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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 D 1034/10 Beschluss Keine Befangenheit eines Richters im Prozesskostenhilfeverfahren wegen Prüfung der fi

Keine Befangenheit eines Richters im Prozesskostenhilfeverfahren wegen Prüfung der finanziellen Verhältnisse Leitsatz Die Aufforderung, Erklärungen und Nachweise von Tatsachenangaben vorzulegen, begründet keine Besorgnis der Befangenheit, da das Oberverwaltungsgericht auch im Beschwerdeverfahren gegen einen Prozesskostenhilfe wegen angenommener nicht hinreichender Erfolgsaussicht der Klage versagenden Beschluss gehalten ist, die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers zu prüfen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. April 2010, 1 K 566/10.F, Gerichtsbescheid Tenor Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Fischer wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Einleitung von Aufsichtsmaßnahmen. Zur Erreichung dieses Zieles hat der Antragsteller am
  2. Februar 2010 Klage erhoben und am
  3. März 2010 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Am
  4. April 2010 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage sei zu verneinen. Mit Schreiben vom
  5. April 2010, bei Gericht am
  6. Mai 2010 eingegangen, hat der Antragsteller Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung eingelegt. Nach Übersendung der Akten an den Verwaltungsgerichtshof forderte die Berichterstatterin des
  7. Senats den Antragsteller am
  8. Mai 2010 auf, zu seinen Einkünften detailliert Auskunft zu geben. Mit Schreiben vom
  9. Mai 2010 erklärte der Antragsteller, er habe keine Einkünfte und habe seine Vermögensverhältnisse vollständig offen gelegt. Die Berichterstatterin teilte dem Antragsteller daraufhin am
  10. Mai 2010 mit, er müsse für die Gewährung von Prozesskostenhilfe seine Vermögensverhältnisse offen legen und belegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite. Mit Schreiben vom
  11. Mai 2010 lehnte der Antragsteller die Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof Fischer als befangen ab und erklärte zur Begründung, der Inhalt der bisherigen Schriftsätze sei absurd und das Verfahren basiere auf reiner Willkür. Randnummer 2 Das Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg. Nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen Sachverhalt handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Würdigung Anlass gibt, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 -, BVerfGE 82, 30/38; Beschluss vom 03.03.2004 - 2 BvR 54/04 -, NVwZ 2004, 855). Dass ein abgelehnter Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder bei dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Auffassung vertritt als ein Beteiligter, reicht regelmäßig nicht aus, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht offensichtlich willkürlich sind (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2007 - 9 A 50/07 u.a. -, NVwZ-RR 2008, 140). Randnummer 3 Gemessen an diesen Grundsätzen ergeben sich weder aus den genannten Schreiben der Berichterstatterin noch aus deren dienstlichen Äußerung oder der Sachbehandlung und Verfahrensweise insgesamt Gründe für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin. Randnummer 4 Der Antragsteller leitet seine Besorgnis der Befangenheit letztlich aus einer unterschiedlichen - d.h. von der seinigen abweichenden - Rechtsauffassung von der Aufklärungstiefe des Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe her. Auch unter Würdigung des klägerischen Vorbringens im Ablehnungsgesuch vom
  12. Mai 2010 ist aber die Annahme nicht gerechtfertigt, die in den vorangegangenen Aufforderungsschreiben zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung der Berichterstatterin zur Frage des Nachweises von gegebenenfalls erzielten Einkünften bzw. des vorhandenen Vermögens oder Nachweisen der Unterhaltung des Antragstellers durch Dritte - hier die Eltern und andere Personen - entferne sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen, dass sie aus der Sicht der Parteien nicht mehr verständlich sei und dadurch den Eindruck einer willkürlichen Einstellung der Richterin des
  13. Senats erwecke. Im Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sind von dem zur Entscheidung berufenen Gericht nicht nur die Erfolgsaussichten einer Klage in einem summarischen Verfahren zu beurteilen, sondern auch die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers zu prüfen. Die finanziellen Verhältnisse sind durch entsprechende Erklärungen und durch Vorlage entsprechender Belege darzulegen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Da das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die von dem Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe allein wegen der dort vertretenen Ansicht nach fehlenden hinreichenden Aussicht der Klage auf Erfolg abgelehnt, jedoch keine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers vorgenommen hat, ist dies im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Dabei ist das erkennende Gericht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, die unvollständigen Angaben zu belegen (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 25.08.2006 - 2 PA 1148/06 -, NVwZ-RR 2007, 142 ). Randnummer 5 Von einem oben dargestellten Ausnahmefall einer willkürlichen Einstellung des Gerichts abgesehen kann die Ablehnung grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden, weil die Überprüfbarkeit der Richtigkeit richterlicher Handlungen und Entscheidungen allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die abgelehnte Richterin aufgrund der in den genannten Schreiben zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung innerlich so unverrückbar festgelegt und Gegenargumenten gegenüber derart verschlossen wäre, dass sie über das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht mehr unbefangen und unparteiisch entscheiden könnte. Randnummer 6 Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Randnummer 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028843

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