der FFH-Richtlinie bezieht sich - auch soweit prioritäte Lebensraumtypen und Arten in Frage stehen - ausschließlich auf die für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele.
gewiesen ist, dass die Ausnahmen den ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustand nicht behindern können. "Außergwöhnliche Umstände" in diesem Sinne sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn es um ein Verkehrsinfrastrurvorhaben von außerordentlichem Gewicht geht, das der Sicherung und Stärkung eines für Deutschland und Europa bedeutsamen Drehkreuzes des internationalen Flugverkehrs dient. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist ein im Land Hessen anerkannter Naturschutzverein. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main. Randnummer 2 Das Planfeststellungsverfahren ist durch den Antrag der beigeladenen Trägerin des Vorhabens im März 2003 förmlich eingeleitet worden. Anfang des Jahres 2005 lagen die Planunterlagen erstmals öffentlich aus. Gegen den Plan erhob der Kläger mit Schreiben vom 11. März 2005 Einwendungen.
der mündlichen Erörterung von September 2005 bis März 2006 legte die Beigeladene im Februar 2007 geänderte Unterlagen (Antrag vom 12. Februar 2007) vor, in denen der Planungshorizont von bisher 2015 auf das Jahr 2020 erstreckt und die Ausbaumaßnahmen im Süden des Flughafens reduziert wurden.
Auslegung der geänderten Planunterlagen im März/April 2007 erhob der Kläger am
der zugelassene Eingriffe in Natur und Landschaft unter bestimmten Voraussetzungen von artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt würden, führe zu europarechtswidrigen Ergebnissen. Abgesehen davon seien die in Ansatz gebrachten Maßnahmen, die die ökologische Funktion von beeinträchtigten Fortpflanzungs- und Ruhestätten sichern sollten, fachlich ungeeignet. Die von den artenschutzrechtlichen Verboten zugelassenen Ausnahmen seien zu unbestimmt und im Übrigen mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme rechtswidrig. Der Planfeststellungsbeschluss sei schließlich rechtswidrig, weil die Entscheidung über die Aufhebung der Bannwalderklärungen fehlerhaft sei und gegen die Ziele der Raumordnung verstoßen werde. Der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main (PF-66 p-V-) des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom
neuem Recht voraussetzen sollte, stünde dies aber der Klagebefugnis des Klägers nicht entgegen. Denn
G ist eine Anerkennung
altem Recht wirksam in eine solche
neuem Recht überführt worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 23). Randnummer 17 II. Begründetheit der Klage Randnummer 18 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, den der Kläger
SchG mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann. Randnummer 19 1. Gebietsschutz Randnummer 20 Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht gegen die zwingende Regelung des § 34 HENatG . Randnummer 21 1.1 Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 und 2 HENatG Randnummer 22 Die landesrechtliche Vorschrift des § 34 HENatG entspricht inhaltlich der Regelung des § 34 BNatSchG, die
SchG rahmenrechtlicher Natur ist. Mit § 34 HENatG ist Hessen der
Bundesrecht bestehenden Verpflichtung des § 32 Satz 2 BNatSchG
gekommen, die sich aus Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
Maßgabe des § 34 BNatSchG zu erfüllen. Randnummer 23 1.1.1 Fehlende Ausweisung als besondere Schutzgebiete Randnummer 24 Der Anwendung des § 34 HENatG steht - soweit es um die Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets geht - nicht entgegen, dass Hessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Kraft getreten ist. Dies ist unerheblich, da bereits die Aufnahme der hier maßgeblichen FFH-Gebiete in die Liste der EG-Kommission
5 FFH-RL den Gebietsschutz
GH, Urteile vom
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemacht wurde. Bei der Festlegung der Liste handelt es sich um eine Entscheidung der EG-Kommission (vgl. dazu Art. 249 Unterabs. 4 EGV). Wie sich aus Art. 254 Abs. 3 EGV ergibt, bedürfen derartige Entscheidungen der EG-Kommission keiner Veröffentlichung im Amtsblatt, sondern sind denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt zu geben. Mit der Bekanntgabe werden sie wirksam. Die Entscheidung vom 13. November 2007 ist der Bundesrepublik noch am selben Tage durch Übergabe an die Ständige Vertretung Deutschlands bei der Europäischen Union bekannt gegeben worden (Anlage 18a zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. November 2008). Randnummer 27 Selbst wenn die Kommissionsliste der Bundesrepublik erst
Erlass des Planfeststellungsbeschlusses mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gegeben worden sein sollte, führt dies nicht zur Unanwendbarkeit der Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL und der diese Bestimmung umsetzenden Regelung des § 34 HENatG . Denn durch die jedenfalls zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung der Kommissionsliste wäre ein etwaiger Mangel in der Verträglichkeitsprüfung entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 173). Abweichend vom Grundsatz, dass es für die gerichtliche Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses auf die Sach- und Rechtslage bei dessen Erlass ankommt, sind Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines Rechtsverstoßes des Beschlusses führen, bei der Überprüfung zu berücksichtigen. Randnummer 28 1.1.3 Verlust der Meldewürdigkeit/Zerstörung des Kelsterbacher Waldes Randnummer 29 Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, das planfestgestellte Vorhaben habe deshalb nicht
G zugelassen werden dürfen, weil es Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes Kelsterbacher Wald bewirke, die dazu führten, dass das Gebiet nicht mehr meldewürdig sei (Klagebegründung vom 24. März 2008, S. 77). Dies folgt bereits daraus, dass - wie oben ausgeführt - zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses eine Meldung - und darüber hinaus bereits eine Listung - des Gebiets erfolgt war. Insoweit kann die Meldewürdigkeit kein Kriterium darstellen, das eine im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zulassungsfähige Beeinträchtigung von einer (angeblich) nicht mehr zulassungsfähigen Zerstörung des Gebiets abgrenzt. Randnummer 30 Im Übrigen können den Regelungen in Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL entgegen der Auffassung des Klägers keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass - ungeachtet der Frage, ob diese Situation hier gegeben ist - der (angebliche) "Totalverlust" eines FFH-Gebietes und damit seine vollständige Zerstörung eine absolute Zulassungssperre bildet, wenn bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura-2000 gewährleistet ist. Der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, wonach vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL dem Projekt nur zuzustimmen ist, wenn "das Gebiet als solches" nicht beeinträchtigt wird, spricht nicht für die Auffassung des Klägers, die Zerstörung eines Gebiets stelle eine absolute Zulassungssperre dar. Mit dem Begriff der Beeinträchtigung des "Gebiets als solches" bringt die Richtlinie zum einen zum Ausdruck, dass nur Beeinträchtigungen des Gebiets in den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen maßgeblich sind, nicht aber andere Beeinträchtigungen. Zum anderen verdeutlicht die Verwendung dieses Begriffes, dass es um ein konkretes Gebiet geht, dessen Zerstörung in seiner Gesamtheit oder in Teilen nicht damit gerechtfertigt werden kann, der Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten innerhalb des Territoriums der Mitgliedstaaten werde insgesamt nicht ungünstig beeinflusst (vgl. auch EG-Kommission, Natura-2000 - Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Art. 6 der Habitatrichtlinie 91/43/EWG, 2000, S. 42 f.). Der Begriff des "Gebiets als solches" bezieht sich somit auf die ökologische Funktion des Gebiets. Er besagt jedoch nicht, dass das Gebiet nicht insgesamt zerstört werden darf, solange hinreichende Kohärenzmaßnahmen ergriffen werden. Randnummer 31 Selbst wenn man dem Begriff des "Gebiets als solches" den vom Kläger angenommenen Bedeutungsgehalt beimessen wollte, darf nicht verkannt werden, dass auch eine Beeinträchtigung des "Gebiets als solchem"
dem unzweideutigen Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL unter dem Vorbehalt des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL steht. Randnummer 32 Von einer entsprechenden Zulässigkeit der Zerstörung eines Gebiets geht offenbar auch der Auslegungsleitfaden der EG-Kommission aus dem Januar 2007 aus. Dort wird auf Seite 15 f. ausgeführt, dass der Ausgleich von Beeinträchtigungen auch in der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz Natura-2000 bestehen kann, das ähnliche Eigenschaften wie das ursprüngliche Gebiet aufweist. Randnummer 33 Auch der Wortlaut der FFH-Richtlinie im Übrigen spricht nicht für die Auffassung des Klägers. Soweit er meint, eine Zerstörung sei mehr als eine Beeinträchtigung und könne deshalb
G ) nicht zugelassen werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Zerstörung eines Gebietes eine besonders intensive Beeinträchtigung der Erhaltungsziele darstellt. Auch ein Vergleich mit Art. 12 Abs. 1 Buchst.
3 und 4 FFH-RL. Denn die Formulierungsunterschiede in den jeweiligen Bestimmungen sind den unterschiedlichen Schutzgegenständen geschuldet. Dem strengen System, das dem Habitatschutz der FFH-Richtlinie zugrunde liegt, wird jedenfalls Genüge getan, wenn bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bei dem Verlust eines gesamten FFH-Gebietes die Wirkungen des installierten Netzes Natura-2000 durch hinreichende Kohärenzsicherungsmaßnahmen erhalten bleiben. In derartigen Fällen eine Zulassung zu verweigern, liefe sowohl dem Art. 2 Abs. 3 FFH-RL zuwider, wonach die aufgrund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur Rechnung tragen, als auch dem Art. 5 Abs. 3 EGV, wonach Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Randnummer 34 1.1.4 Keine Anwendung des Art. 4 Abs. 4 V-RL Randnummer 35 Auch auf das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen sowie den Kelsterbacher Wald finden (ausschließlich) die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL - und deren landesrechtliche Umsetzung in § 34 HENatG - Anwendung. Diese beiden Gebiete unterliegen nicht dem (strengen) Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom
GH, Urteil vom
europäischem Recht ist für die Ausweisung von Vogelschutzgebieten kein bestimmter Schutzgebietstyp vorgeschrieben.
April 1996 (GVBl. I S. 145) in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzverordnung Untermainschleusen vom 7 September 2006 gültigen Fassung vom
G ) durchzuführende Verträglichkeitsprüfung. Randnummer 42 Entsprechendes gilt in Bezug auf die Rüge, die Jagd, die Fischerei und die fischereiwirtschaftliche Bodennutzung sei in § 3 Abs. 4 Nr. 4 LSchVO Untermainschleusen zu Unrecht von den Verboten
VO Untermainschleusen ausgenommen worden. Selbst wenn das allgemeine Störungs- und Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL infolge der Freistellung nur unzureichend umgesetzt worden sein sollte, ist dies für das hier zu überprüfende Vorhaben unbedeutend. Denn Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (= § 34 Abs. 1 und 2 HENatG ) regelt den Gebietsschutz für planfeststellungspflichtige Vorhaben speziell (vgl. zur straßenrechtlichen Planfeststellung: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 32). Folgerichtig nimmt § 3 Abs. 4 Nr. 1 LSchVO Untermainschleusen auch die Vorhaben und Maßnahmen, die einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden, von den Verboten des § 3 Abs. 2 LSchVO Untermainschleusen aus. Denn bei diesen Vorhaben und Maßnahmen handelt es sich sämtlich um Projekte
G , die einer Verträglichkeitsprüfung
G zu unterziehen sind. Randnummer 43 Schließlich steht dem Regimewechsel von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL zu Art 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL auch nicht entgegen, dass gegenüber der ursprünglichen Fassung der Landschaftsschutzverordnung Untermainschleusen vom
der Vogelschutzrichtlinie habe eine Meldung erfolgen müssen. Der Planfeststellungsbeschluss führe in der Begründung für die Nichteinbeziehung des Kelsterbacher Waldes als konkrete Vogelart nur den Mittelspecht an, verkenne aber, dass es sich um den Waldbereich handele, der das höchste Schwarzspechtaufkommen in Hessen habe.
der Erfassung durch das Senckenberg-Institut seien dort neun Revierpaare festgestellt worden, woraus die Beigeladene eine mittlere Reviergröße von 60 ha errechnet habe. Im ausgewiesenen Vogelschutzgebiet "Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau" sei demgegenüber die Reviergröße mit 125 ha mehr als doppelt so groß. Es handele sich bei den Tieren hier und dort um eine zusammenhängende Population. Schwarzspechte überwänden die Verkehrstrassen südlich des Kelsterbacher Waldes. Die A 3 und die ICE-Schnellbahntrasse seien mithin keine sinnvolle Abgrenzung des Vogelschutzgebietes. Bei den Waldflächen des bereits ausgewiesenen Vogelschutzgebietes und dem Kelsterbacher Wald handele es sich auch
Auffassung des Beklagten um eine ökologisch-funktionale Einheit. Ein Vergleich mache deutlich, dass das gemeldete Vogelschutzgebiet außer für den Schwarzspecht für eine ganze Reihe anderer Vogelarten (Pirol, Gartenrotschwanz, Baumpieper, Baumfalke, Schwarzmilan, Wespenbussard, Wendehals, Grauspecht, Hohltaube) eine derartige Aufwertung im Hinblick auf die Siedlungsdichte und die absolute Revierzahl erfahre, dass der Kelsterbacher Wald zwingend zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebietsteilen zähle. Dieser Befund sei durch die Brutvogelkartierung 2008 im Rahmen der ökologischen Baubegleitung bestätigt worden. Eine Einbeziehung in das Vogelschutzgebiet sei
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwingend erforderlich. Randnummer 48 1.1.4.2.2 Kriterien für die Auswahl eines Vogelschutzgebiets Randnummer 49
welchen Kriterien Vogelschutzgebiete auszuwählen sind, war verschiedentlich Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach unterliegt die Identifizierung solcher Gebiete nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Überprüfbar ist, ob eine Ausweisung als Vogelschutzgebiet aus sachfremden, etwa wirtschaftlichen Erwägungen unterblieben ist. Ansonsten räumt auch die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungsspielraum bei Beantwortung der Frage ein, welche Gebiete die europarechtlich maßgeblichen Auswahlkriterien erfüllen.
1 Satz 4 V-RL erklären die Mitgliedstaaten die für die Erhaltung der im Anhang I aufgezählten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten. Unter Schutz zu stellen sind nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen vom Aussterben oder sonst bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen. Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einer Vogelart u. a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Art. Je mehr der im Anhang I genannten Vogelarten in erheblicher Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der im Sinne des Art. 4 V-RL geeignetsten Gebiete (vgl. BVerwG, Urteil vom
der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EG-Kommission vom 10. April 2006 im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/5117 die hessische Gebietskulisse seitens der EG-Kommission als geeignet und tragfähig angesehen wird, um die Verpflichtungen des Art. 4 V-RL für alle relevanten Arten umzusetzen. Auch in der Erklärung der EG-Kommission zur geplanten Schließung der Beschwerde Nr. 2002/5367 heißt es unter Ziffer 6, dass die Dienststellen der EG-Kommission nicht davon ausgehen, dass im Bereich des Frankfurter Flughafens zusätzliche Gebiete als SPAs (special protection areas), also als Vogelschutzgebiete,
1 V-RL auszuweisen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T -). Randnummer 52
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Situation zur Folge, dass sich die gerichtliche Kontrolldichte verringert und besondere Darlegungsanforderungen für das Vorbringen zu stellen sind, es gebe ein faktisches Vogelschutzgebiet, das eine Lücke im Netz schließe (vgl. BVerwG, Beschluss vom
weis geführt, dass sachfremde Erwägungen ausschlaggebend dafür waren, den Kelsterbacher Wald nicht in das Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Rüsselsheim jenseits der Autobahn- und ICE-Trasse, das dort in einem sehr schmalen Streifen angrenzt, einzubeziehen. Vielmehr ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Abgrenzung und die Nichteinbeziehung des Kelsterbacher Waldes aus ornithologischer Sicht vertretbar sind. Zwar ist das Waldgebiet "Kelsterbacher Wald" als naturschutzfachlich wertvoll einzuordnen, wie sich den Einschätzungen der Gutachter entnehmen lässt. Auch werden bei einigen Vogelarten erhebliche Dichten der Vorkommen erreicht, die den Schluss zulassen könnten, dass es sich um ein geeignetes Gebiet handelt. Eine Einbeziehung des durch Verkehrstrassen und durch den Flughafen vom Vogelschutzgebiet getrennten Gebiets in das Vogelschutzgebiet war aber dennoch nicht zwingend geboten, zumal der jenseits der Autobahn und der Bahntrasse angrenzende Streifen, der Teil des Vogelschutzgebiets Mönchbruch ist, nicht wie der Kelsterbacher Wald aus Waldfläche, sondern aus den nicht bewaldeten Offenlandflächen entlang der Schneise einer Hochspannungstrasse besteht. Randnummer 55 1.1.4.2.3.1 Dauerverpflichtung Randnummer 56 Das gilt auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 23. März 2006 (C-209/04 - "Lauteracher Ried"). Entgegen der Darstellung des Klägers hat die Auswahl und Bestimmung der Vogelschutzgebiete in Hessen in Kenntnis der nun vom Kläger angeführten Bestandsdichten einzelner Vogelarten stattgefunden. In dem österreichischen Fall, der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde lag, hatten sich durch "Überwachungen" neue Informationen und Erkenntnisse ergeben, die das Gericht zu dem Hinweis veranlassten, dass sich die aus der Vogelschutzrichtlinie ergebende Verpflichtung zur Ausweisung der
ornithologischen Kriterien geeignetsten Gebiete nicht in der erstmaligen Ausweisung erschöpfe. Das Ziel der Erhaltung gefährdeter Arten mache es erforderlich, eine Gebietsausweisung im Lichte neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zu überprüfen und gegebenenfalls eine neue Grenzziehung des bestehenden Vogelschutzgebiets vorzunehmen. Soweit der Kläger sich hierauf stützend geltend macht, es handele sich bei dem von der Richtlinie geforderten Schutz um eine Dauerverpflichtung, vermag der Senat den Folgerungen daraus für die hier zu beurteilende Situation schon deshalb nicht zu folgen, weil keine neuen oder veränderten Erkenntnisse über eine deutlich höhere ornithologische Wertigkeit des Kelsterbacher Waldes vorliegen. Ob allen am Verfahren zur Auswahl der Vogelschutzgebiete beteiligten Fachverbänden die in der Senckenberg-Erhebung festgestellte Brutrevierzahl des Schwarzspechts im Kelsterbacher Wald bekannt war, ist insoweit unerheblich, weshalb dem diesbezüglichen Beweisantrag zu B.I.1 und 2 nicht
zugehen war. Vielmehr lagen die Erhebungen bereits damals vor und haben die zuständige Behörde nicht dazu veranlasst, den Bereich in das ausgewiesene Vogelschutzgebiet einzubeziehen. Der Verweis des Klägers auf die oben angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach ein sich
neuen ornithologischen Kriterien als am geeignetsten darstellendes Gebiet auch ausgewiesen werden müsse, geht fehl. Entgegen dem Vorbringen des Klägers begründet die Staatliche Vogelschutzwarte ihre Ablehnung einer Ausweisung des Kelsterbacher Waldes nicht mit der abgeschlossenen Meldung, sondern mit der Tragfähigkeit der sich
der ursprünglichen Auswahlentscheidung ergebenden Gebietskulisse. Demgegenüber hätten sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Randnummer 57 1.1.4.2.3.2 Important Bird Areas Randnummer 58 Als bedeutsames Erkenntnismittel für die Gebietsauswahl und als gewichtiges Indiz bei der
1 Satz 4 V-RL gebotenen Eignungsbeurteilung stellt sich
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom
den Ausführungen in dem Urteil des Europäischen Gerichtshof vom
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts für die Gebietsauswahl zwar ein sehr bedeutsames Erkenntnismittel darstellen kann, das bei der
1 Unterabs. 3 V-RL gebotenen Eignungsbeurteilung als gewichtiges Indiz eine maßgebliche Rolle spielt, dass diese Indizwirkung aber durch konkrete avifaunistische Erhebungen relativiert oder widerlegt werden kann (Hess. VGH, Urteil vom
Auffassung des Senats im Ergebnis nicht zu einer Widerlegung der indiziellen Wirkung, die der IBA-Abgrenzung zukommt. Randnummer 64 Die vom Kläger genannte Zahl von 9 Brutpaaren des Schwarzspechtes im Kelsterbacher Wald trifft nicht zu. Ein entsprechender
weis dieser Zahl liegt
dem Dafürhalten des Senats nicht vor. In der Erhebung von Senckenberg, Endbericht aus dem Jahr 2002, heißt es über das Vorkommen des Schwarzspechts im Untersuchungsgebiet Kelsterbacher Wald, dass drei Brutnachweise gelungen seien und dass Balzaktivitäten, die auf besetzte Reviere hinwiesen, in neun Teilbereichen festgestellt worden seien. Die Abgrenzung der einzelnen Reviere habe sich wegen der großen Aktivitätsbereiche der Tiere als schwierig erwiesen, die Siedlungsdichte sei aber mit Sicherheit außergewöhnlich hoch (Forschungsinstitut Senckenberg, Erfassung von Flora, Fauna und Biotoptypen im Umfeld des Flughafens Frankfurt am Main, Teil V Arten und Biotope, S. V-302, LEP-Änderungsverfahren, Teilakte "Grünbereich", Ordner 3). An anderer Stelle dieses Endberichts von Senckenberg heißt es, der Schwarzspecht sei verbreitet und besiedele den Kelsterbacher Wald mit acht Revieren (davon sieben nördlich der A 3) in einer optimalen, weit überdurchschnittlichen Dichte (Forschungsinstitut Senckenberg, a. a. O., Teil III Kelsterbach, S. III-54, LEP-Änderungsverfahren, Teilakte "Grünbereich", Ordner 2). Demgegenüber weist die Staatliche Vogelschutzwarte darauf hin, dass im Zuge der Ermittlung der "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete"
der Vogelschutzrichtlinie, die in Zusammenarbeit mit den ornithologisch tätigen Fachverbänden HGON und NABU stattgefunden habe, bei der landesweiten Kartierung, bei der alle regelmäßigen Vorkommen im Zeitraum von 1997 bis 2002 berücksichtigt worden seien, für den Schwarzspecht im Kelsterbacher Wald ein Bestand von fünf Revieren zugrunde gelegt worden sei (Staatliche Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2008, S. 3). Randnummer 65 Diese Zahl deckt sich mit der vorläufigen Einschätzung von Reviergrößen in einem Schreiben des Senckenberginstituts an die Gutachter der Beigeladenen aus dem Jahr 2001, in dem es heißt, dass die in der Literatur angegebenen Reviergrößen von 250 bis 600 ha pro Brutpaar in sämtlichen Gebieten rund um den Flughafen zum Teil deutlich unterschritten würden und dass von außergewöhnlich hohen Siedlungsdichten von teilweise nur 100 bis 150 ha je Brutpaar auszugehen sei.
dieser Angabe von Reviergrößen ergäbe sich seitens des Senckenberginstituts auch die Zahl von vier bis fünf Brutpaaren im Kelsterbacher Wald. Schließlich weist die Ausweisungsbehörde noch auf ein von der Stadt Kelsterbach in Auftrag gegebenes Gutachten zur Erfassung der Vögel im Kelsterbacher Wald und im Bereich Klaraberg von Dr. Rausch, bio-plan, hin, in dem - unwidersprochen - zwei Schwarzspechtbrutpaare im Kelsterbacher Wald ermittelt worden sind. Schließlich hat die Brutvogelkartierung 2008 die Zahl von sechs Brutpaaren ergeben. Randnummer 66 Selbst wenn man in Übereinstimmung mit den Angaben im Artenstammblatt des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags für den Schwarzspecht unter 2.3 "Verbreitung im Untersuchungsraum/Eingriffsgebiet" (Gutachten G1 Teil VI, S. 296, Band 234 der Beiakten) davon ausgeht, dass sich im Kelsterbacher Wald insgesamt maximal zehn Brutreviere befinden, führt dies nicht dazu, dass dieses zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 V-RL zur Erhaltung des Schwarzspechts zählt. Auch unter der Annahme einer solchen Siedlungsdichte mit bisher in der Vogelkunde nicht bekannten Reviergrößen von weniger als 60 ha je Brutpaar ist das Indiz, das die Nichtaufnahme des Kelsterbacher Waldes in die Liste der IBA für das Nichtbestehen einer zwingenden Meldenotwendigkeit darstellt, nicht widerlegt. Randnummer 67 1.1.4.2.3.4 Hessisches Fachkonzept Randnummer 68 Unter Berücksichtigung des Hessischen Fachkonzepts für die Auswahl der Vogelschutzgebiete zählt der Kelsterbacher Wald nicht zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie. Dieses Fachkonzept konkretisiert anhand naturschutzfachlicher und ornithologischer Kriterien den der Behörde eingeräumten Beurteilungsspielraum. Seine Auswahlkriterien sind nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, Rdnr. 53). Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Nichtberücksichtigung des Kelsterbacher Waldes bei der Auswahl der Vogelschutzgebiete auch nicht gegen dieses Fachkonzept und die sich darauf gründende Einschätzungsprärogative der zuständigen Naturschutzbehörden. Randnummer 69 Das Hessische Fachkonzept, das von dem Regierungspräsidium Kassel und der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland gemeinsam erstellt worden ist, benennt für die einzelnen Brutvogelarten des Anhangs I sowie die Zugvögel
2 V-RL neben dem Schutzstatus, dem Gefährdungsgrad und dem Bestand der Vogelart die fünf wichtigsten ("Top 5") sowie weitere wichtige Vogelschutzgebiete für diese Art in Hessen. Für den von Klägerseite in erster Linie aufgeführten Schwarzspecht wurden als Top 5-Gebiete die großflächigen Vogelschutzgebiete Vogelsberg (80 bis 100 Brutpaare), Knüll (70 Brutpaare), Spessart bei Bad Orb (35 Brutpaare), Kellerwald (30 Brutpaare) und Hessisches Rothaargebirge (25 bis 30 Brutpaare) in den Mittelgebirgsregionen Hessens genannt, die allesamt größere Buchen-Altholzbestände und großflächig wichtige Nahrungsräume umfassen. Daneben kommt diese Art in bedeutsamen Populationen in einer Reihe weiterer Vogelschutzgebiete als maßgebliche Art vor. Für den Schwarzspecht ergibt sich, dass für das Gebiet Kelsterbacher Wald weder das Top 5-Kriterium (die fünf besten Gebiete in Hessen) noch das 10 %-Kriterium (Gebiete, in denen mehr als 10 % der Landespopulation auftreten) erfüllt sind. Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass
der Artenliste des Hessischen Fachkonzepts der Erfüllungsgrad bei dem Schwarzspecht mit 15 bis 20 % der hessischen Brutpopulation angegeben ist. Die Berechnung von Erfüllungsgraden dient
dem Fachkonzept dazu, die Tragfähigkeit der hessischen Meldekulisse für alle relevanten Vogelarten zu überprüfen. Die zu schützenden relevanten Vogelarten im Sinne der Vogelschutzrichtlinie sollen - so sieht es das Konzept für den Regelfall vor - mit mindestens 20 % ihrer hessischen Population in den Vogelschutzgebieten des Landes vertreten sein, stärker gefährdete oder seltenere Arten mit mindestens 60 %. Diese Prozentanteile bezeichnet das Konzept als Mindest-Erfüllungsgrade. Kann mit den beiden oben genannten Kriterien der Mindesterfüllungsgrad für eine Art nicht erreicht werden, sollen zusätzliche Gebiete für die jeweilige Art ausgewählt werden. Randnummer 70 Obwohl sich aus der Angabe 15 bis 20 % ergibt, dass der angestrebte Mindest-Erfüllungsgrad für die Anhang I-Art Schwarzspecht nicht vollständig oder nur knapp erreicht wird, ist für den Senat aber dennoch
vollziehbar, dass seitens der Vogelschutzwarte gleichwohl keine zwingende Notwendigkeit gesehen wird, weitere Gebiete für die Art zu melden. Es handelt sich
ihrer fachlichen Einschätzung bei dem Schwarzspecht um eine häufige, nicht gefährdete und weit verbreitete Art, für die aufgrund des hohen Waldanteils in Hessen der festgestellte Erfüllungsgrad, auch unter Abweichung vom Regelfall, den das Fachkonzept im Auge hat, als ausreichend und akzeptabel betrachtet wird. Einen solchen Beurteilungsspielraum räumt das Fachkonzept der mit dem Vollzug der Auswahl befassten Behörde entgegen der Auffassung des Klägers ein (vgl. hierzu Steeck/Lau, NVwZ 2009, 617). Das kommt zum einen dadurch zum Ausdruck, dass die Erreichung der Mindesterfüllungsgrade als eine "Sollens"-Anforderung formuliert ist. Zum anderen wird dies auch durch die Sonderregelungen für einzelne Vogelarten (Uhu, Uferschwalbe, Flussregenpfeifer, Gartenrotschwanz) deutlich. In diesem Zusammenhang ist noch beachtenswert, dass bei der oben erwähnten Überarbeitung die Liste des hessischen IBA-Inventars vor allem um solche Gebiete ergänzt wurde, die dem "C6-Kriterium" ("Top 5-Gebiete") entsprechen, dass aber für einige Arten mit "disperser Verbreitung" wie den Schwarzspecht dort das C6-Kriterium nicht angewendet wurde. Es ist deshalb ohne weiteres plausibel, dass die Vogelschutzwarte und die ornithologisch tätigen Fachverbände die hessische Meldekulisse auch mit dem erreichten Erfüllungsgrad für den Schwarzspecht als tragfähig ansehen, da es sich um eine flächendeckend verbreitete Art handelt. Daran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass der Schwarzspecht seit 2006 auf der Vorwarnliste zur Roten Liste der bestandsgefährdeten Vogelarten geführt wird. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich deshalb keine gesteigerte Notwendigkeit oder Verpflichtung zur Ausweisung weiterer Vogelschutzgebiete. Den weiteren Beweisanträgen des Klägers zu B.II.1 bis 3 war deshalb aus Gründen fehlender Rechtserheblichkeit nicht
zugehen, weil bei Einbeziehung aller behaupteten Gesichtspunkte das fachliche Beurteilungsermessen nicht überschritten ist. Randnummer 71 Weiter ist überzeugend, dass, sollte eine rechnerische Verbesserung des Erfüllungsgrads angestrebt werden, dafür zahlreiche andere, geeignetere Gebiete in Hessen in Betracht kämen. Der Kelsterbacher Wald erfüllt zwar - unterstellt man eine höhere Zahl an Brutpaaren und eine Reviergröße von weniger als 60 ha - das Kriterium der besonderen Populationsdichte, worin sich eine sehr hohe Eignung der Waldhabitate widerspiegelt. Flächenmäßig geeigneter wären aber demgegenüber großflächigere alte Buchenwaldbestände mit wichtigen Nahrungsräumen. Reviergröße und Revierdichte sind lediglich ein Gesichtspunkt, aber bei einer über die konkrete einzelne Waldfläche hinausgehenden Betrachtung unter Vernetzungsgesichtspunkten nicht der allein ausschlaggebende. Als
teile schlagen demgegenüber für eine flächendeckend vorkommende Vogelart mit großem Flächenanspruch an das jeweilige Revier die geringe Größe des Gebiets, seine relative Isolierung und die Zerschneidung durch Verkehrswege und die damit insgesamt einhergehende geringe Entwicklungsperspektive zu Buche. Auf die mit den Beweisanträgen zu B.II.4 bis 6 aufgestellten Behauptungen, insbesondere zu der besonderen Revierdichte, kommt es demnach nicht an. Ebenso verhält es sich mit dem Beweisantrag zu B.II.7, abgesehen davon, dass der Kläger erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet hat, neben dem Kelsterbacher Wald seien weitere Flächen einzubeziehen. Randnummer 72 Auch die neueren Schätzungen zum landesweiten Brutpaarbestand von 2000 bis 3000 Brutpaaren (gegenüber 1500 bis 2000 zur Zeit der Erstellung des Fachkonzepts) lassen nicht die seitens des Klägers gezogene Schlussfolgerung zu, dass nun mit einem noch geringeren Erfüllungsgrad der hessischen Vogelschutzgebietskulisse zu rechnen sei. Wie die Staatliche Vogelschutzwarte überzeugend ausführt, sind die Populationen in den abgegrenzten Vogelschutzgebieten in der Regel unterschätzt worden. Bei jetzt höher geschätzten landesweiten Brutpaarbeständen ist auch von deutlich höheren Brutpopulationen in den EU-Vogelschutzgebieten auszugehen, so dass der Erfüllungsgrad mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest auf gleichem Niveau bleibt, wegen des hohen Waldanteils der EU-Vogelschutzgebietskulisse sogar besser sein könnte als bisher angegeben (Staatliche Vogelschutzwarte, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom
dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gewonnen wurden, ergibt sich keine zwingende Notwendigkeit für eine Einbeziehung des Kelsterbacher Waldes in das bestehende Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau. Für den Gartenrotschwanz sind in Hessen vor allem die Auengebiete längs des Rheins und die Streuobstgebiete gemeldet worden. Durch die Vogelschutzgebietskulisse wurde ein Erfüllungsgrad von deutlich über 20 % erreicht (Staatliche Vogelschutzwarte, Stellungnahme vom 29. September 2008, Anlage zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 26. November 2008, S. 2). Die Arten Pirol und Baumpieper galten
der damaligen Roten Liste nicht als gefährdet und wurden deshalb (nur) mit bedeutenden Populationen in einzelnen Gebieten als maßgebliche Art in den Standarddatenbogen aufgenommen. Obwohl der Baumpieper inzwischen als gefährdet gilt, geht die Fachbehörde von einem ausreichenden Erfüllungsgrad der Meldekulisse für die Art aus, da viele der Schwerpunktvorkommen bereits in den Vogelschutzgebieten Altneckarschlingen, Hessisches Ried, Wälder der südlichen hessischen Oberrheinebene, Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau berücksichtigt sind (Staatliche Vogelschutzwarte, a.a.O., S. 2). Die Arten Baumfalke und Wespenbussard sind in Hessen in der Fläche mit geringer Dichte verbreitet. Für eine Benennung von Top 5-Gebieten ist die Datenlage
Aussage der Fachbehörde nicht gut genug. Wegen der räumlichen Ausdehnung vieler großer bis sehr großer Vogelschutzgebiete mit entsprechender Habitateignung ist aber die Tragfähigkeit der bisher ausgewiesenen Schutzgebietskulisse gegeben. Es besteht demnach aufgrund des Vorkommens von einem bzw. zwei Brutpaaren dieser Arten keine zwingende Verpflichtung den Kelsterbacher Wald als Vogelschutzgebiet auszuweisen. Auch aufgrund des Schwarzmilanvorkommens von zwei Brutpaaren ergibt sich keine Meldeverpflichtung. Das Gleiche gilt für die Vorkommen des Grau- und des Mittelspechts, für die ebenfalls die Abgrenzung vom südlich gelegenen Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau wegen der Verkehrstrasse und des Flughafengeländes
vollziehbar ist. Randnummer 75 Für alle vom Kläger aufgezählten Vogelarten gilt, dass die Zahlen und Erkenntnisse überwiegend nicht neu sind und zum Zeitpunkt der Abgrenzung der Vogelschutzgebiete den Behörden und den beteiligten Naturschutzverbänden bekannt waren. Der Kläger hatte, worauf er selbst hinweist, seine fachkundige Auffassung bereits im Verfahren um die Ausweisung der Natura-2000-Gebiete vorgebracht. Die zuständige Behörde ist dem
gegangen, ihm aber im Rahmen der Ausübung ihres fachlichen Beurteilungsspielraums im Ergebnis nicht gefolgt. Die im Zuge der ökologischen Baubegleitung durchgeführte Brutvogel-Kartierung 2008 bestätigt die oben dargestellte Bedeutung des Gebiets für die aufgeführten Arten. Dabei wurden für die meisten Arten vergleichbare Populationsgrößen ermittelt (z.B. Grauspecht, Schwarzmilan, Pirol), bei einigen Arten wurden etwas höhere Bestände (Gartenrotschwanz, Mittelspecht) und bei anderen Arten teilweise deutlich niedrigere Bestände (Baumpieper, Baumfalke) festgestellt.
Darlegung der Staatlichen Vogelschutzwarte sind die Unterschiede der Erfassungen von 2002 und 2008 der normalen Bestandsdynamik geschuldet oder liegen im Toleranzbereich der gewählten Erfassungsmethodik. Die vom Kläger behaupteten "enormen Zunahmen" auch bei einzelnen Arten gegen den bundesdeutschen Bestandstrend lassen sich daraus wissenschaftlich betrachtet nicht ablesen (Staatliche Vogelschutzwarte, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 30.April 2009, S. 2). Die Hohltaube ist zwar mit 10 Brutpaaren neu im Kelsterbacher Wald festgestellt worden. Da auch für diese Vogelart der Mindesterfüllungsgrad
dem Fachkonzept bereits erreicht ist, folgt aber aus dieser jüngsten Kartierung nichts für eine fehlerhaft unterlassene Einbeziehung des Kelsterbacher Waldes in die Vogelschutzgebietskulisse. Randnummer 76 Der mit der Richtlinie erstrebte Schutz der wildlebenden Vogelarten wird durch die insgesamt in Hessen gemeldeten Vogelschutzgebiete und die Repräsentanz der geschützten Arten bereits erreicht. Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, dass in Hessen eine Lücke im Netz der Vogelschutzgebiete besteht, die gerade durch die Ausweisung oder Einbeziehung des Kelsterbacher Waldes geschlossen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom
G sind Projekte - dazu zählt
G der durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu prüfen. Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt
Maßgabe des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftungs-RL - zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig ( § 34 Abs. 2 HENatG ), es sei denn, es liegen die Abweichungsvoraussetzungen des § 34 Abs. 3 HENatG vor. Mit dem Tatbestandsmerkmal der erheblichen Beeinträchtigung knüpft § 34 Abs. 2 HENatG an den Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL an. Danach sind Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des FFH-Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, einer Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu unterziehen, wenn sie das FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Das Gemeinschaftsrecht normiert damit die Prüfschwelle, die für eine Vorprüfung (sog. Screening) maßgeblich ist. Diese Vorprüfung, die der hessische Landesgesetzgeber in § 34 Abs. 1 Satz 1 HENatG (= § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) anordnet, ist von der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung zu unterscheiden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 80), die § 34 Abs. 2 HENatG regelt. Für Letztere bestimmt Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, dass dem Plan oder Projekt nur auf der Grundlage der Feststellung zugestimmt werden darf, "dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird". Wenn der Landesgesetzgeber die Zulassungsschwelle unter Rückgriff auf die Prüfschwelle der Vorprüfung definiert, ist dies gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei zutreffender Auslegung ergibt sich aus den zitierten Unterschieden in der Formulierung von Satz 1 und Satz 2 des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nämlich kein Gegensatz. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL verknüpft die Vorprüfung mit der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung dadurch, dass er jeweils auf die Verträglichkeit der Pläne oder Projekte mit den für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen abhebt. Pläne oder Projekte können im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen, "wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden" (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 -, Slg. 2004, I-7405, Rdnr. 49). Die zuständigen Stellen dürfen "unter Berücksichtigung der Prüfung ... auf Verträglichkeit mit den für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungszielen" die Pläne oder Projekte
3 Satz 2 FFH-RL nur dann zulassen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass diese sich nicht
teilig auf dieses Gebiet als solches auswirken (EuGH, Urteil vom
teilig berühren (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Nr. 85). Der abweichende Vorschlag der EG-Kommission, die Erheblichkeitsschwelle erst bei der "Vereitelung von Erhaltungszielen" oder der "Zerstörung essenzieller Gebietsbestandteile" anzusiedeln (a.a.O. Nr. 82), hat in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Resonanz gefunden (vgl. zum Vorgesagten: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 40). Randnummer 79 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Maßstäbe, die bei der Vorprüfung
3 Satz 1 FFH-RL anzulegen sind, nicht identisch mit den Maßstäben sind, die für die eigentliche Verträglichkeitsprüfung gelten. Bei der Vorprüfung ist lediglich zu untersuchen, ob erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ernstlich zu besorgen sind, wobei rein theoretische Besorgnisse unerheblich sind (BVerwG, Urteil vom
einer Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass in Bezug auf sechs untersuchte FFH-Gebiete (Schwanheimer Düne, Galgenberg bei Diedenbergen, Weilbacher Kiesgruben, Sandtrockenrasen zwischen Mörfelden und Walldorf, Kammereckswiesen sowie Kirchnereckgraben von Langen und Wald bei Groß-Gerau) und zwei Vogelschutzgebiete (Streuobst-Trockenwiesen bei Nauheim und Königsstädten sowie Hessische Altneckarschlingen) eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bereits aufgrund der Entfernung der Gebiete zum Vorhaben ausgeschlossen werden kann (PFB, S. 1328 - 1334). Insbesondere sei eine solche Beeinträchtigung der maßgeblichen Gebietsbestandteile durch Säure- oder Nährstoffeinträge sowie durch Lärmimmissionen nicht zu besorgen. Dem tritt der Kläger nicht entgegen. Randnummer 82 1.4 Verträglichkeitsprüfung Randnummer 83 Hinsichtlich der fünf FFH-Gebiete Kelsterbacher Wald, Schwanheimer Wald, Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf, Heidelandschaft westlich von Mörfelden-Walldorf mit angrenzenden Flächen sowie Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim und Gundwiesen von Mörfelden und der zwei Vogelschutzgebiete Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau sowie Untermainschleusen ist die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebiete in ihren festgelegten Erhaltungszielen zu besorgen ist, und hat eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Sie ist aufgrund der Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das Vorhaben von den vorgenannten fünf FFH- und zwei Vogelschutzgebieten (lediglich) zwei FFH-Gebiete erheblich beeinträchtigt werden. Für den Kelsterbacher Wald sei eine erhebliche Beeinträchtigung in seinen für die Erhaltungsziele für die Lebensraumtypen 2310, 2330, 9110 und 9190 sowie die Arten Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr maßgeblichen Bestandteilen zu prognostizieren (PFB, S. 1390 ff.). Das FFH-Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf werde in seinen für die Erhaltungsziele für den Lebensraumtyp 9190 sowie für die Arten Hirschkäfer, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden (PFB, S. 1473 ff.). Randnummer 84 Die von der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Verträglichkeitsprüfung ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage der vom Kläger erhobenen Rügen kann weder festgestellt werden, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bestandserfassung der vorhabensbedingt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile noch bei deren Bewertung ein Fehler unterlaufen ist. Auch die Erfassung und Bewertung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen ist nicht zu beanstanden. Randnummer 85 1.4.1 Bestandserfassung und -bewertung Randnummer 86 Um die vorhabensbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung in einem ersten Schritt eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten, auf deren Basis sodann die Einwirkungen zu ermitteln und naturschutzfachlich zu bewerten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 68). Randnummer 87 1.4.1.1 Rechtliche Vorgaben Randnummer 88 Dieser Verfahrensschritt verlangt, dass das floristische und faunistische Inventar des betreffenden Schutzgebiets flächendeckend und umfassend ermittelt wird. Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets ( § 34 Abs. 1 Satz 1 HENatG ). Dem hat der Prüfungsrahmen Rechnung zu tragen. Erfasst und bewertet werden müssen nur die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile. § 3 Satz 2 Nr. 3 HENatG definiert die Erhaltungsziele als Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Arten
den Anhängen I und II der FFH-RL sowie der in Anhang I der V-RL und der in Art. 4 V-RL genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, für die das Gebiet bestimmt ist. Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, juris, Rdnr. 75, und 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 72). Maßgebliche - den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildende - Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie,
denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der "darin vorkommenden charakteristischen Arten" (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL) sowie die Arten des Anhangs II der Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren. Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
haltige Bestandssicherung des Lebensraumtyps oder der Art abhängt. Zusätzliche Anhaltspunkte liefert Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie. Darin werden als Kriterien zur Gebietsauswahl für Lebensraumtypen des Anhangs I u.a. der Repräsentativitätsgrad des in dem jeweiligen Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps, die relative Flächengröße sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit von Struktur und Funktionen des Lebensraumtyps, für Arten des Anhangs II u.a. Populationsgröße und -dichte sowie Erhaltungsgrad und Wiederherstellungsmöglichkeit der für die betreffende Art wichtigen Habitatelemente genannt. Diese Kriterien sind auch für die Bewertung der maßgeblichen Gebietsbestandteile im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung anzuwenden. Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Bewertungen gilt für die Bestandsbewertung erst recht, dass in sie Einschätzungen einfließen, die einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, juris, Rdnr. 75). Randnummer 91 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen ist der Planfeststellungsbehörde bei der Bestandserfassung und -bewertung kein rechtserheblicher Fehler unterlaufen. Randnummer 92 1.4.1.2 LRT *6230 im Kelsterbacher Wald Randnummer 93 Die Bestandserfassung für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald ist nicht deshalb zu beanstanden, weil ein prioritärer Lebensraumtyp *6230 (Artenreiche montane Borstgrasrasen [und submontan auf dem europäischen Festland] auf Silikatböden), der
Meinung des Klägers im Kelsterbacher Wald vorkommt, unberücksichtigt geblieben ist. Insoweit lässt der Senat dahingestellt, ob montane oder submontane Borstgrasrasen im Sinne der Richtlinie überhaupt in Flachlandgebieten wie dem Kelsterbacher Wald vorkommen können. Randnummer 94 Die Planfeststellungsbehörde führt aus,
Prüfung der oberen und obersten Naturschutzbehörde liege ein Lebensraumtyp *6230 im Bereich des Betriebsgeländes des Umspannwerks Kelsterbach nicht vor. Die Gesamtbewertung aller vorliegenden Vegetationsaufnahmen lasse auf der in Frage stehenden Fläche keine Kontinuität in der Artenzusammensetzung erkennen, wie dies bei einem Borstgrasrasen typischerweise zu erwarten gewesen wäre. Von einer dauerhaften Etablierung des Lebensraumtyps *6230 könne deshalb nicht ausgegangen werden (PFB, S. 1336 f.). Randnummer 95 1.4.1.2.1 LRT *6230 kein Erhaltungsziel Randnummer 96 Wie oben bereits ausgeführt, hat sich die Verträglichkeitsprüfung auf die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu beziehen. Dies hat zur Folge, dass nur diejenigen Gebietsbestandteile erfasst und bewertet werden müssen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen
dem Anhang I der FFH-RL dienen, für die das Gebiet bestimmt ist. Da zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden war, waren die Erhaltungsziele, denen das Gebiet dient, dem Standarddatenbogen zu entnehmen, der der Gebietsmeldung zugrunde lag. Auf Lebensraumtypen, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, hat sich die Verträglichkeitsprüfung nicht zu beziehen. Da der prioritäre Lebensraumtyp *6230 in dem maßgeblichen Standarddatenbogen für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald nicht als Erhaltungsziel aufgeführt wird (und im Übrigen auch nicht in der Anlage 3a der Natura-2000-VO als Erhaltungsziel für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald genannt wird), ist es nicht zu beanstanden, dass eine entsprechende Erfassung und Bewertung der insoweit maßgeblichen Gebietsbestandteile unterblieben ist. Allein die Existenz von Flächen dieses Lebensraumtyps im FFH-Gebiet macht diesen Lebensraumtyp nicht zum Schutzziel des FFH-Gebietes bzw. zum Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung. Randnummer 97 Die vorgenannte Rechtsauffassung steht nicht in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL (= § 34 Abs. 4 HENatG ). Danach werden an die Abweichungsprüfung im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung eines Lebensraumtyps oder einer Art strengere Anforderungen gestellt, wenn das betreffende Gebiet ein solches ist, "das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt". Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass es der Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL genügen lässt, dass in dem Gebiet ein prioritäres Element vorhanden ist. Trotz der Offenheit des Wortlauts kommt die Regelung
allgemeiner Meinung, der sich der Senat anschließt, aber (nur) zur Anwendung, wenn der vorhandene prioritäre Lebensraumtyp oder die vorhandene prioritäre Art von den Erhaltungszielen des betroffenen Gebiets umfasst sind (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 34 Rdnr. 62; EG-Kommission, Natura-2000 - Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikel 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 2000, S. 52 f.). Da Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL an die Verträglichkeitsprüfung
3 FFH-Gebiet anknüpft (Gellermann, Natura 2000, 2. Aufl. 2001, S. 89; ders., Rechtsfragen des europäischen Habitatschutzes, NuR 1996,548, 553; Epiney, Vogel- und Habitatschutz in der EU, NuR 1996, 303, 308f.), kann er somit nur für solche prioritäre Lebensraumtypen und Arten gelten, für die
3 FFH-RL eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dies setzt voraus, dass die Erhaltung oder Wiederherstellung des prioritären Lebensraumtyps oder der prioritären Art zum Ziel der Gebietsausweisung bestimmt worden sind. Randnummer 98 Da mangels Bestimmung als Schutzziel ein eventuell im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald vorkommender Lebensraumtyp *6230 bereits aus Rechtsgründen nicht Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung war, erweist sich der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag A. I und II als unerheblich. Randnummer 99 1.4.1.2.2 Potenzielles FFH-Gebiet Randnummer 100 Die Fläche, die der vom Kläger behauptete prioritäre Lebensraumtyp *6230 im FFH-Gebiet im Kelsterbacher Wald einnimmt, stellt auch kein potenzielles FFH-Gebiet dar, mit der Folge, dass die Zulässigkeit eines Vorhabens, das diesen Lebensraumtyp berührt, an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254 m.w.N.; Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 11 C 1975/07.T -, juris, Rdnrn. 72 ff.). Randnummer 101 Dem steht bereits entgegen, dass das Verfahren zur Meldung und Unterschutzstellung des FFH-Gebiets Kelsterbacher Wald sowohl
europäischem als auch
nationalem Recht abgeschlossen ist. Europarechtlich ist dabei von besonderer Bedeutung, dass der Kelsterbacher Wald entsprechend der Gebietsmeldung der Bundesrepublik in der Entscheidung der EG-Kommission vom
welcher das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald weder einen schutzwürdigen prioritären Lebensraumtyp noch eine schutzwürdige prioritäre Art beherbergt. Denn durch das Zeichen * wird das Vorhandensein mindestens eines natürlichen prioritären Lebensraumtyps und/oder mindestens einer prioritären Art im Sinne von Art. 1 FFH-RL gekennzeichnet (vgl. Anhang der Entscheidung der EG-Kommission vom
vollziehbar. Seit der Vegetationsaufnahme im Mai 2000 habe sich jedoch eine deutliche Veränderung ergeben, was vermutlich darauf zurückzuführen sei, dass während der Jahre 2003 und 2004 aufgrund der sommerlich sehr trockenen und warmen Witterung und des damit verbundenen geringeren Aufwuchses nicht so häufig gemäht worden sei (vgl. ecoplan, Grunddatenerfassung für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald, Oktober 2004, S. 20 f.; CD Band 682 der Beiakten). Eine im Jahre 2006 von der Gutachterin der Beigeladenen durchgeführte Bestandserfassung (Baader-Bosch, Erfassung der Magerrasen- und Borstgrasrasenbestände auf dem Gelände des Umspannwerks Kelsterbach; Band 679 der Beiakten, S. 685 ff.) hat ergeben, dass die Pflanzengesellschaft der Flügelginster-Borstgrasrasen im Bereich des Umspannwerks Kelsterbach nur schwach gekennzeichnet sei, wobei es sich um mehr oder weniger starke Durchmischungen mit Kennarten von Sandmagerrasen und Arten anderer pflanzensoziologischer Einheiten wie Wirtschaftsgrünland und Ruderalgesellschaften gehandelt habe. Insgesamt hätten die Vorkommen nicht als reich an gesellschaftstypischen Arten bezeichnet werden können; im Ergebnis habe die Bestandserfassung nur punktuelle Vorkommen artenreicher Borstgrasrasen, aber keine flächenhafte Verbreitung ergeben (vgl. Baader-Bosch, Anlage 5 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom
den vorliegenden gutachterlichen Feststellungen kann allenfalls von einem kleinflächigen Vorkommen des artenreichen Borstgrasrasens ausgegangen werden. Angesichts der Tatsache, dass dieses Vorkommen von zwei Gutachtern noch nicht einmal als prioritärer Lebensraumtyp *6230 eingestuft wurde, kann keine Rede davon sein, dass sich die Meldung hätte aufdrängen müssen. Durch die Nichtmeldung der Fläche des Lebensraumtyps *6230, hat das Land Hessen den ihm eingeräumten fachbehördlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Randnummer 105 Auch die von dem Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. Goebel vom
der Mahd der entsprechenden Flächen nicht hätte getroffen werden können, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Bundesamt für Naturschutz weist in seiner Stellungnahme vom
e) Anstrich 3 FFH-RL ist der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums definiert als die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich auf das Überleben seiner charakteristischen Arten im Schutzgebiet auswirken können. Deshalb können die charakteristischen Arten auch den Umfang der gebotenen Bestandserfassung und -bewertung beeinflussen. Als charakteristische Arten kommen nicht nur die im Standarddatenbogen als solche angesprochenen Arten in Betracht. Die FFH-Richtlinie stellt mit dem entsprechenden Begriff vielmehr auf den fachwissenschaftlichen Meinungsstand darüber ab, welche Arten für einen Lebensraumtyp prägend sind. Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die
dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (so BVerwG, Urteil vom
der Vorhabensrealisierung verbleibenden Habitatflächen der Bechsteinfledermaus und des Großen Mausohrs auch nicht dadurch überschätzt, dass Waldbestände einbezogen wurden, die jünger als 80 Jahre sind. Randnummer 117 Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass 6 bis 10 Individuen der Bechstein-fledermaus im Kelsterbacher Wald leben (PFB, S. 1380 f.). Der Kelsterbacher Wald sei kein Paarungsgebiet; ein Hinweis auf Wochenstuben und Winterquartiere sei nicht vorhanden. Das Gebiet diene als Jagd- und Sommerquartiergebiet. Der Gesamtbestand der Habitate betrage 231,77 ha. Der Anteil der als hoch bis sehr hoch einzustufenden Habitate liege bei 154,4 ha, der Anteil der mittelwertigen Habitate bei 72,37 ha. Als sehr hochwertig seien Laub- und Mischwälder von über 80 Jahren mit der Hauptbaumart Eiche einzustufen. Hochwertig seien über 80 Jahre alte Laub- und Mischwaldbestände ohne die Hauptbaumart Eiche. Auch die 40 bis 80 Jahre alten Laub- und Mischwaldbestände mit der Hauptbaumart Eiche seien, bezogen auf die Jagdfunktion, als hochwertiges Habitat einzustufen, da sie zumeist über ein gutes Nahrungsangebot verfügten. Eine mittlere Habitatwertigkeit besäßen neben den über 80 Jahre alten Nadelwäldern und Laub- und Mischwäldern aus nicht heimischen Arten auch die 40 bis 80 jährigen Laub- und Mischwaldbestände ohne die Hauptbaumart Eiche sowie Laub- und Mischwälder aus nicht heimischen Arten, sofern die Hauptbaumart Eiche vorhanden sei. Auch in diesen Habitaten trete die Quartierfunktion gegenüber der Jagdfunktion aufgrund der geringen Dichte an Baumhöhlen zurück (PFB, S. 1381 f.). Hinsichtlich der Fledermausart Großes Mausohr führt die Planfeststellungsbehörde aus, diese Art nutze den Kelsterbacher Wald ebenso wie die übrigen Waldbereiche im Flughafenumfeld regelmäßig zur Jagd; Quartiernachweise lägen nicht vor. Ältere Buchenwälder stellten die typischen Jagdhabitate des Großen Mausohrs dar. Daher seien Laub- und Mischwälder mit einem Alter von über 80 Jahren, aber auch Laub- und Mischwälder von 40 bis 80 Jahren mit der Hauptbaumart Buche als hoch- bis sehr hochwertige Jagdgebiete definiert. Von mittlerer Bedeutung als Jagdgebiet seien die Nadelwälder und Laub- und Mischwälder nicht heimischer Arten von über 80 Jahren, sofern in ihnen die Buche als Nebenbaumart vertreten sei. Danach umfassten die hoch bis sehr hoch eingestuften Habitate des Großen Mausohrs im Kelsterbacher Wald 161,88 ha und die mittelwertigen Habitate 64,08 ha (PFB, S. 1386 f.). Randnummer 118 Die von der Planfeststellungsbehörde angenommene Bestandsgröße der Bechsteinfledermaus mit 6 bis 10 Individuen ist auf die Fortschreibung des Standarddatenbogens vom 31. Januar 2007 zurückzuführen, die anlässlich der "Spezialuntersuchung zum Status der Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) in den FFH-Gebieten ‚Kelsterbacher Wald' und ‚Mark- und Gundwald'" von Simon und Widdig aus dem Dezember 2006 (Band 679 der Beiakten, S. 696) vorgenommen wurde. In dieser Untersuchung weisen die Gutachter darauf hin, dass im Jahre 2001 mittels Netzfang der
weis von 4 Männchen erbracht wurde. Die Auswertung von Lautaufnahmen hat im Jahre 2003 ergeben, dass 17 Exemplare vorhanden sind. Während
folgender intensiver Untersuchungen mittels Netzfängen konnte sodann in den Jahren 2004 und 2005 wiederum lediglich ein stetiges Männervorkommen in einer Größenordnung von 4 Männchen
gewiesen werden (vgl. dazu auch Dietz und Simon, Fledermauskundliche Erfassung im FFH-Gebiet 5917-303 "Kelsterbacher Wald" unter besonderer Berücksichtigung der Populationsgröße und Raumnutzung der Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), 2005, S. 11 ff.; CD Band 682 der Beiakte). Hinweise auf eine Wochenstube sind nicht ermittelt worden (Simon und Widdig, a.a.O., 9 f.). Durch die Netzfänge, die von den Gutachtern selbst am 5. September 2006 durchgeführt wurden, konnte lediglich ein adultes Weibchen
gewiesen werden, das alleine in einer Baumhöhle übertagte. Adulte Männchen wurden zu dieser Zeit nicht festgestellt. Da bei vorangegangenen Untersuchungen der
weis von Männchenvorkommen ausschließlich während der Sommermonate erbracht werden konnte, ist somit davon auszugehen, dass im Kelsterbacher Wald auch kein Winterquartier existiert (Simon und Widdig, a.a.O., S. 24 f.). Randnummer 119 Es bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannte sachverständige Bewertung der Bestandsgröße der Bechsteinfledermaus im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald fehlerhaft sein könnte. Die offenbar ausschließlich auf die Auswertung von Rufnachweisen aus dem Jahr 2003 gestützte Annahme des Klägers, es seien mehr als 17 Individuen der Bechsteinfledermaus vorhanden, ist nicht geeignet, die auf konkrete Fangergebnisse gestützte Annahme der Planfeststellungsbehörde hinlänglich in Zweifel zu ziehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in dem Standarddatenbogen gemäß Datenbank der deutschen Gebietsmeldung vom Dezember 2005 der Bestand - aufgrund der Rufnachweise (ecoplan, Grunddatenerfassung für das FFH-Gebiet Nr. 5917-303 "Kelsterbacher Wald", Oktober 2004; CD Band 682 der Beiakten) - mit mehr als 17 Individuen angegeben worden ist. Randnummer 120 Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Bestimmung der Größe und der Qualität der Habitatflächen der Bechsteinfledermaus und des Großen Mausohrs. Die Kritik, die Waldbestände, die jünger als 80 Jahre seien, hätten nicht einbezogen werden dürfen, ist unberechtigt. Die Einbeziehung der entsprechenden Waldbestände ist aufgrund ihrer Jagdfunktion für die genannten Fledermausarten angezeigt. Dies ergibt sich aus den fachlichen Stellungnahmen der oberen Naturschutzbehörde vom 25. Juni 2008 (S. 2 f.; Anlage B 5 zum Schriftsatz des Beklagten vom 30. Juni 2008) sowie von Baader-Bosch vom 18. Juni 2008 (S. 9; Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juni 2008). Diesen Stellungnahmen ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten. Randnummer 121 1.4.1.5 Hirschkäfer im Kelsterbacher Wald Randnummer 122 Auch in Bezug auf die Bewertung des Hirschkäferbestandes im Kelsterbacher Wald ist nicht erkennbar, dass die Planfeststellungsbehörde den ihr zustehenden fachlichen Einschätzungsspielraum überschritten hat. Insbesondere ist unter fachwissenschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass einzelne Flächen als hochwertige Habitate bewertet werden, obwohl auf diesen Flächen nur relativ wenige Exemplare vorgefunden wurden. Denn in die Bewertung der Eignung der Habitatflächen geht nicht nur der jeweilige Besatz der Flächen mit Individuen ein. Eine Bestimmung der Wertigkeit allein
dem aktuellen Vorkommen von Hirschkäfern wäre fehlerhaft, weil zufällig nicht besetzte Flächen, die eine potenzielle Wertigkeit besitzen, unberücksichtigt blieben. Gerade bei Insektenpopulationen, die starken Schwankungen unterliegen, sind die aktuellen Vorkommen neben Standortvoraussetzungen und Habitatrequisiten nur ein Parameter zur Beurteilung der Habitateignung. Es entspricht dem wissenschaftlichen Standard, neben dem aktuellen Besatz auch die potenzielle Eignung in die Bewertung der Habitatqualität einzubeziehen (vgl. Baader-Bosch, Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom
Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urteile vom
teilig, wenn es etwa um den Schutz von Tierarten geht, die sich
weisbar von den in Rede stehenden Stressfaktoren nicht stören lassen. Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands (vgl. BVerwG, Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.