gesetz Leitsatz Das Wertpapierprospektgesetz und die Wertpapierprospektgebührenverordnung gehen von einer emissionsbezogenen Gebührenberechnung aus. Die emissionsbezogene Gebührenberechnung korrespond
2 des Wertpapierprospektgesetzes zu erlassen. Auf Grund dessen hat die Bundesanstalt die Verordnung über die Erhebung von Gebühren nach dem Wertpapierprospektgesetz (Wertpapierprospektgebührenverordnung - WpPGebV) vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875) erlassen. Randnummer 29 Für die erhobenen Gebühren hat sich die Beklagte zu Recht auf das Vorliegen dreier gebührenpflichtiger Amtshandlungen i. S. v. §
§ 2Abs. 1 Wp
PGebV i. V. m. Nr. 7 der Anlage zu § 2 WpPGebV gestützt. Randnummer 30 Nach § 1 Satz 1 WpPGebV erhebt die Bundesanstalt für Amtshandlungen nach dem Wertpapierprospektgesetz und nach Rechtsakten der Europäischen Union Gebühren nach dieser Verordnung. § 2 Abs. 1 WpPGebV regelt, dass sich die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze - vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 und § 3 - nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis bestimmen. Der Gebührentatbestand Nr. 7 des Gebührenverzeichnisses in der Anlage zu § 2 Abs. 1 WpPGebV sieht eine Gebühr von 4.000,00 € vor, und zwar für die „Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. des WpPG erstellt worden ist und für dessen Hinterlegung (§ 13 Abs.
§ 14Abs. 1 Satz 1 Wp
PG)“. Randnummer 31 Dass die vorbezeichnete Gebühr dreimal angefallen ist, ergibt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - allerdings nicht bereits daraus, dass die Klägerin den Grundverwaltungsakt vom
- April 2007 hat bestandskräftig werden lassen und damit gegenüber der Gebührenfestsetzung nicht mehr mit Erfolg einwenden kann, es habe sich nur um einen einzigen Prospekt gehandelt, für dessen Billigung und Hinterlegung auch nur eine Gebühr in Höhe von 4.000,00 € verlangt werden könne. Randnummer 32 Selbst wenn die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für einen bestandskräftigen Bescheid nicht von dessen Rechtmäßigkeit, sondern von dessen Wirksamkeit i. S. v. §§ 43, 44 VwVfG abhängt - wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 -, LKV 2008, 422) ausgeführt hat -, bedeutet dies nicht ohne weiteres eine Bindungswirkung des Gestattungsbescheids in jeder Hinsicht für die Gebührenfestsetzung. Nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ist es zwar nur dann zulässig, an eine Handlung einer Behörde für den Betroffenen belastende Wirkungen, beispielsweise die Erhebung von Gebühren, zu knüpfen, wenn die behördliche Handlung wirksam ist. An der Wirksamkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts fehlt es nicht bereits bei bloßer Rechtswidrigkeit, sondern nur bei Nichtigkeit (§ 43 Abs. 3 VwVfG). Die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für einen - bestandskräftigen - Verwaltungsakt ist somit nicht von dessen Rechtmäßigkeit abhängig. Das bedeutet allerdings nur, dass die Beklagte den bestandskräftigen Gestattungsbescheid vom
- April 2007 als Amtshandlung zur Grundlage ihrer Gebührenfestsetzung machen durfte. Allein die Tatsache, dass die Beklagte darin Wertpapierprospekte betreffend dreier Typen von Inhaberschuldverschreibungen mit unterschiedlichen Wertpapierkennnummern billigte, entfaltet indessen keine Bindungswirkung für das Gebührenfestsetzungsverfahren dahingehend, dass zwangsläufig drei Amtshandlungen vorliegen und dementsprechend drei Gebühren anfallen. Die Frage, wie sich die Billigung von Wertpapierprospekten von Inhaberschuldverschreibungen mit unterschiedlichen Wertpapierkennnummern gebührenrechtlich auswirkt, beantwortet sich vielmehr allein anhand der gebührenrechtlichen Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 2 WpPG i. V. m. den Vorschriften der Wertpapierprospektgebührenverordnung. Randnummer 33 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung maßgeblich ist zunächst die Vorschrift in § 2 Abs. 1 WpPGebV, wonach sich die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze - vorbehaltlich bestimmter Sonderregelungen - nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis bestimmen. Als gebührenpflichtige Amtshandlung wird in Nr. 7 des Gebührenverzeichnisses die „Billigung eines Prospekts, der als ein einziges Dokument i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1,
- Alt. des WpPG erstellt worden ist und für dessen Hinterlegung (§ 13 Abs.
§ 14Abs. 1 Satz 1 Wp
PG)“ umschrieben. Randnummer 34 Die Bedeutung des Begriffes „Billigung eines Prospekts“ ist - auch wenn es sich bei der Wertpapierprospektgebührenverordnung nicht um ein förmliches Gesetz handelt - durch Auslegung zu ermitteln. Der Zusatz, dass es sich dabei um „ein einziges Dokument i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 1,
- Alt.“ handeln muss, gibt für die Auslegung nichts her, da jeder Prospekt entweder als einteiliges oder als dreiteiliges Dokument erstellt werden kann (vgl. dazu: BT-Drs. 15/4999, S. 26). Besteht ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so schreibt § 12 Abs. 1 Satz 2 WpPG vor, dass die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular, eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfassung aufzuteilen sind. Gebührenmäßig ist die Erstellung eines solchen Prospekts als dreiteiliges Dokument in den Gebührentatbeständen Nr. 8 und 9 des Gebührenverzeichnisses mit 2.250,00 € und 1.750,00 € (insgesamt also auch 4.000,00 €) erfasst. Randnummer 35 Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs „Billigung eines Prospekts“ lassen sich zunächst den Gesetzesmaterialien zum Entwurf des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes entnehmen. Randnummer 36 Das Wertpapierprospektgesetz - Art. 1 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes - soll die wesentlichen Bestimmungen der Prospektrichtlinie umsetzen. Die Prospektrichtlinie und die Verordnung der Kommission zur Durchführung der Prospektrichtlinie sollen eine weitere Vereinheitlichung herbeiführen hinsichtlich der nationalen Bestimmungen für die Erstellung, die Billigung und die Verbreitung des Prospekts, der im Inland beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist. Dabei löst die Prospektrichtlinie die Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom
- April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist, sowie die Vorschriften betreffend Prospekte ab, die in der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen enthalten sind. Die Umsetzung der beiden zuletzt genannten Richtlinien erfolgte im Wesentlichen im Verkaufsprospektgesetz und im Börsengesetz. Die im Wertpapierprospektgesetz enthaltenen Vorschriften orientieren sich daher - soweit möglich - an den bisherigen Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes und den den Prospekt betreffenden Vorschriften des Börsengesetzes (BT-Drs. 15/4999, S. 25). Randnummer 37 Die Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für die Hinterlegung des Verkaufsprospekts in § 16 Abs. 2 VerkProspG war Gegenstand zahlreicher Änderungen (vgl. dazu den Überblick in: Schwark, Kapitalmarktrechts-Kommentar,
- Aufl., § 16 VerkProspG, Rdnr. 1 [Fußnote 2]). Die Fassung des Verkaufsprospektgesetzes vom
- Juli 1996 sah in § 16 Abs. 2 folgende Regelung vor: Randnummer 38 „Das Bundesaufsichtsamt erhebt für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten eine Gebühr. Diese beträgt bei einem Gesamtausgabepreis der Wertpapiere von Randnummer 39 - bis zu 5 Millionen Deutsche Mark: 750 Deutsche Mark Randnummer 40 - bis zu 50 Millionen Deutsche Mark: 1.000 Deutsche Mark Randnummer 41 - über 50 Millionen Deutsche Mark: 1.500 Deutsche Mark. Randnummer 42 Die Gebühren werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben.“ Randnummer 43 Der frühere Streit, ob eine Gebühr pro hinterlegtem Prospekt oder pro Emission erhoben werden kann, sollte mit der Neufassung von § 16 Abs. 2 VerkProspG beigelegt werden. Dazu heißt es in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz) vom
- November 1997, die geplante Neufassung von § 16 Abs. 2 Satz 1 VerkProspG stelle nunmehr klar, dass auch bei Hinterlegung nur eines Verkaufsprospekts mehrere Gebührentatbestände verwirklicht werden könnten. Die Regelung berücksichtige, dass häufig Angaben über mehrere Wertpapiere in einem Dokument drucktechnisch zusammengefasst würden. Eine solche - rechtlich zulässige - Zusammenfassung habe jedoch keinen Einfluss auf die für jede Emission gesondert zu berechnende Gebühr (BT-Drs. 13/8933, S. 91). Randnummer 44 Dementsprechend lautet § 16 Abs. 2 VerkProspG in der Fassung vom
- März 1998 wie folgt: Randnummer 45 „Das Bundesaufsichtsamt erhebt für die Hinterlegung des Verkaufsprospekts Gebühren. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Gebührentatbestände im einzelnen und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.“ Randnummer 46 Mit der Änderung des § 16 Abs. 2 VerkProspG wurde also klargestellt, dass bei der Erhebung der Hinterlegungsgebühr auf jede einzelne prospektpflichtige Emission abzustellen ist und auch bei Hinterlegung eines einzigen „physischen“ Prospekts mehrere Gebührentatbestände verwirklicht werden können (Grimme/Ritz, Die Novellierung verkaufsprospektrechtlicher Vorschriften durch das Dritte Finanzmarktförderungsgesetz, in: WM 1998, 2091 [2094]). Der frühere Streit war damit beigelegt (Schwark, a.a.O., § 16 VerkProspG, Rdnr. 4; Schäfer, Wertpapierhandelsgesetz/Börsengesetz/Verkaufsprospektgesetz, Kommentar, 1999, § 16 VerkProspG). Auf Grund des § 16 Abs. 2 VerkProspG - neugefasst durch Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I, S. 2701) - hat das (damalige) Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel die Verordnung über Gebühren für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten (Verkaufsprospektgebühren-Verordnung - VerkProspGebV) vom
- Mai 1999 (BGBl. I, S. 874), geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1857, 1870), erlassen. Die Höhe der Gebühren ist dort in § 2 wie folgt geregelt: Randnummer 47
(1)„Für die Hinterlegung eines vollständigen Verkaufsprospekts beträgt die Gebühr für jede Emission 200 Euro. Randnummer 48
(2)Für die Hinterlegung eines unvollständigen Verkaufsprospekts im Sinne von § 10 des Verkaufsprospektgesetzes beträgt die Grundgebühr 150 Euro. Für die Hinterlegung eines Nachtrags erhebt die Bundesanstalt für jede Emission eine zusätzliche Gebühr. Die zusätzliche Gebühr beträgt 50 Euro. Randnummer 49
(3)Für die Hinterlegung eines Nachtrags zur Veröffentlichung ergänzender Angaben im Sinne von § 11 des Verkaufsprospektgesetzes beträgt die Gebühr 50 Euro. Randnummer 50
(4)Wird der Bundesanstalt der Verzicht auf eine Veröffentlichung des Verkaufsprospekts mitgeteilt,
- bevor die Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen wurde, werden keine Gebühren erhoben,
- nachdem die Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen wurde, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel,
- nachdem der Verkaufsprospekt archiviert wurde, wird die volle Gebühr erhoben.“ Randnummer 51 Danach verdeutlichen § 2 Abs.
Abs. 2 Satz 2 VerkProspGebV nochmals die nach der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 2 Satz 1 VerkProspGebV vorgesehene emissionsbezogene Gebührenberechnung, indem ausdrücklich festgehalten wird, dass die entsprechende Gebühr „für jede Emission“ erhoben wird (Assmann/Lenz/Ritz, Verkaufsprospektgesetz/Verkaufsprospekt-Verordnung/Verkaufsprospektgebühren-Verordnung, Kommentar, 2001, § 2 VerkProspGebVO Band Nr. 3). Randnummer 52 Die Verkaufsprospekt-Verordnung wurde zwar durch Art. 9 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes aufgehoben. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 28 WpPG von der sog. emissionsbezogenen Gebührenberechnung abrücken wollte, lassen sich den Gesetzesmaterialien aber nicht entnehmen. Dagegen spricht vielmehr der eindeutige Hinweis in der Begründung, wonach sich die im Wertpapierprospektgesetz enthaltenen Vorschriften u.a. an den bisherigen Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes orientieren. Randnummer 53 Dass das Wertpapierprospektgesetz und die Wertpapierprospektgebührenverordnung auch ohne ausdrücklichen Hinweis von einer emissionsbezogenen Gebührenberechnung ausgehen, stimmt auch mit der Systematik derjenigen nationalen Gesetze überein, die sich mit der Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Wertpapierprospekten befassen, und mit der Systematik der diesbezüglichen Richtlinien auf europäischer Ebene, deren Umsetzung die nationalen Vorschriften dienen. Der Begriff der „Wertpapiere einer Emission“ findet sich im Wortlaut der Emissionsprospektrichtlinie (Art. 1 Abs. 2). Das Vorliegen von Wertpapieren ein und derselben Emission setzt voraus, dass es sich um Wertpapiere derselben Gattung handelt, die einheitliche Bestimmungsmerkmale aufweisen und untereinander austauschbar sind. Nur für derartige Wertpapiere wird eine identische Wertpapierkennnummer vergeben (vgl. dazu: Assmann/Lenz/Ritz, a.a.O., § 2 VerkProspG, Rdnr. 33; Schäfer, a.a.O., § 2 VerkProspG, Rdnr. 6). Dementsprechend waren in § 2 VerkProspG a. F. Teile einer Emission, für die bereits im Inland ein Verkaufsprospekt veröffentlicht worden war, von der (erneuten) Prospektpflicht ausgenommen. Ähnliche Ausnahmen von der Prospektpflicht enthält § 4 WpPG unter bestimmten Voraussetzungen für Aktien derselben Gattung. Dass es sich bei den von der Klägerin angebotenen Wertpapieren nicht um solche derselben Gattung im vorbezeichneten Sinne handelt und demzufolge drei verschiedene Wertpapierkennnummern zu vergeben waren, hat die Klägerin nicht angegriffen. Alle drei Arten von Wertpapieren in Form der Inhaberschuldverschreibungen Typ A, B und C waren daher für sich genommen - jeweils - prospektpflichtig. Die emissionsbezogene Gebührenerhebung korrespondiert damit nach wie vor mit der Pflicht zur Erstellung und Hinterlegung eines Prospekts für jede Wertpapierserie mit einheitlicher Wertpapierkennnummer (so bereits zum alten Recht: VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.06.1997 - 15 G 2848/96 -, NJW-RR 1997, 1477). Randnummer 54 Die Regelung des § 28 WpPG ist - entgegen der von der Klägerin im Schreiben vom 19. September 2007 geäußerten Auffassung - auch nicht rechtswidrig. Randnummer 55 Die Klägerin hält § 28 Abs. 2 Satz 2 WpPG, wonach die Gebühren so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein angemessenes Verhältnis bestehen muss, deshalb für rechtswidrig, weil Gebühren allein zur Kostendeckung erhoben werden dürften. Randnummer 56 Aus dem Wesen der Gebühr kann eine allgemeine Geltung des Kostendeckungsprinzips allerdings nicht hergeleitet werden (BVerwG, Urteil vom 08.12.1961 - VII C 2.61 -, BVerwGE 13, 214; Böhm/Fabry, Hessisches Verwaltungsgebührenrecht, Kommentar, Einf. A VI). Das Äquivalenzprinzip, das in der vorbezeichneten Regelung zum Ausdruck kommt, beinhaltet zwar, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der besonderen Leistung für den Empfänger bestehen muss. Es fordert aber nicht, dass die Summe der für eine bestimmte Art von Amtshandlungen erhobenen Gebühren nicht höher ist als die Aufwendungen der Behörde für diese Art von Amtshandlungen (BVerwGE, Urteil vom 24.03.1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162). Randnummer 57 Auch fehlt es den Vorschriften der Wertpapierprospektgebührenverordnung - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht an der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit. Der Inhalt der Gebührentatbestände in §§ 2 und 3 WpPGebV sowie der Anlage zu § 2 Abs. 1 WpPGebV ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Hinblick darauf, dass das gefundene Auslegungsergebnis der emissionsbezogenen Gebührenerhebung mit der Pflicht zur Erstellung und Hinterlegung eines Prospekts für jede Wertpapierserie mit einheitlicher Wertpapierkennnummer korrespondiert, bestehen keine Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der getroffenen Regelung. Randnummer 58 Schließlich ist der Verordnungsgeber auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gezwungen, anstelle der im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen festen Gebührensätze Rahmengebühren oder Gebührenermäßigungstatbestände vorzusehen. Die Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 1 WpPG lässt dem Verordnungsgeber die Wahl, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren entweder nach festen Sätzen oder als Rahmengebühr zu bemessen. Obwohl Gebühren mit festen Sätzen keine Möglichkeit eröffnen, die Gebührenhöhe dem wirtschaftlichen Wert oder Nutzen der Amtshandlung für den Einzelnen anzupassen, verstoßen sie nicht gegen das Äquivalenzprinzip (Schlabach, Verwaltungskostenrecht, Stand: Dezember 2008, § 4 VwKostG 3.2 Rdnr. 1 f.). Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Randnummer 61 Beschluss: Randnummer 62 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 12.000,00 € festgesetzt. Randnummer 63 Gründe: Randnummer 64 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs.
§ 52
Abs.
3 GKG und orientiert sich an der von den Beteiligten nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung. Randnummer 65 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028837