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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 A 2105/08.A Urteil Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für iranische Konvertiten § 3 Abs 1 AsylVfG 199

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für iranische Konvertiten Leitsatz 1. Der Senat hält an der Einschätzung fest, dass muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppie

§ 60Abs. 1 Aufenth

G - hilfsweise § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - vorliegen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom

  1. August 2008 abgewiesen und zur Begründung u.a. darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen einer Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorlägen. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin ihre Verfolgungsgeschichte ausgedacht habe, um als Asylbewerberin ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland folgen zu können. Auch bei einer Rückkehr in den Iran habe die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich weder aus dem christlichen Glauben als solchem noch aus dem Umstand, dass die Klägerin als Moslemin vom Islam zum christlichen Glauben gewechselt sei. Eine solche Gefahr wegen der Aktivitäten der Klägerin in Deutschland (Taufe, Teilnahme an Gottesdiensten, Teilnahme an Büchertischen) sei schon deswegen nicht anzunehmen, weil die iranischen Stellen ihre Belange durch eine auf deutschem Staatsgebiet stattfindende Missionstätigkeit nicht gefährdet sähen und sich hierfür nicht interessierten. Darüber hinaus bestehe auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr in den Iran bei Betätigung ihres christlichen Glaubens Verfolgungsmaßnahmen des iranischen Staates zu befürchten hätte. Einschränkungen der religiösen Betätigung als solche stellten nur dann Eingriffe i. S. v. Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG dar, wenn die Religionsausübung gänzlich unterbunden werde oder wenn sie zu einer Beeinträchtigung des unabdingbaren Kernbereichs einer Religion führten, auf den zu verzichten dem Gläubigen nicht zugemutet werden könne. Dass für die Klägerin die öffentliche Ausübung ihrer Religion zu dem für sie unverzichtbaren Teil ihres religiösen Selbstverständnisses zähle, habe sie weder vorgetragen, noch sei dies sonst ersichtlich. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen bei Religionsausübung im Rahmen des „Forum Internum“ lasse sich den dem Gericht vorliegenden Auskünften nicht entnehmen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin werde in gleicher Weise wie in der Bundesrepublik Deutschland im Iran missionarisch tätig sein. Randnummer 16 Die exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin rechtfertigten ebenfalls nicht die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Rückkehr in den Iran, weil eine exponierte Betätigung nicht ersichtlich sei. Randnummer 17 Mit Beschluss vom
  2. Oktober 2008 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  3. August 2008 hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, um dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage zu geben, unter welchen Voraussetzungen ein christlicher Konvertit bei Rückkehr in den Iran die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) beanspruchen kann. Randnummer 18 Die Klägerin nimmt zur Begründung der Berufung Bezug auf das Gutachten des Kompetenzzentrum Orient Okzident Mainz an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom
  4. September 2008, wonach beabsichtigt sei, die Konversion im Iran unter Todesstrafe zu stellen. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13.08.2008 - 5 E 1678/07.A - die Beklagte zu verpflichten, festzustellen,

§ 60Abs. 1 Aufenth

G vorliegen. Randnummer 20 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 21 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Klägerin als Beteiligte zu ihrem Übertritt zum christlichen Glauben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Verhandlungsniederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme sowie zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin vom

  1. Juni 2009 (Bl. 148 ff. der Gerichtsakten [Band I]) nebst Anlagen. Wegen der ergänzenden Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird verwiesen auf die Verhandlungsniederschrift vom
  2. November 2009 (Bl. 194 f. der Gerichtsakten [Band II]). Randnummer 22 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf die Prozessakten (2 Bände), die Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde (je ein Heft), die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Kassel - 5 K 1452/08.KS.A

(5)- betreffend den Ehemann der Klägerin, ... …., nebst Verwaltungsvorgängen des Bundesamts (2 Hefter) sowie die den Beteiligten mit Verfügung vom
  1. Oktober 2009 und ergänzend im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Unterlagen zur Lage der Christen im Iran. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung ist zulässig. Randnummer 24 Die vom Senat lediglich hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zugelassene Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Randnummer 25 Die Bevollmächtigte der Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom
  2. Oktober 2008 - bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen - begründet, nachdem ihr der Beschluss des Senats vom
  3. Oktober 2008 am
  4. Oktober 2008 zugestellt worden war. Die Monatsfrist zur Begründung der Berufung gem. § 124a Abs. 6 Sätze 1 und 2 VwGO ist damit gewahrt. Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen bestimmten Antrag in diesem Sinne, nämlich „unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 13.08.2008 - 5 E 1678/07.A - die Beklagte zu verpflichten, festzustellen,

§ 60Abs. 1 Aufenth

G vorliegen“. Zur Begründung der Berufung hat die Bevollmächtigte der Klägerin vollinhaltlich Bezug genommen auf den Schriftsatz vom

  1. September 2008, mit dem sie die Zulassung der Berufung beantragt und begründet hat; gleichzeitig hat sie auf das Gutachten des Kompetenzzentrums Orient-Okzident Mainz der Johannes Gutenberg Universität vom
  2. September 2008 hingewiesen, wonach beabsichtigt sei, die Konversion im Iran unter Todesstrafe zu stellen. Dem Begründungserfordernis ist damit Genüge getan (zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung vgl.: BVerwG, Beschluss vom 02.07.2008 - 10 B 3/08 -, Jurisdokument). Randnummer 26 Die Berufung ist auch begründet. Randnummer 27 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG und § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Randnummer 28 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung, ob der Klägerin ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht, ist die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom
  3. August 2007 (BGBl. I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am
  4. August 2007 geltende Rechtslage. Das bedeutet, maßgeblich sind § 3 Abs. 1 und 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) vom
  6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) und § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GewVVG) vom
  8. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437). Denn es handelt sich um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit, bei der der Senat § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat. Randnummer 29 Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylVfG Flüchtling i. S. d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
  9. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom
  10. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EG Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Randnummer 30 Der Senat hat zur Gefährdung muslimischer Konvertiten bei Rückkehr in den Iran im Urteil vom
  11. Januar 2009 - 6 A 1867/07.A - (ZAR 2009, 198 <Leitsätze>; Jurisdokument) folgende Feststellungen getroffen: „Muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, sind spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Sie müssen dann mit Inhaftierung, körperlichen Übergriffen, Einschüchterungen und/oder sonstigen erniedrigenden Maßnahmen durch die iranischen Sicherheitskräfte rechnen (so auch: Kompetenzzentrum Orient Okzident vom 22.09.2008, S. 5 ff.; Brocks vom 15.10.2008, S. 7 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Stellung ein Konvertit in der christlichen Gemeinde einnimmt. Die Aussage des Auswärtigen Amtes, wonach sich staatliche Maßnahmen bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen richteten (Auskunft vom 08.08.2008, S. 3), rechtfertigt nach der aktuellen Erkenntnislage nicht (mehr) den Schluss darauf, dass eine konkrete Gefahr nur für diesen eingeschränkten Personenkreis besteht. Das Gefährdungspotential mag sich für diesen Personenkreis noch erhöhen … . Ungeachtet dessen haben sich die Gefahrenmomente auch für „einfache“ Mitglieder evangelikaler und freikirchlicher Gemeinden derart verdichtet, dass von einer konkreten Gefahr für jedes Mitglied ausgegangen werden muss (so im Ergebnis auch: Sächsisches OVG, Urteil vom 03.04.2008 - A 2 B 36/06 -, Jurisdokument; Bayerischer VGH, Urteil vom 23.10.2007 - 14 B 06.30315 -, DÖV 2008, 164). Einer derartigen Gefahr kann ein Konvertit nur dadurch entgehen, dass er seinen christlichen Glauben verleugnet und nach außen den Anschein erweckt, Moslem zu sein; das bedeutet, dass er an islamischen Gottesdiensten und Riten teilnehmen und in Gesprächen gegebenenfalls anti-christliche Äußerungen hinnehmen oder sogar selbst machen muss. Eine religiöse Betätigung selbst im häuslich-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich ist nicht mehr gefahrlos möglich (Kompetenzzentrum Orient Okzident vom 22.09.2008, S. 6 f.). Religiöse Minderheiten gehören zu den besonders verletzlichen Gruppen im Iran (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 20.01.2004, S. 11). Nur ca. ein bis zwei Prozent der Bevölkerung im Iran gehört nicht-muslimischen Religionen - etwa Christen, Juden, Bahai, Zoroastrier - an (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 20.01.2004, S. 11; Auswärtiges Amt vom 04.07.2007, S. 18). Wie viele Christen im Iran leben, ist unbekannt; Schätzungen schwanken zwischen 120.000 - nach Regierungsangaben - und 360.000 - nach Angaben christlicher Kreise der USA - (Bundesamt vom 01.07.2008, S. 5; vgl. dazu auch: Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 18.10.2005, S. 4; Auswärtiges Amt vom 27.04.2007, S. 1; Asylmagazin vom 01.04.2007, S. 1). Dabei handelt es sich einerseits um Anhänger der seit mehreren Jahrhunderten im Iran ansässigen traditionellen Kirchen - wie der armenischen, der assyrischen und der chaldäischen Kirche - und andererseits um Mitglieder neuerer christlicher Bewegungen - wie Protestanten, evangelikale und freikirchliche Gemeinden (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 18.10.2005, S. 4). Muslime und Angehörige derjenigen alteingesessenen Religionsgemeinschaften, die von der iranischen Verfassung anerkannt werden - Christentum, Zoroastrismus und Judentum - leben zwar im Wesentlichen friedlich nebeneinander (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 18.10.2005, S. 7; Auswärtiges Amt vom 04.07.2007, S. 17, und vom 18.03.2008, S. 18). Angehörigen der religiösen Minderheiten ist es jedoch ohne Ausnahme verboten, unter Muslimen zu missionieren, da für Muslime keine anerkannte Möglichkeit existiert, den Islam zu verlassen und zum Christentum überzutreten (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 18.10.2005, S. 7 und 17). Die traditionellen religiösen Minderheiten halten sich an das umfassende Missionierungsverbot. Sie werden von der iranischen Regierung zudem dazu angehalten, muslimischen Interessenten den Zugang zu ihren religiösen Veranstaltungen zu verweigern und Versuche von muslimischen Personen, mit ihren Gemeinden in Kontakt zu treten, zurückzuweisen. Die Anhänger der traditionellen Kirchen - wie armenische, assyrische und chaldäische Christen - unterscheiden sich neben ihrer Religion auch sprachlich und kulturell von muslimischen Iranern. Die vom iranischen Staat verordnete und von den traditionellen christlichen Gemeinden mehr oder weniger akzeptierte religiöse Isolation wird durch den Umstand gefördert, dass die jeweiligen Glaubensgruppen ihre Gottesdienste in ihrer eigenen Sprache durchführen, die für Außenstehende kaum verständlich ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 18.10.2005, S. 8; Kompetenzzentrum Orient Okzident vom 29.02.2008, S. 2, um vom 22.09.2008, S. 2). Im Gegensatz dazu vereinigen neuere christliche Strömungen - wie die verschiedenartigen protestantischen und evangelikalen (Frei-)Kirchen - sowohl traditionelle christliche Minderheiten als auch vermehrt muslimische Konvertiten in ihren Reihen (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 18.10.2005, S. 7). Die Zunahme der Konversionen zum Christentum ist ein (relativ) neues Phänomen, das erklärt wird einerseits durch die zunehmende Ablehnung der islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen Regierung durch die zumeist jungen muslimischen Iraner, die ihre Hinwendung zum Christentum als Protest verstehen, und andererseits durch intensivierte Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 18.10.2005, S. 16 f.). Evangelikale und freikirchliche Gruppierungen im Iran sind schwer zu fassen; um ihre Anhänger und Missionare nicht in Gefahr zu bringen, verzichten sie auf Publizität und versuchen, ihrer Missionierungstätigkeit verdeckt nachzugehen (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 18.10.2005, S. 13 f.). Die Gottesdienste und sonstigen Gemeindeaktivitäten finden in Farsi (persisch) statt und sind damit für jedermann verständlich (Kompetenzzentrum Orient Okzident vom 29.02.2008, S. 2). Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa 100 christliche Hausgemeinschaften, an denen Konvertiten teilnehmen (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 18.10.2005, S. 18), die erheblichen Einschränkungen unterliegen. So verlangt die iranische Regierung von den ihr bekannten evangelikalen und freikirchlichen Gruppierungen, dass ihre Anhänger stets Mitgliederausweise bei sich tragen und den Behörden davon Fotokopien zur Verfügung gestellt werden. Zusammenkünfte derartiger Gruppierungen erlauben die Behörden nur noch sonntags und setzen Sicherheitskräfte ein, um die anwesenden Personen zu überprüfen. Kirchenführer werden aufgefordert, vor jeder neuen Aufnahme von Gläubigen das Ministerium für Information und islamische Führung zu informieren (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 18.10.2005, S. 17; ähnlich: Kompetenzzentrum Orient Okzident vom 29.02.2008, S. 3). Absicht der Behörden ist es, den muslimischen Iranern jeden Zugang zu evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierungen zu versperren; so werden Kirchenoffizielle aufgefordert, Erklärungen zu unterschreiben, wonach ihre Kirche weder Muslime bekehre noch Muslimen Zugang zu ihren Gottesdiensten gewähre (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 18.10.2005, S. 14). Berichten zufolge wurden Konvertiten in der Vergangenheit - sobald ihr Übertritt den iranischen Behörden bekannt geworden war - zum Informationsministerium zitiert, wo sie wegen ihres Verhaltens scharf verwarnt wurden (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 18.10.2005, S. 17). Anklagen gegen Christen wegen Mitgliedschaft in illegalen oder politischen Gruppierungen kommen immer wieder vor, da die engeren Beziehungen der evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierungen zum westlichen Ausland besonders argwöhnisch betrachtet werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 18.10.2005, S. 15 f; ähnlich: Kompetenzzentrum Orient Okzident vom 29.02.2008, S. 2 und 3). Christlich-evangelikale Treffen werden von den iranischen Sicherheitskräften unter dem Hinweis aufgelöst, es handele sich um politisch illegale Gruppierungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 18.10.2005, S. 15 f.). Derartige Kampagnen gegen die freikirchlich-christliche Szene Irans werden seit Anfang 2008 begleitet durch Bestrebungen, die nicht anerkannten christlichen Kirchen und deren Missionsarbeit in den Bereich ausdrücklich angeordneter Strafbarkeit einzubeziehen (Brocks vom 05.06.2008, S. 11). Nach islamischem Recht kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und wird mit dem Tod bestraft. Dieses religiöse Prinzip hat zwar bislang keinen Eingang in die iranische Gesetzgebung gefunden, gleichwohl wurden noch im Jahr 1994 Todesurteile auf Grund des Übertritts zum Christentum vollstreckt (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 18.10.2005, S. 17). Ein offizieller Straftatbestand der Apostasie existiert bislang noch nicht. Seit Februar 2008 machen allerdings Nachrichten die Runde, wonach das iranische Parlament einen neuen Gesetzentwurf zur Reform des iranischen Strafgesetzbuchs berät, in welchem die Aufnahme eines neuen Abschnitts über Apostasie, Häresie und Zauberkunst vorgesehen ist, der diese Handlungen mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft ahndet (Brocks vom 05.06.2008, S.
  12. ff.; Bundesamt vom 01.07.2008, S. 5; Auswärtiges Amt vom 21.08.2008, S. 2; Kompetenzzentrum Orient Okzident vom 22.09.2008, S. 4). Der Gesetzentwurf ist am
  13. September 2008 in erster Lesung im iranischen Parlament mit überwältigender Mehrheit - mit 196 zu 7 Stimmen - angenommen worden (Kompetenzzentrum Orient Okzident vom 22.09.2008, S. 4; Brocks vom 15.10.2008, S. 1). Er ist noch nicht Gesetz geworden, sondern muss ein weiteres Mal im Parlament beraten und sodann vom Wächterrat bestätigt werden; zuletzt muss das Gesetz von dem “Revolutionsführer“ unterzeichnet werden, bevor es verkündet wird (Brocks vom 15.10.2008, S. 1 f.). Der Stand des Gesetzgebungsverfahrens erlaubt zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar noch keinen zwingenden Schluss darauf, dass muslimischen Konvertiten bei einer Rückkehr in den Iran die Todesstrafe droht. Die Entwicklung zeigt jedoch, dass der Druck auf konvertierte Muslime im Iran stark zugenommen hat.“ Randnummer 31 Der Senat hält an der Einschätzung fest, dass muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, spätestens dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sind, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen. Die seither bekannt gewordenen neueren Erkenntnisquellen bestätigen die in dem vorbezeichneten Urteil getroffenen Feststellungen (vgl. dazu: ai an VG Mainz vom 07.07.2008, S. 1 ff.; im Ergebnis ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.07.2009 - 5 A 982/07.A -, Jurisdokument). Selbst das Auswärtige Amt hält seine Aussage, wonach sich staatliche Maßnahmen bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen richteten (Auskunft vom 08.08.2008, S. 3), nicht mehr uneingeschränkt aufrecht. Im Lagebericht vom
  14. Februar 2009 ist vielmehr erstmals davon die Rede, dass in der Stadt Malakshahr im Juli 2008 sechzehn Personen und in Shiraz zehn Personen verhaftet worden seien, weil sie vom Islam zum Christentum konvertiert seien (Auswärtiges Amt vom 23.02.2009, S. 23). Gleichzeitig weist das Auswärtige Amt darauf hin, trotz des Andauerns des Gesetzgebungsverfahrens zur Reform des iranischen Strafgesetzbuchs sei nicht zu erwarten, dass der Entwurf im Sinne der Menschenrechte „verbessert“ werden könnte (Auswärtiges Amt vom 23.02.2009, S. 26). Schließlich geht auch das Bundesamt in seiner Einschätzung zur aktuellen innenpolitischen Lage im Iran - Stand: September 2009 - davon aus, dass bei ernsthaft vom Islam konvertierten Christen regelmäßig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung anzunehmen sei (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Blickpunkt, Informationszentrum Asyl und Migration, Iran, Aktuelle innenpolitische Lage, September 2009, S. 5). Randnummer 32 Geht es im Zusammenhang mit einer religiösen Betätigung um einen Eingriff in das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit, so ist bereits nach bisheriger Rechtsprechung uneingeschränkt von einer beachtlichen Verfolgung auszugehen, wenn der Eingriff erheblich ist und an asylerhebliche Merkmale anknüpft (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 25.10.1988 - 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321 [324]). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom
  15. März 2009 - 10 C 51.07 - (NVwZ 2009, 1167) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich hieran durch Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG nichts geändert habe. Demgegenüber kommt es auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG nur dann zu bejahen und dementsprechend Flüchtlingsschutz zu gewähren ist, wenn das sog. religiöse Existenzminimum - also die Glaubensbetätigung im privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich - betroffen ist, oder ob und unter welchen Voraussetzungen beim Flüchtlingsschutz unter der Geltung der Qualifikationsrichtlinie auch religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit erfasst werden, nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in dem vorbezeichneten Urteil ausdrücklich als eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage bezeichnet, die letztlich vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft - EuGH - zu klären sein wird. Da eine religiöse Betätigung für muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, nach den Feststellungen des Senats im Urteil vom
  16. Januar 2009 im Iran selbst im häuslichen-privaten oder nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich ist, bedarf es einer Klärung der aufgezeigten Zweifelsfrage im vorliegenden Verfahren nicht. Randnummer 33 Gehört die Klägerin zu dem Personenkreis, dem nach den Ausführungen des Senats im Urteil vom
  17. Januar 2009 ein Eingriff in Leib, Leben oder Freiheit droht, so ist ein beachtlicher subjektiver Nachfluchttatbestand gegeben. Im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren ist die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe nicht begrenzt (§ 28 Abs. 1a AsylVfG und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG; so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 - 10 C 27.07 -, BVerwGE 133, 31, und vom
  18. März 2009 - 10 C 51.07 -, a.a.O.). Auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihren Glauben schon im Herkunftsland ausgeübt hat, kommt es demzufolge nicht an. Randnummer 34 Die Klägerin gehört auch zu dem gefährdeten Personenkreis. Randnummer 35 Der Senat ist davon überzeugt, dass sich die Klägerin ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt hat und dass sie sich bei einer erzwungenen Rückkehr in den Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und versuchen würde, Kontakt zu einer evangelikalen oder freikirchlichen Gemeinde aufzunehmen. Die Einschätzung des Senats beruht auf den schriftlichen Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren, den zur Bestätigung eingereichten Unterlagen (Taufbescheinigung der „Iranian Christian Germany“ in G., Bescheinigung des Evangelischen Pfarramtes W. in B., Genehmigungen von Informationsständen der Stadt Frankenberg [Eder]) und den persönlichen Erklärungen der Klägerin anlässlich ihrer informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom
  19. August 2008, ihrer Vernehmung durch die Berichterstatterin am
  20. Juni 2009 und ihrer ergänzenden Befragung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung vom
  21. November
  22. Randnummer 36 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am
  23. August 2008 und anlässlich ihrer Vernehmung durch die Berichterstatterin am
  24. Juni 2009 geschildert, dass sie sich bereits im Iran mit dem christlichen Glauben beschäftigt habe und nach ihrer Einreise zum christlichen Glauben konvertiert sei. Die Konversion der Klägerin zum christlichen Glauben ist weder im Verwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren ernsthaft in Zweifel gezogen worden. Derartige Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben des Herrn …. …. - der sich als Pastor, Evangelist und Direktor von „Iranian Christians Germany ICG e. V.“ bezeichnet - vom
  25. April
  26. Er hatte zunächst mit Schreiben vom
  27. September 2007 bestätigt, dass er seit mehr als acht Monaten Kontakt per E-Mail zur Klägerin im Iran unterhalten und diese in christlichen Glaubensfragen betreut habe; gleichzeitig hatte er mitgeteilt, dass die Klägerin seit ihrer Einreise regelmäßig die Persisch-Christliche Gemeinde in G. besucht habe, und ihre Taufe in Aussicht gestellt. In der Folgezeit hatte er eine Taufbescheinigung ausgestellt, wonach die Taufe der Klägerin - ebenso wie die ihres Ehemannes - am
  28. Oktober 2007 erfolgt sei. Im Schreiben vom
  29. April 2008 hat Herr …. …. zwar „alle Briefe und Kopien von Taufbescheinigungen“ betreffend die Klägerin und ihren Ehemann „zu ungültig erklärt“, begründet hat er dies mit Vorwürfen, u.a. des Diebstahls, die sich in erster Linie gegen den Ehemann der Klägerin richten. Selbst wenn die Vorwürfe zutreffen sollten, ändern sie jedenfalls nichts daran, dass die Klägerin getauft wurde und damit zum christlichen Glauben konvertiert ist. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion der Klägerin zum christlichen Glauben nur aus asyltaktischen Gründen erfolgt ist, lassen sich dem vorbezeichneten Schreiben jedenfalls nicht entnehmen. Die Angaben der Klägerin bei ihrer Vernehmung durch die Berichterstatterin und ergänzend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Besuch des Gottesdienstes in der örtlichen Kirchengemeinde und den damit für sie verbundenen Schwierigkeiten, zu den von ihr angemeldeten und betreuten Büchertischen der christlichen Glaubensgemeinschaft sowie ihrer religiösen Betätigung im Internet und nicht zuletzt die von ihr gegebenen Antworten auf Glaubensfragen des Vertreters des Bundesamts im Termin vom
  30. Juni 2009 deuten vielmehr darauf hin, dass die Konversion nicht nur vorgeschoben ist, um ein Bleiberecht in Deutschland zu erhalten. Der Senat ist nach alledem davon überzeugt, dass der christliche Glaube für die Klägerin zwischenzeitlich Teil ihres religiösen-regimekritischen Selbstverständnisses geworden ist und dass sie auch bei einer erzwungenen Rückkehr in den Iran versuchen würde, Kontakt zu einer christlichen Gemeinde aufzunehmen, wobei es sich wegen der zuvor geschilderten Verhältnisse im Iran nur um eine der freikirchlich-christlichen Szene Irans zugehörige Gemeinde handeln könnte. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Dabei hat der Senat die Kostenverteilung für den ersten Rechtszug neu vorgenommen und berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG und § 60 Abs. 1 AufenthG Erfolg hatte. Dementsprechend hat der Senat die Kosten des zweiten Rechtszugs - soweit sie nicht bereits von der Kostenentscheidung im Beschluss vom
  31. Oktober 2008 (6 A 2062/08.Z.A) erfasst sind - der Beklagten auferlegt. Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028751

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