dem Hessischen Studienbeitragsgesetz (HStuBeiG) heranzuziehen. Der Kläger besuchte das Gymnasium Philippinum in Weilburg und bestand dort am
der Zwischenprüfungsordnung vom
1 Satz 4 HV sei zwar die Erhebung eines Schulgeldes zulässig, in Bezug auf die Erhebung von Studienbeiträgen sei diese Vorschrift jedoch nicht einschlägig. Außerdem sei in Art. 59 Abs. 1 HV festgelegt, dass die Unentgeltlichkeit die Regel, Entgeltlichkeit die Ausnahme sei. Mit der Einführung von Studiengebühren werde dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis umgedreht. Außerdem verstoße die Einführung von Studiengebühren mit einer Übergangsfrist von weniger als einem Jahr gegen das Rückwirkungsverbot. Hinzukomme, dass § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 HStubeiG lediglich zur Erhebung von Studienbeiträgen für Studiengänge ermächtige, die auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinführen. Das Studium der Rechtswissenschaften schließe jedoch mit einer ersten Prüfung ab, deren staatlicher Teil lediglich als Verständnisprüfung für den juristischen Vorbereitungsdienst diene. Die Schwerpunktbereichsprüfung vermittele ebenfalls keinen Abschluss, sondern fließe lediglich in die Note der ersten Prüfung mit ein. Schließlich sei die Beitragsbefreiung
G durch die Satzung der Beklagten vom
G befreie die Hochschule die Studierenden von den Studienbeiträgen bei überdurchschnittlichen schulischen o d er studentischen Leistungen, wobei Voraussetzungen und Verfahren von der Universität im Rahmen einer Satzung zu regeln seien ( § 6 Abs. 4 HStubeiG ). Dieser Verpflichtung sei die Beklagte mit der Satzung vom 21. Juni 2007
gekommen, wobei auf eine Befreiung wegen schulischer Leistungen angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit der verschiedenen Hochschulzugangsberechtigungen verzichtet worden sei. Gleichzeitig sei in § 7 Abs. 12 der Satzung festgelegt worden, dass für die Berechnung der Rangreihen für das Wintersemester 2007/08 nur die im Sommersemester 2006 und Wintersemester 2006/07 erbrachten Leistungen berücksichtigt werden sollten. Ausgangspunkt sei dabei die Überlegung gewesen, dass Studierende, die ihre Zwischenprüfung bzw. ihr Vordiplom schon zu einem früheren Zeitpunkt erbracht hätten, bis zum Sommersemester 2006 einschließlich beitragsfrei hätten studieren können und daher weniger belastet seien als diejenigen, die ihr Studium später begonnen hätten. Bereits mit Schreiben vom
den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom
des Hochschulrahmengesetzes (HRG) auch als berufsqualifizierend anzusehen, aber die Satzung der Beklagten biete keine hinreichende Rechtsgrundlage, um die Befreiung des Klägers von den Studienbeiträgen abzulehnen. Denn mit ihrer Ausführungssatzung habe die Beklagte den vom Gesetzgeber für die Beitragsbefreiung durch die Hochschulen vorgesehenen rechtlichen Rahmen nicht ausgefüllt. Deshalb sei die Ausführungssatzung rechtswidrig und eine Relevanz dieses Rechtsfehlers für den vorliegenden Einzelfall könne nicht ausgeschlossen werden. Zur Begründung hat es ausgeführt, der ursprünglich dem Hessischen Landtag vorgelegte Gesetzentwurf habe folgende Regelung vorgesehen: "
gewiesen oder weit überdurchschnittliche Leistungen im Studium erbracht werden.
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 regeln die Hochschulen durch Satzung." Bereits aus dem Wortlaut - "können" - habe sich ergeben, dass den Hochschulen weitgehender Gestaltungsspielraum überlassen bleiben solle. Zweck dieser Ermächtigung sei es gewesen, Hochbegabte zu fördern, den Wettbewerb unter den Universitäten um besonders begabte Studierende zu stärken und dem einzelnen Studenten einen Anreiz für besondere Leistungen im Studium zu bieten. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens habe diese Regelung jedoch einen anderen Wortlaut erhalten, der auch den Regelungsgehalt der Vorschrift verändert habe; er laute jetzt: "
gewiesen oder weit überdurchschnittliche Leistungen im Studium erbracht werden.
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie
3 Satz 5 regeln die Hochschulen durch Satzung." Mit dieser Änderung sei der den Hochschulen zuvor durch das Wort "können" übertragene Gestaltungsspielraum entfallen. Nunmehr sei zu befreien, wenn eine der beiden Tatbestandsalternativen vorliege. Die von der Beklagten vorgenommene satzungsmäßige Begrenzung auf nur einen der beiden Befreiungstatbestände sei durch § 6 Abs. 3 HStubeiG nicht gedeckt. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der Formulierung "in der Regel" herleiten, da diese sich allein auf das Quorum der zu befreienden Studenten beziehe. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil zugelassen, weil es mit seiner Entscheidung vom Beschluss des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2008 - 8 TG 2489/07 - abweicht.
der am
allgemeinem Sprachverständnis eine Alternative zum Ausdruck. In Verbindung mit der in § 6 Abs. 4 HStubeiG festgelegten Satzungsbefugnis sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass es den Hochschulen freistehe, sich für die eine oder die andere Alternative zu entscheiden. Diese Auslegung entspreche dem Willen des Gesetzgebers, denn ihm sei es vor allem darum gegangen, mit der Befreiungsregelung Studienkonstellationen zu erfassen, in denen ein besonderes Interesse des Landes bzw. der Hochschule an der Gewinnung bzw. Unterstützung von Studierenden bestehe. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass stets beide Ziele zu berücksichtigen seien, so hätte er die Tatbestandsmerkmale mit "und" verbunden. Aus der Gesetzesbegründung lasse sich eindeutig entnehmen, dass es vor allem um eine Ausweitung der Anzahl der zu befreienden Studierenden gegangen sei, ohne dass mit der geänderten Fassung eine Einschränkung des Gestaltungsspielraums der Hochschulen beabsichtigt gewesen sei. So heiße es in der Gesetzesbegründung zur geänderten Fassung weiter: "Den Hochschulen bleibt auch im Interesse ihrer Profilbildung die Ausgestaltung durch Satzung vorbehalten." Mit der Gesetz gewordenen Fassung habe der Gesetzgeber somit zwei Ziele verfolgt, nämlich den Studierenden die Möglichkeit eines Hochschulstipendiums zu verschaffen, dessen Gewährung hinsichtlich der Anzahl der Begünstigten nicht in das Ermessen der Hochschule habe gestellt sein sollen, und zugleich die Profilbildung der Hochschulen im Rahmen der ihnen übertragenen Satzungsautonomie zu stärken und zu unterstützen. Die Gewährung von Befreiungen wegen der schulischen Leistungen könne dazu führen, dass die Zahl der Studienbewerber mit einem qualifizierten Hochschulabschluss steige, während die Befreiung wegen überdurchschnittlicher Leistungen im Studium auf eine Situation abstelle, der alle Studierenden in vergleichbarer Weise ausgesetzt würden mit der Folge, dass alle die gleiche Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Befreiung besäßen. Da die schulischen Leistungen angesichts der verschiedenartigen Bildungsgänge und Schulformen nur schwer miteinander vergleichbar seien, habe sich die Beklagte für die zweite Alternative entschieden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 18. Dezember 2008 - 3 K 147/08.GI - aufzuheben, soweit darin nicht das Verfahren hinsichtlich des durch beiderseitige Erklärungen in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits eingestellt wurde, und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt er die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und macht geltend, die Auslegung des § 6 Abs. 3 HStubeiG sei nicht zu beanstanden. Sie widerspreche weder dem Wortlaut noch dem Willen des Gesetzgebers. Für die Auslegung der Regelung könne nicht vom herkömmlichen Sprachverständnis der Konjunktion "oder" ausgegangen werden, ansonsten müsse ein Austausch von "oder" mit der Konjunktion "und" zum Vorliegen kumulativer Varianten bei gleichem Sinngehalt führen. Bei Verwendung der Konjunktion "und" ergebe sich jedoch ein völlig anderer Sinngehalt, weil dann keine kumulativen Ausgestaltungsvarianten gegeben seien, sondern eine Befreiung nur in Betracht komme, wenn der Student beide Tatbestandsmerkmale erfülle. Zudem führe die Akzeptanz eines Alternativverhältnisses in dieser Vorschrift dazu, dass es der Universität überlassen bleibe, ob sie nur bei überragenden schulischen oder nur bei überragenden studentischen oder in beiden Fällen Befreiungsmöglichkeiten vorsehe. Die Befreiung von Studienbeiträgen nur auf Grund überdruchschnittlicher schulischer Leistungen würde jedoch den Sinn der Regelung verfehlen. Mit dieser Regelung werde der Hochschule daher vorgeschrieben, den Studierenden die Möglichkeit zur Befreiung von Studienbeiträgen einzuräumen, wenn sie entweder überdurchschnittliche schulische oder überdurchschnittliche studentische Leistungen erbringen. Die Alternative führe zu einer kumulativen Verpflichtung der Hochschulen und ziele darauf ab, auch für die Studenten des ersten Semesters einen Maßstab für die Befreiung vorzuhalten. Es müsse gewährleistet sein, dass sowohl sehr gute Abiturienten als auch später sehr gute Studenten eine Befreiung von den Studiengebühren erzielen könnten. Auch der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs könne die Argumentation der Berufungsklägerin nicht stützen. Zum einen habe dieser seine Auslegung auch nicht ansatzweise begründet, und zum anderen beziehe er sich auf die Begründung des ersten Gesetzentwurfes und dem darin noch den Hochschulen eingeräumten Entschließungsermessen (vgl. LT Drs. 16/5747 S. 5, 14). Dieser Text sei jedoch gerade nicht Gesetz geworden. In der Landtagsdrucksache sei zudem ausgeführt, mit dieser Befreiung werde ein dreifacher Zweck verfolgt, nämlich die Förderung Hochbegabter, die Steigerung des Wettbewerbs der Hochschulen untereinander um besonders begabte Studierende sowie die Schaffung eines zusätzlichen Anreizes für die Studenten. Im Rahmen der Förderung Hochbegabter werde dabei jedoch nicht zwischen schulischen und studentischen Leistungen unterschieden. Sollte sich die Hochschule mit der von ihr erlassenen Ausführungssatzung dennoch im Rahmen der ihr
G übertragenen Entscheidungskompetenz gehalten haben, sei jedenfalls die in §§ 6, 7 Abs. 3 der Satzung erfolgte Befreiungsregelung für den Studiengang Rechtswissenschaften rechtswidrig, weil danach nur eine Befreiung für ein Jahr
der Zwischenprüfung vorgesehen sei. Besondere Leistungen zu Beginn des Studiums oder in höheren Semestern würden danach von vornherein nicht erfasst. Es müsse jedoch sichergestellt sein, dass ein Studierender in jedem Stadium seines Studiums die Möglichkeit habe, eine Befreiung wegen überdurchschnittlicher Leistungen zu erlangen. Die Quotenbildung sei zudem auch deshalb unzulässig, weil bei dieser Art der Berechnung nahezu 2/3 des jeweils
Zulassung durch das Verwaltungsgericht insbesondere statthaft und innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO)
Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht eingelegt und fristgemäß (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden.
G beträgt der Studienbeitrag für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses während der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester 500 € pro Semester (Grundstudienbeitrag). Er wird
G erstmals für das Wintersemester 2007/08 und letztmals für das Sommersemester 2008 erhoben. Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 HStuBeiG. Er ist bei der Beklagten in einem beitragspflichtigen Studiengang immatrikuliert.
G i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 5. November 2007 (GVBl. I, Seite 709) sind die Studiengänge an Hessischen Hochschulen berufsqualifizierend; gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 Hochschulrahmengesetz gilt das auch für Studienabschlüsse, die - wie der vom Kläger angestrebte - zur Teilnahme an einem Vorbereitungsdienst berechtigen.
G i.V.m. § 6 Abs. 1 der Ausführungssatzung der Universität vom 21. Juni 2007 von der Zahlung der Studienbeiträge befreit, da die Satzung eine Befreiung aus diesem Grunde ausschließt (§ 6 Abs. 1 Satz 2) und diese Regelung im Einklang mit § 6 Abs. 3 und 4 HStubeiG steht.
G befreien die Hochschulen in der Regel zehn vom Hundert der Studenten von der Beitragspflicht, wenn weit überdurchschnittliche schulische Leistungen
gewiesen oder weit überdurchschnittliche Leistungen im Studium erbracht werden. Voraussetzungen und Verfahren regeln die Hochschulen gemäß Absatz 4 durch Satzung. Von dieser Befreiungsmöglichkeit hat die Beklagte in ihrer Satzung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, denn sie war im Rahmen der ihr übertragenen Verantwortung nicht gehindert, eine Befreiung bei überdurchschnittlichen schulischen Leistungen ganz auszuschließen. Die Ansicht des Klägers, der Gesetzgeber verpflichte die Hochschulen, Befreiungstatbestände für beide Alternativen vorzusehen, ist nicht zutreffend. Weder Wortlaut, systematische Stellung oder Sinn und Zweck dieser Vorschrift noch der Wille des Gesetzgebers stützen die vom Kläger vertretene Auslegung dieser Rechtsvorschriften.
sich ziehen sollen, im Gesetz selbst geregelt hat, hat er bei der Leistungsförderung auf nähere Vorgaben verzichtet und die Hochschulen verpflichtet, Voraussetzungen und Verfahren in einer Satzung festzulegen. Damit hat er diese Befreiungen bewusst der Satzungsautonomie der Hochschulen und damit der Ausgestaltung durch ihre demokratisch gewählten Gremien übertragen. Diese Vorgehensweise spricht dafür, dass er den Hochschulen hier einen wenn auch auf Leistungsträger beschränkten, so doch in der Ausgestaltung der Einzelheiten freien Entscheidungsspielraum übertragen wollte. cc) Für diese Auslegung spricht auch der aus der Gesetzesbegründung ersichtliche Wille des Gesetzgebers. In der Begründung zur ursprünglichen Fassung heißt es: "Zweck der Ermächtigung zur Beitragsbefreiung in Abs. 3 ist die Förderung Hochbegabter, die Steigerung des Wettbewerbs der Hochschulen um besonders begabte Studierende sowie die Schaffung eines zusätzlichen Anreizes für besondere Leistungen im Studium. Die Beitragsbefreiung erfüllt insoweit, soweit die Hochschulen von ihr Gebrauch machen, ebenso wie Abs. 2 die Funktion eines Stipendiums. Abs. 4 legt fest, dass Befreiungen
Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 nur auf Grund eines satzungsmäßig geregelten Verfahrens getroffen werden können. Die Hochschulen sind insofern aufgefordert, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten und durch die zuständigen Gremien diese Möglichkeiten ihrer Entwicklung und Profilierung nutzbar zu machen." An dieser Absicht hat sich durch den letztlich Gesetz gewordenen, geänderten Wortlaut nichts geändert, denn in der dazu ergangenen Gesetzesbegründung heißt es: "Mit der Ausweitung der Befreiungsmöglichkeiten für überdurchschnittliche Leistungen auf in der Regel 10 v. H. der Studierenden wird die Leistungs- und Wettbewerbsorientierung der Hochschulen weiter gestärkt. Es erhält damit künftig jeder zehnte Studierende in Hessen ein "Hochschulstipendium". Den Hochschulen bleibt auch im Interesse ihrer Profilbildung die Ausgestaltung durch Satzung vorbehalten." Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit dem geänderten Wortlaut die Universitäten zwar einerseits verpflichten wollte, Befreiungstatbestände für 10 % der Studierenden zu schaffen, ihnen andererseits jedoch im Interesse des Wettbewerbs und der Profilbildung in der Umsetzung einen möglichst breiten Gestaltungsspielraum belassen wollte. Insbesondere die Bezeichnung dieser Befreiungen als "Hochschulstipendien" spricht für dieses Verständnis der Norm, weil Hochschulstipendien üblicherweise zu den Bedingungen und
den Vorstellungen der einzelnen Hochschule vergeben werden.
der Satzung keine Berücksichtigung finden und er seine Zwischenprüfung schon vor dem Sommersemester 2006 abgelegt hat, ist auch darin keine gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Benachteiligung zu erkennen. Differenzierungskriterium für den Ausschluss von Studierendengruppen, die ihre Prüfungsleistung vor einem bestimmten Zeitpunkt abgelegt haben, ist
dem Vorbringen der Beklagten die Überlegung des Präsidiums gewesen, dass diejenigen Studierenden, die zeitlich eher ihre Zwischenprüfung abgelegt hätten, nur einem weitaus geringeren Zeitraum der Verpflichtung zur Zahlung von Studienbeiträgen ausgesetzt seien als diejenigen Studierenden, die zu einem späteren Zeitpunkt die Zwischenprüfung ablegten. Davon ausgehend ist eine Differenzierung dieser Studierendengruppen gerechtfertigt, mit dem Ziel, der Gruppe, die eine größere Belastung zu tragen hat, auch die Möglichkeit der Befreiung zuteilwerden zu lassen. Diese Begründungserwägung hat auch durch die zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung nichts an Überzeugungskraft verloren, denn die Frage ihrer Rechtmäßigkeit ist für den Zeitpunkt rechtlich zu beurteilen, in dem die Befreiungsregelung getroffen wurde. Sie wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die getroffene Regelung durch eine
folgende Entscheidung des Gesetzgebers obsolet wird. Auch der weitere Einwand des Klägers, die von der Beklagten vorgenommene Quotenbildung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da angesichts der tatsächlichen Prüfungsergebnisse in den berücksichtigten Semestern - Wintersemester 2007/08 und Sommersemester 2008 - Studierende mit einer wesentlich geringeren Punktzahl als der von ihm selbst erzielten von den Studiengebühren befreit worden seien, ist nicht zutreffend. Wird die Befreiung von den Studiengebühren - wie hier - nicht in Anknüpfung an absolute Punktzahlen, sondern den jeweils 10 Prozent Besten eines Semesters gewährt, so führt das unweigerlich dazu, dass die Punktzahl, die für eine Befreiung erzielt werden muss, in jedem Semester differiert, weil sie von den jeweiligen Prüfungsleistungen des in den Blick genommenen Jahrgangs abhängt. Darin ist jedoch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu sehen, weil die Zwischenprüfung jedenfalls innerhalb des jeweiligen Semesters unter für alle gleichen Bedingungen stattfindet. Das Gleiche gilt letztlich auch insoweit, als der Kläger geltend macht, diese Art der Rangreihenbildung habe zur Folge, dass aus jedem Jahrgang etwa 190 Studierende befreit würden und damit von "weit überdurchschnittlichen" Leistungen nicht die Rede sein könne. Denn auch insoweit hängt die für die Befreiung erforderliche Punktzahl von der Leistungsstärke des jeweiligen Jahrgangs ab. Hinzukommt, dass auch bei einer absoluten Zahl von 190 Befreiungen lediglich 10% der Studierenden in den Genuss der Vergünstigung kommen; dieser Prozentsatz ist jedoch vom Gesetzgeber gewollt und deshalb vorgegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe gegeben ist. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht revisibles Landesrecht betrifft und damit einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -, wobei der Senat für jedes der beiden im Berufungsverfahren noch streitigen Semester den Studienbeitrag von je 500,00 € in Ansatz gebracht hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028835
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.