Ansicht der Klägerin eine Genehmigung erforderlich gewesen sei, richte sich der Widerspruch nur gegen die Einstufung, die die Behörde vorgenommen habe. Damit werde aber nur die Begründung angegriffen, was Zweifel an der Zulässigkeit der Widersprüche begründe. Soweit bei den restlichen Bescheiden eine Genehmigung erteilt worden sei, seien die Widersprüche zulässig, da sie dahingehend zu verstehen seien, dass sie sich gegen die Verwaltungsakte als solche richteten. Insoweit behaupte die Klägerin nämlich, es bedürfe überhaupt keiner Genehmigung für die Ausfuhr in den jeweils bezeichneten anderen Staat. Die Widersprüche seien aber in jedem Fall unbegründet, da das streitbefangene Filter von seinem Aufbau her für den militärischen Einsatz - Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Kampfstoffen - optimiert sei. Auch die äußere Lackierung in matt schwarz zeige, dass hier militärische Anforderungen im Vordergrund stünden, denn die zivilen Ausführungen des Produkts seien in einer hellen Farbe (Alu) lackiert. Das Filter unterfalle aufgrund seiner Konstruktion der nationalen Liste und bedürfe in jedem Fall der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung. Kosten setzte die Beklagte für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht fest. Randnummer 4 Die Klägerin erhob am 14. Juni 2007 Klage, wobei sie zunächst den Antrag stellte, festzustellen, dass die Ausfuhr- / Verbringungsgenehmigungen der Beklagten rechtswidrig gewesen seien und - hilfsweise - festzustellen, dass das Atemschutzfilter in Position 1 A 004 c) des Abschnitts C des Teils I der Ausfuhrliste einzustufen und dass dessen Verbringung in Länder der Europäischen Union genehmigungsfrei sei (Bl. 2 der Gerichtsakte). Zur Begründung der Zulässigkeit führte sie an, die Klage werde als Fortsetzungsfestellungsklage erhoben, da die Lieferungen ins Ausland, für die die Genehmigungen erteilt worden seien, inzwischen ausgeführt seien. Jedoch beabsichtige sie, die Klägerin, weiterhin, entsprechende Ausfuhren zu tätigen. Bei einer Einordnung des Produkts in die genannte Liste Abschnitt C seien Lieferungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union genehmigungsfrei und für manche Drittstaaten werde eine Genehmigung unter erleichterten Bedingungen erteilt. Gerade für Lieferungen
Italien oder Frankreich sei lediglich ein sog. Nullbescheid erforderlich aber auch notwendig, da der Exporteur mittels des feststellenden Bescheides gegenüber den Zolldienststellen die Zulässigkeit der Verbringung bzw. Ausfuhr
weisen könne. Zudem könne mit der Bestätigung der Genehmigungsfreiheit der Export wesentlich schneller erfolgen. Randnummer 5 Zur Begründetheit der Klage führte die Klägerin aus, ihr stehe ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die genannten Bescheide und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig gewesen seien. Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für die erteilten Genehmigungen, da die Ausfuhr der Produkte - zumindest teilweise - genehmigungsfrei sei. Das Atemfilter unterfalle nicht der nationalen, sondern nur der europäischen Listung, denn es sei als sog. Dual-Use-Gut zu deklarieren. Es würde in drei Variationen hergestellt, jedoch mit identischem technischen Aufbau und identischer Filterleistung. Die Unterschiede bestünden lediglich in der Lackierung, nämlich in den Varianten alu-farben, schwarz und einer Sonderfarbe für die französische Armee. Daher sei das Filter nicht - wie die Behörde meine - besonders konstruiert für militärische Zwecke; erfülle diese Anforderungen indes. Randnummer 6 Die Klägerin hat - laut erstinstanzlichem Urteilstatbestand - beantragt, festzustellen, dass das Atemschutzfilter Typ XXXXXX-XX/XXX Artikelnummer ….120 in Position 1 A 004 a des Abschnitts C des Teils I der Ausfuhrliste einzustufen ist. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Klage führte die Beklagte aus, die von ihr getroffene Einstufung in die Ausfuhrliste sei zutreffend, da es nicht auf die Verwendungsabsicht des Herstellers, sondern auf die festgestellten Konstruktionsmerkmale ankomme. Zunächst sei die Erfassung in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste zu prüfen, erst wenn dies nicht zu bejahen sei, komme eine Zuordnung zur Verordnung Nr. 1334/2000 in Betracht. Das streitbefangene Filter erfülle in allen Bauformen die Anforderungen militärischer Normen, sei aber nur in der metallisch glänzenden Ausführung für militärische Einsatzszenarien im Wesentlichen unbrauchbar. Entwickelt worden sei der Filtertyp im Übrigen für das französische Militär. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. April 2008 stattgegeben und festgestellt, dass die Atemschutzfilter vom Typ XXXXXX-XX/XXX mit der Artikelnummer ....120 als Dual-Use-Güter der Position Kategorie 1 A 004
GO - ausgeht, sondern lediglich eine Klarstellung des Antrags annimmt. Bei sachgerechter Auslegung des Begehrens gemäß § 88 VwGO unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bevollmächtigten im Erörterungstermin geht es der Klägerin im Kern nicht um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ergangenen Genehmigungsbescheide oder die Verpflichtung der Beklagten, sogenannte "Nullbescheide" oder "Negativbescheide" (auch als verbindliche Auskunft zur Güterliste zu bezeichnen) zu erlassen, sondern darum, eine Feststellung darüber treffen zu lassen, dass das von ihr hergestellte und vertriebene Filter nicht dem Abschnitt A der nationalen Ausfuhrliste, sondern allein dem europäischen Anhang I zur Verordnung Nr. 1334/2000 bzw. der entsprechenden nationalen Regelung (Abschnitt C der Ausfuhrliste) unterfällt, so dass die speziellen nationalen Genehmigungsvoraussetzungen für einen Export des Gutes nicht bestehen. Randnummer 24 Die in diesem Sinne verstandene Klage ist als (allgemeine) Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, da mit ihr die Klärung der zwischen dem Bundesamt und der Klägerin bestehenden streitigen Frage der Qualifizierung des konkreten Guts verbindlich geklärt werden kann. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten, nämlich dass bezogen auf ein bestimmtes von ihr hergestelltes Gut im Fall der Ausfuhr in ein Land der Europäischen Union kein Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten in der Form besteht, dass eine Genehmigung beantragt werden müsste. Randnummer 25 Die statthafte Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin kann sich insbesondere auf ein besonderes Interesse an der Feststellung, das für die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zu fordern ist, berufen. Das Interesse der Klägerin ist im vorliegenden Fall im Moment der Wiederholungsgefahr zu erkennen. Ein solches Interesse liegt vor, wenn die hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller ergehen wird (BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12.04 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 23). Erforderlich ist, dass derjenige, der sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des abgeschlossenen Verwaltungsakts beruft, zumindest in Ansätzen dartut, dass in absehbarer Zeit die Wiederholung des angegriffenen Verwaltungsakts droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 - 3 C 49.87 -, NVwZ 1991, 570; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 113 Rdnr. 33b). Ein Fall, in dem die Darlegung der konkreten Gefahr des erneuten Erlasses des Verwaltungsakts deshalb entbehrlich ist, weil ein schutzwürdiges Interesse unter dem Blickwinkel der Wiederholungsgefahr ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1996 - 8 C 17.96 -, BVerwG 102, 184), liegt hier nicht vor. Randnummer 26 Die Gefahr der Wiederholung der Einstufung der beabsichtigten Ausfuhr von Wirtschaftsgütern der bezeichneten Art unter entsprechender Eingruppierung des Produkts in die Ausfuhrliste Abschnitt A durch die Behörde hat die Klägerin durch Angaben über von ihr konkret geplante oder bereits eingeleitete Verfahren zum Export von Filtern der gleichen Bauart dargelegt. Die Behörde hat nicht nur in der Vergangenheit den Anträgen auf Erteilung von die Genehmigungsfreiheit feststellenden Bescheide nicht entsprochen und stattdessen Verbringungsgenehmigungen erteilt, also der Klägerin die Ausfuhr genehmigt, sondern will
ihren Ausführungen auch in Zukunft dergestalt verfahren, nämlich der Klägerin wieder "nur" eine Verbringungsgenehmigung erteilen. Dementsprechend hat die Beklagte erklärt, sie gehe weiterhin von einer dem Grundsatz
gegebenen Genehmigungspflicht für die Verbringung des Atemschutzfilters aus. Derzeit sei durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 21 zwar für einzelne Sachverhalte befristet auf die Zeit der Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung in bestimmten Fallkonstellationen die Ausfuhr in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union freigestellt, doch ändere dies nichts an der Einstufung des streitbefangenen Filters in die Ausfuhrliste Abschnitt A. Zudem vertritt die Beklagte die Ansicht, das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin als das die streitbefangenen Wirtschaftsgüter ausführende Unternehmen sei durch eine entsprechende Entscheidung des Gerichts zu bestimmen. Sie sei ansonsten gehalten, ihre - unveränderte - Rechtsansicht auch bei weiteren Anträgen auf Erteilung eines "Nullbescheides" anzuwenden. Randnummer 27 Der begehrten Feststellung steht auch nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 09.03.2006 - 6 UE 3281/02 -, NVwZ 2006, 1195, zum Vorrang einer Anfechtungsklage). Diese Regelung soll unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere unmittelbarere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht, sei es auch in einem anderen Rechtsweg (BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, NJW 1986, 1826, 1829). Eine solche Verdrängung der allgemeinen Feststellungsklage liegt indes bei dem hier geltend gemachten Klagebegehren nicht vor. Die Klägerin kann zwar im Einzelfall darauf verwiesen werden, die von ihr begehrte Feststellung, der Genehmigungsbescheid sei in einer bestimmten Art und Weise zu erteilen, nämlich als sog. Nullbescheid, im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend zu machen. Bei einer Verpflichtungsklage könnte das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen die Behörde entweder zur Vornahme des begehrten Verwaltungsakts oder zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichten. Die begehrte Feststellung der Eingruppierung des streitbefangenen Produkts geht jedoch über eine solche Regelung des Einzelfalls hinaus. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage kann nämlich trotz der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO geltend gemacht werden, wenn die begehrte Feststellung eine umfassendere Regelungswirkung erzeugt als etwa die Verpflichtung der Behörde, den begehrten konkreten Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.07.1999 - 12 UE 2818/98 -, ESVGE 49, 303). Die von der Klägerin angestrebte Feststellung, das bestimmte Produkt sei ausschließlich unter die europäische Regelung und nicht unter die nationale Ausfuhrbeschränkung zu fassen, ist
dem Vorbringen der Beteiligten geeignet, über den konkreten Wirkungsbereich hinaus im Bereich der Planung und Durchführung von Ausfuhren rechtliche Auswirkungen für die Klägerin zu begründen, etwa durch die strafrechtlichen Sanktionen, die den verantwortlichen Personen bei unerlaubter Ausfuhr drohen können. Zudem können für die Klägerin faktische Erleichterungen bestehen, da die Verbringung des Produkts auch ohne einen sogenannten "Nullbescheid" zulässig ist. Eine Klage auf Verpflichtung der Behörde, im Rahmen eines feststellenden Verwaltungsakts die - vereinfachte - Ausfuhr zu ermöglichen, indem ein Negativattest abgegeben wird, erscheint folglich nicht in jedem Fall als ausreichend und zweckmäßig. Randnummer 28 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 29 Das von der Klägerin hergestellte und vertriebene Produkt Atemschutzfilter des Typs XXXXXX-XX/XXX mit der Artikelnummer ….120 unterfällt nicht der nationalen Ausfuhrliste, sondern (nur) der Liste I der Verordnung Nr. 1334/2000 bzw. der Verordnung Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 (ABl. L 134 Seite 1), die die Verordnung Nr. 1334/2000 zwischenzeitlich ersetzt hat. Die Klägerin bedarf in der konkreten Ausgestaltung des Produkts mithin im Fall der Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union keiner Ausfuhrgenehmigung. Randnummer 30 Rechtsgrundlage für die zu treffende Feststellung ist das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) - AWG -, mit dem u.a. im Sinne einer Verhinderung des Missbrauchs von Waffen und Technologie Beschränkungen des freien Wirtschafts- und Dienstleistungsverkehrs ermöglicht werden.
AWG können zum Schutz der Sicherheit und der auswärtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr beschränkt werden, insbesondere
2 AWG die Ausfuhr von militärisch geeigneten Gegenständen. Unter Ausfuhr ist
2 Nr. 4 AWG u.a. das Verbringen von Sachen und Gütern aus dem Wirtschaftsgebiet - weitgehend identisch mit dem Geltungsbereich des Gesetzes, § 4 Abs. 1 Nr. 1 AWG -
fremden Wirtschaftgebieten - alle Gebiete außerhalb des Wirtschaftsgebietes, § 4 Abs. 1 Nr. 2 AWG -, soweit in einer Rechtsverordnung nichts anders bestimmt ist, zu verstehen. Als Verbringung definiert § 4 Abs. 2 Nr. 5 AWG die Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Danach kann Ausfuhr als Lieferung von Gütern aus der Bundesrepublik Deutschland oder andern Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ein Drittland und Verbringung als Lieferung von Gütern aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat verstanden werden. Randnummer 31 Des Weiteren ist die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1 der Verordnung erfolgt die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck dahingehend, dass die im Anhang I aufgeführten Güter nur mit einer Genehmigung in einen Drittstaat verbracht werden dürfen. Im Anhang I zur Verordnung werden Güter erfasst, die sowohl zivilen wie militärischen Zwecken dienen können (sogenannte Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder "Dual-Use"-Güter). Die Dual-Use-Verordnung verdrängt indes nationale Regelungen nur insoweit, als Güter gelistet sind. Art. 4 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 428/2009 führt ausdrücklich auf, dass die Mitgliedstaaten weitergehende nationale Kontrollvorschriften erlassen können. Randnummer 33 Deshalb ist ausgehend von der Ermächtigung des § 27 Abs. 1 AWG und § 5 Abs. 1 AWV im nationalen Bereich die Ausfuhrliste zu beachten, die als Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Dual-Use-Güter und für Rüstungsgüter bestimmt. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf die abzustellen ist, gilt die Ausfuhrliste in der Fassung der 108. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste (Bundesanzeiger 2009 S. 2585). Teil I der Ausfuhrliste benennt die Waren und Technologien (Güter), für die Beschränkungen der Außenwirtschaftsverordnung und der EG-Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 gelten. Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterialien, Abschnitt C ist hingegen weitgehend identisch mit der Fassung des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung.
1 AWV bedarf die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter der Genehmigung,
1 AWV auch die Verbringung mit
folgender Ausfuhr und die Verbringung mit Endverbleib in der Europäischen Union. Die Güter, die in Abschnitt C der Ausfuhrlisten genannt werden, können in die Mitgliedstaaten ohne Genehmigung ausgeführt werden, sofern sie dort verbleiben. Ansonsten ist die Ausfuhr
428/2009 und die Verbringung mit
folgender Ausfuhr
2 AWV genehmigungspflichtig. Randnummer 34 Das streitbefangene Luftfilter wird jedoch nicht von der Ausfuhrliste Abschnitt A, sondern nur von Abschnitt C bzw. dem Anhang I der Verordnung Nr. 428/2009 bzw. der entsprechenden Regelung der Ausfuhrliste erfasst. In Teil I, Abschnitt C, Position 1A004 [W] der Ausfuhrliste werden Schutzausrüstungen beschrieben. Die Regelung lautet: 1A004 Schutz- und
weisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A), wie folgt: …
wie vor - für sämtliche Unternummern der Bestimmung. Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 2009 erläutert, sollten durch die Änderungsverordnung lediglich durch die frühere Fassung aufgetretene Unklarheiten bei dem Verständnis des hier nur im ersten Halbsatz von Nr. 1 enthaltenen Merkmals ("Ausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert für militärische Zwecke, …“) beseitigt werden. Der erste Halbsatz konnte bei isolierter Betrachtung entgegen seiner eigentlichen Zielrichtung dahingehend aufgefasst werden, dass jegliche für militärische Zwecke besonders konstruierte oder veränderte Ausrüstungen erfasst werden, ohne dass die im zweiten Halbsatz folgende Anforderung "zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien" einbezogen werden musste. Eine sachliche Änderung in Bezug auf das generelle Erfordernis der besonderen Konstruktion bzw. Modifikation für militärische Zwecke war dagegen nicht beabsichtigt. Deshalb muss, auch wenn
dem Wortlaut die Bezugnahme auf den militärischen Zweck in der Voraussetzung der besonderen Konstruktion für den Bestandteil oder die Ausrüstung nicht enthalten ist, aufgrund der Formulierung in dem Obersatz zu 0007f die dort genannte Bedingung "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" für die Untergruppe gelten. Das Merkmal wurde durch die Änderung der Ausfuhrliste mit der
rangigkeit der nationalen Regelung gegenüber der gemeinschaftsrechtlichen Regelung herzuleiten; diese
rangigkeit bestehe nicht und die (nationale) Ausfuhrliste stelle auch keine "Single-Use-Güterliste" dar. In ihr werde vielmehr abgestuft
bestimmten Bedingungen Material auch dann als militärisch relevant aufgeführt, wenn unstreitig neben der militärischen auch eine zivile Nutzung möglich sei. Die Definition des Merkmals "besonders konstruiert" könne vielmehr aus der Ausfuhrliste selbst hergeleitet werden. Diese Liste beinhalte nämlich die Abstufungen "geeignet für militärische Zwecke", "konstruiert für militärische Zwecke", "besonders konstruiert für militärische Zwecke" und "ausschließlich konstruiert für militärische Zwecke". Das Verwaltungsgericht habe diese in der Ausfuhrliste enthaltene Abstufung nicht ausreichend beachtet, sondern mit den Hinweisen auf "allein zu militärischen Zwecken geplant, konstruiert und dimensioniert oder zumindest überwiegend konstruiert" eine ausschließende Definition angenommen, die eher dem Merkmal des an anderer Stelle in der Liste genannten "ausschließlich konstruiert" entspreche. Zu berücksichtigen sei auch nicht, wie das Verwaltungsgericht annehme, eine Auslegung
dem Verwendungszweck der Sache bzw. der Verwendbarkeit, sondern ein objektiv-technischer Maßstab. Im Übrigen sei es widersprüchlich, wenn das Verwaltungsgericht die gefundene Auslegung der Begriffe "ausschließlichen militärischen Verwendbarkeit " und "überwiegend ausgerichtet auf militärische Zwecke" als identisch betrachte. Randnummer 45 Da die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs vorrangig aus dem Text der Ausfuhrliste heraus zu erfolgen hat, ist der Beklagten zuzustimmen, dass das Merkmal "besonders konstruiert" nicht nur dann erfüllt ist, wenn ein Produkt ausschließlich für militärische Zwecke zu verwenden ist, sondern aus begrifflichen wie auch aus rechtssystematischen Gründen ein weiterer Ansatz zu wählen ist. In der Ausfuhrliste ist nämlich eine Abstufung der Verwendbarkeit eines Produkts zu militärischen Zwecken angelegt. So wird beispielsweise in Abschnitt A Nr. 0013
der Herstellung auch kann. Die Heraushebung " besonders konstruiert …" verdeutlicht im Unterschied dazu, dass nunmehr nicht der zivile Zweck, sondern der militärische Zweck bei der Entwurfserstellung und Planung des Guts im Vordergrund stand, d.h. das Produkt überwiegend für diese Eignung entwickelt wurde. Eine nichtmilitärische Verwendung ist aber bei dieser Gruppe ebenfalls regelmäßig möglich und kann auch vorgesehen sein. Das Merkmal " ausschließlich konstruiert …" lässt es hingegen im Gegensatz zum zuvor genannten Merkmal nicht mehr zu, dass der Konstrukteur oder Hersteller eines Produkts die Vorstellung hat oder eine Möglichkeit sieht, die Auftraggeber oder seine bestimmungsgemäßen Abnehmer könnten dieses Gut auch zivil nutzen. Eine zivile Nutzung muss bei diesen Produkten
den Usancen der beteiligten Kreise jedenfalls regelmäßig ausgeschlossen sein (Beispiel: Bombe, Position 0004) oder zwar rein theoretisch auch für zivile Zwecke brauchbar, jedoch aufgrund bestimmter wirtschaftlicher wie anderer Gründe tatsächlich nicht realisierbar sein. Allerdings ist nicht zu fordern, dass es unmöglich sein müsste, das Gut auch anderweitig zu nutzen; die theoretisch bestehende Möglichkeit darf nur eben keinen Einfluss auf die Entwicklung bzw. Konstruktion gefunden haben. Randnummer 46 Wiederum aus rechtssystematischen Gründen sowie aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit folgt, dass die vorgenannte Auslegung der Merkmale "für militärische Zwecke besonders konstruiert" nicht allein oder überwiegend anhand der Vorstellung des Herstellers vorgenommen werden darf (sog. subjektiver Ansatz). Der militärische Zweck eines Guts muss vielmehr aus seiner objektiven Beschaffenheit oder Konstruktion erkennbar werden. Dem beabsichtigten Verwendungszweck ist allenfalls als weiteres Kriterium für die Auslegung Bedeutung beizulegen. Die Vorstellungen des Konstrukteurs oder Erbauers als subjektive Auslegungskomponenten haben zurückzutreten, wenn die Bauartspezifika und andere objektive Gesichtspunkte die militärische Nutzbarkeit sowie eine besondere oder ausschließliche Konstruktion für militärische Zwecke im Sinne der Regelungen der Ausfuhrlisten von vornherein nahelegen. Die Notwendigkeit einer solchen an objektiven Kriterien orientierten Auslegung wird vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. März 2007 (5 StR 225/06, wistra 2007, 267 = NJW 2007, 1893 = BGHSt 51, 262) unter Abgrenzung zu seiner früheren
ihrem Leitsatz ("Position 0018 A der Ausfuhrliste zum Außenwirtschaftsgesetz stellt mit dem Tatbestandsmerkmal 'besonders konstruiert' (u.a. 'für die Herstellung von Munition') auf den Zweck ab, dem eine der dort genannten Anlagen
den Vorstellungen ihres Erbauers oder Lieferanten dienen soll") möglicherweise anders deutbaren Entscheidung vom
den Vorstellungen seines Erbauers dienen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.1995, a.a.O.), etwa ob das Gut als solches im Auftrag der Bundeswehr oder einer anderen Armee speziell und ausschließlich für die Nutzung im Rahmen einer militärischen Verwendung entworfen und gebaut worden ist. Ein Beispiel für die letztere zielgerichtete Herstellung eines Atemschutzfilters stellt das von der Klägerin im Erörterungstermin vorgestellte ausschließlich für die Bundeswehr konstruierte Filtermodell dar. Die Feststellung der besonderen Konstruktion in diesem Sinne bietet aber nicht nur keine Rechtssicherheit für den Erzeuger / Exporteur, sondern kann bereits durch leichte Manipulationen auf Seiten des potentiellen Verwenders ausgehebelt werden, etwa wenn der Hersteller über die konkret in Aussicht genommene Verwendung getäuscht wird. Randnummer 51 Aus alledem folgt, dass die Formulierung in Abschnitt 0007 f) 1. "Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, …" so zu verstehen ist, dass sie sämtliche Produkte erfasst, deren militärischer Zweck erkennbar vorrangig gegenüber einer zivilen Nutzung ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bedarf es einer ausschließlich militärischen Zweckbestimmung nicht. Die gleiche Abstufung gilt bezüglich des Merkmals der Modifikation bzw. Änderung, wobei in diesem Fall begrifflich ein "Ausgangs"-Produkt bereits vorhanden sein muss, also ein Gut vorausgesetzt wird, dessen Zweckbestimmung vor der Änderung üblicherweise nichtmilitärischer Art ist. Randnummer 52 Die notwendige Abgrenzung zwischen den Stufen der Ausfuhrliste "konstruiert für militärische Zwecke" und "besonders konstruiert …" im oben genannten Sinne einer gegenüber der möglichen zivilen Nutzung hervorstechenden militärischen Zweckbestimmung ist besonders problematisch und kann nur auf den Einzelfall bezogen erfolgen. Hierbei ist einmal die Konstruktion eines Produkts selbst - also seine (technische) Beschaffenheit und Geeignetheit - und zum anderen - mit der dargestellten Einschränkung - der Zweck der Herstellung, also der vom Produzenten angenommenen Verwendungszweck, bei dem auch die Entstehungsgeschichte Berücksichtigung finden kann, zu betrachten (vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2007, a.a.O.). Die Bewertung der Konstruktion des Produkts kann wiederum die eigentliche Entwicklung des konkreten Produkts, wie die objektivierten technischen Verwendungsmöglichkeiten im Zeitpunkt der Ausfuhr berücksichtigen. Ein weiterer Bewertungspunkt kann sein, ob die Bauelemente eines zusammengesetzten Produkts für sich genommen ebenfalls besonders konstruiert für militärische Zwecke sind, d.h. ob die weiteren technischen Eigenschaften gerade aus einer Bestimmung für militärische Kampfeinsätze resultieren (vgl. Landgericht Essen, Urteil vom 25.01.2008 - 56 KLs 31/07 -, juris). Ein "Entwickeln" setzt jedoch nicht voraus, dass die Tätigkeit auf die Schaffung einer bislang mit ihren spezifischen Eigenschaften noch nicht existenten Kriegswaffe oder eines Gegenstandes sonstiger Art abzielt. Möglich ist vielmehr auch, dass das Erlangen der technologischen Voraussetzungen für eine Eigenproduktion bereits bekannter Kriegswaffen oder militärisch bedeutsamer Produkte im Vordergrund steht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2008 - AK 10/08 -, wistra 2008, 432). Randnummer 53 Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze ist eine besondere militärisch zweckbestimmte Konstruktion im Fall des streitbefangenen matt schwarz lackierten Luftfilters zu verneinen. Randnummer 54 Das streitbefangene Filter unterfällt nicht dem Begriff der besonderen Konstruktion oder Änderung (für militärische Zwecke), weil die Klägerin mit ihrem Sachvortrag
gewiesen hat, dass das Produkt mit der Artikelnummer …120 weder auf einer besonderen militärischen Konstruktion im Sinne der Verwendungsmöglichkeiten beruht noch entsprechend modifiziert wurde. Eine besondere militärisch sensible Bedeutung ergibt sich weder aus der technischen noch aus der äußeren (optischen) Gestaltung des Produkts. Randnummer 55 Eine eindeutige Zweckbestimmung im Sinne einer objektiven Betrachtung lässt sich zunächst nicht aus der Wirksamkeit bei der typischen oder bekannten Verwendung des Atemschutzfilters herleiten. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von giftigen Substanzen bzw. dem Schutz vor gefährlichen Stoffen ist das streitbefangene Filter nämlich in jedem Fall unabhängig von der äußeren Gestaltung in allen relevanten Bereichen (Arbeitsschutz, Sicherheitskräfte, Militär) einsetzbar. Auch aus der Farbe des Filters ergibt sich keine eindeutige Beschränkung oder Bestimmung des Verwendungszwecks. Die dunkle Außenfarbe hat für den militärischen wie den zivilen Verwender lediglich zur Folge, dass das Filter als Teil einer Schutzausrüstung bei offenen Konflikten oder bei besonderen Unternehmungen (verdeckte Operationen) nicht auffällig ist, d.h. ähnlich wie ein grün lackiertes Modell eine Tarnung nicht beeinträchtigt. Doch bereits bei dem ebenfalls vom Schutzgedanken des Außenwirtschaftsrechts umfassten Bereich der Verhinderung der Entwicklung, Herstellung und Ingebrauchnahme von Massenvernichtungswaffen (etwa Giftgase) ist die äußere Gestaltung wegen des regelmäßig verborgenen Tuns der Akteure unwesentlich. In diesen Vorbereitungshandlungen könnte der potentielle Täter bzw. die handelnde Staatsmacht ohne weiteres die alufarbene Variante des Filters zum Schutz der eigenen Person und der Beschäftigten einsetzen. Umgekehrt kann es etwa bei Arbeitsschutz- oder Feuerwehreinsätzen ohne jede Bedeutung sein, ob das Verwendung findende Filter etwa schwarz lackiert ist. Randnummer 56 Nicht entscheidend ist ebenfalls, ob die technischen Parameter des Filters für militärische Zwecke nur (mit-) geplant oder gerade für die militärischen Zwecke entwickelt wurden. Die von der Beklagten vorgetragene Identität des streitbefangenen Filters zu dem Typ, der für das französische Militär hergestellt wurde, ist bezogen auf die innere Konstruktion zwar gegeben, aber nicht ausschlaggebend. Die technischen Parameter für den Durchlassgrad für Partikel, die Haltezeit gegen die Giftstoffe und das Gewicht sind letztlich deshalb nicht entscheidend für die Feststellung einer objektiven besonderen militärischen Zweckbestimmung bzw. Eignung, weil diese auch
Ansicht der Beklagten in gleichem Maße für das nichtlackierte (alufarbene) Modell vorliegen, das die Beklagte selbst als zivil nutzbares Gut qualifiziert. Zwar nennen die Beteiligten übereinstimmend Gesichtspunkte einer besonders aufwändigen und das Produkt der Klägerin auszeichnenden Herstellung wie geringer Durchlassgrad für Partikel, Haltezeit oder das Gewicht, doch wird diesbezüglich keine besondere Konstruktion ersichtlich, sondern die Qualität der Herstellung erfüllt ggf. nicht nur die zivilen (CE-Zertifizierung, DIN-Vorgaben), sondern auch die militärischen Anforderungen. Dabei mag eine Wechselwirkung zwischen Weiterentwicklungen auf Seiten des Herstellers und geänderten Anforderungen auf Seiten der
fragenden Institutionen ebenso wenig zu vermeiden sein wie die Berücksichtigung von Tendenzen zu technisch und betriebswirtschaftlich sinnvoller einheitlicher Entwicklung und Produktion. Randnummer 57 Die Kombination der einzelnen Bestandteile des Filters und seine Wirksamkeit stellt also kein relevantes Unterscheidungsmerkmal zwischen zivilen und militärischen Verwendungsmöglichkeiten dar. Randnummer 58 Das gleiche gilt im Ergebnis bezüglich der Unterscheidung, ob das Gewinde des Filters von einer schlichten Kunststoffabdeckung oder durch einen Schraubverschluss vor Verunreinigungen geschützt wird. Letzterer ist
der
vollziehbaren Erläuterung der Klägerin zum Schutz vor Fehlern bei der Lackierung bei allen Modellen erforderlich, bei denen eine Lackierung aufgebracht wird, wohingegen bei dem unlackierten Produkt eine einfache Kunststoffabdeckung ausreicht. Dieses Merkmal ist bezüglich der (militärischen) Verwendungsmöglichkeiten des Atemschutzfilters nicht von erkennbarer Relevanz. Randnummer 59 Da das konkrete Produkt Schutzfilter im vorliegenden Fall nicht nur in allen drei Modifikationen identisch aufgebaut ist und ohne jeden technischen Unterschied sowohl für den zivilen wie den militärischen Einsatz geeignet ist und auch Verwendung findet, kann gegebenenfalls nur noch die äußere Gestaltung bedeutsam sein für eine Einstufung, ob ein für militärische Zwecke konstruiertes und nutzbares Produkt vorliegt. Das Gut, das aufgrund seiner Herstellung und Konstruktion unterschiedslos zivil wie militärisch genutzt werden kann, müsste für eine entsprechende Qualifizierung indes mehr Besonderheiten aufweisen als eine dunkle Farbe; es bedürfte für eine solche herausgehobene oder abgegrenzte Verwendung vielmehr erheblicher spezieller (technischer) Abweichungen. Ohne dass dies im vorliegenden Verfahren abschließend zu entscheiden ist, könnte eine Speziallackierung eine derartige technische Abweichung darstellen, wenn sie besondere, gerade für den militärischen Einsatz relevante Eigenschaften des Produkts begründet. Randnummer 60 Darüber hinaus spricht auch nicht die Entwicklung des Produkts Atemschutzfilter mit der Artikelnummer …120, also die Planung und der Ablauf der (erstmaligen) Herstellung, für eine besondere militärische Konstruktion. Die Klägerin hat dargestellt, dass sie auf eine Ausschreibung des französischen Militärs hin den konkreten Typ aus vorhandenen Bestandteilen - etwa die äußere Hülle und das integrierte Partikelfilter - bzw. durch relativ einfache Modifikation - des Aktivkohlefilters - entwickelt hat. Das produzierte Produkt (Artikelnummer …171) mit der besonders gewünschten besonderen Farblackierung sowie aufgebrachter Codierung kann somit im Sinne einer subjektiven Komponente als besonders konstruiert bzw. modifiziert für den militärischen Verwendungszweck erkannt werden. Von dem Filtertyp hat die Klägerin sodann jedoch weitere inhaltlich gleich aufgebaute, äußerlich aber unterschiedliche Varianten abgeleitet. Diese Unterschiede sind in der Lackierung in den Farbstellungen matt schwarz bzw. gänzlich ohne Farblackierung (alufarbenes Gehäuse) und in der Anbringung einer codierten Farbborde gegeben. Damit hat die Klägerin dem Produkt jedoch die (subjektive) militärische Zweckbestimmung genommen, d.h. das Merkmal der besonderen Konstruktion, was die Beklagte bezogen auf das alufarbene Filtermodell im Übrigen auch ohne weiteres einräumt. Die Außenlackierung in einer weiteren Farbstellung, nämlich mit einer schwarzen Standardfarbe, stellt aber für sich gesehen ebenfalls keine besondere Konstruktion oder Modifikation mit der Absicht der militärischen Zweckbestimmung dar. Sie bewirkt, wie dargestellt, nicht, dass das Filter einer ausschließlichen oder überwiegenden militärischen Nutzung unterfällt. Vielmehr ergibt sich aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und den Angaben zur Entwicklung, dass das für diese Einsatzzwecke konstruierte und geeignete Produkt von der Klägerin den unterschiedlichen zivilen Kundenwünschen angepasst wird, indem unterschiedliche Farben aufgetragen werden. Die Herstellung unter Lackierung des Filters mit Standardfarben oder die Anpassung an Vorgaben der Käufer lässt sich etwa daran erkennen, dass das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei
den Feststellungen des Bundesamts im Verwaltungsverfahren für den Kauf von über 15.000 Filtern des hier diskutierten Typs in den Ausschreibungsvorgaben eine dunkle Außenfarbe vorgab ("II. Technische Forderungen … 4. Die Farbe des Atemschutzfilters ist dunkel und matt.") und die Klägerin diesen Anforderungen entsprechen wollte. Randnummer 61 Das gleiche gilt bezüglich des Merkmals der Modifizierung für militärische Zwecke. Auch insoweit ist es abzulehnen, allein aufgrund der - noch dazu, wie die Farbcodierung, die die Beklagte aufgrund ihrer nicht fixierten Gestaltung als nicht maßgeblich ansieht, veränderlichen - äußeren Lackierung eine besondere Abwandlung des - möglicherweise ursprünglich auch zivilen - Produkts zu konstatieren. Randnummer 62 Da die Voraussetzungen der Nummer 0007
folgeverordnung Nr. 428/2009 und die nationale Ausfuhrliste stünden gleichwertig nebeneinander oder ob sie - wie die Beklagte ausführt - in einem Vor- und
rangverhältnis zueinander stehen. Randnummer 64 Ebenso findet das Argument der Beklagten keine weitere Bedeutung, bei einer engen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs missachte die Bundesrepublik Deutschland die europäischen und internationalen Regelungen zur Begrenzung des Handels mit Rüstungsgütern. Es ist unstreitig, dass das streitbefangene Gut den dargestellten gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen sensitiver Güter unterfällt. Soweit darüber hinaus eine Prüfung erfolgt, ob das Gut auch von den Bestimmungen der Ausfuhrliste erfasst wird, sind das Bundesamt und die Fachgerichte an die nationalen Normen gebunden. Randnummer 65 Von einer Abänderung der Entscheidungsformel des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Bezeichnung der EU-Verordnung sieht der Senat ab, da dies aufgrund der gegebenen Eindeutigkeit des Übergangs der Formulierung der Anhangs I bei der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nicht erforderlich ist. Randnummer 66 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 67 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Randnummer 68 Beschluss: Randnummer 69 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Randnummer 70 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028730
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