der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der öffentlich-rechtliche Rundfunk zugleich „Medium“ und „Faktor“ der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und für die Demokratie von konstitutiver Bedeutung. Ihm obliege die Grundversorgung der Gesellschaft, die ihn verpflichte, die gesamte Bandbreite der öffentlichen Meinung darzustellen und zugleich quantitativ die Menschen auch tatsächlich dort zu erreichen, wo sie Unterhaltung und Informationen abrufen. Angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung könne der öffentlich-rechtliche Rundfunk diese Aufgabe nur erfüllen, wenn ihm die jeweils aktuellen Übertragungswege zur Verfügung stehen. Er sei deshalb auf Verfassungsebene berechtigt, an neuartigen Kommunikationsformen und -techniken teilzuhaben. Die Digitalisierung der Übertragungswege sowie die Verbreitung bestehender Rundfunkprogramme via Internet seien letztlich nur neue technische Übertragungswege und gehörten deshalb zum Kernbereich der dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk vom Bundesverfassungsgericht zugesprochenen Bestands- und Entwicklungsgarantie. Durch die Gebührenpflicht auch für Internet-PC’s solle der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch dann noch in die Lage versetzt werden, seinen gesellschaftlichen Auftrag zu erfüllen, wenn immer weniger klassische Radio- und Fernsehgeräte vorhanden seien. Die Aspekte der Abgabengleichheit und der Abgabengerechtigkeit erforderten die Heranziehung auch der Nutzer neuartiger Empfangsgeräte zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, um „eine Flucht in neuartige“ Geräte zu verhindern. Ein Verstoß gegen Art. 12 und Art. 2 GG sei nicht erkennbar, da beide Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet seien und ein etwaiger Eingriff in den Schutzbereich sich jedenfalls im Rahmen dieser dem Grundrecht auferlegten Beschränkung halte. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG sei ebenfalls zu verneinen, Anhaltspunkte für eine willkürliche Regelung seien nicht erkennbar. Randnummer 11 Mit Urteil vom 27. Januar 2009 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main der Klage stattgegeben und den Gebührenbescheid des Südwestrundfunks vom 01. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 05. Februar 2008 aufgehoben; außerdem hat es die Berufung zugelassen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil, der PC des Klägers sei nicht rundfunkgebührenpflichtig, da er jedenfalls nicht zum Empfang bereit gehalten werde. Ein internetfähiger PC sei ein multifunktionales Gerät, aus dessen bloßem Besitz – anders als bei herkömmlichen Radio- und Fernsehgeräten – nicht auf ein Bereithalten zum Empfang geschlossen werden könne. Da der Kläger geltend mache, seinen PC nicht zum Empfang von Rundfunkdarbietungen zu benutzen, und die Nutzung eines internetfähigen PC’s zum Rundfunkempfang auch im privaten Bereich immer noch die Ausnahme darstelle, treffe den Beklagten insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Dieser Darlegungspflicht sei er nicht
gekommen. Randnummer 12 Gegen dieses ihm am
dem nunmehr über die Webseiten der einzelnen öffentlich-rechtlichen Anstalten fast alle Radioprogramme live gestreamt würden, sei für eine Ausnahmeregelung kein Raum mehr. Diese Regelung sei auch verhältnismäßig, d.h. erforderlich, geeignet und angemessen, um das gesamte System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin gewährleisten zu können und eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu verhindern. Es gebe – entgegen der Auffassung des Klägers – auch kein milderes Mittel etwa in Form einer vor Empfang eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms vorzunehmenden Registrierung, da ein PC im Sinne des RGebStV auch dann noch zum Empfang bereit gehalten werde und demgemäß gebührenpflichtig sei, wenn damit nur private Programme empfangen werden könnten. Den Empfang privater Rundfunksendungen ebenfalls von einer vorherigen Registrierung abhängig zu machen, begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Da es dem Beklagten demnach nahezu unmöglich sei, einen Nutzungsnachweis zu führen – wie vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gefordert – sei es im Interesse der Gesamtveranstaltung Rundfunk gerechtfertigt, für die Gebührenpflicht allein an die Nutzungsmöglichkeit anzuknüpfen. Das vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main geforderte finale Tatbestandselement, wonach nicht allein die bloß abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs ausreiche, sondern ein Gerät nur dann zum Empfang bereit gehalten werde, wenn zugleich eine gewisse Zweckbestimmung des Bereithaltens gegeben sei, lasse sich dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 2 RGebStV nicht entnehmen. Bezüglich herkömmlicher Empfangsgeräte habe die Rechtsprechung bislang auch allein auf die bloße Nutzungsmöglichkeit abgestellt und lediglich zwei Ausnahmen anerkannt: die originalverpackten Rundfunkgeräte im Rahmen von Sonderverkaufsaktionen von Lebensmitteldiscountern sowie Funkpeilgeräte, die auf Grund fernmelderechtlicher Vorschriften nicht zum Rundfunkempfang benutzt werden dürfen. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 29.10.2009 hat er weiter ausgeführt, Rundfunk bedeute schon seinem Wortlaut
„Rundum“funken, also im Gegensatz zur Individualkommunikation die Übermittlung an eine verstreute, unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern. Da jeder PC ohne nennenswerten Aufwand als Empfangsgerät in Betrieb genommen werden könne, werde er auch zum Empfang bereit gehalten. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2009 – 11 K 623/08.F – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er ist der Ansicht, mit seiner Auslegung des RGebStV versuche der Beklagte angesichts technischer Neuerungen in unzulässiger Weise, gleichsam einen präventiven Gebührentatbestand zu schaffen. Wenn der Gesetzgeber glaube, die Gesamtveranstaltung öffentlich-rechtlicher Rundfunk schützen zu müssen, müsse er dafür geeignete Instrumente schaffen im Sinne einer vom Empfang abgekoppelten Umlage. Im Übrigen sei
wie vor zweifelhaft, ob der Rundfunkempfang via Internet als Rundfunk im Sinne des RGebStV anzusehen sei. Wesentliches Merkmal sei die Existenz eines klar abgrenzbaren Senders und einer für den Sender nicht überschaubaren Vielzahl von Empfängern. Demgegenüber frage der Nutzer des Internetradios aktiv Daten vom jeweiligen Bereitsteller ab. Der weite Gerätebegriff des § 1 Abs. 1 RGebStV eröffne den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in unzulässiger Weise die Möglichkeit, durch eine Erweiterung der Verbreitungswege eine Erweiterung der Gebühren auslösenden Tatbestände zu schaffen. Durch die Gebührenerhebung für neuartige Empfangsgeräte werde die Entscheidung des Einzelnen, auf eine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verzichten, unterlaufen. Zudem begegne der angefochtene Gebührenbescheid auch verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Anknüpfung der Gebührenpflicht an eine Legitimation würde demgegenüber zu sachgerechten Ergebnissen führen und dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit dienen. Als milderes Mittel zur generellen Gebührenpflicht biete sich etwa die „Gebührenpflicht gegen Mitteilung“ an, wenn dem Nutzer eines internetfähigen PC’s bereits bei der Anmeldung die Möglichkeit gegeben werde, anzukreuzen, ob er über seinen PC auch Rundfunkleistungen abzurufen beabsichtige. Im Übrigen sei es unter dem Blickwinkel der Lastengleichheit ungerechtfertigt, dass angesichts der Gebührenbefreiung für Zweitgeräte ein einzelner Selbständiger die gleiche Gebühr zu zahlen habe wie ein potentiell milliardenschweres Unternehmen. Die in Anbetracht der herkömmlichen Empfangsgeräte vom Gesetzgeber als sicher anzunehmende regelmäßige Nutzung von Radios und TV-Geräten sei Grundlage für die an die bloße Nutzungsmöglichkeit anknüpfende Gebührenpflicht gewesen; diese Annahme sei jedoch bei internetfähigen PC’s angesichts ihrer multifunktionalen Möglichkeiten nicht mehr gerechtfertigt. Schließlich sei der Gebührentatbestand auch nicht hinreichend bestimmt, da die Gebühr erhoben werde auf der Grundlage eines Befreiungstatbestandes und eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Randnummer 17 Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinaus gehenden Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, die der Beratung ebenfalls zugrunde gelegen haben. Randnummer 18 II. Der Verwaltungsgerichtshof kann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind dazu vor Ergehen der Entscheidung mit förmlich zugestellter Verfügung vom 8. März 2010 gehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Randnummer 19 Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2009 ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Randnummer 20 Der Gebührenbescheid des Südwestrundfunks vom 1. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 5. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil er für den streitigen Zeitraum Januar bis März 2007
den Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom
StV wird die Gebührenschuld durch die
StV zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt, d.h. durch diejenige, in deren Bereich das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit gehalten wird.
StV können Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren unter anderem auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer zur Zeit des Erlasses des Bescheides wohnt. Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung bei Wohnsitzänderungen und umfasst deshalb
Sinn und Zweck zur Überzeugung des Senats das Recht der infolge eines Umzuges zuständig gewordenen Landesrundfunkanstalt, auch über einen bereits erhobenen Widerspruch zu entscheiden. Denn die der Landesrundfunkanstalt des neuen Wohnsitzes mit dieser Regelung zugesprochene Kompetenz zum Erlass sowohl des Gebühren- als auch des Widerspruchsbescheids umfasst als Minus das Recht, in ein bereits laufendes Widerspruchsverfahren einzutreten. Randnummer 22 2. Sowohl der Gebührenbescheid des Südwestrundfunks als auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger ist für den hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. März 2007
den Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages für seinen internetfähigen PC zur Zahlung einer monatlichen Grundgebühr von 5,52 € verpflichtet; außerdem wurde infolge der Nichtzahlung zu Recht ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 € gegen ihn festgesetzt. Randnummer 23 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühr ist § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV . Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist
StV , wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält (Satz 1). Ein Rundfunkempfangsgerät wird dann zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (Satz 2). Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind
StV technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind. Randnummer 24 Danach ist der Kläger für den von ihm vorgehaltenen internetfähigen PC rundfunkgebührenpflichtig. Sein PC ist ein Rundfunkempfangsgerät, das zum Empfang bereit gehalten wird und dessen Einbeziehung in die Rundfunkgebührenpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Randnummer 25 a) Die über das Internet als Livestream empfangbaren Darbietungen sind „Rundfunk“ i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Randnummer 26 Rundfunk gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV im Spannungsfeld zwischen den Printmedien einerseits und den verschiedenen Arten der Individualkommunikation andererseits ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten. Maßgeblich sind dabei die Merkmale „Verbreitung“, „Allgemeinheit“ und „Darbietung“, während die verwendete Übertragungstechnik (analog oder digital) und die Übertragungsmedien (Satellit, Kabel oder terrestrisch) von untergeordneter Bedeutung sind (Schlemmer, in Epping/Hillgruber, Beckscher-Online-Kommentar, Art. 5 GG, Rdnrn. 66 ff.). Der Umstand, dass die als Livestream zu empfangenden Rundfunkdarbietungen über das Internet leicht zeitversetzt – typischerweise 2 bis 6 Sekunden (Wikipedia: Streaming-Media – Datenübertragungsrate; http://de.wikipedia.org/ wiki/ Streaming_ Media, vom 22. Januar 2010) – und erst
Aufbau einer Datenleitung durch den Nutzer empfangen werden können, ändert nichts daran, dass es sich auch dabei um eine „Rundfunkdarbietung“ handelt. Zum einen lassen sich auch zwischen analog und digital übertragenen Rundfunkprogrammen über Satellit oder Kabel leichte zeitliche Differenzen feststellen (vgl. Wikipedia, Digital Video Broadcasting, http://de.wikipedia.org/ wiki/Digital_ Video_Broadcasting, Stichwort Technik, vom 23. April 2010), ohne dass deshalb Zweifel an deren Eigenschaft als Rundfunk aufgekommen wären. Zum anderen wird trotz der leichten Zeitverzögerung das gleiche, aktuell auch mit Hilfe herkömmlicher Empfangsgeräte zu empfangende Programm an eine unbestimmte Anzahl von Personen übermittelt. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Empfang von Rundfunkdarbietungen allein auf Grund des technisch anderen Übertragungsweges aus der Definition als „Rundfunk“ herauszunehmen sein sollte. Randnummer 27 b) Der internetfähige PC des Klägers wird auch zum Empfang bereit gehalten. Randnummer 28 aa)
StV wird ein Gerät zum Empfang bereit gehalten, wenn es ohne besonderen technischen Aufwand in der Lage ist, Rundfunk zu empfangen. Das ist für den Rundfunkempfang über das Internet zu bejahen. Zwar bedarf es einer besonderen Player-Software; diese ist jedoch kostenlos im Internet verfügbar und lässt sich zumindest für mit dem Internet vertraute Personen ohne besondere Kenntnisse installieren, zumal für die einzelnen Schritte stets auch Hilfestellung angeboten wird (vgl. die aktuelle Version -
gewiesen werden, hält der Senat jedoch nicht für zutreffend. Der internetfähige PC erfüllt - wie ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät - objektiv das Merkmal des „Zum-Empfang-Bereithaltens“. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Möglichkeit, mit dem PC Rundfunkdarbietungen zu empfangen, die einzige Nutzungsmöglichkeit des internetfähigen PC’s ist. Auch herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte bieten dem Nutzer vielfach weitere Funktionen wie etwa das Abspielen von CD’s, DVD’s oder Schallplatten sowie das Aufnehmen von Sendungen usw. Maßgeblich ist deshalb allein, dass der PC a u c h den Empfang von Rundfunkdarbietungen ermöglicht, denn letztlich handelt es sich lediglich um einen neuen, anderen Übertragungsweg für Rundfunkdarbietungen. Gleichwohl ist Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebühr damit nicht der bloße Besitz des Gerätes; erforderlich ist darüber hinaus
dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auch eine objektiv feststellbare Zweckbestimmung des Bereithaltens „zum Empfang“. Ob dieses Tatbestandsmerkmal vorliegt ist jedoch nicht
der tatsächlichen Verwendung des Benutzers zu beurteilen, sondern
objektiven Gesichtspunkten. Demzufolge wird ein internetfähiger PC zum Empfang bereit gehalten, wenn er in seiner Komplexität mit allen Funktionen genutzt werden kann, auch wenn im Einzelfall nicht sämtliche Möglichkeiten ausgenutzt werden mögen. An dieser objektiven Zweckbestimmung zum Empfang fehlt es in den bislang von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen. Navigationsgeräte, die zum Rundfunkempfang geeignet, aber nicht zugelassen sind, sind
den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Februar 1988, - 7 C 34/87 -, juris, Rdnr. 14), denen sich der Senat anschließt, aus Rechtsgründen von der Gebührenpflicht befreit. Denn es widerspräche dem Rechtsstaatsprinzip, denjenigen, die sich einem fernmelderechtlichen Verbot entsprechend rechtstreu verhalten, allein weil sie ein solches Gerät besitzen, eine objektiv rechtswidrige Zweckbestimmung zu unterstellen und sie damit denjenigen gleich zu stellen, die ein solches Gerät tatsächlich verbotswidrig nutzen. Soweit die Rechtsprechung außerdem solche Geräte von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen hat, die von einem Handelsunternehmen ohne Prüfung oder Vorführung zum Kauf angeboten werden, werden diese Geräte schon objektiv nicht zum Rundfunkempfang, sondern als Handelsware zum Verkauf an den endgültigen Nutzer bereit gehalten, so dass auch ihre Herausnahme aus der Rundfunkgebührenpflicht gerechtfertigt erscheint. Die überragende Bedeutung, die der Rundfunk - wie oben ausgeführt -
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für eine moderne Demokratie hat, rechtfertigt es jedoch, für die Gebührenpflichtigkeit unabhängig von den individuellen Gewohnheiten des Nutzers an die objektive Empfangsmöglichkeit des bereit gehaltenen Gerätes anzuknüpfen (vgl. vgl. dazu ähnlich Bay. VGH, Urteil vom
1 Satz 1,
sich ziehen, wenn diese Gebühr darauf abzielte oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wäre, nutzungswillige Interessenten davon abzuhalten, sich Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. September 1999, - 1 BvR 1013/99 -, juris, Rdnr. 11). Randnummer 36 Das Recht auf freie Meinungsäußerung i.S.d. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern, d.h. frei zu sagen, was er denkt, auch wenn er für seine Meinung keine
prüfbaren Gründe angibt oder angeben kann (vgl. BVerfG, Urteil vom
1 Satz 1 GG eingreift, ist ein solcher Eingriff jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Rdnrn. 37 ff., 41; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnrn. 111 ff., 118; Bay. VGH, a.a.O., Rdnrn. 36 ff.), weil sowohl die Informations- als auch die Meinungsfreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen - Art. 5 Abs. 2 GG - finden. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Medien oder eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf bestimmte Informationen oder Meinungen zu schützenden Rechtsguts dienen, das dem Grundrechtsschutz der Medien nicht
steht. Dabei sind grundrechtsbeschränkende Gesetze im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, unter Abwägung der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts und der Bedeutung des Schutzgutes, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient. Eine auf ein solches Gesetz gestützte hoheitliche Maßnahme muss die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wahren (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 1 BvR 1595/92, 1 BvR 1606/92 -, juris, Rdnr. 39, st. Rspr.). Randnummer 39 dd) Davon ausgehend ist die Gebührenpflicht für internetfähige PC’s verhältnismäßig. Sie ist insbesondere geeignet und erforderlich, um die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen - ein gleich geeignetes milderes Mittel ist nicht zu erkennen - und die Maßnahme ist auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 40
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Staat dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Anbetracht seiner überragenden Bedeutung für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung eine positive Ordnung zu geben, die es ihm erlaubt, in Konkurrenz zu den privaten Sendern die Vielfalt der Meinungen und Themen aufzunehmen und wiederzugeben, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck ist eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand versetzt, die ihm zukommende Funktion im dualen System, d.h. im Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk, zu erfüllen, und ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischer Einflussnahme genutzt wird. Als die diesen Anforderungen entsprechende Finanzierung hat das Bundesverfassungsgericht die Gebührenfinanzierung angesehen, die es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gestattet, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ihn entspricht (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994, - 1 BvL 30/88 -, juris, Rdnrn. 140, 142, 147, 148). Randnummer 41
StV von der Gebührenzahlung befreit sind, in Anbetracht der bloßen Nutzungsmöglichkeit eines PC’s als Rundfunkempfangsgerät zur Zahlung der Gebühr herangezogen werden (ebenso Bay. VGH, a.a.O., Rdnr. 48). Auch der Betrag von 5,52 € pro Monat ist entgegen der Ansicht des Klägers der Höhe
als zumutbar anzusehen, zumal § 6 RGebStV umfangreiche Befreiungsmöglichkeiten für natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich vorsieht. Randnummer 46 d) Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt die Rundfunkgebührenpflicht für den internetfähigen PC ihn auch nicht in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung
1 GG. Zum einen gilt für den E-Mail-Verkehr des Klägers mit seiner Praxis das bereits oben zu seiner Teilnahme an Internetforen etc. Gesagte, denn auch insoweit steht die Gebührenpflicht in keinem Zusammenhang zu dieser Art der PC-Nutzung, sondern entsteht allein, weil sich der Kläger zum Erwerb eines multifunktionalen Gerätes entschieden hat. Zum anderen greifen auch Steuern und ähnliche Abgaben nur dann in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen und – objektiv – eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998, - 2 BvR 1876/91, 2 BvR 1083/92, 2 BvR 2188/92, 2 BvR -, juris, Rdnr. 117 m.w.N.). Gleiches gilt hier. Auch die Rundfunkgebühr für internetfähige PC’s lässt keine berufsregelnde Tendenz erkennen. Randnummer 47 e) Die Erhebung der Rundfunkgebühr für internetfähige PC’s verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen, die dem Gesetzgeber verboten sind, dürfen auch von den Gerichten bei der Auslegung der Gesetze nicht anerkannt werden (BVerfG, Beschluss vom
StV betrifft Krankenhäuser, Behindertenheime etc. bzw. öffentliche allgemeinbildende und ihnen gleichgestellte Schulen. Insoweit sind diese Befreiungsmöglichkeiten ganz offensichtlich dem Fürsorgecharakter der Einrichtungen bzw. dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag gemäß Art. 7 Abs. 1 GG geschuldet mit der Folge, dass hier zu Recht Unterschiedliches unterschiedlich behandelt wird. Randnummer 54 Der Kläger kann ferner auch nicht mit Erfolg bemängeln, es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn dem einzelnen Selbständigen die gleiche Gebührenlast auferlegt werde wie einem potentiell milliardenschweren Unternehmen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist im gewerblichen Bereich jedes Rundfunkgerät gebührenpflichtig. Große Unternehmen werden demnach in Bezug auf die Vorhaltung herkömmlicher Geräte durchaus in größerem Maße mit der Rundfunkgebührenpflicht belastet als kleine Betriebe. Nur sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich ( § 5 Abs. 3 RGebStV ) sind davon ausgenommen. Diese Regelung beinhaltet eine umfassende Zweitgerätebefreiung für neuartige Rundfunkgeräte wie Rechner, Handys etc., solange wenigstens ein weiteres Rundfunkgerät vorgehalten wird. Damit trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass PC’s in der Regel überwiegend zu anderen Zwecken als zum Rundfunkempfang benutzt werden. Da dieser Grundgedanke auf Kleinbetriebe ebenso zutrifft wie auf Großunternehmen, vermag der Senat in dieser Gleichbehandlung keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen. Randnummer 55 f) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG - allgemeine Handlungsfreiheit – vor, da jedenfalls auch dieses Grundrecht durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt ist. Diese umfasst
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Summe aller formell und materiell verfassungsmäßigen Rechtsnormen (BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957, 1 BvR 253/56 -, juris, Rdnr. 17). Dazu gehört
dem bereits oben Gesagten auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Randnummer 56 g) Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG. Rechtsgrundlage für die Gebühr ist § 2 Abs. 2 RGebStV und nicht – wie der Kläger meint – § 5 RGebStV , der die Befreiung für Zweitgeräte regelt. § 2 Abs. 2 RGebStV bestimmt, dass jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät bereit hält - ein derartiges Gerät ist
den obigen Ausführungen auch der PC des Klägers - zur Zahlung der Gebühr verpflichtet ist. Der Begriff des Rundfunkempfangsgerätes ist in dieser Bestimmung angesichts der stets fortschreitenden Technik zwar bewusst offen formuliert - sog. weiter Gerätebegriff -, jedoch mit allgemeinen Auslegungsmethoden bestimmbar und genügt damit den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes. Denn Generalklauseln und unbestimmte Begriffe sind jedenfalls dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - die üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für ihre Auslegung und Anwendung bieten oder sie aus einer gefestigten Rechtsprechung hinreichende Bestimmtheit gewinnen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2009, - 4 B 37/09 -, juris, Rdnr. 5). Randnummer 57 h) Soweit der Kläger in der Beendigung des Moratoriums für internetfähige PC’S zum 31. Dezember 2006 einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot sieht, vermag der Senat auch diese Ansicht nicht zu teilen. Denn im vorliegenden Fall handelt es sich allenfalls um eine unechte Rückwirkung, da nicht ein vollständig abgeschlossener Sachverhalt
träglich mit einer Gebühr belegt wird, sondern lediglich ein noch nicht abgeschlossener Sachverhalt - nämlich das Vorhalten eines PC’s - ab einem bestimmten Zeitpunkt für die Zukunft anders behandelt wird als bisher. Eine solche Regelung ist grundsätzlich in den Grenzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich zulässig; lediglich dann, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen, ist eine Regelung als unzulässig anzusehen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1971, - 2 BvL 17/69 -, juris, Rdnrn. 32 ff.). Dafür bestehen
den oben gemachten Ausführungen jedoch keine Anhaltspunkte. Randnummer 58 i) Der Bescheid vom
StV - betrug die monatliche Grundgebühr im hier maßgeblichen Zeitraum 5,52 €. Der gegen den Kläger festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von 5,11 € beruht auf § 6 Abs. 1 der Satzung des hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom
StV für revisibel erklärt. Für Januar und Februar 2007 bezieht sich der Rechtsstreit auf Landesrecht und damit auf nichtrevisibles Recht; ein anderer Zulassungsgrund liegt nicht vor. Randnummer 62 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Ihr liegt die streitige Rundfunkgebühr einschließlich des vom Beklagten ebenfalls geltend gemachten Säumniszuschlags zugrunde. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028824
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.