abfallrechtlichen Kriterien dann nicht als Abfall zu qualifizieren, wenn seine Verwendung als Brennstoff ohne die Notwendigkeit weiterer Bearbeitungsprozesse als sicher angenommen werden kann und bei der Verbrennung hochwertigen Primärbrennstoff ersetzt.
gehend BVerwG,
träglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnung. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt im Industriepark Kalle-Albert in A-Stadt eine Anlage mit zwei Hochtemperaturöfen (HT-Öfen). Die letzte wesentliche Änderung der Anlage wurde mit Bescheid vom 15. Februar 2001 (Az.: IV WI 44.2 GB FWA 7j) des Beklagten
SchG genehmigt. Die Anlage ist eine Nebenanlage des Betriebs der Klägerin, in dem verschiedene Kunstharze hergestellt werden. Die HT-Öfen dienen der Erhitzung des Wärmeträgeröls (Marlotherm-Öl). Neben Heizöl EL werden als Brennstoff weitere flüssige Stoffe, die in den Produktionsbereichen des Betriebs der Klägerin anfallen, als Ersatzbrennstoffe verwandt. Die als "Harzöl" bezeichnete Mischung setzt sich überwiegend aus in der Produktion eingesetzten Lösemitteln und Fehlchargen zusammen. Randnummer 3
vorheriger Anhörung der Klägerin erließ das Regierungspräsidium Darmstadt am 24. Mai 2006 eine
trägliche Anordnung gemäß § 17 BImSchG, mit der Maßnahmen zur Immissionsbegrenzung der Anlage neu festgesetzt wurden (Nr. 1.1 bis 1.6 der Anordnung). Des Weiteren verfügte die Aufsichtsbehörde Regelungen zur Messung und Überwachung (Nr. 2.1 bis 2.9 der Anordnung) und setzte Verfahrenskosten in Höhe von 4.685,60 Euro fest. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Anlage unterfalle der novellierten
trägliche Anordnung komme § 17 BImSchG nicht in Betracht, da der Anwendungsbereich der
SchV zu betreiben, bei denen aufgrund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Immissionen als bei der Verbrennung von Heilöl EL auftreten können,
SchG überprüfen zu lassen, ob der in Nr. 1.5.3 der Anordnung festgelegte Immissionsgrenzwert für Benzo(a)pyren überschritten wird, e) die Beklagte unter Aufhebung der Anordnung der Pflicht zur kontinuierlichen Messung der Massekonzentration der Immission von Gesamtstaub und der Ausrüstung der Anlage mit entsprechenden Messinstrumenten gemäß Nr. 2.3 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. IV/Wi 43.2 Im 24/2005 - zu verpflichten, der Klägerin für die Immission von Gesamtstaub eine Ausnahme gemäß § 11 Abs.1 Satz 3 17. BImSchV von der Messpflicht und der Pflicht zur entsprechenden Ausrüstung der Anlage
Nr. 2.3 der Anordnung zu erteilen, f) die Beklagte unter Aufhebung der Anordnung der Pflicht zur kontinuierlichen Messung der Massekonzentration der Immission von organischen Stoffen, angegeben als Gesamtkohlenstoff und der Ausrüstung der Anlage mit entsprechenden Messinstrumenten gemäß Nr. 2.3 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. IV/Wi 43.2 Im 24/2005 - zu verpflichten, der Klägerin für die Immission von Gesamtkohlenstoff eine Ausnahme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 17. BImSchV von der Messpflicht und der Pflicht zur entsprechenden Ausrüstung der Anlage
Nr. 2.3 der Anordnung zu erteilen, g) die Beklagte unter Aufhebung der Anordnung der Pflicht zur kontinuierlichen Messung der Massekonzentration der Immission von Kohlenmonoxid und der Ausrüstung der Anlage mit entsprechenden Messinstrumenten gemäß Nr. 2.3 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. IV/Wi 43.2 Im 24/2005 - zu verpflichten, der Klägerin für die Immission von Kohlenmonoxid eine Ausnahme gemäß § 11 Abs.1 Satz 3 17. BImSchV von der Messpflicht und der Pflicht zur entsprechenden Ausrüstung der Anlage
Nr. 2.3 der Anordnung zu erteilen, h) die Beklagte unter Aufhebung der Anordnung der Pflicht zur kontinuierlichen Messung der Massekonzentration der Immission von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, und der Ausrüstung der Anlage mit entsprechenden Messinstrumenten gemäß Nr. 2.3 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. IV/Wi 43.2 Im 24/2005 - zu verpflichten, der Klägerin für die Immission von Stickstoffdioxid eine Ausnahme gemäß § 11 Abs.1 Satz 3 17. BImSchV von der Messpflicht und der Pflicht zur entsprechenden Ausrüstung der Anlage
Nr. 2.3 der Anordnung zu erteilen, i) die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2.7.2 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. IV/Wi 43.2 Im 24/2005 - zu verpflichten, der Klägerin für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, eine Ausnahme gemäß § 11 Abs.1 Satz 3 17. BImSchV von der Messpflicht und der Pflicht zur entsprechenden Ausrüstung der Anlage
Nr. 2.3 der Anordnung zu erteilen, j) die Festsetzung der Verfahrenskosten
Nr. 11.2 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. IV/Wi 43.2 Im 24/2005 - insoweit aufzuheben, als die Verfahrenskosten den Betrag von Euro 1.805,60 übersteigen, höchst hilfsweise, 1.
Nr. 1.4 der Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom Mai 2006 - Az. IV/Wi 43.2 Im 24/2005 - auszurüsten und
den zuletzt in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien Abfall. Die novellierte
trägliche Auflage auf eine rechtmäßige Rechtsgrundlage gestützt. Der Hilfsantrag sei jedoch zum Teil begründet. Die Anordnungen 1.2 und 1.3.3 widersprächen § 4 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 der
gewiesen habe, dass die Voraussetzungen des § 19 der 17. BImSchV vorlägen, insbesondere die von der Behörde angeordneten Maßnahmen unverhältnismäßig seien. Deshalb seien sowohl die Hilfsanträge zu
gewiesen, aufgrund der Zusammensetzung und Verunreinigung zudem auch nicht möglich, da hierfür kein Markt bestehe. Randnummer 17 Die Behördenakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung der Klägerin, die sich gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden wendet, soweit darin die Klage abgewiesen wurde, ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zur - vollständigen - Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2006. Randnummer 19 I. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Zweifel, insbesondere bedurfte es wegen § 16a Abs. 2 und 3 HessAGVwGO nicht der Durchführung eines Vorverfahrens. Randnummer 20 II. Die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 24. Mai 2006 ist hinsichtlich der ausgesprochenen
träglichen Anordnung begründet, da der Verwaltungsakt in seinem Regelungsbereich nicht rechtmäßig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Randnummer 21 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung ist derjenige des Erlasses. Gemäß dem insofern maßgeblichen materiellen Recht richtet sich die Beurteilung einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO gegen einen immissionsschutzrechtlichen Auflagenbescheid regelmäßig
den Verhältnissen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom
träglichen Anordnung spricht nämlich nicht dafür, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Der Schwerpunkt der Regelungen liegt - auch ausweislich der Angaben der Klägerin zu den Kosten der Umsetzung der Verfügung - vor allem in der Forderung der Installation weiterer Messeinrichtungen; die Anordnung bezieht sich damit im Kern auf ein einmaliges Tätigwerden der Klägerin. Demgegenüber treten die laufenden Kosten für die Messungen zurück. Entsprechendes gilt für das der Anordnung zu Grunde liegende materielle Recht. Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich um eine Ergänzung der bereits bestehenden Verpflichtung der Klägerin, diverse Messungen vorzunehmen und die Messergebnisse der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
1 Satz 3 der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen -
trägliche Anordnung ist § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -) vom
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 402) und ist dies auch aufgrund § 1 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über Zuständigkeiten
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden vom 11. Oktober 2007 (GVBl. I S. 678). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hat die Behörde die Klägerin ordnungsgemäß
VfG angehört. Der Bescheid selbst entspricht den formellen Anforderungen der §§ 37 , 39 Abs. 1 und 41 HVwVfG . Randnummer 25
SchG können zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz und den ergangenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche
teile und erhebliche Belästigungen
trägliche Anordnungen getroffen werden. Randnummer 27
SchV ist bezüglich der Anlage der Klägerin jedoch nicht eröffnet.
SchV gilt die Verordnung nur für den Betrieb von genehmigungsbedürftigen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen, in denen feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige Abfälle (Nr. 1) oder ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, ausgenommen ähnliche flüssige brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Verbrennung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können (Nr. 2) oder feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen (Nr. 3), eingesetzt werden. Die Verbrennung des "Harzöls" kann aber nur unter die Regelungen der § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 der 17. BImSchV fallen, da selbst bei Vorliegen der Abfalleigenschaft keine Pyrolyse oder Vergasung erfolgt. Randnummer 29 Zunächst muss allerdings entgegen der Ansicht der Klägerin das Vorliegen einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage bejaht werden. Verbrennungsanlagen sind
SchV Anlagen, die dazu bestimmt sind, thermische Verfahren zur Behandlung von Abfällen oder Stoffen
1 zu verwenden. Auf dieses Ziel sind die HT-Öfen der Klägerin nicht vorrangig ausgerichtet. Hauptzweck der Anlage ist vielmehr die Bereitstellung von thermischer Energie für den Herstellungsprozess von chemischen Produkten. Einschlägig ist damit die Definition der Mitverbrennungsanlage in § 2 Nr. 7 Satz 1 der 17. BImSchV, wonach dies Anlagen sind, deren Hauptzweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion stofflicher Erzeugnisse besteht und (1. Spiegelstrich) in denen Abfälle oder Stoffe
1 als regelmäßiger oder zusätzlicher Brennstoff verwendet werden oder (2. Spiegelstrich) in denen Abfälle oder Stoffe
1 mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt werden. Ob die letztere Alternative (
dem Vortrag der Klägerin und des Beklagten ein Begriff für eine nicht homogene Sammlung diverser Reststoffe, die in einem separaten Behälter (in der Anlage der Klägerin: Nr. B609, Gebäude D 664) gesammelt werden. Die Mischung besteht
der Stoffbeschreibung der Klägerin für die Jahre 2004 bis 2007 in der Anlage B 5 zum Schriftsatz vom 7. Oktober 2008 (Bl. 599 der Gerichtsakte), die der Beklagte nicht angreift, aus unterschiedlich hohen Konzentrationen von 5 bis 15 % Phenol, 5 bis 12 % Xylol, 15 bis 29 % Butanol, 16 bis 23 % Kresol, 14 bis 26 % MPAC, 0 bis 7 % Isopar, 11 bis 19 % sonstige Lösemittel und 0 bis 11 % Fehlchargen. An Mengen wurden insgesamt in den Jahren 2004 355 Tonnen, 2005 469 Tonnen, 2006 399 Tonnen und 2007 635 Tonnen verbrannt. Diese Stoffe entstehen im Alnovolbetrieb der Klägerin, in dem Alkydharze, Novolak-Harze, Veresterungsprodukte, Aminharze, Additive, Phenolharze und Epoxidharze hergestellt werden. Dass das von der Klägerin so bezeichnete "Harzöl" als konstanter Stoff nicht auftritt und von der Klägerin auch nicht durch Steuerung des Produktionsprozesses absichtlich als Produkt erzeugt wird, sondern als inhomogene Mischung verschiedener Reststoffe aus der Produktion ausfällt, ist unerheblich. § 4 Abs. 4 Satz 3 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG -) benennt zwar den Vorrang der einzelnen (Abfall-) Fraktionen, ist europarechtskonform aber dahin auszulegen, dass als "einzelner Abfall" auch ein Abfallgemisch zu verstehen ist, gleichgültig ob es bereits vermischt angefallen ist oder
träglich hergestellt wurde (BVerwG, Beschluss vom
dieser Vorschrift sind Abfälle alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Randnummer 33 Das Harzöl, das die Klägerin erzeugt, ist als bewegliche Sache zu qualifizieren und unterfällt auch einer Abfallgruppe, nämlich - je
Betrachtung der ursprünglichen Bestandteile - den Gruppen Q 1, 2, 8 und 16 des Anhangs I zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Klägerin des Harzöls durch die Verbrennung in den HT-Öfen entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Entledigung liegt
W-/AbfG dann vor, wenn der Besitzer die Sache einer Verwertung im Sinne des Anhangs IIB oder einer Beseitigung im Sinne des Anhangs IIA zuführt. Die Nutzung des Harzöls zur Energiegewinnung stellt gemäß R 1 des Anhangs IIB zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz daher eine Verwertung dar (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung). Randnummer 34 Mit Rücksicht auf den von § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG vorgegebenen dualen Abfallbegriff kann die Zuerkennung der Abfalleigenschaft aber nicht allein anhand der vorgenommenen Kriterien erfolgen. Die Vorschrift definiert Abfälle zur Verwertung dahingehend, dass dies Abfälle sind, die verwertet werden; wohingegen Abfälle zur Beseitigung Abfälle sind, die nicht verwertet werden.
dem Wortlaut wird damit auf ein tatsächliches Geschehen abgestellt, das dem Anfall des Abfalls
folgt, sobald dieser entsorgt wird. Welche der beiden Entsorgungsformen vorliegt, entscheidet sich also erst mit der weiteren Behandlung des angefallenen Abfalls. Der duale Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG erweist sich damit nicht nur als lückenhaft (vgl. BVerwG, Urteil vom
April 2006 (ABl. L 114 S. 9) - die die Richtlinie 75/442/EWG vom
dem Hauptzweck der Maßnahme (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG). Danach kommt es vorrangig darauf an, ob die Entsorgungsmaßnahme hauptsächlich in der Nutzung der stofflichen oder energetischen Eigenschaften des Stoffs oder in der Beseitigung seines Schadstoffpotentials besteht. Eine Verbrennung muss als Verwertungsvorgang erkannt werden, wenn die Stoffe hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung verwendet werden und damit Primärenergie ersetzen, die sonst für diesen Zweck hätte eingesetzt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 7 C 7.06 -, a.a.O.).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss eine Hauptverwendung zur Energieerzeugung ausgehend vom Substitutionsgedanken drei Voraussetzungen erfüllen, um als Verwertungsvorgang erkannt zu werden. Die Verbrennung des Stoffs muss - erstens - mit ihrem Hauptzweck dazu bestimmt sein, die Abfälle zur Energieerzeugung einzusetzen. Ein Einsatz zur Energieerzeugung ist anzunehmen, wenn - zweitens - thermische Energie erzeugt und der gewonnene Energieüberschuss tatsächlich genutzt wird. Es muss also mehr Energie entstehen, als bei der Verbrennung verbraucht wird, und der Überschuss muss als Verbrennungswärme oder Elektrizität genutzt werden. Die Stoffe müssen - drittens - hauptsächlich als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung Verwendung finden, also Primärenergie ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007, a.a.O.). Randnummer 37 Die Einstufung eines Stoffes oder eines Gegenstands als "Abfall" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG bzw. von Art. 1 a) der Richtlinie 2006/12/EG ergibt sich damit vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen". Dieser Ausdruck ist unter Berücksichtigung der Hauptzielsetzung der Richtlinie, die
ihrem dritten Erwägungsgrund im Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gegen
teilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen besteht, auszulegen. Daher kann das Merkmal "sich entledigen" und damit der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden (vgl. EuGH, Urteil vom
ihrer Aussonderung nicht mehr - jedenfalls nicht unbegrenzt - als Hilfs- oder Betriebsstoffe in der Produktion verwenden lassen. Die Klägerin ist
dem Stand der vorgelegten Unterlagen auch nicht in der Lage, bei der Produktion der Hauptgüter auf den Einsatz der Lösemittel zu verzichten oder zu entscheiden, bei der Erzeugung von - beabsichtigten - Gütern auf andere Produktionshilfsmittel auszuweichen.
dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Beklagten ist das Harzöl bzw. sind seine Fraktionen aber nicht mehr in diesem Sinne in der Produktion oder anderweitig zu verwenden. Dabei muss es bereits ausreichen, wenn es -
der Entscheidung des Besitzers - unwirtschaftlich ist, den Stoff wieder zu verwenden, auch wenn dies technisch möglich wäre. Die diversen Lösemittel als Bestandteile des Harzöls entstehen mithin zwangsweise und sind
ihrer Verwendung zu entsorgen, wobei dies nicht anders möglich ist als in der thermischen Beseitigung. Dies gilt auch für die des Weiteren in dem Gemisch enthaltenen Fehlchargen. Dass der Stoff geeignet ist, bei der Verbrennung Primärenergie zu ersetzen, beseitigt diese Notwendigkeit der Beseitigung nicht. Daraus folgt, dass das Stoffgemisch Harzöl insgesamt als Produktionsrückstand zu qualifizieren ist. Randnummer 40 Es kann dahingestellt bleiben, ob dies anders zu werten wäre, wenn die ursprünglichen Fraktionen des Gemischs Harzöl noch getrennt wären und ob in diesen Fällen - wie die Klägerin für einen Bestandteil (Kresol) vorgetragen hat - noch eine Drittverwendungsmöglichkeit und damit eine wirtschaftliche Verwertung durch Verkauf im Raum stehen kann. Spätestens durch die Vermischung der unterschiedlichen Rückstände zu dem Gemisch Harzöl bleibt lediglich die Möglichkeit der Beseitigung durch Verbrennung, sei es in den HT-Öfen der Klägerin selbst oder an anderer Stelle in dafür zugelassenen Anlagen. Randnummer 41 Bei Produktionsrückständen kann die Abfalleigenschaft
den dargestellten Grundsätzen des gemeinschaftsrechtlichen Abfallbegriffs jedoch dann ausgeschlossen werden, wenn die vollständige Wiederverwendung des Stoffes oder einzelner Bestandteile nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist; insbesondere wenn damit ein wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist (vgl. EuGH, Urteil vom
ihrer Aussonderung in der Verbrennung als Energielieferant Verwendung finden. Die dem Harzöl innewohnende Heizenergie kann daher bereits bei der Konstruktion der Produktionsanlagen und der -prozesse berücksichtigt und eingeplant werden. Die Klägerin sammelt die einzelnen Fraktionen dementsprechend zielgerichtet am Ende deren ersten Verwendung in einem Behälter, um sie anschließend kontrolliert zur Unterstützung der ohnehin für den Produktionsablauf benötigten Feuerung den HT-Öfen zuzuführen. Zwischen der Aussonderung aus dem Produktionszyklus und der Verbrennung ist keine Auf- oder Umarbeitung der Einsatzstoffe erforderlich und wird auch nicht durchgeführt. Ebenso ist sichergestellt, dass die Klägerin das Stoffgemisch vollständig der Verbrennung und damit der Verwendung zuführt. Randnummer 43 Die Klägerin will sich des Harzöls mithin auch nicht im Sinne von § 3 Abs. 3 KrW-/AbfG entledigen, sondern nutzen. Das ergibt sich im Einzelnen aus den zuvor dargelegten Ausführungen. Randnummer 44 Da die vorgesehene Verwendung unter Sicherheits- und Umweltschutzgesichtspunkten unbedenklich ist, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, muss sich die Klägerin auch nicht im Sinne von § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG des Stoffgemischs entledigen. Die Verbrennung des Stoffgemischs ist der Klägerin gestattet. Die ausgesonderten Hilfsstoffe sind
den vorgelegten Gutachten in den HT-Öfen auch gefahrlos zu verbrennen. Dass die Mischung verschiedener Stoffe, insbesondere bei schwankenden Volumenanteilen und stark heterogener Zusammensetzung des Gemischs entsprechend immissionsschutzrechtliche Probleme bereiten würde, haben die Beteiligten verneint. Gründe des Abfallrechts und der dort beschriebenen Vorsorge vor spezifischen Gefahren, die von dem Stoff selbst ausgehen, und damit des Schutzes der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Rahmen des Immissionsschutzrechts widersprechen, sind damit nicht tangiert. Das dem Gemisch innewohnende Gefährdungspotential kann bereits mit Mitteln des Immissionsschutzrechts ausgeschlossen werden. Da die Verbrennungseigenschaften des Harzöls bei dem genehmigten Einsatz in der Verbrennungsanlage der Klägerin oder in vergleichbaren Verbrennungsanlagen denen von hochwertigen Primärbrennstoffen vergleichbar sind, entspricht der wirtschaftliche Wert des Destillats für den Anlagenbetreiber den ersparten Kosten für den Primärbrennstoff. Angesichts dieses Werts liegt die vollständige unmittelbare Wiederverwendung so sehr im Interesse des Betreibers, dass sie als gewiss anzusehen ist und - im Sprachgebrauch des Europäischen Gerichtshofs - nicht als Last bezeichnet werden kann, deren sich die Klägerin entledigt oder entledigen will. Randnummer 45 Es ist mithin unerheblich, ob die Lösemittel noch von einer für die Herstellung der gewünschten Produkte geeigneten Reinheit sind oder aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen ausgesondert werden müssen und ob sich die jeweiligen Einzelstoffe
ihrer Vermischung noch eindeutig bestimmen lassen. Randnummer 46 Der Qualifizierung des Harzöls als Produktionsrückstand, der gleichwohl nicht als Abfall zu werten ist, steht auch die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2005 (Urteil, 8 A 1598/04, ZUR 2005, 608 = GewArch 2006, 173) nicht entgegen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat ein im Produktionsprozess der dortigen Klägerin entstehendes Destillat unterschiedlicher Stoffe (vor allem das Lösemittel Xylol) zwar im Gegensatz zum hier streitbefangenen Stoffgemisch bereits als ein Nebenerzeugnis gewertet, auf dessen Herstellung der Produktionsprozess (auch) ausgerichtet und für das mit Entfallen der ursprünglichen Zweckbestimmung unmittelbar ein neuer Verwendungszweck vorgesehen sei. Diese Feststellung lässt sich auf den Produktionsprozess der Klägerin
den vorliegenden Erkenntnissen aber nicht übertragen. Die in dem Gemisch Harzöl enthaltenen Lösemittel sind, wie dargestellt, vielmehr als Hilfsstoffe der Produktion zu beschreiben. Ein Hilfsstoff, wie das für die eigentliche Produktion genutzte Lösemittel, wird
entsprechender Verwendung vom weiteren Verfahren aber ausgeschlossen. Es ist nicht mehr im ursprünglichen Zweck zu nutzen, d.h. die einzige - neue - Verwendungsmöglichkeit ist nunmehr die der ordnungsgemäßen schadlosen Beseitigung. Randnummer 47 Gleichwohl entsprechen die weiteren Feststellungen des OVG Nordrhein-Westfalen zur Frage der sicheren, unmittelbaren und vollständigen Verwertung des Stoffes den zuvor genannten Kriterien. Auch das Harzöl findet wie das dort genannte Destillat Verwendung als Ersatzbrennstoff mit einem hohen Heizwert ohne weitere Verarbeitung in vollem Umfang für die ebenfalls stattfindende und erforderliche Energieversorgung. Das Stoffgemisch ersetzt hierbei den Primärbrennstoff. Die Verbrennung erfolgt auch nicht deshalb als Abfall, weil die Beseitigung gefährlich sei. Vielmehr ist sie
den tatsächlichen Feststellungen zugelassen und unbedenklich. Randnummer 48 Der Verneinung des Abfallbegriffs in Bezug auf das Harzöl steht auch nicht, wie der Beklagte meint, entgegen, dass damit praktisch jeder Abfallstoff als Energieträger verbrannt werden könnte. Die Argumentationskette, ein irgendwo anfallender Stoff werde bei Verwendung als Ersatzbrennstoff nicht nur vollständig vernichtet, sondern ersetze dabei planmäßig noch wertvollen Primärenergieträger, lässt sich gerade nicht auf fast alle Abfallfraktionen, denen ein thermischer Energiewert innewohnt, übertragen. Zu beachten ist vielmehr, dass bei der Verbrennung der meisten Stoffe gerade keine vollständige "Beseitigung" möglich ist, sondern Reststoffe (Schlacken etc.) verbleiben. Zudem existieren diverse gesetzliche Regelungen, die eine "wahllose Verbrennung" untersagen. Nicht umsonst kann etwa Haus- und Gewerbemüll durchaus begehrt sein, da durch die thermische Beseitigung Energie in Form von Strom oder Wärme gewonnen werden kann, gleichwohl ist die Verbrennung aber stark reglementiert (vgl. § 4 Abs 4 KrW-/AbfG). Des Weiteren müssen die Anlagen, in denen tatsächlicher oder möglicher Abfall (mit-) verbrannt werden soll, geeignet und genehmigt sein, um sicherzustellen, dass das jeweilige Gefährdungspotential mit Mitteln des Immissionsschutzrechts ausgeschlossen werden kann. Da es bezüglich der Frage, ob Abfall vorliegt und damit die Regelungen der Abfallrahmenrichtlinie bzw. der 17. BImSchV Anwendung finden, letztlich um Gefahrenvorsorge geht, ist aufgrund der erforderlichen restriktiven Auslegung eine Ausweitung der Verbrennung auf alle möglichen Stoffe nicht zu besorgen. Eine Verallgemeinerung ist nicht möglich, weil sich die unterschiedlichen Stoffe nicht gleichen und auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des jeweils konkret zur Verbrennung vorgesehenen Stoffs abgestellt werden muss. Randnummer 49 d) Stellt das "Harzöl" keinen Abfall dar, ist es jedoch, wie die Klägerin einräumt, als abfallähnlicher Stoff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV zu werten. Das Gemisch unterfällt indes - unabhängig von der Frage, wie die Einstufung des Stoffes unter Geltung der früheren Fassung der 17. BImSchV erfolgte - der Privilegierung der Verbrennung des Ersatzbrennstoffs
SchV, da das Vorliegen der weiteren Voraussetzung der der Verbrennung von Heizöl EL entsprechenden Emissionswerte unstreitig feststeht. Randnummer 50 Die Berücksichtigung der Privilegierung des Stoffes ist ausgehend vom Wortlaut der Norm gegeben. Die Regelungswirkung der als Umsetzung der Abfallverbrennungsrichtlinie erlassenen
dem Entwurf der Bundesregierung der Änderungsverordnung war zunächst eine textliche Neufassung der Geltungsnorm § 1 unter Wegfall der Vorschriften für ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe und damit auch der Ausnahmevorschrift vorgesehen (vgl. Begründung der Verordnung der Bundesregierung vom 3. Januar 2003, Bundesrat DS 5/03). Randnummer 51 In den Beratungen des Bundesrates empfahl der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, in § 1 Abs. 1 der Verordnung zusätzlich die Formulierung aufzunehmen: Randnummer 52 "1a. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die nicht in Nummer 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind oder". Randnummer 53 Zur Begründung führte er aus, dass auch die "Nicht-Regelbrennstoffe" grundsätzlich der Verordnung in gleicher Weise wie die Abfallstoffe unterliegen sollten. Dem widersprach der Wirtschaftsausschuss mit der Begründung, es müsse eine klare Abgrenzung Produkt zu Abfall gefunden werden. Die Herstellung von Ersatzbrennstoffen definierter Qualität aus Abfällen folge dem Grundsatz der hochwertigen Verwertung
dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Daher sei es notwendig, die bisherige Fassung mit der Ausnahmeregelung für sonstige flüssige Brennstoffe beizubehalten (vgl. Bundesrat DS 5/1/03). Randnummer 54 Angenommen wurde schließlich jedoch in der Sitzung des Bundesrates am
dem sich die Bundesregierung die im Bundesrat beschlossene Fassung zu Eigen gemacht und dem Bundestag zur Zustimmung vorgelegt hatte (Bundestag DS 15/947), stimmte dieser ohne weitere Aussprache am
trägliche Anordnung als fehlerhaft zu erkennen, so ist auch die Festsetzung der Kosten in dem Bescheid vom 24. Mai 2006 nicht rechtmäßig und daher ebenfalls aufzuheben. Es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ob als Kosten lediglich ein Betrag in Höhe von 1.805,60 Euro hätte angesetzt werden dürfen. Zu Recht weist die Klägerin insoweit allerdings darauf hin, dass
der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (VwKostO-MULV) vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 362) bei
träglichen Anordnungen
SchG gemäß der Nummer 15201 der Einleitungssatz zu Nummer 152 Beachtung finden muss. Randnummer 59 Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 61 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 132 Abs. 2 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028634
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