gehend BVerwG, 1. April 2009, 4 B 62/08, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, wendet sich gegen den Plan für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem regionalen Verkehrsflughafen. Randnummer 2
den Planunterlagen soll auf einem Gelände, das sich in nördlicher Richtung an den bestehenden Flugplatz anschließt, eine neue Start- und Landebahn mit einer Länge von 2500 m in west-östlicher Ausrichtung mit Rollbahnen und Vorfeldflächen hergestellt werden. Daneben ist die Errichtung von Gebäuden für die Flugsicherung, die Abfertigung, die Wartung und ähnliche Zwecke vorgesehen. Im Zuge der Baumaßnahmen soll die Bundesstraße (B) 7, die das Gelände durchschneidet, verlegt werden. Randnummer 3 Die Planung beruht auf der Prognose, dass im Jahr 2020 wahrscheinlich ca. 640.000 Passagiere (bei ca. 8.300 Flugbewegungen) den Flughafen benutzen werden; bei pessimistischer Betrachtung werden ca. 380.000 Passagiere und bei optimistischer Betrachtung 1 Mio. Passagiere erwartet. Dabei geht die Bedarfsprognose davon aus, dass von einem Fluggastaufkommen in Nordhessen und den benachbarten Regionen von insgesamt 3,1 Mio. Fluggästen (An- und Abflüge) ein Marktanteil von 16,3 % auf den Flughafen Kassel-Calden entfallen wird. Randnummer 4 Für die Herstellung des Flughafens selbst wird eine Fläche von insgesamt knapp 280 ha beansprucht, wovon knapp 50 ha auf ein Waldgebiet (Hegeholz) entfallen, das zur Herstellung der Hindernisfreiheit in westlicher Richtung teils dauerhaft gerodet und teils in Nieder- oder Mittelwald umgewandelt werden soll. Zur Kompensation der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sollen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf einer weiteren Fläche von insgesamt ca. 370 ha durchgeführt werden. Randnummer 5 Für das Projekt wurde im Jahr 2001 ein Raumordnungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung eingeleitet und mit der Landesplanerischen Beurteilung vom 18. Dezember 2003 abgeschlossen.
vorbereitenden Verfahrenshandlungen im Jahr 2004 beantragte die beigeladene Flughafen GmbH Kassel unter dem 19. Mai 2005 bei dem Regierungspräsidium Kassel die Planfeststellung für das Projekt.
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Verbände sowie der Auslegung der Planunterlagen in mehreren Städten und Gemeinden im Juni/Juli 2005 wurden klägerseits Einwendungen gegen das Vorhaben vorgebracht, die das Regierungspräsidium in mehreren Terminen in der Zeit von September bis November 2006 erörterte.
mehreren Änderungen der ausgelegten Planunterlagen, insbesondere infolge der Erstreckung des Prognosehorizonts auf das Jahr 2020, wurden die Planunterlagen im Februar/März 2007 erneut ausgelegt. Ergänzende Einwendungen hierzu hat der Kläger nicht erhoben. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 18. Juli 2007 stellte das Regierungspräsidium Kassel den Plan für den Ausbau des Flughafens unter Zurückweisung der klägerischen Einwendungen fest. Der Beschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen, insbesondere bezüglich des Natur- und Lärmschutzes, sowie - teils vorsorgliche - Befreiungen von artenschutzrechtlichen Störungs- und Beschädigungsverboten bezüglich mehrerer Fledermausarten und zahlreicher Vogelarten. Randnummer 7 Der Kläger hat gegen den Planfeststellungsbeschluss rechtzeitig Klage erhoben. Er trägt unter Vorlage von Stellungnahmen sachverständiger Beistände - stark zusammengefasst - vor: Randnummer 8 Dem Planfeststellungsbeschluss fehle es mangels eines luftverkehrlichen Bedarfs an der Planrechtfertigung. Das zugrunde liegende Prognosegutachten sei nicht geeignet, einen solchen Verkehrsbedarf zu begründen. Für die Bewältigung der prognostizierten Fluggastpotenziale sei der Bau eines Verkehrsflughafens am Standort Kassel-Calden nicht vernünftigerweise geboten. Der Planfeststellungsbeschluss verletze in mehrfacher Hinsicht artenschutzrechtliche Vorschriften, indem er Befreiungen von den Verboten
dem Bundesnaturschutzgesetz in Bezug auf 11 Arten
Anhang IV zur FFH-Richtlinie und hinsichtlich 100 Vogelarten
Die Verstöße gegen den Schutz der im Waldgebiet "Hegeholz" anzutreffenden Fledermausarten und des dort auftretenden Schwarzspechts wögen dabei besonders schwer. Wegen der unvollständigen und nicht individuenbezogen durchgeführten Ermittlungen sei davon auszugehen, dass weitere Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände übersehen worden seien. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten, da die nationalen Vorschriften europarechtswidrig seien und eine unmittelbare Anwendung der europarechtlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände nicht möglich sei. Es lägen aber auch die entsprechenden Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor. Das sich aus Art. 16 FFH-RL ergebende Prüfprogramm für eine Ausnahme sei nicht hinreichend absolviert worden. Es sei weder im Planfeststellungsbeschluss noch in den zugrundeliegenden Antragsunterlagen und Gutachten ermittelt worden, in welchem derzeitigen Erhaltungszustand sich die Populationen der betreffenden Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet befänden. Es werde der
weis nicht erbracht, dass der Erhaltungszustand der betroffenen Arten nicht verschlechtert werde.
den Ermittlungen sei nicht auszuschließen, dass durch das Vorhaben Wochenstubenquartiere der 9 im Planfeststellungsbeschluss behandelten Fledermausarten im Hegeholz und im Kuppenbereich des Wartberges verloren gingen, dass Quartierstandorte zerstört würden und dass es zu einem massiven Verlust von Jagdhabitaten komme, deren Relevanz für Wochenstubenquartiere nicht auszuschließen sei. Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen seien nicht geeignet, eine Verschlechterung des derzeitigen Erhaltungszustands der betroffenen Arten zu verhindern. Es sei auch nicht sichergestellt, dass die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen vor Eintritt der Beeinträchtigung wirksam würden, falls der Verlust des "Hegeholzes" als Quartierstandort und Jagdhabitat überhaupt ausgeglichen werden könne. Die für die Befreiung erforderlichen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses lägen nicht vor. Es stehe mit den umliegenden Flughäfen eine andere sinnvolle und zumutbare Alternative zur Verfügung, um den prognostizierten Luftverkehrsbedarf abzuwickeln. Der Beklagte habe keine Abwägung zwischen den von ihm angenommenen zwingenden Gründen und den artenschutzrechtlichen Belangen vorgenommen und es liege ein Ermessensausfall vor. Der Beklagte gehe weiter zu Unrecht davon aus, dass die Verbotstatbestände
der Vogelschutzrichtlinie nicht erfüllt seien, denn es komme zur Vernichtung konkreter Nester und zu Störungen. Der Beklagte verfolge insoweit einen fehlerhaften rechtlichen Ansatz und genüge nicht seiner Darlegungslast. Angesichts des hohen Vogelschlagrisikos in Bezug auf Kraniche werde gegen das Verbot der Tötung dieser Tiere verstoßen. Die Befreiung von diesen Verbotstatbeständen sei fehlerhaft, weil keine der gesetzlichen Ausnahmen vorliege. Auf die Sicherheit der Luftfahrt könne nicht abgestellt werden, weil es nicht um die Hindernisfreiheit, sondern um das gesamte Vorhaben gehe. Das planfestgestellte Vorhaben greife schließlich unmittelbar beeinträchtigend in ein potenzielles FFH-Gebiet, nämlich das Waldgebiet Hegeholz ein, indem dort zur Herstellung der Hindernisfreiheit mehrere Hektar schützenswerter Walflächen gerodet oder kahlgeschlagen würden. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel vom 18. Juli 2007 aufzuheben. Randnummer 10 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie verteidigen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, indem sie auf die gegen den Plan vorgebrachten Einwendungen im Einzelnen erwidern. Randnummer 12 Wegen des Sachverhalts und Vorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenvorgänge (93 Ordner), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Randnummer 14 I. Zulässigkeit der Klage Randnummer 15 Die Klage ist als Vereinsklage
März 2002 (BGBl. I S. 1193), in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom
SchG kann sich der Naturschutzverband neben den dort ausdrücklich genannten Rechtsnormen auch auf Vorschriften berufen, die den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind. Ob zu diesen Bestimmungen auch die in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze der Planrechtfertigung zu rechnen sind, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, weil die Planrechtfertigung für das streitige Projekt gegeben ist. Randnummer 20 Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Kassel vom
VG ist der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen müssen daher generell geeignet sein, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden.
3 Satz 1 GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Erfüllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde
fest (BVerwG, Urteil vom
Planungsalternativen die Stufe der Abwägung. Randnummer 25 So ist das häufig gegen den Plan vorgebrachte Argument, der für Kassel-Calden prognostizierte Verkehrsbedarf könne auch von anderen Flughäfen bedient werden, nicht geeignet, die Planrechtfertigung in Zweifel zu ziehen. Deshalb war der Beweisantrag 3.2 als unerheblich anzusehen. Die Frage, ob ein festgestellter Bedarf durch eine Ausbaumaßnahme am Standort Kassel-Calden bedient oder den vorhandenen Einrichtungen überlassen wird, hat die Planfeststellungsbehörde in Ausschöpfung der planerischen Gestaltungsfreiheit im Rahmen der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. In diesem Rahmen unterliegt die abwägende Entscheidung der Behörde der gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 4 B 71.06 -, juris, Rdnrn. 8 und 9). Randnummer 26 Vor diesem Hintergrund hat die Planfeststellungsbehörde bei der Prüfung der Planrechtfertigung zu Recht in ihre Überlegungen einbezogen, dass der Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden geeignet ist, die Sicherheit des Luftverkehrs und die Anbindung der Region an den nationalen und internationalen Luftverkehr zu verbessern (PFB, S. 173 ff.). Diese Argumentation räumt entgegen der hiergegen erhobenen Kritik nicht Defizite bei der Sicherheit des aktuellen Flugbetriebs ein. Angesichts der gegenwärtigen Restriktionen, die sich aus der Hindernissituation und der Länge der Start- und Landebahn von nur 1500 m ergeben, tragen die Ausbaumaßnahmen zu einer besseren und sicheren Abwicklung des Flugverkehrs bei. Auch der Einwand, die Region sei über den vorhandenen Verkehrslandeplatz und über die umliegenden Flughäfen an das Luftverkehrsnetz angeschlossen, widerlegt nicht die Aussage der Planfeststellungsbehörde, dass der geplante Ausbau den direkten Einsatz der im Tourismusverkehr üblichen Flugzeugtypen ermöglicht und der Aufwertung der luftseitigen Infrastruktur am Standort dient. Diese Zielsetzungen decken sich mit den Intensionen, die dem Luftverkehrsgesetz zu Grunde liegen, und fördern den Erhalt einer vorhandenen Luftverkehrsinfrastruktur, wenn auch diesen Belangen noch kein Gewicht zukommt, das allein die Rechtfertigung des Ausbauplans zu tragen vermag. Randnummer 27 1.2 Der Plan für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu einem regionalen Verkehrsflughafen ist aber deshalb gerechtfertigt, weil auch ein konkreter Bedarf an Luftverkehrsdienstleistungen
gewiesen ist. Die Planfeststellungsbehörde stützt diese Feststellung auf das im Auftrag der Beigeladenen erstellte Gutachten "Bedarfsprognose Flughafen" der Intraplan Consult GmbH, München, vom 18. April 2005 - Intraplan E 1 - (Ordner 18, lfd. Nummer der gerichtlichen Registrierung der Beiakten). In dem Gutachten wird basierend auf den empirischen Grundlagen der Jahre 2002/2003 der Luftverkehrsbedarf für den Prognosehorizont 2015 ermittelt. Im November 2006 legte Intraplan im Auftrag der Beigeladenen eine Aktualisierung des Gutachtens für den Prognosehorizont 2020 vor, die auf dem Basisjahr 2005 beruht - Intraplan, Aktualisierung 2020 - (Ordner 46, Blatt 69 ff.). In der Aktualisierung 2020 differenziert Intraplan
unterschiedlichen Grundannahmen und gelangt im "wahrscheinlichen Szenario" für das Prognosejahr 2020 zu einem Passagieraufkommen (Summe der An- und Abflüge) von 640.000 Passagieren (bei ca. 8.300 jährlichen Flugbewegungen). In dem pessimistischen Szenario werden 383.000 und in dem optimistischen Szenario knapp über 1 Mio Passagiere prognostiziert. Randnummer 28 Methodisch geht Intraplan - grob umrissen - in der Weise vor, dass zunächst Verkehrszellen gebildet werden, die in der Bundesrepublik Deutschland aus Landkreisen bestehen. Anschließend wird der gesamte relevante Reiseverkehr zwischen den einzelnen in- und ausländischen Verkehrszellen ermittelt (Quelle-Ziel-Matrizes). Dazu werden Einflussgrößen für das jeweilige Basisjahr analysiert und die Entwicklung anhand der Veränderung der dafür maßgeblichen Einflussfaktoren vorhergesagt. Zu den variablen Größen gehören beispielsweise die Entwicklung der Bevölkerung einschließlich der Altersstruktur, die Erwerbstätigkeit, die Einkommensentwicklung, die Flugpreise, die preisliche Relation zwischen Low-Cost und konventionellem Flugverkehr, die landseitige Erschließung der Flughäfen einschließlich Reise- und Transportkosten, etc. Diese Erhebungen werden durch die Ergebnisse von Fluggastbefragungen und die tatsächliche
frage
Luftverkehrsdienstleistungen korrigiert. Durch Aufteilung des gesamten Reisepotenzials auf die einzelnen Verkehrsarten werden unter Berücksichtigung von Reisedauer, Reisepreis und Service die Anteile des Luftverkehrsaufkommens am gesamten Verkehrsaufkommen ermittelt. In einem weiteren Schritt wird die Gesamtheit der potenziellen Luftverkehrspassagiere entsprechend dem für die Reise erforderlichen finanziellen und zeitlichen Aufwand, aber auch iterativ unter Berücksichtigung des am jeweiligen Flughafen verfügbaren Luftverkehrsangebots auf die einzelnen in Betracht kommenden Flughäfen aufgeteilt. Randnummer 29 Für den Flughafen Kassel-Calden geht Intraplan (Aktualisierung 2020 - Tab. 1-1 -, Ordner 46, Blatt 84) sowohl in dem wahrscheinlichen als auch in dem pessimistischen Szenario von einer leichten Bevölkerungsabnahme und von einer landseitigen Erschließung des Flughafens mit Fertigstellung der Umgehung Calden im Zuge der B7 und der Fertigstellung der A44 Kassel-Eisenach aus. Im wahrscheinlichen Szenario werden ein reales Wirtschaftswachstum von jährlich 2,0 %, real gleichbleibende Luftverkehrspreise sowie Low-Cost-Preise angenommen, die um 25 % unter den Preisen des konventionellen Luftverkehrs liegen. Im pessimistischen Szenario dagegen hat Intraplan einen Wirtschaftszuwachs von jährlich 1,5 %, real steigende Flugpreise (um 1,5 % jährlich) und Low-Cost-Preise zugrunde gelegt, die um nur 20 % unter den konventionellen Preisen liegen. Randnummer 30 Auf dieser Basis ermittelt Intraplan für Nordhessen und die benachbarten Landkreise ein Gesamtverkehrsaufkommen von 3,1 Mio Passagieren (An- und Abflüge) im wahrscheinlichen Szenario (im pessimistischen Szenario von 2,2 Mio und bei optimistischer Betrachtung von 4,2 Mio Passagieren). Von diesem Gesamtluftverkehrsaufkommen soll auf den Flughafen Kassel-Calden ein Marktanteil von 16,3 % im wahrscheinlichen, von 14,5 % im pessimistischen sowie von 19,1 % im optimistischen Szenario entfallen (vgl. Intraplan - Aktualisierung 2020 -, Tab. 2-1, Blatt 86). Der Flughafen Frankfurt Main hat
der Prognose im Jahre 2020 einen Marktanteil am Aufkommen aus der Region von 24,8 %, der Flughafen Paderborn/Lippstadt von 21,0 %, der Flughafen Hannover von 14,8 % und die übrigen Flughäfen haben einen Marktanteil von 23,1 %. Randnummer 31 Im wahrscheinlichen Szenario kann der ausgebaute Flughafen im Jahre 2020 640.000 Passagiere bei 8.300 Flugbewegungen im gewerblichen Passagierverkehr abfertigen. Hierbei soll der Schwerpunkt in erster Linie auf dem Touristikverkehr zu Zielen im Mittelmeergebiet (267.000 Passagiere pro Jahr) und in zweiter Linie auf dem Low-Cost-Verkehr zu Zielen im europäischen Ausland (245.000 Passagiere) liegen. Für Linienflugverkehr nimmt Intraplan im wahrscheinlichen Fall an, dass lediglich Zubringerflüge zu den Drehkreuzen München und Amsterdam angeboten werden. Ein als Anhang A 3 zum Gutachten Intraplan (Aktualisierung 2020) vorgestellter Prognoseflugplan sieht - abhängig vom Wochentag - zwischen 16 und etwa 40 Flugbewegungen pro Tag im gewerblichen Passagierverkehr vor, wobei - etwa an Werktagen - jeweils vier Linienflüge
München und drei
Amsterdam vorgesehen sind. Randnummer 32 1.3 Im Hinblick darauf, dass den Gutachten von Intraplan - einschließlich der im gerichtlichen Verfahren abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen vom
frage ermittelt und in einem zweiten Schritt diese
frage dann auf die in Betracht kommenden Flughäfen verteilt wird, für methodisch korrekt (progtrans, S. 6 f.). Bei den der Prognose zugrundeliegenden Annahmen hält progtrans die wirtschaftliche Entwicklung für etwas zu optimistisch eingeschätzt (a.a.O., S. 9) und verweist auf eigene Analysen, in denen das Wirtschaftswachstum bis zum Jahre 2015 jährlich mit 1,8 % und in den Jahren 2015 bis 2020 mit durchschnittlich 1,4 % angesetzt sei, während Intraplan von einem Wachstum von 2 % im wahrscheinlichen Szenario ausgehe. Die Annahme von Intraplan, dass - unter Berücksichtigung der Geldentwertung - im Prognosezeitraum von real konstant bleibenden Flugpreisen auszugehen sei, hält progtrans für die Jahre bis 2015 für realistisch, schätzt für die Jahre danach aber eine Verteuerung als wahrscheinlich ein (a.a.O., S. 10). Das schwächer angenommene Wirtschaftswachstum und real steigende Flugpreise könnten zur Folge haben, dass die von Intraplan prognostizierte
frage für das Jahr 2020 von 640.000 Passagieren erst später eintreten werde (a.a.O., S. 18). Randnummer 34 Zur zweiten Stufe des Prognosemodells von Intraplan (Flughafenwahlmodell) bestätigt progtrans allerdings die Kritik an der nur eingeschränkten
vollziehbarkeit und weist darauf hin, dass präzisere Rechenergebnisse normalerweise zur Dokumentation im Rahmen einer Bedarfsprognose gehörten (a.a.O., S. 12 und S. 17). Welche Angebote an den benachbarten Flughäfen Paderborn/Lippstadt und Erfurt von Intraplan unterstellt worden seien, werde zwar nicht erkennbar, es sei jedoch davon auszugehen, dass das von Intraplan in seiner Luftverkehrsprognose Deutschland 2020 unterstellte Angebot für diese beiden sowie alle weiteren Flughäfen übernommen worden sei. Der Prognoseflugplan von Intraplan sei bezogen auf die zugrundeliegenden Annahmen plausibel (S. 19). Randnummer 35 Aufgrund einer eigenen Analyse der Entwicklung von zehn zum Vergleich herangezogenen Regionalflughäfen in den vergangenen Jahren kommt progtrans ferner zu der Einschätzung, dass eine Entwicklung der Passagierzahlen in der Größenordnung wie für Kassel-Calden prognostiziert, realistisch möglich sei. Dies zeigten Beispiele wie die Entwicklung der Flughäfen in Lübeck, Karlsruhe und Weeze. Der Regionalflughafen Kassel-Calden werde über mindestens gleichwertige, teilweise wegen der günstigen großräumigen Lage und des Einzugsgebiets sogar über bessere Voraussetzungen wie die zum Vergleich herangezogenen Regionalflughäfen verfügen, um ähnliche Aufkommenszahlen zu erreichen. Randnummer 36 In Verbindung mit der gutachterlichen Stellungnahme der Prog Trans AG vom 23. April 2008 stellen die Gutachten von Intraplan eine geeignete Grundlage für die Bedarfsfeststellung der Planfeststellungsbehörde dar. Es ergibt sich aus der Natur einer Prognose, dass Entscheidungen dieser Art nicht der vollen, insbesondere auf das Ergebnis bezogenen richterlichen Kontrolle unterliegen können. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass eine behördliche Prognose über einen bestimmten Verkehrsbedarf rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn sie
einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der der Prognose zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt worden und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urteil vom
weis des Bedarfs allein auf der Grundlage der Gutachten von Intraplan verblieben waren, ausgeräumt. Die Qualitätssicherung von progtrans bestätigt, dass die Prognosemethode von Intraplan geeignet und richtig angewendet worden ist, die zugrundeliegenden Annahmen - letztlich auch zu Wirtschaftswachstum und Flugpreisentwicklung - im Wesentlichen zutreffend ermittelt worden sind und die prognostizierte Zahl von Passagieren plausibel begründet ist. Dies genügt den oben dargestellten Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung einer Prognose. Insgesamt besteht eine realistische Chance, dass der Regionalflughafen Kassel-Calden die prognostizierten Passagierzahlen erreicht. Diese Feststellung wiederum genügt den Anforderungen an den
weis eines Bedarfs bei der Prüfung der Planrechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom
Bewertung von progtrans und zur Überzeugung des Senats ergibt sich hieraus aber nicht etwa ein Fehlschlagen der Passagierprognose von Intraplan, sondern höchstens eine zeitliche Verschiebung der Verkehrsnachfrage, die dann erst später als im Jahre 2020 im prognostizierten Umfang eintreten würde. Letztlich hält die Planfeststellungsbehörde das Projekt sogar bei Eintritt des pessimistischen Szenarios von Intraplan (383.000 Passagiere im Jahre 2020) für gerechtfertigt. Diese Aussage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Bewertung, weil
dem Schlussbericht von progtrans Passagierzahlen in der Größenordnung des wahrscheinlichen Szenarios erreicht werden können. Im Übrigen würde auch bei Annahme eines jährlichen Wirtschaftswachstums von 1,8 % bis zum Jahre 2015 und von 1,4 % in den restlichen Jahren bis 2020, wie es den eigenen Analysen von progtrans entspricht, die Entwicklung noch günstiger verlaufen als im pessimistischen Szenario von Intraplan, dem ein jährliches Wirtschaftswachstum von lediglich 1,5 % zugrunde liegt. Zudem wäre dieses niedrige Wirtschaftswachstum im pessimistischen Szenario von Intraplan kombiniert mit real steigenden Flugpreisen schon bis zum Jahre 2015, und letztere Annahme hält auch progtrans nicht für wahrscheinlich. Randnummer 39 Die verbleibende Kritik des Klägers an der mangelnden
vollziehbarkeit von Teilen des Gutachtens von Intraplan kann nicht zur Erschütterung des
weises eines Bedarfs durch dieses Gutachten führen. Progtrans bestätigt zwar, dass die zweite Stufe des Rechenmodells von Intraplan transparenter sein könnte, um Wirkungszusammenhänge des Modells
vollziehen zu können. Die Qualitätssicherung hat jedoch ergeben, dass dem Gutachten von Intraplan kein grundsätzlicher methodischer Mangel anhaftet und die Ergebnisse der
frageprognose plausibel sind. Durch die eigene Analyse von progtrans zur Plausibilität der Prognose werden die Mängel der Dokumentation im Gutachten von Intraplan letztlich ausgeräumt. Randnummer 40 1.4 Die von Intraplan erstellte und von progtrans überprüfte Bedarfsprognose wird nicht durch die klägerseits vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Stellungnahmen von Dr. Mörz, Mörz Transport Consult, vom 20. Mai 2008 und von Dr. Schallaböck, Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH, vom 20. Mai 2008 erschüttert. Dem Einwand von Dr. Schallaböck, dass
Prognose des Statistischen Bundesamtes der Abwärtstrend der Bevölkerungsentwicklung stärker ausfalle als bei der von Intraplan verwendeten Prognose, hat Dr. Schubert von Intraplan entgegengehalten, dass das Statistische Bundesamt zwei Prognosen veröffentliche und die von Intraplan verwendete Raumordnungsprognose zwischen diesen Linien liege. Dem hat Dr. Schallaböck nicht widersprochen. Darüber hinaus hat Dr. Schubert dargelegt, dass die Raumordnungsprognose gegenüber den Prognosen des Statistischen Bundesamtes den großen Vorteil aufweise, dass die Zahlen "kreisscharf" dargestellt seien, was für den hier prognostizierten Verkehrsbedarf von besonderer Bedeutung sei. Randnummer 41 Der Einwand mangelnder Transparenz der Eingabedaten und der Bewertungen im Einzelnen ist durch die Qualitätssicherung durch progtrans und die ergänzenden Erklärungen von Dr. Schubert in der mündlichen Verhandlung jedenfalls so weit ausgeräumt, dass die Bedarfsprognose als tragfähige Grundlage für den Planfeststellungsbeschluss herangezogen werden kann. Die Eingabedaten zur Bevölkerungsentwicklung sind, wie jetzt klar ist, allgemein zugänglich. Die für die Prognose wichtigen Bewertungen in Bezug auf Wirtschaftswachstum, Preisentwicklung und Preisrelation zwischen Low-Cost und konventionellem Flugverkehr sind offengelegt. Die Methodik im Einzelnen hat progtrans
einem Gespräch mit Dr. Schubert als plausibel bezeichnet. Es besteht kein Anhaltspunkt, an der Seriosität dieser Einschätzung zu zweifeln. Vor allem aber hat progtrans auf der Grundlage einer Analyse der Entwicklung vergleichbarer Flughäfen eine eigene Bedarfsbewertung vorgelegt, die die Annahmen von Intraplan mit nur geringfügigen Abweichungen bestätigt. Auch der Aspekt der Fluggastbefragungen, auf den der Kläger seinen Vorwurf mangelnder Offenlegung in erster Linie stützt, ist für das hier umstrittene Projekt hinreichend geklärt. Dr. Schubert hat dazu gut
vollziehbar erläutert, dass die Flugbewegungen (von Flughafen zu Flughafen) statistisch vollständig erfasst seien und die Fluggastbefragungen dazu dienten, die Verkehrsabläufe von der Quelle bis zum Ziel zu ermitteln. Im Falle des Projekts Kassel-Calden habe die Einbeziehung der Ergebnisse der Fluggastbefragungen zu einer Reduzierung der
frage gegenüber den
der Bevölkerungszahl ermittelten durchschnittlichen Werten geführt. Die Kritik von Dr. Mörz bezieht sich auf einzelne Aussagen oder Einschätzungen und ist nicht geeignet, die Verwertbarkeit der Gutachten von Intraplan und progtrans insgesamt in Frage zu stellen. Randnummer 42 Insgesamt besteht für den Senat Veranlassung hervorzuheben, dass eine methodisch einwandfreie Verkehrsprognose nicht dadurch in rechtlich erheblicher Weise in Zweifel gezogen werden kann, dass ein anderer Gutachter zu einem anderen Ergebnis kommt. Das Institut progtrans weist überzeugend darauf hin, dass - jede - Prognose dieser Art mit Risiken behaftet ist. Ob die vorausgesagten Passagierzahlen erreicht werden können, hängt auch von vielen nicht beeinflussbaren Faktoren ab. Diese Risiken schließen nicht die Planrechtfertigung aus. Sie sind von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der planerischen Abwägung einzuschätzen. Dem Gericht steht nicht die Befugnis zu, eine abwägende Entscheidung der politisch Verantwortlichen durch eine eigene Abwägung zu ersetzen. Randnummer 43 Die weiteren Einwendungen gegen die Validität des Prognosegutachtens von Intraplan sind unberechtigt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Methoden von Intraplan und progtrans die
frage systematisch überschätzen. Die Behauptung, im Prognosegutachten für den Flughafen Hahn sei von Intraplan die
frage fehlerhaft eingeschätzt worden, trifft nicht zu. Die Beigeladene führt hierzu zutreffend aus, dass sich die
frage vielmehr stärker entwickelt habe, als von Intraplan prognostiziert. Auch aus der Abweichung einer Prognose von Intraplan im Vergleich mit einer tatsächlich schwächer eingetretenen
frage für den Flughafen Frankfurt Main kann nichts für die Eignung der Prognose zum Flughafen Kassel-Calden hergeleitet werden. Denn jene Abweichung bietet keinen Anhaltspunkt für eine systematische Überschätzung der
frage durch das Prognosemodell, sondern ist erklärbar durch den bestehenden Kapazitätsengpass am Flughafen Frankfurt Main. Die Kritik, das Prognosemodell von Intraplan sei zu alt und berücksichtige moderne Mechanismen wie eine Verhaltensänderung bei der Verkehrsmittelwahl bereits bei einer geringen Differenz von Reisezeit oder Reisekosten nicht hinreichend, trifft nicht zu. Vielmehr zeichnet sich das Prognosemodell von Intraplan gerade dadurch aus, dass es sehr komplex ist und die Auswirkungen einer Reisezeitveränderung etwa durch Verbesserung der landseitigen Anbindung eines Flughafens oder Ausbau des Hochgeschwindigkeitsverkehrs der Bahn oder durch Veränderungen im Bereich der Low-Cost-Angebote differenziert berücksichtigt. Randnummer 44 Ein Anhaltspunkt für eine systematische Überschätzung des Bedarfs im Modell von Intraplan ergibt sich auch nicht aus der Aussage des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Friedrich Thießen zu einem Diagramm von Intraplan (aus dem Gutachten vom 18. April 2005, Ordner 18, E1, Blatt A 25). Die
dem ersten Anschein plausible Annahme, dass die "Punktwolke" in diesem Diagramm großteils oberhalb der Winkelhalbierenden liegt und deshalb hieraus die Aussage entnommen werden könnte, der empirisch festgestellte Luftverkehrsanteil bei der Verkehrsmittelwahl sei geringer als der durch das Modell von Intraplan prognostizierte Luftverkehrsanteil, hält näherer Überprüfung nicht stand. Intraplan hat überzeugend dargelegt (Stellungnahme vom 22. Januar 2008, S. 10), dass das in der Grafik vermittelte Bild zu Fehlschlüssen wie dem von Prof. Thießen verleiten kann. Im Bereich sehr hoher und sehr niedriger Luftverkehrsanteile ist die Punktewolke so dicht, dass die Zahl der hier einzutragenden Beobachtungen optisch nicht mehr vermittelt werden kann. So können Punkte, die sich auf der Diagonalen oder sehr nahe daran befinden, nicht mehr einzeln dargestellt und optisch wahrgenommen werden, was den unzutreffenden Eindruck vermittelt, dass die (relativ geringe) Zahl von Beobachtungen, die sich weit von der Winkelhalbierenden entfernten, das Verhältnis von empirisch festgestelltem Luftverkehrsanteil und
dem Modell prognostiziertem Luftverkehrsanteil wiedergibt. Unabhängig davon kann durch die von Prof. Thießen herangezogene Grafik schon deshalb keine systematische Überschätzung der
frage durch das Prognosemodell von Intraplan dargetan werden, weil das Diagramm sich nur auf ein Element von vielen Bestimmungsgrößen der Prognose bezieht, nämlich den Luftverkehrsanteil bei der Verkehrsmittelwahl. Im Übrigen spielt dieser Aspekt für die Bedarfsprognose für Kassel-Calden eine untergeordnete Rolle, weil er nur für die Verbindungen von oder
München und Amsterdam relevant werden kann. Randnummer 45 Eine ungeeignete Prognosemethode, eine unzutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde gelegten Sachverhalts oder ein Mangel der plausiblen Begründung des Prognoseergebnisses wird ferner auch nicht durch die Behauptung aufgezeigt, negative Faktoren der Luftverkehrsentwicklung wie die Steigerung der Treibstoffpreise, ein Wegfall des Steuerprivilegs für Flugbenzin und die politische Klimaschutzdebatte seien im Gutachten von Intraplan nicht berücksichtigt worden. Neben preissteigernden Faktoren hat Intraplan vielmehr auch preissenkende Umstände einfließen lassen und geht von insgesamt real konstanten Luftverkehrspreisen aus (Gutachten E 1, S. 27). Wenn der Gutachter
Diskussion der maßgeblichen Faktoren zu einer anderen prognostischen Einschätzung als die Kritik kommt, stellt dies keinen Mangel des Gutachtens dar. Im Übrigen sind auch
der Einschätzung von progtrans real konstante Flugpreise bis zum Jahr 2015 realistisch (Schlussbericht, S. 10). Randnummer 46 Soweit dem Gutachten von Intraplan weiter entgegengehalten wird, in der Annahme einer Erhöhung des gesamtdeutschen Passagieraufkommens von 153 Mio. Passagieren im Jahre 2003 auf 255 Mio. Passagiere im Jahre 2020 sei auch ein Transfer- und Transitanteil von 20 bis 25 % enthalten, der jedoch für den Flugplatz Kassel-Calden keine Rolle spiele, zeigt auch dies keinen Fehler des Gutachtens auf. Der Gutachter ermittelt das Passagieraufkommen eines ausgebauten Regionalflughafens Kassel-Calden unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Flugplatzes. Hieraus ergibt sich, dass für Kassel-Calden wohl kein ins Gewicht fallender Anteil von Transfer- und Transitpassagieren zu berücksichtigen ist. Die Tatsache, dass für andere Flughäfen Transitpassagiere zu berücksichtigen sind, ist für die hiesige Prognose unerheblich. Randnummer 47 Eine Fehlerhaftigkeit der Prognosemethode wird ferner damit begründet, dass die errechneten Marktanteile der Flughäfen Frankfurt Main, Hannover und Paderborn/Lippstadt für das Luftverkehrsaufkommen aus der betrachteten Region sich in der Aktualisierung der Bedarfsprognose auf der Grundlage von Daten des Jahres 2005 (Prognosehorizont 2020) wesentlich verändert hätten gegenüber der ursprünglichen Prognose auf der Grundlage von Daten der Jahre 2002/2003 mit Prognosehorizont des Jahres 2015. Insbesondere sei nicht erklärbar, dass der Marktanteil des Flughafens Frankfurt Main für das Basisjahr 2003 mit 33,6 %, für das Jahr 2005 aber lediglich noch mit 28,5 % angegeben werde und
der ursprünglichen Prognose im Jahre 2015 30,4 % betragen solle, während er
der aktualisierten Prognose im Jahre 2020 nur noch 24,8 % betragen solle. Randnummer 48 Hieraus ergibt sich jedoch weder, dass der der Prognose zugrunde liegende Sachverhalt unzutreffend ermittelt wurde, noch eine mangelnde Eignung der Prognosemethode. Das Absinken des Marktanteils des Frankfurter Flughafens zwischen 2003 und 2005 ist plausibel erklärt durch die beschränkten Kapazitäten am Verkehrsflughafen Frankfurt Main, die nur noch einen geringen Ausbau des Luftverkehrsangebots zugelassen haben, während in Paderborn/Lippstadt und in Hannover solche Restriktionen nicht bestanden haben. Die unterschiedlichen Prognosen für die Jahre 2015 und 2020 erklären sich methodisch aus der Veränderung der Ausgangsbasis zwischen 2002/2003 und 2005. Im Übrigen erscheint es auch plausibel, dass andere Flughäfen dem Verkehrsflughafen Frankfurt Main
dem Jahre 2015 Marktanteile abnehmen können. In absoluten Zahlen betrachtet beträgt im Übrigen der Verlust des Aufkommens für Frankfurt Main zwischen den beiden Prognosen lediglich knapp 120.000 Passagiere im Jahr, was knapp 0,5 % des von Intraplan für 2020 prognostizierten Originäraufkommens des Verkehrsflughafens Frankfurt Main entspricht. Randnummer 49 Das Prognosegutachten zum Flugplatz Kassel-Calden ist auch nicht inkonsistent gegenüber dem ebenfalls von Intraplan erstellten Prognosegutachten für den Ausbau des Frankfurter Flughafens ("G 8 Luftverkehrsprognosen 2020 für den Flughafen Frankfurt Main und Prognose zum landseitigen Aufkommen am Flughafen Frankfurt Main, Aktualisierung vom 12. September 2006" - G 8). Vielmehr werden die Prognoseergebnisse aus dem Gutachten G 8 bei der hier zu überprüfenden Prognose berücksichtigt und es wird hierbei
unterstellter Kapazitätserhöhung durch Ausbau am Flughafen Frankfurt Main beim Low-Cost-Verkehr ein "Rückholeffekt"
Frankfurt angenommen. Dies erklärt die Annahme, dass der Frankfurter Flughafen im Jahre 2015 einen gegenüber dem Gutachten mit der Ausgangsbasis der Daten aus 2005 erhöhten Marktanteil am Luftverkehrsaufkommen aus der Region Nordhessen/Südniedersachsen/Ostwestfalen hat (2005: 28,5 %, 2015: 30,4 %). Unplausibel ist ferner - auch unter Berücksichtigung des Rückholeffekts - nicht, dass der Gutachter für die beiden Regionalflughäfen Kassel-Calden und Paderborn/Lippstadt zusammengenommen im Jahre 2020 einen höheren Marktanteil prognostiziert als derzeit (2020: Kassel-Calden und Paderborn-Lippstadt zusammen 37,3 %, 2005: Paderborn/Lippstadt allein 24,8 %). Rückholeffekte an den Frankfurter Flughafen sind - wie ausgeführt - bei dieser Prognose berücksichtigt und die Annahme der Steigerung des Marktanteils der beiden Regionalflughäfen zusammengenommen ist plausibel vor dem Hintergrund der Annahme, dass in den Segmenten Low-Cost-Verkehr und Touristikverkehr, die vornehmlich auf Regionalflughäfen bedient werden, allgemein eine stärkere Verkehrszunahme erwartet wird als bei den durch die Flughäfen Frankfurt Main und Hannover vorrangig bedienten Linienverbindungen. Soweit schließlich bemängelt wird, der nicht näher untergliederte Marktanteil der übrigen Flughäfen von 30 % sei nicht
vollziehbar, zeigt dies keinen Prognosefehler auf, auch wenn nicht erkennbar ist, welche Flughäfen mit welchen Marktanteilen im Einzelnen hier gemeint sind. Randnummer 50 Weiter vermag auch der Umstand, dass im Jahre 2000 Charterverbindungen ab Kassel-Calden mit Flugzeugen der Klasse Boeing 737-700
Mallorca eingeführt und kurze Zeit später mangels
frage wieder aufgegeben worden sind, die Plausibilität der Ergebnisse des Gutachtens von Intraplan nicht zu erschüttern. Das Gutachten bezieht sich auf eine zukünftige Entwicklung und bezieht für die Abschätzung hierzu alle als relevant erkannten Umstände ein. Dass in der Situation der Jahre 2000/2001 und ohne Verbesserung der Hindernisfreiheit
Auffassung der den Charterverkehr damals betreibenden Luftverkehrsgesellschaften keine genügende
frage für einen wirtschaftlichen Betrieb vorhanden war, gibt keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass sich eine solche Entwicklung unter geänderten Umständen (Verlängerung der Start- und Landebahn) wiederholen wird. Es ist daher nicht entscheidend, aus welchen Gründen der damalige Charterverkehr letztlich eingestellt worden ist. Das Gericht ist somit auch nicht gehalten, dem auf diese Klärung abzielenden Beweisantrag (zu 1) des Klägers
zugehen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, wie die
frage im Einzelnen von den die
frage bestimmenden Faktoren abzugrenzen ist. Die
frage hängt auch deutlich davon ab, welche Ziele zu welchen Zeiten und vor allem zu welchen Preisen angeboten werden können, was wiederum davon abhängig ist, ob der Verkehr wirtschaftlich betrieben werden kann. Randnummer 51 Auf dieser insgesamt gesicherten Grundlage der Passagierprognose ist es für die Planrechtfertigung des Projekts auch nicht erforderlich, dass bereits jetzt konkrete Nutzungsabsichten von Luftverkehrsgesellschaften vorliegen. Auch wenn von Seiten der Luftverkehrswirtschaft teilweise erklärt wird, die Nutzung des ausgebauten Flughafens sei derzeit nicht geplant, ist das
fragepotenzial
den nicht erschütterten Feststellungen der Fluggastprognose vorhanden und es besteht
den obigen Feststellungen die realistische Chance, dass das Angebot an die Luftverkehrsgesellschaften auch eine
frage von dieser Seite erzeugt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
gehen (Beweisantrag 3.1). Randnummer 53 1.5 Dem Vorhaben ist auch nicht wegen fehlender Finanzierbarkeit die Planrechtfertigung abzusprechen. Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom
EG-Vertrag unzulässige Beihilfe darstellt oder gegen die "Gemeinschaftlichen Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen" verstößt. Diese Fragen sind bereits
den soeben dargestellten Grundsätzen zur Prüfung der Finanzierbarkeit im Rahmen der Planrechtfertigung von der Planfeststellungsbehörde grundsätzlich nicht zu behandeln und daher auch nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses. Denn weder im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses noch aus heutiger Sicht ist die vorgesehene Finanzierung deshalb ausgeschlossen, weil sie von der Europäischen Kommission beanstandet worden wäre. Vielmehr ist die Art der Finanzierung zur Prüfung bei der Kommission angemeldet und es sind derzeit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Europäische Kommission die Finanzierung beanstanden wird. Randnummer 56 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass die Frage, ob eine Finanzierung im Wege einer gemeinschaftsrechtlich unzulässigen Beihilfe vorliegt, nicht im Verfahren zur Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung
des Gesetzes vom
EG-Vertrag unzulässige Beihilfe handelt, oft äußerst schwierig zu beurteilen sei und das Genehmigungsverfahren damit überfrachtet werde. Auch das Erfordernis der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (Art. 10 Abs. 2 EG-Vertrag) nötige nicht zu einer Verknüpfung mit der Genehmigungserteilung, weil das im EG-Vertrag in Art. 87 ff. vorgesehene Verfahren zur Prüfung der Frage, ob eine Beihilfe unzulässig ist, effektiv und sorgfältig ausgestattet sei. Entsprechendes gilt für das Verhältnis von Planfeststellung und Prüfung der Art. 87 ff. EG-Vertrag. Die Behandlung der Finanzierbarkeit eines Vorhabens im Rahmen der Planrechtfertigung beruht nicht auf gesetzlichen Vorgaben, sondern wird - wie die Prüfung der Planrechtfertigung überhaupt - in der Rechtsprechung als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips begriffen. Randnummer 57 Unabhängig davon sprechen gewichtige Argumente dafür, dass die Finanzierung des Vorhabens durch die Gesellschafter der Beigeladenen nicht als unzulässige Beihilfe im Sinne des EG-Vertrags anzusehen ist. Die Europäische Kommission hat zur Anwendung des Art. 87 EG-Vertrag auf Flughäfen Leitlinien erlassen (Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen, Mitteilung der Europäischen Kommission vom 9. Dezember 2005, Amtsblatt der EG 2005 Nr. C 312, S. 1 bis 14 - Leitlinien). Dort werden die Flughäfen im Gemeinschaftsgebiet in die vier Kategorien A bis D unterteilt. Für die Kategorie D - Kleine Regionalflughäfen mit weniger als 1 Million Passagiere pro Jahr - wird angenommen, dass sie grundsätzlich kaum den Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene negativ beeinflussen können. Deshalb werden Zahlungen für den Ausbau solcher Flughäfen unter bestimmten Voraussetzungen schon von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung einer Beihilfe bei der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag - Notifizierungspflicht - ausgenommen und in diesen Fällen bereits generell als zulässige staatliche Beihilfe angesehen (Leitlinien Rdnrn. 39 bis 41). Falls eine Notifizierung und Prüfung der Zulässigkeit aber durchgeführt wird, orientieren sich die Prüfungsmaßstäbe am Vorhandensein eines Bedarfs aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht und es wird weiter ein diskriminierungsfreier Zugang zur Infrastruktur für potentielle Nutzer verlangt (Leitlinien Rdnr. 61). Für das Vorhandensein eines Bedarfs kann neben den bereits oben angeführten Gesichtspunkten darauf verwiesen werden, dass der Regionalflughafen Kassel-Calden Bestandteil des Transeuropäischen Verkehrsnetzes
Anhang I Nr. 6.1 der Entscheidung Nr. 1692/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
anderen Maßstäben sind demgegenüber Beihilfen zu behandeln, die nicht für den Ausbau, sondern den Betrieb von Flughafeninfrastruktur gewährt werden (Leitlinien Rdnr. 62 ff.). Hier nimmt die Kommission Bezug auf Bedingungen
dem sog. Altmark-Urteil des EuGH (vom
SchG kann sich der Kläger aber grundsätzlich nicht auf die Verletzung von Bestimmungen des Raumordnungsrechts berufen, weil diese Vorschriften im Allgemeinen nicht den Belangen des Naturschutzes zu dienen bestimmt sind (siehe bereits Hess. VGH, Urteil vom
folgende Abwägungsentscheidungen enthält. Randnummer 64 Dementsprechend überlässt auch der Regionalplan Nordhessen 2000 auf der unter dem Landesentwicklungsplan 2000 liegenden Planungsebene in Ziffer 3.9.5 "die Prüfung der Frage, ob und in welcher Form der genannte Ausbau zu einem Regionalflughafen mit den übrigen Zielen der Raumordnung übereinstimmt", dem weiteren (Raumordnungs-) Verfahren. Das wird durch die Abbildung der möglichen Korridore in der zeichnerischen Darstellung des Regionalplans verdeutlicht. Erst in dem projektbezogenen Raumordnungsverfahren ist durch die Landesplanerische Beurteilung vom
der Rodung in Gehölzflächen umgewandelt würden. 21,36 ha würden im Bereich der Hindernisfreiflächen gerodet und als Nieder- oder Mittelwald neu angelegt, 9,63 ha im Bereich der Hindernisfreiflächen in Bestände mit Baumarten II. Ordnung umgewandelt. Es komme dadurch zum Verlust bzw. zu Beeinträchtigungen von Nahrungsbiotopen und Quartierstandorten. Durch die Rodung gingen vorübergehend Sommerlebensräume für Amphibien verloren. Das Hegeholz sei aus sachfremden Erwägungen - aus politischen und wirtschaftlichen Gründen - nicht gemeldet worden. Dies ergebe sich daraus, dass im Umfeld des geplanten Verkehrsflughafens liegende Gebiete, die der Kommission gemeldet worden seien, teilweise einen geringeren Anteil an Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse auswiesen. Randnummer 69 3.2 Schon
dem eigenen Vorbringen des Klägers bedarf es in Bezug auf das Hegeholz keiner Verträglichkeitsprüfung
3 und 4 FFH-RL. Randnummer 70 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mehrfach entschieden, dass die FFH-Richtlinie für die Planfeststellung bestimmte Vorwirkungen für den Mitgliedstaat entfaltet. Dazu gehört insbesondere das aus dem Gemeinschaftsrecht folgende Verbot, die Ziele der FFH-Richtlinie zu unterlaufen und vollendete Tatsachen zu schaffen, die geeignet sind, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten unmöglich zu machen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Beeinträchtigung sog. potenzieller FFH-Gebiete entschieden hat, kann diese Vorwirkung unterschiedliche Rechtspflichten auslösen. Drängt es sich auf, dass ein potenzielles FFH-Gebiet
seiner Meldung auch Aufnahme in die Gemeinschaftsliste (vgl. Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) finden wird, ist die Zulässigkeit eines dieses Gebiet berührenden Vorhabens an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen. Kann dagegen die Aufnahme eines gemeldeten Gebiets in die Gemeinschaftsliste nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, hat es mit dem Verbot sein Bewenden, das Gebiet so
haltig zu beeinträchtigen, dass es für eine Meldung und Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nicht mehr in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom
der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so
haltig beeinträchtigt werden, dass sie für die Meldung nicht mehr in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149;). Randnummer 71 Da auch
dem Vorbringen des Klägers im Hegeholz weder prioritäre Lebensraumtypen
Anhang I zur FFH-Richtlinie noch prioritäre Arten
Anhang II der FFH-Richtlinie vorhanden sind, bestand bereits aus diesem Grund keine zwingende Notwendigkeit, den vorhabenbedingten Eingriff in das Hegeholz einer FFH-Verträglichkeitsprüfung
den Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu unterziehen. Randnummer 72 Selbst wenn man dem klägerischen Vortrag entnehmen wollte, das planfestgestellte Vorhaben verstoße gegen das vorumschriebene Beeinträchtigungsverbot, kann dem nicht gefolgt werden. Das Beeinträchtigungsverbot findet nämlich keine Anwendung, da es sich bei dem Landschaftsraum des Hegeholzes auch nicht um ein potenzielles FFH-Gebiet mit nicht prioritären Lebensraumtypen und Arten handelt. Randnummer 73 Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Eigenschaft des Hegeholzes als einem potenziellen FFH-Gebiet nicht entgegensteht, dass die Europäische Kommission mit Entscheidung vom
meldepflicht bereits deshalb nicht zu begründen, weil diese im Anhang II der FFH-Richtlinie keine Erwähnung finden. Randnummer 75 Schließlich ist auch die vom Kläger genannte Orchideenart Frauenschuh ungeeignet, das Hegeholz als potenzielles FFH-Gebiet zu qualifizieren. Denn diese Pflanzenart ist dort nicht
weisbar. Auf Blatt C-6 der "Ökologischen Primärdatenerhebung für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Calden zu einem Verkehrsflughafen" der Planungsgruppe für Natur und Landschaft aus dem April 2005 (Gutachten H 2, Ordner 29) wird ausgeführt, dass das von einem Vertreter der Oberen Naturschutzbehörde im Hegeholz vermutete Vorkommen des Frauenschuhs im Zuge der Untersuchungen nicht habe bestätigt werden können. Die Planungsgruppe für Natur und Landschaft hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme aus dem Dezember 2007 (Anlage B2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 29. Januar 2008, S. 39) mitgeteilt, dass diese Orchideenart trotz intensiver und gezielter
suche während der vegetationskundlichen Kartierung über mehrere Jahre nicht habe
gewiesen werden können, und somit
derzeitigem Kenntnisstand ein Frauenschuhvorkommen aktuell und in der jüngeren Historie mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Angesichts dieser Feststellungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln für den Senat kein Anlass besteht, hätte es dem Kläger oblegen, nähere Angaben zu Fundorten der betreffenden Orchideenart zu machen. Dem entgegen trägt der Kläger lediglich vor, dass eine "Vermutung der lokalen Botaniker" für das Vorkommen des Frauenschuhs im Hegeholz spreche. Randnummer 76 Jedenfalls bestand aber
Erstellung der Kommissionsliste für die kontinentale biografische Region am 7. Dezember 2004 für die Bundesrepublik die Pflicht, Landschaftsräume
zumelden, die über die vorgenannten Lebensraumtypen 9130 und 9150 und über die Arten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr verfügen. Randnummer 77 Allerdings erstreckt sich diese Pflicht zur
meldung nicht auf sämtliche Gebiete, in denen die vorgenannten Lebensraumtypen und Arten vorhanden sind. Vielmehr sind die zu meldenden FFH-Gebiete anhand der in Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie genannten Kriterien auszuwählen. Für die Beurteilung der Bedeutung eines Gebiets für einen Lebensraumtyp des Anhangs I der FFH-Richtlinie kommt es auf den Repräsentativitätsgrad des in diesem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensraumtyps, die vom natürlichen Lebensraumtyp eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates, den Erhaltungsgrad der Struktur und der Funktionen des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps und deren Wiederherstellungsmöglichkeit und die Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung des betreffenden natürlichen Lebensraumtyps an. Für die Beurteilung der Bedeutung einer der in Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Arten sind die Populationsgröße und -dichte der betreffenden Art in diesem Gebiet im Vergleich zu den Populationen im ganzen Land, der Erhaltungsgrad der für die betreffende Art wichtigen Habitatselemente und deren Wiederherstellungsmöglichkeit, der Isolierungsgrad der in diesem Gebiet vorkommenden Population im Vergleich zum natürlichen Verbreitungsgebiet der jeweiligen Art und die Gesamtbeurteilung des Wertes des Gebietes für die Erhaltung der betreffenden Art maßgeblich. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass den Mitgliedstaaten bei der Gebietsauswahl ein ökologisch-fachlicher Beurteilungsspielraum zusteht. Denn der Kriterienkatalog des Anhangs III (Phase 1) der FFH-Richtlinie ist so konzipiert, dass er im Einzelfall für unterschiedliche fachliche Wertungen offen ist (vgl. EuGH, Urteil vom
Überzeugung des Senats nicht vor. Trotz seiner Ausstattung mit den (nicht prioritären) Lebensraumtypen 9130 (Waldmeister-Buchenwald) und 9150 (Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald) und trotz des
weises der (nicht prioritären) Bechsteinfledermaus und des (nicht prioritären) Großen Mausohrs kommt unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze dem Hegeholz nicht die Qualität eines potenziellen FFH-Gebiets zu. Randnummer 79 Im Planfeststellungsbeschluss (Blatt 413 ff) wird ausgeführt, dass eine flächenmäßige Inanspruchnahme von Natura-2000-Gebieten nicht erfolge. Zur Begründung wird auf die im Raumordnungsverfahren vorgenommene Verträglichkeitsabschätzung Bezug genommen. Die dort gefundenen Ergebnisse hätten sich im Planfeststellungsverfahren bestätigt. Auch die im Planfeststellungsverfahren vorgelegte "Natura 2000 Verträglichkeitsuntersuchung" vom 18. April 2005 (Teil H 3 der Verfahrensunterlagen) stellt lediglich eine Aktualisierung der im Raumordnungsverfahren durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfung dar, ohne auf den Charakter des Hegeholzes als potenzielles FFH-Gebiet einzugehen. Im Raumordnungsverfahren betreffend den Flugplatz Kassel-Calden (vgl. Blatt 197 der Landesplanerischen Beurteilung vom 18. Dezember 2003) hatte das Regierungspräsidium in Kassel die nicht erfolgte
meldung des Hegeholzes als FFH-Gebiet damit begründet, dass es im entsprechenden Naturraum ebenso wie in der näheren Umgebung großflächigere Gebiete mit einer ähnlichen bzw. besseren Ausstattung gebe.
gemeldet worden seien für die Lebensraumtypen 9130 und 9150 in der näheren Umgebung des Vorhabens das Gebiet "Warmberg-Osterberg" (FFH-Code: 4521-301) und "Waldgebiete nördlich Zierenberg" (FFH-Code: 4621-306). Randnummer 80 Diese Erwägungen sind unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze geeignet, den Verzicht der Meldung des Hegeholzes als FFH-Gebiet trotz der dort vorhandenen Lebensraumtypen
Anhang I der FFH-Richtlinie und Arten
Anhang II der FFH-Richtlinie zu tragen. Randnummer 81 Ausweislich der Aufstellung "Natura 2000 Hessen, Stand:
gemeldeten Gebiet zusammen. Neben geringen Anteilen der Lebensraumtypen 5130 (Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen), 8150 (Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas), 8220 (Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation) und 9170 (Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald) befinden sich dort der Lebensraumtyp 9130 auf einer Fläche von 790 ha und der Lebensraumtyp 9150 auf einer Fläche von 57 ha. Ungeachtet der Tatsache, dass in den "Wäldern bei Zierenberg" die
dem Anhang II der FFH-Richtlinie geschützte Orchideenart Frauenschuh (Cypripediumcalceolus) mit 130 Exemplaren im Gegensatz zum Hegeholz
gewiesen werden konnte, erweist sich das Gebiet gegenüber dem Hegeholz somit deshalb als vorzugswürdig, weil dort die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen 9130 und 9150 auf einer erheblich größeren Fläche vorkommen. Randnummer 82 Dies trifft zwar hinsichtlich des Gebietes "Warmberg-Osterberg" nicht zu. In diesem Gebiet, das eine Größe von lediglich 63 ha aufweist, beträgt der Anteil der Lebensraumtypen 9130 und 9150 zwar lediglich jeweils 15 ha. Daneben besteht das Gebiet aus 10 ha des Lebensraumtyps 5130 (Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen) sowie 15 ha des Lebensraumtyps *6210 (Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien [besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen]). Hierbei handelt es sich um einen prioritären Lebensraumtyp. Insbesondere aufgrund des Vorkommens des prioritären Lebensraumtyps 6210 erweist sich das Gebiet "Warmberg-Osterberg" gegenüber dem Hegeholz unter Berücksichtigung der oben genannten Auswahlkriterien als vorzugswürdig. Darüber hinaus konnte auch in diesem Gebiet der Frauenschuh
gewiesen werden. Randnummer 83 Die Planungsgruppe für Natur und Landschaft hat in der oben bereits zitierten ergänzenden Stellungnahme - ohne dass der Kläger dem entgegengetreten wären - darauf hingewiesen (S. 40), dass die Meldung des ca. 120 ha großen Hegeholzes sich fachlich auch deshalb nicht aufdrängt, weil der dort vorhandene Lebensraumtyp 9150 qualitative Mängel aufweise. Dieser Lebensraumtyp sei nur in kleinflächiger und mit Nadelwald durchsetzter Ausprägung vorhanden. Randnummer 84 Auch aufgrund seiner faunistischen Ausstattung musste sich die Meldung des Hegeholzes als FFH-Gebiet nicht aufdrängen. Zwar dient das Hegeholz einzelnen Exemplaren der in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführten nicht prioritären Fledermausarten "Bechsteinfledermaus" und "Großes Mausohr" als Habitat. In der Zusammenfassung der "Ökologischen Primärdatenerhebung für den Ausbau des Verkehrslandeplatzes Calden zu einem Verkehrsflughafen" der Planungsgruppe für Natur und Landschaft aus dem April 2005 (H 2 der Verfahrensunterlagen) heißt es, dass im Hegeholz acht Fledermausarten
gewiesen worden seien. Ausweislich Blatt C-109 der Ökologischen Primärdatenerhebung konnten durch zwei Netzfänge und systematische Detektorbegehungen unter anderem die "Bechsteinfledermaus" und das "Große Mausohr" festgestellt werden. Hinweise auf den qualitativ hochwertigen Lebensraum einer Reproduktionskolonie hat die Ökologische Primärdatenerhebung aber nicht ergeben (C-118). Im Untersuchungsgebiet habe die Bechsteinfledermaus in nennenswerter Häufigkeit im Wartberg und das Große Mausohr über einzelne jagende Tiere im Hegeholz, im Tiergarten und um den Schäferberg
gewiesen werden können (C-121). Bei der Lebensraumbeeinträchtigung sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des relativ geringen Altholzanteils im Hegeholz die Besiedlungsdichte gerade der höhlenbewohnenden Fledermausarten (dazu zählt die Bechsteinfledermaus) gering sei (S. 403 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Aus der Primärdatenerhebung ergeben sich danach keine Anhaltspunkte dafür, dass im Hegeholz repräsentative Vorkommen der Bechsteinfledermaus und des Großen Mausohrs oder als hochwertig einzustufende Reproduktionskolonien vorhanden sind. Randnummer 85 Der Senat vermag unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten und des Inhalts der Akten auch nicht zu erkennen, dass,
dem das Land Hessen in einer 4. Tranche FFH-Gebiete
gemeldet hat, hinsichtlich der im Hegeholz vorhandenen Lebensraumtypen
dem Anhang I der FFH-Richtlinie und Tierarten
dem Anhang II der FFH-Richtlinie ein weiterer
meldebedarf besteht. Randnummer 86 Gegen eine Verpflichtung zur weiteren
meldung von Gebieten, in denen sich die hier in Frage stehenden Lebensraumtypen befinden, spricht ein Vergleich der in der Kommissionsliste vom
gemeldet hat, in denen die hier maßgeblichen Lebensraumtypen vorkommen. Die ursprünglich wegen des Lebensraumtyps 9130 (Waldmeister-Buchenwald) erfolgte Meldung von 102 Gebieten wurde um 68
meldungen erweitert. Insgesamt sind zur Erhaltung dieses Lebensraumtyps heute 146 Gebiete gemeldet, wobei die gegenüber der Addition der gelisteten und
gemeldeten Gebiete geringere Gesamtzahl der Gebiete darauf beruht, dass in den
meldungen auch Gebietserweiterungen enthalten sind. Zum Schutz des Lebensraumtyps 9150 (Orchideen-Kalk-Buchenwald) waren ursprünglich 24 Gebiete gemeldet.
gemeldet wurden 19 Gebiete. Randnummer 87 Im Übrigen sind in der Kommissionsliste vom
gemeldet worden sind. Für die Bechsteinfledermaus waren ursprünglich 27 Gebiete gemeldet, während 29 weitere Gebiete
gemeldet worden sind. Danach ist für diese Fledermausarten offensichtlich ausreichender Lebensraumschutz vorhanden. Insgesamt deutet somit aus fachlicher Sicht nichts darauf hin, dass eine Einbeziehung des Hegeholzes in das Netz Natura 2000 unumgänglich ist, um die Erhaltung gerade dieser Arten zu sichern. Somit brauchte sich eine Meldung des Gebiets auch nicht unter faunistischen Gesichtspunkten aufzudrängen. Randnummer 88 Dafür dass eine Notwendigkeit, das Hegeholz als FFH-Gebiet
zumelden nicht besteht, spricht auch, dass das Meldeverfahren betreffend die kontinentale biogeografische Region für Gebiete zum Schutz der hier in Streit stehenden Lebensraumtypen und Arten für die Bundesrepublik zwischenzeitlich abgeschlossen ist. Randnummer 89 Ausweislich eines Schreibens der Europäischen Kommission an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 22. April 2004 (Anlage 6 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 16. Januar 2008 in dem Verfahren 11 C 1975/07 T ) bestand bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund der bis dahin erfolgten
meldungen, die in der Kommissionsliste vom 18. Dezember 2004 nicht mehr berücksichtigt werden konnten, in Hessen für den Lebensraumtyp 9150 kein
meldebedarf mehr. Hinsichtlich des Lebensraumtyps 9130 wurde zwar ein weiterer
meldebedarf gesehen. Dieser bezog sich aber nicht auf das Hegeholz, sondern - in der Nähe des Vorhabens - auf ein Gebiet "Wald östlich Niedermeiser". Ein weiterer
meldebedarf für die Anhang-II-Art Bechsteinfledermaus (EU-Code 1323) bestand
dem Schreiben der Kommission vom 22. April 2004 lediglich für die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz gesehen. In Bezug auf das Große Mausohr (EU-Code 1324) wurde zwar für Hessen ein
meldebedarf gesehen. Dieser bezog sich aber gebietlich ebenfalls nicht auf das Hegeholz. Randnummer 90
dem die Bundesrepublik bis Februar 2006 noch weitere Gebiete gemeldet hatte, hat die Kommission - u.a. durch Einstellung des Zwangsgeldverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland - bestätigt, dass den Anforderungen der FFH-Richtlinie Genüge getan ist (vgl. Boye in: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Umwelt Nr. 9/2007, S. 529). Aufgrund der
meldungen hat die Kommission unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III (Phase 2) der FFH-Richtlinie einen Deutschland betreffenden Teil des Entwurfs einer (konsolidierten und um die
meldungen erweiterten) Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die kontinentale biogeografische Region erstellt und mit Schreiben vom
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am
gemeldeten Gebiete enthalten sind. In Hessen wurden zwischenzeitlich die gemeldeten und von der Kommission gelisteten FFH-Gebiete durch die Verordnung
G n.F. innerstaatlich unter Schutz gestellt (Verordnung über die Natura 2000 - Gebiete in Hessen vom
1 V-RL fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht. Dazu gehört
2 V-RL insbesondere die Einrichtung von Schutzgebieten.
welchen Gesichtspunkten Vogelschutzgebiete auszuwählen sind, regelt Art. 4 Abs. 1 V-RL. Das Schutzregime, dem Vogelschutzgebiete unterliegen, ist unterschiedlich, je
dem, ob es sich um ein faktisches oder ein förmlich ausgewiesenes Schutzgebiet handelt. In faktischen Vogelschutzgebieten richtet sich der Schutz - weiterhin -
4 V-RL. In den förmlich unter Schutz gestellten Gebieten bestimmt sich das Schutzniveau unter den in Art. 7 FFH-RL genannten Voraussetzungen
G, Urteile vom
welchen Kriterien Vogelschutzgebiete auszuwählen sind, war verschiedentlich Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach unterliegt die Identifizierung solcher Gebiete nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Überprüfbar ist, ob eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet aus fachfremden, etwa wirtschaftlichen Erwägungen unterblieben ist. Ansonsten räumt auch die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum bei Beantwortung der Frage ein, welche Gebiete die europarechtlich maßgeblichen Auswahlkriterien erfüllen.
1 Satz 4 V-RL erklären die Mitgliedstaaten die für die Erhaltung der im Anhang I aufgezählten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u.a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotential und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Je mehr der im Anhang I genannten Vogelarten in erheblicher Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 V-RL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149, vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1. Als bedeutsamstes Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und als gewichtiges Indiz bei der
1 Satz 4 V-RL gebotenen Eignungsbeurteilung stellt sich
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom
dem oben Gesagten keinen Anlass zu bieten, der Frage eines faktischen Vogelschutzgebiets weiter
zugehen. Ferner hat der Kläger auch keine Tatsachen vorgetragen, die Anlass zu der Vermutung geben könnten, das Hegeholz sei aus fachfremden Erwägungen nicht als Vogelschutzgebiet identifiziert worden. Randnummer 98
m. § 6a des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom
G n.F. kann von dem Antragsteller die Entscheidung
dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht verlangt werden, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten des Gesetzes vom
G wird ein Eingriff in Natur und Landschaft genehmigt, soweit nicht die in § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HENatG enumerativ aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind. Damit wird kein den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes widersprechendes Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Zulassung eines Eingriffs bestimmt. Vielmehr bewirkt die Regelung - was auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. LT-Drs. 15/3544 S. 2, 30) -, dass Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ablehnung der Eingriffsgenehmigung im Sinne des § 6a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HENatG nicht zu Lasten des Bürgers gehen, der ein mit einem Eingriff verbundenes Projekt verwirklichen will. Es erschließt sich dem Senat nicht, dass der hessische Gesetzgeber durch diese "Beweislastregelung" denjenigen Rahmen überschritten haben soll, der insbesondere durch die rahmenrechtliche Bestimmung des § 19 Abs. 3 BNatSchG vorgegeben ist. Aus § 19 Abs. 3 BNatSchG ergibt sich keine Verpflichtung der Länder, Zweifel am Vorliegen der Tatbestände, die einen Eingriff nicht zulassen, dem Eingreifenden zur Last zu legen. Derartiges kann auch nicht den Bestimmungen über die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in §§ 1, 2 BNatSchG entnommen werden. Randnummer 102 Soweit § 6a HENatG keine dem § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG entsprechende Regelung enthält, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass die hessische Eingriffsregelung nichtig ist.
SchG ist ein Eingriff, der zur Zerstörung von Biotopen führt, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Diese Regelung sollte insbesondere der Umsetzung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Art. 12 Abs. 1 Buchst. d) und Art. 16 FFH-RL dienen, wonach jede - auch die nicht absichtliche - Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verboten ist und eine Abweichung von diesem Verbot nur unter den in Art. 16 FFH-RL genannten Voraussetzungen zulässig ist. Die Umsetzung dieses Verbots innerhalb der Eingriffsregelung wurde im Rahmenrecht deshalb notwendig, weil
SchG grundsätzlich für nicht absichtliche Handlungen bei der Ausführung eines
SchG zugelassenen Eingriffs die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG nicht gelten (vgl. dazu Gellermann, NVwZ 2002, 1025, 1030 f.). Da die Art. 12 und 16 FFH-RL in Hessen durch § 6a Abs. 1 Nr. 4 HENatG umgesetzt werden, erweist sich im Hinblick auf die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie das Fehlen einer dem § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG entsprechenden Regelung im Hessischen Naturschutzgesetz nicht als rahmenrechtswidrig. § 6a HENatG bleibt allerdings trotz der Regelung in Abs. 1 Nr. 4 teilweise hinter den Anforderungen des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG zurück, soweit Lebensstätten der streng geschützten Arten betroffen sind, die nicht im Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt sind. Dies sind die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (EG-Artenschutzverordnung) oder in einer Rechtsverordnung
SchG aufgeführten besonders geschützten Arten (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 Buchst.
der V-RL beziehungsweise
der FFH-RL in gemeinschaftsrechtskonformer Weise in das Hessische Naturschutzgesetz. Das gilt im Übrigen entsprechend für § 62 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Randnummer 105 Dem § 6a Abs. 1 Nr. 4 HENatG kann der Kläger auch nicht entgegengehalten, er stelle das europäische Prüfprogramm deshalb nicht sicher, weil lediglich pauschal auf die einschlägigen Regelungen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie verwiesen werde. Den europarechtlichen Bestimmtheits- und Genauigkeitsanforderungen, wie sie der Europäische Gerichtshof in seinem bereits erwähnten Urteil vom 10. Januar 2006 (- C-98/03 -, NuR 2006, 166) formuliert hat, trägt § 6a Abs. 1 Nr. 4 HENatG durch die dort erfolgte Inbezugnahme der europarechtlichen Artenschutzbestimmungen hinreichend Rechnung. Danach wird ein Eingriff nicht genehmigt, wenn die Schutzvorschriften der Art. 5 V-RL und Art. 12, 13 FFH-RL entgegenstehen und eine Abweichung
V-RL bzw.
Der Senat schließt sich insoweit dem Bundesverwaltungsgericht an, das gegen die in § 62 Abs. 1 BNatSchG erfolgte vergleichbare Inbezugnahme der artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie unter dem Gesichtspunkt des europäischen Bestimmtheitsgebots keine Bedenken geäußert hat (BVerwG, Urteil vom
der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 20. Oktober 2005 (- C-6/04 -, NuR 2006, 494) sind keine weitergehenden Anforderungen an die gemeinschaftsrechtskonforme Einbeziehung der europäischen Artenschutzbestimmungen in das nationale Recht zu stellen. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass die Umsetzung einer Richtlinie nicht unbedingt eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift erfordere, sondern ihr durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan werden könne. Dieser müsse aber die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich und hinreichend klar und bestimmt gewährleisten. Dass die ausdrückliche Nennung der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Verbots- und Ausnahmebestimmungen im nationalen Gesetz diesen Anforderungen gerecht wird, kann
Auffassung des Senats nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Durch diese Regelungstechnik kommt es zu einer auch vom Europäischen Gerichtshof ausdrücklich gebilligten wörtlichen Übernahme der europarechtlichen Richtlinienbestimmungen in das nationale Recht, die einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen schafft, der die vollständige Anwendung der von den Richtlinien aufgestellten artenschutzrechtlichen Verbote und deren Ausnahmebestimmungen gewährleistet. Randnummer 107 Schließlich steht die Bestimmung des § 6a Abs. 1 Nr. 4 HENatG auch nicht deshalb in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, weil
ihrer Systematik bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Art. 9 V-RL oder Art. 16 FFH-RL stets eine Ausnahme von den entsprechenden europarechtlichen Verboten anzunehmen ist. Sowohl Art. 9 V-RL als auch Art 16 FFH-RL eröffnen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von den artenschutzrechtlichen Verboten der jeweiligen Richtlinie abzuweichen. Damit stellt es das Gemeinschaftsrecht zwar in das gesetzgeberische Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie entsprechende Ausnahmemöglichkeiten schaffen. Es enthält aber keine Aussage darüber, ob die Gewährung einer Ausnahme im Einzelfall in das Ermessen der Vollzugsbehörde zu stellen ist oder ob die Ausnahme allein von dem Vorliegen bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen (Legalausnahme) abhängt. Randnummer 108 Im Übrigen würde eine eventuelle Beanstandung der landesrechtlichen Vorschriften nicht auf den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Juli 2007 durchschlagen. Denn wenn die europäischen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ohne Umsetzung im nationalen Recht unmittelbar anwendbar sind, müsste das auch - bei fehlerhafter Umsetzung - für die Abweichungstatbestände gelten, die in den Richtlinien denselben Grad an Konkretisierung erlangt haben wie die Verbotstatbestände. Randnummer 109 5. Artenschutz
der FFH-Richtlinie Randnummer 110 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 18. Juli 2007 widerspricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem Artenschutzrecht
G (im Folgenden werden zur besseren Überschaubarkeit nur die Artikel der Richtlinie zitiert). Randnummer 111 Art. 12 Abs. 1 FFH-RL verbietet bezüglich der in Anhang IV
Randnummer 116 Die Planfeststellungsbehörde sieht die Verbotstatbestände des Art. 12 Abs. 1 Buchst.
diesen Ermittlungen stellen sich die Auswirkungen des Vorhabens auf die oben genannten und andere untersuchte Tierarten wie folgt dar: Randnummer 119 Am meisten beeinträchtigt werden die Arten durch den Verlust von Waldflächen. Der insoweit betroffene Waldbestand wird in dem "Forstgutachten" des Büros für angewandte Ökologie und Forstplanung, Kassel, vom April 2005 - Gutachten G 2 - (Ordner 26) beschrieben und in der Bestandskarte (G2.LP.001) zeichnerisch dargestellt. Danach werden die Waldbestände im Hegeholz (Abteilungen 1 bis 6), wovon sich der Senat bei seiner Ortsbesichtigung selbst ein Bild machen konnte, durch großflächige Buchenbestände mit verschiedenen Mischbaumarten geprägt. Der größte Anteil der Laubholzbestände ist zwischen 50 und 100 Jahren alt. Am Wartberg (Abteilung 7) besteht der hier maßgebliche Bereich aus einem großen Altbuchenkomplex mit einem mittleren Alter von 140 bis 150 Jahren. Von dem Waldbestand des Hegeholzes wird eine Teilfläche für das Vorhaben beansprucht, und zwar für die Flughafenanlage selbst, für die Verlegung der Trasse der B 7, für die Einrichtung der Anflugbefeuerung sowie für die Herstellung der Hindernisfreiheit in westlicher Richtung. Insgesamt betroffen ist eine Teilfläche von ca. 50 ha. Davon gehen 17,3 ha dauerhaft als Wald verloren. Dieser Bereich wird entweder versiegelt (Straße) oder als Grünland eingesät oder mit Sträuchern bepflanzt. Die restliche, ca. 23 ha große Teilfläche wird zur Herstellung der Hindernisfreiheit in Nieder- oder Mittelwald umgewandelt, was eine vorherige Rodung zahlreicher hoher Buchen voraussetzt. Auf einer knapp 0,5 ha großen Fläche des Wartbergs sollen Buchen über 25 m Höhe gefällt oder gekappt werden. Diese Maßnahmen sind in dem Gutachten G 2 - Teil 5 - und in der Maßnahmenkarte (G 2.LP.002_00) im Einzelnen dargestellt. Randnummer 120 Diese Eingriffe in den Waldbestand werden durch eine Reihe von Nebenbestimmungen flankiert (vgl. PFB, S. 75 ff. und S. 82 f.). Sie sollen die Eingriffe minimieren, ausgleichen oder durch Ersatzaufforstung kompensieren. Insbesondere ist vorgesehen, dass der Waldumbau blockweise und auf mindestens zwei Jahre verteilt so durchgeführt wird, dass sich ein Mosaik aus gerodeten und nicht beeinträchtigten Bereichen ergibt. Wurzelstöcke und Totholz sind im Bestand zu belassen (vgl. insbesondere Maßnahmen V 19, 21 und 22, Ordner 24, LBP 7.3-68 bis 7.3-73). Randnummer 121 Mit den Eingriffen in das Hegeholz und - in sehr eingeschränktem Umfang - in den Wartberg geht ein Verlust an Lebensräumen für die dort
gewiesenen Fledermausarten einher. Es werden insbesondere Nahrungsräume beeinträchtigt bzw. Jagdhabitate gehen verloren. Allerdings ist bei den Flächen des Waldumbaus und auch dort, wo Sträucher und Gehölze angepflanzt werden, davon auszugehen, dass diese Flächen ihre Funktion als Nahrungsräume im gewissem Umfang beibehalten werden. Weiter führen die Rodungen zu einem Verlust von Baumhöhlen, die die Funktion von einzelnen Quartieren erfüllen können. Schließlich ist ein Habitatverlust mit potentiellen Quartierstandorten zu beklagen, weil alte Bäume gefällt werden, die für die Herstellung von Baumhöhlen besonders geeignet sind. Randnummer 122 Durch die Herstellung der Start- und Landebahn, der Rollwege und Vorfeldflächen sowie durch Errichtung der Gebäude und sonstige Versiegelungsmaßnahmen tritt für die Tierarten überdies ein Verlust an Nahrungshabitaten im Bereich des Offenlandes ein. Randnummer 123 5.2. Die durch das Vorhaben bewirkten Flächenverluste erfüllen, wie dies die Planfeststellungsbehörde zutreffend angenommen hat, Verbotstatbestände
der FFH-Richtlinie. Randnummer 124 Der Verbotstatbestand
1 Buchst. a) FFH-Richtlinie wird durch die beschriebenen Eingriffsmaßnahmen allerdings nicht verwirklicht. Ein Verlust von Individuen der einzelnen Fledermausarten ist nicht zu besorgen. Die Gefahr, dass einzelne Exemplare durch Fällung von Höhlenbäumen getötet werden, wird durch die Maßnahme V11 "Schutz von Fledermäusen im Winterquartier" ausgeschlossen. Danach soll in den kleinflächigen Altholzbereichen, die von der Rodung betroffen sind, vorher eine exakte Baumhöhlenkartierung stattfinden. Die Höhlenbäume sollen gekennzeichnet und der Rodungszeitpunkt auf die Wochen
der Winterschlafperiode terminiert werden. Dadurch wird verhindert, dass potentiell vorhandene, im Winterschlaf befindliche Fledermäuse gefährdet werden. Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung sollen die Höhlenbäume mit einer speziell für solche Zwecke entwickelten und erprobten Technik kontrolliert und nur dann gefällt werden, wenn sie unbesetzt sind (vgl. Stellungnahme der PNL vom Dezember 2007, S. 24). Der Einwand des Klägers, dass bezweifelt werde, dass die Planung, alle zu fällenden Bäume auf Höhlenplätze für Fledermäuse abzusuchen, praktisch umsetzbar sei und dass daher die Durchführbarkeit dieser Maßnahme bestritten werde, greift mangels Substantiierung nicht durch. Es bestehen für das Gericht keine Anhaltspunkte, dass diese konzipierte Vermeidungsmaßnahme nicht sorgfältig beachtet und durchgeführt wird. Außerdem ist durch die Maßnahme V1 eine ökologische Baubegleitung vorgesehen, deren Aufgabe es ist, über die Umsetzung und Einhaltung der festgesetzten Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen zu wachen (LBP, 7.3-40 f.). Sollte es trotz größter Sorgfalt und völlig unerwartet doch zu dem Verlust eines einzelnen Exemplars einer Fledermausart kommen, wäre diese Beeinträchtigung nicht absichtlich im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Buchst.
1 Buchst. d) FFH-RL als erfüllt angesehen. Danach ist jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von
Anhang IV Buchst. a) genannten Tierarten verboten. Durch die Rodung der Bäume im Hegeholz und dem damit einhergehenden Verlust von Baumhöhlen können Quartierstandorte und damit mögliche Ruhestätten vernichtet oder zumindest beschädigt werden. Es ist deshalb nicht auszuschließen und eher wahrscheinlich, dass dieser Verbotstatbestand verwirklicht wird. Randnummer 127 5.3 Der Kläger rügt, dass die Beeinträchtigungen der neun genannten Fledermausarten nicht vollständig erfasst seien, weitere Arten wie die Breitflügelfledermaus und das Graue Langohr durch das Vorhaben ebenfalls erheblich beeinträchtigt würden und die Ermittlungen bezüglich der Arten und ihrer Beeinträchtigung insgesamt auch vom rechtlichen Ansatz her fehlerhaft vorgenommen worden sei. Diese Einwände sind insgesamt nicht begründet. Mit der Rüge unzureichender Erfassung der Bestände geschützter Arten ist der Kläger ausgeschlossen (unten 5.3.1), und darüber hinaus ist diese Rüge auch in der Sache nicht gerechtfertigt (unten 5.3.2). Randnummer 128 5.3.1 Der Einwendungsausschluss ergibt sich allerdings nicht schon aus der Bestimmung des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung des Art. 5 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) - LuftVG n. F. -, die
Dezember 2006 in Kraft getreten ist.
dieser Regelung sind Einwendungen und Stellungnahmen der
SchG oder
landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 BNatSchG anerkannten Vere
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.