seinen Angaben schon während seines Studiums in Hannover und Gießen und auch danach in der Stadt Staufenberg gewohnt und dort etwa 1995 „seine Heimat gefunden“; hier lebe und arbeite er und sei in Vereinen und kommunalpolitisch engagiert. Randnummer 3
dem er in Staufenberg zunächst andere Praxis- und Wohnräume inne gehabt, im Jahre 2002 geheiratet und etwa 2004 in dem von Staufenberg etwa 10 km entfernten Ortsteil Oppenrod der
bargemeinde 35418 Buseck mit seiner Familie ein Einfamilienhaus in der X…straße … bezogen hatte, erwarb der Kläger im Jahre 2005 in der Y...straße … in 35460 Staufenberg seine derzeit genutzten Praxis- und Wohnräume.
einem Grundrissplan und seinen ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung sind in der Praxis u.a. ein Anmeldebereich, zwei Wartebereiche für Hunde und Katzen, drei Behandlungszimmer, ein Operations- und ein Röntgenraum mit Dunkelkammer, ein Lager, ein Hauswirtschaftsraum und eine Hunde- und Katzenstation sowie eine etwa 2006 errichtete Kundentoilette vorhanden; in dem angeschlossenen Wohnbereich befinden sich eine vom Praxisflur aus zugängliche Wohnküche, ein vom Anmeldebereich aus zugänglicher Wohn-/Schlafraum, ein Raum für „Haustechnik“ und ein kleines Bad von 4,29 qm mit Dusche, Toilette und Waschbecken, das über den Wohn-/Schlafraum zugänglich ist. Randnummer 4 Die am … 1967 geborene Ehefrau des Klägers ist ebenfalls Tierärztin und betreibt gemeinsam mit dem Kläger diese Tierarztpraxis. Randnummer 5 Der Kläger war vom
dem Melderecht die Hauptwohnung bei verheirateten, nicht dauernd von der Familie getrennt lebenden Personen nicht aufgeteilt werden könne. Randnummer 13 Im Februar 2007 teilte die Gemeinde Buseck dem Landrat mit, dass
Ermittlungen ihres Außendienstmitarbeiters an den Werktagen zweier Wochen im Januar 2007 regelmäßig frühmorgendlich beide Personenkraftwagen des Klägers und seiner Ehefrau vor dem Anwesen in Buseck geparkt gewesen seien und die Straße unter den Fahrzeugen jeweils trocken gewesen sei. Randnummer 14 Mit Wirkung vom
einem entsprechenden Hinweis des Landrats als Kommunalaufsicht teilte der Besondere Wahlleiter der Stadt Staufenberg dem Kläger mit Schreiben vom
dem der Kläger dagegen unter dem 12. Mai 2007 Widerspruch erhoben hatte, beschloss die Beklagte –
Androhung kommunalaufsichtlicher Zwangsmittel durch den Landrat - in ihrer Sitzung vom
barstadt Staufenberg eingerichtet, in der er bereits seit Studienzeiten gelebt habe. Die den Praxisräumen angegliederten Wohnräume gestatteten ihm und seiner Ehefrau die von der Klientel seiner ländlichen Tierarztpraxis erwartete Präsenz. Er halte sich den größten Teil seiner Zeit, die er wach verbringe, in Staufenberg auf. Aufgrund seiner Biografie sei er sehr stark in das gesellschaftliche Leben dieser Stadt integriert und dies habe sich durch seine berufliche Entscheidung noch verfestigt. Er hätte durch die der Praxis angegliederte Wohnung alle Voraussetzungen für einen Hauptwohnsitz in Staufenberg, wenn er nicht verheiratet wäre, wobei noch offen sei, ob nicht künftig seine Kinder die Schule in Staufenberg besuchen werden, wenn seine Ehefrau ihre Tätigkeit wieder in der Praxis aufnehme. Randnummer 19 Es sei zwar
vollziehbar, dass der Staat melderechtlich auch für ihn Buseck als den Hauptwohnsitz seiner Familie festlege; er bestreite jedoch das Recht der Wahlkontrolle, diese Regelung derart strikt durch die Mandatsaberkennung umzusetzen. Dies bedeute im Ergebnis, dass er an der aktiven Wahrnehmung eines kommunalpolitischen Mandats gehindert sei, weil für Staufenberg das Kommunalrecht dem entgegenstehe und er in Buseck aufgrund seiner geringen gesellschaftlichen Verankerung keine Wahlchancen hätte. Wenn er seinem kommunalpolitischen Engagement noch eine Chance geben wollte, müsse er entweder seine Familie zu einem Umzug
Staufenberg bewegen oder sich scheiden lassen. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof habe sich in einer Entscheidung vom
träglich entfallen sei. Der für die Wählbarkeit maßgebliche Wohnsitz eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebe, bestimme sich
der Hauptwohnung der Familie, die im Allgemeinen eine Vielfalt von soziologischen und anderen Verflechtungen am Ort und in der Gemeinde vermittele. Ein mit seiner Familie zusammenlebender Verheirateter weise den gleichen Lebensmittelpunkt auf wie diese. Selbst in Fällen, in denen ein Familienmitglied seinen Beruf an einem anderen Ort als dem Wohnort seiner Familie ausübe, werde der Lebensmittelpunkt regelmäßig dort sein, wo die Familie lebe. Der melderechtlichen Anmeldung als Hauptwohnung komme ein gewichtiges Indiz für den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu. Randnummer 24 Danach sei die Wählbarkeit des Klägers unzweifelhaft
träglich weggefallen. Der Kläger bewohne mit seiner Familie ein Einfamilienhaus in der Gemeinde Buseck-Oppenrod. Da er gegen die Berichtigung des Melderegisters in Form der Eintragung als Hauptwohnsitz ab
2 Satz 2 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) sei die Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebe, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Familie des Klägers - und damit der Klägers selbst - die Wohnung in der Gemeinde Buseck als Hauptwohnung vorwiegend benutze. Der für die Frage der Wählbarkeit maßgebliche Wohnsitz bestimme sich
dieser unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung, wobei ein objektiver Hauptwohnungsbegriff zugrundezulegen sei. Es komme darauf an, wo sich ein Einwohner
einer quantitativen Berechnung und einem Vergleich der jeweiligen Aufenthaltszeiten am häufigsten aufhalte. Dabei bildeten die Angaben des Meldepflichtigen die Basis, die mit Rücksicht auf die Intimsphäre nur beschränkt auf ihre Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit überprüfbar seien. Randnummer 28
den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Klägers sei die vorwiegend benutzte Wohnung seiner Familie - und damit die Hauptwohnung auch des Klägers - die Wohnung in Buseck, während er in Staufenberg lediglich eine Nebenwohnung unterhalte. Randnummer 29 Sein Verweis auf die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 führe zu keinem anderen Ergebnis.
dieser Entscheidung seien zwar nicht die Eintragung im Melderegister, sondern die tatsächlichen Umstände entscheidend, aber auch danach habe der Kläger seine Hauptwohnung in Buseck. Seine Ehefrau und die drei Kinder wohnten
seinen eigenen Angaben in Buseck und er räume selbst ein, dass er gemeinsam mit seiner Familie dort lebe. Die Anknüpfung des wahlrechtlichen Wohnsitzes an die melderechtlichen Umstände verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie
des Grundgesetzes (GG), denn dem Kläger bleibe es unbenommen, zusammen mit seiner Familie in die Wohnung in Staufenberg zu ziehen und dort seinen Hauptwohnsitz zu begründen. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl vor, weil der Kläger ein passives Wahlrecht für Kommunalwahlen in der Gemeinde Buseck besitze. Randnummer 30 Gegen das seinen Verfahrensbevollmächtigten am
Buseck, sondern gegen die daraus gezogenen wahlrechtlichen Konsequenzen der Mandatsaberkennung. Diese verstoße gegen die verfassungsrechtlichen Prinzipien des Schutzes von Ehe und Familie sowie der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl. Randnummer 32 Der melderechtliche Spielraum bei der Anmeldung einer von zwei Wohnungen als Hauptwohnsitz werde für verheiratete Personen dahin eingeschränkt, dass der Hauptwohnsitz zwingend dort anzunehmen sei, wo die Familie sich überwiegend aufhalte. Dies werde mit Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der Vermutung der durch die Familie vermittelten Sozialkontakte gerechtfertigt. Die Rechtsprechung sehe darin eine unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen geltende gesetzliche Vermutung. Diese Vermutung treffe auf ihn aber nicht zu, weil er sich tagsüber in seiner Tierarztpraxis in Staufenberg aufhalte und über seine Familie nur indirekte Kontakte in deren Wohnsitzgemeinde habe. Seine direkten Kontakte habe er infolge seiner Biografie und seiner beruflichen Aktivität am Ort seiner tierärztlichen Praxis. Wäre er nicht verheiratet, hätte er die an seine Tierarztpraxis angegliederte Wohnung zum Hauptwohnsitz erklären können und die Rechtmäßigkeit seines Mandats wäre nicht zweifelhaft. Nur sein familiärer Status des Verheiratetseins bewirke die Beschneidung seiner fundamentalen demokratischen Rechte. Er müsste sich entweder scheiden lassen oder mit seiner Familie
Staufenberg umziehen, um das Mandat in der beklagten Stadtverordnetenversammlung zu behalten. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten einer Kandidatur in seiner Schlafgemeinde Buseck oder des Umzugs seiner Familie an den Ort seiner Berufstätigkeit in Staufenberg liefen dem Wesen und Charakter kommunaler Mandate und Parlamentsarbeit zuwider, würden eine mit Art. 12 GG nicht vereinbare Einschränkung seines beruflichen Engagements bedeuten oder den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie verletzen. Dies habe der Thüringer Verfassungsgerichtshof zu Recht für die uneingeschränkte Anknüpfung des passiven Wahlrechts an den melderechtlichen Hauptwohnsitz angenommen. Es verstoße auch gegen das Prinzip der Allgemeinheit und Gleichheit von Wahlen, wenn die wahlrechtlich durchaus berücksichtigungsfähige Sesshaftigkeit ausnahmslos mit dem Hauptwohnsitz gleichgesetzt werde. Randnummer 33 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom
geprüft werden könne, wer gewählt wurde und wer nicht. Ein solches leicht festzustellendes Kriterium biete die Anknüpfung an das Melderecht. Der Gesetzgeber habe entschieden, dass der melderechtliche und der wahlrechtliche Hauptwohnsitzbegriff gleich zu setzen seien. Mit der Einführung des Kumulierens und Panaschierens habe der Gesetzgeber nicht darauf verzichtet, dass jeder Bewerber diese Voraussetzung des passiven Wahlrechts erfüllen müsse. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Randnummer 37 Die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zugelassene Berufung ist am
Abs. 3 Nr. 2 dieser Vorschrift in diesem Fall u. a. „mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung des Wahlleiters“ ausscheidet. Daraus ergibt sich, dass die Feststellung des Wahlleiters über das Ausscheiden wie ein feststellender Verwaltungsakt Rechtswirkungen entfaltet und angefochten werden kann.
4 Satz 1 KWG sind gegen die Feststellung des Wahlleiters die Rechtsmittel
bis 27 KWG gegeben.
KWG kann gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben werden, über den
1 KWG die neue Vertretungskörperschaft entscheidet, wobei sie
Nr. 1 dieser Vorschrift das Ausscheiden eines nicht wählbaren Vertreters anordnet, also selbst eine der hier vom Besonderen Wahlleiter getroffenen Feststellung entsprechende Entscheidung trifft. Dementsprechend ist in § 34 Abs. 4 Satz 2 KWG geregelt, dass die Vertretungskörperschaft über den Einspruch gegen dessen Feststellung in der Weise zu beschließen hat, dass die Feststellung des Wahlleiters bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.
KWG steht den Beteiligten gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft innerhalb eines Monats
Zustellung oder Verkündung der Entscheidung die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. Die allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Klage gegen die Vertretungskörperschaft zu richten ist und ein Widerspruch gegen den Beschluss der Vertretungskörperschaft nicht stattfindet. Randnummer 41 Aus diesen Regelungszusammenhängen ist zu entnehmen, dass sich eine solche Klage in der vorliegenden Fallgestaltung gegen die Feststellung des Wahlleiters über das Ausscheiden aus der Vertretungskörperschaft i.d.F. des Beschlusses der Vertretungskörperschaft richtet, mit dem diese Feststellung bestätigt worden ist. Randnummer 42 Die angefochtene Feststellung des Besonderen Wahlleiters über das Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten ist rechtmäßig erfolgt, weil der Kläger wegen des Fehlens eines wahlrechtlich relevanten Wohnsitzes in Staufenberg nicht wählbar war. Der in § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG geregelte Fall des „Verlustes“ der Wählbarkeit ist auch auf den hier vorliegenden Fall anwendbar, dass die Wählbarkeit bereits zum Zeitpunkt der Kommunalwahl (hier: 26. März 2006) nicht gegeben war (vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 - 15 B 1702/08 - NVwZ-RR 2009 S. 495 ff. = NWVBl. 209 S. 265 ff. = juris Rdnrn. 29 ff. und vom 25. August 2009 - 15 A 1372/09 - juris Rdnrn. 3 ff.). Randnummer 43
1 HGO setzt die Wählbarkeit als Gemeindevertreter u.a. voraus, dass der Wahlberechtigte seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat, wobei gemäß Satz 2 dieser Vorschrift i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 HGO bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz gilt. Randnummer 44
dem damit in Bezug genommenen und mit § 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) gleichlautenden § 16 Abs. 2 HMG ist
Satz 1 Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners und
Satz 2 ist die Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
Satz 6 (gleichlautend mit § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG) ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Randnummer 45 Bei Anwendung dieser Vorschrift ist zunächst zu berücksichtigen, dass nicht (mehr) die bloße Anmeldung einer Wohnung durch den Meldepflichtigen als Haupt- oder Nebenwohnung maßgeblich ist, er also insoweit keine Wahlfreiheit hat, sondern dass im Sinne des nunmehrigen „objektivierten Wohnungsbegriffs“ im Wege einer „rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten“
den tatsächlichen Umständen aufgrund der plausiblen Erklärungen des Meldepflichtigen und sonstiger bekannter Umstände darauf abzustellen ist, welche „die vorwiegend benutzte Wohnung“ ist. Randnummer 46 Da § 16 Abs. 2 Satz 2 HMG (wie § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG) von dem Regelfall ausgeht, dass Verheiratete nicht dauernd getrennt leben, und die Meldepflicht sich auch auf das dauernde Getrenntleben bezieht, haben die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Stellen grundsätzlich davon auszugehen, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, so lange keine gegenteilige Mitteilung des Meldepflichtigen vorliegt oder sich ein dauerndes Getrenntleben aus offenkundigen Umständen eindeutig ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom
seiner Arbeitszeit, wie auch der Wunsch seiner Ehefrau, dort Anfang 2007
der am 21. Oktober 2006 erfolgten Geburt der Zwillinge wieder den Hauptwohnsitz anzumelden). Randnummer 48 Seinem Einwand, er habe aus seiner Biografie und wegen seiner beruflichen, gesellschaftlichen und kommunalpolitischen Verknüpfungen den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehung in Staufenberg, die er zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in Buseck gehabt habe, kommt melderechtlich keine entscheidende Bedeutung zu. Randnummer 49 Die typisierende Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 HMG beruht auf der Lebenserfahrung, wonach die so ermittelte Hauptwohnung sich zumeist mit der Wohnung deckt, in der Ehegatten ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt haben. Erfahrungsgemäß verfügen Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände nicht über einen ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechenden gemeinsamen Lebensmittelpunkt. Der Gesetzgeber des Ordnungsaufgaben erfüllenden Melderechts konnte im Rahmen seines weiten Ermessens auf die vorwiegend benutzte Familienwohnung und nicht auf das wesentlich schwerer zu handhabende Kriterium des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen abstellen, um dem Erfordernis einer einfach und zügig vollziehbaren Regelung massenhaft anfallender Vorgänge gerecht zu werden. Die Zweifelsfallregelung in § 16 Abs. 2 Satz 6 HMG ist danach nur in solchen Fällen heranzuziehen, in denen sich -
den obigen objektiven Kriterien - nicht hinreichend sicher bestimmen lässt, welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2002 a.a.O. juris Rdnrn. 20 ff.). Randnummer 50 Ein solcher Zweifelsfall ist hier nicht anzunehmen, weil sich der Kläger nur tagsüber in seiner Tierarztpraxis und den angegliederten Wohnräumen aufhält, aber in dem Einfamilienhaus im
barort zusammen mit seiner ganzen Familie übernachtet. Dementsprechend hat er auch selbst erklärt, mit seiner Familie in Buseck zu wohnen. Randnummer 51 Zudem hat der Kläger den Bescheid der Gemeinde Buseck vom 5. April 2007 über seine Zwangsummeldung mit Hauptwohnsitz
Buseck nicht angefochten, so dass dieser gemäß § 58 Abs. 2 VwGO
einem Jahr bestandskräftig geworden ist und damit melderechtlich feststeht,dass seit 21. März 2007 in Buseck die auch für den Kläger maßgebliche Familienwohnung ist und auch kein Zweifelsfall gemäß § 16 Abs. 2 Satz 6 HMG vorliegt. Randnummer 52 Auch soweit sich der Kläger nicht gegen seinen melderechtlichen Wohnungsstatus, sondern dagegen wendet, dass
den wahlrechtlichen Vorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 HGO als wahlrechtlich maßgeblicher Wohnsitz bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts der Ort der Hauptwohnung „gilt“, so dass im Wege einer Fiktion bzw. unwiderleglichen Vermutung für einen verheirateten, nicht dauern getrennt lebenden Einwohner für die Wählbarkeit auf die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie abgestellt wird, hat sein Vorbringen keine Erfolg. Randnummer 53 Dazu hat schon das Bundesverwaltungsgericht in dem mehrfach zitierten Urteil vom 20. März 2002 zwar ausgeführt, die Freiheit ehelicher Lebensgestaltung werde von der melderechtlichen Typisierung nicht berührt; etwaige Unzuträglichkeiten und Härten, die sich aus der Anknüpfung anderer Rechtsvorschriften an die Hauptwohnung ergäben, könnten bei Ausgestaltung und Anwendung dieser Rechtsvorschriften bewältigt werden (a.a.O. juris Rdnr. 24); derartige „Unzuträglichkeiten und Härten“ die eine verfassungskonforme Korrektur der Verknüpfung des wahlrechtlichen „Wohnsitzes“ mit der melderechtlichen „Hauptwohnung“ nahelegen könnten, liegen im Fall des Klägers aber nicht vor. Randnummer 54 Zu den Fragen der strikten melderechtlichen Anknüpfung an die „Familienwohnung„ und der Verknüpfung des melderechtlichen mit dem wahlrechtlichen Wohnungsbegriff bei nicht getrennt lebenden Ehegatten gibt es in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. Randnummer 55
der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das Kommunalwahlrecht für die Frage, an welchem Ort jemand wählbar ist, nur bei einem verheirateten Familienangehörigen auf die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung im Sinne des Melderechts abstellt. Das Erfordernis der Sesshaftigkeit im Wahlgebiet gehöre insbesondere im Kommunalwahlrecht mit seinem Bezug auf die örtliche Gemeinschaft zu den traditionellen Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl. Bei einem Wahlberechtigten mit Wohnungen in mehreren Gemeinden solle zudem eine Mehrfach-Wahlberechtigung verhindert werden. Dem Gesetzgeber komme zur Ordnung des Kommunalwahlrechts ein an sachliche Kriterien geknüpfter Gestaltungsspielraum zu. Deshalb könne er insoweit
der Enge der Lebensbeziehungen zu den in Betracht kommenden Gemeinden unterscheiden, dabei auf das praktisch bedeutsame Kriterium der auf die jeweilige Wohnung entfallenden Aufenthaltszeiten für die Hauptwohnung abstellen und berücksichtigen, dass ein Verheirateter, der mit seiner Familie zusammen lebt, üblicherweise denselben Lebensmittelpunkt wie diese habe. Die seltenen Ausnahmefälle, in denen dies nicht der Fall sei, dürfe der Gesetzgeber aus Gründen der notwendigen Bestimmtheit und Praktikabilität der Wahlvorschriften vernachlässigen (vgl. u.a. OVG NW, Urteil vom
den dort gegebenen Umständen lasse sich eine vorwiegend benutzte Wohnung der Familie nicht feststellen, weil das tägliche Leben der Familie der Betroffenen ohne eindeutigen Schwerpunkt auf zwei Wohnungen verteilt sei, so dass auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Betroffenen abgestellt werden müsse. Dem lag allerdings zugrunde, dass sie in die fragliche Wohnung in Bremerhaven eingezogen war, um ihren Ehemann vor den Belastungen ihrer politischen Tätigkeit zu bewahren und ihre Kandidatur vorzubereiten, und dass sie dort neben ihrer politischen Arbeit auch in einem gewissen, letztlich nicht aufzuklärenden Umfang übernachtete und dass auch der gemeinsame Sohn, der dort zur Schule ging, in dieser Wohnung häufig übernachtete und von ihr betreut wurde. Randnummer 59 Im Fall der Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom
seinem Vortrag hielt er sich an sechs von sieben Wochentagen dienstlich in Erfurt in Thüringen, an Sonntagen meistens entweder in St. Augustin oder in Erfurt oder bei seinen Schwiegereltern auf. Während er zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit in Thüringen regelmäßig am Wochenende
Nordrhein-Westfalen gereist sei, komme seit eineinhalb Jahren seine Frau mit oder ohne Kinder immer häufiger am Wochenende
Erfurt. Auch sein Freundes- und Bekanntenkreis habe sich zunehmend
Thüringen verlagert. Dazu hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof
Darstellung der tatsächlichen Vielfalt der heutigen Erscheinungsformen familiären Zusammenlebens ausgeführt, die soziale Realität stimme nicht mehr mit dem Familienbild überein, das - soweit erkennbar - der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liege. Das „Familienbild“ sei in den letzten Jahrzehnten nicht zuletzt durch Berufstätigkeiten der Ehegatten bedingt „auf Distanz gegangen“, ohne dass der räumlichen Entfernung eine emotionale Entfernung der Ehegatten entspräche. Das Bild des sich in einer Wohnung und von dort aus entfaltenden Familienlebens präge zwar weiterhin die Vorstellung dessen, was im Alltag wie im Recht zu einer Familie gehöre. Es treffe jedoch dann nicht mehr zu, wenn beide Ehegatten oder nur einer von ihnen seinen Beruf an einem Ort ausübe, von dem aus er nicht täglich zur „Stammwohnung“ zurückkehren könne, eine Erscheinung, die mit den sich wandelnden Lebens- und Gesellschaftsverhältnissen ebenso in Verbindung stehe, wie mit den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes. Einem solchen Ehepartner sei es nicht verwehrt, am Ort seines beruflichen Wirkens aus dem Beruf heraus Aktivitäten zu entfalten, die über die eigentliche Berufsausübung hinausgehend ein Engagement für die allgemeinen Belange einschließe. Dies führe dazu, den Ort dieses Engagements als echtes Lebenszentrum zu gestalten. Es stelle eine Diskriminierung dar, wenn das Wahlrecht sich weigere, aus der Tatsache des weiteren Lebenszentrums Konsequenzen zu ziehen. Sei demnach der von der Stammwohnung entfernte Aufenthaltsort als weiterer, gewissermaßen öffentlicher Lebensmittelpunkt gestaltbar und im konkreten Fall gestaltet worden, könne er nicht als Wohnung im wahlrechtlichen Sinn ignoriert werden. Randnummer 60 In Konsequenz seiner Rechtsansicht vertritt der Thüringer Verfassungsgerichtshof die Auffassung, in verfassungskonformer Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG müsse in derartigen Fällen die Zweifelsfallregelung in § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG herangezogen werden. Dabei sei die Anmeldung als Hauptwohnung ein gewichtiges Indiz und im Übrigen seien die offenkundigen Tatsachen sowie die Angaben des Bürgers - soweit sie in sich schlüssig und nicht offenbar unwahr seien - maßgebend für die Beurteilung, wo der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liege. Hier habe der Landtagsabgeordnete durch die Anmeldung der Erfurter Wohnung als seine Hauptwohnung zum Ausdruck gebracht, dass er selbst Erfurt als seinen Lebensmittelpunkt ansehe. Die Art seiner beruflichen Tätigkeit als Mitglied der thüringer Landesregierung erfordere und bewirke eine besonders intensive Bindung an das Wahlgebiet. Seine tatsächlichen Angaben bezüglich seines fast ausschließlichen Aufenthalts in Thüringen , des beabsichtigten
zugs zumindest der Ehefrau und der Verlagerung seiner Freizeitaktivitäten und seines Freundeskreises
Thüringen seien in sich schlüssig und nicht offensichtlich unwahr. Randnummer 61 Gemessen an diesen Kriterien liegt für den in Buseck mit seiner Familie wohnenden und tagsüber in der etwa 10 km entfernten
barstadt Staufenberg tätigen und aufhältlichen Kläger schon kein derartiger Zweifelsfall vor, bei dem eine andere Schwerpunktbildung der Lebensbeziehungen erwogen werden könnte. Er unterscheidet sich nicht wesentlich von anderen Pendlern, die während des ganzen Tages in einer anderen Stadt arbeiten und dort gegebenenfalls auch Freizeitaktivitäten wahrnehmen, aber täglich in ihre Familienwohnung in einer
bargemeinde zurückkehren. Das Kriterium des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen kann von dem Besitzer zweier Wohnungen nicht allein
seinen subjektiven Vorstellungen bestimmt werden, sondern es ist auch
objektiven Merkmalen im Sinne jedenfalls einer Evidenzkontrolle
einem zeitlich-quantitativen (Aufenthaltsdauer) und einem inhaltlich-qualitativen Element (wesentlicher Bezugspunkt der beruflichen, politisch-öffentlichen und privaten Lebens) zu beurteilen (vgl. BremStGH, Entsch. vom 28. Februar 1994 a.a.O.), wobei zu berücksichtigen ist, dass auch wahlrechtlicher Anknüpfungspunkt der „Wohnsitz“ ist und eine Wohnung „zum Wohnen“ genutzt werden muss, also zum Aufenthalt, zum Essen und zum Schlafen (vgl. BremWahlPrüfG II. Instanz a.a.O.). Ein täglicher langer Aufenthalt während der wöchentlichen Arbeitszeit in einer anderen Gemeinde führt bei einer täglichen Rückkehr in die Familienwohnung in einer
bargemeinde nicht dazu, dass jemand als „Ein wohner “ der Gemeinde seiner Arbeitsstelle angesehen werden kann, auch wenn er dort tagsüber eigene Wohnräume zum Aufenthalt nutzt. Randnummer 62
allem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 63 Für eine Zulassung der Revision sind keine Zulassungsgründe gemäß § 132 VwGO ersichtlich, weil die Entscheidung nicht auf der Beantwortung grundsätzlicher Rechtsfragen, sondern auf der Bewertung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls beruht. Randnummer 64 Beschluss Randnummer 65 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Randnummer 66 Gründe Randnummer 67 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG und folgt Nr. 22.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 7/2004 (NVwZ 2004 S. 1327 [1330]) für die Anfechtung einer Kommunalwahl durch einen Wahlbewerber, mit dem der Fall des wegen fehlender Wählbarkeit ausgeschlossenen Klägers vergleichbar ist. Randnummer 68 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028748
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.