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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat 10 A 1808/09 Beschluss Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC Art 20 Abs 3 GG, § 2 Abs 2 RdF

Obsah (8)§ 7§ 1Art. 5§ 6Art. 12§ 5§ 8§ 10

Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC Leitsatz 1. Bei den über das Internet verbreiteten Rundfunkdarbietungen handelt es sich um Rundfunk i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages. 2. Ein

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der öffentlich-rechtliche Rundfunk zugleich „Medium“ und „Faktor“ der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und für die Demokratie von konstitutiver Bedeutung. Ihm obliege die Grundversorgung der Gesellschaft, die ihn verpflichte, die gesamte Bandbreite der öffentlichen Meinung darzustellen und zugleich quantitativ die Menschen auch tatsächlich dort zu erreichen, wo sie Unterhaltung und Informationen abrufen. Angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk diese Aufgabe nur erfüllen, wenn ihm die jeweils aktuellen Übertragungswege zur Verfügung stehen. Er sei deshalb auf Verfassungsebene berechtigt, an neuartigen Kommunikationsformen und -techniken teilzuhaben. Die Digitalisierung der Übertragungswege sowie die Verbreitung bestehender Rundfunkprogramme via Internet seien letztlich nur neue technische Übertragungswege und gehörten deshalb zum Kernbereich der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk vom Bundesverfassungsgericht zugesprochenen Bestands- und Entwicklungsgarantie. Durch die Gebührenpflicht auch für Internet-PC’s solle der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch dann noch in die Lage versetzt werden, seinen gesellschaftlichen Auftrag zu erfüllen, wenn immer weniger klassische Radio- und Fernsehgeräte vorhanden seien. Die Aspekte der Abgabengleichheit und der Abgabengerechtigkeit erforderten die Heranziehung auch der Nutzer neuartiger Empfangsgeräte zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, um „eine Flucht in neuartige“ Geräte zu verhindern. Ein Verstoß gegen Art. 12 und Art. 2 GG sei nicht erkennbar, da beide Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet seien und ein etwaiger Eingriff in den Schutzbereich sich jedenfalls im Rahmen dieser dem Grundrecht auferlegten Beschränkung halte. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei ebenfalls zu verneinen, Anhaltspunkte für eine willkürliche Regelung seien nicht erkennbar. Randnummer 11 Mit Urteil vom 27. Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main der Klage stattgegeben und den Gebührenbescheid des Südwestrundfunks vom 01. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 05. Februar 2008 aufgehoben; außerdem hat es die Berufung zugelassen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil, der PC des Klägers sei nicht rundfunkgebührenpflichtig, da er jedenfalls nicht zum Empfang bereit gehalten werde. Ein internetfähiger PC sei ein multifunktionales Gerät, aus dessen bloßem Besitz – anders als bei herkömmlichen Radio- und Fernsehgeräten – nicht auf ein Bereithalten zum Empfang geschlossen werden könne. Da der Kläger geltend mache, seinen PC nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen zu benutzen, und die Nutzung eines internetfähigen PC’s zum Rundfunkempfang auch im privaten Bereich immer noch die Ausnahme darstelle, treffe den Beklagten insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Dieser Darlegungspflicht sei er nicht

gekommen. Randnummer 12 Gegen dieses ihm am

  1. Mai 2009 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom
  2. Juni 2009 – eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main per Telefax am selben Tage – Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom
  3. Juli 2009 – eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tage – begründet hat. Er macht geltend, der Gesetzgeber habe keineswegs zum
  4. Januar 2007 eine neuartige Gebühr für internetfähige PC’s eingeführt. Diese seien vielmehr schon seit jeher unter den umfassenden Gerätebegriff des § 1 Abs. 1 RGebStV zu subsumieren, jedoch bis zum
  5. Dezember 2006 von der Gebührenzahlung befreit gewesen. Mit der Aufhebung dieses Befreiungstatbestandes zum
  6. Januar 2007 sei die Gebührenpflicht für internetfähige PC’s in den Fällen wieder aufgelebt, in denen im nichtprivaten Bereich nur ein internetfähiger Computer und kein herkömmliches Empfangsgerät bereitgehalten werde. Damit werde die Gebührenpflicht auf die Fälle begrenzt, in denen keine herkömmlichen Empfangsgeräte bereit gehalten würden.

dem nunmehr über die Webseiten der einzelnen öffentlich-rechtlichen Anstalten fast alle Radioprogramme live gestreamt würden, sei für eine Ausnahmeregelung kein Raum mehr. Diese Regelung sei auch verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen, um das gesamte System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin gewährleisten zu können und eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu verhindern. Es gebe – entgegen der Auffassung des Klägers – auch kein milderes Mittel etwa in Form einer vor Empfang eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms vorzunehmenden Registrierung, da ein PC im Sinne des RGebStV auch dann noch zum Empfang bereit gehalten werde und demgemäß gebührenpflichtig sei, wenn damit nur private Programme empfangen werden könnten. Den Empfang privater Rundfunksendungen ebenfalls von einer vorherigen Registrierung abhängig zu machen, begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Da es dem Beklagten demnach nahezu unmöglich sei, einen Nutzungsnachweis zu führen – wie vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gefordert – sei es im Interesse der Gesamtveranstaltung Rundfunk gerechtfertigt, für die Gebührenpflicht allein an die Nutzungsmöglichkeit anzuknüpfen. Das vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geforderte finale Tatbestandselement, wonach nicht allein die bloß abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs ausreiche, sondern ein Gerät nur dann zum Empfang bereit gehalten werde, wenn zugleich eine gewisse Zweckbestimmung des Bereithaltens gegeben sei, lasse sich dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 2 RGebStV nicht entnehmen. Bezüglich herkömmlicher Empfangsgeräte habe die Rechtsprechung bislang auch allein auf die bloße Nutzungsmöglichkeit abgestellt und lediglich zwei Ausnahmen anerkannt: die originalverpackten Rundfunkgeräte im Rahmen von Sonderverkaufsaktionen von Lebensmitteldiscountern sowie Funkpeilgeräte, die auf Grund fernmelderechtlicher Vorschriften nicht zum Rundfunkempfang benutzt werden dürfen. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 29.10.2009 hat er weiter ausgeführt, Rundfunk bedeute schon seinem Wortlaut

„Rundum“funken, also im Gegensatz zur Individualkommunikation die Übermittlung an eine verstreute, unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern. Da jeder PC ohne nennenswerten Aufwand als Empfangsgerät in Betrieb genommen werden könne, werde er auch zum Empfang bereit gehalten. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2009 – 11 K 623/08.F – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er ist der Ansicht, mit seiner Auslegung des RGebStV versuche der Beklagte angesichts technischer Neuerungen in unzulässiger Weise, gleichsam einen präventiven Gebührentatbestand zu schaffen. Wenn der Gesetzgeber glaube, die Gesamtveranstaltung öffentlich-rechtlicher Rundfunk schützen zu müssen, müsse er dafür geeignete Instrumente schaffen im Sinne einer vom Empfang abgekoppelten Umlage. Im Übrigen sei

wie vor zweifelhaft, ob der Rundfunkempfang via Internet als Rundfunk im Sinne des RGebStV anzusehen sei. Wesentliches Merkmal sei die Existenz eines klar abgrenzbaren Senders und einer für den Sender nicht überschaubaren Vielzahl von Empfängern. Demgegenüber frage der Nutzer des Internetradios aktiv Daten vom jeweiligen Bereitsteller ab. Der weite Gerätebegriff des § 1 Abs. 1 RGebStV eröffne den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in unzulässiger Weise die Möglichkeit, durch eine Erweiterung der Verbreitungswege eine Erweiterung der Gebühren auslösenden Tatbestände zu schaffen. Durch die Gebührenerhebung für neuartige Empfangsgeräte werde die Entscheidung des Einzelnen, auf eine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten, unterlaufen. Zudem begegne der angefochtene Gebührenbescheid auch verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anknüpfung der Gebührenpflicht an eine Legitimation würde demgegenüber zu sachgerechten Ergebnissen führen und dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit dienen. Als milderes Mittel zur generellen Gebührenpflicht biete sich etwa die „Gebührenpflicht gegen Mitteilung“ an, wenn dem Nutzer eines internetfähigen PC’s bereits bei der Anmeldung die Möglichkeit gegeben werde, anzukreuzen, ob er über seinen PC auch Rundfunkleistungen abzurufen beabsichtige. Im Übrigen sei es unter dem Blickwinkel der Lastengleichheit ungerechtfertigt, dass angesichts der Gebührenbefreiung für Zweitgeräte ein einzelner Selbständiger die gleiche Gebühr zu zahlen habe wie ein potentiell milliardenschweres Unternehmen. Die in Anbetracht der herkömmlichen Empfangsgeräte vom Gesetzgeber als sicher anzunehmende regelmäßige Nutzung von Radios und TV-Geräten sei Grundlage für die an die bloße Nutzungsmöglichkeit anknüpfende Gebührenpflicht gewesen; diese Annahme sei jedoch bei internetfähigen PC’s angesichts ihrer multifunktionalen Möglichkeiten nicht mehr gerechtfertigt. Schließlich sei der Gebührentatbestand auch nicht hinreichend bestimmt, da die Gebühr erhoben werde auf der Grundlage eines Befreiungstatbestandes und eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Randnummer 17 Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinaus gehenden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, die der Beratung ebenfalls zugrunde gelegen haben. Randnummer 18 II. Der Verwaltungsgerichtshof kann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind dazu vor Ergehen der Entscheidung mit förmlich zugestellter Verfügung vom 8. März 2010 gehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Randnummer 19 Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2009 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Randnummer 20 Der Gebührenbescheid des Südwestrundfunks vom 1. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 5. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil er für den streitigen Zeitraum Januar bis März 2007

den Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom

  1. August 1991 (GVBl. I S. 367) in der Fassung des Achten Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 08./
  2. Oktober 2004 (GVBl. I 2005, S. 118) bzw. in der zum
  3. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom
  4. August 2006 (GVBl. I 2007, S. 206) zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet ist. Randnummer 21
  5. Die Bescheide sind formell rechtmäßig; insbesondere wurde auch der Widerspruchsbescheid von der zuständigen Landesrundfunkanstalt erlassen.

§ 7Abs. 5 Satz 1 RGeb

StV wird die Gebührenschuld durch die

§ 7Abs. 1 RGeb

StV zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt, d.h. durch diejenige, in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird.

§ 7Abs. 5 Satz 2 RGeb

StV können Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren unter anderem auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer zur Zeit des Erlasses des Bescheides wohnt. Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung bei Wohnsitzänderungen und umfasst deshalb

Sinn und Zweck zur Überzeugung des Senats das Recht der infolge eines Umzuges zuständig gewordenen Landesrundfunkanstalt, auch über einen bereits erhobenen Widerspruch zu entscheiden. Denn die der Landesrundfunkanstalt des neuen Wohnsitzes mit dieser Regelung zugesprochene Kompetenz zum Erlass sowohl des Gebühren- als auch des Widerspruchsbescheids umfasst als Minus das Recht, in ein bereits laufendes Widerspruchsverfahren einzutreten. Randnummer 22 2. Sowohl der Gebührenbescheid des Südwestrundfunks als auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger ist für den hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2007

den Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages für seinen internetfähigen PC zur Zahlung einer monatlichen Grundgebühr von 5,52 € verpflichtet; außerdem wurde infolge der Nichtzahlung zu Recht ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 € gegen ihn festgesetzt. Randnummer 23 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühr ist § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV . Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist

§ 1Abs. 2 RGeb

StV , wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält (Satz 1). Ein Rundfunkempfangsgerät wird dann zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (Satz 2). Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind

§ 1Abs. 1 Satz 1 RGeb

StV technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Randnummer 24 Danach ist der Kläger für den von ihm vorgehaltenen internetfähigen PC rundfunkgebührenpflichtig. Sein PC ist ein Rundfunkempfangsgerät, das zum Empfang bereit gehalten wird und dessen Einbeziehung in die Rundfunkgebührenpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Randnummer 25 a) Die über das Internet als Livestream empfangbaren Darbietungen sind „Rundfunk“ i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Randnummer 26 Rundfunk gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV im Spannungsfeld zwischen den Printmedien einerseits und den verschiedenen Arten der Individualkommunikation andererseits ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten. Maßgeblich sind dabei die Merkmale „Verbreitung“, „Allgemeinheit“ und „Darbietung“, während die verwendete Übertragungstechnik (analog oder digital) und die Übertragungsmedien (Satellit, Kabel oder terrestrisch) von untergeordneter Bedeutung sind (Schlemmer, in Epping/Hillgruber, Beckscher-Online-Kommentar, Art. 5 GG, Rdnrn. 66 ff.). Der Umstand, dass die als Livestream zu empfangenden Rundfunkdarbietungen über das Internet leicht zeitversetzt – typischerweise 2 bis 6 Sekunden (Wikipedia: Streaming-Media – Datenübertragungsrate; http://de.wikipedia.org/ wiki/ Streaming_ Media, vom 22. Januar 2010) – und erst

Aufbau einer Datenleitung durch den Nutzer empfangen werden können, ändert nichts daran, dass es sich auch dabei um eine „Rundfunkdarbietung“ handelt. Zum einen lassen sich auch zwischen analog und digital übertragenen Rundfunkprogrammen über Satellit oder Kabel leichte zeitliche Differenzen feststellen (vgl. Wikipedia, Digital Video Broadcasting, http://de.wikipedia.org/ wiki/Digital_ Video_Broadcasting, Stichwort Technik, vom 23. April 2010), ohne dass deshalb Zweifel an deren Eigenschaft als Rundfunk aufgekommen wären. Zum anderen wird trotz der leichten Zeitverzögerung das gleiche, aktuell auch mit Hilfe herkömmlicher Empfangsgeräte zu empfangende Programm an eine unbestimmte Anzahl von Personen übermittelt. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Empfang von Rundfunkdarbietungen allein auf Grund des technisch anderen Übertragungsweges aus der Definition als „Rundfunk“ herauszunehmen sein sollte. Randnummer 27 b) Der internetfähige PC des Klägers wird auch zum Empfang bereit gehalten. Randnummer 28 aa)

§ 1Abs. 2 Satz 2 RGeb

StV wird ein Gerät zum Empfang bereit gehalten, wenn es ohne besonderen technischen Aufwand in der Lage ist, Rundfunk zu empfangen. Das ist für den Rundfunkempfang über das Internet zu bejahen. Zwar bedarf es einer besonderen Player-Software; diese ist jedoch kostenlos im Internet verfügbar und lässt sich zumindest für mit dem Internet vertraute Personen ohne besondere Kenntnisse installieren, zumal für die einzelnen Schritte stets auch Hilfestellung angeboten wird (vgl. die aktuelle Version -

  1. April 2010 - von BR-online, Rundfunktechnik, Verbreitung via Internet, die mit Stand
  2. Mai 2008 als Anlage 5 zum Schriftsatz des Klägers vom
  3. August 2008 zu den Akten gereicht wurde, Bl. 111 d. GA.). Der Umstand, dass die dahinterstehende Technik, wie der Prozessbevollmächtigte geltend macht, technisch aufwändig ist, ist insoweit nicht maßgeblich, denn § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV stellt darauf ab, dass das Gerät vom Nutzer zum Empfang bereit gehalten wird. Entscheidend ist deshalb allein, ob aus seiner Sicht ein besonderer zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, was angesichts der im Internet zur Verfügung gestellten Downloads zu verneinen ist. Randnummer 29 bb) Der vom Kläger im privaten Bereich vorgehaltene internetfähige PC wird auch trotz seiner Multifunktionalität zum Rundfunkempfang bereit gehalten. Ausschlaggebend für die Erhebung der Rundfunkgebühr ist insoweit auf Grund des eindeutigen Wortlauts des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV allein die m ö g l i c h e Nutzung des Gerätes zum Rundfunkempfang, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Teilnehmer damit tatsächlich Rundfunkleistungen empfängt. Denn entscheidend ist die objektive Zweckbestimmung des Gerätes zum Empfang, die bei herkömmlichen Empfangsgeräten angesichts ihrer Monofunktionalität auf der Hand liegt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Gebührenpflicht für herkömmliche Geräte in Anknüpfung an die bloße Nutzungsmöglichkeit in Anbetracht der besonderen Bedeutung des Rundfunks für ein demokratisches Staatswesen für rechtens erachtet. Denn die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit diene der freien, individuellen und öffentliche Meinungsbildung. Diese vollziehe sich als Voraussetzung sowohl der Persönlichkeitsentfaltung als auch der demokratischen Ordnung in einem Prozess der Kommunikation, der ohne Medien, die Informationen und Meinungen verbreiten und selbst Meinungen äußern, nicht aufrechterhalten werden könne. Freie Meinungsäußerung könne daher nur in dem Maße gelingen, wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiere (BVerfG, Urteil vom
  4. Februar 1994, - 1 BvL 30/88 -, juris, Rdnrn. 140 ff.). Wenn sich der Gesetzgeber im Interesse der freien Meinungsbildung entschließe, die Rundfunkveranstaltung ganz oder teilweise öffentlich-rechtlichen Anstalten anzuvertrauen, müsse er diesen auch die finanziellen Mittel zur Verfügung stellen und in diesem Zusammenhang sei es gerechtfertigt, die Leistungspflicht der Empfänger allein an die bloße Nutzungsmöglichkeit anzuknüpfen, weil sie der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebotes diene, wie es von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert werde, und im Gesamtinteresse liege (BVerfG, Beschluss vom
  5. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 -, juris, Rdnrn. 71 und 81). Randnummer 30 Bei internetfähigen PC’s liegt die Verwendung zum Rundfunkempfang angesichts der bei ihnen vorhandenen Multifunktionalität zwar nicht derart auf der Hand wie bei herkömmlichen Geräten; vielmehr mag es sein, dass viele Nutzer die zahlreichen Möglichkeiten dieser Geräte nur zu einem Teil nutzen und dementsprechend auch die Rundfunkempfangsmöglichkeiten nicht von allen in Anspruch genommen werden. Die daraus vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seiner angegriffenen Entscheidung gezogene Schlussfolgerung, bei multifunktionalen Geräten müsse die tatsächliche Nutzung angesichts des in der gesetzlichen Regelung mit den Worten „zum Empfang bereit hält“ zum Ausdruck kommenden finalen Tatbestandselements durch die Rundfunkanstalt

gewiesen werden, hält der Senat jedoch nicht für zutreffend. Der internetfähige PC erfüllt - wie ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät - objektiv das Merkmal des „Zum-Empfang-Bereithaltens“. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Möglichkeit, mit dem PC Rundfunkdarbietungen zu empfangen, die einzige Nutzungsmöglichkeit des internetfähigen PC’s ist. Auch herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte bieten dem Nutzer vielfach weitere Funktionen wie etwa das Abspielen von CD’s, DVD’s oder Schallplatten sowie das Aufnehmen von Sendungen usw. Maßgeblich ist deshalb allein, dass der PC a u c h den Empfang von Rundfunkdarbietungen ermöglicht, denn letztlich handelt es sich lediglich um einen neuen, anderen Übertragungsweg für Rundfunkdarbietungen. Gleichwohl ist Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebühr damit nicht der bloße Besitz des Gerätes; erforderlich ist darüber hinaus

dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auch eine objektiv feststellbare Zweckbestimmung des Bereithaltens „zum Empfang“. Ob dieses Tatbestandsmerkmal vorliegt ist jedoch nicht

der tatsächlichen Verwendung des Benutzers zu beurteilen, sondern

objektiven Gesichtspunkten. Demzufolge wird ein internetfähiger PC zum Empfang bereit gehalten, wenn er in seiner Komplexität mit allen Funktionen genutzt werden kann, auch wenn im Einzelfall nicht sämtliche Möglichkeiten ausgenutzt werden mögen. An dieser objektiven Zweckbestimmung zum Empfang fehlt es in den bislang von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen. Navigationsgeräte, die zum Rundfunkempfang geeignet, aber nicht zugelassen sind, sind

den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Februar 1988, - 7 C 34/87 -, juris, Rdnr. 14), denen sich der Senat anschließt, aus Rechtsgründen von der Gebührenpflicht befreit. Denn es widerspräche dem Rechtsstaatsprinzip, denjenigen, die sich einem fernmelderechtlichen Verbot entsprechend rechtstreu verhalten, allein weil sie ein solches Gerät besitzen, eine objektiv rechtswidrige Zweckbestimmung zu unterstellen und sie damit denjenigen gleich zu stellen, die ein solches Gerät tatsächlich verbotswidrig nutzen. Soweit die Rechtsprechung außerdem solche Geräte von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen hat, die von einem Handelsunternehmen ohne Prüfung oder Vorführung zum Kauf angeboten werden, werden diese Geräte schon objektiv nicht zum Rundfunkempfang, sondern als Handelsware zum Verkauf an den endgültigen Nutzer bereit gehalten, so dass auch ihre Herausnahme aus der Rundfunkgebührenpflicht gerechtfertigt erscheint. Die überragende Bedeutung, die der Rundfunk - wie oben ausgeführt -

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine moderne Demokratie hat, rechtfertigt es jedoch, für die Gebührenpflichtigkeit unabhängig von den individuellen Gewohnheiten des Nutzers an die objektive Empfangsmöglichkeit des bereit gehaltenen Gerätes anzuknüpfen (vgl. vgl. dazu ähnlich Bay. VGH, Urteil vom

  1. Mai 2009, - 7 B 08.2922 -, juris, Rdnr. 26, der maßgeblich auf den bloßen Besitz eines empfangstauglichen Gerätes abstellt; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  2. März 2009, 7 A 10959/08 -, juris, Rdnr. 30 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  3. Juni 2009, - 8 A 732/09 -, juris, Rdnr. 74, die für den internetfähigen PC von einer Vermutung des Bereithaltens zum Rundfunkempfang ausgehen). Randnummer 31 Eine Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV , wonach Internetfähige PC’s grundsätzlich zu den Rundfunkempfangsgeräten zu zählen sind, entspricht im Übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers, denn mit dem im Achten Rundfunkgebührenstaatsvertrag eingefügten § 5 Abs. 3 RGebStV hat er festgelegt, dass für sog. „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“, d.h. insbesondere für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben, im nicht ausschließlich privaten Bereich unter bestimmten Umständen keine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Diese Zweitgerätegebührenbefreiung wäre überflüssig, wenn nicht auch zum Rundfunkempfang objektiv geeignete PC’s unter den umfassenden Gerätebegriff des § 1 Abs. 1 RGebStV zu subsumieren wären (vgl. dazu die ausführlichen Darlegungen des OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rdnrn. 21 ff.). Randnummer 32 c) Die einschlägigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages begegnen auch keinen durchgreifenden, verfassungsrechtlichen Bedenken. Randnummer 33 aa) Die allein an das Bereithalten des Geräts anknüpfende Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC’s verletzt weder die Informationsfreiheit noch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Randnummer 34 bb) Insoweit kann offen bleiben, ob die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC’s in den Schutzbereich dieser Grundrechte eingreift. Randnummer 35 Das Grundrecht auf Informationsfreiheit

Art. 5Abs.

1 Satz 1,

  1. Halbsatz GG schützt das Recht des Einzelnen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Eine Quelle ist dann allgemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und dazu bestimmt ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zur Verfügung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom
  2. Oktober 1969, 1 BvR 46/65 -, juris Rdnr. 35). Damit geht jedoch nicht zugleich das Recht einher, auf diese Informationen kostenlos zugreifen zu können. Denn die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sichert als Abwehrrecht nur den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen (vgl. BVerfG, Urteil vom
  3. Januar 2001, - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 -, juris, Rdnr. 55). Ein staatlich festgesetztes Entgelt für den Empfang von Rundfunkdarbietungen könnte daher allenfalls dann eine Verletzung der Informationsfreiheit

sich ziehen, wenn diese Gebühr darauf abzielte oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wäre, nutzungswillige Interessenten davon abzuhalten, sich Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. September 1999, - 1 BvR 1013/99 -, juris, Rdnr. 11). Randnummer 36 Das Recht auf freie Meinungsäußerung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern, d.h. frei zu sagen, was er denkt, auch wenn er für seine Meinung keine

prüfbaren Gründe angibt oder angeben kann (vgl. BVerfG, Urteil vom

  1. Juni 1982, - 1 BvR 1376/79 -, juris, Rdnr. 13). Randnummer 37 Davon ausgehend knüpft die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC’s weder an die Inanspruchnahme ansonsten kostenlos im Internet verfügbarer Informationen an noch steht sie in einem Zusammenhang mit Meinungsäußerungen des Klägers in Foren, Blogs oder ähnlichen Einrichtungen. Die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seiner Informations- oder Meinungsäußerungsfreiheit beruht allenfalls darauf, dass er auf Grund seiner freien Entscheidung statt eines Radios und eines PC’s lediglich einen internetfähigen PC und damit ein Gerät betreibt, das - dank moderner technischer Entwicklungen - zahlreiche Funktionen miteinander verbindet und dem Nutzer damit die Anschaffung zweier Geräte erspart. Wenn eine dieser Funktionen gebührenpflichtig ist, kann daraus allein noch nicht hergeleitet werden, dass diese Gebührenpflicht dem Nutzer auch in Bezug auf alle anderen Nutzungsmöglichkeiten eine Gebühr abverlangt. Denn Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht ist insoweit nicht das Gerät als solches, sondern die jeweils betrachtete, mögliche Funktion. Die umfassende Nutzung eines internetfähigen PC’s ändert nichts daran, dass der (mögliche) Rundfunkempfang gebührenpflichtig ist, die übrigen Funktionen hingegen gebührenfrei in Anspruch genommen werden können. Der Senat verkennt dabei nicht, dass jeder Nutzer eines internetfähiger PC’s mit dem Erwerb des Gerätes damit immer zugleich auch Rundfunkteilnehmer wird und der Gebührenpflicht unterliegt, wenn er nicht bereits für klassische Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig ist. Dies ist jedoch die Konsequenz aus der vom Markt gewünschten Multifunktionalität der Geräte und der daraus resultierenden erweiterten Nutzungsmöglichkeiten dieser PC’s einschließlich des hinzugetretenen neuen Übertragungsweges für Rundfunkdarbietungen. Die Gebührenpflichtigkeit internetfähiger PC’s betrifft die sonstigen, kostenlos angebotenen Internetnutzungen deshalb allenfalls als mittelbare Folge und ist damit bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom
  2. August 2009, - 1 BvR 3275/07 -, juris Rdnr. 11). Randnummer 38 cc) Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Einbeziehung internetfähiger PC’s in die Rundfunkgebührenpflicht in Anbetracht der Tatsache, dass sie zwar nicht auf sonstige - rundfunkunabhängige - Inhalte abzielt, faktisch jedoch durchaus geeignet ist, den Zugriff auf andere, kostenlos im Internet verfügbare Funktionen zu erschweren, einen Eingriff in diese Grundrechte darstellt. Denn unabhängig davon, ob die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC’s in die Grundrechte auf Informations- bzw. Meinungsfreiheit

Art. 5Abs.

1 Satz 1 GG eingreift, ist ein solcher Eingriff jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Rdnrn. 37 ff., 41; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnrn. 111 ff., 118; Bay. VGH, a.a.O., Rdnrn. 36 ff.), weil sowohl die Informations- als auch die Meinungsfreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen - Art. 5 Abs. 2 GG - finden. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Medien oder eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf bestimmte Informationen oder Meinungen zu schützenden Rechtsguts dienen, das dem Grundrechtsschutz der Medien nicht

steht. Dabei sind grundrechtsbeschränkende Gesetze im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, unter Abwägung der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts und der Bedeutung des Schutzgutes, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient. Eine auf ein solches Gesetz gestützte hoheitliche Maßnahme muss die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wahren (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92 -, juris, Rdnr. 39, st. Rspr.). Randnummer 39 dd) Davon ausgehend ist die Gebührenpflicht für internetfähige PC’s verhältnismäßig. Sie ist insbesondere geeignet und erforderlich, um die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen - ein gleich geeignetes milderes Mittel ist nicht zu erkennen - und die Maßnahme ist auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 40

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Staat dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Anbetracht seiner überragenden Bedeutung für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung eine positive Ordnung zu geben, die es ihm erlaubt, in Konkurrenz zu den privaten Sendern die Vielfalt der Meinungen und Themen aufzunehmen und wiederzugeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck ist eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand versetzt, die ihm zukommende Funktion im dualen System, d.h. im Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk, zu erfüllen, und ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischer Einflussnahme genutzt wird. Als die diesen Anforderungen entsprechende Finanzierung hat das Bundesverfassungsgericht die Gebührenfinanzierung angesehen, die es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gestattet, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ihn entspricht (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994, - 1 BvL 30/88 -, juris, Rdnrn. 140, 142, 147, 148). Randnummer 41

(1)Die Einbeziehung der internetfähigen PC’s in die Rundfunkgebührenpflicht ist geeignet, diese vom Bundesverfassungsgericht geforderte Finanzierung sicherzustellen, weil sie in Anbetracht der erweiterten Übertragungswege die Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit den erforderlichen Mitteln unabhängig von Werbeeinnahmen sicherstellt. Soweit der Kläger meint, in Anbetracht der Tatsache, dass es sich um ein wenig genutztes Medium handele, sei es nicht gerechtfertigt, dieses durch allgemein verbindliche Gebühren zu finanzieren, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Denn es geht hier nicht um die Finanzierung des „Internetradios“ als solches, sondern um die Einbeziehung eines neuen Übertragungsweges in die allgemeine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zumal diese Art des Rundfunkempfangs zunimmt (vgl. van Eimeren/Frees, ARD/ZDF Studie 2009, Media Perspektiven 7/2009 – veröffentlicht im Internet). Randnummer 42
(2)Die Einbeziehung der PC’s in die Rundfunkgebührenpflicht durfte vom Gesetzgeber auch als erforderlich angesehen werden, denn in Anbetracht der steigenden Anzahl von PC-Nutzern, die den Rechner als Kommunikations- und Medienzentrale ansehen (vgl. dazu van Eimeren/Frees, a.a.O., S. 352) und darauf verzichten, daneben noch ein Radio- oder Fernsehgerät vorzuhalten, wäre die andernfalls mögliche „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ geeignet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in absehbarer Zeit in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen, so dass er nicht mehr in der Lage wäre, als Gegenpol zu den Privatsendern für die Ausgewogenheit des Programms Sorge zu tragen. Randnummer 43 Entgegen der Ansicht des Klägers ist in einem Registrierungsmodell auch kein gleich geeignetes, milderes Mittel der Rundfunkfinanzierung zu sehen. Zum einen würde ein PC auch dann noch zum Empfang im Sinne des RGebStV bereit gehalten, denn auch der Empfang nur privatrechtlicher Programme begründet die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk (BVerfG, Urteil vom
  1. Februar 1994, - 1 BvL 30,88 -, Rdnr. 148). Um ein Registrierungsmodell durchzusetzen müssten daher letztlich auch alle privaten Rundfunkveranstalter verpflichtet werden, ein Registrierungsmodell einzurichten (vgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rdnr. 58). Außerdem sieht auch der Senat - ebenso wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - die Gefahr der Umgehung solcher Registrierungssysteme durch die einfache Weitergabe von Nutzerkennung und Passwort (Bay. VGH, a.a.O., Rdnr. 46). Angesichts des dem Gesetzgeber im Rahmen der Rundfunkfinanzierung zustehenden Gestaltungsspielraums ist es daher nicht zu beanstanden, wenn er kein neues Gebührenmodell entwickelt, sondern das alte fortschreibt (vgl. Bay. VGH, a.a.O., Rdnr. 47) Randnummer 44 Entsprechendes gilt für die vom Kläger genannte „Gebührenpflicht gegen Mitteilung“. Denn damit würde der Gesetzgeber ein Gebührenmodell einführen, bei dem der Vollzug der Gebührenpflichtigkeit letztlich in das Belieben des Pflichtigen gestellt wäre. Eine Gebührenbelastung, die nahezu allein an die Erklärungsbereitschaft des Zahlungspflichtigen anknüpft, erscheint jedoch verfassungsrechtlich bedenklich, weil Kontrollen nahezu unmöglich sind und damit die Gebührenpflicht von vornherein unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz an einer gewissen Ineffektivität leiden würde (vgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rdnr. 71, unter Berufung auf die Entscheidung des BVerfG zur Spekulationssteuer, Urteil vom
  2. März 2004, - 2 BvL 17/02 -, juris). Der Gesetzgeber durfte daher auch eine „Gebührenpflicht gegen Mitteilung“ als nicht geeignet, weil wenig praktikabel ansehen. Randnummer 45
(3)Die generelle Gebührenpflicht für internetfähige PC’s ist auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne, denn sie dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit der Sicherstellung eines ausgewogenen, in einer funktionierenden Demokratie besonders bedeutsamen Rundfunk- und Fernsehprogramms. Dementsprechend erscheint es nicht unverhältnismäßig, dass diejenigen Internetnutzer, die weder ein herkömmliches Rundfunk- oder Fernsehgerät vorhalten noch aus persönlichen Gründen

§ 6RGeb

StV von der Gebührenzahlung befreit sind, in Anbetracht der bloßen Nutzungsmöglichkeit eines PC’s als Rundfunkempfangsgerät zur Zahlung der Gebühr herangezogen werden (ebenso Bay. VGH, a.a.O., Rdnr. 48). Auch der Betrag von 5,52 € pro Monat ist entgegen der Ansicht des Klägers der Höhe

als zumutbar anzusehen, zumal § 6 RGebStV umfangreiche Befreiungsmöglichkeiten für natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich vorsieht. Randnummer 46 d) Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt die Rundfunkgebührenpflicht für den internetfähigen PC ihn auch nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung

Art. 12Abs.

1 GG. Zum einen gilt für den E-Mail-Verkehr des Klägers mit seiner Praxis das bereits oben zu seiner Teilnahme an Internetforen etc. Gesagte, denn auch insoweit steht die Gebührenpflicht in keinem Zusammenhang zu dieser Art der PC-Nutzung, sondern entsteht allein, weil sich der Kläger zum Erwerb eines multifunktionalen Gerätes entschieden hat. Zum anderen greifen auch Steuern und ähnliche Abgaben nur dann in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen und – objektiv – eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998, - 2 BvR 1876/91, 2 BvR 1083/92, 2 BvR 2188/92, 2 BvR -, juris, Rdnr. 117 m.w.N.). Gleiches gilt hier. Auch die Rundfunkgebühr für internetfähige PC’s lässt keine berufsregelnde Tendenz erkennen. Randnummer 47 e) Die Erhebung der Rundfunkgebühr für internetfähige PC’s verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten bei der Auslegung der Gesetze nicht anerkannt werden (BVerfG, Beschluss vom

  1. Januar 2005, -2 BvR 167/02 –, juris, Rdnr. 31) Randnummer 48 Davon ausgehend stellt die Einbeziehung internetfähiger PC’s in die Gruppe der Rundfunkempfangsgeräte keine Ungleichbehandlung dar. Randnummer 49 Allein der Umstand, dass unterschiedliche Übertragungswege bestehen, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung beider Arten des Rundfunkempfangs, da es in beiden Fällen um den Empfang der gleichen Darbietungen geht und dieser und nicht der Übertragungsweg Anknüpfungspunkt für die Gebührenpflicht ist. Randnummer 50 Der Umstand, dass Breitbandanschlüsse noch nicht überall vorhanden sind, ist für den vorliegenden Fall ohne Belang, da der Kläger jedenfalls über einen solchen Anschluss verfügt und daher kein Grund ersichtlich ist, weshalb seine Heranziehung zur Rundfunkgebühr insofern gegen den Gleichheitssatz verstoßen sollte. Randnummer 51 Auch in der Anknüpfung der Gebühr an das bloße Vorhalten des PC’s ist keine Verletzung des Gleichheitssatzes zu erkennen. Denn in Bezug auf den Empfang von Rundfunkdarbietungen unterscheiden sich herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte nicht wesentlich von internetfähigen PC’s. Die Gebührenpflicht auch für den internetfähigen PC erscheint daher nicht als willkürliche Gleichbehandlung eines wesentlich ungleichen Sachverhalts. Will der Betroffene die Zahlung von Rundfunkgebühren für seinen PC vermeiden, muss er zwar nicht nur das in ihm enthaltene „herkömmliche Radiogerät“ abschaffen, sondern zugleich auch auf alle anderen Nutzungsmöglichkeiten des PC’s verzichten. Darin ist jedoch keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte zu sehen, denn letztlich ist nur der Rundfunkempfang – unabhängig vom Übertragungsweg – gebührbelastet, die weitere Konsequenz jedoch der Multifunktionalität der modernen Geräte geschuldet. Randnummer 52 Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung vermag der Senat auch nicht darin zu sehen, dass seitens des Geschäftsführers der GEZ geäußert worden sein soll, es werde keine gezielte Kampagne geben, um im gewerblichen Bereich Rundfunkteilnehmer zur Zahlung der Gebühr für PC’s aufzufordern. Insoweit mag dahinstehen, ob es als rechtswidrig anzusehen ist, wenn die GEZ von vornherein auf eine möglichst gleichmäßige und flächendeckende Durchsetzung der Gebührenpflicht für internetfähige PC’s verzichtet, denn der Kläger könnte daraus jedenfalls zu seinen Gunsten nichts herleiten. Der Gleichheitssatz vermag eine rechtswidrige Praxis nicht zu rechtfertigen und vermittelt demzufolge keinen Anspruch darauf, ebenfalls in rechtswidriger Weise bevorzugt zu werden - keine Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  2. Januar 2010, - 5 B 63/09 -, juris, Rdnr. 9). Randnummer 53 Soweit der Kläger zudem eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Lehrern und anderen öffentlichen Bediensteten bemängelt, die im Gegensatz zu Heimarbeitern und Selbständigen von der Rundfunkgebühr befreit seien, vermag der Senat auch diese Ansicht nicht zu teilen. Die Befreiung

§ 5Abs. 7 und 10 RGeb

StV betrifft Krankenhäuser, Behindertenheime etc. bzw. öffentliche allgemeinbildende und ihnen gleichgestellte Schulen. Insoweit sind diese Befreiungsmöglichkeiten ganz offensichtlich dem Fürsorgecharakter der Einrichtungen bzw. dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag gemäß Art. 7 Abs. 1 GG geschuldet mit der Folge, dass hier zu Recht Unterschiedliches unterschiedlich behandelt wird. Randnummer 54 Der Kläger kann ferner auch nicht mit Erfolg bemängeln, es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn dem einzelnen Selbständigen die gleiche Gebührenlast auferlegt werde wie einem potentiell milliardenschweren Unternehmen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist im gewerblichen Bereich jedes Rundfunkgerät gebührenpflichtig. Große Unternehmen werden demnach in Bezug auf die Vorhaltung herkömmlicher Geräte durchaus in größerem Maße mit der Rundfunkgebührenpflicht belastet als kleine Betriebe. Nur sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich ( § 5 Abs. 3 RGebStV ) sind davon ausgenommen. Diese Regelung beinhaltet eine umfassende Zweitgerätebefreiung für neuartige Rundfunkgeräte wie Rechner, Handys etc., solange wenigstens ein weiteres Rundfunkgerät vorgehalten wird. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass PC’s in der Regel überwiegend zu anderen Zwecken als zum Rundfunkempfang benutzt werden. Da dieser Grundgedanke auf Kleinbetriebe ebenso zutrifft wie auf Großunternehmen, vermag der Senat in dieser Gleichbehandlung keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen. Randnummer 55 f) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG - allgemeine Handlungsfreiheit – vor, da jedenfalls auch dieses Grundrecht durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt ist. Diese umfasst

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Summe aller formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen (BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957, 1 BvR 253/56 -, juris, Rdnr. 17). Dazu gehört

dem bereits oben Gesagten auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Randnummer 56 g) Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG. Rechtsgrundlage für die Gebühr ist § 2 Abs. 2 RGebStV und nicht – wie der Kläger meint – § 5 RGebStV , der die Befreiung für Zweitgeräte regelt. § 2 Abs. 2 RGebStV bestimmt, dass jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät bereit hält - ein derartiges Gerät ist

den obigen Ausführungen auch der PC des Klägers - zur Zahlung der Gebühr verpflichtet ist. Der Begriff des Rundfunkempfangsgerätes ist in dieser Bestimmung angesichts der stets fortschreitenden Technik zwar bewusst offen formuliert - sog. weiter Gerätebegriff -, jedoch mit allgemeinen Auslegungsmethoden bestimmbar und genügt damit den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes. Denn Generalklauseln und unbestimmte Begriffe sind jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - die üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bieten oder sie aus einer gefestigten Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2009, - 4 B 37/09 -, juris, Rdnr. 5). Randnummer 57 h) Soweit der Kläger in der Beendigung des Moratoriums für internetfähige PC’S zum 31. Dezember 2006 einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot sieht, vermag der Senat auch diese Ansicht nicht zu teilen. Denn im vorliegenden Fall handelt es sich allenfalls um eine unechte Rückwirkung, da nicht ein vollständig abgeschlossener Sachverhalt

träglich mit einer Gebühr belegt wird, sondern lediglich ein noch nicht abgeschlossener Sachverhalt - nämlich das Vorhalten eines PC’s - ab einem bestimmten Zeitpunkt für die Zukunft anders behandelt wird als bisher. Eine solche Regelung ist grundsätzlich in den Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich zulässig; lediglich dann, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen, ist eine Regelung als unzulässig anzusehen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971, - 2 BvL 17/69 -, juris, Rdnrn. 32 ff.). Dafür bestehen

den oben gemachten Ausführungen jedoch keine Anhaltspunkte. Randnummer 58 i) Der Bescheid vom

  1. Juli 2007 und der Widerspruchsbescheid vom
  2. Februar 2008 sind auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühren und des Säumniszuschlages nicht zu beanstanden.

§ 8Nr. 1 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages - RFin

StV - betrug die monatliche Grundgebühr im hier maßgeblichen Zeitraum 5,52 €. Der gegen den Kläger festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 € beruht auf § 6 Abs. 1 der Satzung des hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom

  1. November 1993 (Staatsanzeiger 1997, S. 3180) in der Fassung vom
  2. Dezember 1996 (Staatsanzeiger 1996, S. 957) i.V.m. §§ 7 Abs. 5 und 4 Abs. 7 RGebStV . Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 61 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, soweit es um die Erhebung der Rundfunkgebühren für März 2007 geht. Die Bestimmungen des RGebStV wurden erst mit Inkrafttreten des
  3. Rundfunkgebührenstaatsvertrages zum
  4. März 2007

§ 10RGeb

StV für revisibel erklärt. Für Januar und Februar 2007 bezieht sich der Rechtsstreit auf Landesrecht und damit auf nichtrevisibles Recht; ein anderer Zulassungsgrund liegt nicht vor. Randnummer 62 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Ihr liegt die streitige Rundfunkgebühr einschließlich des vom Beklagten ebenfalls geltend gemachten Säumniszuschlags zugrunde. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028824

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