(2000): Entscheidung zwischen einmaligem/gelegentlichem und regelmäßigem Cannabiskonsum, Blutalkohol 37, S. 39 - 47) führt das Verwaltungsgericht zutreffend aus, dass die bei dem Kläger festgestellte Konzentration an THC-Carbonsäure oberhalb der Werte liegt, die nach einmaligem Konsum von Cannabis im Blut bzw. in Serumproben beobachtet wurden. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach bei einem THC-Carbonsäuregehalt von mehr als 100 ng/ml von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann (vgl. Hess.VGH, Beschlüsse vom
- September 2008 – 2 B 1365/08 -, NJW 2009, 1523 und vom
- Juni 2009 – 2 B 1507/09 -, ebenso Bay.VGH, Beschluss vom
- März 2006 – 11 CS 05.1559 -, juris, unter Rückgriff auf Forschungsergebnisse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München). Randnummer 6 Auch spricht der festgestellte THC-Wert von 5 ng/mL zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung dafür, dass der Kläger am
- Januar 2008, um 1.20 Uhr ein Kraftfahrzeug unter dem aktuellen Einfluss von Cannabis geführt hat. Dem Verwaltungsgericht ist zuzustimmen, wenn es ausführt, dass ein solcher Wert, wie er beim Kläger 58 Minuten nach Fahrtende ermittelt worden ist, im Bereich der Wirkstoffkonzentration liegt, bei der die Rechtsprechung unumstritten einen fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss annimmt (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom
- Juli 2007 - 1 B 35/06 -, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 2007 - 10 S 1272/07 -, juris). Hinzu kommt, dass die den Kläger kontrollierenden Polizeibeamten beim Kläger Oberlidflattern und starre Pupillen festgestellt haben. Auch dies sind Indizien dafür, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis stand. Soweit der Kläger auch im Berufungszulassungsverfahren erneut behauptet, er habe keine Rauschwirkung verspürt und sei daher davon ausgegangen, dass bei ihm keine Beeinträchtigung der Fahreignung vorliege, ist dieser Vortrag ohne rechtlichen Belang. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom
- August 2009 - 2 B 1068/09 - festgestellt hat, kommt es bei der gelegentlichen Einnahme gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV für die Frage, ob die Trennung von Fahren und Konsum eingehalten wurde, nicht darauf an, ob der Betroffene Ausfallerscheinungen hatte und deshalb eine konkrete Gefahr für den Straßenverkehr darstellte. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/mL liegt ein ausreichendes Trennungsvermögen von Fahren und Konsum im Sinne von 9.2.2 der Anlage 4 FeV nicht mehr vor (so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- November 2005 - 10 S 2143/05 -, NJW 2006, 934; Bay. VGH, Beschluss vom
- Juni 2007 - 11 CS 06.2806 -, juris). Die festgestellte THC-Konzentration von 5 ng/mL liegt deutlich über dem Wert von 2 ng/ml. Randnummer 7 Auch der Vortrag des Klägers betreffend den Vergleich von THC-Werten mit Blutalkoholwerten führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die im Betäubungsmittelgesetz erfassten Substanzen, zu denen prinzipiell auch Cannabis zu zählen ist, entfalten anders als alkoholische Getränke bereits nach dem Konsum von oft sehr kleinen, vom Konsumenten sensorisch nicht immer zu erfassenden Mengen ihre Wirkung (vgl. Schubert / Schneider/ Eisenmenger / Stephan: Begutachtungsleitlinien für Kraftfahrteignung; Kommentar,
- Auflage 2005, Anm. 3.12 (Betäubungsmittel und Arzneimittel), S. 169). Ein direkter Vergleich in der seitens des Klägers angestellten Art und Weise verbietet sich daher. Soweit eine Gruppe internationaler Verkehrs- und Drogenforscher aus dem Umkreis des Vereins für Drogenpolitik e. V. davon ausgeht, dass ein Wert von 7 bis 10 ng/mL Blut THC mit der Wirkung von 0,5 ‰ Blutalkoholkonzentration zu vergleichen sei (vgl. der seitens des Klägers zur Gerichtsakte gereichte Auszug einer Stellungnahme aus dem Internet, Bl. 88 der Gerichtsakte), handelt es sich insoweit um eine wissenschaftliche Einzelmeinung, die nicht geeignet ist, die bisherigen rechtsmedizinischen Forschungsergebnisse, welche der Rechtsprechung sowohl des erkennenden Senats, als auch der übrigen Obergerichte zugrunde liegen, ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dafür, dass im konkreten Fall der Kläger unter dem Einfluss der Droge stand, sprechen nicht nur die seitens der ihn anhaltenden Polizeibeamten festgestellten körperlichen Reaktionen (Oberlidflattern, starre Pupillen). Hinzu kommt, dass der Kläger die zulässige Geschwindigkeit in einem erheblichen Maße überschritten hat. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger dieses Fehlverhalten so darstellen will, dass ein Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum nicht bestehen soll. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine enthemmte Fahrweise, die sich gerade auch in einer überhöhten Geschwindigkeit ausdrückt, ein typisches Indiz für eine Drogenbeeinflussung sein kann. Letztlich kommt es allerdings hierauf auch nicht an, weil das Verwaltungsgericht seine Einschätzung, der Kläger habe unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, nicht auf die festgestellte Geschwindigkeitsübertretung gestützt hat, sodass der diesbezügliche Sachvortrag des Klägers, mit dem er die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel ziehen will, ins Leere geht. Die seitens des Klägerbevollmächtigten in seinem Schriftsatz vom
- März 2009 vorgetragene Sachverhaltsschilderung findet in dieser Form im Übrigen auch keinen Niederschlag im Verwaltungsvorgang des Beklagten. Demgegenüber ist festzuhalten, dass auch der die Blutuntersuchung durchführende Gutachter von einem aktuellen Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt ausgegangen ist. Soweit der Kläger geltend macht, er habe keine Auswirkungen des Cannabiskonsums bei sich bemerkt, mag dies, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ebenfalls ausgeführt hat, auch dafür sprechen, dass der Kläger eine gewisse Toleranz gegenüber den Wirkstoffen des Cannabis entwickelt hat. Randnummer 8 Die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung hat der Kläger zu tragen, weil sein Antrag ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 9 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich in der Höhe an den Empfehlungen gemäß Nr. 46.1, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./
- Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Danach ist für die Fahrerlaubnis der Klasse A der Auffangstreitwert und für die Fahrerlaubnis der Klasse C1E der eineinhalbfache Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen. Die übrigen Fahrerlaubnisklassen, über die der Kläger ebenfalls verfügte, A1, B, BE, C1, M, L wirken sich insoweit nicht streitwerterhöhend aus, da diese Berechtigungen gemäß § 6 Abs. 3 FeV in den vorgenannten Klassen bereits mit enthalten sind. Im Interesse einer einheitlichen Streitwertfestsetzung ändert der Senat den erstinstanzlich festgesetzten Streitwert gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen ab. Randnummer 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028781