GB, der Beschluss wurde in der Frankfurter Rundschau vom 14. April 2007 und der Taunuszeitung vom gleichen Tag öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung
GB erfolgte in der Zeit vom
GB den Bebauungsplan genehmigt. Der Antragsteller hat sowohl im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit als auch der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen vorgebracht (Band III und VI der Behördenakten - BA -). Auf den Inhalt der Schriftstücke wird Bezug genommen. Am 8. Dezember 2008 hat der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er wende sich als betroffener Eigentümer insbesondere unter dem Gesichtspunkt der nachbarschädlichen Umplanung von Wohngebietsflächen zu einer großflächigen Einzelhandelsverkaufsfläche unter Überschreitung der Grundflächenzahl gegen den im Antrag bezeichneten Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Bebauungsplanung nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit den Anforderungen und Voraussetzungen des Planungsziels "Nahversorgung" auseinandergesetzt. Dies habe zu einem groben Missverhältnis von Einzelhandelsfläche und Nahversorgungsbedarf geführt. Gehe man wie die Antragsgegnerin von 5.900 Einwohnern in Ober-Eschbach aus betrage der Rohbedarf an Verkaufsfläche für die Nahversorgung von Ober-Eschbach allenfalls 950 qm, der in Anbetracht der am Philipp-Schäfer-Platz vorhandenen Verkaufsflächen hinreichend abgedeckt sei. Zudem lägen Teile des Ortsgebietes Ober-Eschbach im Einzugsgebiet des Einkaufszentrums in Gonzenheim, was zu einer weiteren Minderung des Flächenbedarfs führe. Darüber hinaus seien im nördlichen und nordöstlichen Einzugsbereich des Plangebiets große Flächen ohne Bevölkerung (Tennisplätze, Kläranlage, Friedhof), im südwestlichen Einzugsbereich sei eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, was ebenso zu einer Verringerung des erforderlichen Verkaufsflächenbedarfs führe wie die im südlichen und südwestlichen Einzugsbereich des Plangebiets vorhandenen Bürogebäude und Gebäude einer Weiterbildungseinrichtung. Der Bedarf an Nahversorgungsverkaufsfläche in Ober-Eschbach überschreite die Größe von 800 qm nicht, dieser Bedarf sei zudem gedeckt. Die Antragsgegnerin setze sich zu ihrem eigenen Planungsziel der Nahversorgung in Widerspruch, indem sie die Ansiedlung von Betrieben mit nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten vorsehe. Die Verkaufsfläche für den Discounter mit 700 qm sei überdimensioniert, für einen Discounter mit Nahversorgungsfunktion seien 200 qm Verkaufsfläche ausreichend. Die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,975 auf dem Flurstück 207/2 sei städtebaulich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen die Vorgaben des § 17 BauNVO. Ein "besonderer städtebaulicher Grund" für eine GRZ von 0,975 sei bereits deshalb nicht gegeben, da für eine Planung der genannten Größenordnung kein städtebaulicher Anlass bestehe. Die vorhandene lockere Bebauung, die von dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 42 auch gewollt gewesen sei, werde durch die höchstmögliche Verdichtung des zweiten Änderungsplans konterkariert. Durch den Wegfall des Grenzabstandes auf dem Nachbargrundstück zur öffentlichen Verkehrsfläche verspringe die Baulinie im Bereich des Nachbargrundstücks um 5 m. Dadurch werde die vorhandene Gestaltung der Straße zerstört. Die Baugrenzen ließen einen Baukörper in einer Länge von 68 m zu, ein derartiges Bauwerk falle völlig aus dem Rahmen der nachbarschaftlichen Umgebung. Die Antragsgegnerin habe sich nicht in gebotener Weise damit auseinandergesetzt, die Einzelhandelsbetriebe so zu planen, dass diese sich als Einrichtungen der wohnungsnahen Versorgung in die Gebietstypik einpassten (Bl. 12 Gerichtsakte). Vielmehr zwänge sich in die vorhandene, harmonische, lockere Wohnbebauung ein massiver Baukörper, der die Nachbargebäude und öffentlichen Flächen bedränge. Das geplante Sondergebiet trenne zudem die zwischen der Straße im Atzelnest und der Kalbacher Straße liegenden Grundstücke aus dem bestehenden wohnbaulichen Gebietszusammenhang heraus, diese Grundstücke würden zu einer "Wohnenklave" die von drei Seiten von Gewerbeflächen umfasst würden. Auch die Planung der Straße im Atzelnest als Stichstraße sei abwägungsfehlerhaft, zumal die Lkw-Anlieferung für die Einzelhandelsbetriebe auf einer bisher schwerlastverkehrsfreien Straße in Höhe der Zuwegung eines Kinderspielplatzes geplant sei. Die anliefernden Lkw müssten zwecks Anlieferung rückwärts über den Bürgersteig fahren, auch sei nicht auszuschließen, dass bei den angenommenen Anlieferungen die Lkw sich gegenseitig behinderten und in der "zweiten Reihe" auf der Straße warten müssten, bis die Anlieferungsstelle frei sei. Dies alles sei ohne Gefährdung der Passanten auf dem Bürgersteig nicht möglich. Die Antragsgegnerin habe es auch versäumt, sich mit den Auswirkungen
NVO auseinanderzusetzen, die die Betriebe durch den zusätzlichen Lkw-Verkehr auslösten. Auch das Beteiligungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin habe die Beteiligten im Entwurfsstadium unvollständig und dadurch irreführend informiert. So hätten im Entwurf des Bebauungsplans Angaben zur Verkaufsfläche des Rewe-Marktes am Philipp-Schäfer-Platz sowie ein Hinweis auf die Existenz des Einkaufsmarktes an der Ober-Eschbacher-Straße gefehlt. Das stadtplanerische Problem der Schaffung massiver Überkapazitäten habe daher von den Beteiligten nicht erfasst werden können. Die Antragsgegnerin habe auch zwischen Begründung des Entwurfs und Begründung des streitgegenständlichen Bebauungsplans ganze Abschnitte ausgetauscht und hinzugefügt. Dies gelte insbesondere für das im Entwurf nicht genannte Ziel der Errichtung eines "Discounters". Die Umplanung des vormaligen allgemeinen Wohngebietes zu einem Sondergebiet für ein Einkaufszentrum verstoße zudem gegen das bauplanungsrechtliche Trennungsprinzip, nach welchem die Gebietstypen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich nicht zu durchmischen seien. Schließlich verkenne die Antragsgegnerin, dass von großflächigen Einkaufszentren schädliche Umweltauswirkungen ausgingen, die mit einer Wohnnutzung unverträglich seien. Es widerspreche der Systematik der Baunutzungsverordnung, Sondergebiete, die angeblich der Nahversorgung dienen sollten, inmitten von Wohngebieten zu planen. Dies insbesondere auch deshalb, weil das von der Antragsgegnerin geplante Sondergebiet für Einzelhandel gemessen an dem von ihr formulierten Ziel des Erhalts der Nahversorgung völlig überdimensioniert sei. Auch habe die Antragsgegnerin es versäumt, Maßnahmen zum Schutz von Schallimmissionen im erforderlichen Umfang zu treffen. Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Lärmgutachten belege, dass sowohl die geplante Anlieferzone als auch die geplante Tiefgarageneinfahrt zur Straße Im Atzelnest zu erheblichen, insbesondere das Schlafen beeinträchtigenden Schallimmissionen führen werde, ein Schlafen bei geöffneten Fenstern sei nicht möglich. Wenn jedoch der zu erwartende Lärm erwartbar so intensiv sei, dass die Bewohner des Sondergebietes mit "Schallsperrverglasung" zu schützen seien, wirke sich dies ebenso störend auf das unmittelbare Nachbargebäude Im Atzelnest ..., dessen Schlafräume zu derselben Seite zeigten, aus. Die Antragsgegnerin habe es auch ohne erkennbare Begründung nicht für nötig befunden, die aufgezeigten Schutzmaßnahmen im Plan verbindlich festzusetzen. Die textliche Festsetzung 4.3 enthalte eine unbeschränkte Öffnungsklausel, hinsichtlich des Tiefgaragentores träfen weder die zeichnerischen noch die textlichen Festsetzungen eine Regelung. Festsetzungen zur Abschirmung für den Betrieb der Tiefgarage sowie etwa erforderliche Belüftungsaggregate fehlten. Gleiches gelte für die Kühlaggregate des Einzelhandels. Der Antragsteller beantragt, den am 22. November 2007 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 42 "Gewerbegebiet Ober-Eschbach", 2. Änderung für unwirksam zu erklären. hilfsweise, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, unzutreffend sei, dass die Darstellungen des Bebauungsplans nicht ihrem erklärten Planungsziel entsprächen. Tatsächlich sei der Bebauungsplan Nr. 42, 2. Änderung auf Grundlage des Zentrenkonzeptes entwickelt worden, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sei als Belang bei der Aufstellung
GB zu berücksichtigen. In dem Zentrenkonzept für den Einzelhandel der Stadt Bad Homburg v. d. H. würden die einzelnen Zentrenbereiche räumlich und funktional klar abgegrenzt. Dabei stelle das Zentrenkonzept ein ausführliches und differenziertes Konzept für die Förderung und gezielte Weiterentwicklung des innerstädtischen Einzelhandels unter ausführlicher Betrachtung der einzelnen Zentrenbereiche dar. Als Grundsatz für die Einzelhandelsentwicklung formuliere das Zentrenkonzept, dass großflächiger nahversorgungsrelevanter Einzelhandel bis ca. 1500 qm Verkaufsfläche auch in Stadtteil- bzw. Nahversorgungszentren bzw. definierten Ergänzungsstandorten angesiedelt werden könne. Dabei handele es sich um Geschäfte, deren Sortiment und Einzugsbereich überwiegend auf die Versorgung der umgebenden Wohnbevölkerung ausgerichtet sei. Sie habe geeignete Festsetzungen zur Umsetzung des Planungszieles "Sicherung der Nahversorgung" getroffen: Ausweislich der Begründung strebe sie neben der Ansiedlung eines Lebensmittelvollversorgers die Neuansiedlung eines Discounters für die Nahversorgung an. Vor diesem Hintergrund sei die Festsetzung
Nr. 1.5.1, wonach Lebensmittelverbrauchermärkte mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1500 qm zulässig seien, erfolgt. Weiterhin sehe das Zentrenkonzept am Standort Philipp-Schäfer-Platz eine Ergänzung der Nahversorgung mit weiteren zentrenrelevanten Sortimenten mit einer maximalen Verkaufsfläche von 700 qm vor. Hierauf beziehe sich die Festsetzung Nr. 1.5.2. Bei Wegfall des vorhandenen Rewe-Marktes am Philipp-Schäfer-Platz aufgrund dessen nicht mehr marktüblichen Größe werde sich für das gesamte Ladenzentrum die Existenzfrage stellen, da der genannte Wegfall den Verlust des Hauptfrequenzbringers bedeute. Daher habe sich für die Antragsgegnerin das Erfordernis gestellt, im Interesse der Sicherung der Nahversorgung Ober-Eschbachs und in Ergänzung bzw. Sicherung des vorhandenen Ladenzentrums, die Voraussetzungen zu schaffen, zeitgemäße Lebensmittelverbrauchermärkte entsprechend dem Zentrenkonzept in einer zukunftsfähigen Größenordnung anzusiedeln. Dabei habe sie sich hinsichtlich der Größenordnung von 1500 qm daran orientiert, was derzeit als überlebensfähige Größe für einen Lebensmittelvollsortimenter gehandelt werde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers stehe die Großflächigkeit eines Lebensmittelverbrauchermarktes nicht dem Ziel, die Nahversorgung zu stärken, entgegen. Sie habe sich auch mit der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets hinreichend auseinandergesetzt. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche treffe keine Aussage hinsichtlich des Straßenausbaus. Wie die Objektstudie darlege, sei anhand von Schleppkurven geprüft worden, ob die Erschließung der Lebensmittelverbrauchermärkte durch Lkw möglich sei. Eine Wendemöglichkeit sei auf der festgesetzten Straßenverkehrsfläche im Bereich des östlich sich anschließenden Weges gegeben. Diese reiche für dreiachsige Müllfahrzeuge aus. Die Durchlässigkeit des Plangebietes für Fußgänger sei nach wie vor gewährleistet, hinsichtlich weiterer Einzelheiten werde auf Seite 7 der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Grundflächenzahl für das Sondergebiet frei von Fehlern in der Abwägung festgesetzt worden. Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 liege deutlich unter der des § 17 Abs. 1 BauNVO, die eine solche von 0,8 zulasse. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO eröffne die Möglichkeit, von der Grundflächenzahl von 0,8
NVO durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen abzuweichen. Die laut Nr. 2.4 der textlichen Festsetzung vorgesehene Überschreitung der Grundflächenzahl bis zu 0,975 stehe mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung im Einklang und sei städtebaulich begründet. Zum einen benötigten Lebensmittelverbrauchermärkte typischerweise eine hohe Anzahl an Stellplätzen, zum anderen handele es sich bei der festgesetzten Stellplatzfläche um den nahezu vollständig versiegelten Park & Ride-Parkplatz. Entgegen der Auffassung des Antragstellers gebe die Begründung des Bebauungsplans in zulässiger Weise das Ergebnis der öffentlichen Auslegung wieder und formuliere die Ausgangssituation sowie die Planungsziele ausführlich. An den Inhalten der Begründung habe sich nichts geändert. Die von dem Antragsteller erstellte Synopse (Anlage K 8 bis K 6) übersehe, dass "fehlende Textpassagen" sich an anderer Stelle der Begründung wiederfänden, zum Teil im gleichen Kapitel. Der Bebauungsplan Nr. 42, 2. Änderung setze auch zulässigerweise ein sonstiges Sondergebiet
NVO fest. Nach § 11 BauNVO seien als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterschieden. Die in Nr. 1.5 des Textteiles des Bebauungsplans Nr. 42 beschriebenen Nutzungen könnten insbesondere nicht in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) oder Kerngebiet (§ 7 BauNVO) verwirklicht werden. Großflächiger Einzelhandel, der Gegenstand der Nr. 1.5.1 des Textteiles des Bebauungsplans sei, sei in einem Mischgebiet nicht zulässig. Auch könnten dort keine Festsetzungen getroffen werden, die die Umsetzung des Zentrenkonzeptes gewährleisteten, wie die Festsetzung zu Betriebstypen und Sortimenten. Die Zweckbestimmung des Sondergebietes für Einzelhandel und Wohnen unterscheide sich auch von der abstrakten Zweckbestimmung eines Kerngebietes. Kerngebiete dienten vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben, aber auch der Unterbringung von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und Kultur. Diese zentralen Einrichtungen sollten nicht in dem Sondergebiet Einzelhandel und Wohnen zulässig sein, Ober-Eschbach sei kein Standort im städtischen Gesamtgefüge, der für diese kerngebietstypischen zentralen Einrichtungen in Betracht komme. Das Plangebiet habe eine integrierte Lage im Stadtteil und sei sowohl von den historischen als auch von den neueren Teilen Ober-Eschbachs fußläufig gut erreichbar. Mit der nahegelegenen U-Bahn-Station und den Buslinien verfüge es über eine sehr gute ÖPNV-Anbindung, im Umfeld befinde sich eine verdichtete mehrgeschossige Bebauung, die überwiegend durch Wohnnutzung geprägt sei. Als ergänzende Nutzung zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben werde auf die Wohnnutzung im Umfeld Bezug genommen, insbesondere, da sich der Standort durch die vorhandene, oben beschriebene Infrastruktur hervorragend für die Weiterentwicklung dieser Nutzung eigne. Räume für freie Berufe sowie Büro- und Verwaltungsräume sollten ebenfalls zulässig sein. Damit handele es sich bei dem Sondergebiet für Einzelhandel und Wohnen um einen eigenständigen Baugebietstyp. Im Übrigen orientiere sich auch die Festsetzung zur Geschossigkeit an der Umgebung. Als ergänzende Nutzung zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben werde auf die Wohnnutzung im Umfeld Bezug genommen. Räume für freie Berufe sowie Büro- und Verwaltungsräume störten dabei das Wohnen nicht und müssten
Bebauungsplanfestsetzung in den Baukörper für Einzelhandel und Wohnen integriert sein. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin beantragt, den am
GO besteht vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht für alle Beteiligten ein Vertretungszwang mit der Folge, dass Prozesshandlungen rechtswirksam vor diesen Gerichten nur von Rechtsanwälten oder sonstigen in § 67 Abs. 4 VwGO genannten Personen vorgenommen werden können. Dem Beteiligten selbst fehlt die Postulationsfähigkeit, so dass ein von ihm eingeleitetes Verfahren unzulässig und von ihm vorgenommene Verfahrenshandlungen regelmäßig unwirksam sind (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 2. Aufl., Berlin/Speyer 2005, § 67 Rdnr. 63). Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, kein Jurist zu sein, so dass es auf die Frage, ob er im Innenverhältnis berechtigt ist, vor Gericht abweichende Erklärungen und Anträge hinsichtlich einer von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Satzung abzugeben, entscheidungserheblich nicht ankommt, da seine Erklärungen mangels Postulationsfähigkeit gegenüber dem Gericht nicht wirksam geworden sind. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof
GO überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - NJW 1999, 592 ; Hess. VGH, Beschluss vom 26.09.1999 - 4 NG 1902/99 - NVwZ-RR 2000, 655 ff. ). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Antragsteller, der zu 50 % Miteigentümer an der im Plangebiet liegenden und im Grundbuch von Ober-Eschbach, Flur ..., Flurstück .../... aufgeführten Wohnung ..., Im Atzelnest ... ist, erfüllt. Nach seinem Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB möglich, denn er hat Belange als verletzt benannt, die in der Abwägung zu beachten waren. Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen in dem Urteil vom heutigen Tag in der Parallelsache 3 C 2544/08.N Bezug, in der er die Rechtswirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans überprüft und bejaht hat. Diese Ausführungen gelten auch für das vorliegende Verfahren: "Die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 42 "Gewerbegebiet Ober-Eschbach" verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften, die im Bebauungsplanverfahren zu beachten sind. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit der Bauleitplanung fehlt es nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen wird. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1996 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Ein Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, soweit er nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 25). Bauleitpläne sind somit dann "erforderlich", wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption, insbesondere im Sinne einer bewussten Städtebaupolitik, ist gerade Aufgabe der Gemeinde (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 11. Auflage, 2009, § 1 Rdnr. 26 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen). Soweit die Antragsteller vortragen, die Festsetzung großflächiger Lebensmittelverbrauchermärkte mit einer Verkaufsfläche bis zu 1500 qm sei unter Zugrundelegung des von der Antragsgegnerin genannten Planungsziels "Sicherung der Nahversorgung" nicht erforderlich, insbesondere auch deshalb, da an dem nahegelegenen Philipp-Schäfer-Platz Einzelhandelseinrichtungen bereits vorhanden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Die Antragsgegnerin hat im Jahr 2005 durch ihren Fachbereich Stadtplanung in Zusammenarbeit mit dem Stadtplanungsbüro Junker und Kruse Stadtforschung ein Zentrenkonzept für den Einzelhandel erstellt, das sich mit drei grundlegenden Zielen, nämlich - erstens - die Anziehungskraft des Bad Homburger Einzelhandels zu stärken, - zweitens - die wohnungsnahe Versorgung langfristig zu sichern und - drittens - Entwicklungsimpulse im Einzelhandel in den Zentrenbereichen zu bündeln, befasst. Dabei enthält das Zentrenkonzept nach seinen eigenen Vorgaben (S. 6 des Zentrenkonzeptes) klare planerische Zielaussagen zur Entwicklung der Standorte, Flächen und Sortimente des Einzelhandels für einen Zeithorizont von ca. 10 Jahren. Es handelt sich nach seinem eigenen Selbstverständnis um eine informelle Fachplanung, die durch einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zu einem wichtigen Werkzeug insbesondere der Bauleitplanung, aber auch bei der Bewertung von Ansiedlungsvorhaben sowie in der Diskussion mit anderen Planungsträgern und Nachbargemeinden dienlich ist. Durch den Beschluss des Stadtparlamentes erlangt das Zentrenkonzept den Rang eines Belangs, der nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist und damit zum Steuerungsinstrument wird (S. 8 Zentrenkonzept). Die Antragsteller übersehen bei ihrer Argumentation, dass die Nahversorgungsfunktion eines großflächigen Einzelhandelsunternehmens auch dann erfüllt wird, wenn durch dieses - auch - weiter entfernt wohnende Käufergruppen angezogen werden und die Größe des Lebensmittelverbrauchermarktes von der planenden Gebietskörperschaft auch zur Sicherung der Überlebensfähigkeit des Einzelhandelsstandortes und der Erhaltung von dessen Attraktivität gewählt worden ist. Der Schlussfolgerung, die Größe der Lebensmittelverbrauchermärkte von maximal 1500 qm belege, dass sie nicht der Nahversorgung dienten, kann daher nicht gefolgt werden, da sie zumindest auch der Nahversorgung dienen. Die Erforderlichkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans scheitert auch nicht daran, dass entsprechend den Aussagen des Zentrenkonzeptes eine Erweiterung des Gunzo-Centers in Gonzenheim parallel zur Entwicklung im Plangebiet nicht stattfinden soll (Seite 34 und 61 des Zentrenkonzeptes). Die Antragsgegnerin trägt hierzu vor, es liege nahe, nachdem in das Gunzo-Center bereits Investitionen zur Erweiterung des dortigen Magnetbetriebs getätigt worden seien, nun der Sicherung der Nahversorgung im Stadtteil Ober-Eschbach Priorität einzuräumen, zumal die Lebensmittelversorgung am Philipp-Schäfer-Platz mittelfristig in Frage gestellt sei und die beiden Ober-Eschbacher Zentrenbereiche als nur "eingeschränkt zukunftsfähig" (S. 51 des Zentrenkonzepts) bewertet worden seien. Zwar wird in dem Zentrenkonzept unter der Überschrift "Potenzialstandorte für die Entwicklung von zusätzlichen Einzelhandelsflächen in Bad Homburg" sowie unter der Überschrift "Bewertung der Potenzialstandorte für die Entwicklung von zusätzlichen Einzelhandelsflächen in Bad Homburg" tatsächlich ausgeführt, es komme entweder eine Erweiterung des Gunzo-Centers oder eine der Einzelhandelsflächen an der Kalbacher Straße/Philipp-Schäfer-Platz in Betracht, wobei der Erweiterung der Kalbacher Straße/Philipp-Schäfer-Platz allerdings Priorität eingeräumt werde. Das Zentrenkonzept ist aber für die nachfolgende Bauleitplanung nicht bindend, sondern stellt lediglich einen in der Planung zu beachtenden Belang im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dar. Will die Antragsgegnerin den Standort Kalbacher Straße/Philipp-Schäfer-Platz als Nahversorgungsstandort erhalten und ausweiten, obgleich bereits Investitionen an dem Standort des Gunzo-Centers zum Erhalt auch dieses Standortes getätigt worden sind, entspricht es ihrer städtebaulichen Konzeption, eine entsprechende Planung vorzuhalten, womit die Erforderlichkeit der Bauleitplanung
GB erfüllt ist. Ein Widerspruch zu den Aussagen des Zentrenkonzeptes kann dabei insbesondere auch deshalb nicht festgestellt werden, weil auch dort dem Standort Kalbacher Straße/Philipp-Schäfer-Platz Priorität eingeräumt worden ist. Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB enthaltene Gebot, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Sowohl die Abweichungszulassung der Regionalversammlung vom Regionalplan Südhessen 2000 (RPS) mit Bescheid vom
GB nicht substantiiert belegen können. Sie tragen hierzu vor, nach der Flächenbilanz werde das allgemeine Wohngebiet um ca. 3900 qm von 1,73 ha auf 1,34 ha zu Gunsten des Sondergebietes reduziert. Aufgrund der unterschiedlichen Festsetzungen zu überbaubaren Flächen von 0,4 im WA-Gebiet auf bis zu 0,975 im SO-Gebiet ergebe sich eine Differenz von 2243 qm und nicht nur, wie von dem Umweltbericht angenommen, von 1450 qm. Die Antragsgegnerin erwidert in diesem Zusammenhang, der Umweltbericht sei auf der Grundlage des "Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zur
GB ist, soweit der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren
GB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen, und es sind erneut Stellungnahmen einzuholen, wobei bestimmt werden kann, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Antragsgegnerin hat die Änderungen in den Nrn. 1.5.2, 1.5.5 und 4.2 vorgenommen, ohne eine erneute Auslegung durchzuführen, so dass die "interne Unbeachtlichkeitsklausel" des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bereits aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2002 - 4 BN 16.02 - in juris-online). Nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist es unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 3 Abs. 3 Satz 3 oder des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind. Gemeint ist damit aber immer nur, dass statt des an sich gebotenen "normalen" Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB das vereinfachte Verfahren nach den genannten Vorschriften durchgeführt worden ist. Unbeachtlich ist also allein, dass die Gemeinde das "falsche" Beteiligungsverfahren gewählt hat. Dagegen bleibt die völlige Unterlassung einer notwendigen Beteiligung erheblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2002 - 4 BN 16.06 Rdnr. 18 a.a.O.). Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Änderungen haben jedoch keine erneute Auslegung erforderlich gemacht, da es sich um bloße Klarstellungen oder marginale Änderungen gehandelt hat, die die Grundzüge der Planung nicht berühren und allenfalls zu einer Besserstellung der Antragsteller geführt haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1987 (Beschluss 4 NB 2.87 in juris-online), der der Senat folgt, hierzu im Wesentlichen ausgeführt: "Das Verfahren der Beteiligung der Bürger (§ 2 a BBauG/§ 3 BauGB) hat mehrere Zwecke. Es dient in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials (vgl. Urteil vom 6. Juli 1984 - BVerwG 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). Diesem Zweck dient auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 a Abs. 5 BBauG (§ 4 BauGB), die darüber hinaus auch der frühzeitigen Koordinierung der Bauleitplanung mit Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Aufgabenträger dienen soll. Die Bürgerbeteiligung soll weiter den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozeß einzubringen. Sie soll schließlich die Bürger in den Prozeß der Vorbereitung politischer (Planungs-) Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Aus diesen Gründen ist es geboten, das Verfahren der öffentlichen Auslegung
G (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird, oder bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen zumindest die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören. Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, …, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange, auch nicht im vereinfachten Verfahren nach § 2 a Abs. 7 BBauG (§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 BauGB); denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn die Gemeinde … mit einer - die Grundzüge der Planung nicht berührenden - Herabsetzung der Geschoßzahl von drei auf zwei, die übrigens von Rechts wegen die Herabsetzung auch der zulässigen Geschoßflächenzahl zur Folge hat (s. § 17 Abs. 1 BauNVO), einem Vorschlag des davon betroffenen und zur Frage der Maßfestsetzung schon vorher beteiligten Grundstückseigentümers entspricht und wenn darüber hinaus diese Änderungen weder auf andere Grundstücke, für die übrigens diese Maße schon im ausgelegten Planentwurf enthalten waren, nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt, …; denn in einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in dem dem Eigentümer und Trägern öffentlicher Belange
G (§ 3 Abs. 2 BauGB) nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinne der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte." So liegt der Fall hier. Eine erneute Beteiligung und sei es eine im Sinne des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, hätte sich als bloße Förmelei dargestellt, zumal sich die geänderten Festsetzungen im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf des Bebauungsplans quantitativ oder qualitativ nicht nachteilig auswirken (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: April 2009, § 4a Rdnr. 21b m. w. N.). Zu den geänderten Festsetzung im Einzelnen: Der Wortlaut von Nr. 1.5.2, der im Zeitpunkt der Auslegung
GB wie folgt gefasst war: "Kleinflächige Einzelhandelsbetriebe aller Art mit einer maximalen Verkaufsfläche von 700 qm" ist mit Beschluss vom
NVO solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstyp zuordnen und der sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt, wobei die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets in den jeweiligen Absätzen 1 der §§ 2 bis 10 BauNVO bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2009 - 4 CN 2.08 - in juris-online). Die gewählte Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel und Wohnen" ist am Ort des Plangebiets weder als Kern- noch als Mischgebiet ausweisungsfähig; als Mischgebiet
NVO bereits deshalb nicht, weil großflächige Einzelhandelsbetriebe
NVO ausschließlich in Sondergebieten oder Kerngebieten zulässig sind. Die Festsetzungsmöglichkeit als Kerngebiet
NVO entfällt ebenfalls, da - was zwischen den Beteiligten unstreitig sein dürfte - gerade die kerngebietstypischen Festsetzungen von zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur von der Antragsgegnerin an dem Standort des Plangebietes weder gewollt sind noch dem Charakter des Gebietes, das am Rande von Ober-Eschbach gelegen ist, entspricht. Auch von den Antragstellern wird in diesem Zusammenhang - zutreffend - vorgetragen, dass sich die Festsetzung als Kerngebiet bereits deshalb verbietet, da es an den typischen Kerngebietsnutzungen fehlt und auch weiterhin fehlen soll. Die Festsetzung eines Sondergebietes für "Großflächigen Einzelhandel und Wohnen" widerspricht auch nicht den sonstigen Vorgaben der Baunutzungsverordnung, insbesondere ist der von der Antragsgegnerin gewählte Nutzungsmix nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 - (in juris-online), der der Senat folgt, hierzu ausgeführt: "Mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Festsetzung der Zweckbestimmung ist es nicht vereinbar, in einem Sondergebiet eine diffuse Mischung verschiedener Nutzungsarten zuzulassen. …§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verbietet nicht, verschiedene Nutzungen nebeneinander festzusetzen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verordnungsgeber für Fälle, in denen - wie bei Konversionsvorhaben der vorliegenden Art - ein städtebauliches Bedürfnis für die Festsetzung eines "Nutzungsmixes" außerhalb der Möglichkeiten insbesondere der §§ 6 und 7 BauNVO bestehen kann, kein Planungsinstrument zur Verfügung stellen will. Eine Kombination verschiedener Nutzungen ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich deren Verträglichkeit aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt. Hat der Satzungsgeber ein Sondergebiet festgesetzt, indem er die Nutzungen eines Gebietstyps so eingeengt hat, dass das Sondergebiet als Baugebietsrelikt unter Aufgabe der allgemeinen Zweckbestimmung erscheint (Ziegler, in: Brügelmann, BauGB a.a.O. § 11 BauNVO Rn. 2), ist den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO regelmäßig Rechnung getragen." So liegt der Fall hier. Die Kombination von Einzelhandel und Wohnen ist der Baunutzungsverordnung als "Nutzungsmix" nicht fremd, vielmehr ist diese Kombination in Kerngebieten grundsätzlich vorgesehen, so dass sich deren - abstrakte - Verträglichkeit bereits aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung selbst herleiten lässt. Wie und ob die konkreten Festsetzungen der Antragsgegnerin mit dem Nebeneinander von großflächigen Einzelhandel und Wohnen zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen, ist dabei eine Frage der Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB bzw. des nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahrens und an dieser Stelle nicht zu prüfen. Aus den genannten Gründen verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen … auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebäude sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäuden, soweit wie möglich vermieden werden. Das in § 50 BImSchG geregelte Trennungsgebot ist bereits deshalb - abstrakt - nicht verletzt, da eine Kombination von großflächigem Einzelhandel und Wohnen nach den Wertungen der Baunutzungsverordnung keinen grundsätzlichen Bedenken unterliegt. Die konkrete Ausgestaltung des Nebeneinanders von großflächigem Einzelhandel und Wohnen und die dabei einzustellende Belange sind dabei bei der Überprüfung der Abwägungsentscheidung
GB zu erörtern. Die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans verstoßen entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht gegen das Bestimmtheitserfordernis. Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang vor, die Antragsgegnerin habe mit ihrer textlichen Festsetzung 1.5.1 "Lebensmittelverbrauchermärkte" verkannt, dass damit sowohl Vollversorger als auch Discounter gemeint sein könnten. Offensichtlich habe sie jedoch nur Lebensmittelvollversorger zulassen wollen, was zu widersprüchlichen Planungsaussagen führe. Auch die Festsetzung hinsichtlich der "nicht nahversorgungsrelevanten Sortimente" entspreche nicht ihrem wirklichen Willen, da sie tatsächlich auf der 700 qm großen Fläche Lebensmitteldiscounter habe ansiedeln wollen. Dem folgt der Senat nicht. Die Festsetzungen der Antragsgegnerin sind hinreichend bestimmt und für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin letztendlich etwas anderes hat beschließen wollen als tatsächlich geschehen. Im Plangebiet können sich ausweislich der Festsetzung 1.5.1 Lebensmittelverbrauchermärkte mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.500 qm ansiedeln, wobei es sich dabei sowohl um Vollversorger, als auch um Discounter handeln kann, während auf der 700 qm großen Fläche nicht nahversorgungsrelevante Sortimente angeboten werden können, wobei die Verkaufsflächen zusammen genommen
der textlichen Festsetzung 2.2. die Größe von 2.200 qm nicht übersteigen dürfen. Dies entspricht auch der Begründung zu dem Bebauungsplan, ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen einen Fehler im Abwägungsvorgang bzw. Abwägungsergebnis geltend machen, der
den §§ 214, 215 BauGB erheblich sein könnte, da er offensichtlich sowie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB), können sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, drittens weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt, noch viertens der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwGE 34, 301 - seither ständige Rechtsprechung). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Der Antragsgegnerin sind weder im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis Fehler unterlaufen, die die Unwirksamkeit des Plans begründen könnten (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, § 1 Abs. 7 BauGB). Die Kombination von großflächigem Einzelhandel und Wohnen stellt sich weder als abwägungsfehlerhaft dar noch widerspricht sie den Grundaussagen des von der Antragsgegnerin erstellten Zentrenkonzepts für den Einzelhandel aus dem Jahr
GB als Belang zu berücksichtigen war und berücksichtigt worden ist. Zunächst stellt sich die Planung der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht als
den §§ 214, 215 BauGB entscheidungserheblich abwägungsfehlerhaft dar, da sie Kernaussagen des Zentrenkonzepts widerspricht. Das Zentrenkonzept ist, worauf bereits hingewiesen worden ist, von der Antraggegnerin
GB als Belang mit in die Abwägung einzustellen gewesen, was auch geschehen ist. Allerdings ist die Antraggegnerin bei der Aufstellung ihrer Bauleitpläne nicht an Einzelaussagen des Zentrenkonzeptes zwingend gebunden, es ist, wie andere Belange des § 1 Abs. 6 BauGB auch, lediglich in die Abwägung mit einzustellen. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang vortragen, die von dem Zentrenkonzept, dort Tabelle 6, S. 31 genannten Obergrenzen für einen weiteren Bedarf der Branche Nahrungs- und Genussmittel von 400 bis 1.800 qm seien bei Weitem überschritten, insbesondere da mittlerweile in den Stadtteilen Dornholzhausen ein Lebensmittelverbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.200 qm und am Europakreisel ein Lebensmittelsupermarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.500 qm geplant worden sei, ist ihnen zwar zuzugestehen, dass die auf S. 31 des Zentrenkonzepts unter der Überschrift "Potentialprognose - Entwicklungspotentiale nach Branchen" getroffenen Aussagen zu den Entwicklungsmöglichkeiten der einzelnen Branchen zwar erläuterungsbedürftig sind, insbesondere hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten der Einzelstandorte und der dort genannten Verkaufsflächen (dort insbesondere Tabelle 8, S. 33 des Zentrenkonzeptes). Dem Zentrenkonzept kann jedoch entnommen werden, dass es für mehrere Einzelstandorte Erweiterungsmöglichkeiten sieht, die nicht im Einklang mit der auf S. 31 aufgestellten Potentialprognose nach Branchen stehen. So sieht das Einzelhandelskonzept an mehreren Standorten Potentiale für die Entwicklung von zusätzlichen Einzelhandelsflächen als gegeben an, und zwar in einer Größenordnung von bis ca. 1.500 qm Verkaufsfläche für Nahversorgung und weitere zentrenrelevante Sortimente bis 700 qm Verkaufsfläche. Zu diesen Standorten, die nach dem Wortlaut des Zentrenkonzeptes als zusätzliche Flächen und nicht unter Einrechnung von vorhandenen Flächen genannt werden (S. 32 des Zentrenkonzepts), ist auch der Standort an der Kalbacher Straße/Philipp-Schäfer-Platz genannt, mithin der Standort der streitgegenständlichen Planung. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Abwägungsentscheidung von den Grundaussagen des Zentrenkonzeptes leiten lassen, die Nahversorgung im Umfeld des Plangebietes sei gemessen an den sonstigen Versorgungswerten im Stadtgebiet unterdurchschnittlich und die Überlebensfähigkeit der Geschäfte am Philipp-Schäfer-Platz nicht gewährleistet. Dass sie dabei mit in die Abwägung eingestellt hat, eine überlebensfähige Größenordnung eines Lebensmittelverbrauchermarktes ermöglichen zu wollen, ist als abwägungsgerecht anzusehen und nicht zu beanstanden. Zwar ist den Antragstellern dabei einzuräumen, dass das Zentrenkonzept an zwei Stellen (S. 37 und 61) ausführt, ein paralleler Ausbau des Gunzo-Centers und der Einzelhandelsflächen an der Kalbacher Straße/Philipp-Schäfer-Platz sei nicht wünschenswert, dies führt jedoch gleichwohl nicht zu einem beachtlichen Abwägungsfehler der Planentscheidung. Es ist planerisch nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragsgegnerin neben bereits getätigter Investitionen am Gunzo-Center auch für eine Beplanung der Kalbacher Straße/Philipp-Schäfer-Platz entscheidet, zumal dem zuletzt genannten Standort auch nach dem Zentrenkonzept Priorität eingeräumt worden ist. Der Ansatz der Antragsgegnerin in bestimmten Radien Nahversorgungszentren zu planen, ist abwägungsfehlerfrei und nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der angestellten Untersuchungen und der durchgeführten Abwägung der Verkehrs- und Lärmproblematik sind ggf. vorliegende Fehler bei der Sachverhaltsermittlung auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen. In diesem Zusammenhang beanstanden die Antragsteller zwar zutreffend, dass in der ursprünglichen Verkehrsuntersuchung und der hierauf fußenden Lärmbegutachtung nicht eingestellt worden sei, dass die Obergeschosse des in dem Sondergebiet für Einzelhandel und Wohnen liegenden Gebäudes nicht nur für Wohnzwecke, sondern auch für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO und als Büro- und Verwaltungsräume im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO genutzt werden können. Die Antragsgegnerin hat nach dem Satzungsbeschluss jedoch ergänzende Untersuchungen der Firma Habermehl und Follmann sowie des TÜV Süd eingeholt. Nach der Stellungnahme der Ingenieursgesellschaft mbH Habermehl und Follmann vom
Nr. 2.4 ermöglichte Überschreitung der Grundflächenzahl bis zu 0,975 durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO verstoße gegen § 17 BauNVO und sei daher unzulässig, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 deutlich unter der des § 17 Abs. 1 BauNVO liegt und zudem § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO die Möglichkeit eröffnet, von der Grundflächenzahl des § 17 Abs. 1 BauNVO (für Sondergebiete von 0,8) hinsichtlich Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen abzuweichen.
NVO sind bei der Ermittlung der Grundfläche die Grundflächen von
NVO im Bebauungsplan ohne besondere Voraussetzungen getroffen werden. Die Gemeinde kann die in Satz 2 vorgegebene 50 %-Grenze und die Kappungsgrenze von einer Grundflächenzahl von 0,8 nach oben oder unten ändern und somit ihren örtlichen und spezifischen Gegebenheiten sowie besonderen planerischen Absichten Rechnung tragen (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 11. Auflage, Ratingen/Essen/Reutlingen 2008, § 19 Rdnr. 22). Zudem hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass die Überschreitung der GRZ bis zu 0,975 ihre städtebauliche Rechtfertigung - auf die es jedoch entscheidend nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO nicht ankommt - darin findet, dass Lebensmittelverbrauchermärkte typischerweise eine hohe Anzahl an Stellplätzen benötigten. Dass das in dem Sondergebiet vorgesehene Bauwerk hinsichtlich seiner möglichen Länge (laut textlicher Festsetzung Nr. 3.1 sind in dem Sondergebiet für Einzelhandel und Wohnen sowie in dem Gewerbegebiet auch Gebäudelängen mit mehr als 50 m zulässig) vorbildlos ist, steht der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht entgegen, vielmehr belegt dies die Erforderlichkeit einer städtebaulichen Planung. Auch kann der Argumentation des Antragstellers, durch die Planung würden die zwischen der Straße Im Atzelnest und der Kalbacher Straße liegenden Grundstücke aus dem bestehenden wohnlichen Gebietszusammenhang herausgelöst und zu einer "Wohnenklave", die von drei Seiten von Gewerbeflächen umfasst würden, nicht gefolgt werden. Dies schon deshalb nicht, weil auch im Sondergebiet Einzelhandel und Wohnen gewohnt werden soll, und es sich mithin um fließende Übergänge zwischen Wohn- und gewerblicher Nutzung handelt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin auch mit den Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO befasst, was insbesondere durch das eingeholte Lärm- und Verkehrsgutachten belegt wird. Auch die von dem Antragsteller gesondert vorgebrachten Argumente rechtfertigen mithin keine andere Entscheidung in der Sache. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028737
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