gehend BVerwG,
Maßgabe der Kostenfestsetzung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung einer Schlachtprämie für 18 Rinder und die darauf bezogene Rückforderung von insgesamt 1.883,52 €. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 bewilligte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises dem Kläger für das Jahr 2003 in Bezug auf 30 Tiere eine Schlachtprämie in Höhe von insgesamt 3.139,20 €.
Anhörung des Klägers durch Schreiben des Landrats vom
Angabe der italienischen Prüfer zwischen dem
Verlassen des Betriebes geschlachtet worden, so dass insofern die Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den "Widerrufs- u. Rückforderungsbescheid" vom
Versendung ausweise, habe er die weitere Voraussetzung für den Erhalt der Prämie geschaffen. Jedenfalls habe der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkennbar nicht ausgeübt. Es könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, wenn ihm möglicherweise in strafrechtlich relevanter Weise eine Schlachtbescheinigung eines Schlachtbetriebes vorgelegt werde, auf dessen Kontrolle er keinen Einfluss habe. Die genannte EG-Verordnung sehe zudem keine Möglichkeit für den Erzeuger vor, die ihm vorgelegte Bescheinigung auf ihre Korrektheit hin zu prüfen oder zur Sicherung seines Prämienanspruchs rechtlich gegen eine sich als falsch herausstellende Schlachtbescheinigung bzw. gegen den Aussteller einer solchen Bescheinigung vorzugehen. Das müsse zu einem überwiegenden Vertrauensschutz zu Gunsten des Klägers führen. Dass er Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könne, ergebe sich bereits aus Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2419/
1 VO seien zu Unrecht gezahlte Beträge grundsätzlich zurückzuzahlen.
4 VO gelte die Verpflichtung zur Rückzahlung aber nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. So lägen die Dinge hier. Die Gewährung und Zahlung der Prämie sei von der beklagten deutschen Behörde veranlasst worden, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Unterlagen über die Schlachtungen in Italien zutreffend gewesen seien. Insoweit habe die Behörde geirrt. Dass einige der Schlachtbescheinigungen unrichtig gewesen seien, habe aber auch der Kläger wohl nicht gewusst. Er hätte dies auch nicht wissen müssen. Dennoch komme dann eine Rückforderung in Betracht, wenn sich der zugrunde liegende Irrtum auf Tatsachen beziehe, die für die Berechnungen der betreffenden Zahlung relevant seien und ein Rückforderungsbescheid innerhalb von 12 Monaten
der Zahlung übermittelt worden sei (Art. 49 Abs. 4 Satz 2 VO). Diese Frist sei aber nicht eingehalten worden. Für die "Zahlung" der Prämie sei das Datum des bewilligenden Bescheides maßgeblich. Dies sei der
Ablauf der 12-Monats-Frist. Im Ergebnis könne der Kläger sich auf die Vertrauensschutzregelung des Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 berufen. Randnummer 8 Das Urteil wurde dem Beklagten am
Auffassung des zuständigen Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz lege das Verwaltungsgericht den Begriff des Irrtums zu weit aus mit der Folge, dass die Vertrauensschutzregelung des Art. 49 VO (EG) 2419/2001 zu Ziffer 4 vorliegend nicht in Betracht komme. Die
1 grundsätzlich zurückzuzahlenden zu Unrecht erhaltenen Beträge seien gemäß Abs. 5 Unterabs. 1 zehn Jahre
Zahlung der Beihilfe rückforderbar, gemäß Unterabs. 2 vier Jahre, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Lediglich im Falle eines Irrtums der Behörde gemäß Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 2 betrage die Frist zur Rückforderung 12 Monate, wobei der Wortlaut nahe lege, dass die Rückforderung nicht spätestens, sondern frühestens
Ablauf von einem Jahr erfolgen könne. Unabhängig von dieser mehr als unglücklichen Formulierung sei davon auszugehen, dass die 12-Monats-Frist nur in denjenigen Fällen zur Anwendung kommen könne, in denen die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruhe. Die Überzahlung müsse auf einem Irrtum beruhen, der der Sphäre der Bewilligungsbehörde zuzurechnen sei. Ein solcher Irrtum sei gegeben, wenn der Schlachthof eine Anzahl von 49 Rindern nenne, der Bearbeiter aber der Prämienfestsetzung 94 Rinder zugrunde lege. Die Fehlerhaftigkeit, die erst auf Grund späterer, durch italienische Behörden übernommene Überprüfungen festgestellt worden sei, sei nicht unter Art. 49 Abs. 4 zu subsumieren. Die Schlachtbescheinigungen seien nicht von einer "anderen Behörde" ausgestellt worden. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, ob die fehlerhaften Bescheinigungen auf einem Irrtum oder auf anderen Umständen beruhten. Die Ausstellung der Bescheinigungen entziehe sich vollständig der Sphäre des Beklagten. Ein Irrtum einer Behörde setze ein aktives Handeln der Behörde voraus. Dies sei vorliegend nicht festzustellen. Der Beklagte habe sich nicht geirrt; allenfalls sei er in die Irre geführt worden. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2007 - 1 E 3984/06
GO an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Randnummer 15 Der Kläger trägt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zutreffend. Der 12-Monats-zeitraum des Art. 49 Abs. 4 Satz 2 der VO (EG) 2419/2001 sei nicht eingehalten. Die Vorschrift stelle für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt der Zahlung ab, nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides über die Gewährung vom 14. Juli 2004. Daher liege kein Fall des § 41 Abs. 2 HVwVfG vor. Hilfsweise werde vorgetragen, aus den bisher vom Beklagten vorgelegten Unterlagen gehe nicht mit der gebotenen Klarheit hervor, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Schlachtprämie
träglich entfallen seien und die Voraussetzungen für deren Rückforderung vorlägen. Weshalb gerade 28 Tiere nicht mehr Gegenstand des Verfahrens seien, dafür aber die Liste der verbliebenen 18 Tiere, sei in keiner Weise
vollziehbar und
prüfbar. Daher lasse sich auch nicht
prüfen, ob die Kontrollen bezüglich der hier in Rede stehenden Tiere korrekt seien. Randnummer 16 Der Zahlungsbetrag von 2.211,64 € aus dem Bescheid vom
1 a der Verordnung (EG) 2342/1999 gehöre die Schlachtbescheinigung des Schlachthofs zum Prämienantrag. Damit gehöre sie zu den Angaben, für die der Begünstigte die Verantwortung trage. Sofern der Begünstigte die Angaben in der Schlachtbescheinigung für zutreffend halte, handele er in gutem Glauben, so dass die 10-jährige Verjährungsfrist
5 der VO (EG) 2419/2001 auf 4 Jahre verkürzt werde. Dieses Ergebnis sei auch sachgerecht. Die Behörde habe keine Möglichkeit, die Wahl des Schlachthofs zu beeinflussen. Nur wenn für den Begünstigten die Gefahr bestehe, seinen Prämienanspruch zu verlieren, bestehe für ihn ein Anreiz, Schlachtungen nur bei
gewiesen ordnungsgemäß arbeitenden Schlachthöfen vornehmen zu lassen. Die Prämien festsetzende Behörde habe in der Regel keine Möglichkeit, innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist
4 der Verordnung (EG) 2419/2001 entsprechende Unregelmäßigkeiten zu erfahren, da die Überprüfung der Schlachthöfe einen längeren Zeitraum benötige und sich nicht
dem Zeitpunkt der Prämienzahlung richte. Der Beigeladene hat Unterlagen zur Ermittlung der Unrichtigkeit der Schlachtbescheinigungen vorgelegt (Bl. 152 ff. der Gerichtsakten). Randnummer 20 Der Berichterstatter des Senats hat den drei Beteiligten eine Kopie des vom Beigeladenen im Schriftsatz vom
1 VO (EG) 2419/2001 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Dabei umfasst - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - der vom europäischen Verordnungsgeber verwendete Begriff der "Rückforderung" übertragen auf das deutsche Rechtsverständnis sowohl die eigentliche Rückzahlung als auch die zugrunde liegende Aufhebung der bewilligenden Grundentscheidung. Randnummer 25 Der Senat lässt offen, ob der für die angesprochenen 18 Tiere gezahlte Prämienbetrag zu Unrecht gezahlt worden ist, das heißt, ob die ursprünglichen Schlachtbescheinigungen in Bezug auf das Schlachtdatum unrichtig waren, wovon der Beklagte ausgeht, was der Kläger aber in Zweifel zieht.
1 der Verordnung (EG) 2342/1999 der Kommission vom
1 der VO (EG) 2342/1999 nicht vorgelegen haben, jedoch dahinstehen, denn wenn die ursprünglichen Schlachtbescheinigungen richtig waren und damit die Voraussetzungen für die Prämienzahlung vorgelegen haben, ist die Rückforderung ohnehin rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 der VO (EG) 2419/2001 dann nicht vorliegen. Waren die Schlachtbescheinigungen unrichtig und haben deshalb die Prämienvoraussetzungen nicht vorgelegen, stehen der Rückforderung und der Rückzahlung des dann zu Unrecht gezahlten Betrages aber jedenfalls die weiteren Regelungen des Art. 49 der VO (EG) 2419/2001 entgegen. Randnummer 27 Die Vorschrift enthält
ihrem Wortlaut und ihrem systematischen Aufbau in Abs. 1 den Grundsatz, dass bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet ist, wovon Abs. 4 Unterabs. 1 unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Ausnahme zu Gunsten des an sich
Abs. 1 rückzahlungspflichtigen Betriebsinhabers macht, die aber
Abs. 4 Unterabs. 2 bei einem Irrtum über Tatsachen, die für die Berechnung der Zahlung relevant sind, nur gelten soll, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten
der Zahlung übermittelt worden ist. Randnummer 28 Im Einzelnen bedeutet dies, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 der VO (EG) 2419/2001 nicht gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Un-terabs. 1 vorliegen, das heißt, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und - im Sinne einer zusätzlichen Vorraussetzung - der Irrtum vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Randnummer 29 In Bezug auf diese Ausnahme von Abs. 1 wird sodann in Abs. 4 Unterabs. 2 eine differenzierende Regelung getroffen: Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind und ist der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten
der Zahlung übermittelt worden, sondern später, so gilt Unterabs. 1. Das heißt, die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 der Vorschrift gilt dann nicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn der Rückforderungsbescheid vor Ablauf von 12 Monaten
der Zahlung übermittelt worden ist, so bleibt in einem Fall, in dem der Irrtum sich auf für die Berechnung relevante Tatsachen bezieht, die Rückzahlungspflicht
Abs. 1 der Vorschrift bestehen. Randnummer 30 In Abs. 5 Unterabs. 1 der Vorschrift ist geregelt, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 nicht gilt, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre vergangen sind.
Abs. 5 Unterabs. 2 wird der in Unterabs. 1 genannte Zeitraum jedoch auf 4 Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Randnummer 31 Art. 49 Abs. 5 Unterabsätze 1 und 2 VO (EG) 2419/2001 gilt
dem systematischen Regelungszusammenhang nur, wenn Abs. 4 nicht eingreift, wenn also z.B. die Zahlung nicht auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall greift Abs. 4 jedoch ein, so dass eine Anwendung von Abs. 5 ausscheidet. Randnummer 32 Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 2 VO (EG) 2419/2001 stellt eine abschließende Regelung des Vertrauensschutzes im Falle der Rückforderung zu Unrecht an Betriebsinhaber gezahlter, unter die genannte Verordnung fallender Beihilfebeträge dar. Der Betriebsinhaber soll nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn im Falle eines Irrtums der Behörde der Rückforderungsanspruch nicht innerhalb von 12 Monaten
Zahlung durch Rückforderungsbescheid geltend gemacht worden ist, sondern erst später. Durch den Ablauf von 12 Monaten soll sich der Ist-Zustand zu Gunsten des Betriebsinhabers dahin verfestigen, dass dieser den Zahlungsbetrag behalten soll. Wird der Zahlungsbetrag innerhalb von 12 Monaten zurückgefordert, soll es bei der Rückzahlungspflicht des Art. 49 Abs. 1 VO (EG) 2419/2001 bleiben. Randnummer 33 Die Auffassung des Beigeladenen, die im Grundsatz von einer 10-jährigen Verjährungsfrist, hilfsweise - bei gutem Glauben des Begünstigten - von einer 4-jährigen Verjährungsfrist ausgeht, missachtet die Spezialregelung des Abs. 4, die für den Fall des Irrtums der Behörde gilt. Ein Irrtum der Behörde liegt entgegen der Auffassung des Beklagten auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 6. Oktober 2008 (Bl. 134 der GA) auch vor, wenn die Behörde "in die Irre geführt" worden ist. Entscheidend ist, dass der Irrtum vom Kläger "billigerweise nicht erkannt werden konnte" (Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 der VO [EG] Nr. 2419/2001). Randnummer 34 Unter Berücksichtigung aller dieser Erwägungen kommt auch der Senat zu dem Schluss, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Randnummer 35 Die Verpflichtung zur Rückzahlung gilt nicht, weil die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst zurückzuführen ist, der vom Kläger billigerweise nicht erkannt werden konnte. Der Kläger hatte unstreitig keine Möglichkeit, die - hier unterstellte - Fehlerhaftigkeit der Schlachtbescheinigungen aus Italien zu erkennen. Warum die Vorschrift vorliegend nicht anwendbar sein soll, ist nicht
vollziehbar. Die Erwägungen des Beigeladenen im Schriftsatz vom
Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen in den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften hätte geregelt werden sollen, bzw., wie die Regelung
Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen angewendet werden sollte. Dabei wird jedoch der eindeutige Wortlaut des Art. 49 VO (EG) 2419/2001 nicht berücksichtigt, insbesondere nicht der Wortlaut des Art. 49 Abs. 4 der Verordnung. Randnummer 36 Zu Unrecht gehen der Beklagte und der Beigeladene davon aus, dass die Tätigkeit der Schlachthöfe eher in der Sphäre des Klägers angesiedelt sei als in derjenigen des Beklagten. Es ist nicht plausibel, dass auf Grund einer allgemeinen Beweislastregel - hier dahingehend, dass die Tätigkeit der Schlachthöfe eher in der Sphäre des Antragstellers als in der Sphäre der zuständigen Behörde angesiedelt sei - etwas anderes gelten soll, als der eindeutige Wortlaut der Vorschriften aussagt. Beweislastregeln greifen nur dann ein, wenn es keine ausdrücklichen Regelungen gibt, die eine Rechtslage bestimmen. Hier gibt es solche ausdrücklichen Regelungen, nämlich die Regelungen in Abs. 4 des Art. 49 der Verordnung (EG) 2419/2001. Randnummer 37 Der 12-Monats-Zeitraum des Abs. 4 Unterabs. 2 begann am 30. Juni 2004 mit dem Eingang der 2.211,64 € bei dem Kläger. Der Eingang des Geldbetrages bei dem Kläger ist die "Zahlung" im Sinne der Vorordnung (EG) 2419/2001. Der 12-Monats-Zeitraum endete somit am 30. Juni 2005 ( § 31 Abs. 1 HVwVfG in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB). Der Rückforderungsbescheid ist erst am 18. Juli 2005, also
Ablauf von 12 Monaten
der Zahlung, an den Kläger übergeben worden. Randnummer 38 Berücksichtigt man weiter, dass der Irrtum des Beklagten sich auf Tatsachen bezieht, die für die Bestimmung der betreffenden Zahlung relevant sind, so steht damit fest, dass auch die Voraussetzungen des Abs. 4 Unterabs. 2 erfüllt sind und damit die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht besteht. Randnummer 39 Die hier vertretene Lösung des Falles wird zunächst bestätigt durch die Erwägungsgründe der Verordnung (EG) 2419/2001. In Erwägungsgrund 41 heißt es, "Allgemein" sollten Kürzungen und Ausschlüsse nicht angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber sachliche richtige Informationen übermittelt hat oder anderweitig
weisen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Wenn hier die durch die Übermittlung der Schlachtbescheinigungen übermittelten Informationen auch inhaltlich unrichtig gewesen sein mögen, was der Senat aber unentschieden lassen kann, so hat der Kläger "anderweitig
gewiesen", dass ihn keine Schuld trifft. Weder der Beklagte noch der Beigeladene haben behauptet, dass der Kläger von der Unrichtigkeit der Schlachtbescheinigungen gewusst habe oder dass er sogar für die verspätete Schlachtung der Tier verantwortlich sei. Randnummer 40 Im Übrigen sieht sich der Senat im Wesentlichen bestätigt durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
diesem Merkmal soll die Rückzahlungsverpflichtung dann entfallen, sofern die Überzahlung auf einem Irrtum beruht, der der Sphäre der Bewilligungsbehörde zuzurechnen ist. Auf ein persönliches Verschulden des sachbearbeitenden Bediensteten der Bewilligungsbehörde kommt es danach nicht an. Deshalb ist es unerheblich, wenn sich der zuständige Sachbearbeiter zur Berechnung der konkreten Beihilfe eines Computerprogramms bedient, das von einer übergeordneten Behörde gepflegt wird und dabei insbesondere an die aktuelle Rechtslage anzupassen ist. Dass zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung nicht lediglich auf die Bewilligungsbehörde, sondern auf die gesamte Sphäre der mit der Angelegenheit befassten Behörden abzustellen ist, kommt im Wortlaut der Vorschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck. Diese Regelung beruht ersichtlich auf der Erwägung, dass von den Betriebsinhabern grundsätzlich keine besseren Kenntnisse als diejenigen der Behörde erwartet werden können. Folglich steht der Ausschluss von der Rückzahlungsverpflichtung unter dem Vorbehalt, dass der Irrtum vom Betriebsinhaber nicht billigerweise hätte erkannt werden können." Randnummer 43 Diese hier entwickelte "Sphärentheorie" hält der Senat - wie oben ausgeführt - nicht für zutreffend. Zumindest dann, wenn - wie hier - sowohl der Antragsteller als auch die Behörde sich gleichermaßen geirrt haben und beide keinen Einfluss auf die Fehlerhaftigkeit der übermittelten Tatsachen gehabt haben, ist angesichts des Wortlauts des Art. 49 Abs. 4 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EG) 2419/2001 nicht
vollziehbar, warum die Folgen des Irrtums nun gerade allein den Antragsteller treffen sollen. Vielmehr muss es in einem derartigen Fall beim Wortlaut der Vorschrift bleiben, wonach bei einer Zahlung, die auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 nicht gilt, wenn außerdem der Betriebsinhaber billigerweise den Irrtum nicht hat erkennen können. Randnummer 44 Zu Recht führt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aus, die Regelung beruhe ersichtlich auf der Erwägung, dass von den Betriebsinhabern grundsätzlich keine besseren Kenntnisse als diejenigen der Behörde erwartet werden könnten. Folgerichtig stehe der Ausschluss von der Rückzahlungsverpflichtung unter dem Vorbehalt, dass der Irrtum vom Betriebsinhaber nicht billigerweise hätte erkannt werden können. Randnummer 45 Im Übrigen hebt auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hervor, dass die mit der Vorschrift des Art. 49 Abs. 4 Unterabs. 1 VO (EG) 2419/2001 bezweckte einheitliche Handhabung der Rückforderungsfälle eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung verlange. Der Regelung liege ersichtlich die Vorstellung zu Grunde, dass eine behördlich bewilligte Beihilfe von dem Empfänger verbraucht werden dürfe, sofern er hinsichtlich deren Berechtigung gutgläubig gewesen sei. Auf Kausalitätserfordernisse habe der Verordnungsgeber ebenso verzichtet wie auf zusätzliche Anforderungen an eine schuldbefreiende Berufung auf den Wegfall der Bereicherung. Dies sei bereits für die Vorgängerbestimmung entschieden worden, die als zusätzliches Merkmal noch die Forderung enthalten habe, dass der Betriebsinhaber seinerseits in gutem Glauben gehandelt habe. Für die Neuregelung, die auf dieses zusätzliche Merkmal verzichtet habe und die Anwendung des Ausschlusstatbestandes nur noch von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Irrtums durch den Betrieb abhängig mache, könne nichts anderes gelten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., juris, Rdnr. 26). Randnummer 46
allem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, denn es entspricht nicht der Billigkeit, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und daher nicht das Risiko eigener Kostenpflicht im Sinne von § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Randnummer 48 Die Revision ist
GO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Entscheidung von der bisher nicht geklärten Frage abhängt, ob Art. 49 Abs. 4 der Verordnung (EG) 2419/2001 nicht einschlägig ist, wenn der Irrtum der zuständigen Behörde nicht von dieser, sondern von dritter Seite ausgegangen ist, so dass die zuständige Behörde "in die Irre geführt" worden ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028673
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