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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 C 318/08.T Urteil Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines Vogelschutzgebiete

Obsah (9)§ 47§ 61§ 11Art. 4Art. 6§ 34§ 20a§ 3Art. 1

Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines Vogelschutzgebietes; Verträglichkeitsprüfung bezieht sich auf Erhaltungsziele des Gebiets; Faunabeeinträchtigung durch Fluglärm; Lebe

der FFH-Richtlinie bezieht sich - auch soweit prioritäte Lebensraumtypen und Arten in Frage stehen - ausschließlich auf die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele.

  1. Zur Beeinträchtigung der in einem Natura 2000 Gebiet geschützten Avifauna durch Fluglärm.
  2. Zur Frage, ob eine vorhabensbedingt zu erwartende Zunahme von Stickoxidimmissionen zu einer Beeinträchtigung von Lebensraumtypen führt, die ballungsraumtypisch bereits längere Zeit mit Werten belastet sind, die oberhalb der "critical loads" liegen.
  3. Bei einem als ungünstig zu bewerten Erhaltungszustand der Populationen einer Art sind Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL unter "außergewöhnlichen Umständen" zulässig, wenn hinreichend

gewiesen ist, dass die Ausnahmen den ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustand nicht behindern können. "Außergwöhnliche Umstände" in diesem Sinne sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn es um ein Verkehrsinfrastrurvorhaben von außerordentlichem Gewicht geht, das der Sicherung und Stärkung eines für Deutschland und Europa bedeutsamen Drehkreuzes des internationalen Flugverkehrs dient. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist ein im Land Hessen anerkannter Naturschutzverein. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main. Randnummer 2 Das Planfeststellungsverfahren ist durch den Antrag der beigeladenen Trägerin des Vorhabens im März 2003 förmlich eingeleitet worden. Anfang des Jahres 2005 lagen die Planunterlagen erstmals öffentlich aus. Gegen den Plan erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. März 2005 Einwendungen.

der mündlichen Erörterung von September 2005 bis März 2006 legte die Beigeladene im Februar 2007 geänderte Unterlagen (Antrag vom 12. Februar 2007) vor, in denen der Planungshorizont von bisher 2015 auf das Jahr 2020 erstreckt und die Ausbaumaßnahmen im Süden des Flughafens reduziert wurden.

Auslegung der geänderten Planunterlagen im März/April 2007 erhob der Kläger am

  1. März 2007 und
  2. Mai 2007 erneut zahlreiche Einwendungen. Mit Schreiben vom
  3. November 2007 nahm er schließlich zu einer ergänzenden Kohärenzplanung Stellung. Randnummer 3 Im Planfeststellungsbeschluss vom
  4. Dezember 2007 wurden die Einwendungen des Klägers zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, den Flughafen Frankfurt Main durch den Bau einer weiteren Bahn zu erweitern, die ausschließlich als Landebahn betrieben werden soll. Die Landebahn soll nordwestlich des jetzigen Flughafengeländes errichtet und mittels Rollbrücken über die Autobahn A 3 und die ICE-Strecke Köln-Frankfurt an die bestehenden Flugbetriebsflächen angebunden werden. Weiterhin sind der Bau eines neuen (dritten) Terminals auf dem südöstlichen Flughafengelände und im Süden des Flughafens ein neu strukturiertes Fracht- und Wartungszentrum vorgesehen. Aus Anlass der Flughafenerweiterung sollen im Übrigen Teile der umliegenden Autobahnen und Anschlussstellen sowie sonstige öffentliche Straßen ausgebaut werden. Randnummer 4 Für die Landebahn Nordwest soll der Kelsterbacher Wald (453 ha) anlagen- und baubedingt in einer Größenordnung von ca. 226 ha (PFB, S. 1345) in Anspruch genommen werden. Bei dem Kelsterbacher Wald handelt es sich um ein von Wald dominiertes Gebiet nordwestlich des bisherigen Flughafengeländes, das von der EG-Kommission am
  5. November 2007 unter der Ordnungsnummer DE 5917-303 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist. Durch Verordnung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom
  6. Januar 2008 ist der Kelsterbacher Wald als besonderes Schutzgebiet (Natura 2000-Gebiet) festgesetzt worden. In der Schutzgebietsausweisung sind die Lebensraumtypen Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista

(2310), Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis
(2330), Hainsimsen-Buchenwald
(9110), Waldmeister-Buchenwald
(9130)und Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
(9190)sowie die Tierarten Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr als Erhaltungsziele bestimmt. Randnummer 5 Der Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf (796 ha) wird für einen Teil des Fracht- und Wartungszentrums in einer Größenordnung von 48 ha (PFB, S. 1441) beansprucht. Dieses Gebiet befindet sich südwestlich des vorhandenen Flughafengeländes und wurde ebenfalls von der EG-Kommission am
  1. November 2007 unter der Ordnungsnummer DE 5917-304 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen und durch die vorgenannte Verordnung vom
  2. Januar 2008 als besonderes Schutzgebiet (Natura 2000-Gebiet) festgesetzt. Als Erhaltungsziele werden in der Verordnung die Lebensraumtypen Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletalia uniflorae und/oder der Isoet-Nanojuncetea
(3110), Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
(3150), Hainsimsen-Buchenwald
(9110)und Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur
(9190)sowie die Tierarten Heldbock, Große Moosjungfer, Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und Kammmolch genannt. Randnummer 6 Für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald prognostiziert der Planfeststellungsbeschluss eine erhebliche Beeinträchtigung in den für die Erhaltung der Lebensraumtypen 2310, 2330, 9110 und 9190 sowie der Arten Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr maßgeblichen Bestandteilen. Das FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf werde in seinen für die Erhaltung des Lebensraumtyps 9190 sowie der Arten Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden. Trotzdem könne das Vorhaben zugelassen werden, da die durchgeführte Abweichungsprüfung ergeben habe, dass die Flughafenerweiterung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sei, es unter dem Aspekt des FFH-Gebietsschutzes keine schonendere Alternative gebe und die notwendigen Kohärenzmaßnahmen planfestgestellt worden seien. Der Planfeststellungsbeschluss lässt im Übrigen Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten zu und hebt die Erklärung des Kelsterbacher Waldes und des Mark- und Gundwaldes zum Bannwald auf, soweit eine vorhabensbedingte Inanspruchnahme erfolgt. Randnummer 7 Gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das Vorhaben habe nicht zugelassen werden dürfen, weil es gegen Vorschriften zum Schutz der in der Umgebung des Flughafens befindlichen FFH- und Vogelschutzgebiete verstoße. Die im Umfeld des Flughafens befindlichen Natura 2000-Gebiete würden durch vorhabensbedingte Schadstoffimmissionen sowie die dort geschützte Avifauna durch Lärmimmissionen erheblich beeinträchtigt. Für das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen gelte im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung der gegenüber der FFH-Richtlinie wesentlich strengere Maßstab der Vogelschutzrichtlinie, da das Gebiet nicht wirksam unter Schutz gestellt worden sei. Auch auf den Kelsterbacher Wald sei dieser strengere Maßstab anwendbar, da es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet handele. Einer Zulassung des Vorhabens stehe ferner entgegen, dass das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald nicht nur erheblich beeinträchtigt, sondern völlig zerstört werde. Die für den Kelsterbacher Wald auf der Grundlage der FFH-Richtlinie durchgeführte Verträglichkeitsprüfung sei im Übrigen fehlerhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass sich dort ein Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps Artenreicher montaner Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden (*6230) befinde, das zerstört werde. Die Bestände der Bechsteinfledermaus und des Hirschkäfers in diesem Gebiet würden unterschätzt. Schließlich werde in Bezug auf den Kelsterbacher Wald das Gebot der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes geschützter Lebensraumtypen und Arten missachtet. Soweit die Planfeststellungsbehörde Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen und Arten bejaht habe, werde der Grad der Beeinträchtigungen unterschätzt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf in seinen Erhaltungszielen für die Arten Heldbock und Große Moosjungfer und die Lebensraumtypen 3130, 3150 und 9110 werde zu Unrecht verneint. Auch das westlich des Flughafengeländes befindliche Vogelschutzgebiet Untermainschleusen werde erheblich beeinträchtigt, weil die Gefahr der Tötung im Gebiet geschützter Vogelarten durch Vogelschlag und Wirbelschleppen bestehe. Randnummer 8 Auch die vom Beklagten vorgenommene Abweichungsprüfung - so der weitere Vortrag des Klägers - leide unter erheblichen Fehlern. In Betracht kommende Alternativen - insbesondere die Nullvariante - seien nicht geprüft worden. Jedenfalls sei eine schutzgebietsverträgliche Zielerreichung bei Verwirklichung der so genannten Nordostvariante möglich. Der Beklagte habe die öffentlichen Interessen, die für einen Flughafenausbau sprächen, fehlerhaft überbewertet. Die Luftverkehrsprognose sei nicht geeignet, ein öffentliches Interesse zu belegen. Es werde gegen das Minimierungsgebot verstoßen. Durch die planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen werde die Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" nicht gesichert, weil erhebliche Beeinträchtigungen von Schutzgebieten nicht erkannt bzw. fehlerhaft unterbewertet worden seien. Ferner seien die Flächen, auf denen Kohärenzmaßnahmen durchgeführt werden sollten, teilweise ungeeignet, die beeinträchtigten Funktionen wiederherzustellen. Randnummer 9 Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen artenschutzrechtliche Verbote. Es fehle bereits an einer vollständigen Ermittlung, welche Arten durch welche Maßnahmen beeinträchtigt würden. In Bezug auf vom Beklagten nicht erkannte Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote fehle es an Ausnahmezulassungen. Die Anwendung der nationalen Bestimmung,

der zugelassene Eingriffe in Natur und Landschaft unter bestimmten Voraussetzungen von artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt würden, führe zu europarechtswidrigen Ergebnissen. Abgesehen davon seien die in Ansatz gebrachten Maßnahmen, die die ökologische Funktion von beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhestätten sichern sollten, fachlich ungeeignet. Die von den artenschutzrechtlichen Verboten zugelassenen Ausnahmen seien zu unbestimmt und im Übrigen mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme rechtswidrig. Der Planfeststellungsbeschluss sei schließlich rechtswidrig, weil die Entscheidung über die Aufhebung der Bannwalderklärungen fehlerhaft sei und gegen die Ziele der Raumordnung verstoßen werde. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main (PF-66 p-V-) des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom

  1. Dezember 2007 aufzuheben. Randnummer 10 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie treten dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere auch mit Blick auf die zahlreich eingereichten gutachterlichen Äußerungen, wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 14 I. Zulässigkeit der Klage Randnummer 15 Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 6 VwGO für den vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich zuständig. Randnummer 16 Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 60 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
  2. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) - BNatSchG - in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom
  4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) - HENatG. Der Kläger wurde zwar ausschließlich unter der Geltung des § 29 BNatSchG in der bis zum
  5. April 2002 geltenden Fassung als Naturschutzverein anerkannt (vgl. Anerkennungsbescheid Nr. 5 des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom Mai 1979). Selbst wenn § 61 BNatSchG für die Klagebefugnis eines Naturschutzvereins eine Anerkennung

neuem Recht voraussetzen sollte, stünde dies aber der Klagebefugnis des Klägers nicht entgegen. Denn

§ 47Abs. 3 Satz 1 HENat

G ist eine Anerkennung

altem Recht wirksam in eine solche

neuem Recht überführt worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 23). Randnummer 17 II. Begründetheit der Klage Randnummer 18 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, den der Kläger

§ 61Abs. 2 Nr. 1 BNat

SchG mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann. Randnummer 19 1. Gebietsschutz Randnummer 20 Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen die zwingende Regelung des § 34 HENatG . Randnummer 21 1.1 Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 und 2 HENatG Randnummer 22 Die landesrechtliche Vorschrift des § 34 HENatG entspricht inhaltlich der Regelung des § 34 BNatSchG, die

§ 11Satz 1 BNat

SchG rahmenrechtlicher Natur ist. Mit § 34 HENatG ist Hessen der

Bundesrecht bestehenden Verpflichtung des § 32 Satz 2 BNatSchG

gekommen, die sich aus Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom

  1. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom
  2. November 2006 (ABl. L 363 S. 368) - FFH-RL - ergebenden Verpflichtungen durch den Erlass von Vorschriften

Maßgabe des § 34 BNatSchG zu erfüllen. Randnummer 23 1.1.1 Fehlende Ausweisung als besondere Schutzgebiete Randnummer 24 Der Anwendung des § 34 HENatG steht - soweit es um die Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets geht - nicht entgegen, dass Hessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am

  1. Dezember 2007 die in §§ 32 Satz 2, 33 BNatSchG angesprochene gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten noch nicht erfüllt hatte, die Gebiete, die von der EG-Kommission durch Listenaufnahme als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 1 Buchst. k FFH-RL) bezeichnet worden sind, als besondere Schutzgebiete (Art. 1 Buchst. l, Art. 4 Abs. 4 FFH-RL) auszuweisen (vgl. § 32 HENatG ). Die Unterschutzstellung der hier maßgeblichen FFH-Gebiete erfolgte durch die Verordnung über die Natura-2000-Gebiete in Hessen vom
  2. Januar 2008 (GVBl. I S. 30) - Natura-2000-VO -, die gemäß § 5 Natura-2000-VO erst am
  3. März 2008 und damit

Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Kraft getreten ist. Dies ist unerheblich, da bereits die Aufnahme der hier maßgeblichen FFH-Gebiete in die Liste der EG-Kommission

Art. 4Abs.

5 FFH-RL den Gebietsschutz

Art. 6Abs. 3 und 4 FFH-RL ausgelöst hat (vgl. Eu

GH, Urteile vom

  1. Januar 2005 - C-117/03 -, Slg. 2005, I-167, Rdnr. 24 f., und vom
  2. September 2006 - C-244/05 -, NVwZ 2007, 61, Rdnr. 35; BVerwG, Urteil vom
  3. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 64). Die Listung der FFH-Gebiete Heidelandschaft westlich von Mörfelden-Walldorf mit angrenzenden Flächen und Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim und Gundwiesen von Mörfelden erfolgte durch Entscheidungen der EG-Kommission vom
  4. Dezember 2004 (ABl. L S. 382). Die FFH-Gebiete Kelsterbacher Wald, Schwanheimer Wald, und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf wurden durch Entscheidung vom
  5. November 2007 (ABl. L 12 S. 383 vom
  6. Januar 2008) gelistet. Randnummer 25 1.1.2 Fehlende Bekanntmachung der Kommissionsliste vom
  7. November 2007 Randnummer 26 Der Anwendung des § 34 HENatG auf die erst im Jahre 2007 gelisteten Gebiete steht nicht entgegen, dass die Liste der EG-Kommission vom
  8. November 2007 erst am
  9. Januar 2008 und damit

Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemacht wurde. Bei der Festlegung der Liste handelt es sich um eine Entscheidung der EG-Kommission (vgl. dazu Art. 249 Unterabs. 4 EGV). Wie sich aus Art. 254 Abs. 3 EGV ergibt, bedürfen derartige Entscheidungen der EG-Kommission keiner Veröffentlichung im Amtsblatt, sondern sind denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe werden sie wirksam. Die Entscheidung vom 13. November 2007 ist der Bundesrepublik noch am selben Tage durch Übergabe an die Ständige Vertretung Deutschlands bei der Europäischen Union bekannt gegeben worden (Anlage 18a zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008). Randnummer 27 Selbst wenn die Kommissionsliste der Bundesrepublik erst

Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gegeben worden sein sollte, führt dies nicht zur Unanwendbarkeit der Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und der diese Bestimmung umsetzenden Regelung des § 34 HENatG . Denn durch die jedenfalls zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung der Kommissionsliste wäre ein etwaiger Mangel in der Verträglichkeitsprüfung entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 173). Abweichend vom Grundsatz, dass es für die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass ankommt, sind Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines Rechtsverstoßes des Beschlusses führen, bei der Überprüfung zu berücksichtigen. Randnummer 28 1.1.3 Verlust der Meldewürdigkeit/Zerstörung des Kelsterbacher Waldes Randnummer 29 Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, das planfestgestellte Vorhaben habe deshalb nicht

§ 34Abs. 3 HENat

G zugelassen werden dürfen, weil es Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes Kelsterbacher Wald bewirke, die dazu führten, dass das Gebiet nicht mehr meldewürdig sei (Klagebegründung vom 24. März 2008, S. 77). Dies folgt bereits daraus, dass - wie oben ausgeführt - zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses eine Meldung - und darüber hinaus bereits eine Listung - des Gebiets erfolgt war. Insoweit kann die Meldewürdigkeit kein Kriterium darstellen, das eine im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zulassungsfähige Beeinträchtigung von einer (angeblich) nicht mehr zulassungsfähigen Zerstörung des Gebiets abgrenzt. Randnummer 30 Im Übrigen können den Regelungen in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL entgegen der Auffassung des Klägers keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass - ungeachtet der Frage, ob diese Situation hier gegeben ist - der (angebliche) "Totalverlust" eines FFH-Gebietes und damit seine vollständige Zerstörung eine absolute Zulassungssperre bildet, wenn bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura-2000 gewährleistet ist. Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, wonach vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL dem Projekt nur zuzustimmen ist, wenn "das Gebiet als solches" nicht beeinträchtigt wird, spricht nicht für die Auffassung des Klägers, die Zerstörung eines Gebiets stelle eine absolute Zulassungssperre dar. Mit dem Begriff der Beeinträchtigung des "Gebiets als solches" bringt die Richtlinie zum einen zum Ausdruck, dass nur Beeinträchtigungen des Gebiets in den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen maßgeblich sind, nicht aber andere Beeinträchtigungen. Zum anderen verdeutlicht die Verwendung dieses Begriffes, dass es um ein konkretes Gebiet geht, dessen Zerstörung in seiner Gesamtheit oder in Teilen nicht damit gerechtfertigt werden kann, der Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten innerhalb des Territoriums der Mitgliedstaaten werde insgesamt nicht ungünstig beeinflusst (vgl. auch EG-Kommission, Natura-2000 - Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Art. 6 der Habitatrichtlinie 91/43/EWG, 2000, S. 42 f.). Der Begriff des "Gebiets als solches" bezieht sich somit auf die ökologische Funktion des Gebiets. Er besagt jedoch nicht, dass das Gebiet nicht insgesamt zerstört werden darf, solange hinreichende Kohärenzmaßnahmen ergriffen werden. Randnummer 31 Selbst wenn man dem Begriff des "Gebiets als solches" den vom Kläger angenommenen Bedeutungsgehalt beimessen wollte, darf nicht verkannt werden, dass auch eine Beeinträchtigung des "Gebiets als solchem"

dem unzweideutigen Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL unter dem Vorbehalt des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL steht. Randnummer 32 Von einer entsprechenden Zulässigkeit der Zerstörung eines Gebiets geht offenbar auch der Auslegungsleitfaden der EG-Kommission aus dem Januar 2007 aus. Dort wird auf Seite 15 f. ausgeführt, dass der Ausgleich von Beeinträchtigungen auch in der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz Natura-2000 bestehen kann, das ähnliche Eigenschaften wie das ursprüngliche Gebiet aufweist. Randnummer 33 Auch der Wortlaut der FFH-Richtlinie im Übrigen spricht nicht für die Auffassung des Klägers. Soweit er meint, eine Zerstörung sei mehr als eine Beeinträchtigung und könne deshalb

Art. 6Abs. 3 und 4 FFH-RL ( § 34 HENat

G ) nicht zugelassen werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Zerstörung eines Gebietes eine besonders intensive Beeinträchtigung der Erhaltungsziele darstellt. Auch ein Vergleich mit Art. 12 Abs. 1 Buchst.

  1. c)und
  2. d)FFH-RL, die die Begriffe Zerstörung bzw. Vernichtung ausdrücklich verwenden, spricht nicht gegen die - unter strengen Voraussetzungen gegebene - Zulässigkeit der vollständigen Zerstörung eines FFH-Gebietes

Art. 6Abs.

3 und 4 FFH-RL. Denn die Formulierungsunterschiede in den jeweiligen Bestimmungen sind den unterschiedlichen Schutzgegenständen geschuldet. Dem strengen System, das dem Habitatschutz der FFH-Richtlinie zugrunde liegt, wird jedenfalls Genüge getan, wenn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bei dem Verlust eines gesamten FFH-Gebietes die Wirkungen des installierten Netzes Natura-2000 durch hinreichende Kohärenzsicherungsmaßnahmen erhalten bleiben. In derartigen Fällen eine Zulassung zu verweigern, liefe sowohl dem Art. 2 Abs. 3 FFH-RL zuwider, wonach die aufgrund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur Rechnung tragen, als auch dem Art. 5 Abs. 3 EGV, wonach Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Randnummer 34 1.1.4 Keine Anwendung des Art. 4 Abs. 4 V-RL Randnummer 35 Auch auf das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen sowie den Kelsterbacher Wald finden (ausschließlich) die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL - und deren landesrechtliche Umsetzung in § 34 HENatG - Anwendung. Diese beiden Gebiete unterliegen nicht dem (strengen) Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom

  1. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom
  2. November 2006 (ABl. L 363 S. 368) - V-RL. Das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen wurde wirksam innerstaatlich zum besonderen Schutzgebiet erklärt, sodass gemäß Art. 7 FFH-RL ein Wechsel im Schutzregime eingetreten ist. Die Geltung des Art. 4 Abs. 4 V-RL für den Kelsterbacher Wald scheitert bereits daran, dass es sich bei diesem Bereich nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt. Randnummer 36 1.1.4.1 Wirksame Unterschutzstellung des Vogelschutzgebietes Untermainschleusen Randnummer 37 Das westlich des Vorhabens liegende Vogelschutzgebiet Untermainschleusen wurde wirksam zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt. Der gegenteiligen Auffassung des Klägers, die zur Folge hätte, dass für dieses Gebiet das gegenüber § 34 HENatG strengere Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
  3. April 2004 -, 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Urteil des Senats vom
  4. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 36 ) gelten würde, vermag der Senat nicht zu folgen. Randnummer 38 Die Unterschutzstellung des vorgenannten Vogelschutzgebietes erfolgte durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt über das Landschaftsschutzgebiet "Untermainschleusen" vom
  5. März 2006 (StAnz. S. 910) in der Fassung der Änderungsverordnung vom
  6. September 2006 (StAnz. S. 2324) - LSchVO Untermainschleusen. Diese Verordnung erfüllt die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Erklärung zu einem besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL und stellt eine endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung dar mit der weiteren Folge, dass das Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 V-RL durch das Schutzregime

Art. 6Abs. 3 und 4 FFH-RL abgelöst wird (vgl. dazu Eu

GH, Urteil vom

  1. März 2003 - C-240/00 -; Urteil vom
  2. Dezember 2000 - C-374/98 -; BVerwG, Urteil vom
  3. April 2004 - 4 C 2.03 -, ZUR 2004, 289, 291; Hess. VGH, Urteil vom
  4. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 38 ff.). Randnummer 39 Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es zur wirksamen Unterschutzstellung des Vogelschutzgebiets keiner Ausweisung als Naturschutzgebiet im Sinne der § 21 HENatG .

europäischem Recht ist für die Ausweisung von Vogelschutzgebieten kein bestimmter Schutzgebietstyp vorgeschrieben.

§ 20ades Hessischen Naturschutzgesetzes vom 16.

April 1996 (GVBl. I S. 145) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzverordnung Untermainschleusen vom 7 September 2006 gültigen Fassung vom

  1. November 2005 (GVBl. I S. 769) - HENatG a.F. - sind Vogelschutzgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 11 HENatG a.F. zu erklären. Damit war ausdrücklich die Möglichkeit der Ausweisung auch als Landschaftsschutzgebiet eröffnet. Ob die Ausweisung als Schutzgebiet zu einem Regimewechsel von Art. 4 Abs. 4 V-RL zu Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL führt, ist somit keine Frage des Schutzgebietstyps, sondern des Inhalts der Schutzgebietsausweisung. Auch insoweit bestehen hier entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken. Randnummer 40 Die hinreichende räumliche Identifizierung des Landschaftsschutzgebiets wird in § 1 LSchVO Untermainschleusen vorgenommen. § 2 Abs. 1 und 2 LSchVO Untermainschleusen definieren sodann den Schutzzweck im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 HENatG , der den Maßstab für die FFH-Verträglichkeitsprüfung bildet. § 2 Abs. 3 LSchVO benennt - wie sich eindeutig aus der im Unterschied zu Abs.1 und 2 fehlenden Inbezugnahme des § 20a HENatG a.F ergibt - den besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets im Sinne des § 13 Abs. 2 HENatG a.F. ( § 24 Abs. 2 Satz 1 HENatG ). In § 2 Abs. 4 LSchVO werden schließlich (landschaftsschutzrechtliche) Erhaltungsziele definiert. Schließlich enthält § 3 LSchVO bestimmte Verbote, die jedoch nicht für Vorhaben und Maßnahmen gelten, die - wie hier - einer behördlichen Entscheidung bedürfen. Randnummer 41 Für den Regimewechsel von Art. 4 Abs. 4 V-RL zu Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL ist es ausreichend, dass das Vogelschutzgebiet räumlich eindeutig bestimmt ist und der Schutzzweck benannt wird. Ob die übrigen Regelungen der Landschaftsschutzverordnung mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, ist im Hinblick auf den Regimewechsel unerheblich (vgl. insoweit auch Füßer, NVwZ 2005, 144, 146, der es für ausreichend erachtet, dass die in Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL enthaltene "Deklarationspflicht" hinreichend förmlich erfüllt ist und es auf den materiellen Schutz, den die Unterschutzstellung vermittle, nicht ankomme; in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Urteil vom
  2. Dezember 2004 - 7 LB 44/02 -, NuR 2006, 115, 117 sowie Thum, Wirksame Unterschutzstellung von Natura-2000-Gebieten, NuR 2006, 687, 691 f.). Es kann mithin dahingestellt bleiben, ob die (sekundären) Erhaltungsziele in § 2 Abs. 3 LSchVO Untermainschleusen unzureichend formuliert wurden. Der Inhalt dieser Ziele hat keinen Einfluss auf die

Art. 6Abs. 3 FFH-RL (= § 34 Abs. 1 und 2 HENat

G ) durchzuführende Verträglichkeitsprüfung. Randnummer 42 Entsprechendes gilt in Bezug auf die Rüge, die Jagd, die Fischerei und die fischereiwirtschaftliche Bodennutzung sei in § 3 Abs. 4 Nr. 4 LSchVO Untermainschleusen zu Unrecht von den Verboten

§ 3Abs. 2 LSch

VO Untermainschleusen ausgenommen worden. Selbst wenn das allgemeine Störungs- und Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL infolge der Freistellung nur unzureichend umgesetzt worden sein sollte, ist dies für das hier zu überprüfende Vorhaben unbedeutend. Denn Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (= § 34 Abs. 1 und 2 HENatG ) regelt den Gebietsschutz für planfeststellungspflichtige Vorhaben speziell (vgl. zur straßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 32). Folgerichtig nimmt § 3 Abs. 4 Nr. 1 LSchVO Untermainschleusen auch die Vorhaben und Maßnahmen, die einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden, von den Verboten des § 3 Abs. 2 LSchVO Untermainschleusen aus. Denn bei diesen Vorhaben und Maßnahmen handelt es sich sämtlich um Projekte

§ 3Nr. 8 HENat

G , die einer Verträglichkeitsprüfung

§ 34Abs. 1 und 2 HENat

G zu unterziehen sind. Randnummer 43 Schließlich steht dem Regimewechsel von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL zu Art 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL auch nicht entgegen, dass gegenüber der ursprünglichen Fassung der Landschaftsschutzverordnung Untermainschleusen vom

  1. April 2006 die heutige Fassung die Eider-, Kolben-, Krick-, Löffel-, Schell- und Schnatterente sowie die Graugans, Rohrdommel, Sterntaucher und Ohrentaucher nicht mehr als Schutzzweck nennt. Denn ungeachtet der vom Kläger geäußerten Kritik an dem vom Land Hessen angewendeten Auswahlkriterium der "Signifikanz" ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die vorgenannten Vogelarten zwingend hätten im Vogelschutzgebiet Untermainschleusen weiterhin geschützt werden müssen. Randnummer 44 Der Senat vertritt insoweit die Auffassung, dass - ebenso wie die Identifizierung von Vogelschutzgebieten - auch die Unterschutzstellung von bestimmten Arten innerhalb eines ausgewählten Gebiets nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Überprüfbar ist danach, ob eine Unterschutzstellung aus fachfremden, etwa wirtschaftlichen Erwägungen unterblieben ist. Ansonsten besteht bei der Auswahl der zu schützenden Arten ein fachlicher Beurteilungsspielraum (vgl. unten 1.1.4.2). Unter Schutz zu stellen sind danach Arten, für deren Erhaltung sich das Gebiet am ehesten eignet. Zu den Bewertungskriterien gehören die Seltenheit, die Empfindlichkeit und die Gefährdung der Art, die Populationsdichte im Gebiet sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art im Gebiet. Arten sind in ausgewählten Gebieten nur dann zwingend unter Schutz zu stellen, wenn das Gebiet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen kann. Dass diese Voraussetzungen für die oben genannten Arten innerhalb des Vogelschutzgebiets Untermainschleusen vorliegen, kann dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Randnummer 45 1.1.4.2 Kelsterbacher Wald kein faktisches Vogelschutzgebiet Randnummer 46 In Bezug auf den Kelsterbacher Wald ergibt sich der Maßstab für die anzustellende Verträglichkeitsprüfung ebenfalls ausschließlich aus § 34 HENatG . Entgegen dem Vortrag des Klägers handelt es sich bei diesem Gebiet nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet bzw. einen faktischen Vogelschutzgebietsteil mit der Folge, dass dort das in Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL angeordnete Beeinträchtigungs- und Störungsverbot gelten würde, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
  2. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276). 1.1.4.2.1 Klägerische Einwendungen Randnummer 47 Der Kläger macht insoweit geltend, aufgrund des Mittel- und Schwarzspechtvorkommens habe der Kelsterbacher Wald als Vogelschutzgebiet ausgewiesen bzw. als Teil des anerkannten Vogelschutzgebiets "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" einbezogen werden müssen. Gerade bei konsequenter Anwendung des seit September 2004 vorliegenden hessischen Fachkonzepts zur Auswahl von Vogelschutzgebieten

der Vogelschutzrichtlinie habe eine Meldung erfolgen müssen. Der Planfeststellungsbeschluss führe in der Begründung für die Nichteinbeziehung des Kelsterbacher Waldes als konkrete Vogelart nur den Mittelspecht an, verkenne aber, dass es sich um den Waldbereich handele, der das höchste Schwarzspechtaufkommen in Hessen habe.

der Erfassung durch das Senckenberg-Institut seien dort neun Revierpaare festgestellt worden, woraus die Beigeladene eine mittlere Reviergröße von 60 ha errechnet habe. Im ausgewiesenen Vogelschutzgebiet "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" sei demgegenüber die Reviergröße mit 125 ha mehr als doppelt so groß. Es handele sich bei den Tieren hier und dort um eine zusammenhängende Population. Schwarzspechte überwänden die Verkehrstrassen südlich des Kelsterbacher Waldes. Die A 3 und die ICE-Schnellbahntrasse seien mithin keine sinnvolle Abgrenzung des Vogelschutzgebietes. Bei den Waldflächen des bereits ausgewiesenen Vogelschutzgebietes und dem Kelsterbacher Wald handele es sich auch

Auffassung des Beklagten um eine ökologisch-funktionale Einheit. Ein Vergleich mache deutlich, dass das gemeldete Vogelschutzgebiet außer für den Schwarzspecht für eine ganze Reihe anderer Vogelarten (Pirol, Gartenrotschwanz, Baumpieper, Baumfalke, Schwarzmilan, Wespenbussard, Wendehals, Grauspecht, Hohltaube) eine derartige Aufwertung im Hinblick auf die Siedlungsdichte und die absolute Revierzahl erfahre, dass der Kelsterbacher Wald zwingend zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebietsteilen zähle. Dieser Befund sei durch die Brutvogelkartierung 2008 im Rahmen der ökologischen Baubegleitung bestätigt worden. Eine Einbeziehung in das Vogelschutzgebiet sei

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwingend erforderlich. Randnummer 48 1.1.4.2.2 Kriterien für die Auswahl eines Vogelschutzgebiets Randnummer 49

welchen Kriterien Vogelschutzgebiete auszuwählen sind, war verschiedentlich Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach unterliegt die Identifizierung solcher Gebiete nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Überprüfbar ist, ob eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet aus sachfremden, etwa wirtschaftlichen Erwägungen unterblieben ist. Ansonsten räumt auch die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum bei Beantwortung der Frage ein, welche Gebiete die europarechtlich maßgeblichen Auswahlkriterien erfüllen.

Art. 4Abs.

1 Satz 4 V-RL erklären die Mitgliedstaaten die für die Erhaltung der im Anhang I aufgezählten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u. a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Je mehr der im Anhang I genannten Vogelarten in erheblicher Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 V-RL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149; Urteil vom
  2. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urteil vom
  3. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rdnr. 20; Urteil vom
  4. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 -, Rdnr. 51; Urteil des Senats vom
  5. Juni 2008 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnr. 99 ). Randnummer 50 Während also das Unterlassen der Ausweisung eines Vogelschutzgebiets aus sachfremden Erwägungen gerichtlich voll überprüfbar ist, unterliegt die Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete in den Bundesländern nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  6. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 15 m. w. N.). Randnummer 51 Das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren hat einen fortgeschrittenen Stand erreicht, sodass inzwischen in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz (Art. 4 Abs. 3 V-RL) der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  7. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 16). In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass

der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EG-Kommission vom 10. April 2006 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/5117 die hessische Gebietskulisse seitens der EG-Kommission als geeignet und tragfähig angesehen wird, um die Verpflichtungen des Art. 4 V-RL für alle relevanten Arten umzusetzen. Auch in der Erklärung der EG-Kommission zur geplanten Schließung der Beschwerde Nr. 2002/5367 heißt es unter Ziffer 6, dass die Dienststellen der EG-Kommission nicht davon ausgehen, dass im Bereich des Frankfurter Flughafens zusätzliche Gebiete als SPAs (special protection areas), also als Vogelschutzgebiete,

Art. 4Abs.

1 V-RL auszuweisen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T -). Randnummer 52

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Situation zur Folge, dass sich die gerichtliche Kontrolldichte verringert und besondere Darlegungsanforderungen für das Vorbringen zu stellen sind, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließe (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris, Rdnr. 16; Urteil vom
  2. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 170; Urteil vom
  3. November 2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117, 149, 155 f.). Randnummer 53 1.1.4.2.3 Kein Verstoß gegen Auswahlkriterien Randnummer 54 Der Kläger hat nicht den

weis geführt, dass sachfremde Erwägungen ausschlaggebend dafür waren, den Kelsterbacher Wald nicht in das Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Rüsselsheim jenseits der Autobahn- und ICE-Trasse, das dort in einem sehr schmalen Streifen angrenzt, einzubeziehen. Vielmehr ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Abgrenzung und die Nichteinbeziehung des Kelsterbacher Waldes aus ornithologischer Sicht vertretbar sind. Zwar ist das Waldgebiet "Kelsterbacher Wald" als naturschutzfachlich wertvoll einzuordnen, wie sich den Einschätzungen der Gutachter entnehmen lässt. Auch werden bei einigen Vogelarten erhebliche Dichten der Vorkommen erreicht, die den Schluss zulassen könnten, dass es sich um ein geeignetes Gebiet handelt. Eine Einbeziehung des durch Verkehrstrassen und durch den Flughafen vom Vogelschutzgebiet getrennten Gebiets in das Vogelschutzgebiet war aber dennoch nicht zwingend geboten, zumal der jenseits der Autobahn und der Bahntrasse angrenzende Streifen, der Teil des Vogelschutzgebiets Mönchbruch ist, nicht wie der Kelsterbacher Wald aus Waldfläche, sondern aus den nicht bewaldeten Offenlandflächen entlang der Schneise einer Hochspannungstrasse besteht. Randnummer 55 1.1.4.2.3.1 Dauerverpflichtung Randnummer 56 Das gilt auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 23. März 2006 (C-209/04 - "Lauteracher Ried"). Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Auswahl und Bestimmung der Vogelschutzgebiete in Hessen in Kenntnis der nun vom Kläger angeführten Bestandsdichten einzelner Vogelarten stattgefunden. In dem österreichischen Fall, der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde lag, hatten sich durch "Überwachungen" neue Informationen und Erkenntnisse ergeben, die das Gericht zu dem Hinweis veranlassten, dass sich die aus der Vogelschutzrichtlinie ergebende Verpflichtung zur Ausweisung der

ornithologischen Kriterien geeignetsten Gebiete nicht in der erstmaligen Ausweisung erschöpfe. Das Ziel der Erhaltung gefährdeter Arten mache es erforderlich, eine Gebietsausweisung im Lichte neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und gegebenenfalls eine neue Grenzziehung des bestehenden Vogelschutzgebiets vorzunehmen. Soweit der Kläger sich hierauf stützend geltend macht, es handele sich bei dem von der Richtlinie geforderten Schutz um eine Dauerverpflichtung, vermag der Senat den Folgerungen daraus für die hier zu beurteilende Situation schon deshalb nicht zu folgen, weil keine neuen oder veränderten Erkenntnisse über eine deutlich höhere ornithologische Wertigkeit des Kelsterbacher Waldes vorliegen. Ob allen am Verfahren zur Auswahl der Vogelschutzgebiete beteiligten Fachverbänden die in der Senckenberg-Erhebung festgestellte Brutrevierzahl des Schwarzspechts im Kelsterbacher Wald bekannt war, ist insoweit unerheblich, weshalb dem diesbezüglichen Beweisantrag zu B.I.1 und 2 nicht

zugehen war. Vielmehr lagen die Erhebungen bereits damals vor und haben die zuständige Behörde nicht dazu veranlasst, den Bereich in das ausgewiesene Vogelschutzgebiet einzubeziehen. Der Verweis des Klägers auf die oben angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein sich

neuen ornithologischen Kriterien als am geeignetsten darstellendes Gebiet auch ausgewiesen werden müsse, geht fehl. Entgegen dem Vorbringen des Klägers begründet die Staatliche Vogelschutzwarte ihre Ablehnung einer Ausweisung des Kelsterbacher Waldes nicht mit der abgeschlossenen Meldung, sondern mit der Tragfähigkeit der sich

der ursprünglichen Auswahlentscheidung ergebenden Gebietskulisse. Demgegenüber hätten sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Randnummer 57 1.1.4.2.3.2 Important Bird Areas Randnummer 58 Als bedeutsames Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und als gewichtiges Indiz bei der

Art. 4Abs.

1 Satz 4 V-RL gebotenen Eignungsbeurteilung stellt sich

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom

  1. Mai 1998 - C-3/96 -, Slg. 1998, I-3031 Rn. 68 ff.) wie auch des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
  2. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 Rn. 21 m.w.N.) das Verzeichnis der "Important Bird Areas" (IBA) dar. Der Kelsterbacher Wald ist in der überarbeiteten Liste der "Important Bird Area" (IBA) 2002 für Hessen nicht aufgeführt und die dortige Abgrenzung des IBA-Gebiets HE 038 "Mönchbruch von Mörfelden und Groß-Gerau und Heidelandschaften Erweiterungen" umfasst nicht den Kelsterbacher Wald und bleibt weit hinter dem Flächenumfang des ausgewiesenen Vogelschutzgebiets "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Rüsselsheim" zurück. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass im Rahmen der Überarbeitung der IBA-Liste 2002 für Hessen größtes Augenmerk darauf gelegt worden ist, die aus ornithologischer Sicht wichtigsten Gebiete für waldbewohnende Arten zu identifizieren. Obwohl Hessen das waldreichste Bundesland Deutschlands ist, enthielt die erste IBA-Liste 1989 auch für Hessen ganz überwiegend Feuchtgebiete (Sudfeldt, C. u.a., Important Bird Areas [Bedeutende Vogelschutzgebiete] in Deutschland, S. 68). Für die Gebietsauswahl wurden avifaunistische Daten aus den Jahren 1990 bis 2000 zugrunde gelegt, die durch Mitarbeiter des Naturschutzbundes (NABU), Landesverbandes Hessen und der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz (HGON) erhoben wurden. Hierbei wurden zentrale Datensammlungen für einzelne Arten, Ergebnisse von Wasservogelzählungen, regionale avifaunistische Publikationen, die Rote Liste Hessens und unpublizierte Beobachtungsdaten von Gebietskennern berücksichtigt (Sudfeldt, C. u.a., a.a.O.). Randnummer 59 Die Bedeutung des Erkenntnismittels IBA-Liste wird vom Europäischen Gerichtshof durchaus hoch veranschlagt. Er hat deshalb wiederholt entschieden, dass in Anbetracht des wissenschaftlichen Wertes des IBA und mangels irgendeines von einem Mitgliedstaat vorgelegten gegenteiligen wissenschaftlichen Beweises die Liste für die Ausweisung heranzuziehen ist. Wenn und soweit kein wissenschaftlicher Beweis dafür erbracht wird, dass die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 V-RL auch dadurch erfüllt werden können, dass andere als die in diesem Verzeichnis aufgeführten Gebiete mit einer kleineren Gesamtfläche zu Vogelschutzgebieten erklärt werden, kann das IBA-Verzeichnis als Bezugsgrundlage verwendet werden, um zu beurteilen, ob der entsprechende Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu Vogelschutzgebieten im Sinne der vorgenannten Bestimmungen der Richtlinie erklärt hat (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom
  3. Oktober 2007, C-334/04, Rdnr. 27 m.w.N.). Randnummer 60 Auch soweit der Kläger vorträgt,

den Ausführungen in dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom

  1. Dezember 2007 (- C-418/04 -, NuR 2008, 101) müssten die Außengrenzen der einzelnen Vogelschutzgebiete alle Flächen umschließen, deren tatsächliche Besiedlung und Nutzung durch die Zielarten derjenigen der bereits ausgewiesenen Vogelschutzgebiete entspreche, ergibt sich daraus nichts für den Kelsterbacher Wald. Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich, darauf hat die Beigeladene zu Recht hingewiesen, dadurch von der vorliegenden Situation, dass an das von Irland ausgewiesene Vogelschutzgebiet angrenzende Zonen von ornithologischem Interesse, die ebenso wie der ausgewiesene Bereich im Verzeichnis IBA 2000 aufgeführt waren, ausgegrenzt worden waren. Vorliegend nimmt das ausgewiesene Vogelschutzgebiet Mönchbruch das für Hessen gelistete IBA HE038 aber in seiner gesamten Größe in sich auf. In dem entschiedenen Fall des Europäischen Gerichtshofs stellte sich das Gebiet als homogen dar, denn der nicht einbezogene Teil war integraler Bestandteil eines Feuchtgebietes (EuGH, Urteil vom
  2. Dezember 2007- C-418/04 -, NuR 2008, 101, Rdnr. 138). Soweit der Kläger aus der Forderung des Europäischen Gerichtshofs, alle Flächen mit ökologisch-funktioneller Zusammengehörigkeit der Habitate der Zielarten müssten Bestandteil eines Vogelschutzgebietes sein, nun ableiten will, der Kelsterbacher Wald sei zwingend einzubeziehen gewesen, geht er fehl. Der angebliche Widerspruch zwischen der auch vom Beklagten geteilten Annahme, dass es sich bei den Waldflächen rund um den Frankfurter Flughafen um eine ökologisch-funktionale Einheit handelt (PFB, S. 2024), und den festgelegten Außengrenzen des Vogelschutzgebiets Mönchbruch, löst sich dadurch auf, dass nicht alle den Flughafen umgebenden Waldflächen, wie etwa auch der Schwanheimer Wald, obwohl funktionell zusammengehörig, zwingend als homogener integraler Bestandteil des Vogelschutzgebiets zu qualifizieren sind. Bei Erstellung der IBA-Liste, die zu einer deutlich kleineren Abgrenzung des hier streitigen Vogelschutzgebiets kommt, hatten die beteiligten Stellen - wie bereits ausgeführt - gerade die Waldflächen besonders im Blick. Dass die Waldfläche des Vogelschutzgebiets Mönchbruch und der Kelsterbacher Wald keine integralen Bestandteile eines Gebiets und keine zusammengehörige einheitliche Waldfläche darstellen, wird letztlich auch vom Kläger nicht verkannt. Schließlich hat dieser ja neben der Einbeziehung in das vorhandene auch die Ausweisung des Kelsterbacher Waldes als eigenständiges Vogelschutzgebiet gefordert (vgl. Seite 130 des Klageschriftsatzes vom
  3. März 2008). Dies wäre aber bei einem einheitlichen homogenen Gebiet ein verfehlter Vorschlag. Randnummer 61 Der Senat hat indes bereits früher entschieden, dass das IBA-Verzeichnis

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts für die Gebietsauswahl zwar ein sehr bedeutsames Erkenntnismittel darstellen kann, das bei der

Art. 4Abs.

1 Unterabs. 3 V-RL gebotenen Eignungsbeurteilung als gewichtiges Indiz eine maßgebliche Rolle spielt, dass diese Indizwirkung aber durch konkrete avifaunistische Erhebungen relativiert oder widerlegt werden kann (Hess. VGH, Urteil vom

  1. Juni 2005 - 12 A 8/05 -, juris, Rdnr. 56 ). In seinen jüngeren Entscheidungen führt der EuGH in diesem Zusammenhang aus, dass andere Gebietsabgrenzungen (in den dortigen Fällen allerdings zumeist Gebietsverkleinerungen) in Betracht kommen, wenn mittels wissenschaftlicher Daten bzw. wissenschaftlicher Studien die Ergebnisse des IBA 2000 widerlegt werden können (EuGH, Urteil vom
  2. Oktober 2007 - C-334/04 -, NuR 2008, 101, Rdnrn. 28, 33, 36; Urteil vom
  3. Dezember 2007 - C-418/04 -, NuR 2008, 101, Rdnr. 54). Randnummer 62 1.1.4.2.3.3 Weitergehende avifaunistische Erhebungen Randnummer 63 Die hier vorliegenden avifaunistischen Erhebungen und Revierkartierungen führen aber

Auffassung des Senats im Ergebnis nicht zu einer Widerlegung der indiziellen Wirkung, die der IBA-Abgrenzung zukommt. Randnummer 64 Die vom Kläger genannte Zahl von 9 Brutpaaren des Schwarzspechtes im Kelsterbacher Wald trifft nicht zu. Ein entsprechender

weis dieser Zahl liegt

dem Dafürhalten des Senats nicht vor. In der Erhebung von Senckenberg, Endbericht aus dem Jahr 2002, heißt es über das Vorkommen des Schwarzspechts im Untersuchungsgebiet Kelsterbacher Wald, dass drei Brutnachweise gelungen seien und dass Balzaktivitäten, die auf besetzte Reviere hinwiesen, in neun Teilbereichen festgestellt worden seien. Die Abgrenzung der einzelnen Reviere habe sich wegen der großen Aktivitätsbereiche der Tiere als schwierig erwiesen, die Siedlungsdichte sei aber mit Sicherheit außergewöhnlich hoch (Forschungsinstitut Senckenberg, Erfassung von Flora, Fauna und Biotoptypen im Umfeld des Flughafens Frankfurt am Main, Teil V Arten und Biotope, S. V-302, LEP-Änderungsverfahren, Teilakte "Grünbereich", Ordner 3). An anderer Stelle dieses Endberichts von Senckenberg heißt es, der Schwarzspecht sei verbreitet und besiedele den Kelsterbacher Wald mit acht Revieren (davon sieben nördlich der A 3) in einer optimalen, weit überdurchschnittlichen Dichte (Forschungsinstitut Senckenberg, a. a. O., Teil III Kelsterbach, S. III-54, LEP-Änderungsverfahren, Teilakte "Grünbereich", Ordner 2). Demgegenüber weist die Staatliche Vogelschutzwarte darauf hin, dass im Zuge der Ermittlung der "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete"

der Vogelschutzrichtlinie, die in Zusammenarbeit mit den ornithologisch tätigen Fachverbänden HGON und NABU stattgefunden habe, bei der landesweiten Kartierung, bei der alle regelmäßigen Vorkommen im Zeitraum von 1997 bis 2002 berücksichtigt worden seien, für den Schwarzspecht im Kelsterbacher Wald ein Bestand von fünf Revieren zugrunde gelegt worden sei (Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008, S. 3). Randnummer 65 Diese Zahl deckt sich mit der vorläufigen Einschätzung von Reviergrößen in einem Schreiben des Senckenberginstituts an die Gutachter der Beigeladenen aus dem Jahr 2001, in dem es heißt, dass die in der Literatur angegebenen Reviergrößen von 250 bis 600 ha pro Brutpaar in sämtlichen Gebieten rund um den Flughafen zum Teil deutlich unterschritten würden und dass von außergewöhnlich hohen Siedlungsdichten von teilweise nur 100 bis 150 ha je Brutpaar auszugehen sei.

dieser Angabe von Reviergrößen ergäbe sich seitens des Senckenberginstituts auch die Zahl von vier bis fünf Brutpaaren im Kelsterbacher Wald. Schließlich weist die Ausweisungsbehörde noch auf ein von der Stadt Kelsterbach in Auftrag gegebenes Gutachten zur Erfassung der Vögel im Kelsterbacher Wald und im Bereich Klaraberg von Dr. Rausch, bio-plan, hin, in dem - unwidersprochen - zwei Schwarzspechtbrutpaare im Kelsterbacher Wald ermittelt worden sind. Schließlich hat die Brutvogelkartierung 2008 die Zahl von sechs Brutpaaren ergeben. Randnummer 66 Selbst wenn man in Übereinstimmung mit den Angaben im Artenstammblatt des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags für den Schwarzspecht unter 2.3 "Verbreitung im Untersuchungsraum/Eingriffsgebiet" (Gutachten G1 Teil VI, S. 296, Band 234 der Beiakten) davon ausgeht, dass sich im Kelsterbacher Wald insgesamt maximal zehn Brutreviere befinden, führt dies nicht dazu, dass dieses zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL zur Erhaltung des Schwarzspechts zählt. Auch unter der Annahme einer solchen Siedlungsdichte mit bisher in der Vogelkunde nicht bekannten Reviergrößen von weniger als 60 ha je Brutpaar ist das Indiz, das die Nichtaufnahme des Kelsterbacher Waldes in die Liste der IBA für das Nichtbestehen einer zwingenden Meldenotwendigkeit darstellt, nicht widerlegt. Randnummer 67 1.1.4.2.3.4 Hessisches Fachkonzept Randnummer 68 Unter Berücksichtigung des Hessischen Fachkonzepts für die Auswahl der Vogelschutzgebiete zählt der Kelsterbacher Wald nicht zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie. Dieses Fachkonzept konkretisiert anhand naturschutzfachlicher und ornithologischer Kriterien den der Behörde eingeräumten Beurteilungsspielraum. Seine Auswahlkriterien sind nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 53). Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Nichtberücksichtigung des Kelsterbacher Waldes bei der Auswahl der Vogelschutzgebiete auch nicht gegen dieses Fachkonzept und die sich darauf gründende Einschätzungsprärogative der zuständigen Naturschutzbehörden. Randnummer 69 Das Hessische Fachkonzept, das von dem Regierungspräsidium Kassel und der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland gemeinsam erstellt worden ist, benennt für die einzelnen Brutvogelarten des Anhangs I sowie die Zugvögel

Art. 4Abs.

2 V-RL neben dem Schutzstatus, dem Gefährdungsgrad und dem Bestand der Vogelart die fünf wichtigsten ("Top 5") sowie weitere wichtige Vogelschutzgebiete für diese Art in Hessen. Für den von Klägerseite in erster Linie aufgeführten Schwarzspecht wurden als Top 5-Gebiete die großflächigen Vogelschutzgebiete Vogelsberg (80 bis 100 Brutpaare), Knüll (70 Brutpaare), Spessart bei Bad Orb (35 Brutpaare), Kellerwald (30 Brutpaare) und Hessisches Rothaargebirge (25 bis 30 Brutpaare) in den Mittelgebirgsregionen Hessens genannt, die allesamt größere Buchen-Altholzbestände und großflächig wichtige Nahrungsräume umfassen. Daneben kommt diese Art in bedeutsamen Populationen in einer Reihe weiterer Vogelschutzgebiete als maßgebliche Art vor. Für den Schwarzspecht ergibt sich, dass für das Gebiet Kelsterbacher Wald weder das Top 5-Kriterium (die fünf besten Gebiete in Hessen) noch das 10 %-Kriterium (Gebiete, in denen mehr als 10 % der Landespopulation auftreten) erfüllt sind. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass

der Artenliste des Hessischen Fachkonzepts der Erfüllungsgrad bei dem Schwarzspecht mit 15 bis 20 % der hessischen Brutpopulation angegeben ist. Die Berechnung von Erfüllungsgraden dient

dem Fachkonzept dazu, die Tragfähigkeit der hessischen Meldekulisse für alle relevanten Vogelarten zu überprüfen. Die zu schützenden relevanten Vogelarten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie sollen - so sieht es das Konzept für den Regelfall vor - mit mindestens 20 % ihrer hessischen Population in den Vogelschutzgebieten des Landes vertreten sein, stärker gefährdete oder seltenere Arten mit mindestens 60 %. Diese Prozentanteile bezeichnet das Konzept als Mindest-Erfüllungsgrade. Kann mit den beiden oben genannten Kriterien der Mindesterfüllungsgrad für eine Art nicht erreicht werden, sollen zusätzliche Gebiete für die jeweilige Art ausgewählt werden. Randnummer 70 Obwohl sich aus der Angabe 15 bis 20 % ergibt, dass der angestrebte Mindest-Erfüllungsgrad für die Anhang I-Art Schwarzspecht nicht vollständig oder nur knapp erreicht wird, ist für den Senat aber dennoch

vollziehbar, dass seitens der Vogelschutzwarte gleichwohl keine zwingende Notwendigkeit gesehen wird, weitere Gebiete für die Art zu melden. Es handelt sich

ihrer fachlichen Einschätzung bei dem Schwarzspecht um eine häufige, nicht gefährdete und weit verbreitete Art, für die aufgrund des hohen Waldanteils in Hessen der festgestellte Erfüllungsgrad, auch unter Abweichung vom Regelfall, den das Fachkonzept im Auge hat, als ausreichend und akzeptabel betrachtet wird. Einen solchen Beurteilungsspielraum räumt das Fachkonzept der mit dem Vollzug der Auswahl befassten Behörde entgegen der Auffassung des Klägers ein (vgl. hierzu Steeck/Lau, NVwZ 2009, 617). Das kommt zum einen dadurch zum Ausdruck, dass die Erreichung der Mindesterfüllungsgrade als eine "Sollens"-Anforderung formuliert ist. Zum anderen wird dies auch durch die Sonderregelungen für einzelne Vogelarten (Uhu, Uferschwalbe, Flussregenpfeifer, Gartenrotschwanz) deutlich. In diesem Zusammenhang ist noch beachtenswert, dass bei der oben erwähnten Überarbeitung die Liste des hessischen IBA-Inventars vor allem um solche Gebiete ergänzt wurde, die dem "C6-Kriterium" ("Top 5-Gebiete") entsprechen, dass aber für einige Arten mit "disperser Verbreitung" wie den Schwarzspecht dort das C6-Kriterium nicht angewendet wurde. Es ist deshalb ohne weiteres plausibel, dass die Vogelschutzwarte und die ornithologisch tätigen Fachverbände die hessische Meldekulisse auch mit dem erreichten Erfüllungsgrad für den Schwarzspecht als tragfähig ansehen, da es sich um eine flächendeckend verbreitete Art handelt. Daran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass der Schwarzspecht seit 2006 auf der Vorwarnliste zur Roten Liste der bestandsgefährdeten Vogelarten geführt wird. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich deshalb keine gesteigerte Notwendigkeit oder Verpflichtung zur Ausweisung weiterer Vogelschutzgebiete. Den weiteren Beweisanträgen des Klägers zu B.II.1 bis 3 war deshalb aus Gründen fehlender Rechtserheblichkeit nicht

zugehen, weil bei Einbeziehung aller behaupteten Gesichtspunkte das fachliche Beurteilungsermessen nicht überschritten ist. Randnummer 71 Weiter ist überzeugend, dass, sollte eine rechnerische Verbesserung des Erfüllungsgrads angestrebt werden, dafür zahlreiche andere, geeignetere Gebiete in Hessen in Betracht kämen. Der Kelsterbacher Wald erfüllt zwar - unterstellt man eine höhere Zahl an Brutpaaren und eine Reviergröße von weniger als 60 ha - das Kriterium der besonderen Populationsdichte, worin sich eine sehr hohe Eignung der Waldhabitate widerspiegelt. Flächenmäßig geeigneter wären aber demgegenüber großflächigere alte Buchenwaldbestände mit wichtigen Nahrungsräumen. Reviergröße und Revierdichte sind lediglich ein Gesichtspunkt, aber bei einer über die konkrete einzelne Waldfläche hinausgehenden Betrachtung unter Vernetzungsgesichtspunkten nicht der allein ausschlaggebende. Als

teile schlagen demgegenüber für eine flächendeckend vorkommende Vogelart mit großem Flächenanspruch an das jeweilige Revier die geringe Größe des Gebiets, seine relative Isolierung und die Zerschneidung durch Verkehrswege und die damit insgesamt einhergehende geringe Entwicklungsperspektive zu Buche. Auf die mit den Beweisanträgen zu B.II.4 bis 6 aufgestellten Behauptungen, insbesondere zu der besonderen Revierdichte, kommt es demnach nicht an. Ebenso verhält es sich mit dem Beweisantrag zu B.II.7, abgesehen davon, dass der Kläger erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet hat, neben dem Kelsterbacher Wald seien weitere Flächen einzubeziehen. Randnummer 72 Auch die neueren Schätzungen zum landesweiten Brutpaarbestand von 2000 bis 3000 Brutpaaren (gegenüber 1500 bis 2000 zur Zeit der Erstellung des Fachkonzepts) lassen nicht die seitens des Klägers gezogene Schlussfolgerung zu, dass nun mit einem noch geringeren Erfüllungsgrad der hessischen Vogelschutzgebietskulisse zu rechnen sei. Wie die Staatliche Vogelschutzwarte überzeugend ausführt, sind die Populationen in den abgegrenzten Vogelschutzgebieten in der Regel unterschätzt worden. Bei jetzt höher geschätzten landesweiten Brutpaarbeständen ist auch von deutlich höheren Brutpopulationen in den EU-Vogelschutzgebieten auszugehen, so dass der Erfüllungsgrad mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest auf gleichem Niveau bleibt, wegen des hohen Waldanteils der EU-Vogelschutzgebietskulisse sogar besser sein könnte als bisher angegeben (Staatliche Vogelschutzwarte, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom

  1. November 2008, S. 4). Randnummer 73 Da der Kläger auch zuletzt wieder vorgetragen hat, das einzig belastbare Kriterium sei die Häufigkeit der Art in der Fläche, d.h. die Siedlungsdichte, sei der Hinweis erlaubt, dass sich für den Senat der Eindruck ergibt, dass Vergleiche der Siedlungsdichten in den unterschiedlichen Gebieten oft Unsicherheiten und Ungenauigkeiten aufweisen, weil die Bestandserhebungen für diese Gebiete unterschiedlich intensiv und mit unterschiedlichem Aufwand stattgefunden haben. Bisher vorliegende "Überprüfungen" der flächendeckenden Bewertung durch etwa auch im Zuge konkreter Vorhabensplanungen systematisch durchgeführte Untersuchungen weisen die Tendenz auf, dass intensiv erfasste Räume im Vergleich zu früheren Ergebnissen und Abschätzungen tendenziell höhere Bestandsdichten ergeben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
  2. März 2009 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 59). Randnummer 74 Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger tabellarisch aufgeführten zehn weiteren Vogelarten und der durch die Brutvogelkartierung in 2008 im Rahmen der ökologischen Baubegleitung gewonnenen Erkenntnisse, die allerdings hier nicht berücksichtigt werden können, weil sie

dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gewonnen wurden, ergibt sich keine zwingende Notwendigkeit für eine Einbeziehung des Kelsterbacher Waldes in das bestehende Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau. Für den Gartenrotschwanz sind in Hessen vor allem die Auengebiete längs des Rheins und die Streuobstgebiete gemeldet worden. Durch die Vogelschutzgebietskulisse wurde ein Erfüllungsgrad von deutlich über 20 % erreicht (Staatliche Vogelschutzwarte, Stellungnahme vom 29. September 2008, Anlage zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 26. November 2008, S. 2). Die Arten Pirol und Baumpieper galten

der damaligen Roten Liste nicht als gefährdet und wurden deshalb (nur) mit bedeutenden Populationen in einzelnen Gebieten als maßgebliche Art in den Standarddatenbogen aufgenommen. Obwohl der Baumpieper inzwischen als gefährdet gilt, geht die Fachbehörde von einem ausreichenden Erfüllungsgrad der Meldekulisse für die Art aus, da viele der Schwerpunktvorkommen bereits in den Vogelschutzgebieten Altneckarschlingen, Hessisches Ried, Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene, Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau berücksichtigt sind (Staatliche Vogelschutzwarte, a.a.O., S. 2). Die Arten Baumfalke und Wespenbussard sind in Hessen in der Fläche mit geringer Dichte verbreitet. Für eine Benennung von Top 5-Gebieten ist die Datenlage

Aussage der Fachbehörde nicht gut genug. Wegen der räumlichen Ausdehnung vieler großer bis sehr großer Vogelschutzgebiete mit entsprechender Habitateignung ist aber die Tragfähigkeit der bisher ausgewiesenen Schutzgebietskulisse gegeben. Es besteht demnach aufgrund des Vorkommens von einem bzw. zwei Brutpaaren dieser Arten keine zwingende Verpflichtung den Kelsterbacher Wald als Vogelschutzgebiet auszuweisen. Auch aufgrund des Schwarzmilanvorkommens von zwei Brutpaaren ergibt sich keine Meldeverpflichtung. Das Gleiche gilt für die Vorkommen des Grau- und des Mittelspechts, für die ebenfalls die Abgrenzung vom südlich gelegenen Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau wegen der Verkehrstrasse und des Flughafengeländes

vollziehbar ist. Randnummer 75 Für alle vom Kläger aufgezählten Vogelarten gilt, dass die Zahlen und Erkenntnisse überwiegend nicht neu sind und zum Zeitpunkt der Abgrenzung der Vogelschutzgebiete den Behörden und den beteiligten Naturschutzverbänden bekannt waren. Der Kläger hatte, worauf er selbst hinweist, seine fachkundige Auffassung bereits im Verfahren um die Ausweisung der Natura-2000-Gebiete vorgebracht. Die zuständige Behörde ist dem

gegangen, ihm aber im Rahmen der Ausübung ihres fachlichen Beurteilungsspielraums im Ergebnis nicht gefolgt. Die im Zuge der ökologischen Baubegleitung durchgeführte Brutvogel-Kartierung 2008 bestätigt die oben dargestellte Bedeutung des Gebiets für die aufgeführten Arten. Dabei wurden für die meisten Arten vergleichbare Populationsgrößen ermittelt (z.B. Grauspecht, Schwarzmilan, Pirol), bei einigen Arten wurden etwas höhere Bestände (Gartenrotschwanz, Mittelspecht) und bei anderen Arten teilweise deutlich niedrigere Bestände (Baumpieper, Baumfalke) festgestellt.

Darlegung der Staatlichen Vogelschutzwarte sind die Unterschiede der Erfassungen von 2002 und 2008 der normalen Bestandsdynamik geschuldet oder liegen im Toleranzbereich der gewählten Erfassungsmethodik. Die vom Kläger behaupteten "enormen Zunahmen" auch bei einzelnen Arten gegen den bundesdeutschen Bestandstrend lassen sich daraus wissenschaftlich betrachtet nicht ablesen (Staatliche Vogelschutzwarte, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.April 2009, S. 2). Die Hohltaube ist zwar mit 10 Brutpaaren neu im Kelsterbacher Wald festgestellt worden. Da auch für diese Vogelart der Mindesterfüllungsgrad

dem Fachkonzept bereits erreicht ist, folgt aber aus dieser jüngsten Kartierung nichts für eine fehlerhaft unterlassene Einbeziehung des Kelsterbacher Waldes in die Vogelschutzgebietskulisse. Randnummer 76 Der mit der Richtlinie erstrebte Schutz der wildlebenden Vogelarten wird durch die insgesamt in Hessen gemeldeten Vogelschutzgebiete und die Repräsentanz der geschützten Arten bereits erreicht. Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass in Hessen eine Lücke im Netz der Vogelschutzgebiete besteht, die gerade durch die Ausweisung oder Einbeziehung des Kelsterbacher Waldes geschlossen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 51 f.). Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die für die Meldung zuständige Behörde das Gebiet Kelsterbacher Wald nicht als zu den für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten und der in Art. 4 Abs. 2 V-RL erwähnten Zugvogelarten am geeignetsten gezählt hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
  2. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris; zum diesbezüglichen "Ermessensspielraum" EuGH, Urteil vom
  3. März 2006 - C-209/04 -, Rdnr. 33). Randnummer 77 1.2 Inhalt des § 34 Abs. 1 und 2 HENatG Randnummer 78 Für sämtliche im Umfeld des Vorhabens zu betrachtenden Schutzgebiete ergibt sich der Maßstab der durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung mithin aus § 34 HENatG .

§ 34Abs. 1 HENat

G sind Projekte - dazu zählt

§ 3Nr. 8 HENat

G der durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu prüfen. Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt

Maßgabe des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftungs-RL - zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig ( § 34 Abs. 2 HENatG ), es sei denn, es liegen die Abweichungsvoraussetzungen des § 34 Abs. 3 HENatG vor. Mit dem Tatbestandsmerkmal der erheblichen Beeinträchtigung knüpft § 34 Abs. 2 HENatG an den Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL an. Danach sind Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Das Gemeinschaftsrecht normiert damit die Prüfschwelle, die für eine Vorprüfung (sog. Screening) maßgeblich ist. Diese Vorprüfung, die der hessische Landesgesetzgeber in § 34 Abs. 1 Satz 1 HENatG (= § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) anordnet, ist von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 80), die § 34 Abs. 2 HENatG regelt. Für Letztere bestimmt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, dass dem Plan oder Projekt nur auf der Grundlage der Feststellung zugestimmt werden darf, "dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird". Wenn der Landesgesetzgeber die Zulassungsschwelle unter Rückgriff auf die Prüfschwelle der Vorprüfung definiert, ist dies gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei zutreffender Auslegung ergibt sich aus den zitierten Unterschieden in der Formulierung von Satz 1 und Satz 2 des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nämlich kein Gegensatz. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL verknüpft die Vorprüfung mit der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung dadurch, dass er jeweils auf die Verträglichkeit der Pläne oder Projekte mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen abhebt. Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen, "wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden" (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 -, Slg. 2004, I-7405, Rdnr. 49). Die zuständigen Stellen dürfen "unter Berücksichtigung der Prüfung ... auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen" die Pläne oder Projekte

Art. 6Abs.

3 Satz 2 FFH-RL nur dann zulassen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass diese sich nicht

teilig auf dieses Gebiet als solches auswirken (EuGH, Urteil vom

  1. September 2004, a.a.O., Rdnr. 61, auch Rdnr. 59). Trägt das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung diese Feststellung nicht, so drohen diese Pläne und Projekte weiterhin die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden. Dadurch steht fest, "dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen können" (EuGH, Urteil vom
  2. September 2004, a.a.O., Rdnr. 48). Grundsätzlich ist somit jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden. Unerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel

teilig berühren (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 85). Der abweichende Vorschlag der EG-Kommission, die Erheblichkeitsschwelle erst bei der "Vereitelung von Erhaltungszielen" oder der "Zerstörung essenzieller Gebietsbestandteile" anzusiedeln (a.a.O. Nr. 82), hat in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Resonanz gefunden (vgl. zum Vorgesagten: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 40). Randnummer 79 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Maßstäbe, die bei der Vorprüfung

Art. 6Abs.

3 Satz 1 FFH-RL anzulegen sind, nicht identisch mit den Maßstäben sind, die für die eigentliche Verträglichkeitsprüfung gelten. Bei der Vorprüfung ist lediglich zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ernstlich zu besorgen sind, wobei rein theoretische Besorgnisse unerheblich sind (BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, Rdnr. 60). Sind Beeinträchtigungen ernstlich zu besorgen, schließt sich die eigentliche Verträglichkeitsprüfung mit ihren Anforderungen an den diese Besorgnis ausräumenden naturschutzfachlichen Gegenbeweis an (vgl. dazu unten sowie BVerwG, Beschluss vom
  2. November 2007 - 4 BN 46.07 -, NuR 2008, 115). Randnummer 80 1.3 Vorprüfung Randnummer 81 Die Planfeststellungsbehörde ist

einer Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass in Bezug auf sechs untersuchte FFH-Gebiete (Schwanheimer Düne, Galgenberg bei Diedenbergen, Weilbacher Kiesgruben, Sandtrockenrasen zwischen Mörfelden und Walldorf, Kammereckswiesen sowie Kirchnereckgraben von Langen und Wald bei Groß-Gerau) und zwei Vogelschutzgebiete (Streuobst-Trockenwiesen bei Nauheim und Königsstädten sowie Hessische Altneckarschlingen) eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bereits aufgrund der Entfernung der Gebiete zum Vorhaben ausgeschlossen werden kann (PFB, S. 1328 - 1334). Insbesondere sei eine solche Beeinträchtigung der maßgeblichen Gebietsbestandteile durch Säure- oder Nährstoffeinträge sowie durch Lärmimmissionen nicht zu besorgen. Dem tritt der Kläger nicht entgegen. Randnummer 82 1.4 Verträglichkeitsprüfung Randnummer 83 Hinsichtlich der fünf FFH-Gebiete Kelsterbacher Wald, Schwanheimer Wald, Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf, Heidelandschaft westlich von Mörfelden-Walldorf mit angrenzenden Flächen sowie Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim und Gundwiesen von Mörfelden und der zwei Vogelschutzgebiete Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau sowie Untermainschleusen ist die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebiete in ihren festgelegten Erhaltungszielen zu besorgen ist, und hat eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Sie ist aufgrund der Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das Vorhaben von den vorgenannten fünf FFH- und zwei Vogelschutzgebieten (lediglich) zwei FFH-Gebiete erheblich beeinträchtigt werden. Für den Kelsterbacher Wald sei eine erhebliche Beeinträchtigung in seinen für die Erhaltungsziele für die Lebensraumtypen 2310, 2330, 9110 und 9190 sowie die Arten Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr maßgeblichen Bestandteilen zu prognostizieren (PFB, S. 1390 ff.). Das FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf werde in seinen für die Erhaltungsziele für den Lebensraumtyp 9190 sowie für die Arten Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden (PFB, S. 1473 ff.). Randnummer 84 Die von der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Verträglichkeitsprüfung ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der vom Kläger erhobenen Rügen kann weder festgestellt werden, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bestandserfassung der vorhabensbedingt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile noch bei deren Bewertung ein Fehler unterlaufen ist. Auch die Erfassung und Bewertung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen ist nicht zu beanstanden. Randnummer 85 1.4.1 Bestandserfassung und -bewertung Randnummer 86 Um die vorhabensbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten, auf deren Basis sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 68). Randnummer 87 1.4.1.1 Rechtliche Vorgaben Randnummer 88 Dieser Verfahrensschritt verlangt, dass das floristische und faunistische Inventar des betreffenden Schutzgebiets flächendeckend und umfassend ermittelt wird. Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets ( § 34 Abs. 1 Satz 1 HENatG ). Dem hat der Prüfungsrahmen Rechnung zu tragen. Erfasst und bewertet werden müssen nur die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile. § 3 Satz 2 Nr. 3 HENatG definiert die Erhaltungsziele als Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Arten

den Anhängen I und II der FFH-RL sowie der in Anhang I der V-RL und der in Art. 4 V-RL genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, für die das Gebiet bestimmt ist. Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 72). Maßgebliche - den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildende - Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie,

denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der "darin vorkommenden charakteristischen Arten" (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL) sowie die Arten des Anhangs II der Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren. Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 77). Randnummer 89 Die Erfassungs- und Bewertungsmethode der Verträglichkeitsprüfung ist nicht normativ festgelegt. Die Zulassungsbehörde ist also nicht auf ein bestimmtes Verfahren festgelegt. Auch hinsichtlich der Methodenwahl muss sie aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom
  2. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und
  3. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 73) einhalten. Untersuchungsmethoden, die in der Fachwissenschaft als überholt gelten, sind demnach unzulässig. Umgekehrt bestehen keine Einwände gegen eine fachwissenschaftlich anerkannte Untersuchungsmethode, wenn mit einer anderen, ebenfalls anerkannten Methode nicht voll übereinstimmende Ergebnisse erzielt würden. Bei der Erfassung von Lebensraumtypen besteht ein besonderes Problem darin, dass sie eine wertende Zuordnung erfordert, die Zuordnungskriterien aber nicht rechtlich definiert sind. Die Lebensraumtypen stellen vielmehr außerrechtliche Kategorien der Pflanzensoziologie dar, die - wie für Typen kennzeichnend - eine Bandbreite von Erscheinungsformen aufweisen. Verweist eine Rechtsnorm auf einen solchen Typ, ohne selbst eine weitergehende Inhaltsbestimmung zu treffen, so werden damit die herrschenden fachwissenschaftlichen Auffassungen über die typprägenden Merkmale für maßgeblich erklärt. Die Verträglichkeitsprüfung hat sich deshalb bei der Typzuordnung an den einschlägigen Konventionen und Standardwerken zu orientieren. Angesichts der Vielzahl von Arten, die in wechselnden Zusammensetzungen in einem Lebensraum bestimmten Typs vorkommen können, ist bei der konkreten Zuordnungsentscheidung mehr als Plausibilität und Stimmigkeit nicht erreichbar. Deshalb ist es unabweisbar, die gerichtliche Kontrolle insoweit zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom
  4. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 74). Randnummer 90 Entsprechendes trifft für die Bestandsbewertung zu. Zwar bietet die Habitatrichtlinie Ansätze zur Gewinnung von Bewertungskriterien. Nicht nur die Gebietsauswahl, sondern auch die Verträglichkeitsprüfung hat sich an der in der
  5. Begründungserwägung der Richtlinie zum Ausdruck kommenden Zielsetzung zu orientieren, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse zu wahren oder wiederherzustellen. Was unter einem günstigen Erhaltungszustand zu verstehen ist, ergibt sich für natürliche Lebensräume aus Art. 1 Buchst. e) und für Arten aus Art. 1 Buchst. i) FFH-RL. Bedeutsam für die Bewertung sind danach diejenigen Faktoren, von denen eine

haltige Bestandssicherung des Lebensraumtyps oder der Art abhängt. Zusätzliche Anhaltspunkte liefert Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie. Darin werden als Kriterien zur Gebietsauswahl für Lebensraumtypen des Anhangs I u.a. der Repräsentativitätsgrad des in dem jeweiligen Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps, die relative Flächengröße sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit von Struktur und Funktionen des Lebensraumtyps, für Arten des Anhangs II u.a. Populationsgröße und -dichte sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die betreffende Art wichtigen Habitatelemente genannt. Diese Kriterien sind auch für die Bewertung der maßgeblichen Gebietsbestandteile im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung anzuwenden. Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Bewertungen gilt für die Bestandsbewertung erst recht, dass in sie Einschätzungen einfließen, die einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 75). Randnummer 91 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen ist der Planfeststellungsbehörde bei der Bestandserfassung und -bewertung kein rechtserheblicher Fehler unterlaufen. Randnummer 92 1.4.1.2 LRT *6230 im Kelsterbacher Wald Randnummer 93 Die Bestandserfassung für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald ist nicht deshalb zu beanstanden, weil ein prioritärer Lebensraumtyp *6230 (Artenreiche montane Borstgrasrasen [und submontan auf dem europäischen Festland] auf Silikatböden), der

Meinung des Klägers im Kelsterbacher Wald vorkommt, unberücksichtigt geblieben ist. Insoweit lässt der Senat dahingestellt, ob montane oder submontane Borstgrasrasen im Sinne der Richtlinie überhaupt in Flachlandgebieten wie dem Kelsterbacher Wald vorkommen können. Randnummer 94 Die Planfeststellungsbehörde führt aus,

Prüfung der oberen und obersten Naturschutzbehörde liege ein Lebensraumtyp *6230 im Bereich des Betriebsgeländes des Umspannwerks Kelsterbach nicht vor. Die Gesamtbewertung aller vorliegenden Vegetationsaufnahmen lasse auf der in Frage stehenden Fläche keine Kontinuität in der Artenzusammensetzung erkennen, wie dies bei einem Borstgrasrasen typischerweise zu erwarten gewesen wäre. Von einer dauerhaften Etablierung des Lebensraumtyps *6230 könne deshalb nicht ausgegangen werden (PFB, S. 1336 f.). Randnummer 95 1.4.1.2.1 LRT *6230 kein Erhaltungsziel Randnummer 96 Wie oben bereits ausgeführt, hat sich die Verträglichkeitsprüfung auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu beziehen. Dies hat zur Folge, dass nur diejenigen Gebietsbestandteile erfasst und bewertet werden müssen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen

dem Anhang I der FFH-RL dienen, für die das Gebiet bestimmt ist. Da zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden war, waren die Erhaltungsziele, denen das Gebiet dient, dem Standarddatenbogen zu entnehmen, der der Gebietsmeldung zugrunde lag. Auf Lebensraumtypen, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, hat sich die Verträglichkeitsprüfung nicht zu beziehen. Da der prioritäre Lebensraumtyp *6230 in dem maßgeblichen Standarddatenbogen für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald nicht als Erhaltungsziel aufgeführt wird (und im Übrigen auch nicht in der Anlage 3a der Natura-2000-VO als Erhaltungsziel für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald genannt wird), ist es nicht zu beanstanden, dass eine entsprechende Erfassung und Bewertung der insoweit maßgeblichen Gebietsbestandteile unterblieben ist. Allein die Existenz von Flächen dieses Lebensraumtyps im FFH-Gebiet macht diesen Lebensraumtyp nicht zum Schutzziel des FFH-Gebietes bzw. zum Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung. Randnummer 97 Die vorgenannte Rechtsauffassung steht nicht in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL (= § 34 Abs. 4 HENatG ). Danach werden an die Abweichungsprüfung im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung eines Lebensraumtyps oder einer Art strengere Anforderungen gestellt, wenn das betreffende Gebiet ein solches ist, "das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt". Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es der Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL genügen lässt, dass in dem Gebiet ein prioritäres Element vorhanden ist. Trotz der Offenheit des Wortlauts kommt die Regelung

allgemeiner Meinung, der sich der Senat anschließt, aber (nur) zur Anwendung, wenn der vorhandene prioritäre Lebensraumtyp oder die vorhandene prioritäre Art von den Erhaltungszielen des betroffenen Gebiets umfasst sind (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 34 Rdnr. 62; EG-Kommission, Natura-2000 - Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikel 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2000, S. 52 f.). Da Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL an die Verträglichkeitsprüfung

Art. 6Abs.

3 FFH-Gebiet anknüpft (Gellermann, Natura 2000, 2. Aufl. 2001, S. 89; ders., Rechtsfragen des europäischen Habitatschutzes, NuR 1996,548, 553; Epiney, Vogel- und Habitatschutz in der EU, NuR 1996, 303, 308f.), kann er somit nur für solche prioritäre Lebensraumtypen und Arten gelten, für die

Art. 6Abs.

3 FFH-RL eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies setzt voraus, dass die Erhaltung oder Wiederherstellung des prioritären Lebensraumtyps oder der prioritären Art zum Ziel der Gebietsausweisung bestimmt worden sind. Randnummer 98 Da mangels Bestimmung als Schutzziel ein eventuell im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald vorkommender Lebensraumtyp *6230 bereits aus Rechtsgründen nicht Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung war, erweist sich der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag A. I und II als unerheblich. Randnummer 99 1.4.1.2.2 Potenzielles FFH-Gebiet Randnummer 100 Die Fläche, die der vom Kläger behauptete prioritäre Lebensraumtyp *6230 im FFH-Gebiet im Kelsterbacher Wald einnimmt, stellt auch kein potenzielles FFH-Gebiet dar, mit der Folge, dass die Zulässigkeit eines Vorhabens, das diesen Lebensraumtyp berührt, an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254 m.w.N.; Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnrn. 72 ff.). Randnummer 101 Dem steht bereits entgegen, dass das Verfahren zur Meldung und Unterschutzstellung des FFH-Gebiets Kelsterbacher Wald sowohl

europäischem als auch

nationalem Recht abgeschlossen ist. Europarechtlich ist dabei von besonderer Bedeutung, dass der Kelsterbacher Wald entsprechend der Gebietsmeldung der Bundesrepublik in der Entscheidung der EG-Kommission vom

  1. November 2007 (ABl. L 12 S. 383 vom
  2. Januar 2008) zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinental biogeografischen Region als FFH-Gebiet (DE5917-303) gelistet wurde. Damit ist das Gebietsmeldeverfahren gemäß Art. 4 Abs. 5 FFH-RL förmlich abgeschlossen, ohne dass ersichtlich ist, dass die EG-Kommission die Gebietsmeldung beanstandet hätte. Berücksichtigt man die besondere Verantwortung, die der EG-Kommission im Verfahren der Gebietsmeldung zukommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  3. November 2007 - 8 C 11523/06 -, NuR 2008, 181), ist aus dem Umstand, dass die Listung des Gebiets in der Spalte "C" nicht mit einem Sternchen (Zeichen *) versehen ist, zu folgern, dass sich die EG-Kommission der Auffassung des Beklagten angeschlossen hat,

welcher das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald weder einen schutzwürdigen prioritären Lebensraumtyp noch eine schutzwürdige prioritäre Art beherbergt. Denn durch das Zeichen * wird das Vorhandensein mindestens eines natürlichen prioritären Lebensraumtyps und/oder mindestens einer prioritären Art im Sinne von Art. 1 FFH-RL gekennzeichnet (vgl. Anhang der Entscheidung der EG-Kommission vom

  1. November 2007, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte europarechtlich zwingend verpflichtet gewesen wäre, den Lebensraumtyp *6230 - dessen Vorhandensein im Kelsterbacher Wald unterstellt - zu melden. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein eines prioritären Lebensraumtyps - entgegen der offenbar vom Kläger vertretenen Einschätzung - nicht gleichsam automatisch zwingt, diesen Lebensraumtypen zum Gegenstand einer Meldung zu machen (BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 2003 - 4 A 59.01 -, BVerwG 118, 15). Etwas anderes kann weder Art. 1 Buchst. d) FFH-RL, wonach der Europäischen Gemeinschaft für die prioritären natürlichen Lebensraumtypen eine besondere Verantwortung zukommt, noch der Entscheidung der EG-Kommission vom
  3. Dezember 1996 über das Formular für die Ermittlung von Informationen zu den im Rahmen von Natura 2000 vorgeschlagenen Gebieten (ABl. 1997 Nr. L 107 S. 1 ff.), noch dem vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Bundesamtes für Naturschutz an den Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. vom
  4. Oktober 2003 entnommen werden. Eine weitergehende Verpflichtung, die Fläche des vermeintlichen Lebensraumtyps *6230 als prioritären Lebensraumtyp zu melden, ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass sich diese Fläche innerhalb eines bereits gemeldeten FFH-Gebiets befindet. Die Kriterien zur nationalen Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Anhang III, Phase 1, D der FFH-Richtlinie, belegen, dass prioritäre Elemente innerhalb eines FFH-Gebiets nicht zwingend zum Gegenstand der Meldung zu machen sind, sondern auch in Bezug auf diese Elemente eine mitgliedstaatliche Auswahl anhand der Kriterien der Abschnitte A und B des Anhangs III, Phase 1 der FFH-Richtlinie zu treffen ist. Randnummer 102 Auch bei der Identifizierung eines prioritären Lebensraumtyps innerhalb eines FFH-Gebietes besteht somit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum (vgl. BVerwG, Urteile vom
  5. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140, und
  6. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72; Urteil des Senats vom
  7. Juni 2008 - 11 C 2706/07.T -, S. 99 ff.). Überprüfbar ist insoweit allein, ob die Unterschutzstellung aus sachfremden, etwa wirtschaftlichen Gesichtspunkten oder sonstigen Zweckmäßigkeitserwägungen unterblieben ist. Im Übrigen kommt es auf die Schutzwürdigkeit des konkreten Lebensraumtyps an, die maßgeblich bestimmt wird durch seinen Repräsentativitätsgrad, die von ihm eingenommene Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des betreffenden Lebensraumtyps im gesamten Hoheitsgebiet des Staates, seinen Erhaltungsgrad, seine Struktur und seine Funktionen und deren Wiederherstellungsmöglichkeit. Insoweit steht den Mitgliedstaaten ein ökologisch-fachlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. zur Gebietsauswahl: EuGH, Urteil vom
  8. November 2000 - C-371/98 -, Slg. 2000 I - 9249 Rdnr. 14; BVerwG, Urteil vom
  9. Juni 2004 - 9 A 11.03 -, BVerwGE 121, 72). Nur wenn aus fachlicher Sicht kein Zweifel daran besteht, dass sich die Meldung eines bestimmten Lebensraumtyps aufdrängt, ist von einer Pflicht zur Meldung auszugehen. Dass sich die Meldung des Lebensraumtyps *6230 im Kelsterbacher Wald aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III Phase 1 Abschnitte A und B unzweifelhaft hätte aufdrängen müssen - vorausgesetzt, ein derartiger Lebensraumtyp liegt überhaupt vor -, ist nicht ersichtlich. Derartiges ergibt sich insbesondere nicht aus den vorliegenden Bestandsaufnahmen und Kartierungen. Randnummer 103 Eine im Jahre 2000 vom Forschungsinstitut Senckenberg durchgeführte Erfassung der Biotoptypen im Umfeld des Frankfurter Flughafens hat damals schon vorhandene Borstgrasrasenbestände kartiert, aber als "artenarme" Bestände nicht dem Lebensraumtyp *6230 zugeordnet. Die FFH-Grunddatenerfassung im Jahre 2004 hat ergeben, dass Borstgrasrasenflächen meist (nur) kleinflächig an mehreren Stellen des Umspannwerks vorhanden waren (vgl. Dr. Goebel, Anlage 21 zur Klagebegründung vom
  10. März 2008, S. 3). Die FFH-Grunddatenerfassung im Jahre 2004 hat den dokumentierten Borstgrasrasen innerhalb des Umspannwerks zwar dem Lebensraumtyp *6230 zugeordnet. Gleichzeitig wird aber ausgeführt, dass der im August 2004 aufgenommene Bestand infolge häufiger Pflegemahd innerhalb des Umspannwerks relativ artenarm sei. Die intensive Pflege habe zu einer Artenverarmung geführt. Die Pflanzengesellschaft sei trotzdem an ihrer Artenkombination noch deutlich erkennbar. Im Hinblick auf die Einstufung der Borstgrasrasenbestände im Umspannwerk durch das Senckenberginstitut als artenarme Bestände und somit nicht als Lebensraumtyp *6230, sei darauf hinzuweisen - so die Grunddatenerfassung -, dass die Vegetationsaufnahme im Mai 2000 in der Tat deutlich weniger Kennarten der Borstgrasrasen und dafür mehr Zeigearten der Sandrasen und Ruderalfluren ergeben habe, die auf eine lückigere Grasnarbe hingedeutet hätten. Insoweit sei die vom Senckenberginstitut getroffene Entscheidung

vollziehbar. Seit der Vegetationsaufnahme im Mai 2000 habe sich jedoch eine deutliche Veränderung ergeben, was vermutlich darauf zurückzuführen sei, dass während der Jahre 2003 und 2004 aufgrund der sommerlich sehr trockenen und warmen Witterung und des damit verbundenen geringeren Aufwuchses nicht so häufig gemäht worden sei (vgl. ecoplan, Grunddatenerfassung für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald, Oktober 2004, S. 20 f.; CD Band 682 der Beiakten). Eine im Jahre 2006 von der Gutachterin der Beigeladenen durchgeführte Bestandserfassung (Baader-Bosch, Erfassung der Magerrasen- und Borstgrasrasenbestände auf dem Gelände des Umspannwerks Kelsterbach; Band 679 der Beiakten, S. 685 ff.) hat ergeben, dass die Pflanzengesellschaft der Flügelginster-Borstgrasrasen im Bereich des Umspannwerks Kelsterbach nur schwach gekennzeichnet sei, wobei es sich um mehr oder weniger starke Durchmischungen mit Kennarten von Sandmagerrasen und Arten anderer pflanzensoziologischer Einheiten wie Wirtschaftsgrünland und Ruderalgesellschaften gehandelt habe. Insgesamt hätten die Vorkommen nicht als reich an gesellschaftstypischen Arten bezeichnet werden können; im Ergebnis habe die Bestandserfassung nur punktuelle Vorkommen artenreicher Borstgrasrasen, aber keine flächenhafte Verbreitung ergeben (vgl. Baader-Bosch, Anlage 5 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom

  1. Juni 2008). Auch anlässlich einer Ortsbegehung vom
  2. Juli 2007 hat ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Naturschutz die Feststellung getroffen, dass auf den Freiflächen des Kelsterbacher Umspannwerks die Lebensraumtypen 2310 und 2330 zusammen mit einem Borstgrasrasen des Verbandes Violion caninae vorkomme. Die Flächen des Borstgrasrasens seien zum Zeitpunkt der Besichtigung kurzrasig und die letzte Mahd noch nicht entfernt gewesen. Durch die häufige Mahd dominierten im Borstgrasrasen Borstgras, Schmalblättrige Schafschwingel und Rotes Straußgras. Oft herrschten reine Borstgrasbestände vor. Artenreichere Bestände mit typischen Kennarten der Borstgrasrasen des Tieflandes seien nur punktuell aufgetreten. Ein Teil der in der Grunddatenerhebung erfassten artenreichen Bestände habe nicht mehr beurteilt werden können, da sie durch betriebsbedingte Arbeiten zerstört gewesen seien. Insgesamt gesehen sei der vorgefundene Borstgrasrasen auf der weitaus überwiegenden Fläche als artenarm einzustufen und werde daher nicht als prioritärer Lebensraumtyp *6230 eingestuft (vgl. Bericht der BfN an das BMU vom
  3. Juli 2007, Band 539 der Beiakten, S. 21 ff.). Randnummer 104

den vorliegenden gutachterlichen Feststellungen kann allenfalls von einem kleinflächigen Vorkommen des artenreichen Borstgrasrasens ausgegangen werden. Angesichts der Tatsache, dass dieses Vorkommen von zwei Gutachtern noch nicht einmal als prioritärer Lebensraumtyp *6230 eingestuft wurde, kann keine Rede davon sein, dass sich die Meldung hätte aufdrängen müssen. Durch die Nichtmeldung der Fläche des Lebensraumtyps *6230, hat das Land Hessen den ihm eingeräumten fachbehördlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Randnummer 105 Auch die von dem Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. Goebel vom

  1. März 2008 (Anlage 21 zur Klagebegründung vom
  2. März 2008) und
  3. August 2008 (Anlage 30 zum Schriftsatz des Klägers vom
  4. Oktober 2008) zeigen eine Überschreitung des der Planfeststellungsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraums nicht auf. Es kann dahingestellt bleiben, ob Dr. Goebel nur deshalb von einem schutzwürdigen Bestand ausgehen konnte, weil er den Kreis der so genannten gesellschaftstypischen Arten in unzulässiger Weise erweitert hat (so Baader-Bosch, Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom
  5. Juni 2008, S. 18). Jedenfalls kann aufgrund der vorliegenden unterschiedlichen gutachterlichen Einschätzungen des Artenreichtums der Borstgrasrasenflächen und der unstreitigen Kleinflächigkeit der Bestände nicht davon ausgegangen werden, dass sich deren Unterschutzstellung hätte aufdrängen müssen. Dabei ist dem Kläger zwar zuzugestehen, dass es eine Mindestgröße für die Schutzwürdigkeit von Borstgrasrasenbeständen nicht gibt. Die Flächigkeit und die Struktur eines Lebensraumtyps stellen jedoch Kriterien dar, die bei dessen Beurteilung als schutzwürdig von Bedeutung sind. Randnummer 106 Soweit die Feststellung des Mitarbeiters des Bundesamtes für Naturschutz, die vorgefundenen Bestände seien nicht artenreich gewesen, kritisiert wird, weil diese Feststellung unmittelbar

der Mahd der entsprechenden Flächen nicht hätte getroffen werden können, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Bundesamt für Naturschutz weist in seiner Stellungnahme vom

  1. Juni 2008 (Anlage 13 zum Schriftsatz des Beklagten vom
  2. November 2008) darauf hin, dass die Mahd zum Zeitpunkt der Blüte des Borstgrasrasens durchgeführt wurde. Das Mahdgut hat am Tag der Begehung noch an Ort und Stelle gelegen. Der Mitarbeiter des Bundesamtes für Naturschutz, der an der Begehung teilnahm - Herr Dr. Schröder - hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aufgrund der damals bestehenden Wetterlage auch insbesondere eine Verwehung des Mahdgutes nicht stattgefunden hat. Eine Identifizierung der Gräser und Kräuter war danach ohne Schwierigkeiten möglich. Hierzu war Herr Dr. Schröder auch in besonderer Weise qualifiziert, da er über Heiden und Borstgrasrasen im nordwestdeutschen Tiefland promoviert hat und ihm aus diesem Grund Borstgrasrasen in allen Nutzungsformen vertraut waren. Auch Dr. Goebel stellt die Fachkompetenz des Mitarbeiters des Bundesamts für Naturschutz nicht in Frage und konstatiert im Übrigen selbst, dass der im Zuge der Grunddatenerhebung 2004 aufgenommene Bestand des Borstgrasrasens "vergleichsweise" artenarm gewesen ist. Ob - so Dr. Goebel - aus "fachlichen zwingenden Gründen" die Existenz von Borstgrasrasenflächen im Kelsterbacher Wald anzunehmen ist, kann unentschieden bleiben, weil jedenfalls nichts dafür spricht, dass diese Flächen auch zum Schutzziel des FFH-Gebietes hätten erklärt werden müssen. Randnummer 107 Auch aus den Tatsachen, die in der mündlichen Verhandlung mit den Anträgen A. I und II, unter Beweis gestellt wurden, lässt sich keine zwingende Verpflichtung des Beklagten ableiten, das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald zum Schutz eines eventuell vorhandenen Borstgrasrasens zu melden. Mangels Erheblichkeit bedurfte es auch insoweit der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. Randnummer 108 Schließlich ist der Senat aufgrund des Eindrucks der Erörterung in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald auch tatsächlich keinen Lebensraumtyp *6230 einschließt, weil es auf den entsprechenden Flächen im Bereich des Umspannwerks an der kontinuierlichen Zusammensetzung der für diesen Lebensraum typbildenden Pflanzenarten und somit am zu fordernden Artenreichtum des Borstgrasrasens fehlt. Insoweit wird auf die oben wiedergegebenen Ergebnisse der verschiedenen Flächenkartierungen und -begehungen Bezug genommen. Insbesondere der Mitarbeiter des Bundesamtes für Naturschutz hat nochmals die Artenarmut der von ihm am
  3. Juli 2007 begutachteten Flächen bestätigt. Auch der vom Kläger gestellte Beweisantrag zu A. I und II, bezieht sich lediglich auf Momentaufnahmen aus den Jahren 2004 und
  4. Selbst wenn in diesen beiden Jahren der Bereich des Umspannwerks mit einer Fläche von 3,6 ha als Lebensraumtyp *6230 anzusprechen gewesen sein sollte, belegte dies nicht die zu fordernde Kontinuität der Artenzusammensetzung, sodass das Beweisthema unerheblich ist. Randnummer 109 1.4.1.3 Charakteristische Arten im Kelsterbacher Wald Randnummer 110 Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Erfassung und Bewertung der Bestände der charakteristischen Arten der im Standarddatenbogen für den Kelsterbacher Wald genannten Lebensraumtypen fehlerhaft erfolgt ist. Randnummer 111 Charakteristische Arten eines Lebensraumtyps sind unter dem Blickwinkel der Erhaltungsziele und damit für die Verträglichkeitsprüfung bedeutsam.

Art. 1Buchst.

e) Anstrich 3 FFH-RL ist der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums definiert als die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich auf das Überleben seiner charakteristischen Arten im Schutzgebiet auswirken können. Deshalb können die charakteristischen Arten auch den Umfang der gebotenen Bestandserfassung und -bewertung beeinflussen. Als charakteristische Arten kommen nicht nur die im Standarddatenbogen als solche angesprochenen Arten in Betracht. Die FFH-Richtlinie stellt mit dem entsprechenden Begriff vielmehr auf den fachwissenschaftlichen Meinungsstand darüber ab, welche Arten für einen Lebensraumtyp prägend sind. Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die

dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (so BVerwG, Urteil vom

  1. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 79). Bei der Auswahl der für einen Lebensraumtyp charakteristischen Arten verfügt die Behörde über einen fachlichen Beurteilungsspielraum. Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn solche Arten nicht einbezogen wurden, über deren Berücksichtigungsfähigkeit ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens besteht (so BVerwG, Urteil vom
  2. März 2008, a.a.O., Rdnr. 80). Randnummer 112 Die Planfeststellungsbehörde hat ausweislich der Ausführungen auf Seite 1307 des Planfeststellungsbeschlusses charakteristische Arten der Lebensraumtypen im Sinne des Art. 1 Buchst. e) FFH-RL bei der Untersuchung berücksichtigt und geprüft, ob insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes in seinen Erhaltungszielen zu befürchten ist. Soweit dort ausgeführt wird, die charakteristischen Arten würden "ergänzend verwendet", kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Erhaltung der charakteristischen Arten werde nicht als eigenständiges Schutzziel angesehen. Wie sich aus dem einleitenden Satz des
  3. Absatzes auf Seite 1308 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, werden die Habitate der charakteristischen Arten vielmehr als maßgebliche Gebietsbestandteile angesehen. Randnummer 113 Soweit der Kläger die Auswahl der charakteristischen Arten als zu gering einschätzt, kann dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Die für die Lebensraumtypen, die im Standarddatenbogen aufgeführt sind, charakteristischen Arten wurden von der oberen Naturschutzbehörde im Zusammenwirken mit dem von der Beigeladenen beauftragten Planungsbüro festgelegt. Bei der Auswahl der charakteristischen Arten hat sich die obere Naturschutzbehörde an den Ergebnissen der vorliegenden Grunddatenerfassung orientiert. Es wurde versucht, abhebend auf die dort genannten Zielarten für die jeweiligen Lebensraumtypen unter Berücksichtigung der im Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung und Ausnahmeprüfung von Bundesfernstraßen (Stand: Januar 2004) eine sinnvolle und nicht zu große Zahl von charakteristischen Arten für den jeweiligen Lebensraumtyp zu bestimmen (vgl. dazu Vermerk des RP Darmstadt, Dezernat V 53.2, vom
  4. Juli 2004; Band 678 der Beiakten, S. 29 ff). In Bezug auf den im Kelsterbacher Wald vorhandenen Lebensraumtyp 2330 erfolgte eine spätere Ergänzung (vgl. Vermerk des RP Darmstadt, Dezernat V 53.2, vom
  5. Oktober 2004; Band 678 der Beiakten, S. 37 f.). Die Auswahl der charakteristischen Arten wurde durch die obere Naturschutzbehörde gegenüber dem Planungsbüro der Beigeladenen nochmals mit Schreiben vom
  6. November 2006 bestätigt (Band 679 der Beiakten, S. 674). Die benannten charakteristischen Arten wurden sodann bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung für den Kelsterbacher Wald berücksichtigt (vgl. Gutachten G2 Teil II., Blatt 17, 42 ff.; Band 640). Randnummer 114 Dass die Planfeststellungsbehörde bei der Auswahl der charakteristischen Arten der im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald geschützten Lebensraumtypen den ihr zustehenden fachlichen Beurteilungsspielraum überschritten hat, kann den Darlegungen des Klägers nicht entnommen werden. Der alleinige Hinweis darauf, das "BfN-Handbuch" (Ssymank u.a., Das europäische Schutzgebietssystem NATURA-2000 - BfN-Handbuch zur Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, 1998) gehe für die hier zu prüfenden Gebiete und die darin vorkommenden Lebensraumtypen "von einer erheblich größeren Zahl charakteristischer Arten" aus, vermag einen substanziierten Vortrag dazu, welche charakteristischen Arten vorliegend ausgefallen sein sollen, nicht zu ersetzen. Randnummer 115 1.4.1.4 Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr im Kelsterbacher Wald Randnummer 116 Die Planfeststellungsbehörde hat den Bestand der Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald mit 6 bis 10 Individuen nicht zu niedrig erfasst. Sie hat die

der Vorhabensrealisierung verbleibenden Habitatflächen der Bechsteinfledermaus und des Großen Mausohrs auch nicht dadurch überschätzt, dass Waldbestände einbezogen wurden, die jünger als 80 Jahre sind. Randnummer 117 Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass 6 bis 10 Individuen der Bechstein-fledermaus im Kelsterbacher Wald leben (PFB, S. 1380 f.). Der Kelsterbacher Wald sei kein Paarungsgebiet; ein Hinweis auf Wochenstuben und Winterquartiere sei nicht vorhanden. Das Gebiet diene als Jagd- und Sommerquartiergebiet. Der Gesamtbestand der Habitate betrage 231,77 ha. Der Anteil der als hoch bis sehr hoch einzustufenden Habitate liege bei 154,4 ha, der Anteil der mittelwertigen Habitate bei 72,37 ha. Als sehr hochwertig seien Laub- und Mischwälder von über 80 Jahren mit der Hauptbaumart Eiche einzustufen. Hochwertig seien über 80 Jahre alte Laub- und Mischwaldbestände ohne die Hauptbaumart Eiche. Auch die 40 bis 80 Jahre alten Laub- und Mischwaldbestände mit der Hauptbaumart Eiche seien, bezogen auf die Jagdfunktion, als hochwertiges Habitat einzustufen, da sie zumeist über ein gutes Nahrungsangebot verfügten. Eine mittlere Habitatwertigkeit besäßen neben den über 80 Jahre alten Nadelwäldern und Laub- und Mischwäldern aus nicht heimischen Arten auch die 40 bis 80 jährigen Laub- und Mischwaldbestände ohne die Hauptbaumart Eiche sowie Laub- und Mischwälder aus nicht heimischen Arten, sofern die Hauptbaumart Eiche vorhanden sei. Auch in diesen Habitaten trete die Quartierfunktion gegenüber der Jagdfunktion aufgrund der geringen Dichte an Baumhöhlen zurück (PFB, S. 1381 f.). Hinsichtlich der Fledermausart Großes Mausohr führt die Planfeststellungsbehörde aus, diese Art nutze den Kelsterbacher Wald ebenso wie die übrigen Waldbereiche im Flughafenumfeld regelmäßig zur Jagd; Quartiernachweise lägen nicht vor. Ältere Buchenwälder stellten die typischen Jagdhabitate des Großen Mausohrs dar. Daher seien Laub- und Mischwälder mit einem Alter von über 80 Jahren, aber auch Laub- und Mischwälder von 40 bis 80 Jahren mit der Hauptbaumart Buche als hoch- bis sehr hochwertige Jagdgebiete definiert. Von mittlerer Bedeutung als Jagdgebiet seien die Nadelwälder und Laub- und Mischwälder nicht heimischer Arten von über 80 Jahren, sofern in ihnen die Buche als Nebenbaumart vertreten sei. Danach umfassten die hoch bis sehr hoch eingestuften Habitate des Großen Mausohrs im Kelsterbacher Wald 161,88 ha und die mittelwertigen Habitate 64,08 ha (PFB, S. 1386 f.). Randnummer 118 Die von der Planfeststellungsbehörde angenommene Bestandsgröße der Bechsteinfledermaus mit 6 bis 10 Individuen ist auf die Fortschreibung des Standarddatenbogens vom 31. Januar 2007 zurückzuführen, die anlässlich der "Spezialuntersuchung zum Status der Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) in den FFH-Gebieten ‚Kelsterbacher Wald' und ‚Mark- und Gundwald'" von Simon und Widdig aus dem Dezember 2006 (Band 679 der Beiakten, S. 696) vorgenommen wurde. In dieser Untersuchung weisen die Gutachter darauf hin, dass im Jahre 2001 mittels Netzfang der

weis von 4 Männchen erbracht wurde. Die Auswertung von Lautaufnahmen hat im Jahre 2003 ergeben, dass 17 Exemplare vorhanden sind. Während

folgender intensiver Untersuchungen mittels Netzfängen konnte sodann in den Jahren 2004 und 2005 wiederum lediglich ein stetiges Männervorkommen in einer Größenordnung von 4 Männchen

gewiesen werden (vgl. dazu auch Dietz und Simon, Fledermauskundliche Erfassung im FFH-Gebiet 5917-303 "Kelsterbacher Wald" unter besonderer Berücksichtigung der Populationsgröße und Raumnutzung der Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), 2005, S. 11 ff.; CD Band 682 der Beiakte). Hinweise auf eine Wochenstube sind nicht ermittelt worden (Simon und Widdig, a.a.O., 9 f.). Durch die Netzfänge, die von den Gutachtern selbst am 5. September 2006 durchgeführt wurden, konnte lediglich ein adultes Weibchen

gewiesen werden, das alleine in einer Baumhöhle übertagte. Adulte Männchen wurden zu dieser Zeit nicht festgestellt. Da bei vorangegangenen Untersuchungen der

weis von Männchenvorkommen ausschließlich während der Sommermonate erbracht werden konnte, ist somit davon auszugehen, dass im Kelsterbacher Wald auch kein Winterquartier existiert (Simon und Widdig, a.a.O., S. 24 f.). Randnummer 119 Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannte sachverständige Bewertung der Bestandsgröße der Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald fehlerhaft sein könnte. Die offenbar ausschließlich auf die Auswertung von Rufnachweisen aus dem Jahr 2003 gestützte Annahme des Klägers, es seien mehr als 17 Individuen der Bechsteinfledermaus vorhanden, ist nicht geeignet, die auf konkrete Fangergebnisse gestützte Annahme der Planfeststellungsbehörde hinlänglich in Zweifel zu ziehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in dem Standarddatenbogen gemäß Datenbank der deutschen Gebietsmeldung vom Dezember 2005 der Bestand - aufgrund der Rufnachweise (ecoplan, Grunddatenerfassung für das FFH-Gebiet Nr. 5917-303 "Kelsterbacher Wald", Oktober 2004; CD Band 682 der Beiakten) - mit mehr als 17 Individuen angegeben worden ist. Randnummer 120 Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Bestimmung der Größe und der Qualität der Habitatflächen der Bechsteinfledermaus und des Großen Mausohrs. Die Kritik, die Waldbestände, die jünger als 80 Jahre seien, hätten nicht einbezogen werden dürfen, ist unberechtigt. Die Einbeziehung der entsprechenden Waldbestände ist aufgrund ihrer Jagdfunktion für die genannten Fledermausarten angezeigt. Dies ergibt sich aus den fachlichen Stellungnahmen der oberen Naturschutzbehörde vom 25. Juni 2008 (S. 2 f.; Anlage B 5 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008) sowie von Baader-Bosch vom 18. Juni 2008 (S. 9; Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008). Diesen Stellungnahmen ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Randnummer 121 1.4.1.5 Hirschkäfer im Kelsterbacher Wald Randnummer 122 Auch in Bezug auf die Bewertung des Hirschkäferbestandes im Kelsterbacher Wald ist nicht erkennbar, dass die Planfeststellungsbehörde den ihr zustehenden fachlichen Einschätzungsspielraum überschritten hat. Insbesondere ist unter fachwissenschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass einzelne Flächen als hochwertige Habitate bewertet werden, obwohl auf diesen Flächen nur relativ wenige Exemplare vorgefunden wurden. Denn in die Bewertung der Eignung der Habitatflächen geht nicht nur der jeweilige Besatz der Flächen mit Individuen ein. Eine Bestimmung der Wertigkeit allein

dem aktuellen Vorkommen von Hirschkäfern wäre fehlerhaft, weil zufällig nicht besetzte Flächen, die eine potenzielle Wertigkeit besitzen, unberücksichtigt blieben. Gerade bei Insektenpopulationen, die starken Schwankungen unterliegen, sind die aktuellen Vorkommen neben Standortvoraussetzungen und Habitatrequisiten nur ein Parameter zur Beurteilung der Habitateignung. Es entspricht dem wissenschaftlichen Standard, neben dem aktuellen Besatz auch die potenzielle Eignung in die Bewertung der Habitatqualität einzubeziehen (vgl. Baader-Bosch, Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom

  1. Juni 2008). Randnummer 123 1.4.2 Erfassung und Bewertung von Beeinträchtigungen Randnummer 124 Auch die im Anschluss an die Bestandserfassung und -bewertung erfolgte Erfassung und Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen auf die Lebensraumtypen und Arten, die in den Natura-2000-Gebieten geschützt sind, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 125 1.4.2.1 Rechtliche Vorgaben Randnummer 126 Ob ein Projekt das betreffende Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der ordnungsgemäß erfassten und bewerteten Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urteile vom
  2. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 43, und
  3. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 94). Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV), das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, verlangt allerdings nicht, die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn

Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteile vom

  1. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 60, und
  2. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94). Um zu einer verlässlichen Beurteilung zu gelangen, muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen und setzt somit die "Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen" voraus (BVerwG, Urteile vom
  3. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 62, und
  4. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94). Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, müssen freilich kein unüberwindbares Zulassungshindernis darstellen. Insoweit ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urteile vom
  5. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 64 und
  6. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94). Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabensträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urteile vom
  7. Januar 2007, a.a.O., Rdnr. 53, und
  8. März 2008, a.a.O., Rdnr. 94). Randnummer 127 Beim günstigen Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des FFH-Gebietes umfassten Tier- oder Pflanzenart geht es um ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgröße; in beiden Bereichen soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Vorhabensbedingte Stressfaktoren dürfen die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass die Art nicht mehr "ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird" (
  9. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i) FFH-RL). Die damit beschriebene Reaktions- und Belastungsschwelle kann unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. Diese berühren das Erhaltungsziel nicht

teilig, wenn es etwa um den Schutz von Tierarten geht, die sich

weisbar von den in Rede stehenden Stressfaktoren nicht stören lassen. Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands (vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 45, und
  2. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 571 ff.). Selbst eine Rückentwicklung der Population mag nicht als Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu werten sein, solange sicher davon ausgegangen werden kann, dass dies eine kurzzeitige Episode bleiben wird. Randnummer 128 Soweit als weiteres Ziel genannt wird, dass das "natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird" (
  3. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i) FFH-RL), ist auch nicht jeder Flächenverlust, den ein FFH-Gebiet erleidet, notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebiets gleichzusetzen, weil der Gebietsschutz insoweit ein dynamisches Konzept verfolgt. So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Stando

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