Befreiung einer internationalen Organisation von der deutschen Gerichtsbarkeit Leitsatz 1. Die Verweisung eines Rechtsstreits wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist unzulässig, wenn infolge völkerrechtlich begründeter Immunität zumindest eines der Beteiligten der Rechtsstreit nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. 2. Wird Klage bei einem deutschen Gericht erhoben und besteht Streit über die Befreiung des Beklagten von der deutschen Gerichtsbarkeit, so hat das angerufene Gericht die Unterwerfung des Beklagten unter die deutsche Gerichtsbarkeit als Voraussetzung seines hoheitlichen Tätigwerdens vorab zu prüfen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 14. September 2009, 2 K 348/08.DA, Gerichtsbescheid Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. September 2009 - 2 K 348/08.DA - ist wirkungslos. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beklagte wendet sich unter Berufung auf ihre Immunität als internationale Organisation gegen die Verweisung eines Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht Darmstadt an das Arbeitsgericht A-Stadt. Randnummer 2 Die Beklagte wurde durch völkerrechtliches Übereinkommen vom 24. Mai 1983, das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. Juni 1986 in Kraft getreten ist, gegründet. Sitz der Beklagten ist Darmstadt. Die Beklagte genießt in der Bundesrepublik Deutschland Vorrechte und Immunitäten nach Maßgabe des Protokolls vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT). Randnummer 3 Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1991 als persönliche Assistentin des Generaldirektors beschäftigt. Im Jahr 2007 kam es in diesem Beschäftigungsverhältnis zu Spannungen. Die Klägerin rief die in Art. 38 Abs. 2 der Personalordnung („Staff Rules“) der Beklagten vorgesehene Beschwerdekammer („Appeals Board“) an. Die Eingabe der Klägerin richtete sich gegen die Bewertung ihrer Tätigkeit im Jahr 2006, ein aus ihrer Sicht ungenügendes Vertragsangebot sowie ihre Freistellung durch den Generaldirektor der Beklagten. Ferner begehrte die Klägerin Schadensersatz. Die Entscheidung der Beschwerdekammer der Beklagten erging am 21. Januar 2008. Die Beschwerdekammer verwarf das gegen die Bewertung gerichtete Gesuch der Klägerin infolge Verfristung als unzulässig. Im Hinblick auf deren Freistellung sah die Beschwerdekammer der Beklagten das Gesuch der Klägerin als begründet an, da der Generaldirektor zur Freistellung der Klägerin rechtlich nicht befugt gewesen sei. Das der Klägerin unterbreitete Vertragsangebot des Generaldirektors hielt die Beschwerdekammer nicht für unrechtmäßig. Das Schadensersatzbegehren der Klägerin wurde zurückgewiesen. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Klägerin erlegte die Beschwerdekammer der Beklagten dieser 10 % der der Klägerin entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung auf. Randnummer 4 Am 11. März 2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Unwirksamkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer der Beklagten begehrt, soweit diese ihren Gesuchen nicht entsprochen habe, und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte verfolgt. Die deutsche Gerichtsbarkeit für ihre Begehren bestehe - so die Klägerin -, da Verletzungen ihrer persönlichen Ehre und ihrer körperlichen Unversehrtheit streitgegenständlich seien. Die der Beklagten zustehende funktionale Immunität gegenüber der deutschen Gerichtsbarkeit erfasse Verletzungen dieser grundrechtlich geschützten Rechtsgüter nicht. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 14. September 2009 - 2 K 348/08.DA - den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht A-Stadt verwiesen. Für die von der Klägerin verfolgten Begehren sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben, nicht der Verwaltungsrechtsweg. Eine Prüfung der Unterwerfung der Beteiligten unter die deutsche Gerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht Darmstadt als rechtswegunzuständiges Gericht sei rechtlich nicht geboten und zudem prozessunökonomisch. Randnummer 6 Die Beklagte hat gegen den ihr am 16. September 2009 zugestellten Beschluss am 30. September 2009 Beschwerde eingelegt. Randnummer 7 Das Verwaltungsgericht habe - so die Beklagte - den Beschluss, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht A-Stadt zu verweisen, nicht treffen dürfen. Streitigkeiten zwischen ihr - der Beklagten - und ihren Bediensteten unterfielen infolge der ihr zustehenden Immunität nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Um eine Immunitätsverletzung zu verhindern, sei das Verwaltungsgericht verpflichtet gewesen, zunächst diese Befreiung der Beklagten von der deutschen Gerichtsbarkeit zu prüfen. Dies hätte zur Abweisung der Klage durch Prozessurteil des Verwaltungsgerichts geführt. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. September 2009 - 2 K 348/08.DA - aufzuheben. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Randnummer 11 Wegen der Einzelheiten verweist das Beschwerdegericht auf die Schriftsätze der Beklagten vom 30. September 2009 und vom 13. Januar 2010 sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14. Dezember 2009. Randnummer 12 II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Der im Tenor bezeichnete Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt, mit dem der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht A-Stadt verwiesen worden ist, ist zu Unrecht ergangen. Die Verweisung eines Rechtsstreits wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist unzulässig, wenn infolge völkerrechtlich begründeter Immunität zumindest eines der Beteiligten der Rechtsstreit nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Die Beklagte ist im Hinblick auf die von der Klägerin verfolgten Rechtsschutzbegehren von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Randnummer 13 Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nach den §§ 18 bis 20 GVG, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entsprechend anzuwenden sind, ist ein Verfahrenshindernis eigener Art. Die Immunität nach §§ 18 bis 20 GVG bewirkt, dass ein Tätigwerden deutscher Gerichte gegenüber den von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten Personen grundsätzlich unzulässig ist. Wird - wie hier - Klage bei einem deutschen Gericht erhoben und besteht Streit über die Befreiung des Beklagten von der deutschen Gerichtsbarkeit, so hat das angerufene Gericht die Unterwerfung des Beklagten unter die deutsche Gerichtsbarkeit als Voraussetzung seines hoheitlichen Tätigwerdens vorab zu prüfen. Fragen der Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts, namentlich dessen Rechtswegzuständigkeit, sind von ihm erst und nur dann zu prüfen, wenn die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht eingreift. Greift sie dagegen ein, so ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen. Sonstige Entscheidungen des angerufenen deutschen Gerichts, zu denen auch ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zählt, gegenüber einem Beklagten, der von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit ist, sind nicht zulässig. Ihnen fehlt jede rechtliche Bindungswirkung. Hierdurch wird der Gefahr völkerrechtswidriger Entscheidungen deutscher Gerichte frühzeitig begegnet und ein weitgehender Schutz der Immunität von Völkerrechtssubjekten gewährleistet (vgl. zu Vorstehendem: BGH, Urteil vom 26. September 1978 - VI ZR 267/76 - juris, Rdnr. 7, 8; Urteil vom 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - juris, Rdnr. 18 ff.); Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2008, Vor §§ 18 ff. GVG, Rdnr. 2 ff.; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl. 2008, § 18 Rdnr. 3). Randnummer 14 Für den beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig gemachten Rechtsstreit ist die Beklagte aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung nach § 20 Abs. 2 GVG i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Randnummer 15 Nach Art. 1 Satz 1 der Verordnung über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) vom 9. August 1989 (BGBl. II, S. 701) gilt für die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) das gleichnamige Protokoll vom 1. Dezember 1986. Gemäß Art. 4 Abs. 1 dieses Protokolls genießt die Beklagte (EUMETSAT) im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit grundsätzlich Immunität von der Gerichtsbarkeit. Die in Art. 4 Abs. 1 Buchst.
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