(Ausländerrechtliche Nebenbestimmung; zeitlich beschränkte Erwerbstätigkeit; Assoziationsberechtigung i.S.d. ARB 1/80 - juris: EWGAssRBes 1/80 -; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung) Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
(3)-, InfAuslR 2008, 344 = AuAS 2008, 206; wie hier: Hailbronner, AuslR, Stand Juni 2008, Art. 6 ARB 1/80 Rdnr. 36 f.). Eine Unterbrechung der Arbeitszeit in der Form, dass der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer drei halbe Tage in der Woche arbeitet und die verbleibenden Werktage der Woche "frei" hat, vermag ein Hineinwachsen in die Rechtsposition des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 somit nicht zu hindern. Eine derartige Auffassung widerspräche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach auch Personen, die nur in Teilzeit beschäftigt sind, als Arbeitnehmer anzusehen sind (so Kokott, Schlussanträge vom
- Juli 2007 zu der Rechtssache C-294/06, juris, Rdnr. 24). Derartige Unterbrechungen in der Arbeitszeit sind nicht gleichzusetzen mit Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses. Sie führen insbesondere nicht dazu, dass es sich bei der Tätigkeit um eine unregelmäßige Gelegenheitsarbeit von beschränkter Dauer handelt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom
- Dezember 1995 - 12 TG 3096/95 -, InfAuslR 1996, 133). Der Kläger ist vielmehr im Rahmen eines über mehrere Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses kontinuierlich - wenn auch in einem beschränkten Umfang von 4 Stunden an drei Tagen in der Woche - tätig. Dies genügt zum Erwerb der Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/
- Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 32 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028663