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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 B 2764/09 Urteil Anforderung an die  Beschwerdebegründung § 146 Abs 4 S 3 VwGO

Anforderung an die Beschwerdebegründung Leitsatz Für die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht, wenn eine Beschwerdebegründung lediglich erstinstanzliches Vorbringen (wortgleich) wiederholt. Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. September 2009, 8 L 1658/09.GI, Gerichtsbescheid Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  2. September 2009 - 8 L 1658/09.GI - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 1 und 4 Sätze 1 und 2 VwGO form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht per Telefax am
  3. Oktober 2009 eingelegte und gegenüber dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ebenfalls per Telefax am
  4. Oktober 2009 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am
  5. September 2009 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  6. September 2009 ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung den Erfordernissen des Satzes 3 dieser Vorschrift nicht entspricht. Randnummer 2 Danach muss die Beschwerdebegründung nicht nur einen bestimmten Antrag enthalten, sondern auch die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich dazu mit der angefochtenen Entscheidung, also hier dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom
  7. September 2009, auseinandersetzen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Antragstellers im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
  8. Oktober 2009 schon deshalb nicht gerecht, weil die dortigen Ausführungen wortgleich der ursprünglichen Antragsbegründung vom
  9. August 2009 entsprechen. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen des später ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  10. September 2009 ist somit von vornherein ausgeschlossen; so setzt sich die Beschwerdebegründung - wie auch schon die Antragsbegründung - insbesondere nicht mit dem entscheidenden und überzeugenden Argument der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts auseinander, dass eine Schank- und Speisewirtschaft als gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielVO zulässige Aufstellungsort für Geldspielgeräte nicht angenommen werden kann, wenn - wie hier - ein Getränkeangebot nur eine bloße Nebenleistung darstellt, die die fragliche Räumlichkeit nicht als Schankbetrieb prägt, sondern in ihrer Prägung als Sportwettbüro unberührt lässt. Randnummer 3 So wie eine pauschale Bezugnahme auf früheres Vorbringen als Auseinandersetzung mit einer angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ausreicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  11. November 1999 - 8 UZ 993/99 - juris, Rdnr. 4 ), gilt dies auch für die bloße wortgleiche Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens. Randnummer 4 Es muss deshalb vorliegend nicht den Fragen nachgegangen werden, ob die Androhung der Ersatzvornahme in der Ordnungsverfügung des Magistrats der Antragsgegnerin vom
  12. August 2009, mit dem bloßen Verweis auf die Erfüllungsfrist in der Grundverfügung eine hinreichende Erzwingungsfrist gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 HVwVG enthält und ob sie gegen das Kumulationsverbot bzw. den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Randnummer 5 Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 6 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und lehnt sich an den Vorschlag in Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 7/2004 an (vgl. NVwZ 2004, S. 1327 [1332]), wonach für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,00 € zugrunde zu legen sind, die hier nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren und nach Nr. 1.6.2 ohne Berücksichtigung der Zwangsmittelandrohung zugrunde zu legen sind; deshalb ist auch im Beschwerdeverfahren trotz der erstinstanzlichen Teilstattgabe der gleiche Streitwert wie dort festzusetzen. Randnummer 7 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028838

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