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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 C 2691/07.N, 11 C 2715/07.N, 11 C 38/08.N, 11 C 259/08.N, 11 C 1549/08.N, ... Beschluss § 35 BNatSchG 2

Obsah (19)§ 246§ 47§ 1§ 28§ 22§ 11§ 3§ 7Art. 5Art. 6Art. 9§ 6§ 8§ 20§ 8a§ 34§ 33Art. 4§ 72

Tenor Die Verfahren 11 C 2691 und 2715/07.N sowie 11 C 38, 259 und 1549/08.N werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Ve

dem Luftverkehrsgesetz ist aus Rücksichtnahme auf die besonders schutzbedürftige

truhe der Bevölkerung ein umfassender Lärmschutz in den Kernstunden der

t von herausragender Bedeutung. G Die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main soll die bundesweite Bedeutung des Landes Hessen als europäischer und internationaler Knotenpunkt für die Mobilität der Menschen sowie als Handels- und Logistikzentrum für den Austausch von Gütern sichern und stärken. Randnummer 3 Ferner werden in der Änderung des Landesentwicklungsplans Festlegungen zum Ausbau von Bundesfernstraßen (Nr. III. 2 LEP-Änderung 2007), zu Neuordnungsmaßnahmen in der Elektrizitätsinfrastruktur (Nr. III. 3 LEP-Änderung 2007), zur Anbindung des südlichen Flughafenbereichs an den öffentlichen Personennahverkehr, zum Siedlungsstrukturkonzept im Umfeld des Flughafens, zu ökologischen Schwerpunkträumen und den erforderlichen naturschutz- und forstrechtlichen Ausgleichsflächen (Nr. III. 4 LEP-Änderung 2007) getroffen. Randnummer 4 Die Antragstellerinnen haben Normenkontrollanträge gegen die Änderung des Landesentwicklungsplans gestellt. Sie vertreten die Auffassung, die Änderung sei bereits aus formellen Gründen unwirksam. Insbesondere seien

Durchführung des Beteiligungsverfahrens erhebliche Änderungen des Planentwurfs vorgenommen worden, ohne dass erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Die LEP-Änderung 2007 sei auch mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Es werde nicht deutlich, in welchem Verhältnis die Änderung zu Nr. 7.4 des Landesentwicklungsplans 2000 stehe. Der Vorranggebietsfestlegung fehle es an der notwendigen Erforderlichkeit. Dies folge bereits daraus, dass die Änderung erst wenige Monate vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für die Erweiterung des Flughafens erfolgt sei. Der raumordnerische Koordinierungsbedarf sei im Übrigen bereits durch das früher durchgeführte Raumordnungsverfahren befriedigt gewesen. Die Änderung sei abwägungsfehlerhaft, weil sie lediglich von der prognostizierten Zahl der Flugbewegungen von maximal 701.000 im Jahre 2020 ausgehe, obwohl eine weitaus höhere Zahl realistischer Weise zu erwarten sei. Soweit das Kompensationskonzept für forstrechtliche und naturschutzrechtliche Eingriffe und das notwendig werdende neue Siedlungsstrukturkonzept der Regionalplanung überantwortet würden, liege darin ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Die Festlegung eines Vorranggebiets Flughafenerweiterung für eine Landebahn stelle einen unzulässigen Übergriff in die luftverkehrsrechtliche Fachplanung dar. Eine erkennbare Auseinandersetzung mit der Leitvorstellung einer

haltigen Raumentwicklung finde nicht statt. Obwohl eine landesplanerische Letztentscheidung für den Flughafen getroffen worden sei, habe fehlerhafter Weise nur eine ebenenspezifische Abwägung der raumbedeutsamen Belange stattgefunden. Die Sicherheits- und Risikobetrachtung sei insgesamt mangelhaft. Der verkehrliche Ausbaubedarf werde nicht ordnungsgemäß begründet, sondern auf Gründe des Wettbewerbs gestützt. Der vom Flughafenbetreiber prognostizierte Verkehrsbedarf sei im Übrigen zu hoch angesetzt und lasse sich ohne zusätzliche Runways decken. Die im Rahmen der Abwägung durchzuführende Alternativenprüfung sei unzulänglich. Die Auswahlentscheidung unter den untersuchten Varianten Nordwest, Nordost und Süd leide unter Abwägungsfehlern. Insbesondere sei die Untersuchung der Auswirkungen der verschiedenen Varianten auf die Siedlungsbeschränkungsbereiche der einzelnen Gemeinden mangelhaft. Die getroffene Zielfestlegung verstoße gegen Art. 28 Abs. 2 GG, da in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie eingegriffen werde. Der Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie sei jedenfalls unverhältnismäßig. Erst wenn zweifelsfrei

weisbar sei, dass eine Verlagerung eines gesteigerten Luftverkehrsaufkommens auf den Gesamtraum der Bundesrepublik und die vorhandenen oder konkret geplanten Infrastrukturvorhaben nicht möglich oder ausreichend sei, ließe sich eine auf das Rhein-Main-Gebiet beschränkte Standortentscheidung rechtfertigen. Auch der Umweltbericht, der der LEP-Änderung beigefügt sei, sei fehlerhaft. Die Auswirkungen des Flughafenausbaus auf die Umwelt seien fehlerhaft ermittelt worden. Ferner sei die Lärmbewertung abwägungsfehlerhaft. Der Planungsträger greife auf Schwellenwerte zurück, die er - zu Unrecht - für allgemein anerkannt halte. Die Lärmberechnungen seien auch deshalb fehlerhaft, weil sie von keinen Flügen in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr ausgingen.

dem Planfeststellungsbeschluss seien in dieser Zeit aber 17 planmäßige Flüge genehmigt. Die Festlegung des Vorranggebiets verstoße schließlich gegen zwingende Vorschriften des europäischen Naturschutzrechts sowie gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Schlussendlich sei die LEP-Änderung 2007 funktionslos geworden, weil sich die Planungsgrundlage durch die im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 genehmigten

tflüge geändert habe. Randnummer 5 Die Antragstellerinnen beantragen, die Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 vom

  1. Juni 2007 für unwirksam zu erklären. Randnummer 6 Die Antragstellerinnen zu
  2. und
  3. beantragen darüber hinaus hilfsweise, die Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 vom
  4. Juni 2007 insoweit für unwirksam zu erklären, als in Nr. III.1 als Ziel der Raumordnung festgelegt wird, dass zur Sicherung der langfristigen räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten des Flughafens Frankfurt Main die in der Plankarte dargestellten Flächen für die Erweiterung der Flughafenanlagen einschließlich einer neuen Landebahn als Vorranggebiet ausgewiesen werden, die von konkurrierenden Planungen und Nutzungen freizuhalten sind, Randnummer 7 Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Randnummer 8 Er verteidigt die Rechtmäßigkeit der LEP-Änderung. Randnummer 9 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieser Verfahren und die Planungsunterlagen betreffend die LEP-Änderung 2007 (83 Ordner und 2 Schuber). Zum Gegenstand des Verfahrens wurden im Übrigen gemacht die Gerichtsakten der Verfahren der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom
  5. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main, 11 C 227/08.T (zu 11 C 2715/07.N) , 11 C 312/08.T (zu 11 C 2691/07.N), 11 C 321/08.T (zu 11 C 1549/08.T), 11 C 322/08.T (zu 11 C 259/08.N) und 11 C 336/08.T (zu 11 C 38/08.N), die in diesen Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (787 Ordner) und das Urteil des Senats in dem Verfahren des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Hessen e.V. gegen das Land Hessen vom
  6. August 2009 - 11 C 318/08.T -. Die vorgenannten Unterlagen wurden mit gerichtlicher Verfügung vom
  7. Oktober 2009 in dieses Verfahren eingeführt. Randnummer 10 II. Die Verbindung der Verfahren erfolgt auf Grund der Bestimmung des § 93 Satz 1 VwGO. Die verbundenen Normenkontrollanträge betreffen denselben Streitgegenstand. Auch das Vorbringen der Beteiligten weist erhebliche Übereinstimmungen auf. Daher erachtet der Senat die Verbindung aus Gründen der Verfahrensökonomie für zweckmäßig. Randnummer 11 Der Entscheidung in dem Verfahren 11 C 1549/08.N steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu
  8. ihren Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum
  9. März 2010 mit Schriftsatz vom
  10. Februar 2010 noch einmal wiederholt hat. Der Antragstellerin zu
  11. ist das zu dem Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main ergangene Senatsurteil vom
  12. August 2009 ( 11 C 227/08.T u.a.) Anfang Dezember 2009 zugestellt worden. Mit richterlicher Verfügung vom
  13. Dezember 2009 hat das Gericht im vorliegenden Verfahren der Antragstellerin zu
  14. Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Urteil bis zum
  15. Januar 2010 eingeräumt. Mit Schriftsatz vom
  16. Januar 2010, bei Gericht eingegangen am
  17. Januar 2010, hat die Antragstellerin zu
  18. eine Verlängerung der Frist um einen Monat beantragt; dem hat das Gericht mit richterlicher Verfügung vom
  19. Januar 2010 entsprochen. Am
  20. Februar 2010 hat die Antragstellerin erneut um Verlängerung der Frist - nunmehr bis zum
  21. März 2010 - gebeten. Diesen Antrag hat das Gericht mit Verfügung vom
  22. Februar 2010 unter Hinweis auf die bereits gewährte Verlängerung, die eingeschränkte Bedeutung des Urteils vom
  23. August 2009 für das vorliegende Verfahren und auf die Verfahrensdauer abgelehnt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, von der Ablehnung der Fristverlängerung abzurücken. Die insgesamt eingeräumte Frist zur Stellungnahme ist angemessen und muss nicht schon deshalb noch einmal verlängert werden, weil die Frist zur Begründung einer Revision in einem anderen Verfahren verlängert worden ist. Da die Fristverlängerung bereits abgelehnt worden ist, kann der Senat eine Entscheidung in der Sache treffen, ohne den Wiederholungsantrag vorab zu bescheiden. Randnummer 12 Der Senat entscheidet durch Beschluss, da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden zu dieser Verfahrensweise angehört. Ihres Einverständnisses zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bedurfte es nicht. Eine Verpflichtung, über den Normenkontrollantrag aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden, lässt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EMRK herleiten. Denn die Antragstellerinnen machen keine Eigentumsverletzung, sondern eine Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit geltend. Die gemeindliche Planungshoheit gehört nicht zu den "civil rights" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom
  24. Januar 2003 - 4 CN 8.01 -, NVwZ 2003, 730 [732]; Bay.VGH, Beschluss vom
  25. Februar 2008 - 2 N 05.3358 -, juris). Randnummer 13 Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht wegen der von den Antragstellerinnen zu
  26. und
  27. beantragten Beweiserhebung durchzuführen. Denn die gestellten Beweisanträge waren aus den Gründen, die den Antragstellerinnen zu
  28. und
  29. mit Verfügung vom
  30. bzw.
  31. Dezember 2009 mitgeteilt wurden, abzulehnen. Randnummer 14 Der von der Antragstellerin zu
  32. mit Schriftsatz vom
  33. November 2009 gestellte Beweisantrag a), im Jahr 1971 habe der Siedlungsbeschränkungsbereich ca. 5 % ihres Stadtgebiets ausgemacht, während er im Planfall 55 % (davon 70 % Siedlungsfläche) erfasse, ist unerheblich für die hier zu treffende Entscheidung. Die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, erweist sich die vom Planungsträger getroffene Entscheidung aus den unten aufgeführten Gründen nicht als abwägungsfehlerhaft. Auch der Beweisantrag b) zum Einfluss der Planung auf die Ausübung ihrer Funktion als Oberzentrum, den die Antragstellerin zu
  34. bereits im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom
  35. Dezember 2007 ( 11 C 227/08.T ) als Beweisantrag 7 gestellt hatte, muss als unerheblich angesehen werden. Durch die LEP-Änderung 2007 wird der Antragstellerin zu
  36. die Oberzentrumsfunktion nicht entzogen. Mögliche Einschränkungen dieser Funktion konnten ohne Abwägungsfehler hinter die mit der Planung verfolgten Interessen zurückgestellt werden. Der Beweisantrag zu b) ist im Übrigen unsubstanziiert. Ferner handelt es sich bei der Frage, ob die Antragstellerin die ihr zugewiesenen Aufgaben als Oberzentrum „immer weniger“ bzw. in absehbarer Zeit „gar nicht mehr“ erfüllen kann, um eine Wertung, die - soweit rechtserheblich - durch das Gericht vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Senats vom
  37. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, S. 110). Die Beweisanträge zu c) und d) zu Fragen des Lärmschutzes durch veränderte Anflugverfahren und Betriebszeitbeschränkungen sind unerheblich, weil Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes nicht Gegenstand des raumplanerischen Verfahrens, sondern der Planfeststellung und der Betriebsgenehmigung sind. Den Beweisanträgen e) und f) liegt die Frage zugrunde, wie sich die

der Realisierung der Landebahn Nordwest zu erwartende Festsetzung von Lärmschutzbereichen

dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm auf das Stadtgebiet der Antragstellerin zu

  1. auswirken wird. Hierauf kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an, weil der Träger der Landesplanung die möglichen Auswirkungen der Planung in einem dem raumplanerischen Verfahren angemessenen Umfang ermittelt und bewertet hat. Insoweit wird auf die unten folgenden Ausführungen erwiesen. Schließlich sind auch die im Antrag g) unter Beweis gestellten Kosten, die von der Antragstellerin zu
  2. und anderen Trägern öffentlicher Einrichtungen für passiven Schallschutz aufzubringen sind, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom
  3. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, S. 231 f., verwiesen. Randnummer 15 Hinsichtlich der von der Antragstellerin zu
  4. im Schriftsatz vom
  5. November 2009 gestellten Beweisanträge ist auf das Folgende hinzuweisen: Der Antrag auf Beiziehung der Akten aus anderen abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahren ist unerheblich für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens. Vielfach, zuletzt im Urteil vom
  6. August 2009 - 11 C 227/08.T -, S. 46, hat der Senat entschieden, dass der gegenwärtige Flugbetrieb am Flughafen Frankfurt Main in vollem Umfang durch den Planfeststellungsbeschluss vom
  7. März 1971 gedeckt ist. Soweit die Antragstellerin zu
  8. sich auf Beweisanträge im Verfahren 11 C 321/08.T bezieht und diese auch im vorliegenden Verfahren stellt, nimmt auch der Senat Bezug auf die Bescheidung dieser Beweisanträge im Verfahren 11 C 321/08.T . Die Ladung des Sachverständigen Prof. Dr. Hendler zur Erläuterung seines schriftlichen Rechtsgutachtens stellt keinen zulässigen Beweisantrag dar. Es werden keine Tatsachen unter Beweis gestellt, zu denen eine Erläuterung durch den Sachverständigen in Betracht käme. Zu der Frage, ob es innerhalb des Prognosehorizonts zu keinem nennenswerten Wachstum des Luftverkehrs am Standort Frankfurt Main gegenüber dem Ist-Zustand vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens bzw. des LEP-Änderungsverfahrens kommen werde, liegen dem Senat bereits nicht erschütterte Gutachten aus dem in das hiesige Verfahren eingeführte Planfeststellungsverfahren vor. Hierzu nimmt der Senat Bezug auf die Bescheidung des entsprechenden Beweisantrags im Planfeststellungsverfahren (Urteil vom
  9. August 2009 - 11 C 227/08.T - S. 64 zu Beweisantrag II.1). Deshalb sieht der Senat von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu dieser Frage ab. Auf die Behauptung, bei Ausbau des Flughafens würden mehr Billigflieger angelockt, was zu Lasten etablierter Billigflugstandorte gehen werde, kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an, weil der unten näher umschriebene Bedarf an Luftverkehrsdienstleistungen unabhängig ist von der Frage, ob die dann am Flughafen Frankfurt Main gedeckte

frage zu Lasten anderer Standorte geht, ob also der Frankfurter Flughafen im Wettbewerb gestärkt wird. Im Übrigen ist dieser Beweisantrag auch im Verfahren 11 C 321/08.T gestellt und beschieden worden. Insoweit nimmt der Senat auf Seite 65 des Urteilsabdrucks ( 11 C 227/08.T u.a.) Bezug. Soweit schließlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage beantragt wird, eine Kompensation durch Aufwertungsmaßnahmen in bestehenden Waldflächen fernab des Flughafens sei zur Aufrechterhaltung des ökologischen Gleichgewichts in der unmittelbaren Flughafenumgebung nicht ausreichend, wird keine der Beweiserhebung zugängliche Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern eine Auffassung zu einer Rechtsfrage dargelegt. Randnummer 16 Die zulässigen Normenkontrollanträge sind unbegründet. Randnummer 17 Die Normenkontrollanträge sind statthaft (1.1) und auch im Übrigen zulässig (1.2). Randnummer 18 1.1 Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen die Gültigkeit der Änderung des Landesentwicklungsplans, die in der Rechtsform einer Verordnung von der Landesregierung mit Zustimmung des Landtags festgestellt wurde (GVBl. I S. 406). Die Statthaftigkeit dieses Antrags folgt aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen und bei denen es sich nicht um Satzungen

dem Baugesetzbuch sowie um Rechtsverordnungen

§ 246Abs. 2 Bau

GB handelt, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine entsprechende landesrechtliche Bestimmung enthält § 15 Abs. 1 HessAGVwGO . Randnummer 19 1.2 Die Antragstellerinnen besitzen auch die für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags

§ 47Abs. 2 Vw

GO erforderliche Antragsbefugnis. Sie können geltend machen, durch die Änderung des Landesentwicklungsplans oder dessen Anwendung möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als ein derartiges Recht kommt hier das durch Art 28 Abs. 2 GG und Art. 137 Abs. 3 HV gewährte gemeindliche Selbstverwaltungsrecht in Betracht, dessen Bestandteil die kommunale Planungshoheit ist. Randnummer 20 Ausreichend für die Antragsbefugnis ist eine mögliche Rechtsverletzung, auch wenn sie erst durch einen Folgeakt eintritt, der bereits in der Rechtsverordnung angelegt ist. Davon ist auszugehen, wenn bei wertender Betrachtung der Folgeakt der Norm zuzuordnen ist (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 47 Rdnr. 57). Dadurch erlangen die von einer möglichen mittelbaren Rechtsverletzung betroffenen Normenkontrollantragstellerinnen eine gegenüber dem Verordnungsgeber wehrfähige Position. Eine derartige „mittelbare“ Verletzung der Planungshoheit der Antragstellerinnen scheint hier möglich. Die Änderung des Landesentwicklungsplans enthält unter Nr. III.4 (Sonstige Festlegungen) eine Zielfestlegung des Inhalts, dass durch die Regionalplanung ein Siedlungsstrukturkonzept für den Raum, der den Flughafen Frankfurt Main umgibt, als Grundlage für den Regionalplan Südhessen - RPS - entwickelt werden soll.

einem ebenfalls unter Nr. III.4 der Änderung des Landesentwicklungsplans festgelegten Grundsatz soll mittels des Strukturkonzepts auf eine ausgewogene siedlungsstrukturelle Entwicklung des Flughafenumfeldes unter besonderer Berücksichtigung des vorsorgenden Schutzes der Wohnbevölkerung vor Fluglärm hingewirkt werden. Wie sich aus der Begründung der Änderung des Landesentwicklungsplans (Nr. IV. 7.2.2 Variantenvergleich hinsichtlich der Auswirkungen auf die Raumordnungsfaktoren; GVBl. I 2007, S. 423) ergibt, wird es im Planungsfall durch die Ausweitung des Siedlungsbeschränkungsbereichs zu Auswirkungen auf die Siedlungsentwicklung der den Flughafen umgebenden Gemeinden kommen, zu denen die Antragstellerinnen gehören. Dies folgt daraus, dass die Antragstellerinnen

§ 1Abs. 4 Bau

GB verpflichtet sind, ihre Bauleitplanung an zielförmig festgelegte Siedlungsbeschränkungsbereiche im RPS anzupassen. Randnummer 21 Somit ist es unerheblich, dass

Nr. II.3 der LEP-Änderung 2007 (GVBl. I 2007 S. 408) nur die Gebiete der Antragstellerin zu

  1. (Ausbaubereich Süd, ökologischer Schwerpunktraum), der Antragstellerin zu
  2. (Landebahn Nordwest, ökologischer Schwerpunktraum und Ausbau Bundesfernstraße A 67/A 60), der Antragstellerin zu
  3. (Ausbau Bundesfernstraße A 67/A 60) und der Antragstellerin zu 6 (Um- und Ausbau der Anschlussstelle Zeppelinheim) unmittelbar von Festlegungen der LEP-Änderung 2007 betroffen werden. Randnummer 22 Die Antragstellerinnen haben den Normenkontrollantrag auch innerhalb der Frist von einem Jahr

Bekanntmachung der Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 gestellt. Die Bekanntmachung der Verordnung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen am

  1. Juli
  2. Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind sämtlich vor dem
  3. Juli 2008 bei Gericht eingegangen. Randnummer 23
  4. Die Normenkontrollanträge sind unbegründet. Die angegriffene Änderung des Landesentwicklungsplans ist ordnungsgemäß zustande gekommen (2.1). Sie verstößt auch inhaltlich weder gegen zwingende höherrangige Vorschriften (2.2) noch gegen das raumordnungsrechtliche Abwägungsgebot (2.3). Randnummer 24 2.1 Die formelle Rechtmäßigkeit der LEP-Änderung 2007 ist

den Bestimmungen des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom

  1. September 2002 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Oktober 2005 (GVBl. I S. 694) - HLPG - zu beurteilen (2.1.1). Den dort normierten verfahrensrechtlichen Anforderungen wird die Änderung gerecht. Ein zur Unwirksamkeit führender Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass die Antragstellerinnen nicht am Scopingverfahren beteiligt wurden (2.1.2).

Änderung des Planungshorizonts von 2015 auf 2020 und

Festlegung eines (neuen) Grundsatzes zur

truhe war nicht zwingend ein erneutes Beteiligungsverfahren durchzuführen (2.1.3). Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass

Erweiterung des Prognosehorizonts der Umweltbericht nicht angepasst wurde (2.1.4). Die LEP-Änderung 2007 stellt keinen unzulässigen Teilplan dar (2.1.5) und schließlich ist sie auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die landesplanerische Abwägung von einer dafür unzuständigen Stelle getroffen worden ist (2.1.6). Randnummer 25 2.1.1

§ 28Abs.

1 Satz des Raumordnungsgesetzes des Bundes vom

  1. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) - ROG n. F. -, das gemäß Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom
  2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) - GeROG - mit Ausnahme der hier nicht relevanten Vorschriften der §§ 17 bis 25 und 29 ROG n. F. über die Raumordnung im Bund am
  3. Juni 2009 in Kraft getreten ist, werden Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen, die vor dem
  4. Juni 2009 förmlich eingeleitet wurden,

den bis zum

  1. Juni 2009 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abgeschlossen. Daraus folgt, dass für die hier streitige Änderung des Landesentwicklungsplans zunächst die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes vom
  2. August 1997 (BGBl. I, S. 2081), in der Fassung des Gesetzes vom
  3. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 2833) - ROG - und das oben bereits zitierte Hessischen Landesplanungsgesetzes vom
  4. September 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Oktober 2005 (HLPG) maßgeblich sind. Aus der Überleitungsvorschrift des § 25 Abs. 2 HLPG folgt wiederum, dass auf Raumordnungspläne, die

bisherigem Recht festgestellt wurden, und auf

bisherigem Recht bereits eingeleitete Verfahren das Hessische Landesplanungsgesetz vom

  1. November 1994 (GVBl. I S. 707) weiter anzuwenden ist. Die Rechtmäßigkeit des Landesentwicklungsplans 2000, der mit Verordnung der Landesregierung vom
  2. Dezember 2000 (GVBl. I 2001 S. 2) - im Folgenden: LEP 2000 - festgestellt wurde, ist somit zwar

den Bestimmungen des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 29 November 1994 zu beurteilen. Dies gilt aber nicht für die LEP-Änderung 2007. Da das Verfahren zur Änderung des LEP 2000

Inkrafttreten des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 6. September 2002 eingeleitet worden ist, ist die Rechtmäßigkeit der LEP-Änderung 2007

dem neuen Hessischen Landesplanungsgesetz zu beurteilen. Entgegen der Einschätzung einiger Antragstellerinnen besagt die Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 2 HLPG nicht, dass auch auf Verfahren zur Änderung eines Landesentwicklungsplans, der

dem bisherigen Recht festgestellt wurde, das bisherige Recht weiter anzuwenden ist. Randnummer 26 2.1.2 Die Änderung des Landesentwicklungsplans ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 Satz 4 ROG unwirksam.

dieser Bestimmung sind die öffentlichen Stellen bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades des Umweltberichts zu beteiligen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen eines Raumordnungsplans oder dessen Änderung berührt werden kann. Randnummer 27 Diese Bestimmung ist zwar auf die LEP-Änderung 2007 anwendbar, obwohl es sich lediglich um eine rahmenrechtliche Regelung (§ 6 ROG) handelt, zu deren Umsetzung die Länder

§ 22

Satz 2 ROG verpflichtet waren.

§ 22Satz 3 ROG war § 7 Abs.

5 bis 10 ROG in den Ländern aber bis zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197/30) - SUP-RL - unmittelbar geltendes Recht. Die Umsetzung der vorgenannten EG-Richtlinie erfolgte in Hessen erst mit Inkrafttreten des Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren und zur Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom
  2. Dezember 2007 (GVBl. I S. 851) am
  3. Dezember 2007 (Art. 5 des vorgenannten Gesetze) und damit

Feststellung der LEP-Änderung

  1. Von der in § 23 Abs. 3 Satz 2 ROG geschaffenen Möglichkeit, im Einzelfall die Anwendung des § 7 Abs. 5 bis 9 ROG auf Raumordnungspläne auszuschließen, deren Aufstellung bis zum
  2. Juli 2004 förmlich eingeleitet und

dem 20. Juli 2006 abgeschlossen worden sind, hat das Land Hessen keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 28 Die hier unterbliebene Beteiligung der Kommunen führt aber nicht zu einem beachtlichen Verfahrensfehler.

§ 28Abs.

2 Satz 1 Halbsatz 1 ROG n. F. sind die Planerhaltungsvorschriften des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG n. F. auf Raumordnungspläne entsprechend anzuwenden, die vor dem 30. Juni 2009 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder in Kraft getreten sind. § 12 Abs. 1 ROG n. F. besagt zunächst, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur in den in Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Fällen beachtlich ist. In Absatz 4 des § 12 ROG n. F. ist ergänzend bestimmt, dass eine für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans beachtliche Verletzung der Bestimmung des § 9 Abs. 1 ROG n. F. über den Umweltbericht (nur) besteht, wenn dieser in wesentlichen Punkten unvollständig ist und diese Punkte nicht Bestandteil der zusammenfassenden Erklärung

§ 11Abs.

3 ROG n. F. sind. Ein Verstoß gegen die sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ROG n. F. ergebende Verpflichtung, diejenigen öffentlichen Stellen beim Scoping zu beteiligen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, führt danach zu keinem beachtlichen Verfahrensmangel. Dass durch die Nichtbeteiligung der Gemeinden der Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig geblieben ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 29 Die Anwendung des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG n. F. auf die LEP-Änderung 2007 führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Der durch das Rechtsstaatsprinzip im Interesse der Rechtssicherheit gewährleistete Vertrauensschutz wird nicht dadurch tangiert, dass die vorgenannten Planerhaltungsbestimmungen auf Raumordnungspläne angewendet werden, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen in Kraft getreten sind. Denn ein Vertrauen auf die Ungültigkeit einer formell noch bestehenden Rechtsnorm wird in aller Regel nicht geschützt. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - der Inhalt der Norm sachgerecht erscheint und ihr nur Bedenken formeller Art entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 1982 - 4 N 1.81 -, BVerwGE 66, 116 und Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, BVerwGE 75, 262). Randnummer 30 Unabhängig davon bedarf § 7 Abs. 5 Satz 4 ROG, wonach öffentliche Stellen, zu denen

§ 3Nr.

5 ROG auch Gemeinden gehören, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen der Planung berührt werden, bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades des Umweltberichts zu beteiligen sind, einer am Gesetzeszweck orientierten einschränkenden Interpretation. Die Norm enthält eine spezielle Regelung des in § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juni 2005, BGBl. I, S. 1757, zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Oktober 2007, BGBl. I, S. 2470) - UVPG - erwähnten Scopings. Hiernach unterrichtet die zuständige Behörde den Vorhabenträger frühzeitig über Inhalt und Umfang der zur Umweltverträglichkeitsprüfung beizubringenden Unterlagen und gibt vorher dem Vorhabenträger und den zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Die spezielle gesetzliche Regelung in § 7 Abs. 5 Satz 4 ROG geht, wie § 14o UVPG zu entnehmen ist, zwar der allgemeinen Regelung in § 5 UVPG vor (Grotefels, NWVBl. 2007, S. 41, 42). Für die Auslegung des § 7 Abs. 5 Satz 4 ROG kann jedoch auf die allgemeine Vorschrift zurückgegriffen werden, soweit das spezielle Gesetz keine abweichende Regelung enthält. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der allgemeinen Vorschrift des § 5 UVPG ausgeführt, dass die im Scoping erfolgende Festlegung von Inhalt und Umfang der Unterlagen für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung ausschließlich der Information des Vorhabenträgers dient (BVerwG, Urteil vom
  3. November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris, Rdnr. 26). Dem Scoping kommt keine Rechtsschutzfunktion zu (BVerwG, a.a.O.; Kment in: Hoppe, UVPG,
  4. Aufl., § 5 Rdnr. 22). Die Verpflichtung zur Beteiligung von öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Plans berührt werden kann, dient dem Interesse des Planungsträgers und nicht dem Interesse Planungsbetroffener. Der Planungsträger soll von denjenigen Stellen, die im Verwaltungsverfahren die Umweltauswirkungen des Projekts zu beurteilen haben, frühzeitig über die notwendigen Inhalte des Umweltberichts informiert werden. Die Kommunen sind aber keine öffentlichen Stellen im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 ROG, die die Umweltauswirkungen der Planung zu beurteilen haben. Die Aufgaben des Umweltschutzes sind den staatlichen Behörden und nicht den Kommunen zugeordnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  5. November 2002 - 9 VR 14.02 -, juris, Rdnr. 17). Die Gemeinden stehen daher insoweit nicht auf der Seite der staatlichen Behörden, sondern auf Seiten der Öffentlichkeit, die an der Aufstellung des Planes im Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 7Abs.

6 Satz 1 ROG mitwirkt. Der Umweltbericht liegt in diesem Verfahrensstadium bereits vor und ist dort Gegenstand der Erörterung (§ 7 Abs. 6 Satz 1 ROG am Ende). Daher ist die Beteiligung der Kommunen im Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung verortet und nicht im Scoping. Randnummer 31 Im Übrigen bestehen in dem Verfahrensstadium des Scopings keine Verfahrensrechte Planungsbetroffener, deren Verletzung zu einem Verfahrensfehler führen kann. Dies folgt

Auffassung des Senats zwangsläufig aus der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Randnummer 32 Auch Art. 5 und 6 der SUP-RL erfordern keine andere Sichtweise.

Art. 5Abs.

4 SUP-RL werden die in Art. 6 Abs. 3 SUP-RL genannten Behörden bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrades der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen konsultiert und Art. 6 Abs. 3 der SUP-RL überantwortet die Bestimmung der zu konsultierenden Behörden den Mitgliedsstaaten. Dies spricht bereits dagegen, dass bestimmten öffentlichen Stellen Beteiligungsrechte beim Scoping eingeräumt werden sollen. Im Übrigen hat die Bundesrepublik Deutschland den Kreis der zu konsultierenden Behörden in § 7 Abs. 5 Satz 2 ROG bestimmt und zu diesem Kreis gehören - wie dargestellt - die Kommunen nicht. Randnummer 33 2.1.3 Die LEP-Änderung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Kommunen nicht erneut zum Entwurf der Änderung angehört worden sind,

dem eine aktualisierte Passagierprognose mit deutlich mehr Flugbewegungen als vorher aufgrund der Erweiterung des Prognosehorizontes von 2015 auf 2020 in das Planaufstellungsverfahren eingeführt und außerdem unter Nr. III.1 zusätzlich ein Grundsatz der Raumordnung zur Rücksichtnahme auf die besonders schutzbedürftige

truhe der Bevölkerung in den Entwurf aufgenommen worden ist. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verstoß gegen § 8 Abs. 4 Satz 2 HLPG liegt nicht vor. Randnummer 34 In § 8 Abs. 4 Satz 2 HLPG wird für eine erneute Anhörung eine erhebliche Änderung des Entwurfs

der ersten Anhörung vorausgesetzt. Auch Art. 6 Abs. 2 SUP-RL, der eine frühzeitige und effektive Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Annahme eines Plans oder Programms sowie zum begleitenden Umweltbericht verlangt, stellt keine weitergehenden Anforderungen auf. Die effektive Gelegenheit zur Stellungnahme wird nicht dadurch vereitelt, dass zu lediglich unwesentlichen Planänderungen keine weitere Anhörung stattfindet. Randnummer 35 Der Planentwurf wurde

der Anhörung nicht in erheblicher Weise geändert. Bei der Erweiterung des Planungshorizonts und der Einbeziehung höherer Flugbewegungszahlen handelt es sich lediglich um eine Aktualisierung der Begründung für die Vorranggebietsfestlegung. Der Planungsträger hat hiermit gerade die vorgebrachte Kritik an der Beschränkung des Planungshorizonts auf das Jahr 2015 aufgegriffen und die für das Jahr 2020 erwarteten Flugbewegungszahlen in die Abwägung einbezogen. Auch bei der Aufnahme des neuen Grundsatzes in Nr. III.1 des Entwurfs handelt es sich um keine erhebliche Änderung des vorher in der Anhörung befindlichen Verordnungsentwurfs. Vielmehr präzisiert und betont die Ergänzung nur eine in der Begründung des Entwurfs schon vorher enthaltene Erwägung zur zentralen Bedeutung des Lärmschutzes in der

t für die Flughafenerweiterung (siehe etwa S. 118 des Entwurfs der Änderungsverordnung vom 23. Mai 2005, Schuber 1 der vom Beklagten vorgelegten Vorgänge zur LEP-Änderung 2007). Randnummer 36 Auch aus § 7 Abs. 6 Satz 1 ROG, der

dem oben Gesagten (vgl. 2.1.2) zum Zeitpunkt der LEP-Änderung 2007 in Hessen unmittelbar geltendes Recht war, ergab sich keine zwingende Notwendigkeit, den Änderungsentwurf erneut offenzulegen.

dieser Bestimmung ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Auch diese Bestimmung macht es nicht notwendig,

der Änderung der Planbegründung sowie der Aufnahme eines Grundsatzes zum

tlärmschutz, die nicht zu einer wesentlichen Änderung des Planentwurfs geführt haben, diesen erneut offenzulegen (vgl. dazu auch Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand November 2007, K § 22 Rdnr. 63). Randnummer 37 2.1.4 Es bestand auch keine Notwendigkeit, den Umweltbericht zu aktualisieren,

dem

träglich der Prognosehorizont vom Jahr 2015 auf den Prognosehorizont 2020 erweitert worden war. Soweit darin ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 14k Abs. 1 UVPG erblickt wird, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

dieser Bestimmung überprüft die zuständige Behörde

Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. Diese Regelung findet auf das Verfahren für die Aufstellung oder Änderung von Raumordnungsplänen aber keine Anwendung, da das Raumordnungsgesetz insoweit eine abschließende Regelung enthält. Dieser Regelung liegt ein Konzept zugrunde, wonach der Umweltbericht - nicht dessen Entwurf - bereits zum Zeitpunkt der Offenlegung des Planentwurfs fertig gestellt und mit ausgelegt werden muss (§ 7 Abs. 6 Satz 1 ROG). Eine Pflicht zur Fortschreibung des Umweltberichts

dessen Offenlegung sieht das Gesetz nicht vor (so auch Bella, NuR 2006, 485 [493]). Für den Fall, dass sich im Laufe des Verfahrens Änderungen in Bezug auf den Umweltbericht ergeben, enthält § 7 Abs. 8 Satz 2 ROG eine spezielle Regelung. Danach sind neue Erkenntnisse, die sich im Laufe des Verfahrens in Bezug auf relevante Umweltschutzgüter ergeben haben, in der Begründung des Raumordnungsplans zu verarbeiten. Dieses Konzept entspricht auch den Vorgaben des Europäischen Rechts. Art. 6 Abs. 1 der SUP-RL geht nämlich ebenfalls davon aus, dass der Umweltbericht bereits zum Zeitpunkt der Konsultation

Art. 6Abs.

3 SUP-RL fertig gestellt ist. Eine Verpflichtung zur Änderung des Umweltberichts

Durchführung der Konsultation lässt sich der SUP-Richtlinie nicht entnehmen. Änderungen sind vielmehr (erst) in der zusammenfassenden Erklärung

Art. 9Abs.

1 Buchst. b) SUP-RL darzustellen, aus der sich ergeben muss, wie der

Art. 5

SUP-RL erstellte Umweltbericht bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans oder des Programms berücksichtigt worden ist. Randnummer 38 2.1.5 Es handelt sich bei der LEP-Änderung 2007 auch um keinen räumlichen oder sachlichen Teilplan im Sinne des § 6 Abs. 5 HLPG , der nur ausnahmsweise zulässig wäre, sondern um eine Änderung des Gesamtplans (des LEP 2000) im Sinne des § 8 Abs. 7 HLPG . Dies entspricht deutlich dem Willen des Normgebers, der durchgängig von einer Änderung des Landesentwicklungsplans spricht (siehe etwa Überschrift der Bekanntmachung des Plans, GVBl. I 2007 S. 406; ferner Begründung unter Nr. II.1, GVBl. I 2007 S. 407). Ein Teilplan liegt nur dann vor, wenn der Träger der Landesplanung räumlich - auf einen bestimmten Teil des Planungsgebiets - oder sachlich - nur auf bestimmte Sachbereiche bezogen - beschränkt eine Teilregelung getroffen hat. Die LEP Änderung stellt keine solche Teilregelung dar, sondern ist eingebettet in den LEP 2000 und dessen räumliche und sachliche Gesamtplanung. Randnummer 39 2.1.6 Die LEP-Änderung 2007 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die

§ 6Abs.

6 HLPG zu treffende Abwägungsentscheidung nicht von der dafür

§ 8Abs.

4 Satz 1 HLPG zuständigen Landesregierung getroffen worden wäre, sondern durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als oberster Landesplanungsbehörde ( § 20 Abs. 1 HLPG ).

§ 20Abs.

1 Nr. 1 HLPG gehört es zu den Aufgaben der obersten Landesplanungsbehörde, den Landesentwicklungsplan und seine statistischen, kartografischen und prognostischen Grundlagen auszuarbeiten. Im Rahmen dieser ihr durch Gesetz zugewiesenen Tätigkeit hat sich die oberste Landesplanungsbehörde gehalten, als sie den Planentwurf erarbeitet und der Landesregierung zur Feststellung vorgelegt hat. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die der LEP-Änderung 2007 zugrundeliegende Abwägung, die von der obersten Landesplanungsbehörde (lediglich) vorbereitet wurde, nicht von der Entscheidung der zuständigen Landesregierung getragen wird. Weder ist ersichtlich, dass der Landesregierung das Abwägungsmaterial oder Teile davon vorenthalten wurden, noch sprechen auch nur die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die Landesregierung sich an den Abwägungsvorschlag der obersten Landesplanungsbehörde gebunden gefühlt und somit eine eigene Abwägungsentscheidung unterlassen hat. Soweit der Abwägungsvorschlag der obersten Landesplanungsbehörde nicht mit diesem Begriff überschrieben war, sondern mit dem Begriff „Abwägung“, kann daraus nicht ernsthaft gefolgert werden, die Landesregierung habe sich an die Vorlage der obersten Landesplanungsbehörde gebunden gefühlt. Dies würde voraussetzen, dass das Kabinett die Zuständigkeitsregelungen der §§ 8 Abs. 4, 20 Abs. 1 Nr. 1 HLPG grundlegend verkannt hätte. Davon kann nicht ausgegangen werden. Tatsache ist vielmehr, dass die Landesregierung dadurch, dass sie am 12. September 2006 (Blatt 152, 157 der Verfahrensakte, Ordner 81) der Kabinettsvorlage des Hessischen Ministeriums vom 28. August 2006 (Blatt 189, 190 der Verfahrensakte, Ordner 81) zugestimmt und damit die LEP-Änderung 2007 festgestellt hat, sich den Abwägungsvorschlag der obersten Landesplanungsbehörde im Sinne einer eigenen Abwägungsentscheidung zu eigen gemacht hat. Dies wird belegt durch das Vorblatt zu der Kabinettsvorlage vom 28. August 2006 (Blatt 193 der Verfahrensakte, Ordner 81). Dort lautet es: „Das Kabinett nimmt die Zusammenfassende Erklärung, die

§ 7Abs.

8 Raumordnungsgesetz in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Plan-UP-Richtlinie Auskunft darüber gibt, wie die Umwelterwägungen, der Umweltbericht und die abgegebenen Stellungnahmen im Plan berücksichtigt wurden und welche Gründe

Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegung des Plans entscheidungserheblich waren, zur Kenntnis und stellt die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 für die Erweiterung des Flughafen Frankfurt am Main unter Berücksichtigung der Anhörung und Offenlage sowie aktualisierter Datengrundlagen durch Rechtsverordnung fest und leitet diese dem Hessischen Landtag zur Zustimmung zu.“ Randnummer 40 In der Kabinettsvorlage selbst wird im Einzelnen auf die Offenlegung des Planentwurfs sowie die darauf hin von öffentlichen Stellen und Privatpersonen eingegangenen Stellungnahmen hingewiesen. Sodann wird weiterhin ausgeführt: „Die Auswertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie das Ergebnis der Abwägung ist als Anlage beigefügt. Aufgrund des Ergebnisses der Anhörung wurde der Entwurf überarbeitet und den Einwendungen teilweise Rechnung getragen. Insbesondere wurden im Rahmen der Offenlegung und Öffentlichkeitsbeteiligung keine Argumente vorgetragen, die die Planänderung insgesamt in Frage stellen könnten.

§ 8Abs.

4 HLPG stellt die Landesregierung den Landesentwicklungsplan unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörung durch Rechtsverordnung fest und leitet diese dem Landtag zur Zustimmung zu.“ Randnummer 41 2.2 Die LEP-Änderung 2007 verstößt auch nicht gegen zwingende Rechtssätze. Sie ist mit dem (ungeschriebenen) Grundsatz der Normklarheit vereinbar (2.2.1) Sie ist mit der ihr zukommenden Tragweite (2.2.2), durch eine hinreichende gesetzliche Grundlage gedeckt (2.2.3) und erforderlich (2.2.4). Sie wird auch den Anforderung gerecht, die die sich aus den zwingenden Bestimmungen des § 6 Abs. 6 Satz 3 ROG in Verbindung mit § 34 HENatG ergeben (2.2.5). Schließlich stellt die LEP-Änderung 2007 keinen unzulässigen Eingriff in fachplanerische Kompetenzen dar (2.2.6). Randnummer 42 2.2.1 Die Einbettung der LEP-Änderung 2007 in Nr. 7.4 des LEP 2000 ist dem Plangeber in einer Weise gelungen, die den rechtsstaatlichen Anforderungen an Normklarheit, Bestimmtheit und Widerspruchsfreiheit genügt. Es wird auch ohne ausdrückliche Neubekanntmachung des gesamten LEP 2000 genügend deutlich, dass die mit der Änderung getroffenen Festlegungen als Ergänzung der Nr. 7.4 des LEP 2000 zuzuordnen sind (so ausdrücklich Begründung des Plans, a.a.O., GVBl. I 2007 S. 408 linke Spalte) und dass ferner die übrigen Festlegungen aus Nr. 7.4 LEP 2000 fortgelten sollen, soweit sie nicht in der Normenkontrollentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 2002 (Az.: 4 N 455/02 ) für nichtig erklärt worden sind. Dieser Grundsatz gilt im Übrigen auch in Bezug auf die Karte zum LEP 2000. Diese wird durch die Karte, die Bestandteil der LEP-Änderung 2007 ist, ebenfalls lediglich ergänzt und nicht etwa - soweit sie den entsprechenden Kartenausschnitt betrifft - ersetzt. Auch der neu eingeführte Grundsatz zum Lärmschutz stellt keine "Relativierung" einer verbindlicheren Zielfestlegung in Nr. 7.4 LEP 2000 zur Rücksichtnahme auf die

truhe dar. Denn bei der hiermit in Bezug genommenen Festlegung in Nr. 7.4, 2. Absatz Satz 1 des LEP 2000 „Bei der Erweiterung über das bisher bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus ist auf die

truhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.“ Randnummer 43 handelt es sich entgegen der ursprünglichen Auffassung des Plangebers um kein Ziel, sondern ebenfalls lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung (Hess. VGH, Urteil vom 16. August 2002 - 4 N 455/02 , Urteilsabdruck S. 16). Zu diesem Grundsatz des LEP 2000 tritt der neu formulierte Grundsatz zum

tlärmschutz der LEP-Änderung 2007 hinzu, ohne dass sich insoweit ein irgendwie gearteter Widerspruch ergeben würde. Aus dem gleichen Grund liegt auch kein „eklatanter Regelungswiderspruch“ darin, dass ein bindend für die

geordnete Behörde in der Vorranggebietsfestlegung der LEP-Änderung 2007 enthaltenes

tflugverbot zwischen 23 Uhr und 5 Uhr nicht in der Formulierung von Nr. 7.4 LEP 2000 und auch nicht im Grundsatz der Nr. III LEP-Änderung 2007 enthalten ist. Denn auch die Vorranggebietsfestlegung in Nr. III.1 LEP-Änderung 2007 enthält gerade keine zielförmige Festlegung eines

tflugverbots. Randnummer 44 Da der LEP 2000 durch die LEP-Änderung 2007 ergänzt wird, können die beiden Pläne auch nicht deshalb widersprüchlich sein, weil durch die Auswirkungen der Festlegungen in der LEP-Änderung 2007 die zentralörtliche Funktion einiger Kommunen durch eine Einschränkung der Ausweisung von Wohnbauflächen tangiert wird. Dem Planungsträger stand es frei - unter Beachtung des Abwägungsgebots - die den Kommunen durch den LEP 2000 eingeräumten Positionen durch eine LEP-Änderung zu modifizieren. Randnummer 45 Ein unter rechtsstaatlichen Gesichtpunkten bedenklicher Widerspruch zwischen dem LEP 2000 und der LEP-Änderung 2007 lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im 2. Ziel zu Nr. 4.1.2 des LEP 2000 festgelegt wird, dass im Regionalplan für den Flughafen Frankfurt Main ein Siedlungsbeschränkungsbereich auszuweisen sei, dessen äußere Begrenzung eine energieäquivalente Isophonenlinie mit höchstens 62 dB(A) Dauerschallpegel bilde, während im LEP-Änderungsverfahren die Auswirkungen des zukünftigen Siedlungsbeschränkungsbereichs anhand einer 60 dB(A)-Isophone ermittelt wurden. Eindeutig ist, dass die vorbenannte Zielfestlegung im LEP 2000 durch die LEP-Änderung 2007 nicht geändert wurde. Bei der Ermittlung der Auswirkungen einer Erweiterung des Flughafens im Vorranggebiet hat der Plangeber die 60 d(B)A-Isophone zugrunde gelegt, weil dies dem bisherigen Vorgehen des RPS entspricht (LEP-Änderung 2007, GVBl. I 2007 S. 423). Da nicht ersichtlich war, dass diese regionalplanerische Praxis eine Änderung erfährt, hat die Landesplanung durch die Annahme, die durch die Regionalplanung neu festzulegenden Siedlungsbeschränkungsbereiche würden

der 60 d(B)A-Isophone bestimmt, versucht, die zukünftige Realität möglichst exakt abzubilden. Randnummer 46 Auch gegen die hinreichende Bestimmtheit des unter Nr. III.1 der LEP-Änderung 2007 aufgenommenen Grundsatzes, wonach ein umfassender Lärmschutz in den Kernstunden der

t von herausragender Bedeutung ist, bestehen keine Bedenken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Festlegung in Verbindung mit der Begründung der LEP-Änderung wird hinreichend deutlich, dass der Träger der Landesplanung mit dem Begriff Kernstunden der

t die sogenannte Mediationsnacht, d.h. den Zeitraum von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr umschrieben hat. Insoweit wird insbesondere auch die Ausführungen unter Nr. IV.1 der LEP-Änderung 2007 (GVBl. I S. 410, linke Spalte) verwiesen. Dort wird als Voraussetzung für die Planung die Annahme genannt, dass allen Planungsfällen ein Planungsflugplan zugrunde liege, "der darauf aufbaut, dass in der Zeit von 23.00 bis 05.00 Uhr keine planmäßigen Flugbewegungen stattfinden (Mediationsnacht)". Ferner wird ausgeführt, dass einer

flugbeschränkung, wie sie bereits im Ergebnis des Mediationsverfahrens enthalten gewesen sei, in dem Grundsatz zum Lärmschutz in den Kernstunden der

t Rechnung getragen werde (S. 484, linke Spalte, letzter Absatz, und rechte Spalte, erster Absatz). Randnummer 47 2.2.2 Die LEP-Änderung 2007 bezeichnet in Bezug auf die Erweiterungsflächen für den Flughafen Frankfurt Main in Nr. III .1

Maßgabe der Kennzeichnung in der Plankarte zwei Vorranggebiete im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 HLPG . Eine derartige Festlegung hat Zielcharakter im Sinne des § 3 Nr. 2 HLPG (vgl. Dallhammer in Cholewa u.a., Kommentar zum Raumordnungsgesetz, Stand: 15. Erg.-Lief. Juni 2009, § 7 Rdnr. 127; Spannowsky in Bielenberg u.a, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Mai 2009, K § 7 Rdnr. 103) in dem Sinne, dass der Vorrangnutzung der Vorrang vor anderen, mit ihr unvereinbaren Nutzungen eingeräumt wird. Der Einsatz von Vorranggebieten dient (u.a.) der Sicherung standortgebundener Nutzungen oder Funktionen (vgl. Dallhammer in Cholewa u.a., a.a.O., § 7 Rdnr. 126; Spannowsky in Bielenberg u.a, a.a.O., K § 7 103). Die strikte Bindungswirkung der Zielfestlegung in Nr. III.1 der LEP-Änderung 2007 besteht somit in dem Verbot, die als Vorrangfläche festgelegten Gebiete in einer Art anderweitig zu nutzen, die mit der Vorrangnutzung „Erweiterung der Flughafenanlagen einschließlich einer neuen Landebahn“ nicht vereinbar ist. Mit einer Festlegung dieses Inhalts wird die Vorrangnutzung nicht selbst in den Rang eines Ziels der Raumordnung erhoben, mit der Folge, dass nur innerhalb des Vorranggebietes eine Erweiterung des Flughafens erfolgen darf. Eine in diesem Sinne abschließende landesplanerische Standortentscheidung kann der Vorranggebietsfestlegung nicht entnommen werden. Eine derartige zielförmige Festlegung enthält die LEP-Änderung 2007 auch im Übrigen nicht. Insbesondere hat der Träger der Landesplanung davon abgesehen, zielförmig den Standort für eine Einrichtung der Verkehrsinfrastruktur

§ 7Abs.

2 Nr. 3 HLPG festzulegen. Randnummer 48 Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, das Ziel der Landesplanung sei ersichtlich insgesamt darauf gerichtet gewesen, eine Entscheidung zu Gunsten der Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main durch Bau der Landebahn Nordwest zu treffen, und sie habe sich zur Erreichung dieses Ziels nur des Instruments eines Vorranggebietes bedient. Diese Betrachtung mag zutreffen, soweit mit dem Begriff "Ziel der Landesplanung" die angestrebte Maßnahme als solche gemeint ist. Ein die Planfeststellung strikt bindendes, förmliches Ziel der Raumordnung im Sinne der §§ 3 Nr. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 HLPG des Inhalts, den Flughafen zwingend nur auf der Fläche des Vorranggebiets (oder überhaupt nicht) auszubauen, lässt sich der LEP-Änderung 2007 jedenfalls nicht entnehmen. Ungeachtet dessen ist im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin zu

  1. auf Blatt 7 ff. ihrer Antragsbegründung vom
  2. Januar 2008 darauf hinzuweisen, dass dem Raumordnungsrecht angesichts der Kennzeichnungspflicht des § 6 Abs. 4 HLPG „konkludente“ Zielfestlegungen fremd sind. Im Übrigen kann der Umstand, dass der Träger der Landeplanung in der für die Raumordnungsplanung gebotenen Tiefe untersucht hat, ob durch die Standortentscheidung aufgeworfene Konflikte auf der Ebene der Fachplanung beherrschbar sind, nicht als Indiz für eine verbindliche Standortentscheidung gewertet werden. Vielmehr waren derartige Untersuchungen allein deshalb geboten, weil die Festlegung eines Vorranggebiets dem Erforderlichkeitsgebot genügen muss. Randnummer 49 Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  3. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rdnr. 48 ff., zu der inhaltlichen Tragweite der Zielfestlegungen des Landesentwicklungsplans Flughafenstandortentwicklung der Länder Berlin und Brandenburg vom
  4. Oktober 2003 (LEP FS 2003) zwingt nicht zu einem anderen Ergebnis. In dieser Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die landesplanerische Entscheidung zugunsten des Flughafenstandorts Berlin-Schönefeld als für die Planfeststellungsbehörde in dem Sinne bindend ist, dass ein Flughafenausbau nur am von der Landesplanung ausgewählten Standort erfolgen kann, die Planfeststellungsbehörde anderseits aber keine Realisierungspflicht trifft. Die im LEP FS 2003 getroffenen Festlegungen unterscheiden sich jedoch maßgeblich von den Festlegungen der (hessischen) LEP-Änderung
  5. Randnummer 50 Der LEP FS 2003 enthält zwar auch als Z 2 die zielförmige Festlegung, dass für die Entwicklung des Flughafens Berlin-Schönefeld die Flughafenfläche entsprechend der zeichnerischen Darstellung von entgegenstehenden Nutzungen freizuhalten ist. Dabei handelt es sich ebenfalls um die Festlegung einer Vorrangfläche. Darüber hinaus wird aber zusätzlich (als Z 1) die zielförmige Festlegung getroffen, dass zur Deckung des nationalen und internationalen Luftverkehrsbedarfs der Länder Berlin und Brandenburg der Flughafen weiter zu entwickeln ist und mit Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung am Standort Schönefeld die Flugplätze Berlin-Tegel und Berlin-Tempelhof zu schließen und ihre Flächen einer anderen Nutzung zuzuführen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rdnr. 54). In der letztgenannten Zielfestlegung liegt die abschließend abgewogene und deutlich über die Ausweisung einer Vorrangfläche hinausgehende landesplanerische Letztentscheidung zu Gunsten des Standortes Berlin-Schönefeld (so BVerwG, a.a.O., Rdnr. 85 f.). Demgegenüber enthält die LEP-Änderung 2007 als förmliches Ziel der Raumordnung (lediglich) die Bezeichnung einer Vorrangfläche. Eine weitergehende, dem Ziel Z 1 des LEP FS 2003 entsprechende Festlegung enthält die LEP-Änderung 2007 nicht. Mit diesen Unterschieden betreffend die Festlegungen in der LEP-Änderung 2007 und dem LEP FS 2003 setzen sich weder die Antragstellerin zu
  7. noch der von ihr zitierte Aufsatz von Steinberg (DVBl. 2010, 137 ff.) im Einzelnen auseinander. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Randnummer 51 Die Beschränkung der zielförmigen Festlegung auf ein Vorranggebiet für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main wirft auch keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der LEP-Änderung 2007 auf. Die Wahl eines Flughafenstandortes ist zwar vorrangig auf der Ebene der Raumordnung zu treffen (vgl. Jannasch, VBlBW 2008, 361). Daraus folgt aber nicht, dass die Erweiterung eines Verkehrsflughafens zwingend eine zielförmig positive landesplanerische Standort- oder Alternativenentscheidung voraussetzt.

§ 8Abs. 1 Satz 2 Luft

VG sind die Belange der Raumordnung im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Die Zulassung einer Flughafenerweiterung steht dagegen nicht unter dem gesetzlichen Vorbehalt zielförmiger landesplanerischer Festlegung (BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, juris, Rdnr. 66; siehe auch Reidt in: Grabherr u.a., Luftverkehrsgesetz, Stand:
  2. Erg.-Lief. September 2009, § 6 Rdnr. 164). Im Übrigen genügt die zielförmige Festlegung eines Vorranggebietes zur Sicherung der Erweiterung des Flughafens sowie der landesplanerischen Abschichtung und Vorbereitung der Fachplanung. Randnummer 52 2.2.3 Die Befugnis, Vorranggebiete

§ 6Abs.

3 Satz 1 Nr. 1 HLPG zu bezeichnen, um Flächen für eine Flughafenerweiterung zu sichern, wird nicht durch die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 HLPG ausgeschlossen, wonach der Landesentwicklungsplan die Standorte für die Verkehrsinfrastruktur enthalten soll. § 7 Abs. 2 Nr. 3 HLPG sperrt die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HLPG für Standorte für die Verkehrsinfrastruktur nicht. § 7 Abs. 2 HLPG enthält in der Form einer „Sollvorschrift“ eine Regelung über den sachlichen Inhalt des Landesentwicklungsplans, während § 6 Abs. 3 HLPG Instrumente der Steuerung raumbedeutsamer Maßnahmen und Planungen enthält. Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HLPG wird durch § 7 Abs. 2 HLPG nicht ausgeschlossen, sondern gibt dem Landesplaner gerade ein Instrument an die Hand, mit dem Festlegungen im Sinne des § 7 Abs. 2 HLPG getroffen werden können. Die Möglichkeit, ein Vorranggebiet festzulegen, um Infrastrukturmaßnahmen im Sinne der vorgenannten Bestimmung zu sichern, ist demzufolge auch in der Literatur unbestritten (vgl. dazu Dallhammer in: Cholewa u.a., a.a.O., § 7 Rdnr. 126; Spannowsky in: Bielenberg u.a., a.a.O., K § 7 Rdnr. 203). Randnummer 53 2.2.4 Die Festlegung der Vorranggebiete für die Erweiterung der Flughafenanlagen einschließlich einer neuen Landebahn ist von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen. Randnummer 54 Zielfestlegungen in einem Raumordnungsplan sind nur dann in diesem Sinne gerechtfertigt, wenn sie aus überörtlichem Raumordnungsinteresse erforderlich sind. Die Erforderlichkeit setzt bei der Sicherung von Flächen für Infrastrukturvorhaben voraus, dass für das Infrastrukturvorhaben ein Bedarf besteht. Andernfalls könnte ein Eingriff insbesondere in die kommunale Planungshoheit nicht gerechtfertigt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2003 - 4 CN 9.01 -, NVwZ 2003, 1263). Ferner setzt die Planrechtfertigung voraus, dass der zukünftigen Umsetzung eines Ziels auf absehbare Zeit weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 4 BN1.05 -, NVwZ 2005, 584). Der Träger der Landesplanung hat einen die Planrechtfertigung tragenden Bedarf

gewiesen (2.2.4.1). Die Erforderlichkeit der Festlegung eines Vorranggebiets im planungsrechtlichen Sinne kann auch nicht deshalb verneint werden, weil parallel zum landesplanerischen Verfahren das Planfeststellungsverfahren betrieben (2.2.4.2) bzw. die Raumverträglichkeit der Erweiterung vorher bereits in einem Raumordnungsverfahren festgestellt wurde (2.2.4.3). Schließlich steht der Erforderlichkeit der Festlegung eines Vorranggebiets für die Flughafenerweiterung nicht entgegen, dass der Umsetzung der Planung dauerhaft artenschutzrechtliche Vollzugshindernisse entgegenstehen (2.2.4.4). Randnummer 55 2.2.4.1 Die Antragstellerinnen stellen zu Unrecht das Bestehen eines die Flughafenerweiterung rechtfertigenden Bedarfs in Abrede Randnummer 56 Der Träger der Landesplanung führt insoweit aus, der verkehrliche Bedarf ergebe sich daraus, dass die Verkehrsminister des Bundes und der Länder 1998 vor dem Hintergrund des punktuell kapazitativ erschöpften Flughafensystems und des weiterhin wachsenden Luftverkehrs die Notwendigkeit des Ausbaus besonders hervorgehoben hätten. In dem erarbeiteten Konzept für die Flughafenkapazitätsentwicklung rangiere der Flughafen Frankfurt Main an erster Stelle derjenigen Flughäfen, bei denen die Beseitigung von Kapazitätsengpässen besonders dringlich sei. Es werde für das Jahr 2015 eine Kapazitätenbereitstellung von 120 Flugbewegungen je Stunde angestrebt. Dieser Wert korrespondiere auch mit den im Mediationsverfahren zugrunde gelegten Annahmen. Die für das Raumordnungsverfahren erstellte Luftverkehrsprognose gehe von einer Kapazitätsgrenze des bisherigen Systems von 500.000 Flugbewegungen im Jahre 2005 aus, während für das Jahr 2015 656.000 Flugbewegungen prognostiziert würden. Die Ergebnisse der für das Planfeststellungsverfahren im Jahre 2003 erstellten Luftverkehrsprognose unterschieden sich nur unwesentlich von denen der Luftverkehrsprognose im Raumordnungsverfahren (vgl. LEP Änderung 2007, GVBl. I S. 411 f.). Die im Laufe des Planfeststellungsverfahrens aktualisierte Verkehrsprognose ermittele für den Prognosezeitraum bis zum Jahre 2020 einen Anstieg auf insgesamt 701.000 Flugbewegungen mit einem Zuwachs des Passagieraufkommens von 55,2 Mio. im Jahre 2005 auf 88,6 Mio. Passagiere (einschließlich Transit) sowie einen Anstieg für den Luftfracht- und Postverkehr im gleichen Zeitraum von 1,99 Mio. t auf 3,2 Mio. t (ebenfalls einschließlich Transit). Unter Ausschöpfung modernster Flugführungs- und Flugsteuerungstechnologie und derzeit denkbarer Optimierungspotentiale könne die Kapazitätsgrenze des bisherigen Bahnsystems bis zum Jahre 2020 voraussichtlich auf (nur) insgesamt 520.000 Flugbewegungen erweitert werden (vgl. LEP Änderung 2007, GVBl. I S. 415). Randnummer 57 Im Übrigen führt der Träger der Landesplanung unter dem Gliederungspunkt „Bedarf“ an, dass mit der Erweiterung des Flughafens die Stärkung der Wirtschaftskraft und die Förderung der Standortvorteile der Rhein-Main-Region sowie positive Arbeitsplatzeffekte verbunden seien (vgl. LEP Änderung 2007, GVBl. I S. 412 ff.). In der „Zusammenfassenden Erklärung“ wird unter Nr. 2.1. „Bedarf und Kapazitäten der Flughafenerweiterung“ (GVBl. I 2007 S. 493 f.) ausgeführt, bereits gegenwärtige liege die

frage

Slots (definierte Zeitpunkte, zu denen eine Fluggesellschaft die Start- bzw. Landebahn eines Flughafens nutzen darf) in den Spitzenzeiten deutlich über der tatsächlichen Kapazitätsgrenze. Diese Entwicklung habe sich im Jahr 2005 fortgesetzt. Der Flughafen habe nahezu 500.000 Flugbewegungen und ein Passagieraufkommen von 52,2 Mio. erreicht. Gleichzeitig gingen die Prognosen von einem weiteren Wachstum des Passagier- und Luftfrachtaufkommens sowie der Flugbewegungen aus. Der Bedarf werde durch die prognostizierten 660.000 Flugbewegungen - bezogen auf den Prognosehorizont 2015 - gestützt. Im Zuge des laufenden Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des Flughafens seien die Luftverkehrsprognose aktualisiert, die Prognoseprämissen überprüft und der Prognosehorizont bis 2020 erweitert worden. Diese neuen Erkenntnisse seien ergänzend in die Abwägung einbezogen. Die aktualisierte Luftverkehrsprognose erwartet für den Prognosehorizont 2020 im Planungsfall einen Anstieg auf 701.000 Flugbewegungen pro Jahr (im Prognosenullfall 2020 ca. 520.000 Flugbewegungen). Für das Jahr 2015 sei von 628.000 Flugbewegungen auszugehen. Damit würden die der Auswirkungsprognose zugrunde liegenden maximal 660.000 Flugbewegungen pro Jahr zwar erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht; diese Möglichkeit werde aber bereits im Planentwurf berücksichtigt. Randnummer 58 Der Träger der Landesplanung ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass eine die Planung tragende Rechtfertigung

gewiesen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Planrechtfertigung allein auf die Aussagen des Konzepts der Verkehrsminister des Bundes und der Länder für die Flughafenkapazitätsentwicklung und Annahmen im Mediationsverfahren hätte gestützt werden können. Jedenfalls die für das Jahr 2020

gewiesene Kapazitätsunterdeckung ebenso wie die

gewiesenen Beschäftigungs- und Standorteffekte rechtfertigen die Änderung des Landesentwicklungsplans. Randnummer 59 Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass in der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung die Folgewirkungen für den Arbeitsmarkt und die regionale Wirtschaftsstruktur für die Planrechtfertigung nicht von Bedeutung sind (BVerwG, Urteil vom

  1. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rdnr. 51 f.). Maßgebend für die Planrechtfertigung sind allein die Ziele des jeweiligen Planungsgesetzes. Insoweit ist das Bundesverwaltungsgericht für das Luftverkehrsgesetz davon ausgegangen, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur nicht zu den Zielen des Luftverkehrsgesetzes gehören. Entsprechendes gilt für die Landes- und Regionalplanung jedoch nicht. Dies folgt bereits daraus, dass für den Bereich der Raumordnung die Förderung einer langfristig wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstruktur (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 9 ROG) und die Schaffung eines ausreichenden und vielfältigen Angebots an Arbeitsplätzen als öffentliche Zielsetzungen ausdrücklich anerkannt sind. Randnummer 60 Dass für die Flughafenerweiterung im Übrigen ein Bedarf streitet, der den Annahmen des Planungsträgers im LEP-Änderungsverfahren entspricht, hat der Senat im Urteil vom
  2. August 2009 betreffend den Planfeststellungsbeschluss vom
  3. Dezember für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - 11 C 227/08.T u. a. - ,S. 49 ff., festgestellt. Auf diese Ausführungen, in denen sich der Senat auch mit den von den Antragstellerinnen in diesem Verfahren erhobenen Einwendungen auseinandersetzt, wird Bezug genommen. Entsprechendes gilt für die positiven wirtschaftlichen Effekte, die der Ausbau des Flughafens Frankfurt Main für die Region erzeugt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen auf S. 110 ff. des vorgenannten Urteils. Randnummer 61 2.2.4.2 Der Erforderlichkeit der Bezeichnung der Vorranggebiete zur Sicherung von Erweiterungsflächen für den Flughafen kann auch nicht entgegengehalten werden, dass parallel zum landesplanerischen Verfahren ein Planfeststellungsverfahren zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main eingeleitet wurde. Die Antragstellerinnen gehen zwar zutreffend davon aus, dass mit der Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren auf den vom Plan betroffenen Flächen

§ 8aLuft

VG wesentliche wertsteigernde Maßnahmen nicht mehr vorgenommen werden dürfen. Diese Veränderungssperre hat die Erforderlichkeit der LEP-Änderung 2007 aber nicht entfallen lassen. Denn das parallel laufende Planfeststellungsverfahren bewirkt keine der Vorranggebietsfestlegung vergleichbare Flächensicherung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Vorhabensträgerin rechtlich nicht gehindert ist, ihren Planfeststellungsantrag zurückzunehmen. Ebenso war aus landesplanerischer Sicht die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Planfeststellungsbehörde den Antrag der Vorhabensträgerin auf Planfeststellung ablehnt oder ihm nur eingeschränkt stattgibt. Beide Konstellationen führen dazu, dass die Veränderungssperre

§ 8aLuft

VG keine Wirkung mehr entfaltet, während durch die Festlegung des Vorranggebiets der aus landesplanerischer Sicht vorzugswürdige Erweiterungsstandort weiterhin vor konkurrierenden Nutzungen gesichert wird. Bereits aus diesem Grund ist der Einwand unberechtigt, die Festlegung des Vorranggebiets habe allein deklaratorischen Charakter mit der Folge, dass es an einer „verbindlichen Vorgabe“ im Sinne des § 3 Nr. 2 HLPG fehle. Aus den vorgenannten Erwägungen geht auch der Einwand der Antragstellerin zu 5. ins Leere, die Erforderlichkeit fehle bereits deshalb, weil seit Beginn der öffentlichen Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren alle künftigen, raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen

dem „Prioritätsprinzip“ auf die fachplanerisch konkretisierte Flughafenausbauplanung hätten Rücksicht nehmen müssen. Randnummer 62 Aufgrund es Vorgesagten kann somit gerade nicht davon ausgegangen werden, die LEP-Änderung 2007 habe allein dem Zweck gedient, eine im Raumordnungsverfahren unterbliebene Prüfung etwa mit Blick auf Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie

zuholen, sodass unentschieden bleiben kann, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für die Rechtmäßigkeit der LEP-Änderung überhaupt ergeben würden. Randnummer 63 2.2.4.3 Ebenso wenig steht der Erforderlichkeit der LEP-Änderung 2007 das Raumordnungsverfahren für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main entgegen, das mit der Landesplanerischen Beurteilung vom

  1. Juni 2002 (vgl. StAnz. 2002, 2254) abgeschlossen wurde. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der raumordnerische Koordinierungsbedarf durch dieses Raumordnungsverfahren bereits befriedigt gewesen ist, ließe dies die Planrechtfertigung nicht entfallen. Denn das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens erzeugt ebenfalls keine der Festlegung eines Vorranggebiets entsprechende Zielbindung. Ergebnisse eines Raumordnungsverfahrens sind sonstige Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Nr. 4 ROG, § 3 Nr. 4 HLPG ), die bei raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen lediglich berücksichtigt werden müssen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG, § 4 Abs. 2 HLPG ). Ihnen fehlt aber die Zielqualität eines Vorranggebiets. Randnummer 64 2.2.4.4 Auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes oder der FFH-Richtlinie bzw. der Vogelschutzrichtlinie stehen der Erforderlichkeit der LEP-Änderung 2007 nicht entgegen. Randnummer 65 Die LEP-Änderung 2007 selbst stellt lediglich einen vorbereitenden Plan dar, der die Flughafenerweiterung nicht zulässt. Insoweit kann die Änderung selbst nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen. Ein Landesentwicklungsplan ist aber mangels Erforderlichkeit unwirksam, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte rechtliche oder tatsächliche Vollzugshindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. März 2006 - 4 A 1075/04 -, juris, Rdnr. 154). Derartige Vollzugshindernisse können sich aus unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Verboten ergeben. Der Planungsträger hat demzufolge vorausschauend zu prüfen, ob artenschutzrechtliche Bestimmungen einer Realisierung der Planung entgegenstehen. Dass - ungeachtet der von einigen Antragstellerinnen geäußerten Kritik an der im landesplanerischen Verfahren durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung (Entwurf für den Umweltbericht zur Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000, Mai 2005, S. 118 ff. [Bestandsbeschreibung und Bewertung], 350 ff. [Auswirkungsprognose], 482 f. [Alternativenprüfung] - artenschutzrechtliche Verbote eine Flughafenerweiterung im Vorranggebiet nicht hindern, ergibt sich bereits aus den Feststellungen, die der Senat im Urteil vom
  3. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnr. 614 ff., betreffend die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom
  4. Dezember 2007 getroffen hat und auf die hier im Einzelnen Bezug genommen werden kann. Randnummer 66 2.2.
  5. Die LEP-Änderung 2007 verstößt auch nicht gegen die zwingende Bestimmung des § 6 Abs. 6 Satz 3 HLPG in Verbindung mit § 34 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom
  6. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) - HENatG -. Randnummer 67

§ 6Abs.

6 HLPG sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und miteinander abzuwägen (Satz 1). Die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind (Satz 2). Soweit hierbei die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der FFH-Gebiete und der Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden können, ist die Verträglichkeit und Zulässigkeit der Ziele der Raumordnung

Maßgabe der naturschutzrechtlichen Vorschriften zu überprüfen (Satz 3). Der Sinn dieser schwer verständlichen Regelung erschließt sich unter Heranziehung des § 34 Abs. 7 HENatG , wonach die Absätze 1 bis 6 des § 34 HENatG (mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1) bei Raumordnungsplänen entsprechend gelten. Daraus folgt, dass ein Raumordnungsplan, dessen Umsetzung zu erheblichen Beeinträchtigungen eines FFH- oder Vogelschutzgebiets im Sinne des § 34 Abs. 2 HENatG führen kann, unwirksam ist, wenn er nicht in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 3 bis 5 HENatG (Abweichungsprüfung) zugelassen wird. Diesen Anforderungen wird die LEP-Änderung 2007 gerecht (2.2.5.1). Der Umstand, dass die FFH-Gebiete Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf erst

Feststellung der LEP-Änderung 2007 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission aufgenommen wurden und es sich somit um potentielle FFH-Gebiete handelte, führt nicht zu verschärften Anforderungen an die Verträglichkeitsprüfung (2.2.5.2). Ein von den Antragstellerinnen im Übrigen gerügter Verstoß der LEP-Änderung 2007 gegen Art. 4 Abs. 4 V-RL scheidet aus, weil die Umsetzung der Nutzung, zu deren Sicherung die Vorranggebiete festgelegt wurden, kein faktisches Vogelschutzgebiet beeinträchtigt (2.2.5.3). Randnummer 68 2.2.5.1

§ 6Abs.

6 Satz 3 HLPG ist, soweit bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und der Europäischen Vogelschutzgebiete erheblich beeinträchtigt werden können, die Verträglichkeit und Zulässigkeit der Ziele der Raumordnung

Maßgabe der naturschutzrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Bei diesen maßgeblichen Vorschriften handelt es sich um § 34 HENatG in der zum Zeitpunkt der Feststellung der LEP-Änderung 2007 geltenden Fassung vom

  1. Dezember
  2. Dass der Planungsträger seiner Prüfung die Bestimmungen des § 20d des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom
  3. April 1996 (GVBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506) - HENatG a. F. -zugrunde gelegt hat, führt nicht zu einem Mangel in der Planung, da § 20d HENatG a. F. und § 34 HENatG inhaltsgleiche Regelungen enthalten. Randnummer 69 Bei der Überprüfung der Verträglichkeit und Zulässigkeit der Ziele der Raumordnung

Maßgabe der naturschutzrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 3 HLPG ist zu berücksichtigen, dass - und darauf wurde bereits oben hingewiesen - die Festlegung des Vorranggebiets die Flughafenerweiterung noch nicht zulässt, sodass die LEP-Änderung 2007 selbst noch zu keiner Beeinträchtigung der besagten FFH-Gebiete führt. Bewirkt wird durch die Festlegung lediglich eine Sicherung der Vorrangfläche vor konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen. Dies ist bei Umfang und Tiefe der Verträglichkeitsprüfung

Maßgabe des § 34 HENatG zu berücksichtigen. Im Übrigen werden sich bestimmte mögliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von FFH- oder Vogelschutzgebieten erst auf der Ebene der Vorhabenzulassung abschließend bewerten lassen. Durch die Verträglichkeitsprüfung auf der Ebene der Landesplanung wird auch das Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung mit abschließender Sachverhaltsermittlung und Bewertung für das

folgende Zulassungsverfahren nicht vorweggenommen (so auch LEP-Änderung 2007, GVBl. I 2007 S. 477). Maßgeblich ist vielmehr allein, ob sich auf der Ebene der Landesplanung (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 2 HLPG ) abzeichnet, dass eine Zielverwirklichung zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Schutzgebietes in seinen Erhaltungszielen im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 HENatG führen kann und die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichungsentscheidung

§ 34Abs. 3 bis 5 HENat

G ausscheidet. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, verstößt eine Zielfestlegung in einem Raumordnungsplan gegen § 6 Abs. 6 Satz 3 HLPG . Randnummer 70 Daraus folgt, dass der Träger der Landesplanung zutreffend davon ausgegangen ist, dass eine detaillierte Beschreibung der Wirkfaktoren, differenziert

bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen nur im Rahmen der Überprüfung der konkreten Planung im Planfeststellungsverfahren erfolgen kann (vgl. Entwurf für die FFH-Verträglichkeitsprüfung Mai 2005, S. 33). Die teilweise erhobene Forderung, eine dem Zulassungsverfahren entsprechende Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, verkennt, dass die raumordnerische Planung hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen an die FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie an eine mögliche Abweichungsentscheidung der Ebene der Vorhabenzulassung nicht vollständig gleichgestellt ist. Vielmehr gelten die maßgeblichen naturschutzrechtlichen Vorschriften für Raumordnungspläne (nur) entsprechend ( § 34 Abs. 7 HENatG , der § 35 Nr. 2 BNatSchG entspricht). Randnummer 71 Ob eine Verträglichkeitsprüfung mit abschließender Sachverhaltsermittlung und -würdigung hätte durchgeführt werden müssen, wenn es sich bei der Zielfestlegung um eine auch für die Planfeststellungsbehörde bindende Standortentscheidung handelte, kann hier unentschieden bleiben. Denn eine derartige Bindungswirkung erzeugt die Festlegung des Vorranggebiets für die Flughafenerweiterung nicht. Im Hinblick darauf, dass (lediglich) eine unter landesplanerischen Gesichtspunkten vorzugswürdige Fläche für die Flughafenerweiterung gesichert worden ist, die endgültige Standortentscheidung aber dem Planfeststellungsverfahren vorbehalten war, war die Tiefe der hier angestellten Untersuchungen ausreichend. Zum Umfang der Untersuchungen, auf die sich die Verträglichkeitsprüfung stützt, wird im Einzelnen auf den „Entwurf für den Umweltbericht“ und den „Entwurf für die FFH-Verträglichkeitsprüfung“ zur Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000

§ 8Abs.

7 HLPG - Erweiterung Flughafen Frankfurt Main - Mai 2005 (Anlagen 1 und 2) verwiesen. Randnummer 72 Unter Wahrung des vorgenannten Prüfungsmaßstabs ist der Landesplanungsträger zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die landesplanerisch gesicherte Flughafenerweiterung in den FFH-Gebieten Kelsterbacher Wald, Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf und dem Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden Walldorf und Groß-Gerau erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele möglich sind. Randnummer 73 In dem ca. 453 ha großen Gebiet Kelsterbacher Wald führe der Bau der neuen Landebahn zu einer Gebietsverkleinerung auf ca. 40%. Damit sei der Verlust von maßgeblichen Lebensraumtypen sowie die Inanspruchnahme und Zerschneidung von Lebensräumen der maßgeblichen Arten zu erwarten. Davon betroffen seien - bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur (prognostizierter Verlust: ca. 25,7 ha), - Hainsimsen-Buchenwälder und damit auch dort vorkommende charakteristische Tier- und Pflanzenarten (prognostizierter Verlust: ca. 9,5 ha), - kleinflächig vorkommende offenen Sandheiden mit Calluna und Genista (prognostizierter Verlust: ca. 1,1 ha), offene Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf Binnendünen (prognostiziert ist der fast vollständige Verlust: ca. 0,7 ha), - die Population des Hirschkäfers sowie wichtige Lebensräume der Art (prognostizierter Verlust: rund 164 ha von für die Art wertvollen Laub- und Mischwaldflächen sowie mindestens 50% der Population), - höhlenreiche Waldbestände und Altholzanteils als Sommerquartier- und Jagdhabitat der Bechsteinfledermaus und als Jagdhabitat des Großen Mausohrs (prognostizierter Flächen- und Funktionsverlust: rund 202 ha von für die Art wertvollen Laub- und Mischwaldflächen). Randnummer 74 In dem ca. 788 ha großen Gebiet Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf sei auf ca. 87 ha und damit auf ca. 11 % der Gesamtfläche der variantenunabhängige Erweiterungsbereich Süd vorgesehen. Für diesen Bereich der gesicherten Flächen für die Erweiterung der Flughafenanlagen sei mit einem Totalverlust der Lebensräume und der dort vorkommenden Arten zu rechnen. Im Einzelnen seien betroffen: - bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur (prognostizierter Verlust: ca. 20,4 ha), - zahlreiche Tümpel u.a. als Lebensraum für den Kammmolch (prognostizierter Verlust: ca. 3 Gewässer und damit ca. 11% der potenziellen Gewässerlebensräume im Gebiet), - die Population des Hirschkäfers (prognostizierter Verlust: Teilverlust der Populationen des Hirschkäfers sowie von ca. 50 ha für diese Arten wertvoller Laub- und Mischwaldflächen), - Sicherung des Höhlenreichtums der Waldbestände zum Schutz der maßgeblichen Fledermausarten (prognostizierter Verlust: ca. 50 ha für diese Arten wertvoller Laub- und Mischwaldflächen). Randnummer 75 In dem ca. 4.094 ha großen Vogelschutzgebiet Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau sei in erster Linie eine Beeinträchtigung durch vermehrte Verlärmung zu erwarten: Die flugbetriebsbedingte Lärmbelastung sei im nordwestlichen Randbereich des Vogelschutzgebietes, der sich zwischen dem bestehenden Parallelbahnsystem und der Startbahn 18 West befinde, im Planungsfall 2015 gegenüber der Ist-Situation durch eine Zunahme charakterisiert. Randnummer 76 Für die übrigen Gebiete im Wirkbereich der Flughafenerweiterungsplanung seien

derzeitigem Kenntnisstand die möglichen Beeinträchtigungen als nicht erheblich zu bewerten. Randnummer 77 Da die Gesamteinschätzung zur Verträglichkeit der Sicherung der Flächen für die Flughafenerweiterung die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung gemeldeter FFH- und Vogelschutzgebiete ergeben habe, sei die Planung zunächst gemessen an den Maßstäben von § 20d Abs. 2 HENatG a.F. unzulässig. Die Zulässigkeit könne sich allerdings bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 20d Abs. 3 bis 6 HENatG ergeben. Hierzu werde in einem ersten Schritt geprüft, ob zumutbare Alternativen vorliegen, den mit dem Plan verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen. Als mögliche zumutbare Alternativen für die neue Landebahn bzw. das neue Start- und Landebahnsystem existierten die Varianten Nordost und Süd, während für den variantenunabhängigen Erweiterungsbereich Süd aus raumordnerischer Sicht keine zumutbare Alternative erkennbar sei.

dem gegenwärtigen Planungs- und Kenntnisstand gingen auch die betrachteten Alternativen nicht mit geringeren Beeinträchtigungen als die Planung einher. Randnummer 78 Auf Ebene der Raumordnung sei auch davon auszugehen, dass eine Abweichung von dem Beeinträchtigungsverbot aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt sei und auch Kohärenzausgleichsmaßnahmen im Sinne der FFH-RL möglich seien. Der Ausbau des Verkehrsflughafens entsprechend dem prognostizierten Verkehrsbedarf sichere die Versorgung der Bevölkerung mit technischen Infrastrukturleistungen. Relevante öffentliche Belange seien auch die mit dem Ausbau verfolgten Ziele der Stärkung der Wirtschaftskraft, der Förderung der Standortvorteile der Region Rhein-Main sowie der Schaffung attraktiver Arbeitsplätze. Der zwingende Charakter der Gründe lasse sich insbesondere aus der im öffentlichen Interesse liegenden und am prognostizierten Verkehrsbedarf orientierten Ausweitung der Kapazitäten des Flughafens, der mit dem Ausbau verbundenen Wirtschaftsförderung und der Arbeitsplatzsicherung ableiten. Die Vorrangigkeit der Planung ergebe sich aus der vergleichenden Gewichtung der betroffenen Belange „Integritätsinteresse des Naturschutzes“ und „mit dem Ausbauvorhaben verbundene Gemeinwohlbelange“:

einer vergleichenden Gegenüberstellung der widerstreitenden Belange überwögen die Gemeinwohlbelange am Flughafenausbau. Zwar werde durch die Planung in erheblichem Umfang in das potenzielle FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald eingegriffen, das gegenüber den übrigen betrachteten FFH-Gebieten eine herausragende Bedeutung im Hinblick auf die Hirschkäferfauna besitze. Jedoch handele es sich bei dem Kelsterbacher Wald um eine schon derzeit stark isolierte und in ihrem Baumbestand (insbesondere Eichenbestand) stark geschädigte Waldinsel, deren besonders bedeutsame Art Hirschkäfer auch in den übrigen vertieft betrachteten FFH-Gebieten im Umfeld des Flughafens in sehr guten Populationen vorliege. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass im Kelsterbacher Wald die derzeit sehr hohe Individuenzahl des Hirschkäfers auf starke Eichenschäden zurückzuführen sei. Diese gingen u.a. mit einem hohen Totholzvorkommen einher, von dem der Hirschkäfer zurzeit noch profitiere. Jedoch sei mit dem sukzessiven Rückgang der Eichen auch mit einer negativen Entwicklung der Individuenzahlen des Hirschkäfers zu rechnen. Somit sei im Kelsterbacher Wald auch ohne die Realisierung der Planung die derzeitige Populationsgröße der Art nicht dauerhaft zu halten. Zudem verblieben auch bei der Realisierung der Landebahn Nordwest durch die große Ähnlichkeit der Waldgebiete hinsichtlich ihrer Ausstattung mit FFH-Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie im Bereich des Flughafens geeignete, langfristig sogar als stabiler einzuschätzende Gebiete. In ihnen könne der Fortbestand der verloren gehenden maßgeblichen Gebietsbestandteile - insbesondere des Hirschkäfers und Lebensraumtyps 9190 (Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur) in den Wäldern der Untermainebene dauerhaft gewährleistet werden. Demgegenüber sei bei einem Nichtausbau des Flughafens zu erwarten, dass dieser seine dem Bereich der Daseinsvorsorge zugehörende öffentliche Aufgabe, die auf die

fragegerechte Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses gerichtet sei, nicht mehr erfüllen könne. Damit verbunden wäre weder ein deutlicher Arbeitsplatzzuwachs, noch eine spürbare Reduzierung der Arbeitslosigkeit. Beides sei für die Entwicklung der Region Rhein-Main von hohem und maßgeblichem Gewicht. Da zudem

Prüfung auf Ebene der Raumordnung der Kohärenzausgleich im Umfeld des Frankfurter Flughafens und hierbei zum Teil noch innerhalb der Natura 2000-Gebiete grundsätzlich möglich sei, seien sämtliche Voraussetzungen zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Planung gegeben. Randnummer 79 Die im raumplanerischen Verfahren angestellte Auswirkungsprognose ist nicht zu beanstanden. Sie wurde im Wesentlichen durch den Beschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2008, mit welchem der Ausbau des Flughafens Frankfurt Main auf den Flächen des Vorranggebiets planfestgestellt wurde, bestätigt. Die Verträglichkeitsprognose im Planfeststellungsverfahren führte allerdings dazu, dass entgegen der Annahme des Trägers der Landesplanung eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets Mönchbruch und Wälder bei Mörfelden-Walldorf und Groß-Gerau in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht zu besorgen ist. Auch die von ihm vorgenommene Alternativenprüfung

§ 34Abs. 3 Nr. 2 HENat

G wurde im Planfeststellungsbeschluss ebenso bestätigt wie die Annahme, für den Flughafenausbau sprächen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 HENatG . Schließlich sind im Planfeststellungsbeschluss die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen (Kohärenzmaßnahmen) im Umfeld des Eingriffs angeordnet worden. Die im Beschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom

  1. Dezember 2007 vorgenommene FFH-Verträglichkeits- und Abweichungsprüfung hat der Überprüfung durch den Senat standgehalten (vgl. Urteil des Senats vom
  2. August 2009 - 11 C 318/08 -, juris, Rdnrn. 84 bis 431). Auf die entsprechenden Ausführungen nimmt der Senat ausdrücklich Bezug. Das Vorbringen in den hier zu entscheidenden Normenkontrollverfahren gibt dem Senat keinen Anlass, von dem Ergebnis der Entscheidungen vom
  3. August 2009 abzurücken. Randnummer 80 Im Übrigen gibt das Vorbringen der Antragstellerinnen im Normenkontrollverfahren Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Randnummer 81 Der Träger der Landesplanung musste seiner Verträglichkeitsprüfung nicht zwingend notwendig einen 24-Stunden-Betrieb des Flughafens zugrunde legen. Es ist zwar zutreffend, dass eine

flugbeschränkung - ungeachtet der Frage, ob eine derartige Festlegung landesplanerisch überhaupt rechtmäßig hätte erfolgen können - nicht zielförmig im Landesentwicklungsplan aufgenommen worden ist. Trotzdem konnte der Träger der Landesplanung seiner Prüfung eine derartige

tflugbeschränkung als eine aus seiner Sicht wahrscheinliche Betriebsregelung zugrunde legen. Hiervon durfte er insbesondere auch deshalb ausgehen, weil die Vorhabensträgerin im März 2003 in ihrem Planfeststellungsantrag eine derartige Betriebsregelung beantragt hatte. Im Übrigen sei an dieser Stelle nochmals betont, dass es sich bei der landesplanerischen Entscheidung nicht um die Zulassung eines konkreten Vorhabens handelt, sondern allein um die Entscheidung, ein bestimmtes Gebiet von Nutzungen freizuhalten, die mit der Flughafenerweiterung nicht vereinbar sind. Auswirkungen, die nicht als unbedingte Folge dieses Infrastrukturvorhabens vorhersehbar sind, müssen in der raumordnerischen FFH-Verträglichkeitsprüfung keiner Prüfung unterzogen, sondern können der Prüfung im konkreten Zulassungsverfahren überantwortet werden. In diesem Rahmen kann der Träger der Landesplanung in gewissem Maße den Umfang der Verträglichkeitsprüfung selbst bestimmen. Es besteht in begrenztem Umfang die Möglichkeit der Abschichtung derjenigen Prüfungspunkte, die für die FFH-Verträglichkeitsprüfung von Bedeutung sind. Infolge dessen wird in der Verträglichkeitsprüfung zutreffend darauf hingewiesen, dass eine detaillierte Beschreibung der Wirkfaktoren der Planung differenziert

bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen der Projektprüfung im Zulassungsverfahren anhand der konkreten Planung obliegt (FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 33). Randnummer 82 Aufgrund der im landesplanerischen Verfahren gegenüber dem Zulassungsverfahren geringeren Prüfungsdichte ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Träger der Landesplanung aufgrund der eingeholten Luftschadstoffgutachten (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 37 sowie Umweltbericht, S. 169 ff.) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensraumtypen und ihrer charakteristischen Arten durch Schadstoffeinwirkungen weder über den Pflanzenpfad noch über den Bodenpfad zu erwarten ist (vgl. FFH-Verträglichkeitsprüfung S. 40). Einer Bezifferung der durch den Flughafenausbau und die Erhöhung der Flugbewegungszahlen voraussichtlich verursachten Mehrbelastung mit Schadstoffen sowie eingehender Untersuchungen bedurfte es im landeplanerischen Verfahren nicht. Im Übrigen wird auch hier darauf hingewiesen, dass sich die vom Träger der Landesplanung getroffene Verträglichkeitsprognose im Planfeststellungsverfahren, in dem eine detaillierte Untersuchung angestellt wurde, als zutreffend bestätigt hat (vgl. Urteil des Senats vom

  1. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnr. 185 ff.). Randnummer 83 Es war auch ausreichend, der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen des LEP-Änderungsverfahrens die für das Jahr 2020 prognostizierten Flugbewegungen zugrunde zu legen. Bei der FFH Verträglichkeitsprüfung ist - ebenso wie bei der Lärmprognose (BVerwG, Urteil vom
  2. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rdnr. 428) und der Prognose von Luftschadstoffen (Urteil des Senats vom
  3. Juni 2008 - 11 C 2706/07.T -, S. 78) die Verkehrsmenge maßgeblich, die realistischerweise zu erwarten ist (BVerwG, Urteil vom
  4. März 2006, Rdnr. 428). Eine im Jahre 2007 getroffene Prognose, der eine über den Prognosehorizont 2020 hinausgehende Abschätzung der Zahl der Flugbewegungen zugrunde läge, würde aber den notwendigen Realitätsbezug verlieren. Randnummer 84 Der Einwand, die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald sei bereits deshalb fehlerhaft, weil die Zerstörung eines dort vorhandenen prioritären Lebensraumtyps *6230 (Artenreiche montane Borstgrasrasen [und submontan auf dem europäischen Festland] auf Silikatböden) nicht berücksichtigt worden sei, erweist sich als unbegründet. Insoweit kann unentschieden bleiben, ob der Träger der Landesplanung diesen Lebensraumtyp bei der Verträglichkeitsprüfung zu Recht unberücksichtigt lassen konnte, weil der Kelsterbacher Wald der planaren und nicht der montanen oder submontanen Geländestufe angehört. Jedenfalls musste sich die Verträglichkeitsprüfung bereits deshalb nicht auf den Lebensraumtyp *6230 beziehen, weil er in dem maßgeblichen Standarddatenbogen für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald nicht als Erhaltungsziel aufgeführt und im Übrigen auch nicht in der Anlage 3a der später erlassenen Natura-2000-VO als Erhaltungsziel für das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald genannt wird (Urteil des Senats vom
  5. August 2009 - 11 C 318/08.T - juris, Rdnrn. 98 bis 100). Bei der Fläche, die der behauptete prioritäre Lebensraumtyp *6230 im FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald einnimmt, handelt es sich auch nicht - in Bezug auf diesen Lebensraumtyp - um ein potenzielles FFH-Gebiet, mit der Folge, dass eine Verträglichkeitsprüfung in unmittelbarer Anwendung des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL hätte durchgeführt werden müssen (Urteil des Senats vom
  6. August 2009, a.a.O., Rdnrn. 101 bis 109). Schließlich ist der Senat davon überzeugt, dass das FFH-Gebiet Kelsterbacher Wald auch tatsächlich keinen Lebensraumtyp *6230 einschließt, weil es auf den entsprechenden Flächen an der kontinuierlichen Zusammensetzung der für diesen Lebensraum typbildenden Pflanzenarten und somit am zu fordernden Artenreichtum des Borstgrasrasens fehlt (Urteil des Senats vom
  7. August 2009, a.a.O, Rdnr. 110). Randnummer 85 Den Antragstellerinnen ist zwar zuzugestehen, dass die abweichende Zulassung eines

§ 34Abs. 2 HENat

G unzulässigen Vorhabens nicht nur

§ 34Abs. 3 HENat

G verlangt, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art für das Vorhaben sprechen und zumutbare Alternativen nicht zur Verfügung stehen. Vielmehr tendiert der Senat zu der Auffassung, dass zu den Voraussetzungen einer Abweichungsentscheidung im Falle der Vorhabenzulassung auch zählt, dass die zur Sicherung des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 notwendigen Maßnahmen vorgesehen werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnr. 552 ). Auch das Kohärenzgebot gilt

§ 34Abs. 7 HENat

G aber für Raumordnungspläne nur entsprechend. Diese lediglich entsprechende Geltung führt dazu, dass der Träger der Landesplanung nicht verpflichtet ist, verbindlich die notwendigen Kohärenzmaßnahmen anzuordnen, wenn er einen Landesentwicklungsplan feststellt, dessen Umsetzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH- oder Vogelschutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteilen führt. Hierzu fehlt es ihm auch an dem notwendigen planungsrechtlichen Instrumentarium. Es genügt vielmehr, wenn der Träger der Landesplanung sich die hinreichende Gewissheit verschafft, dass in einem späteren Zulassungsverfahren die notwendigen Kohärenzmaßnahmen angeordnet werden können. Damit wird er in besonderem Maße dem Grundsatz der planerischen Zurückhaltung gerecht, der auch besagt, Konflikte auf derjenigen Planungsebene zu bewältigen, die dafür am besten geeignet ist (Hendler, LKRZ 2007, 1 [3]). Die danach erforderliche Gewissheit, dass die im Falle der Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main innerhalb der Vorranggebietsflächen erforderlich werdenden Kohärenzmaßnahmen angeordnet werden können, hat sich der Träger der Landesplanung verschafft. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Nr. IV.9 der LEP-Änderung 2007 (GVBl. I 2007 S. 480) in dem Entwurf für die FFH-Verträglichkeitsprüfung zur Änderung des LEP 2000, S. 236 f. sowie auf die obigen Ausführungen verwiesen. Randnummer 86 2.2.5.3 Die Tatsache, dass die FFH-Gebiete Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf erst am 13. November 2007 in die Liste der Kommission von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurden (Entscheidung der Kommission vom 13. November 2007 [ABl. L 12 S. 383 vom 15. Januar 2008]), während die LEP-Änderung 2007 bereits am 22. Juni 2007 festgestellt wurde, hat nicht zur Folge, dass der Träger der Landesplanung seiner Verträglichkeitsprüfung einen strengeren als den in § 6 Abs. 6 Satz 3 HLPG in Verbindung mit § 34 HENatG genannten Maßstab hätte zugrunde legen müssen. Randnummer 87 § 3 Nr. 5 HENatG bestimmt, dass Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung auch solche sind, die

§ 33Abs. 1 Satz 1 bis 3 BNat

SchG an die Kommission gemeldet wurden und noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

Art. 4Abs.

2 Unterabs. 3 FFH-RL eingetragen sind. Als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind somit auch solche einer Prüfung

§ 34HENat

G zu unterziehen, die erst gemeldet aber noch nicht gelistet sind. Diese landesrechtliche Regelung verstößt weder gegen übergeordnetes nationales Recht noch gegen Europarecht. Randnummer 88 Soweit die Auffassung vertreten wird, das Land Hessen sei zum Zeitpunkt des Erlasses des § 3 Nr. 5 HENatG am

  1. Dezember 2006 zu einer derartigen Regelung aufgrund der Geltung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG nicht mehr befugt gewesen, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Es ist zwar zutreffend, dass ab Inkrafttreten der Föderalismusreform am
  2. September 2006 die Rahmenkompetenz des Bundes zur Gesetzgebung im Bereich des Naturschutzrechts zugunsten einer Vollkompetenz des Bundes mit Abweichungsmöglichkeiten der Länder abgelöst wurde (Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) und die Länder vom Bundesrecht abweichende Vorschriften erst

Ausübung der Vollkompetenz durch den Bund, spätestens ab dem 1. Januar 2010 (Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG) erlassen durften. Die Einschätzung, mit der Regelung des § 3 Nr. 5 HENatG hätte der hessische Landesgesetzgeber gleichsam verfrüht und damit in unzulässiger Weise von seiner Abweichungskompetenz

§ 72Abs.

3 Nr. 2 GG Gebrauch gemacht, verkennt aber den Regelungsgehalt des Art. 125b Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Diese Übergangsbestimmung besagt, dass das Bundesnaturschutzgesetz, das aufgrund der Kompetenz zur Rahmengesetzgebung des Art. 75 GG in der bis zum Inkrafttreten der Föderalismusreform am

  1. September 2006 geltenden Fassung erlassen wurde, ebenso fortbesteht wie die Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung (Art. 75 Abs. 3 GG in der bis zum
  2. August 2006 gültigen Fassung). Das heißt, dass die Länder auch

dem

  1. September 2006 bis zum Erlass eines neuen Naturschutzgesetzes des Bundes noch von ihrer Befugnis Gebrauch machen konnten, Vorschriften über den Naturschutz im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes vom
  2. März 2002 zu erlassen. Die Bestimmung des § 3 Nr. 5 HENatG ist von dieser Befugnis gedeckt. Randnummer 89 Es sprechen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass § 3 Nr. 5 HENatG den Rahmen überschreitet, den das Bundesnaturschutzgesetz vom
  3. März 2002 vorgibt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat an der Wirksamkeit einer vergleichbaren Regelung im Brandenburgischen Naturschutzgesetz keine Zweifel geäußert (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 547). Die Tatsache, dass der Bundesgesetzgeber, obwohl das Problem um den Schutzstatus von gemeldeten FFH-Gebieten bei Gesetzesänderung bekannt gewesen ist, die Definition der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG nicht entsprechend der hessischen Regelung um die erst gemeldeten Gebiete erweitert hat, kann auch nicht als beredtes Schweigen dahingehend gewertet werden, er sei mit einer derartigen Regelung nicht einverstanden. Randnummer 90 Schließlich verstößt die Regelung des § 3 Nr. 5 HENatG auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach bei Infrastrukturvorhaben in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die EU-Kommission noch nicht entschieden hat, die Anlegung der materiellrechtlich Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL in aller Regel einen „angemessenen Schutz“ auch im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 13 Januar 2005 - C-117/03 - gewährleistet (BVerwG - Beschluss vom
  5. Januar 2006 - 4 B 49.05 -, juris, Rdnrn. 5 ff.). Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
  6. September 2006 - C-244/05 -, NVwZ 2007, 61, zwingt nicht zu einer abweichenden Beurteilung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom
  7. Juli 2007 - 2 S 25.07 -, juris, Rdnrn. 18 bis 27). Randnummer 91 Ungeachtet dessen ist hier zu berücksichtigen, dass die Feststellung der LEP-Änderung 2007 selbst eine Beeinträchtigung der FFH-Gebiete Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf noch nicht zulässt. Die hier streitige Festlegung der Vorranggebiete Flughafenerweiterung führt

dem oben Gesagten noch nicht einmal dazu, dass die Planfeststellungsbehörde in einem späteren Planfeststellungsverfahren an die Standortentscheidung des Trägers der Landesplanung gebunden ist. In diesem Sinne stellt die Festlegung der Vorranggebiete eine die Ausbauentscheidung lediglich sichernde Maßnahme dar. Insoweit erachtet der Senat eine an den Maßstäben des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL orientierte Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung für ausreichend, wenn davon ausgegangen werden kann, dass eine spätere Zulassungsentscheidung nicht vor Aufnahme der zum Zeitpunkt der Feststellung der LEP-Änderung 2007 lediglich gemeldeten Gebiete in die Kommissionsliste erfolgen wird. Dass davon ausgegangen werden konnte, zeigt hier bereits der tatsächliche Verlauf der Dinge. Die FFH-Gebiete Kelsterbacher Wald und Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf wurden durch Entscheidung vom

  1. November 2007 (ABl. L 12 S. 383 vom
  2. Januar 2008) gelistet. Die Entscheidung vom
  3. November 2007 ist der Bundesrepublik noch am selben Tage durch Übergabe an die Ständige Vertretung Deutschlands bei der Europäischen Union bekannt gegeben worden. Mit dieser Bekanntgabe ist die Entscheidung wirksam geworden (vgl. Urteil des Senats vom
  4. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnr. 28 .). Die Zulassungsentscheidung in Form des Planfeststellungsbeschlusses ist demgegenüber erst am
  5. Dezember 2007 ergangen. Randnummer 92 2.2.5.4 Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen handelt es sich weder bei dem Kelsterbacher Wald noch bei dem Gebiet Untermainschleusen um ein faktisches Vogelschutzgebiet mit der Folge, dass der Abweichungsprüfung im landesplanerischen Verfahren die gegenüber § 34 Abs. 3 bis 5 HENatG strengeren Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 V-RL hätten zugrunde gelegt werden müssen. Randnummer 93 Mit dem Einwand, dass westlich des Vorranggebiets liegende Vogelschutzgebiet Untermainschleusen sei durch die Verordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt über das Landschaftsschutzgebiet „Untermainschleusen“ vom
  6. März 2006 (StAnz. S. 910) in der Fassung der Änderungsverordnung vom
  7. September 2006 (StAnz. S. 2324) - LSchVO Untermainschleusen - nicht wirksam unter Schutz gestellt, hat sich der Senat bereits in seinem am
  8. August 2009 verkündeten Urteil in dem Verfahren 11 C 318/08.T (juris, Rdnr. 38 ff.) befasst. Er ist dabei zur Auffassung gelangt, dass die vorgenannte Verordnung die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Erklärung zu einem besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL erfüllt. Die Landschaftsschutzverordnung stellt eine endgültige, rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung dar. Dies hat zur Folge, dass das Schutzregime des Art 4 V-RL durch das Schutzregime

Art. 6Abs.

3 und 4 FFH-RL abgelöst wurde (Hess. VGH, Urteil vom

  1. August 2009 - 11 C 318/08.T -, juris, Rdnrn. 38 bis 46). An dieser Einschätzung hält der Senat auch angesichts des Vorbringens der Antragstellerinnen fest. Randnummer 94 Im Übrigen hat der Senat im vorgenannten Urteil festgestellt, dass das Vogelschutzgebiet Untermainschleusen durch den planfestgestellten Ausbau des Flughafens Frankfurt Main nicht erheblich im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL beeinträchtigt werden kann (Hess. VGH, Urteil vom
  2. August 2009, a.a.O., Rdnr. 341). Demzufolge ist auch schwerlich vorstellbar, dass durch die - im Vorranggebiet gesicherte - Flughafenerweiterung eine Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie eine Belästigung der dort geschützten Vögel stattfindet, die sich auf die Zielsetzungen der Vogelschutzrichtlinie erheblich auswirken. Randnummer 95 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz eines faktischen Vogelschutzgebiets „Untermainschleusen“ sich nicht als dauerhaftes Vollzugshindernis für die Erweiterung des Flughafens im Vorranggebiet erweisen würde. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine ordnungsgemäße Unterschutzstellung nicht erfolgt ist, hätte dieser Mangel jederzeit vor der Planfeststellung geheilt werden können. Randnummer 96 Der Schutzregimewechsel, der durch die Landschaftsschutzverordnung Untermainschleusen vom
  3. März 2006 bewirkt wurde, ist auch nicht wieder dadurch entfallen, dass durch die Änderungsverordnung vom
  4. September 2006 verschiedene Vogelarten vom Schutzzweck der Verordnung ausgenommen wurden. Es ist kein Grund ersichtlich, der eine

trägliche Beschränkung des Schutzzwecks durch Streichung von Arten aus der Schutzzweckbestimmung für den Fall untersagt, dass

trägliche Untersuchungen ergeben, dass das Gebiet nicht zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten zur Erhaltung dieser Arten zählt. Ungeachtet dessen würde eine rechtswidrige Streichung von Arten aus dem Schutzzweck allenfalls zur Unwirksamkeit der Änderungsverordnung führen, den eingetretenen Regimewechsel aber nicht in Frage stellen. Randnummer 97 In dem vorgenannten Urteil vom

  1. August 2009 hat sich der Senat auch mit dem Einwand auseinandergesetzt, bei dem Gebiet des Kelsterbacher Waldes handele es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet, was zu Folge habe, dass dort das in Art. 4 Abs. 4 Satz 1 V-RL angeordnete Beeinträchtigungs- und Störungsverbot gelte, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden könnte. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gebiet die Voraussetzungen eines faktischen Vogelschutzgebietes nicht erfüllt (Urteil des Senats vom
  2. August 2009, a.a.O., Rdnr. 47 bis 78). An dieser Einschätzung hält der Senat

nochmaliger Überprüfung fest. Die Antragstellerinnen tragen in den Normenkontrollverfahren gegen die LEP-Änderung 2007 keine neuen Gesichtpunkte vor, die Anlass dazu geben könnten, die vorgenannte Einschätzung zu revidieren. Randnummer 98 2.2.6 Die LEP-Änderung 2007 ist nicht deshalb unwirksam, weil mit ihr ein unzulässiger Eingriff in die Kompetenz der für die luftverkehrsrechtliche Planfeststellung zuständigen Behörden verbunden ist. Ein solcher Übergriff liegt nicht darin, dass der Träger der Landesplanung in III.1 der LEP-Änderung 2007 ein Vorranggebiet „für die Erweiterung der Flughafenanlagen einschließlich einer neuen Landebahn“ festgelegt hat. Randnummer 99 Es ist zwar zutreffend, dass die Landesplanung bei der Festlegung eines Ziels, das ein fachplanerisches Vorhaben betrifft, nicht in den eigentlichen Zuständigkeitsbereich der Fachplanung übergreifen darf. Soweit die Landesentwicklungsplanung konfliktsteuernde Festlegungen trifft, hat sie sich auf den Einsatz von Mitteln zu beschränken, die ihr das Raumordnungsrecht zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04, juris, Rdnr. 155). Randnummer 100 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Festlegung eines Vorranggebiets ausschließlich für eine Landebahn, einen

dem zuvor Gesagten unzulässigen Eingriff in die Kompetenz der Fachplanung darstellte. Denn in der LEP-Änderung 2007 ist eine derartige zielförmige Festlegung, wonach das Vorranggebiet ausschließlich für eine Landebahn genutzt werden dürfe, nicht erfolgt. Durch die Formulierung „für die Erweiterung der Flughafenanlagen einschließlich einer neuen Landebahn“ wird die Errichtung einer Landbahn lediglich als eine - zum Zeitpunkt der Feststellung des Landesentwicklungsplans aufgrund des bereits gestellten Planfeststellungsantrags aber wahrscheinlichste - mögliche Nutzung genannt. Der in Form eines Ziels erfolgte Ausschluss einer neu zu errichtenden Bahn auch als Startbahn ist den Festlegungen der LEP-Änderung 2007 nicht zu entnehmen. Randnummer 101 Der Träger der Landesplanung hat sich auch nicht deshalb widersprüchlich verhalten, weil er - obwohl keine zielförmige Beschränkung der zu errichtenden Bahn als Landebahn festgelegt wurde - seiner Auswirkungsprognose ausschließlich die Nutzung der neuen Bahn als Landebahn zugrunde gelegt hat. Hierzu war er bereits aus Gründen der Verwaltungseffizienz und -praktikabilität befugt. Aufgrund des Standes, den das Planfeststellungsverfahren zum Zeitpunkt der Feststellung des Landesentwicklungsplans erreicht hatte, zeichnete sich eine ausschließliche Nutzung der durch das Vorranggebiet gesicherten Nordwestbahn als Landebahn hinreichend deutlich ab. Auch das vorangegangene Raumordnungsverfahren war zu dem Ergebnis gelangt, dass vorrangig die Variante Landebahn Nordwest mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden kann (vgl. Landesplanerische Beurteilung vom 10. Juni 2002, StAnz S. 2254). Randnummer 102 2.3 Die LEP-Änderung 2007 verstößt auch nicht gegen das raumordnungsrechtliche Abwägungsgebot. Randnummer 103

§ 6Abs.

6 Satz 1 und 2 HLPG sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und miteinander abzuwägen. Die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und öffentliche Belange sowie die privaten Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Das damit für die Raumordnungsplanung angeordnete Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was

Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurücksetzung des anderen Belanges entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt die planerische Gestaltungsfreiheit ein. Diese umfasst verschiedene Elemente, insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange - wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert - kein

vollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, in welcher Weise sich die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Landesgebiets

Auffassung des Trägers der Landesentwicklungsplanung vollziehen soll (vgl. insoweit zur gemeindlichen Bauleitplanung: BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4). Randnummer 104 Bei der Bestimmung der Anforderungen an Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte innerhalb der raumordnungsplanerischen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Raumordnung nicht um eine Fachplanung oder verbindliche Bauleitplanung handelt. Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte werden einerseits durch die Aufgabenstellung der Raumordnung und andererseits durch den Detaillierungsgrad der jeweils angestrebten Zielaussage bestimmt. Je konkreter die Festlegungen eines Landesentwicklungsplans sind, umso schärfer sind die Raumverhältnisse im Umfeld in den Blick zu nehmen. Das gilt insbesondere für die gebietsscharfe Ausweisung von Infrastrukturvorhaben, die - wie ein internationaler Verkehrsflughafen - Lärmbelastungen, Luftverunreinigungen, eine Zunahme der Belastungen des bestehenden Verkehrsnetzes und Eingriffe in Natur und Landschaft befürchten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. März 2006 - 4 A 1001.04 -, juris, Rdnr 70, zum landesplanerischen Standortvergleich). Selbst gebietsscharfe Standortfestlegungen in einem Raumordnungsplan beschränken sich jedoch (nur) auf die Aussage, dass der ausgewählte Standort aus raumordnerischer Sicht geeignet ist, konkurrierende Raumnutzungen und Raumfunktionen in einen dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ausgleich zu bringen. Dieses Ausgleichsziel bestimmt die Zusammenstellung und Gewichtung des Abwägungsmaterials. Die Prüfung örtlicher Einzelheiten und die Erfüllung der spezifischen fachgesetzlichen Anforderungen bleibt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren vorbehalten, in der dem Träger des Vorhabens auch die erforderlichen Schutzvorkehrungen aufzuerlegen sind. (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Mai 2003 - 4 CN 9.01 -, juris, Rdnr. 52). Für Raumordnungspläne, deren Aufstellung

dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet wurde, ist im Übrigen eine Umweltprüfung im Sinne der SUP-Richtlinie durchzuführen (vgl. § 7 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 3 ROG). Dabei sind unter Berücksichtigung der allgemeinen landesplanerischen Zielsetzungen auch Planungsalternativen zu untersuchen ( § 7 Abs. 5 Satz 3 ROG). Randnummer 105 Die vom Planungsträger zugunsten der Festlegung eines Vorranggebiets Flughafenerweiterung getroffene Abwägungsentscheidung ist nicht zu beanstanden Die vorgenommene Alternativenprüfung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2.3.1). Ein Abwägungsfehler ist auch nicht im Zusammenhang mit der Behandlung der von der Planung betroffenen kommunalen Belange (2.3.2) und der maßgeblichen Umweltbelange, insbesondere des Schutzes gegen Fluglärm (2.3.3) ersichtlich. Der Träger der Landesplanung berücksichtigt auch hinreichend die Leitvorstellung einer

haltigen Raumentwicklung (2.3.4). Die Betrachtung der Risiken, die mit einer Flughafenerweiterung verbunden sind, ist nicht zu beanstanden (2.3.5). Auch im Übrigen sind Abwägungsfehler nicht ersichtlich (2.3.6). Selbst wenn im Übrigen von der Planung berührte Belange vom Träger der Landesplanung in einzelnen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sein sollten, läge darin kein beachtlicher Fehler (2.3.7). Randnummer 106 2.3.1

den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen müssen auch in der Landesplanung ernsthaft in Betracht kommende Standortalternativen ermittelt, bewertet und untereinander abgewogen werden (BVerwG, Urteil vom

  1. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 98). Unter ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen sind nur solche zu verstehen, die die Identität des Projekts nicht berühren. Läuft eine vorgeschlagene anderweitige Möglichkeit auf ein anderes Projekt hinaus, kann keine Rede mehr von einer Alternative sein. Dabei kommt es im Wesentlichen auf die Planungsziele an, die der Träger der Landesplanung mit dem Projekt verfolgt. Das bedeutet allerdings nicht, dass nur solche anderweitige Möglichkeiten der Projektverwirklichung in Betracht zu ziehen sind, die die Planungsziele in gleichem Maße erfüllen wie die ausgewählte Variante. Aus dem grundsätzlichen planerischen Gebot, Alternativen in Betracht zu ziehen, ergibt sich vielmehr, dass der Planungsträger gewisse Abstriche an dem Grad der Zielvollkommenheit hinnehmen muss, wenn sich auf diese Weise eine in Bezug auf Rechte Dritter schonendere Variante verwirklichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 2004 - 4 A 11.02 -, juris, Rdnr. 42, im Hinblick auf eine Alternativenprüfung

der FFH-Richtlinie). Eine getroffene Standortwahl ist dann fehlerhaft, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn dem Planungsträger infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. (BVerwG, Urteil vom

  1. März 2006 - 4 A 1075.04 -, juris, Rdnr. 98). Auch in Bezug auf die Tiefe der im Rahmen der Alternativenprüfungen anzustellenden Ermittlungen ist zu berücksichtigen, dass die Festlegung der Vorranggebiete Flughafenerweiterung - wie oben bereits ausgeführt - noch keine zielförmige Standortentscheidung beinhaltet, sondern allein den Zweck verfolgt, die Vorranggebiet für eine zukünftige Flughafenerweiterung zu sichern. Der Unterschied zu einer gebietsscharfen landesplanerischen Standortausweisung - wie sie dem oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  2. März 2006 zugrunde lag - besteht darin, dass die Standortentscheidung der LEP-Änderung 2007 die Planfeststellungsbehörde nicht dahingehend bindet, dass eine Erweiterung nur innerhalb der Vorranggebietsfläche erfolgen kann. Da somit die Planfeststellungsbehörde nicht zielförmig an die Standortentscheidung des Trägers der Landesentwicklungsplanung gebunden ist, sondern im Planfeststellungsverfahren verpflichtet ist, eine eigene Alternativenprüfung vorzunehmen, konnte der Umfang der Alternativenprüfung im landesplanerischen Verfahren ebenenspezifisch auf raumordnerische Belange beschränkt bleiben. Randnummer 107 Mit den vorgenannten Grundsätzen ist es vereinbar, dass der Träger der Landesplanung denkbare Varianten, die aber von vornherein die gesetzten Planungsziele nicht erfüllen können, ausgeschieden hat. Randnummer 108 Zur sogenannten Nullvariante führt der Träger der Landesplanung aus, im Rahmen des Raumordnungsverfahrens sei auch der Zustand des Frankfurter Flughafens für das Jahr 2015 prognostiziert worden, wenn keine zusätzliche Lande- bzw. Start- und Landebahn gebaut werde, aber die bestehenden Anlagen optimiert würden (Prognosenullfall 2015). Diese Optimierung könne für sich genommen jedoch nicht die mit einer Erweiterung verbundenen Zwecke erreichen, da sie nur eine relativ geringe Steigerung der Flugbewegungszahlen ermöglichen werde (LEP-Änderung 2007, GVBl. I S. 416 f.). Auch der Bau eines neuen Verkehrsflughafens sei als mögliche Alternative berücksichtigt worden. Eine solche Lösung stelle aber keine sinnvolle Alternative zu einer Erweiterung dar, da sie die wichtige Anforderung der verkehrlichen Einbindung nicht erfüllen könne. Aus verkehrs- und umweltpolitischen Gründen würden kurze Wege zwischen Hauptaufkommensgebiet und Flughafen angestrebt. Die räumliche Nähe des Flughafens zum Hauptaufkommensgebiet spiele auch für die wirtschaftliche Entwicklung der Region eine wichtige Rolle. Es sei davon auszugehen, dass das Ansiedlungsinteresse und die Arbeitsplatzwirkung an einem neuen Standort außerhalb des Verdichtungsraums geringer wären als bei der jetzigen Lage des Flughafens im Verdichtungsraum. Gründe des Umwelt- und Ressourcenschutzes sprächen ebenfalls gegen einen neuen Standort des Verkehrsflughafens. Ein neuer Standort würde zusätzliche Umweltbelastungen und Freiraumverluste in heute noch wenig bis unbelasteten Regionen Hessens bedeuteten. Hinzu kämen für die Mehrzahl der Benutzer erhöhte finanzielle und zeitliche Belastungen. Randnummer 109 Auch die Nutzung vorhandener Infrastruktur sei ein Lösungsansatz, um die Kapazität am Flughafen Frankfurt Main zu erhöhen. Die Möglichkeit der Mitbenutzung des militärischen Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim vermöge aber die Flughafenerweiterung nicht zu ersetzen. Bereits aufgrund der unzureichenden Luftraumkapazität könne allein durch die Mitbenutzung des militärischen Flugplatzes das Kapazitätskriterium von annähernd 120 Flugbewegungen pro Stunde nicht erfüllt werden. Erst recht lasse sich nicht die im Jahr 2020 benötigte Kapazität erreichen. Um das Kriterium der Hubfähigkeit erfüllen zu können, müsse die vom Flughafenbetreiber zu garantierende Mindestumsteigezeit (Minimum Connecting Time) von 45 min. gewährleistet sein, die sich hier nicht realisieren lasse. Schließlich sei eine zivile Mitbenutzung des militärischen Flugplatzes auf absehbare Zeit nicht möglich. Auch die Aufteilung des Luftverkehrs zwischen dem Flughafen Frankfurt Main und anderen Standorten stelle keine sinnvolle Alternative zur Flughafenerweiterung dar. Es sei nicht ersichtlich, dass andere Flughäfen mit dem Flughafen Frankfurt Main ein Flughafensystem bilden könnten. Hierzu fehle es an Flughäfen, die geeignet seien, zusammen mit dem Flughafen Frankfurt Main als ein zusammenhängendes, wettbewerbsfähiges System denselben Ballungsraum zu bedienen. Weiterhin sei die verkehrspolitische Zielsetzung der Landesplanung zu berücksichtigen, den Stellenwert des Flughafens Frankfurt Main als einem internationalen Großflughafen mit flexiblem Zugang zu den europäischen und weltweiten Märkten zu erhalten und zu stärken. Eine zu weitgehende Verlagerung von Verk

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