der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
dem Abschluss des Planaufstellungsverfahrens geltend gemachten Antragsrechts. Randnummer 14 Der Antrag sei jedenfalls auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Der Ausfertigungsmangel sei durch das ergänzende Verfahren geheilt worden. Bei der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei die Einschränkung der Einsichtsmöglichkeiten auf die Sprechzeiten anstelle der Dienstzeiten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Umweltprüfung sei nicht erforderlich gewesen, da das Bebauungsplanverfahren bereits mit der ersten Bekanntmachung am
GO innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 4/4 "Fronhof" wurde am 23./
der erneuten Bekanntmachung gestellt hat. Randnummer 20 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die erneute Bekanntmachung verstößt gegen Vorschriften über die Bekanntmachung des durch die Gemeindevertretung gefassten Satzungsbeschlusses. Randnummer 21 Der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist
GB ortsüblich bekanntzumachen. Da § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB keine weiteren Regelungen über die ortsübliche Bekanntmachung enthält, gelten für die Bekanntmachung die landesrechtlichen Bestimmungen. Das Baugesetzbuch enthält keine in sich abgeschlossene und vollständige Regelung der formellen Voraussetzungen für gültige Bebauungspläne. Soweit das Bundesrecht keine Regelungen trifft, bestimmt sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren
Landesrecht (vgl. BVerwG, B. v. 15.04.1988 - 4 N 4/87 - BVerwGE 79, 200). Ort, Inhalt und Form der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans ergeben sich somit aus den landesrechtlichen Bestimmungen über die Bekanntmachung und den darauf beruhenden Hauptsatzungen (W. Schrödter in Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 10 Rdnr. 64). Randnummer 22 § 7 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) regelt, dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung oder in einem Amtsblatt erfolgen.
2 Satz 1 HGO bestimmt der Minister des Innern durch Rechtsverordnung Näheres über Form und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachungen. Gemäß § 7 Abs. 3 HGO regelt die Gemeinde im Rahmen der Vorschriften der Abs. 1 und 2 die Form ihrer öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung. Randnummer 23 § 3 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise (BekVO) vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I S. 409) regelt die bei der Bekanntmachung eines von der Gemeinde gefassten Beschlusses des Bebauungsplans erforderliche öffentliche Auslegung. Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so können diese
VO an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der "Dienststunden" ausgelegt werden. Ort (Gebäude) und Dauer der Auslegung sind in der Hauptsatzung zu bestimmen (§ 3 Satz 2 BekVO). Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am Tag vor Beginn der Auslegung in den Formen des § 1 BekVO [Bekanntmachung in Zeitungen oder Amtsblättern] oder § 2 Abs. 1 BekVO [Bekanntmachung durch Aushang] öffentlich bekanntzumachen (§ 3 Satz 3 BekVO).
1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Marburg - vorbehaltlich der Abs. 2 und 3- durch einmaligen Abdruck in der "O. Presse" und in der "M. Neuen Zeitung". Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Karten, Plänen oder Zeichnungen und der damit verbundenen Texte und Erläuterungen - vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung - im Wege der öffentlichen Auslegung. Die Auslegung erfolgt zu jedermanns Einsicht während der "allgemeinen Dienstzeiten" im Stadtbauamt, Barfüßerstraße 11 (§ 7 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung).
2 Satz 3 der Hauptsatzung werden spätestens am Tag vor Beginn der Auslegung gemäß Abs. 1 Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung öffentlich bekanntgemacht. Randnummer 24 Die erneute Bekanntmachung des vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin neu ausgefertigten Bebauungsplans genügte den Anforderungen des § 3 BekVO und des § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin nicht. In der Bekanntmachung heißt es, dass der Bebauungsplan einschließlich Begründung in den Räumen des Stadtbauamtes, Barfüßerstraße 11, 35037 Marburg, Fachdienst Stadtplanung, Untergeschoss, während der "Sprechzeiten" eingesehen werden kann. Zwar ist - wie dies § 7 Abs. 2 Satz 3 der Hauptsatzung vorsieht - auf die öffentliche Bekanntmachung im Wege der Auslegung durch einmaligen Abdruck in der "O. Presse" und in der "M. Neuen Zeitung" hingewiesen worden. Entgegen den Bekanntmachungsvorschriften der BekVO und der Hauptsatzung ist jedoch lediglich das Gebäude, nicht jedoch der Raum, wo die Auslegung erfolgt, angegeben worden. Außerdem wurde die Einsicht auf die "Sprechzeiten" begrenzt, obwohl die BekVO und die Hauptsatzung vorsehen, dass die Einsicht während der "Dienststunden" bzw. während der "allgemeinen Dienstzeiten" zu erfolgen hat. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er allerdings einen rechtserheblichen Widerspruch zwischen der BekVO und der Hauptsatzung trotz der Verschiedenheit der Formulierungen "Dienststunden" und "allgemeine Dienstzeiten" nicht zu ersehen vermag. Beide Formulierungen beziehen sich auf die Zeiten des Tages, in denen das für die Auslegung ausgewählte Verwaltungsgebäude unabhängig von "Sprechzeiten" bestimmter einzelner Verwaltungen der Stadt für Besucher zugänglich ist. Zeiten, in denen etwa Reinigungskräfte vor Beginn der Arbeitszeit der Verwaltungsbediensteten der Stadt das Gebäude reinigen, sollen damit ebenso ausgeschlossen werden wie Zeiten, in denen einzelne Bedienstete wegen größeren Arbeitsanfalls über die gewöhnliche Arbeitszeit hinaus arbeiten. Auch die Tageszeit, in der die Einsichtnahme erfolgen kann, wurde nicht angegeben. Letztlich wurde auch die Dauer der Auslegung, die bei einem durch die Gemeinde beschlossenen Bebauungsplan zeitlich nicht begrenzt ist, nicht - wie dies BekVO und Hauptsatzung vorsehen - angegeben. Randnummer 25 Diese Mängel der Bekanntmachung führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Anders als das BauGB enthält die HGO keine Regelungen darüber, dass die Verletzung von bestimmten Verfahrensvorschriften nicht beachtlich ist. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, der bestimmt, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirkung der Satzungen
dem BauGB u. a. nur beachtlich ist, wenn ein Beschluss der Gemeinde über die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist, kann nicht zur Anwendung kommen, weil sich § 214 Abs. 1 BauGB
seinem klaren Wortlaut ausschließlich auf Verfahrens- und Formvorschriften
dem Baugesetzbuch bezieht (vgl. BVerwG, B. v. 05.10.2001 - 4 BN 49/01 - BRS 64 Nr. 43). Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb wirksam, weil er schon am 28. Mai 2003 bekanntgemacht wurde. Bei dieser Bekanntmachung war die vom Bürgermeister vorgenommene Ausfertigung der Planurkunde nicht mit einem Datum versehen. Damit liegt ein Verstoß gegen landesrechtliche Vorschriften über die Ausfertigung von Bebauungsplänen vor. Aus Bundesrecht ergibt sich, dass Bebauungspläne auszufertigen sind. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Ausfertigung zu stellen sind, lässt das Bundesrecht jedoch ungeregelt. § 10 BauGB ist aber mittelbar geeignet, einen Hinweis auf die zeitliche Abfolge von Ausfertigung und Verkündung zu geben. Die Ausfertigung erweist sich danach als ein Verfahrensschritt, der der Bekanntmachung vorauszugehen hat. Die Verkündung bildet den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs, denn sie stellt den für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar (vgl. BVerwG, B. v. 09.05.1996 - 4 B 60/96 - NVwZ-RR 1996, 630; BVerwG, B. v. 27.01.1999 - 4 B 129/98 - NVwZ 1999, 878). Da die Ausfertigung durch den Oberbürgermeister nicht mit einem Datum versehen war, war sie nicht ordnungsgemäß. Es stand nicht fest, dass die Ausfertigung vor der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte. Randnummer 26 Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass er die Ansicht des Antragstellers, die Bekanntmachung des Bebauungsplans sei auch deshalb unwirksam, weil sie an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt sei, nicht teilt. Entschließt sich eine Gemeinde, wie dies in § 1 Abs. 1 BekVO vorgesehen ist, ihre öffentlichen Bekanntmachungen in mehreren Tageszeitungen erscheinen zu lassen, kann es dazu kommen, dass die Bekanntmachungen an verschiedenen Tagen erscheinen. Darin liegt kein Grund für eine Unwirksamkeit. Die BekVO regelt diesen Fall vielmehr in § 6 Abs. 1 Satz 2 in dem Sinne, dass die öffentliche Bekanntmachung, wenn für die Bekanntmachung mehrere Zeitungen bestimmt sind, mit dem Ablauf des Tages vollendet ist, an dem die letzte Zeitung mit der Bekanntmachung erscheint. Randnummer 27 Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Randnummer 28 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028679
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