gereichte Prozesskostenhilfe-Unterlagen Leitsatz Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorgelegte Prozesskostenhilfe-Unterlagen (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Belege dazu) sind in Bezug auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu berücksichtigen (Änderung der Senatsrechtsprechung). Sind die Erfolgsaussichten offen, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn auch Bedürftigkeit vorliegt. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
gewiesen. Denn sie hat auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom
der bisherigen ständigen Praxis des 10. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die
weise für die Bedürftigkeit im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt zu erbringen, zu dem das Verwaltungsgericht über eine Abhilfe betreffend die Prozesskostenhilfe-Beschwerde entscheidet, hier also bis zum
GO gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend. Dies bedeutet, dass die Beteiligten vor den Verwaltungsgerichten unter denselben Voraussetzungen wie im Zivilprozess Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, 2009, Rdnr. 1 zu § 166). Das heißt, die Verwaltungsgerichtsordnung verweist durch § 166 VwGO auf § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und auf die §§ 114 bis 127 ZPO (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O.). Randnummer 6 Soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, ist
GO die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Das heißt, auch § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt im Verwaltungsprozess entsprechend (vgl. Albers, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 61. Auflage, 2003, Rdnr. 10 zu § 571), denn die §§ 146 bis 150 VwGO enthalten keine dem § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechende Regelung.
2 Satz 1 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass diese Vorschrift im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht gelten soll. Hätte der Gesetzgeber eine von diesem Grundsatz abweichende Präklusionsvorschrift gewollt, hätte das Gesetz in den §§ 114 ff. ZPO darüber Aufschluss geben müssen, was jedoch nicht der Fall ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 2 WF 64/96– juris, Rdnr. 11). Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (§ 128 Satz 2 VwGO). Dies dürfte entsprechend auch im Beschwerdeverfahren gelten, jedenfalls dem Grundsatz
(vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 150 VwGO). Randnummer 7 Demgemäß ist
überwiegender Auffassung jedenfalls für die Entscheidung des Beschwerdegerichts im PKH-Beschwerdeverfahren bei noch nicht beendetem erstinstanzlichem Sachverfahren im Hinblick auf die Beurteilung der subjektiven PKH-Voraussetzungen, also der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Bedürftigkeit) des Beschwerdeführers, der Zeitpunkt des Ergehens der Beschwerdeentscheidung maßgebend (vgl. VGH Mannheim, Beschlüsse vom
weisen). Randnummer 8 Nur vereinzelt wird für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren in Bezug auf die subjektiven Prozesskostenhilfevoraussetzungen (Bedürftigkeit) auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts abgestellt (Hess. VGH, Beschluss vom
dieser Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist allerdings zu beachten, dass sich die
seiner Auffassung den maßgebenden Zeitpunkt bestimmende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in der erstmaligen Beschlussfassung über den Prozesskostenhilfeantrag erschöpft, sondern vielmehr auch die Beschlussfassung über die eventuelle Abhilfe der hiergegen eingelegten Beschwerde einschließt, so dass
dieser Auffassung auf den Zeitpunkt des Beschlusses über die Abhilfe der gegen die erstinstanzliche PKH-Entscheidung eingelegten Beschwerde abzustellen ist. Randnummer 9 Im Wesentlichen anders als bei den subjektiven PKH-Voraussetzungen ist hinsichtlich der objektiven PKH-Voraussetzungen, insbesondere der hinreichenden Erfolgsaussicht, zu entscheiden. Wird insofern im PKH-Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer nichts Neues vorgetragen, so hat es bei dem allgemein anerkannten Grundsatz zu bleiben, dass die Erfolgsaussicht
dem Zeitpunkt der rechtzeitigen Entscheidung der ersten Instanz (Zeitpunkt der Entscheidungsreife) zu beurteilen ist. Dies gilt
inzwischen allgemein anerkannter Auffassung insbesondere auch dann, wenn die erste Instanz einen vor Beendigung der Instanz gestellten und entscheidungsreifen PKH-Antrag pflichtwidrig nicht beschieden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 8. Oktober 2009 auf die Bedürftigkeit der Klägerin nicht ankam. Randnummer 11 Die Klägerin konnte,
dem ihr Bevollmächtigter bereits im Schriftsatz vom 22. Juni 2009 auf den Wohngeldbescheid der Stadt XY und den Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem Land Hessen hingewiesen hatte, zunächst davon ausgehen, dass diese Unterlagen das Verwaltungsgericht auch erreicht hätten. Selbst wenn die Mitübersendung auf Seiten der Klägerin versehentlich nicht erfolgte, wäre sie auf eine entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts verpflichtet gewesen, die fehlenden Unterlagen noch unverzüglich
zureichen. Dass sie hierzu nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, denn die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren auf den entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden sowohl den Wohngeldbescheid vom
besserung vorzunehmen. Es wäre daher unter Beachtung des auch im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe geltenden Grundsatzes des rechtlichen Gehörs verfahrensfehlerhaft, bei einer späteren Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abzulehnen, weil die Unterlagen bis zum Abschluss der ersten Instanz fehlten, selbst wenn ein ursprüngliches Versehen auf Klägerseite bestanden haben mag. Es ist im Fall einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch während der jeweiligen Instanz anerkannt, dass vor einer Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wegen unvollständiger Ausfüllung oder fehlender Belege das Gericht auf diese Mängel hinweisen und eine Frist zur Behebung setzen muss. Auch kann für den Fall einer verspäteten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erst
Abschluss des zugrundeliegenden Rechtsstreits nichts anderes gelten (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
der in Rechtsprechung und Literatur zu § 114 Satz 1 ZPO weit überwiegenden Meinung hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, a.a.O., S. 358 m.w.N.). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussichten verfassungsrechtlich zukommt, dann, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unter Verkennung der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit überspannen und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfG, 1. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Februar 2003 – 1 BvR 1526/02 – NJW 2003, 1857 f. = juris, Rdnr. 7, und Beschluss vom 14. April 2003 – 1 BvR 1998/02– NJW 2003, 2976 ff. = juris, Rdnr. 9). Es reicht aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 2003 und 14. April 2003, a.a.O., sowie VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 – 11 S 1918/06– NVwZ-RR 2007, 210 = juris, Rdnr. 7). Randnummer 17 Hier ist die Erfolgschance der Klägerin nicht nur eine entfernte. Vielmehr ist die Entscheidung offen.
G wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Randnummer 18 Die Klägerin hat - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - die Förderungshöchstdauer überschritten.
G wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer
G. Die Förderungshöchstdauer beträgt für das von der Klägerin betriebene Lehramtsstudium für die Sekundarstufe I gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BAföG sieben Semester. Das siebte Semester der Klägerin, deren Studium mit dem Wintersemester 2003/2004 begann, endete mit dem Wintersemester 2006/2007 am 31. März 2007. Der BAföG-Antrag vom 27. März 2007 (bei der Angabe „27.2.06“ dürfte es sich um ein Versehen handeln) betrifft daher den hier im Streit befindlichen Zeitraum
dem Ende der Förderungshöchstdauer. Randnummer 19 Die Frage jedoch, ob die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist, ist offen. Denn es ist offen, ob die im Schriftsatz vom
vortragen lässt („Gesamtschau“). Wie der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Juni 2009 im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit eines längeren Studiums zu bewerten ist, ist schwer zu beantworten. Diese Antwort muss dem Sachverfahren vorbehalten bleiben. Randnummer 20 Insofern ist jedenfalls Folgendes zu beachten: Randnummer 21 Das Verwaltungsgericht hat seine die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Überlegungen gestützt:
dem Vortrag der Klägerin, der insoweit von Prof. Dr. ... bestätigt werde, habe sie die Möglichkeit gehabt, trotz nicht bestandener Klausur an dem zwingend erforderlichen Praktikum im anschließenden Semester teilzunehmen, so dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin die
folgenden Verzögerungen selbst zu vertreten habe. Soweit die Klägerin hierzu äußere, sie habe sich letztendlich gegen die Teilnahme an diesem Praktikum und für ein Seminar in Biologie entschieden, das für ihr Berufsziel wichtiger gewesen sei, rechtfertige diese Einstellung nicht die Verzögerung des Studiums. Denn
Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte die Klägerin
ihrem eigenen Vortrag die Praktikumsveranstaltung lediglich jeweils pünktlich verlassen müssen, um an dem anschließenden Biologieseminar teilzunehmen. Aus welchem Grund die Klägerin letztendlich erst im März 2007 die Klausur
geholt habe, habe sie nicht vorgetragen. Einen Anspruch auf eine mündliche
prüfung anstelle einer schriftlichen Klausur habe die Klägerin auch nicht dargetan. Auch hätte eine mündliche Prüfung anstelle einer Klausur an der aus Sicht der Klägerin unzumutbaren Situation nichts geändert. Ihr wäre es vielmehr möglich und zumutbar gewesen, die geforderten Studienleistungen in dem Wintersemester 2005/2006 zu erbringen. Randnummer 22 Dem hält die Klägerin in der Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2009 entgegen, es sei ihr nicht möglich gewesen, die geforderten Studienleistungen in dem gesetzten zeitlichen Rahmen zu erbringen. Dies begründet die Klägerin im Wesentlichen mit folgenden Ausführungen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe offenbar auf einem Missverständnis. Auf Seite 3 der Begründung werde ausgeführt, die Klägerin hätte
ihrem eigenen Vortrag die Praktikumsveranstaltung lediglich jeweils pünktlich verlassen müssen, um an dem anschließenden Biologieseminar teilzunehmen. Tatsächlich hätte die Klägerin die Praktikumsveranstaltung in Organischer Chemie vorzeitig verlassen müssen, um noch an dem Seminar „Schulpraktische Studien - Analyse von Biologieunterricht“ teilnehmen zu können. Das Praktikum in OC habe an Donnerstagen von 9.00 bis 17.30 Uhr stattgefunden, das Biologieseminar habe an Donnerstagen um 15.30 Uhr begonnen. Die Klägerin hätte also die Veranstaltung in Organischer Chemie zwei Stunden vor ihrem Ende verlassen müssen. Dies habe einem Viertel der Gesamtzeit entsprochen, wobei die Wegezeiten zu dem anderen Veranstaltungsort noch nicht berücksichtigt seien. Randnummer 23 Aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass Prof. Dr. ... der Klägerin nicht erlaubt hat, die Praktikumsveranstaltung in Organischer Chemie jeweils zwei Stunden vor deren Ende zu verlassen, ohne - vom entgangenen Lehrstoff abgesehen -
teilige Konsequenzen befürchten zu müssen. Dieser Vorgang ist von Prof. Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 31. August 2009 bestätigt worden. Er hat u.a. ausgeführt, der Klägerin sei trotz mehrfach nicht bestandener Klausur zur Grundvorlesung - eine normalerweise aus Sicherheitsgründen zwingend erforderliche Studienleistung - die Teilnahme an einem speziell für die L2-Studierenden durchgeführten Praktikum erlaubt worden unter der Maßgabe, zum nächstmöglichen Zeitpunkt diese Klausur
zuholen.
dem dann von der Klägerin der Antrag gestellt worden sei, auch an diesem Praktikum nur stark verkürzt teilnehmen zu wollen, und dies von ihm, Herrn Prof. Dr. ..., verweigert worden sei, habe die Klägerin das Praktikum ohne Abschluss verlassen. Festzustellen bleibe, dass in Bezug auf die Klägerin im Fach Organische Chemie keine Ungleichbehandlung vorgekommen sei, die zu einer Studienzeitverlängerung geführt haben könnte. Das Gegenteil sei der Fall. Die Klägerin habe einige Vorteile erhalten, die sie aber nicht genutzt habe. Es gebe daher von Seiten der Organischen Chemie nichts, was zu einer Studienzeitverlängerung der Klägerin geführt haben könnte. Randnummer 24 Diese Ausführungen widerlegen nicht, dass sich die Praktikumsveranstaltung in Organischer Chemie und das genannte Seminar „Schulpraktische Studien ...“ jedenfalls donnerstags im Umfang von zwei Stunden überschnitten haben, so dass es der Klägerin nicht möglich war, im Sommersemester 2006 beide Veranstaltungen zu besuchen. Randnummer 25 Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin die Förderungshöchstdauer wegen der genannten Überschneidung überschreiten musste. Diese Frage ist nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu klären. Es ist im Übrigen auch nicht geklärt und im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu klären, ob die von der Klägerin im Schriftsatz vom 22. Juni 2009 der Universität angelasteten weiteren Organisationsmängel tatsächlich bestanden haben und - gegebenenfalls - ob sie das Studium der Klägerin über das siebte Semester hinaus verlängert haben. Randnummer 26 Aufgrund der von der Klägerin abgegebenen Erklärungen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen steht fest, dass die Klägerin die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann, auch nicht in Form von Ratenzahlungen. Randnummer 27 Anwaltliche Vertretung ist erforderlich (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Randnummer 28 Im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Randnummer 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028775
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