontroführer greift in erheblicher Weise in dessen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ein. Diese Sanktionen stellen gleichsam disziplinarische Maßnahmen dar, mit denen das Verhalten des Skontroführers missbilligt wird und die einen persönlichen Schuldvorwurf beinhalten (BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2001 - BVerwG 6 B 61.01 -, NVwZ-RR 2002, 323 [324]). Mit Rücksicht hierauf ist die Ausstrahlungswirkung der betroffenen Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung der börsenrechtlichen Sanktionsregelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG bzw. § 20 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. in der Weise interpretationsleitend zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
  2. April 2005 - 1 BvR 1644/00 -, NJW 2005, 1561 [1565]), dass grundsätzlich nur Zuwiderhandlung gegen solche Verhaltenspflichten des Skontroführers sanktioniert werden dürfen, die sich aus der börsenrechtlichen Vorschrift selbst bzw. im Zusammenhang mit dieser aus ergänzenden oder konkretisierenden weiteren Vorschriften oder Verwaltungsanordnungen unzweideutig ergeben. Legen börsenrechtliche Vorschriften und/oder Anordnungen eine Pflicht oder Verhaltensweise des Skontroführers in diesem Sinne nicht klar und eindeutig fest, sondern erweisen sie sich bezüglich des vom Skontroführer Verlangten als interpretations- und ausfüllungsbedürftig, kann der Sanktionsausschuss grundsätzlich nicht schon deshalb eine Sanktion verhängen, weil er selbst, ein anderes Börsenorgan oder die Börsenaufsichtsbehörde die Vorschrift in einer Weise auslegt, die einen Verstoß des Skontroführers nahelegt. In einer solchen Situation ist es vor dem Ergreifen von Sanktionsmitteln grundsätzlich notwendig, dass die Börse die von ihr als zutreffend angesehene Auslegung und richtige Umsetzung der börsenrechtlichen Bestimmungen durch die Präzisierung der einschlägigen Regelungen oder durch den Erlass von Anordnungen verbindlich festschreibt und dadurch Unklarheiten bei dem Verständnis börsenrechtlicher Vorschriften beseitigt und eine unterschiedliche Handhabung durch die Handelsteilnehmer ausschließt. Randnummer 46 Die Notwendigkeit, den unbestimmten Begriff der "wesentlichen Änderung" der Auftragslage im Auftragsbuch oder am Referenzmarkt mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Sanktionierung einer Nr. 3.1.3 der Preisfeststellungsregeln nicht entsprechenden Modifikation der Taxe zu präzisieren, kann nicht unter Hinweis auf die nach Ansicht der Beklagten vergleichbare Rechtslage im Umweltrecht in Abrede gestellt werden. Ein solcher Vergleich verbietet sich deshalb, weil zwischen der Sanktionierung einer ohne Einholung der erforderlichen Änderungsgenehmigung erfolgten wesentlichen Änderung einer genehmigten Anlage (vgl. etwa die Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 62 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG und § 38 Abs. 1 Nr. 5 GenTG) und der hier in Frage stehenden Sanktion wegen Missachtung des Anpassungsgebots in Nr. 3.1.3 der Preisfeststellungsregeln ungeachtet des auch hier verwendeten Begriffs der "wesentlichen Änderung" grundlegende Unterschiede bestehen. Randnummer 47 Durch die beispielsweise nach § 4 BImSchG oder § 8 GenTG erteilte Anlagengenehmigung wird der Regelungsgegenstand, auf den sich eine nachfolgende "wesentliche Änderung" bezieht, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fixiert. Der Betreiber der Anlage, der eine Änderung der genehmigten Anlage beabsichtigt, kann folglich im Regelfall schon deshalb genau erkennen oder zumindest hinreichend deutlich abschätzen, ob er mit der Änderungsmaßnahme den Boden der erteilten Genehmigung verlässt und wegen der "Wesentlichkeit" der Veränderung einer Änderungsgenehmigung (§ 16 BImSchG, § 8 Abs. 4 GenTG) bedarf. Darüber enthalten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen konkretisierende Hinweise, wann eine "wesentliche Änderung" eintritt (Lage, Beschaffenheit, Betrieb der Anlage). Bei der in Nr. 3.1.3 der Preisfeststellungsregeln genannten "Auftragslage im Auftragsbuch oder am Referenzmarkt" handelt es dagegen um eine variable, von der Höhe, der Limitierung und dem Volumen der jeweiligen Aufträge und sonstigen Faktoren abhängige, grundsätzlich ständigen und in kurzer Folge eintretenden Veränderungen unterworfene Größe. Ob eine "wesentliche Änderung" vorliegt, kann hier deshalb grundsätzlich nur auf der Basis der jeweils gegebenen besonderen Orderlage für den Einzelfall entschieden werden. Dies schließt es nicht aus, dass von dem Skontroführer bei der Anpassung der Taxen bei Änderungen der Auftragslage allgemeine, generell oder zumindest im Regelfall zu beachtende Grundsätze oder Handlungspflichten zu beachten sind. Diese Grundsätze bedürfen aber, soweit es sich nicht um von dem Skontroführer ohne weiteres zu berücksichtigende Selbstverständlichkeiten handelt, einer rechtlichen Konkretisierung im oben genannten Sinne. Randnummer 48 Erfolgt eine derartige Präzisierung nicht und verbleibt es - wie hier - dabei, dass börsenrechtliche Vorschriften einen Interpretationsspielraum und/oder dem Handelsteilnehmer unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten eröffnen, kann eine nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG, § 20 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. sanktionsfähige Zuwiderhandlung allenfalls dann gegeben sein, wenn sich der Handelsteilnehmer eindeutig außerhalb des durch die börsenrechtliche Vorschrift eröffneten Interpretations- oder Handlungsspielraums bewegt, etwa weil er die in der Bestimmung enthaltenen Tatbestandsmerkmale offensichtlich falsch auslegt und/oder in einer mit dem Zweck der Vorschrift offenkundig nicht vereinbaren Weise oder aus eindeutig sachfremden Gründen tätig wird. Diese Sichtweise entspricht auch der des Sanktionsausschusses in dem angefochtenen Beschluss vom
  3. Mai
  4. In diesem wird in den Entscheidungsgründen auf Seite 8,
  5. Absatz u.a. Folgendes ausgeführt: Randnummer 49 "Unabhängig davon, ob eine Taxenänderung wünschenswert ist, kann ein Unterlassen nur dann sanktionierbar sein, wenn eine nach den Regelwerken eine Rechtspflicht zur obligatorische Anpassung besteht. Nummer 3.1.3 Preisfeststellungsregeln stellt für eine obligatorische Taxenänderung auf einen "wesentliche Veränderung der Orderlage" ab, ohne dies weiter zu konkretisieren. Ebenso wurden keine Orientierungshilfen oder sonstige absolut rechtssicheren Maßstäbe dafür gegeben, wann eine Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs materiell-rechtlich völlig falsch ist." Randnummer 50 Wenn der Sanktionsausschuss gleichwohl annimmt, die Klägerin habe durch verspätete Taxenänderung gegen das Anpassungsgebot in Nr. 3.1.3 der Preisfeststellungsregeln verstoßen, hält dies einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Eine offensichtliche Missdeutung der Vorschrift in Nr. 3.1.3 oder eine von der Regelung offenkundig nicht gedeckte Handlungsweise ist der Klägerin entgegen der Ansicht des Sanktionsausschusses nicht vorzuwerfen. Randnummer 51 Einen Verstoß gegen die Pflicht zur Taxenanpassung nach Nr. 3.1.3 sieht der Sanktionsausschuss in seinem Beschluss vom
  6. Mai 2005 zunächst darin begründet, dass die Klägerin in drei Fällen, nämlich im Rahmen der Preisfeststellung bei den Aktien der D... am
  7. Juli 2004, bei den Aktien der E... am
  8. August 2004 (Fall A) und denen der F... am
  9. August 2004 eine Veränderung der Taxe unangemessen hinausgezögert habe, obwohl durch den Zugang oder die Veränderung von Kauf- und Verkaufsangeboten eine Preisfeststellung unter Berücksichtigung des Meistausführungsprinzips nicht mehr innerhalb der zuvor ausgerufenen Taxe möglich und deshalb eine Anpassung der Taxe entsprechend der Orderbuchlage zwingend erforderlich gewesen sei. Randnummer 52 In einem
  10. Fall, nämlich bei der Preisfeststellung bezüglich der E... am
  11. August 2004 (Fall B) hat die Klägerin nach Ansicht des Sanktionsausschusses dadurch ihrer Verpflichtung nach Nr. 3.1.3 zuwidergehandelt, dass sie von einer zeitnahen Anpassung der zuletzt um 13:15:27 Uhr auf der Basis des besten Kaufangebots (1.000 Stück bei Euro 3,51) und des besten Verkaufsangebots (2.553 Stück bei Euro 3,87) ausgerufenen Taxe von Euro 3,51 zu 3,87 abgesehen habe, obwohl sich die Orderlage durch Einstellung einer um 13:32:52 eingestellten Verkaufsorder über 1.800 Stück mit Limit Euro 3,51 gravierend geändert gehabt habe. Durch diese Verkaufsorder habe sich - so der Sanktionsausschuss in seinem Beschluss - die zuvor ohne die Chance der Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsordern bestehende unausgeglichene Marktlage verdichtet und die Möglichkeit einer Teilausführung des Kaufangebots zu 1.000 Stück bei Euro 3,51 eröffnet. Bei einem Absehen von der Ausführung im Interesse der weiteren Marktbeobachtung sei jedenfalls eine umgehende Veränderung der Taxe auf der Basis von Euro 3,50 zu 3,51 notwendig gewesen, weil das beste alte Kaufangebot und das neue reduzierte Verkaufsangebot mit jeweils Euro 3,51 übereingestimmt hätten. Die fällige neue Taxierung von Euro 3,40 zu 3,51 sei aber erst um 14:08:13 erfolgt. Randnummer 53 In einem
  12. Fall habe die Klägerin - so der Sanktionsausschuss in seinem Beschluss - im Rahmen der Preisfeststellung bezüglich der Aktien der G... am
  13. August 2004 eine Anpassung der zuvor um 9:05:30 Uhr vorgenommenen Taxierung mit Euro 16,55 zu 16,79 verspätet erst um 11:13:09 Uhr auf Euro 16,65 zu 16,70 geändert, obwohl sich durch die Anhebung des Limits einer Kauforder mit einem Volumen von 1.200 Stück von Euro 16,55 auf 16,65 um 10:55:42 die Möglichkeit einer Teilzusammenführung mit einer um 9:41:10 eingestellten, mit Limit Euro 16,60 versehenen Verkaufsorder über 600 Stück ergeben und sich die Auftragslage von daher wesentlich geändert habe. Randnummer 54 Ein Verstoß gegen die börsenrechtliche Vorschrift in Nr. 3.1.3 liegt in keinem der oben genannten Fälle vor. Randnummer 55 Was die vorerwähnten drei Fälle der nach Meinung des Sanktionsausschusses verspätet vorgenommen Taxenanpassung bei den Wertpapieren der Gattungen D..., der E... (Fall A) und der F... anbelangt, fehlt es zunächst an Anhaltspunkten, dass bei den von dem Sanktionsausschuss in diesen Fällen jeweils angenommenen Zeitpunkten für das Einsetzen der Pflicht der Klägerin zur Anpassung der Taxe tatsächlich und in jeder Hinsicht zweifelsfrei eine "wesentliche Änderung der Auftragslage" im Sinne von Nr. 3.1.3 der Preisfeststellungsregeln eingetreten war oder ob sich eine solche - wie die Klägerin geltend macht - nicht erst später auf Grund weiterer Marktentwicklungen ergeben hatte. Randnummer 56 Der Sanktionsausschuss folgert ein regelwidriges Verhalten der Klägerin in den oben genannten Fällen aus dem Grundsatz, dass eine wesentliche Änderung der Auftragslage im Sinne der vorgenannten Bestimmung - immer - dann vorliege, wenn durch neue Aufträge der für eine Preisfeststellung maßgebliche rechnerische Meistausführungspreis aus der Preisspanne der letzten Taxe verschoben werde, weil in diesem Moment die in der Taxe enthaltene Information, innerhalb welcher Spanne der nächste Preis festgestellt werden könnte, nicht mehr korrekt sei. Dieser Grundsatz beruht auf einer - von der Klägerin angezweifelten - Interpretation des Tatbestandsmerkmals "wesentliche Änderung" durch die Geschäftsführung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung vom
  14. Januar 2006, Seite 3). Das Ergebnis einer - nicht durch börsenrechtliche Bestimmungen oder Anordnungen verbindlich festgeschriebenen - Auslegung der börsenrechtlichen Vorschrift durch ein Organ der Börse genügt nach den obigen Feststellungen aber allein nicht, um einen sanktionsfähigen Verstoß eines Handelsteilnehmers gegen diese Vorschrift begründen zu können. Ein solcher könnte vielmehr allenfalls dann anzunehmen sein, wenn eine andere Auslegung der Bestimmung schlechterdings ausscheidet, die gegenteilige Deutung der Vorschrift durch den Handelsteilnehmer sich folglich als offensichtlich verfehlt darstellt. Hiervon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Randnummer 57 Die Klägerin bestreitet, in den im Beschluss des Sanktionsausschusses aufgeführten Fällen zu einer früheren Anpassung der Taxen verpflichtet gewesen zu sein. Es sei - so die Klägerin - nicht vorgeschrieben, dass der Skontroführer auf den Eingang neuer Order unmittelbar mit einer Änderung der Taxe reagieren müsste. § 27 Abs. 2 Satz 1 BörsO spreche nur davon, dass der Börsenpreis der wirklichen Geschäftslage des Handels an der Börse entsprechen solle. Es sei dem Skontroführer überlassen, darüber zu befinden, wo dieser Marktschwerpunkt jeweils liege. Eine Anpassung sei nur dann erforderlich, wenn der Skontroführer bei seiner Einschätzung der Marktlage zu der Erkenntnis gelange, dass eine oder mehrere hinzutretende Order außerhalb des Marktschwerpunktes lägen, wobei es vernünftig und richtig sein könne, bis zum Eingang weiterer Order im Auftragsbuch zu warten und hierdurch einen repräsentativen Querschnitt der Marktverhältnisse zu erhalten. Randnummer 58 Ob dieses Verständnis der "wesentlichen Änderung" der Auftragslage im Sinne von Nr. 3.1.3 der Preisfeststellungsregeln mit Sinn und Zweck der Taxenfeststellung in Einklang steht, mag dahinstehen. Es bestehen Zweifel, ob der von der Klägerin schon für die Taxierung in Anspruch genommene umfassende Freiraum bei der Bekanntgabe tatsächlich anzuerkennen ist. Die Taxe dient im Vorfeld der Bildung des Börsenpreises dazu, den Anlegern bei fehlenden oder nicht oder nur zum Teil ausführbaren Kauf- und/oder Verkaufsordern mitzuteilen, innerhalb welcher Preisspanne der Preis festgestellt werden könnte, und soll es ihnen ermöglichen, die Entscheidung über die Abgabe eines Auftrags auf der Basis dieser Preisspanne zu treffen. Ein Bedürfnis, schon in dieser Phase durch Verzögerung der Taxenkorrektur regulierend auf das Marktgeschehen einzuwirken, dürfte nicht bestehen. Mangels hinreichender Kenntnis der Auftragslage gerade bei wenig liquiden Werten und geringem Handelsvolumen dürfte es für den Skontroführer nicht möglich sein, ausreichend zu beurteilen, ob die vorliegenden Aufträge bereits einen Marktschwerpunkt erkennen lassen oder sich außerhalb dieses Schwerpunkts bewegen. Erst bei der Feststellung des Börsenpreises nach Eingang ausführbarer Aufträge erscheint es deshalb sachgerecht, dass der Skontroführer seinen Einfluss ausübt, um der Forderung gerecht zu werden, dass der festgelegte Börsenpreis der wirklichen Marktlage entsprechen und frei von Verzerrungen sein soll (vgl. BT-Drucks. 14/8017, S. 78). Randnummer 59 Diese Zweifel ändern indessen nichts daran, dass die Sichtweise der Klägerin nicht als offensichtlich verfehlt betrachtet werden kann. Das möglicherweise unrichtige Verständnis der Klägerin bezüglich ihrer Pflicht zur Korrektur einer nach Änderung der Orderlage nicht mehr aktuellen Taxe ist in der Unklarheit der einschlägigen börsenrechtlichen Vorschriften angelegt, die sowohl für die Feststellung des Börsenpreises, bei der eine Befugnis und Pflicht des Skontroführers einer weiteren Marktbeobachtung unzweifelhaft besteht, als auch für die Feststellung der Taxe jeweils ohne nähere Konkretisierung auf die "Auftragslage" (

: Marktlage) Bezug nehmen (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BörsO, § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BörsO 2004), so dass es zumindest nicht gänzlich fernliegt, dass ein Skontroführer die ihm bei der Bildung des Börsenpreises zustehenden Befugnisse auf die Bildung und Anpassung der Taxen überträgt. Randnummer 60 Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass die Klägerin mit ihrer Auslegung den Begriff der "wesentlichen Änderung der Auftragslage" in Nr. 3.1.3 der Preisfeststellungsregeln in einer für die Verhängung von Sanktionen relevanten Weise grob missdeutet hat, könnte ihr jedenfalls nicht vorgehalten werden, im Anschluss an die nach Auffassung des Sanktionsausschusses unter den oben dargelegten Umständen jeweils eingetretene wesentliche Änderung erst mit unangemessener zeitlicher Verzögerung durch Anpassung der Taxe reagiert zu haben. Randnummer 61 Der Zeitpunkt oder die Zeitspanne, in denen der Skontroführer zur Anpassung der Taxe nach wesentlicher Änderung der Auftragslage verpflichtet ist, ist, wie bereits erwähnt, börsenrechtlich nicht bestimmt. Randnummer 62 Das Verwaltungsgericht und ihm zustimmend die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung folgern aus der Notwendigkeit, die Taxe im Interesse größtmöglicher Transparenz für die Anleger nach einer wesentlichen Änderung der Orderlage anzupassen, dass die Verpflichtung zur Korrektur dieser Taxe unmittelbar nach der Feststellung der wesentlichen Änderung im Orderbuch einsetze und die neue Taxe folglich alsbald, d.h. so schnell wie möglich auszurufen sei. Damit wird von dem Skontroführer letztlich eine sofortige Anpassung nach wesentlicher Änderung der Auftragslage ohne die Möglichkeit verlangt, mit der Anpassung zuzuwarten. Eine solche strikte Verpflichtung folgt weder aus Nr. 3.1.3 der Preisfeststellungsregeln noch aus den oben genannten Bestimmungen des Börsengesetzes und der Börsenordnung oder aus einer die sofortige Anpassung der Taxe nach Feststellung der wesentlichen Änderung der Auftragslage im Orderbuch vorschreibenden Anordnung der Geschäftsleitung. Eine Pflicht zur unverzüglichen Anpassung nach jeder (neuen) Änderung der Orderbuchlage dürfte auch mit der weiteren Pflicht des Skontroführers kollidieren, den Handelsteilnehmern nach Bekanntgabe der Taxe eine angemessene Zeit einzuräumen, hierauf durch Kauf- oder Verkaufsorders zu reagieren. Auf diese Verpflichtung hat die Handelsüberwachungsstelle in ihrem Schreiben an die Geschäftsführung der Beklagten vom

  1. Mai 2005 (S. 285 ff. der Gerichtsakte) im Zusammenhang mit weiteren Vorwürfen gegen die Klägerin ausdrücklich hingewiesen und angeführt, diese Reaktionszeit sei von dem Handelsvolumen und der "besonderen Orderbuchsituation" abhängig (Seiten 6 und 9 des Schreibens). Randnummer 63 Auch den Ausführungen des Sanktionsausschusses lässt sich nicht entnehmen, woraus die Verpflichtung des Skontroführers zu einer umgehenden Taxenkorrektur nach wesentlicher Änderung der Auftragslage hergeleitet wird, noch lassen sich aus der Begründung des Beschlusses überhaupt klare Maßstäbe für die nach Ansicht des Ausschusses geltenden zeitlichen Anforderungen an die Taxenanpassung erkennen. Der Ausschuss geht in seinem Beschluss vielmehr schlicht von einer Verspätung bei der Taxenanpassung aus, ohne näher zu begründen, woraus dieses Versäumnis der Klägerin konkret abgeleitet wird und wann exakt von der Klägerin jeweils eine Veränderung der Taxe zu erwarten war. Im Falle der Preisfeststellung bei den Aktien der D... am
  2. Juli 2004 hält der Ausschuss die Anpassung nach festgestellter Veränderung der Orderbuchlage - ohne weitere Erläuterung - nach ca. 11 Minuten für verspätet. Im Fall der Preisfeststellung E... (Fall A) legt der Ausschuss dar, die ca. 12 Minuten nach Einblick in das Orderbuch vorgenommene Korrektur der Taxenstellung sei "jedenfalls verspätet", ohne dass damit geschlussfolgert werde, dass die Verspätung 12 Minuten betragen habe. Randnummer 64 Nach alledem ist die Ansicht der Klägerin, sie könne auch nach wesentlicher Änderung der Auftragslage mit der Anpassung der Taxe im Interesse eines geordneten Marktverlaufs ggf. noch eine gewisse Zeit zuwarten, nicht völlig verfehlt. Es liegen auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin in den genannten Fällen einen Zeitraum hat verstreichen lassen, der sich auch unter Anerkennung des Bedürfnisses nach weiterer Beobachtung des Marktverlaufs als nicht mehr vertretbar darstellt. Zwar macht die Beklagte geltend, der angemessene Reaktionszeitraum für die Anpassung der Taxe sei in sämtlichen der Klägerin vorgeworfenen Fällen extrem überschritten worden. Mangels verlässlicher Maßstäbe für die Bemessung einer solchen Reaktionszeit vermag der Senat aber nicht von einer solch eklatanten Überschreitung dieses Zeitraums auszugehen. b)Was den vom Sanktionsausschuss im
  3. Fall, der Taxenfeststellung bei den Aktien der E... am
  4. August 2004 (Fall B), beanstandeten Fehler der Klägerin anbelangt, geht der Ausschuss in seinen Anforderungen an die Pflichten des Skontroführers zur Anpassung der Taxe bei Veränderung der Orderlage noch über diejenigen hinaus, die von ihm bei den oben dargestellten Preisfeststellungen angelegt wurden. Ausweislich der von ihm insoweit gegebenen Begründung hält der Sanktionsausschuss nämlich den Skontroführer auch dann zu einer zeitnahen Anpassung der Taxe für verpflichtet, wenn sich der aus der Auftragslage ergebende Meistausführungspreis zwar noch innerhalb der früheren Taxe bewegt (in dem vorliegenden Fall bei Euro 3,51), aber die mit dieser Taxe bekannt gegebene Spanne durch eingehende Order in solch erheblicher Weise verschoben wird, dass den Anlegern durch die bestehende Taxe eine offensichtlich nicht mehr zutreffende Auftragslage suggeriert wird (hier durch Verschiebung des Meistausführungspreises vom früheren höchsten Kaufangebot zum höchsten Verkaufsangebot). Randnummer 65 Ähnliches gilt für den
  5. Fall, der nach Meinung des Ausschusses verspätet vorgenommenen Anpassung der Taxe bei den Aktien der G... am
  6. August
  7. Auch hier lag der Meistausführungspreis mit Euro 16,65 innerhalb der zuvor ausgerufenen Spanne (16,55 zu 16,79). Eine die umgehende Verengung dieser Taxe erfordernde wesentliche Veränderung der Auftragslage ergab sich nach Auffassung des Ausschusses indessen daraus, dass sich zwischenzeitlich durch Anhebung des Limits einer Kauforder mit 1.200 Stück von Euro 16,55 auf Euro 16,65 die Möglichkeit einer Teilausführung einer Verkaufsorder von 600 Stück und Limit Euro 16,60 ergeben habe. Randnummer 66 Abgesehen davon, dass - auch - für diese Sachlagen keine ausreichend klaren Vorschriften oder Anordnungen zur Ausfüllung des Begriffs "wesentliche Änderung der Auftragslage" sowie der zeitlichen Vorgaben für die vorzunehmende Korrektur der Taxe vorhanden oder auch nur entsprechend klare Maßstäbe erkennbar sind (bei der Preisfeststellung G... wird in dem Beschluss ohne nähere Begründung ausgeführt, die Anpassung der Taxe an die veränderte Orderlage nach 17 Minuten sei "als verspätet zu bewerten"), dürfte es auch schwer fallen, hinreichend klare Richtlinien für die Notwendigkeit einer Taxenanpassung bei Änderungen der Auftragslage innerhalb der ausgerufenen Spanne und für die zeitlichen Anforderungen an die erforderliche Anpassung zu entwickeln. Insoweit wird es grundsätzlich der Einschätzung des Skontroführers überlassen bleiben müssen, wann eine Änderung der Auftragslage die ausgerufene Spanne so deutlich verändert, dass eine Anpassung der Preisspanne zur korrekten Information über die mögliche Preisfestsetzung notwendig ist und wann diese Anpassung vorzunehmen ist. Randnummer 67 c) Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze liegt schließlich auch im letzten Fall, in dem der Klägerin eine Zuwiderhandlung gegen Nr. 3.3.4 der Preisfeststellungsregeln vorgeworfenen wird, ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften nicht vor. Randnummer 68 Satz 1 der vorgenannten Bestimmung sieht vor, dass die Vermittlung der dem Skontroführer erteilten Aufträge grundsätzlich Vorrang vor dem Selbsteintritt hat. Nach Satz 2 darf der Skontroführer hiervon abweichen und einen vom Meistausführungspreis abweichenden Börsenpreis feststellen, wenn sich hierdurch die Abweichung vom vorangegangenen Börsenpreis verringert und dabei ein deutlicher Abstand zum nächsten ausführbaren Limit eingehalten wird oder wenn wirtschaftlich wenig sinnvolle Teilausführungen vermieden werden können. Randnummer 69 Die Geschäftsführung der Beklagten und ihr folgend der Sanktionsausschuss erkennen einen Verstoß der Klägerin gegen das in Nr. 3.3.4 der Preisfeststellungsregeln geregelte Vorrangprinzip darin, dass diese am
  8. Juli 2004 nach der Feststellung eines
  9. Preises bei den Aktien der H... einen unlimitierten Kaufauftrag von 400 Stück durch Selbsteintritt zu Euro 11, 47 trotz Vorliegens eines mit Euro 11, 49 limitierten Verkaufsauftrags ausgeführt habe, der entgegen dem Vorranggrundsatz in Nr. 3.3.4 nicht mit dem Kaufauftrag zusammengeführt worden sei. Dieses Eigengeschäft sei - so die Beklagte und der Ausschuss - durch die in Satz 2 der Regelung bestimmte Ausnahme zur Vornahme eines Selbsteintritts zur Vermeidung wirtschaftlich nicht sinnvoller Teilausführungen trotz des nicht ausführbaren Teils von 305 Stück nicht gedeckt. Grund für diese Ausnahme sei die Erwägung, den Auftraggeber bei der Stückelung des Auftrags in kleinere Tranchen nicht unnötig mit den jeweils anfallenden Vermittlungsprovisionen zu belasten. Zur näheren Eingrenzung des in den Preisfeststellungsregeln nicht näher umschriebenen unbestimmten Begriffs der "wirtschaftlich nicht sinnvollen Teilausführungen" habe die Geschäftsführung, um zu vermeiden, dass der Begriff völlig falsch ausgelegt werde, mit Rundschreiben vom
  10. Juni 2003 an die Skontroführer als Orientierungshilfe einen Betrag von 1.500 Euro für den auszumachenden Betrag im Sinne von Nr. 3.3.4 der Preisfeststellungsregeln genannt. Sowohl der Wert der Teilausführung mit rund 4.500 Euro als auch des nicht ausgeführten Teils mit rund 3.500 Euro bewegten sich weit über dem Orientierungswert. Randnummer 70 Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil dieser Argumentation im Wesentlichen gefolgt, hat allerdings auf der Basis einer von ihm eingeholten Auskunft der Geschäftsführung der Beklagten vom
  11. Februar 2006, wonach sich die Höhe der Vermittlungsprovision in der Höhe eines unabhängig von der Auftragsgröße zu entrichtenden Mindestentgelts von ca. 20 bis 30 Euro bewege, angenommen, dass Transferkosten, die außer Verhältnis zu der ausgeführten oder unerledigten Tranche stehen, bei einem Wert der Teilausführung unter 3.000 Euro anfallen. Dieser Wert entspricht demjenigen, der mit Wirkung vom
  12. November 2004 als Fußnote zu Nr. 3.3.4 in die Preisfeststellungsregeln aufgenommen wurde. Randnummer 71 Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Umstände lässt sich auch bezüglich des von der Beklagten, dem Sanktionsausschuss und der Vorinstanz als regelwidrig betrachteten Selbsteintritts der Klägerin ein die Verhängung einer Sanktion rechtfertigender Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften nicht feststellen. Randnummer 72 Der von dem Sanktionsausschuss in der Begründung seines Beschlusses als Grenzwert für eine wirtschaftlich nicht mehr sinnvolle Teilausführung zu Grunde gelegte Betrag von 1.500 Euro war zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt weder durch die Preisfeststellungsregeln noch durch sonstige börsenrechtliche Vorschriften verbindlich festgelegt, sondern den Skontroführern durch das erwähnte Rundschreiben der Geschäftsführung der Beklagten vom
  13. Juni 2003 lediglich als Richtwert für die von ihnen zu treffende Entscheidung bezüglich eines Selbsteintritts bei wirtschaftlich zweifelhaften Teilausführungen an die Hand gegeben worden. In dem Rundschreiben wird hierzu ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Teilausführung wirtschaftlich sinnvoll ist, "sehr vom Einzelfall abhängen" könne und dass es sich bei dem vorgegebenen Grenzwert auch nach der beabsichtigten Einfügung in die Preisfeststellungsregeln (nur) um eine Orientierungshilfe handele, die in besonders gelagerten Einzelfällen vom Skontroführer zu überprüfen sei. Damit wurde dem seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstand Rechnung getragen, dass zum damaligen Zeitpunkt noch keine ausreichenden Erkenntnisse darüber vorlagen, ab welchem Auftragswert die Grenze einer wirtschaftlich (noch) nicht sinnvollen Teilausführung überschritten ist. Im Hinblick hierauf handelte es sich bei dem in dem Rundschreiben genannten Grenzwert um eine zur Hilfestellung gegebene Empfehlung, deren Nichtbeachtung mangels Regelungscharakter keine Grundlage für die Verhängung einer Sanktion nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BörsG a.F. sein kann. Gleiches gilt für den von dem Verwaltungsgericht auf der Basis eigener Ermittlungen angenommenen höheren Grenzbetrag von 3.000 Euro. Dieser Wert gründet sich nicht auf zum damaligen Zeitpunkt bestehende börsenrechtliche Vorschriften, sondern stellt eine außerhalb des Börsenrechts festgestellte Rechengröße dar, die jedenfalls für den Bereich der Sanktionierung börsenrechtlicher Verstöße ohne Bedeutung ist. Randnummer 73 III. Aus den oben dargelegten Gründen bedarf es keiner abschließenden Erörterung darüber, ob sich die Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegen die Klägerin durch den Sanktionsausschuss als verhältnismäßig darstellt. Allerdings bestehen Zweifel, ob die Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt Bestand haben könnte. Ausweislich der Begründung für den Beschluss vom
  14. Mai 2005 hat der Ausschuss bei der Wahl des ausgesprochenen Sanktionsmittels im Rahmen des ihm insoweit durch § 20 Abs. 2 BörsG a.F. eingeräumten Ermessens (vgl. Schwark, Kapitalmarktrechtskommentar,
  15. Aufl., Rdnr. 13 zu § 20 BörsG) deshalb einen Verweis als nicht ausreichend und die Auferlegung eines Ordnungsgeldes als erforderlich angesehen, weil es sich "doch um fünf leichtfertige Verstöße" gegen die Pflichten zur rechtzeitigen Taxenanpassung und einen Verstoß gegen den Vorranggrundsatz in Nr. 3.3.4 der Preisfeststellungsregeln gehandelt habe. Damit hat der Ausschuss - da die Leichtfertigkeit des Verstoßes schon Mindestvoraussetzung für die Ahndung des Verstoßes nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BörsG a.F. ist - ersichtlich in der Häufung der Verstöße den maßgeblichen Grund dafür gesehen, auf die über dem Verweis stehende nächste Sanktionsstufe überzugehen. Sonstige Gründe für die Wahl dieses strengeren Sanktionsmittels liegen unter den Gesichtspunkten der Einwirkung auf die Klägerin zur Gewährleistung eines künftigen korrekten Verhaltens und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels auch nach der Einschätzung des Ausschusses nicht vor, denn er führt selbst aus, dass es sich jeweils um "leichtere und nicht um schwerwiegende Verstöße" handele und dass sich die im vorliegenden Fall erörterten Probleme durch den Einsatz eines weit wirksameren Limit-Kontrollsystems im Wesentlichen erledigt hätten. Es bestehen aber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durchgreifende Bedenken, angesichts der großen Anzahl der durch den Skontroführer zu erledigenden Aufgaben allein aus einigen - darüber hinaus zum großen Teil gleichgelagerten - leichteren Verstößen gegen börsenrechtliche Bestimmungen die Verhängung einer nach dem Katalog der Sanktionsmittel bereits erheblichen Sanktion als erforderlich und angemessen zu betrachten. Randnummer 74 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Randnummer 75 Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Börsengesetzes auf, so dass die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028581

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