Ablauf des Zuteilungszeitraums weiterhin mit der Feststellung von Börsenpreisen in Aktienskontren des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse betraut zu werden und machte Angaben zu Präferenzen bezüglich der zuzuteilenden Skontrengruppen. Randnummer 4 Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Bescheid vom
. Randnummer 6 Sie beantragte,
der im gerichtlichen Eilverfahren durchzuführenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die an die Beigeladenen gerichteten Bescheide vom
Auffassung des Senats nicht in Betracht. Randnummer 14 Zutreffend ist die Vorinstanz unter Berufung auf die auch von dem Senat geteilte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. defensiven Konkurrentenklage (vgl. Urteil des Senats vom
Auffassung der Vorinstanz ist der Rechtsschutzantrag gleichwohl nicht
GO zulässig, weil die Antragstellerin im Falle der Stattgabe so zu behandeln wäre, als wären ihr (überhaupt) keine Skontren zugeteilt und sie folglich mit dem Antrag keine für sie günstigen Rechtsfolgen erreichen könnte. Ob dieses Argument mit Erfolg gegen die Zulässigkeit des Rechtsschutzantrags zu 1. ins Feld geführt werden kann, ist fraglich. Ein von der Antragstellerin in zulässiger Weise zu verfolgender Rechtsvorteil dürfte bereits in dem Wegfall der Belastung begründet sein, die mit der Verpflichtung zum Betreiben von Börsengeschäften in unerwünschten Skontren verbunden ist. Dass mit der Aussetzung des Zuteilungsbescheides mit dem Entfallen der Skontroführung in den zugeteilten Wertpapieren zugleich
teilige Folgen einhergehen, dürfte der Zulässigkeit des Antrags
GO nicht entgegenstehen. Es dürfte Sache der Antragstellerin sein, ob sie diese
teile bei ihrem Aussetzungsbegehren in Kauf nimmt und im Übrigen die vorläufige Zuteilung der gewünschten Skontren im Wege der einstweiligen Anordnung (Rechtsschutzanträge zu
O könnte sich womöglich eine mit (isolierter) Anfechtungsklage zu beseitigende eigenständige Belastung ergeben. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsschutzantrages zu
GO die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache jeweils zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen sind (zur Bedeutung der absehbaren Erfolgsaussichten im Klageverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes
GO vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Rdnr. 158 zu § 80 VwGO; Rdnr. 25 zu § 123 VwGO, jeweils mit weiteren
weisen). Randnummer 20 Dass die in §§ 99 bis 108 BörsO geregelte Zuteilung von Aktienskontren gegen § 29 BörsG verstoßen könnte, macht die Antragstellerin selbst in der Beschwerdebegründung (vgl. S. 6) nicht geltend. Sie rügt allerdings zu Unrecht, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Zuteilung der Aktienskontren - mit Bescheiden vom 28. August 2009 - gegen den Inhalt und die Systematik der §§ 99 bis 108 BörsO verstoßen habe. Randnummer 21 Die Grundregel für die Zuteilung der Skontrengruppen
O bestimmt, dass den Skontroführern
2 zunächst die Skontrengruppen zugeteilt werden sollen, die ihnen bisher zugeteilt waren. Diese Vorschrift normiert entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin keinen Anspruch des Skontroführers,
Ablauf der Zuteilungsperiode im Zuge der Neuverteilung die Aktienskontren wieder zu erhalten, die ihm in der abgelaufenen Periode zugeteilt waren. Die Auffassung der Antragstellerin, die ihr in der zurückliegenden Periode zugeteilten Skontrengruppen seien im Interesse einer bestmöglichen Abwicklung des Börsenhandels
O bestandsgeschützt, findet in einer nicht nur am Wortlaut, sondern auch an der Regelungssystematik und am Sinn und Zweck der Bestimmungen der Börsenordnung über die Zuteilung der Skontren orientierten Auslegung keine Grundlage. Randnummer 22 Der Annahme eines durch § 104 Abs. 1 Satz 1 BörsO vermittelten materiellen Bestandsschutzes steht schon die von dem Verwaltungsgericht in diesem Kontext zu Recht angeführte Bestimmung in § 101 Abs. 1 Satz 2 BörsO entgegen, wonach ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Skontrengruppen oder Einzelskontren gerade nicht besteht. Grundlegender Maßstab für die Zuteilung der Aktienskontren sind nicht die von dem betreffenden Skontroführer in der früheren Periode betreuten Skontrengruppen als für sie reservierter und unantastbarer Bestand, sondern die an dem relativen Gesamterfüllungsgrad bemessene Leistung des Skontroführers. Allein diese bestimmt
O, in welchem Umfang dem Skontroführer über den Mindestbestand von 2 % (§ 103 Abs. 1 Satz 1 BörsO) weitere Skontrengruppen zugeteilt werden können. Die von der Antragstellerin als zentraler Zuteilungsgesichtspunkt erachtete Kontinuität der Skontroführung ist
O lediglich ein im Zuteilungsverfahren zu beachtender, im Interesse des Skontroführers an einer Beibehaltung seines bisherigen Skontrenbestands und im allgemeinen Interesse an einer qualifizierten und verlässlichen Betreuung der Skontren allerdings vorrangig einzustellender Gesichtspunkt. Dieser Aspekt ist
den Regelungen der Börsenordnung allerdings nur insoweit relevant, als mit der Zuteilung des früheren Bestandes eine der Leistungsbemessung entsprechende Verteilung von Aktienskontren erreicht werden kann. Ist dies, wie im vorliegenden Fall, nicht möglich, tritt der "Bestandsschutz"
O mit der Folge zurück, dass ggf. nur ein Teil der früheren Skontrengruppen zugeteilt werden kann (§ 104 Abs. 1 Satz 2 BörsO) oder dass zur Erreichung eines der Leistung entsprechenden Zuschnitts der Skontrengruppen zunächst
O zu Gunsten des Skontroführers eingestellte "Bestandsgruppen" mit neuen Skontrengruppen getauscht werden müssen. Die Verteilung der Skontren
O erfolgt deshalb als erster Schritt im Zuteilungsverfahren nur vorläufig und steht unter dem Vorbehalt, dass auch die weiteren Schritte des Zuteilungsverfahrens - geregelt in Absatz 1 Satz 2 und Absätze 2 bis 4 des § 104 BörsO - zu Gunsten des betreffenden Skontroführers durchgeführt werden können, ohne dass es zu einer Abgabe der "zunächst"
O zugeteilten Skontrengruppe kommen muss. Der Skontroführer muss sich folglich zu Beginn der Zuteilungsperiode im Extremfall darauf einstellen, dass eine an der Leistungsbemessung ausgerichtete Neuzuteilung zu einem vollständigen Austausch der von ihm zu betreuenden Aktienskontren führt. Randnummer 23 Gegen dieses entscheidend am Maßstab der Leistung ausgerichtete System der Skontrenzuteilung sind unter Beachtung der der Antragsgegnerin insoweit zukommenden Organisationsgewalt jedenfalls so lange keine rechtlichen Bedenken geltend zu machen, als das berechtigte Interesse der Skontroführer,
Möglichkeit ihre bisherigen Skontrengruppen weiterführen zu können, durch die Verteilungsregelung in § 104 Abs. 1 Satz 1 BörsO zureichend Berücksichtigung findet. Hiervon ist
dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin, wonach im Rahmen der mit den angefochtenen Bescheiden erfolgten Zuteilung ca. die Hälfte der Skontren den bisherigen Skontroführern zugeteilt werden konnten, auszugehen. Randnummer 24 Das Vorgehen der Antragsgegnerin bei der hier in Rede stehenden Zuteilung der Aktienskontren für den streitgegenständlichen Zuteilungszeitraum hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ohne erkennbaren Rechtsfehler als sachgerecht und in Übereinstimmung stehend mit den Verteilungsregeln der Börsenordnung erachtet. Die Antragsgegnerin hat ihr Vorgehen in der erstinstanzlichen Antragserwiderung (S. 8 bis 12) wie folgt dargestellt: Randnummer 25 „
Maßgabe ihres Zuteilungsguthabens erneut zugeteilt werden konnten. Insofern wurde geprüft, inwieweit die Gesamtgröße des
O FWB für jeden Skontroführer ermittelten Zuteilungsguthabens die Größe der jeweiligen Skontrengruppen, wie sie
O FWB ermittelt wurde, mindestens erreicht und damit für eine erneute Zuteilung dieser Gruppen ausreicht. War dies nicht der Fall, lag also das „Zuteilungsguthaben“ unterhalb der Gesamtgröße der bisher zugeteilten Skontrengruppen, wurde die Vorgabe des § 104 Abs. 1 Satz 2 BörsO FWB berücksichtigt, wonach diejenigen Skontrengruppen zuzuteilen sind, in denen die Skontroführer die besten Gesamterfüllungsgrade
Ziff. III. des Anhangs zu § 102 BörsO FWB erreicht haben. Randnummer 26 Im Rahmen des ersten Prüfschritts wurden der Antragstellerin zunächst vorläufig alle zur erneuten Verteilung stehenden Skontrengruppen zugeteilt, die ihr auch in der früheren Zuteilungsgruppe zugeteilt worden waren. Auch die Skontrengruppe „Automobile Manufacturers I" mit einer Größe von 9,103 % am Jahresgesamtorderbuchumsatz wurde zunächst der Beigeladenen zu 7. (die sie bisher innehatte) vorläufig zugeteilt. Dagegen konnte die Skontrengruppe „Credit Banks I" nicht
O FWB der bisher hiermit betrauten Beigeladenen zu
dem ersten Prüfschritt noch verbleibende Skontrengruppen zugeteilt werden konnten. Randnummer 28 Auch in diesem Prüfschritt konnte die Skontrengruppe „Credit Banks I" aufgrund ihrer Gesamtgröße nicht zugeteilt werden. Randnummer 29
Durchführung des ersten und zweiten Prüfschrittes (in Anwendung der Zuteilungsregeln von § 104 Abs. 1 und Abs. 2 BörsG FWB) verblieben insgesamt noch 9 Skontrengruppen mit einem Anteil am Jahresgesamtorderbuchumsatz in Höhe von insgesamt rund 34 %, die nicht zugeteilt werden konnten. Für diese verbleibenden Skontrengruppen wurde dann in einem dritten Prüfschritt untersucht, inwieweit die Zuteilung
der Zuteilungsregel des § 104 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BörsO FWB durchgeführt werden konnte. Randnummer 30 In diesem Prüfschritt erfolgte die Zuteilung in der Reihenfolge der Größe der verbliebenen Skontrengruppen, beginnend mit der größten Gruppe (§ 104 Abs. 3 Nr. 1 BörsG FWB), d.h. vorliegend mit der Skontrengruppe „Credit Banks I". Da diese die Gesamtgröße der den Skontroführern
der Zuteilung gem. Abs. I oder 2 verbliebenen Zuteilungsguthaben um mehr als 0,1 % überschritt, kam eine Zuteilung dieser Skontrengruppe
G FWB nicht in Betracht. Randnummer 31 In Anwendung der damit maßgeblichen Zuteilungsregel des § 104 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 BörsG FWB konnte diese Skontrengruppe dann der Beigeladenen zu 7. zugeteilt werden, die als einzige aufgrund der Gesamtgröße ihres Zuteilungsguthabens hierfür in betracht kam. Die Gesamtgröße der der Beigeladenen zu 7.
G FWB insgesamt zuzuteilenden Skontrengruppen lag bei 12,387 % und überschritt damit die Größe der Skontrengruppe „Credit Banks I", die bei 9,237 % lag. Da das
der Zuteilung gemäß § 104 Abs. 1 BörsG FWB verbliebene Zuteilungsguthaben der Beigeladenen zu 7. hierdurch allerdings um mehr als 0,1 % überschritten worden wäre, musste dies durch Abgabe von
G FWB der Beigeladenen zu 7. zugeteilten Skontrengruppen ausgeglichen werden. Insbesondere war die Abgabe der zuvor zugeteilten Skontrengruppe „Automobile Manufacturers I" erforderlich. Randnummer 32 In Bezug auf die sodann anstehende Zuteilung dieser
der Skontrengruppe „Credit Banks 1" zweitgrößten Skontrengruppe mit einem Anteil von 9,103 % am Jahresgesamtorderbuchumsatz konnte eine Zuteilung auf der Grundlage des § 104 Abs. 3 Nr. 4 BörsG FWB nicht vorgenommen werden. Dies findet seine Ursache darin, dass keiner der Skontroführer mehr über ein ausreichendes „Zuteilungsguthaben" verfügte; auch das Guthaben der Beigeladenen zu 7. war aufgrund der Zuteilung der Skontrengruppe „Credit Banks I" so weit gemindert worden, dass es für die Zuteilung der Skontrengruppe "Automobiles Manufacturers I" nicht ausreichte. Randnummer 33 Damit war in Bezug auf die Skontrengruppe "Automobile Manufacturers I" der Fall des § 104 Abs. 4 Satz 1 BörsO eingetreten. Diese Skontrengruppe hatte mit einem Anteil von 9,103 % am Jahresgesamtorderbuchumsatz eine Größe, die über der Größe der den Skontroführern gemäß § 103 Abs, 1 und 2 BörsO FWB jeweils zuzuteilenden Skontrengruppen lag. Randnummer 34
O FWB war mit der Folge, dass die Untergruppe nur noch aus Volkswagen-Aktien bestand und demzufolge nicht mehr in weitere Untergruppen unterteilt werden konnte. Randnummer 35 Im Rahmen der Anwendung des § 104 Abs. 4 Satz 1 BörsO FWB entschied sich die Antragsgegnerin, die zeitanteilige Aufteilung der Skontrengruppe auf zwei Skontroführer vorzunehmen (ohne dass hiermit in diesem Prüfschritt zunächst eine Auswahl der betreffenden Skontroführer verbunden gewesen wäre). Hierfür war die Erwägung ausschlaggebend, dass eine Konzentration der anteiligen Zuteilung auf zwei Skontroführer innerhalb der Zuteilungsperiode ein höheres Maß an Spezialisierung erlaubt als eine weitergehende Teilung und zudem auch bei einer mehrfachen Teilung für die einzelnen Skontroführer der prozentuale Anteil des zeitanteilig zugeteilten Orderbuchvolumens an der ihnen zustehenden Gesamtgröße
O FWB erheblich wäre (vgl. Seite 6/7 des Zuteilungsbescheids an die Antragstellerin). Randnummer 36 Die zeitanteilige Zuteilung gemäß § 104 Abs. 4 Satz 1 BörsO FWB hatte zur Folge, dass für die
folgenden Zuteilungsschritte die Skontrengruppe "Automobile Manufacturers I" in "kleinere Rechengrößen", nämlich "Automobile Manufacturers 1 (a)" und "Automobile Manufacturers 1 (b)" mit einer Größe von jeweils 4,551 % am Jahresgesamtorderbuchumsatz geteilt werden konnte. Randnummer 37 Mit diesen durch die zeitanteilige Zuteilung
O FWB ermöglichten kleineren Rechengrößen wurden schließlich erneut die Zuteilungsregeln
O FWB durchlaufen, Randnummer 38 Im Rahmen der Zuteilungsregel des § 104 Abs.
O FWB. Aufgrund der durch die anteilige Zuteilung
O FWB geschaffenen kleineren Rechengröße konnte nunmehr die Skontrengruppe "Automobile Manufacturers 1 (a)" gemäß § 104 Abs. 3 Nr. 4 BörsO FWB der Antragstellerin zugeteilt werden. Allerdings war die Gesamtgröße dieser Skontrengruppe mit 4,551 % am Jahresgesamtorderbuchumsatz immer noch so groß, dass diese der Antragstellerin nur gegen Abgabe von
. § 104 Abs. 1 Satz 1 Börs0 FWB vorläufig zugeteilten Skontrengruppen zugeteilt werden konnte. Im Ergebnis wurden der Antragstellerin damit die in der Anlage zum Zuteilungsbescheid vom 28.08.2009 bezeichneten Skontrengruppen zugeteilt. Randnummer 40
den Angaben der Antragsgegnerin dient der Einsatz des Computerprogramms dazu, den Vergleich der rechnerischen Größe der jeweiligen Skontrengruppe mit der Größe des Zuteilungsguthabens sowie dem Ergebnis der Leistungsmessung durchzuführen und die mit jeder vorläufigen Zuteilung verbundene schrittweise Minderung des Zuteilungsguthabens der antragstellenden Skontroführer rechnerisch zu ermitteln und für die nächsten Zuteilungsschritte zu aktualisieren. Dort, wo die Börsenordnung Ermessensspielräume vorsehe - etwa im § 101 Abs. 4 oder des § 104 Abs. 4 Satz 3 BörsO - komme das Programm nicht zum Einsatz. Durchgreifende Bedenken gegen den so umschriebenen Einsatz eines Computerprogramms lassen sich der Beschwerdebegründung der Antragstellerin nicht entnehmen. Randnummer 43 Auch die Rüge der Antragstellerin, der aktuelle Zuschnitt der Skontrengruppen erschwere auf Grund der Größe der Skontrengruppen ein sachgerechtes und flexibles Vorgehen, führt aller Voraussicht
nicht zur Rechtswidrigkeit der Zuteilungsentscheidungen. Die Antragsgegnerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, wie durch Bildung zusätzlicher Untergruppen bei den übrigen Skontrengruppen hätte erreicht werden können, dass der Antragstellerin „bestandsgeschützte“ Skontrengruppen hätten zugeteilt werden können. Selbst die von der Antragstellerin im Anhörungsverfahren durchgeführten Szenariorechnungen hätten lediglich dazu geführt, dass den bisherigen Skontroführern zwar 52 % anstatt der tatsächlich zugeteilten 49 % der Aktienskontren hätten zugeteilt werden können, die Antragstellerin hätte aber auch danach keines der von ihr bisher betreuten Aktienskontren erhalten. Dem ist die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Randnummer 44 Der Hinweis der Antragstellerin auf die tatsächliche - aus ihrer Sicht benachteiligende - Wirkung der Zuteilung, insbesondere im Hinblick auf das besondere Marktverhalten der VW-Aktie, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse der Vorgabe des § 101 Abs. 3 BörsO
gekommen sei und für jede Skontrengruppe den Prozentsatz am Jahresgesamtorderbuchumsatz aller Aktienskontren ermittelt habe. Ein Gebot, den Orderbuchumsatz vor dem Hintergrund von Sondereffekten abweichend zu ermitteln - so die Feststellung des Verwaltungsgerichts - sehe die Börsenordnung nicht vor. Auch dieser Feststellung ist die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Randnummer 45
alledem spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erfolgte Zuteilung von Aktienskontren für den Zeitraum vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.