← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 B 2654/09 Urteil Zuteilung von Aktienskontren § 104 Abs 1 S 1 WPapBörsO HE

Obsah (6)§ 80§ 98§ 123§ 104§ 103§ 101

Zuteilung von Aktienskontren Leitsatz § 104 Abs. 1 Satz 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse, wonach Skontroführern zu Beginn einer neuen Zuteilungsperiode zunächst die Skontrengruppen

Ablauf des Zuteilungszeitraums weiterhin mit der Feststellung von Börsenpreisen in Aktienskontren des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse betraut zu werden und machte Angaben zu Präferenzen bezüglich der zuzuteilenden Skontrengruppen. Randnummer 4 Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Bescheid vom

  1. August 2009 für den Zeitraum vom
  2. September 2009 bis zum
  3. März 2012 die Skontrengruppe Retail Catalogue und - innerhalb des befristeten Zuteilungszeitraums zeitanteilig - die Skontrengruppe Automobile Manufacturers I (a) zu; diese Skontrengruppen wurden von der Antragstellerin weder bislang betreut noch vorrangig präferiert. Gleichzeitig erließ die Antragsgegnerin Zuteilungsbescheide gegenüber den anderen Skontroführern - den Beigeladenen zu
  4. bis
  5. - und ordnete die sofortige Vollziehung aller Zuteilungsbescheide an. Randnummer 5 Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom
  6. September 2009 Widerspruch gegen sämtliche Zuteilungsbescheide ein und suchte am
  7. September 2009 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

. Randnummer 6 Sie beantragte,

  1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den an sie selbst gerichteten Bescheid vom
  2. August 2009 wiederherzustellen,
  3. die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die an die Beigeladenen zu
  4. bis
  5. gerichteten Bescheide vom
  6. August 2009 wiederherzustellen,
  7. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr - unter Widerrufsvorbehalt für den Fall eines Unterliegens in der Hauptsache - mit Wirkung ab dem
  8. September 2009 die folgenden Skontrengruppen des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse bis zum
  9. März 2012 zuzuteilen: (1.) Industrial Products & Services (2.) Retail, Multiline (3.) Personal Products (4.) GB + Nordirland, und
  10. die Antragsgegnerin im Übrigen zu verpflichten, ihr - unter Widerrufsvorbehalt für den Fall eines Unterliegens in der Hauptsache - mit Wirkung ab dem
  11. September 2009 geeignete Skontrengruppen des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse mit einem Wert von insgesamt 1.676 Punkten - zu- bzw. abzüglich einer insofern erforderlichen Toleranz - bis zum
  12. März 2012 zuzuteilen. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin beantragte, die Anträge abzulehnen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  13. September 2009 kündigte die Antragsgegnerin an, dass eine Anpassung der Zuteilung erforderlich sei, da Skontren für Aktien zugeteilt worden seien, deren Zulassung zum Handel bereits vor dem
  14. August 2009 widerrufen gewesen sei, und bei dieser Gelegenheit der noch erfolgte Wechsel von Aktien zwischen Prime und General Standard des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse durch eine entsprechend angepasste Zusammensetzung der Skontrengruppen berücksichtigt werden solle. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte mit Beschluss vom
  15. September 2009 den Rechtsschutzantrag zu
  16. als unzulässig und die Anträge zu
  17. bis
  18. als unbegründet ab. Bei der Antragsablehnung als unbegründet hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass sich

der im gerichtlichen Eilverfahren durchzuführenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die an die Beigeladenen gerichteten Bescheide vom

  1. August 2009 als offensichtlich rechtmäßig erwiesen, da kein Anspruch der Antragstellerin - und somit auch kein Anordnungsanspruch i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - auf Zuteilung der begehrten Skontrengruppen bzw. geeigneter Skontrengruppen im Wert von 1.676 Punkten bestehe. Unter diesen Umständen - so die Argumentation des Verwaltungsgerichts - überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Zuteilungsbescheide das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben, und der Antragstellerin müssten die begehrten Skontrengruppen bzw. geeignete Skontrengruppen nicht (vorläufig) zugeteilt werden. Randnummer 10 Dagegen richtet sich die am
  2. September 2009 eingelegte und am
  3. September 2009 begründete Beschwerde der Antragstellerin. Randnummer 11 II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 146 Abs. 1 bis 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgemäß i. S. v. § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegt und begründet worden; in der Sache hat sie allerdings keinen Erfolg. Randnummer 12 Die Darlegungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom
  4. September 2009, auf deren Überprüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen sämtliche von der Antragsgegnerin am
  5. August 2009 erlassenen Zuteilungsbescheide - Rechtsschutzanträge zu
  6. und
  7. - und der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Zuteilung der von der Antragstellerin begehrten Skontrengruppen - Rechtsschutzanträge zu
  8. und
  9. - kommt auch

Auffassung des Senats nicht in Betracht. Randnummer 14 Zutreffend ist die Vorinstanz unter Berufung auf die auch von dem Senat geteilte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. defensiven Konkurrentenklage (vgl. Urteil des Senats vom

  1. April 2008 - 6 UE 1472/07 -, ZIP 2008, 1520; BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 1988 - 7 C 65.87 -, BVerwGE 80, 270) davon ausgegangen, dass der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die ihren Mitkonkurrenten erteilten Zuteilungsbescheide gerichtete Antrag (Rechtsschutzantrag zu 2.) zulässig ist, um das den anderen Skontrenführer zugeteilte, von der Antragstellerin für sich beanspruchte Skontrenkontingent einstweilen freizuhalten (vgl. § 80a Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 und § 80 Abs. 5 VwGO). Randnummer 15 Den von der Antragstellerin gestellten Rechtsschutzantrag zu
  3. hat das Verwaltungsgericht demgegenüber als unzulässig betrachtet, obgleich es davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin durch den ihr erteilten begünstigenden Zuteilungsbescheid zugleich belastet wird, weil sie mit der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgten Zuteilung zur Betreibung der Börsengeschäfte in den von ihr nicht beantragten und auch nicht gewünschten Skontren verpflichtet ist (vgl. § 98 Abs. 2 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse - BörsO).

Auffassung der Vorinstanz ist der Rechtsschutzantrag gleichwohl nicht

§ 80Abs. 5 Vw

GO zulässig, weil die Antragstellerin im Falle der Stattgabe so zu behandeln wäre, als wären ihr (überhaupt) keine Skontren zugeteilt und sie folglich mit dem Antrag keine für sie günstigen Rechtsfolgen erreichen könnte. Ob dieses Argument mit Erfolg gegen die Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags zu 1. ins Feld geführt werden kann, ist fraglich. Ein von der Antragstellerin in zulässiger Weise zu verfolgender Rechtsvorteil dürfte bereits in dem Wegfall der Belastung begründet sein, die mit der Verpflichtung zum Betreiben von Börsengeschäften in unerwünschten Skontren verbunden ist. Dass mit der Aussetzung des Zuteilungsbescheides mit dem Entfallen der Skontroführung in den zugeteilten Wertpapieren zugleich

teilige Folgen einhergehen, dürfte der Zulässigkeit des Antrags

§ 80Abs. 5 Vw

GO nicht entgegenstehen. Es dürfte Sache der Antragstellerin sein, ob sie diese

teile bei ihrem Aussetzungsbegehren in Kauf nimmt und im Übrigen die vorläufige Zuteilung der gewünschten Skontren im Wege der einstweiligen Anordnung (Rechtsschutzanträge zu

  1. und 4.) anstrebt. Randnummer 16 Auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage in der Hauptsache dürfte die Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags zu
  2. nicht in Frage stellen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die normale Konstellation eines schlicht abgelehnten oder nur teilweise erfüllten Antrags. Vielmehr wurde der Antragstellerin mit dem Bescheid eine (gänzlich) andere Leistung gewährt als die von ihr beantragte. Aus der durch die Zuteilung dieses rechtlichen aliud folgenden Rechtsverpflichtung

§ 98Abs. 2 Börs

O könnte sich womöglich eine mit (isolierter) Anfechtungsklage zu beseitigende eigenständige Belastung ergeben. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrages zu

  1. bedarf indessen, ebenso wenig wie die von der Antragsgegnerin unter Berufung auf das prozessuale Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache bezweifelte Zulässigkeit der Rechtsschutzanträge zu
  2. und
  3. einer abschließenden Erörterung. Randnummer 17 Sämtlichen Anträgen, ihre Zulässigkeit unterstellt, kann nämlich in der Sache kein Erfolg beschieden sein. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den an sie selbst gerichteten Bescheid vom
  4. August 2009 ist ebenso wie der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die übrigen Zuteilungsbescheide nicht begründet. Randnummer 18 Dabei geht der Senat allerdings nicht - wie die Vorinstanz - davon aus, dass sich die an die Beigeladenen gerichteten Bescheide vom
  5. August 2009 als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Eine solche Feststellung wäre nur auf der Grundlage eines ausreichend aufgeklärten Sachverhalts möglich, an dem es indessen fehlt. Dass die tatsächlichen Umstände, welche der streitgegenständlichen Zuteilung zu Grunde liegen, nicht vollständig aufgeklärt sind, folgt bereits daraus, dass die Antragsgegnerin selbst im Schreiben vom
  6. September 2009 eine erneute Anpassung der Zuteilung für erforderlich gehalten hat, um die erfolgte Zuteilung von Skontren für Aktien, deren Zulassung zum Handel bereits zuvor widerrufen worden war, rückgängig zu machen und den erfolgten Wechsel von Aktien zwischen Prime und General Standard zu berücksichtigen. Randnummer 19 Den Rechtsschutzanträgen der Antragstellerin kann indessen deshalb nicht entsprochen werden, weil eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Zuteilung von Aktienskontren für den Zeitraum vom
  7. September 2009 bis zum
  8. März 2012 unter Berücksichtigung von § 29 des Börsengesetzes (BörsG) i. V. m. §§ 99 ff. BörsO rechtmäßig erfolgt ist, und weil folglich bei der vorzunehmenden Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO bzw. bei der Prüfung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs im Rechtsschutzverfahren

§ 123Vw

GO die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache jeweils zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen sind (zur Bedeutung der absehbaren Erfolgsaussichten im Klageverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes

§ 80Abs. 5 bzw. § 123 Vw

GO vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rdnr. 158 zu § 80 VwGO; Rdnr. 25 zu § 123 VwGO, jeweils mit weiteren

weisen). Randnummer 20 Dass die in §§ 99 bis 108 BörsO geregelte Zuteilung von Aktienskontren gegen § 29 BörsG verstoßen könnte, macht die Antragstellerin selbst in der Beschwerdebegründung (vgl. S. 6) nicht geltend. Sie rügt allerdings zu Unrecht, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Zuteilung der Aktienskontren - mit Bescheiden vom 28. August 2009 - gegen den Inhalt und die Systematik der §§ 99 bis 108 BörsO verstoßen habe. Randnummer 21 Die Grundregel für die Zuteilung der Skontrengruppen

§ 104Abs. 1 Satz 1 Börs

O bestimmt, dass den Skontroführern

§ 103Abs.

2 zunächst die Skontrengruppen zugeteilt werden sollen, die ihnen bisher zugeteilt waren. Diese Vorschrift normiert entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin keinen Anspruch des Skontroführers,

Ablauf der Zuteilungsperiode im Zuge der Neuverteilung die Aktienskontren wieder zu erhalten, die ihm in der abgelaufenen Periode zugeteilt waren. Die Auffassung der Antragstellerin, die ihr in der zurückliegenden Periode zugeteilten Skontrengruppen seien im Interesse einer bestmöglichen Abwicklung des Börsenhandels

§ 104Abs. 1 Börs

O bestandsgeschützt, findet in einer nicht nur am Wortlaut, sondern auch an der Regelungssystematik und am Sinn und Zweck der Bestimmungen der Börsenordnung über die Zuteilung der Skontren orientierten Auslegung keine Grundlage. Randnummer 22 Der Annahme eines durch § 104 Abs. 1 Satz 1 BörsO vermittelten materiellen Bestandsschutzes steht schon die von dem Verwaltungsgericht in diesem Kontext zu Recht angeführte Bestimmung in § 101 Abs. 1 Satz 2 BörsO entgegen, wonach ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Skontrengruppen oder Einzelskontren gerade nicht besteht. Grundlegender Maßstab für die Zuteilung der Aktienskontren sind nicht die von dem betreffenden Skontroführer in der früheren Periode betreuten Skontrengruppen als für sie reservierter und unantastbarer Bestand, sondern die an dem relativen Gesamterfüllungsgrad bemessene Leistung des Skontroführers. Allein diese bestimmt

§ 103Abs. 2 Börs

O, in welchem Umfang dem Skontroführer über den Mindestbestand von 2 % (§ 103 Abs. 1 Satz 1 BörsO) weitere Skontrengruppen zugeteilt werden können. Die von der Antragstellerin als zentraler Zuteilungsgesichtspunkt erachtete Kontinuität der Skontroführung ist

§ 104Abs. 1 Satz 1 Börs

O lediglich ein im Zuteilungsverfahren zu beachtender, im Interesse des Skontroführers an einer Beibehaltung seines bisherigen Skontrenbestands und im allgemeinen Interesse an einer qualifizierten und verlässlichen Betreuung der Skontren allerdings vorrangig einzustellender Gesichtspunkt. Dieser Aspekt ist

den Regelungen der Börsenordnung allerdings nur insoweit relevant, als mit der Zuteilung des früheren Bestandes eine der Leistungsbemessung entsprechende Verteilung von Aktienskontren erreicht werden kann. Ist dies, wie im vorliegenden Fall, nicht möglich, tritt der "Bestandsschutz"

§ 104Abs. 1 Satz 1 Börs

O mit der Folge zurück, dass ggf. nur ein Teil der früheren Skontrengruppen zugeteilt werden kann (§ 104 Abs. 1 Satz 2 BörsO) oder dass zur Erreichung eines der Leistung entsprechenden Zuschnitts der Skontrengruppen zunächst

§ 104Abs. 1 Satz 1 Börs

O zu Gunsten des Skontroführers eingestellte "Bestandsgruppen" mit neuen Skontrengruppen getauscht werden müssen. Die Verteilung der Skontren

§ 104Abs. 1 Satz 1 Börs

O erfolgt deshalb als erster Schritt im Zuteilungsverfahren nur vorläufig und steht unter dem Vorbehalt, dass auch die weiteren Schritte des Zuteilungsverfahrens - geregelt in Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 4 des § 104 BörsO - zu Gunsten des betreffenden Skontroführers durchgeführt werden können, ohne dass es zu einer Abgabe der "zunächst"

§ 104Abs. 2 Satz 1 Börs

O zugeteilten Skontrengruppe kommen muss. Der Skontroführer muss sich folglich zu Beginn der Zuteilungsperiode im Extremfall darauf einstellen, dass eine an der Leistungsbemessung ausgerichtete Neuzuteilung zu einem vollständigen Austausch der von ihm zu betreuenden Aktienskontren führt. Randnummer 23 Gegen dieses entscheidend am Maßstab der Leistung ausgerichtete System der Skontrenzuteilung sind unter Beachtung der der Antragsgegnerin insoweit zukommenden Organisationsgewalt jedenfalls so lange keine rechtlichen Bedenken geltend zu machen, als das berechtigte Interesse der Skontroführer,

Möglichkeit ihre bisherigen Skontrengruppen weiterführen zu können, durch die Verteilungsregelung in § 104 Abs. 1 Satz 1 BörsO zureichend Berücksichtigung findet. Hiervon ist

dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin, wonach im Rahmen der mit den angefochtenen Bescheiden erfolgten Zuteilung ca. die Hälfte der Skontren den bisherigen Skontroführern zugeteilt werden konnten, auszugehen. Randnummer 24 Das Vorgehen der Antragsgegnerin bei der hier in Rede stehenden Zuteilung der Aktienskontren für den streitgegenständlichen Zuteilungszeitraum hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ohne erkennbaren Rechtsfehler als sachgerecht und in Übereinstimmung stehend mit den Verteilungsregeln der Börsenordnung erachtet. Die Antragsgegnerin hat ihr Vorgehen in der erstinstanzlichen Antragserwiderung (S. 8 bis 12) wie folgt dargestellt: Randnummer 25 „

(1)In einem ersten Prüfschritt wurde in Anwendung der Regel des § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BörsG FWB untersucht, inwieweit den bestehenden Skontroführern im Sinne von § 103 Abs. 2 Satz 1 BörsG FWB die ihnen bisher zugeteilten Skontrengruppen

Maßgabe ihres Zuteilungsguthabens erneut zugeteilt werden konnten. Insofern wurde geprüft, inwieweit die Gesamtgröße des

§ 103Abs. 1 und 2 Börs

O FWB für jeden Skontroführer ermittelten Zuteilungsguthabens die Größe der jeweiligen Skontrengruppen, wie sie

§ 101Abs. 3 Börs

O FWB ermittelt wurde, mindestens erreicht und damit für eine erneute Zuteilung dieser Gruppen ausreicht. War dies nicht der Fall, lag also das „Zuteilungsguthaben“ unterhalb der Gesamtgröße der bisher zugeteilten Skontrengruppen, wurde die Vorgabe des § 104 Abs. 1 Satz 2 BörsO FWB berücksichtigt, wonach diejenigen Skontrengruppen zuzuteilen sind, in denen die Skontroführer die besten Gesamterfüllungsgrade

Ziff. III. des Anhangs zu § 102 BörsO FWB erreicht haben. Randnummer 26 Im Rahmen des ersten Prüfschritts wurden der Antragstellerin zunächst vorläufig alle zur erneuten Verteilung stehenden Skontrengruppen zugeteilt, die ihr auch in der früheren Zuteilungsgruppe zugeteilt worden waren. Auch die Skontrengruppe „Automobile Manufacturers I" mit einer Größe von 9,103 % am Jahresgesamtorderbuchumsatz wurde zunächst der Beigeladenen zu 7. (die sie bisher innehatte) vorläufig zugeteilt. Dagegen konnte die Skontrengruppe „Credit Banks I" nicht

§ 104Abs, 1 Satz 1 Börs

O FWB der bisher hiermit betrauten Beigeladenen zu

  1. (P., vormals Concord Financial Intermediary GmbH) zugeteilt werden; da die Gesamtgröße von 9,237 % des Jahresgesamtorderbuchumsatzes diese Gruppe das Zuteilungsguthaben der Beigeladenen zu
  2. überschritt (auf die Relevanz dieser Skontrengruppe wird sogleich unter

(3)zurückzukommen sein). Randnummer 27 In einem zweiten Prüfschritt wurde gern. § 104 Abs. 2 BörsG FWB geprüft, inwieweit denjenigen Skontroführern, denen bisher noch keine Aktien-Skontren zugeteilt waren, gemäß der in ihrem Zuteilungsantrag angegebenen Präferenzen

dem ersten Prüfschritt noch verbleibende Skontrengruppen zugeteilt werden konnten. Randnummer 28 Auch in diesem Prüfschritt konnte die Skontrengruppe „Credit Banks I" aufgrund ihrer Gesamtgröße nicht zugeteilt werden. Randnummer 29

Durchführung des ersten und zweiten Prüfschrittes (in Anwendung der Zuteilungsregeln von § 104 Abs. 1 und Abs. 2 BörsG FWB) verblieben insgesamt noch 9 Skontrengruppen mit einem Anteil am Jahresgesamtorderbuchumsatz in Höhe von insgesamt rund 34 %, die nicht zugeteilt werden konnten. Für diese verbleibenden Skontrengruppen wurde dann in einem dritten Prüfschritt untersucht, inwieweit die Zuteilung

der Zuteilungsregel des § 104 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BörsO FWB durchgeführt werden konnte. Randnummer 30 In diesem Prüfschritt erfolgte die Zuteilung in der Reihenfolge der Größe der verbliebenen Skontrengruppen, beginnend mit der größten Gruppe (§ 104 Abs. 3 Nr. 1 BörsG FWB), d.h. vorliegend mit der Skontrengruppe „Credit Banks I". Da diese die Gesamtgröße der den Skontroführern

der Zuteilung gem. Abs. I oder 2 verbliebenen Zuteilungsguthaben um mehr als 0,1 % überschritt, kam eine Zuteilung dieser Skontrengruppe

§ 104Abs. 3 Nr. 2 Börs

G FWB nicht in Betracht. Randnummer 31 In Anwendung der damit maßgeblichen Zuteilungsregel des § 104 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 BörsG FWB konnte diese Skontrengruppe dann der Beigeladenen zu 7. zugeteilt werden, die als einzige aufgrund der Gesamtgröße ihres Zuteilungsguthabens hierfür in betracht kam. Die Gesamtgröße der der Beigeladenen zu 7.

§ 103Abs. 1 und Abs. 2 Börs

G FWB insgesamt zuzuteilenden Skontrengruppen lag bei 12,387 % und überschritt damit die Größe der Skontrengruppe „Credit Banks I", die bei 9,237 % lag. Da das

der Zuteilung gemäß § 104 Abs. 1 BörsG FWB verbliebene Zuteilungsguthaben der Beigeladenen zu 7. hierdurch allerdings um mehr als 0,1 % überschritten worden wäre, musste dies durch Abgabe von

§ 104Abs. 1 Börs

G FWB der Beigeladenen zu 7. zugeteilten Skontrengruppen ausgeglichen werden. Insbesondere war die Abgabe der zuvor zugeteilten Skontrengruppe „Automobile Manufacturers I" erforderlich. Randnummer 32 In Bezug auf die sodann anstehende Zuteilung dieser

der Skontrengruppe „Credit Banks 1" zweitgrößten Skontrengruppe mit einem Anteil von 9,103 % am Jahresgesamtorderbuchumsatz konnte eine Zuteilung auf der Grundlage des § 104 Abs. 3 Nr. 4 BörsG FWB nicht vorgenommen werden. Dies findet seine Ursache darin, dass keiner der Skontroführer mehr über ein ausreichendes „Zuteilungsguthaben" verfügte; auch das Guthaben der Beigeladenen zu 7. war aufgrund der Zuteilung der Skontrengruppe „Credit Banks I" so weit gemindert worden, dass es für die Zuteilung der Skontrengruppe "Automobiles Manufacturers I" nicht ausreichte. Randnummer 33 Damit war in Bezug auf die Skontrengruppe "Automobile Manufacturers I" der Fall des § 104 Abs. 4 Satz 1 BörsO eingetreten. Diese Skontrengruppe hatte mit einem Anteil von 9,103 % am Jahresgesamtorderbuchumsatz eine Größe, die über der Größe der den Skontroführern gemäß § 103 Abs, 1 und 2 BörsO FWB jeweils zuzuteilenden Skontrengruppen lag. Randnummer 34

(4)Dementsprechend nahm die Antragsgegnerin im nächsten Prüfschritt eine zeitanteilige Zuteilung dieser Skontrengruppe gemäß § 104 Abs. 4 Satz 1 BörsO FWB vor. Eine Unterteilung dieser Skontrengruppe in Untergruppen gemäß § 101 Abs. 4 BörsO FWB, wie sie die Antragstellerin fordert, schied aus, weil die Skontrengruppe "Automobile Manufacturers I“ bereits das Ergebnis einer vorher durchgeführten Unterteilung

§ 101Abs. 4 Börs

O FWB war mit der Folge, dass die Untergruppe nur noch aus Volkswagen-Aktien bestand und demzufolge nicht mehr in weitere Untergruppen unterteilt werden konnte. Randnummer 35 Im Rahmen der Anwendung des § 104 Abs. 4 Satz 1 BörsO FWB entschied sich die Antragsgegnerin, die zeitanteilige Aufteilung der Skontrengruppe auf zwei Skontroführer vorzunehmen (ohne dass hiermit in diesem Prüfschritt zunächst eine Auswahl der betreffenden Skontroführer verbunden gewesen wäre). Hierfür war die Erwägung ausschlaggebend, dass eine Konzentration der anteiligen Zuteilung auf zwei Skontroführer innerhalb der Zuteilungsperiode ein höheres Maß an Spezialisierung erlaubt als eine weitergehende Teilung und zudem auch bei einer mehrfachen Teilung für die einzelnen Skontroführer der prozentuale Anteil des zeitanteilig zugeteilten Orderbuchvolumens an der ihnen zustehenden Gesamtgröße

§ 103Börs

O FWB erheblich wäre (vgl. Seite 6/7 des Zuteilungsbescheids an die Antragstellerin). Randnummer 36 Die zeitanteilige Zuteilung gemäß § 104 Abs. 4 Satz 1 BörsO FWB hatte zur Folge, dass für die

folgenden Zuteilungsschritte die Skontrengruppe "Automobile Manufacturers I" in "kleinere Rechengrößen", nämlich "Automobile Manufacturers 1 (a)" und "Automobile Manufacturers 1 (b)" mit einer Größe von jeweils 4,551 % am Jahresgesamtorderbuchumsatz geteilt werden konnte. Randnummer 37 Mit diesen durch die zeitanteilige Zuteilung

§ 104Abs. 4 Satz 1 Börs

O FWB ermöglichten kleineren Rechengrößen wurden schließlich erneut die Zuteilungsregeln

§ 104Abs. 1 bis Abs. 3 Börs

O FWB durchlaufen, Randnummer 38 Im Rahmen der Zuteilungsregel des § 104 Abs.

  1. Satz 1 BörsO FWB konnte auf der Basis der neugeschaffenen kleineren Rechengrößen weder "Automobile Manufacturers I (a)" noch "Automobile Manufacturers I (b)" vorläufig zugeteilt werden. Dies galt auch für die Beigeladene zu 7., der bisher die – noch ungeteilte - Skontrengruppe „Automobile Manufacturers I" in einem früheren Prüfschritt zunächst zugeteilt worden war; Ursache hierfür war, dass ihr bei . gleichem Gesamterfüllungsgrad in beiden Skontrengruppen die Skontrengruppe als. größere Gruppe zugeteilt wurde und das danach verbliebene Zuteilungsguthaben der Beigeladenen zu
  2. für eine Zuteilung der Skontrengruppen „Automobile Manufacturers I (a)" oder „Automobile Manufacturers 1 (b)"nicht mehr ausreichte. Randnummer 39 Auch hier kam es daher - erneut - zu einer Zuteilung der beiden großen Skontrengruppen "Credit Banks 1" und "Automobile Manufacturers 1 (a) und (b)" im Rahmen der Zuteilungsregeln

§ 104Abs. 3 Börs

O FWB. Aufgrund der durch die anteilige Zuteilung

§ 104Abs. 4 Börs

O FWB geschaffenen kleineren Rechengröße konnte nunmehr die Skontrengruppe "Automobile Manufacturers 1 (a)" gemäß § 104 Abs. 3 Nr. 4 BörsO FWB der Antragstellerin zugeteilt werden. Allerdings war die Gesamtgröße dieser Skontrengruppe mit 4,551 % am Jahresgesamtorderbuchumsatz immer noch so groß, dass diese der Antragstellerin nur gegen Abgabe von

. § 104 Abs. 1 Satz 1 Börs0 FWB vorläufig zugeteilten Skontrengruppen zugeteilt werden konnte. Im Ergebnis wurden der Antragstellerin damit die in der Anlage zum Zuteilungsbescheid vom 28.08.2009 bezeichneten Skontrengruppen zugeteilt. Randnummer 40

(5)Im Endergebnis wurden gegenüber 14 der 18 bestehenden Skontroführer Skontrengruppen erneut zugeteilt, die ihnen auch bisher zugeteilt waren. Teilweise erfolgte dies allerdings nicht in vollem Umfang; insgesamt wurden 37 der insgesamt 85 zur erneuten Zuteilung stehenden Skontrengruppen an Skontroführer zugeteilt, die diese Gruppen auch schon in der am 25.09.2009 endenden Zuteilungsperiode betreut hatten (dies entspricht einem Anteil vom 43,53 %).“ Randnummer 41 Die so umschriebene Zuteilung der Aktienskontren entspricht erkennbar den Zuteilungsregelungen in § 104 Abs. 1 bis 4 BörsO. Weitere Gesichtspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit des den angefochtenen Zuteilungsbescheiden zu Grunde liegenden Zuteilungsverfahrens sprechen könnten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Randnummer 42 Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin bei der Zuteilung der Skontrengruppen ein Computerprogramm einsetzt, führt nicht zu Rechtswidrigkeit der Zuteilungsentscheidungen.

den Angaben der Antragsgegnerin dient der Einsatz des Computerprogramms dazu, den Vergleich der rechnerischen Größe der jeweiligen Skontrengruppe mit der Größe des Zuteilungsguthabens sowie dem Ergebnis der Leistungsmessung durchzuführen und die mit jeder vorläufigen Zuteilung verbundene schrittweise Minderung des Zuteilungsguthabens der antragstellenden Skontroführer rechnerisch zu ermitteln und für die nächsten Zuteilungsschritte zu aktualisieren. Dort, wo die Börsenordnung Ermessensspielräume vorsehe - etwa im § 101 Abs. 4 oder des § 104 Abs. 4 Satz 3 BörsO - komme das Programm nicht zum Einsatz. Durchgreifende Bedenken gegen den so umschriebenen Einsatz eines Computerprogramms lassen sich der Beschwerdebegründung der Antragstellerin nicht entnehmen. Randnummer 43 Auch die Rüge der Antragstellerin, der aktuelle Zuschnitt der Skontrengruppen erschwere auf Grund der Größe der Skontrengruppen ein sachgerechtes und flexibles Vorgehen, führt aller Voraussicht

nicht zur Rechtswidrigkeit der Zuteilungsentscheidungen. Die Antragsgegnerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, wie durch Bildung zusätzlicher Untergruppen bei den übrigen Skontrengruppen hätte erreicht werden können, dass der Antragstellerin „bestandsgeschützte“ Skontrengruppen hätten zugeteilt werden können. Selbst die von der Antragstellerin im Anhörungsverfahren durchgeführten Szenariorechnungen hätten lediglich dazu geführt, dass den bisherigen Skontroführern zwar 52 % anstatt der tatsächlich zugeteilten 49 % der Aktienskontren hätten zugeteilt werden können, die Antragstellerin hätte aber auch danach keines der von ihr bisher betreuten Aktienskontren erhalten. Dem ist die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Randnummer 44 Der Hinweis der Antragstellerin auf die tatsächliche - aus ihrer Sicht benachteiligende - Wirkung der Zuteilung, insbesondere im Hinblick auf das besondere Marktverhalten der VW-Aktie, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse der Vorgabe des § 101 Abs. 3 BörsO

gekommen sei und für jede Skontrengruppe den Prozentsatz am Jahresgesamtorderbuchumsatz aller Aktienskontren ermittelt habe. Ein Gebot, den Orderbuchumsatz vor dem Hintergrund von Sondereffekten abweichend zu ermitteln - so die Feststellung des Verwaltungsgerichts - sehe die Börsenordnung nicht vor. Auch dieser Feststellung ist die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Randnummer 45

alledem spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erfolgte Zuteilung von Aktienskontren für den Zeitraum vom

  1. September 2009 bis zum
  2. März 2012 - mit Ausnahme der von der Antragsgegnerin im Schreiben vom
  3. September 2009 angekündigten Anpassungen - rechtmäßig ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen sämtliche Zuteilungsbescheide vom
  4. August 2009 sowie der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Zuteilung der von der Antragstellerin begehrten Skontrengruppen kommt danach nicht in Betracht. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Randnummer 47 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG. Randnummer 48 Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass sich der entgangene Gewinn der Antragstellerin nicht - wie von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf den Beschluss vom
  5. November 2007 (6 TG 1993/07) gefordert - am Anteil des Jahresgesamtorderbuchumsatzes orientiert, da die Antragsgegnerin selbst auf dem Standpunkt steht, die Antragstellerin mit Aktienskontren im Umfang der ihr zustehenden Gesamtgröße von 4,619 % des Jahresgesamtorderbuchumsatzes bedacht zu haben. Mangels konkreter Anhaltspunkte schätzt der Senat den von der Antragstellerin befürchteten Gewinnverlust für die Zuteilungsperiode vom
  6. September 2009 bis zum
  7. März 2012 mit 10.000,00 € pro Monat - also insgesamt 300.000,00 € -. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter des Eilverfahrens bringt der Senat davon die Hälfte - also 150.000,00 € - als Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Ansatz. Randnummer 49 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028723

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.