(2)-, EFG 2007, 725; VG Minden, Urteil vom
- März 2007 - 11 K 2637/06 -; VG Magdeburg, Urteil vom
- Mai 2006 - 5 A 18/06 -; VG Stade, Beschluss vom
- Mai 2005 - 6 B 635/05 -; a.A. VG Köln, Urteil vom
- Juni 2005 - 20 K 10849/02 -, sämtlich: Juris). Randnummer 30 Auch die in erster Instanz seitens der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Anzahl der von der Beklagten in den streitigen Quartalen zugrunde gelegten Spielgeräte führen zu keinen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Die Klägerin hat insofern moniert, unter den besteuerten Automaten seien auch defekte Geräte gewesen, die noch in den Räumen gestanden hätten. Dem ist die Beklagte jedoch bereits in erster Instanz dezidiert und im Einzelnen für jedes Quartal entgegengetreten. Sie hat die Einwände der Klägerin mit einer genauen Aufstellung der jeweiligen Meldung der Klägerin und der besteuerten Geräte auch unter Hinweis auf Kontrollen durch Ordnungspolizeibeamte, für die von diesen und von der Spielhallenaufsicht unterzeichnete Kontrollblätter vorliegen, widerlegt (vergleiche Bl. 66 ff der Gerichtsakte). Die allgemeinen Einwände der Klägerin überzeugen demgegenüber nicht. Zu Recht weist auch der Bevollmächtigte der Beklagten in seiner Berufungsbegründung daraufhin, dass gemäß § 7 Abs. 4 Spielverordnung - SpielV - ein Aussteller ein in seiner Funktion gestörtes Gerät unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen hat. Anderenfalls macht er sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig (§ 19 Abs. 1 Nr. 6b SpielV). Randnummer 31 Auch die Besteuerung der Höhe nach lässt keine Anhaltspunkte für Beanstandungen erkennen. So hat die Beklagte für die Geräte, für die seitens der Klägerin Zählwerkausdrucke nicht vorgelegt worden sind - etwa bei den "Token-Geräten" -, jeweils im Wege der Schätzung den in der Satzung vorgesehenen Höchstbetrag zugrunde gelegt. Derartige Höchstbeträge sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. die oben genannten Entscheidungen) zulässig. Die Rechtfertigung ergibt sich aus der der Kommune zustehenden Schätzungsbefugnis bei Nichtvorlage der erforderlichen Belege. Die tatsächlich erzielte, aber nicht nachgewiesene Bruttokasse wird auf eine Höhe geschätzt, die für die Anwendung des vorgesehenen Höchstbetrages jedenfalls ausreicht. Soweit die Beklagte bei den Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit Höchstbeträge zugrunde gelegt hat, entspricht dies § 5 Abs. 3 SpAppStS
- Danach ist die Besteuerung nach der Bruttokasse auch bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Beklagten betriebenen Apparate manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Randnummer 32 Soweit die Klägerin in erster Instanz vorgetragen hat, erst ab dem Jahr 2004 würden Erfassungssysteme für die elektronisch gezählte Bruttokasse von den Herstellern angeboten, verweist der Bevollmächtigte der Beklagten zu Recht darauf, dass der Einwand mangelnder Feststellbarkeit jedenfalls seit Anfang des Jahres 1997 nicht mehr greift, da aufgrund der Selbstverpflichtungsvereinbarung der Verbände der Spielautomatenaufsteller ab dem
- Januar 1997 keine Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit ohne derartige Zählwerke mehr aufgestellt sein dürfen (vgl. BT-Drucks 11/6224 vom
- Januar 1990; BVerwG, Urteil vom
- April 2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218). Randnummer 33 Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte den in der Gaststätte "Backhausgrill" aufgestellten Spielapparat im Rahmen ihrer Schätzungsbefugnis mit dem Höchstbetrag nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) SpAppStS 2006 veranlagt hat. Die von der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens in erster Instanz nachgereichten Kopien der Zählwerkausdrucke weisen erhebliche Mängel auf. So sind die Kopien weitgehend schlecht bis teilweise überhaupt nicht lesbar. Außerdem finden sich in mehreren Kopien handschriftliche Nachträge über Röhrenauffüllungen oder Fehlgeld. Damit erfüllen diese Kopien aber gerade nicht den Zweck eines kontrollierbaren Nachweises automatischer Zählwerkausdrucke. Randnummer 34 Da deshalb insgesamt die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden sind, ist auf die Berufung der Beklagten hin das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die gegen die Bescheide gerichtete Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Randnummer 37 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028766