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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 A 302/09.A Urteil Der am ... 1986 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunisc

Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 28. Februar 2008, 7 E 4813/06.A

(3), Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2008 - 7 E 4813/06.A
(3)- wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der am ... 1986 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Seinen Angaben nach reiste er aus Afghanistan am
  1. November 2000 nach Peshawar und Islamabad/Pakistan aus, per Flugzeug nach Moskau und von dort mit der Bahn am
  2. Dezember 2000 nach Deutschland ein. Randnummer 2 Mit handschriftlichem Schreiben seines in Frankfurt am Main wohnhaften und am
  3. Februar 2001 zu seinem Vormund bestellten Schwagers stellte der Kläger unter dem
  4. März 2001 einen Asylantrag und führte u. a. zur Begründung aus, seit der Regierungsübernahme der Taliban habe sich die Lage wesentlich verschlechtert. Als er sich mit einigen seiner Freunde zum Musikhören und Diskutieren zusammengesetzt hätte, seien sie von den Taliban geschlagen und für mehrere Wochen inhaftiert worden, weil er bestimmte Suren aus dem Koran nicht gekannt habe. In dieser Zeit sei ihm mit Gewalt das Gebetsritual und das Rezitieren des Heiligen Korans beigebracht worden. Nachdem er aus dem Gefängnis freigekommen sei, habe sein Vater beschlossen, ihn wegen einer Wiederholungsgefahr ins Ausland zu schicken. Randnummer 3 Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) machte der Kläger am
  5. April 2001 u. a. folgende Angaben: Randnummer 4 Vor seiner Ausreise habe er bis zum
  6. November 2000 in Kabul in Makroyan I, ... mit seinen Eltern, einem etwa 22 Jahre alten Bruder einer etwa elf Jahre alten Schwester gewohnt. Sein Vater habe Fahrräder aus China importiert und außerdem drei Taxen betrieben. Seine andere Schwester, die mit seinem seit 1988 in Deutschland lebenden Schwager verheiratet sei, lebe hier seit
  7. Ein Onkel mütterlicherseits sei seit 20 Jahren in Deutschland, zwei Tanten väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits seien in den Niederlanden, zwei Onkel väterlicherseits in Schweden, ein Onkel mütterlicherseits in Kanada und ein weiterer Onkel mütterlicherseits in London, aufhältlich. Randnummer 5 Er selbst habe in Kabul bis zur
  8. Klasse die Schule Lama-e Shaid besucht, seit etwa sechs Monaten gehe er nicht mehr zu dieser Schule. Randnummer 6 Er habe den Asylantrag gestellt, weil er vor etwa sechs Monaten zusammen mit drei Freunden beim Musikhören von den Taliban verhaftet, zum Regiment 52 gebracht und auch deshalb geschlagen worden sei, weil sie islamische Vorschriften und Gebetsregeln nicht gekannt hätten. Ihnen seien die Köpfe kahl rasiert worden und sie seien ca. 18 Tage lang festgehalten und islamisch unterrichtet worden. Seine Eltern hätten nichts für seine Freilassung tun können. Nachdem sie alles gelernt hätten, seien sie freigelassen worden. Als Jugendlicher habe er keinerlei Freiheiten gehabt. Er habe auch keinerlei Möglichkeiten gehabt, eine Schule zu besuchen. Er habe zuhause bei seiner Mutter etwas gelernt. Weil seine Eltern nicht gewollt hätten, dass sich ein solcher Vorfall wiederhole, sei er zu seiner Schwester nach Deutschland geschickt worden. Außerdem hätten seine Eltern gewollt, dass er in Sicherheit lebe, nicht zwangsrekrutiert werde und später eine Ausbildung erhalte. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  9. Juli 2001 stellte das Bundesamt fest, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistans vorliege, weil für den minderjährigen Kläger im Falle seiner Rückkehr die Gefahr der Zwangsrekrutierung bestehe; im Übrigen lehnte es seinen Asylantrag, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und sonstige Abschiebungshindernisse ab, weil die von ihm geschilderten Maßnahmen der Taliban noch kein asylrelevantes Ausmaß angenommen hätten, seine Befürchtung zwangsrekrutiert zu werden asylrechtlich unerheblich sei und er sich wegen einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat nicht auf das Asylgrundrecht berufen könne. Auch weitere Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich. Randnummer 8 Seine gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom
  10. März 2002 – 5 E 3355/01.A (V) – ab, weil er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht mehr befürchten müsse, nachdem diese aufgrund des militärischen Einsatzes der USA gestürzt worden seien. Randnummer 9 Nachdem das Bundesamt dem Kläger mit Schreiben vom
  11. Juni 2006 die Absicht mitgeteilt und diese eingehend begründet hatte, die Feststellung des Abschiebungsschutzes gemäß § 73 AsylVfG zu widerrufen, und er trotz Akteneinsicht seines Verfahrensbevollmächtigten dazu keine Stellungnahme abgegeben hatte, widerrief das Bundesamt mit dem hier fraglichen Bescheid vom
  12. September 2006 die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die innenpolitische Situation habe sich in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im November 2001 grundlegend geändert, so dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliege. Eine extreme Gefahrenlage, die bei verfassungskonformer Auslegung die Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertige, liege nicht vor. Entsprechend der überwiegenden Rechtsprechung könne zumindest für den Bereich Kabul eine extreme Gefahrenlage derzeit ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Klägers als eines männlichen Erwachsenen sei davon auszugehen, dass er im Kabuler Raum eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden werde. Er gehöre nicht zu den Personen, die aufgrund ihrer individuellen Situation besonders schutzbedürftig seien, wie etwa alleinstehende Frauen, Kranke, Behinderte, ältere Personen oder Minderjährige. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm die Rückkehr in seinen in Kabul lebenden Familienverband nicht möglich sein sollte. Auch wegen seiner paschtunischen Volkszugehörigkeit habe er keine Nachteile zu befürchten. Konkrete Rückkehrgefahren für seine Person seien nicht geltend gemacht worden und nach der allgemeinen Lage in Afghanistan auch nicht anzunehmen. Die Gefahr einer gerade ihm drohenden Zwangsrekrutierung bei einer Rückkehr nach Kabul sei nicht ersichtlich. Randnummer 10 Dagegen hat der Kläger am
  13. Oktober 2006 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am
  14. Februar 2008 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat er noch u. a. ausgeführt: Randnummer 11 Seine Eltern seien zwischenzeitlich in Tadschikistan ansässig, und zwar in der dortigen Hauptstadt Duschambe. Er selbst sei des Lesens und Schreibens der afghanischen Schriftsprache nicht mächtig. Seine Familie habe in Afghanistan keinen Besitz mehr. Er kenne auch keine Familienangehörigen, die dort wohnen würden. Seine Eltern und alle seine Verwandten seien entweder in Tadschikistan oder in Europa. Er habe inzwischen hier den erweiterten Hauptschulabschluss erworben, eine Ausbildung aber wegen der ausländerbehördlichen Beschränkungen nicht absolvieren können. Er arbeite jetzt in einem Reinigungsbetrieb in einem Hotel. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom
  15. Februar 2008 – 7 E 4813/06.A
(3)– den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom
  1. September 2006 aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für den Kläger sei derzeit eine extreme, allgemeine und individuelle Gefahrenlage in Afghanistan anzunehmen. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln würden Rückkehrer auf große Schwierigkeiten stoßen, wenn sie außerhalb eines Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehrten und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Alleinstehenden afghanischen Flüchtlingen könne danach nur unter Zumutung erheblicher Risiken für Leib und Leben die Rückkehr angesonnen werden. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers habe seine Großfamilie zwischenzeitlich Afghanistan verlassen. Aufgrund seines Alters, seines Ausbildungsstandes und aufgrund des Abgeschnittenseins von Hilfe durch seine Familie weise er wesentliche Handicaps auf, die einer risikolosen Niederlassung in seiner heimatlichen Umgebung entgegenstünden. Für ihn lasse sich deshalb auf eine extreme Gefährdungslage schließen, die nach der verfassungsmäßigen Werteordnung des Grundgesetzes eine Abschiebung nach Afghanistan derzeit verbiete. Randnummer 13 Auf Antrag des Bundesamtes hat der Senat mit Beschluss vom
  2. Februar 2009 – 8 A 948/08.Z.A. – die Berufung zugelassen, weil das angefochtene Urteil von dem Senatsurteil vom
  3. Februar 2008 – 8 UE 1913/06.A– abweiche. Randnummer 14 Nach Zustellung dieses Beschlusses am
  4. Februar 2009 hat das Bundesamt die Berufung am
  5. März 2009 unter Verweis auf seien Bescheid vom
  6. September 2006 und seinen Berufungszulassungsantrag vom
  7. April 2008 begründet. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  8. Februar 2008 – 7 E 4813/06.A
(3)– abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung des Senats vom
  1. Januar 2010 zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden. Wegen des Inhalts seiner Angaben wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Streitakten und beigezogenen Asylakten des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zugelassene Berufung ist mit Schriftsatz vom
  2. März 2009 rechtzeitig und durch Verweis auf den angefochtenen Bescheid und die Begründung des Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Sätze 3 und 4 VwGO form- und fristgerecht begründet worden. Randnummer 20 Sie hat aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit seinem angefochtenen Urteil vom
  3. Februar 2008 zu Recht die Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 AsylVfG für den Widerruf des dem Kläger zugebilligten Abschiebungsverbots verneint, weil für ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul eine sog. Extremgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom
  4. Juli 2001 – 1 C 2/01– BVerwGE 114 S. 349 ff. = juris Rdnr. 9 m.w.N.) bestünde, die bei einer ansonsten bestehender Schutzlücke - wie nach der derzeitigen hessischen Erlasslage - die Gewährung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfordert. Randnummer 21 Dazu ist der Senat in seinem Urteil vom
  5. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A - auf den Seiten 15 f. des Urteilsabdrucks (vgl. juris Rdnr. 35) aufgrund der seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse des damaligen Klägers allerdings noch zu dem Ergebnis gekommen, diesem drohe bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine derartige Extremgefahr: Randnummer 22 „Zusammenfassend lässt sich aus den verwerteten Erkenntnisquellen die auch aus den übrigen, hier nicht ausdrücklich zitierten Quellen gespeiste Erwartung ableiten, dass der Kläger als junger, allein stehender Afghane ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne schwer wiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland dort zwar keine Eingliederungshilfe durch den afghanischen Staat, ausländische Hilfsorganisationen oder die eigene Familie zu erwarten hätte, aber aufgrund seines Lebensalters und des Fehlens familiärer Bindungen mit daraus resultierenden Unterhaltslasten wahrscheinlich in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in Kabul oder auch in seiner Heimatstadt Mazar-i Sharif wenigstens ein kümmerliches Einkommen zu erzielen, damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Zwar sprechen manche von den Gutachtern mitgeteilte Details auch für die gegenteilige Schlussfolgerung, jedoch lässt sich daraus allein nicht die für eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort verhungern würde oder ähnlich existenzbedrohenden Mangellagen ausgesetzt wäre. Angesichts der zahlreichen Rückkehrer nach Afghanistan und der ständig anwachsenden Bevölkerungszahlen insbesondere in Kabul ist der Senat davon überzeugt, dass dort trotz zahlreicher Todesfälle durch Mangelernährung und anderweitige Unterversorgung gerade für junge, arbeitsfähige Männer Überlebenschancen bestehen, auch wenn sie nicht durch eine bedarfsgerechte Ausbildung und familiäre oder sonstige Beziehungen begünstigt werden. Unter diesen Umständen kann es nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden, dass die obersten Landesbehörden dieser Personengruppe seit 2005 den früher kollektiv eingeräumten Abschiebungsschutz entzogen haben. Randnummer 23 Wegen der angespannten Sicherheitslage ist zwar nicht auszuschließen, dass der Kläger, der nicht selbst besondere Gefährdungsmerkmale wie etwa eine in Afghanistan nicht verbreitete Religionszugehörigkeit aufweist, zufällig Opfer auch schwerster Gewalttaten wird, wie sie in beiden eingeholten Gutachten glaubhaft geschildert worden sind. Da diese Ereignisse zwar zahlreich, aber gemessen an der gesamten Einwohnerzahl Afghanistans bzw. der beiden als Rückkehroption in Betracht kommenden Städte doch nicht so häufig sind, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass der Kläger selbst Opfer von Selbstmordanschlägen, Bombenexplosionen oder vergleichbaren Ereignissen werden bzw. durch Raubüberfälle oder durch andere schwere Straftaten nachhaltig in seiner körperlichen Integrität verletzt werden oder seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage gänzlich verlustig gehen wird, kann nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, dass der Kläger durch eine Abschiebung nach Afghanistan „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (BVerwG, Urteil vom
  6. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, a.a.O.).“ Randnummer 24 Aufgrund der nachfolgenden Entwicklung und neuerer Erkenntnismittel hat der Senat seine Rechtsprechung mit Urteilen vom
  7. November 2009 - u.a. 8 A 1862/07.A - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinlang-Pfalz und des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. OVG Rheinl.-Pf. Urteil vom
  8. Mai 2008 - 6 A 10749/07 - AuAs 2008 S. 188 ff. = juris und Bad.-Württ. VGH, Urteile vom
  9. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - juris und vom
  10. Juni 2009 - A 11 S 611/08 -) dahin modifiziert bzw. präzisiert, dass auch für junge, ledige und arbeitsfähige Männer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul wegen der derzeit katastrophalen Versorgungslage und wegen ihrer persönlichen Verhältnisse eine extreme Gefahrenlage anzunehmen ist, wenn sie etwa Afghanistan in jungen Jahren und ohne abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verlassen haben, nach längerer Abwesenheit im westlichen Ausland ohne besondere berufliche Qualifikation zurückkehren und in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte oder ein sonstiges funktionierendes soziales Netzwerk sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse oder sonstigen Ve3rmögen verfügen. Randnummer 25 So hat auch das Auswärtige Amt in seinem jüngsten Lagebericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan vom
  11. Oktober 2009 auf Seite 32 u.a. ausgeführt, staatliche soziale Sicherungssysteme seien in Afghanistan praktisch nicht vorhanden, Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung gäbe es nicht. Familien und Stammesverbände übernähmen die soziale Absicherung. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlichen Ausland zurückkehrten, stießen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehrten, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der Verhältnisse fehlten. Randnummer 26 Der Kläger erfüllt aufgrund seiner persönlichen Situation die Voraussetzungen der vom Senat und der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung angenommenen und vom Auswärtigen Amt letztlich bestätigten besonderen, zu einer lebensbedrohlichen Extremgefahr führenden Rückkehrrisiken. Randnummer 27 Er ist nach seinen widerspruchsfreien, nach den allgemeinen Erkenntnissen plausiblen und deshalb insgesamt glaubhaften Angaben zwar in einer relativ wohlhabenden Familie in einem bevorzugten Wohngebiet Kabuls groß geworden und hat bis zur
  12. Klasse eine Schule besucht; er hat in der mündlichen Verhandlung des Senats aber nachvollziehbar beschrieben, dass er dort keine ordnungsgemäße Schulausbildung erhalten hat und deshalb seine Heimatsprache Dari nur eingeschränkt lesen und schreiben kann. Angesichts seines Wohnumfeldes, in dem viele wohlhabende Leute wohnten und die Volkszugehörigkeit keine große Rolle spielte, erscheint es gut nachvollziehbar, dass er etwa im Oktober 2000 von Taliban beim Musik hören mit Freunden aufgegriffen und für mehr als zwei Wochen festgehalten, islamisch unterrichtet und schikaniert worden ist, weil er islamische Vorschriften und Gebetsregeln nicht gut genug kannte. Randnummer 28 Bei der von seinem Vater veranlassten und finanzierten Ausreise zu seiner Schwester nach Deutschland war der Kläger gerade 14 Jahre alt und hatte bis dahin in Afghanistan weder eine Berufsausbildung erhalten noch eine Berufstätigkeit ausgeübt oder sonst seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten müssen. Nachdem er sich jetzt - zunächst unter der Obhut seiner Schwester und seines Schwagers - gut neun Jahre lang in Deutschland aufgehalten hat, erscheint es kaum denkbar, dass er sein Überleben in den chaotischen Verhältnissen Kabuls selbst sichern könnte. Randnummer 29 Er kann aber auch nicht auf familiäre oder verwandtschaftliche Unterstützung oder auf verfügbares Vermögen zurückgreifen. Es erscheint vor dem zeitgeschichtlichen Hintergrund durchaus plausibel, dass - wie der Kläger dem Senat geschildert hat - einer der siegreichen Mudschaheddin-Generäle ein vom Vater des Klägers erworbenes, von den Taliban zwischenzeitlich besetztes Haus in einer bevorzugten Wohngegend Kabuls „beschlagnahmt“ und seinen Vater nach einem erfolglosen Gerichtsverfahren massiv bedroht und zum Verlassen Afghanistans gezwungen hat. Sollte der Kläger nach Kabul zurückkehren, wäre seine eigene Sicherheit auch deshalb höchst gefährdet. Da in der klägerischen Familie nur Dari gesprochen wurde, was schon den Angaben des Klägers vor der ersten Bundesamts-Anhörung am
  13. April 2001 entspricht, erscheint es weiter plausibel, dass seine Eltern damals nach Verkauf ihrer Wohnung in Makroyan/Kabul nach Tadschikistan ausgereist sind, weil Darin dort Landessprache ist. Randnummer 30 Der Umstand, dass der Kläger über den Wegzug seiner Eltern nach Tadschikistan erstmals berichtet hat, als er in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am
  14. Februar 2008 nach seiner persönlichen Lage befragt worden ist, spricht auch angesichts seines jungen Alters und seiner Unerfahrenheit nicht gegen die Glaubwürdigkeit seiner Angaben. In dem sechsseitigen Anhörungsschreiben des Bundesamtes vom
  15. Juni 2006 vor Erlass des angefochtenen Widerrufsbescheides vom
  16. September 2006 finden sich seitenlange ausführliche Darstellungen der allgemeinen Sicherheits- und Vorsorgungslage in Kabul, in Bezug auf die persönliche Lebenssituation des Klägers aber erst ganz am Ende quasi „nebenbei“ der Hinweis auf seine „in Kabul lebenden Angehörigen“, so dass die Relevanz dieses Umstands für ihn kaum erkennbar war. Hinzu kommt, dass er nicht persönlich unmittelbar mit dem Bundesamt Kontakt hatte, sondern dieser von seinem Verfahrensbevollmächtigten vermittelt wurde, mit dem der Kläger offensichtlich Kommunikationsprobleme hatte; insoweit standen auch die arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen im Vordergrund. Randnummer 31 Der mit den Lebensverhältnissen Kabuls nicht vertraute, inzwischen 23 Jahre alte Kläger wäre danach dort völlig auf sich gestellt und selbst wenn er aus dem Ausland ab und zu finanzielle Unterstützung erhielte, wäre dies letztlich nicht geeignet, seine Existenz wirksam zu gewährleisten. Randnummer 32 Die unterlegene Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Randnummer 33 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten und über die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 34 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen, weil die Entscheidung auf eine Einzelfallwürdigung ohne grundsätzliche Bedeutung beruht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028771

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