UmwMinVwKostO HE 2003 Leitsatz Anhang A Kapitel I Nr 4 b der RL 85/73/EWG in der Fassung der RL 96/43/EG ermöglicht dem Mitgliedstaat oder seinen Gliederungen höhere Gebühren als die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und 2 festgelegten Pauschalgebühren
seinem Ermessen festzulegen, allein unter der Voraussetzung, dass die tatsächlichen Kosten nicht überschritten werden. Diese
den tatsächlichen Kosten bestimmte Gebühr darf zwar nicht den Charakter einer Pauschale annehmen, erfordert aber keine auf den jeweiligen Einzelbetrieb abgestellte Kostenabrechnung. Die im Kostenverzeichnis zur VwKostO-MULV vom 16.12.2003 für Schafe festgelegten Gebührentatbestände unterliegen diesbezüglich keinen Bedenken. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben Differenzierungen
dem Schlachtgewicht der Schafe. Es könne nicht neben der Schlachtgebühr zusätzlich eine Sondergebühr für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Schlachtzeiten vorgenommen würden, erhoben werden. Es seien auch lediglich für den Zeitraum 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 Feststellungen bezüglich der Voraussetzungen für höhere Gebühren getroffen worden. Aus diesen könne jedoch nichts für die
folgenden Zeiträume hergeleitet werden. Die Gebühren seien entgegen europarechtlicher Vorgaben nicht
Tierart und Schlachtgewicht in Ansatz gebracht worden. Die Kalkulationsgrundlage sei zudem rechtswidrig, da für die Berechnung der Gebührentatbestände des Veterinärkontroll-Kostengesetzes für die Jahre 1991 bis 1996 Schätzwerte aus dem Jahr 1997 zugrunde gelegt worden seien und nicht die tatsächlich angefallenen Kosten, obwohl diese hätten ermittelt werden können. Für die späteren Zeiträume sei eine Kostenkalkulation überhaupt nicht ersichtlich. Außerdem seien in die Kalkulation allgemeine Verwaltungskosten, wie Personal- und Sachkosten, eingestellt worden, was gegen europarechtliche Vorgaben verstoße. Auch die in Ansatz gebrachte Wegstreckenentschädigung sei nicht
vollziehbar. Randnummer 5 Die Klägerin hat beantragt, die Kostenbescheide vom
der Anzahl der Untersuchungen und Kontrollen vorgenommen werden dürften. So seien keine Vorgaben ersichtlich, die eine undifferenzierte Gesamtgebühr vorschrieben. Entfielen die
tzuschläge und die Gebührenstaffelung, entstünden Wettbewerbsvorteile der Wenig- und
tschlachter gegenüber den sogenannten Normalschlachtern, die dann eine ungerechtfertigte Privilegierung mitfinanzieren müssten. Randnummer 8 Mit Urteil vom
Eingang des Urteils des Europäischen Gerichtshofs ist das Verfahren wieder aufgenommen worden. Randnummer 11 Mit Beschluss vom
Vorliegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus, in dem Urteil heiße es ausdrücklich, dass ein Mitgliedstaat eine Gebühr erheben könne, die
Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt sei, wenn feststehe, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirkten, die für die Durchführung der Kontrollen tatsächlich anfielen. Dass der geforderte Zusammenhang zwischen der Größe eines Schlachtbetriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere einerseits und den Kosten, die für die Durchführung der Kontrollen tatsächlich anfielen, andererseits bestehe, sei offenkundig.
Anhang VI der VO (EG) 882/2004 seien bei der Berechnung der Gebühren die Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals, die Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie Reise- und Nebenkosten und Kosten für Probenahmen und Laboruntersuchung zu berücksichtigen. Grundlagen für die Gebührenerhebung
der VwKostO-MULV vom 16. Dezember 2003 seien der Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe, Sozialbeiträge, Wegstreckenentschädigung und anteilige Verwaltungs-/Abrechnungskosten. Insofern basiere die Einführung der betriebsgruppenorientierten Staffelgebühr (Degression) auf Erhebungsdaten des Jahres 1999 unter Einbeziehung der Tatsache, dass der größte Teil der Kosten der Fleischuntersuchung (90%) durch die Vergütung und Wegstreckenentschädigung des Personals
dem Tarifvertrag entstehe. Die eingeführte Degression folge im Wesentlichen dem Tarifvertrag vom
Anhang A, Kapitel I, Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG geänderten Fassung die Befugnis eingeräumt worden, von der Pauschalgebühr abzuweichen. Es könne daher ein höherer Betrag als die Gemeinschaftsgebühr unter der Voraussetzung erhoben werden, dass die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreite. Insofern sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Land Hessen dafür entschieden habe, eine aufgrund der tatsächlichen Kosten bemessene Gebühr zu erheben. Insbesondere werde europarechtlich keine (untransparente) Einheitsgebühr verlangt. Vielmehr sei den Mitgliedsstaaten bei der Ausgestaltung der Gebühr ein freies Ermessen eingeräumt worden. Da der Aufwand der Hygienekontrolle als solcher der gleiche sei unabhängig vom Gewicht des zu untersuchenden Tieres und unabhängig davon, ob es sich um ein Jung- oder Alttier handele, sei die in der europarechtlichen Gebührenstruktur angelegte Unterscheidung
Tierarten kein taugliches Kriterium für das Erfassen sämtlicher tatsächlichen Kosten. Es bestehe kein Gebot, kostenverursachende Faktoren, wie die Anzahl der zu schlachtenden Tiere und den Zeitpunkt, in dem die Untersuchungen und Kontrollen vorgenommen würden, in einer untransparenten Gesamtgebührenpauschale zusammenzufassen. Die tatsächlichen Kosten für Untersuchungen und Kontrollen pro Tier seien relativ konstant, wohingegen die Kosten für die Verwaltungstätigkeiten abhängig von der Anzahl der Tiere zu- oder abnähmen, so dass nur durch die Staffelung eine gerechte Gebührenstruktur zu Stande komme. Eine Einheitsgebühr würde insofern zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung führen. Laut zutreffender Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs in dem Urteil über das Vorabentscheidungsersuchen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Untersuchung von Tieren bei Schlachtung auf Verlangen ihres Eigentümers außerhalb der normalen Schlachtzeiten der zuständigen Behörde zusätzliche Kosten insbesondere in Form von Arbeitskosten verursache. Insofern werde auch im Hinblick auf die sogenannten
tzuschläge auf § 12 Abs. 2 des Tarifvertrags Bezug genommen. Unabhängig von den dort vorgesehenen Zuschlägen für Fleischuntersuchungen zur
tzeit werde in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2009 (C-270/07) hingewiesen, wonach es rechtens sei, dass sich Verwaltungsgebühren um bis zu 100% erhöhten, wenn die Amtshandlung auf Verlangen zwischen 18:00 Uhr und 7:00 Uhr, in Großbetrieben zwischen 18:00 Uhr und 6:00 Uhr, an Sonnabenden
15:00 Uhr, an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen durchgeführt werde. Dass für den
weis, dass die erhobene Gesamtgebühr den tatsächlichen Kosten entspreche, auf den jeweils einzelnen Betrieb abgestellt werden müsse, lasse sich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht entnehmen. Gebührenordnungen ergingen naturgemäß abstrakt-generell und das Gericht habe dem Verordnungsgeber die Befugnis eingeräumt, unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreite, von ihr allgemein
seinem Ermessen Gebrauch zu machen. Dieser Vorgabe sei der hessische Verordnungsgeber mit seiner engen Anlehnung an den Tarifvertrag, der hinsichtlich der Kostendeckung keine sachfremden Erwägungen enthalte, gefolgt. Die spezifische Gebühr dürfe nur nicht die Form einer Pauschale in dem Sinne annehmen, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollten, übersteige und in anderen Fällen niedriger sei oder gar nicht erhoben werde. Allerdings sei es einer Verwaltungskostenordnung systemimmanent zu verallgemeinern und an Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen. Es sei dem beklagten Land nicht verwehrt, die vorgenommene Differenzierung mit der unterschiedlichen Vergütung des Personals in den sich daraus ergebenden unterschiedlichen Kostenstrukturen der gebildeten Kategorien zu begründen. Eine prozentuale Berücksichtigung von Personalkosten sowie Sach- und Verwaltungskosten führe nicht dazu, dass die erhobene Gebühr die Form eines unzulässigen Pauschalbetrages annehme. Vielmehr handele es sich um vom Beklagten konkret erfasste Kosten, die bei der Bemessung des gebührenfähigen Aufwands einzubeziehen seien. Der Arbeitsaufwand des Untersuchungspersonals sei für die Betriebskategorien exakt aufgestellt. Auch sei nicht erforderlich, dass der Beklagte für jedes Jahr eine neue Gebührenkalkulation vornehme, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich änderten und die eingenommenen Gebühren die tatsächlich angefallenen Kosten jedenfalls nicht überschritten. Bei der Überwachung der Hygiene in Großbetrieben werde für den amtlichen Tierarzt eine Stundenvergütung gewährt. Diese sei mit einer unterschiedlichen Gewichtung auf die einzelnen Tierarten verteilt worden. Die Gewichtung orientiere sich an den jeweiligen Untersuchungszeiten
der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Fleischhygienegesetz. Da für Schafe ohne Untersuchung des Kopfes 30 Sekunden anzurechnen gewesen seien, wie dies üblicherweise praktiziert werde (Köpfe würden in der Regel nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht), habe sich somit ein Betrag von 0,30 DM je geschlachtetes Schaf ergeben. Eine Degression wie bei den Stückvergütungen habe nicht stattgefunden, so dass dieser Betrag für jedes Tier erhoben worden sei. Der mit der Fleischuntersuchung verbundene Verwaltungsaufwand sei in den Veterinärämtern erfasst und übermittelt worden. Zugrunde gelegt seien dabei qualifikationsbedingte Arbeitskosten
Stellen
VergGr VI b BAT. Der Verwaltungsaufwand für die Abrechnung der Großbetriebe sei dabei separat von den übrigen Bereichen der amtlichen Fleischuntersuchung ermittelt worden. Daraus habe sich ein Verwaltungsaufwand in Höhe von 0,09 DM je Schlachtung in Großbetrieben ergeben. Da hierbei die Tierart keinen Einfluss auf den Aufwand habe, sei dabei nicht unterschieden worden. Für die Rückstandskontrollen
dem nationalen Rückstandskontrollplan müsse
der Richtlinie 85/73/EWG eine Gebühr von 2,64 DM pro Tonne Schlachtfleisch berechnet werden. Diese werde umgerechnet auf die einzelnen Schlachttiere. Zugrunde gelegt worden sei das durchschnittliche Schlachtgewicht anhand der Angaben des Statistischen Landesamtes. Somit ergebe sich für Schaf und Ziege ein durchschnittliches Gewicht von 27,97 kg und somit ein Betrag von 0,07 DM, der auf alle gewerblichen Schlachtungen verteilt worden sei. Laut Tarifvertrag seien darüber hinaus 100% Aufschläge auf die Vergütungen zu zahlen, wenn die Untersuchung auf Verlangen in Großbetrieben zwischen 18:00 Uhr und 6:00 Uhr, am Sonnabenden
15:00 Uhr oder an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt werde, und zwar auch dann, wenn nicht die gesamte Untersuchung, mindestens aber die Fleischuntersuchung in der zuschlagspflichtigen Zeit durchgeführt werde. Mit der Vorgabe des 25%-Zuschlags auf die Gebühr in dem Kostenverzeichnis sei zum einen der Tatsache Rechnung getragen worden, dass dieser Zuschlag nur auf die Vergütungen erfolge, aber er nicht bei den Sachkosten anfalle, zum anderen sei damit den Notwendigkeiten einer Schlachtung zu den genannten Zeiten in bestimmten Bereichen Rechnung getragen worden. In Großbetrieben erhielten amtlicher Tierarzt und Fleischkontrolleur für die Untersuchungen von Schafen und Ziegen 2,82 DM. Der von der ZVL errechnete Aufschlag habe 29,95% zu den Lohnkosten betragen. Dem sei durch den Faktor 1,2995 Rechnung getragen worden, mit dem die Vergütung multipliziert worden sei. Den anschließenden Degressionsstufen sei durch die entsprechenden Umrechnungsfaktoren (z. B. 0,7 bei 70%) Rechnung getragen worden. Insoweit wird auf die Berechnung Bl. 355, 356 der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juli 2006 abzuändern und die Klage hinsichtlich der Kostenbescheide vom 4. März, 16. April, 10. Mai, 3. Juni, 8. Juli, 10. August, 1. September, 5. Oktober, 2. November und 16. Dezember 2004 sowie vom 5. Januar, 10. Februar, und 4. März 2005 abzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Sie hält die den Gebührenbescheiden zu Grunde liegende Verwaltungskostenordnung für nicht vereinbar mit den europarechtlichen Regelungen in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof gefunden haben. Es fehle
wie vor an einer ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung der hier maßgebenden Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/23/EG sowohl für Bundesrecht wie für Landesrecht. Unzulässigerweise sei die Einstellung gesonderter Gebühren in die Fleischuntersuchungsgebühr erfolgt, die die europarechtlichen Pauschalen bereits übersteige. Der Europäische Gerichtshof habe in der Entscheidung vom
der Bestimmung der Nr. 4 b, Kapitel I des Anhanges A der Richtlinie nicht zu einer Pauschalierung führen dürfe, sondern auf der Ermittlung der tatsächlichen Kosten für den einzelnen Betrieb basieren müsse. Eine Mischung von Anhebungen
der Nr. 4a (betriebsbedingt) und Nr. 4b (kostendeckend) Kapitel I des Anhanges A sei nicht möglich. Es müsse jeweils auf die einzelne betriebliche Kostensituation abgestellt werden. Eine derartige Einzelabrechnung habe der Beklagte aber zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Klägerin vorgenommen, sondern nur aufgrund der Verwaltungskostenordnung die Höhe der zu entrichtenden Kosten in einer pauschalen Höhe bestimmt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bestätige im Grunde die seit jeher vom Bevollmächtigten der Klägerin vertretene Ansicht, dass sich die Bestimmungen
Nr. 4a und Nr. 4b alternativ gegenüberständen und somit der jeweilige Hoheitsträger nur die Möglichkeit habe, die Kosten der Fleischuntersuchungsgebühren betriebsbezogen oder aber kostendeckend - dies aber bezogen auf den einzelnen Schlacht- oder Zerlegebetrieb - festzulegen. Eine betriebsbezogene Festsetzung
der Bestimmung der Nr. 4a dürfe das System und die Struktur der europarechtlichen Pauschalbeträge nicht verlassen. Bezüglich der Anhebungsmöglichkeit
Nr. 4b ergebe sich aus der Entscheidung, dass von den europarechtlichen Pauschalgebühren nur dann eine Ausnahme gemacht und gegebenenfalls eine höhere Gebühr in kostendeckender Weise vorgesehen werden könne, wenn feststehe, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten des einzelnen Betriebes für die Fleischuntersuchung auswirkten. Bei der Beurteilung sei auf den einzelnen Betrieb abzustellen und müsse für diesen auch vom Hoheitsträger gesondert festgestellt werden. Diesen in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2009 (Rs C-270/07 und C-309/07) aufgestellten Anforderungen entspreche die Abrechnung des Beklagten nicht. Die kostendeckende Gebühr dürfe danach nur eine Gebühr sein, die den Betrag der tatsächlich entstandenen Kosten erfasse und ihn nicht übersteigen könne. Sie dürfe nicht die Form einer pauschalen Gebühr annehmen. Daraus ergebe sich das Erfordernis der Ermittlung für den einzelnen Betrieb. Eine Anhebung der Gebühr für Schlachtungen auf Verlangen des Eigentümers außerhalb normaler Schlachtzeiten
Nr. 4b lasse der Europäische Gerichtshof dann zu, wenn dies den zusätzlichen tatsächlichen Kosten entspreche. Auch dabei sei dann auf den einzelnen Betrieb abzustellen. Mit seiner Rechtsprechung erreiche der Europäische Gerichtshof die Voreinstellung der europarechtlichen Pauschalgebühren und deren vorrangige Anwendung. Damit dürfe die Kostenberechnung für die Fleischuntersuchung nicht für mehrere Schlacht- und Zerlegebetriebe in pauschaler Form
den durchschnittlichen Kosten der Fleischuntersuchung aller im Hoheitsgebiet ansässigen Betriebe ausgestaltet werden, was bei Erlass einer Gebührensatzung oder Gebührenverordnung jedoch unvermeidlich der Fall sei. Nur in Ausnahmefällen werde der Hoheitsträger bei einer Kostenkalkulation
Nr. 4b in der Lage sein, im Einzelnen den
weis zu führen, dass Gebühren in Form der europarechtlichen Pauschalgebühren nicht ausreichten, sondern für diesen speziellen einzelnen Betrieb eine aufgrund betriebsbezogener Kostenkalkulation durchgeführten Kostenanalyse eine höhere Gebühr sich als notwendig erweise. Die bakteriologische und die Trichinenuntersuchung seien nicht in allen Mitgliedsstaaten obligatorisch. Deshalb sei eine Einstellung dieser Kosten auf der Grundlage einer kostendeckenden Gebühr
Nr. 4b nicht möglich, d.h. derartige Kosten könnten nicht noch zusätzlich zu den zu deckenden Kosten für die Fleischuntersuchung hinzugerechnet werden. Dies ergebe sich aus den Formulierungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil "S.". Der Beklagte habe eigene Kostenberechnungen aufgrund seiner Rechtsgrundlagen zum Maßstab seiner Kostenberechnung gemacht, was einen eindeutigen Verstoß gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht darstelle, so dass das erstinstanzliche Gericht die Nichtigkeit dieser Rechtsgrundlagen zutreffend festgestellt habe. Für die streitigen Gebührenbescheide im Zeitraum März 2004 bis September 2005 sei die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG maßgeblich, die bis zum 31. Dezember 2007 Rechtsgeltung gehabt habe. Diese Richtlinie habe weder der Bundesgesetzgeber noch der Beklagte in Form von Bundes- oder Landesrecht bis zu ihrem Außerkrafttreten umgesetzt. Zudem habe der Bund die zentrale Vorschrift des § 24 Fleischhygienegesetz zum 6. September 2005 vollständig aufgehoben. Auf dieser Bestimmung basiere jedoch das Veterinärkontroll-Kostengesetz. Damit habe die Bundesrepublik die
geordneten Gliedstaaten in gemeinschaftswidriger Weise von ihrer zuvor bestehenden Verpflichtung entbunden, die Richtlinie umzusetzen. Sei der Rechtssatz jedoch nicht vollständig und ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt, bleibe der
geordnete Hoheitsträger bei der Berechnung der Gebühren für die Fleischuntersuchung auf den Ansatz der europarechtlichen Pauschalgebühren beschränkt. Die angegriffenen Gebührenbescheide basierten auf der jeweils maßgeblichen Verwaltungskostenordnung ohne einzelbetriebliche Kostenerfassung, Kostenkalkulation und Gebührenfestsetzung für den Schlacht - und Zerlegebetrieb der Klägerin. Damit hätten die im Kostenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren die Form einer unzulässigen Pauschale angenommen. Der Beklagte berechne zusätzlich zu den allgemein festgesetzten Untersuchungsgebühren sogar noch zusätzlich Gebühren für die bakteriologische Fleischuntersuchung (Tarif-Nr. 550121), was europarechtlich ebenfalls unzulässig sei. Auch gehe der Beklagte offensichtlich von einer Mischkalkulation
den Abweichungsmöglichkeiten
Nr. 4a und Nr. 4b aus, was ebenfalls gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstoße. Auch die zusätzlichen Kosten für Schlachtungen zu besonderen Zeiten erhebe der Beklagte, ohne die Vorgaben der Richtlinie zu berücksichtigen. Letztlich bestätigten die Erläuterungen des Beklagten zu seiner Kostenkalkulation diese Schlussfolgerungen. Der vom Beklagten angeführte Tarifvertrag vom
diesem Zeitpunkt erlassenen Kostenbescheide hat der Senat deshalb das Verfahren abgetrennt. Dieses wird unter dem Verfahren 5 A 1063/10 fortgeführt. Randnummer 21 Die angefochtenen Gebührenbescheide beruhen auf dem hessischen Gesetz zur Durchführung des § 24 des Fleischhygienegesetzes, des § 26 des Geflügelfleischhygienegesetzes und des § 46a, auch in Verbindung mit § 46b, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (Veterinärkontroll-Kostengesetz) - VetkontrKostG - vom 3. November 1998 (GVBl.I S. 414).
KostG bestimmt die Landesregierung in der Verwaltungskostenordnung die einzelnen Amtshandlungen, für die Kosten zu erheben sind, sowie für den Bereich der Landesverwaltung auch die Höhe der Gebühren. Diese Verordnung findet hier Anwendung in der Fassung der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz - VwKostO-MULV - vom
dem Fleischhygienegesetz, der Fleischhygiene-Verordnung, dem Geflügelfleischhygienegesetz und der Verordnung zur fleischhygienischen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE an. Unter Nr. 550 ist ausgeführt, dass die Bestimmung der
folgenden Gebührentatbestände aufgrund des Veterinärkontroll-Kostengesetzes und Erhöhungen der in der Richtlinie 85/73 EWG des Rates vom
Maßgabe von Anhang A, Kapitel I, Nr. 4b der Richtlinie erfolgen. Den hier streitigen Gebührenbescheiden gegenüber der Klägerin liegt der Gebührentatbestand Nr. 5501144 für die Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung einschließlich bakteriologischer Fleischuntersuchung und Hygieneüberwachung
1 sowie Rückstandskontrollen
KostG in Großbetrieben - das sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mindestens 1500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind - von Schafen bei 120 und mehr täglichen Schlachtungen zu Grunde (je Einheit, d.h. Schlachttier 1,17 €). Bei den Bescheiden vom 4. März, 16. April und 10. Mai 2004 jeweils auch die Gebühren-Nr. 5518 als Zuschlag für Amtshandlungen, die auf Verlangen des Besitzers außerhalb normaler Schlachtzeiten in Betrieben
KostG vorgenommen worden sind. Randnummer 22 Die Regelungen der Gebührentatbestände entsprechen damit den Anforderungen des Veterinärkontroll-Kostengesetzes.
KostG ist in den Verwaltungskostenordnungen die Höhe der Gebühren für die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich zulässigen Abweichungen von den durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren den tatsächlichen Kosten entsprechend festzusetzen.
KostG wird die Gebührenhöhe für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Hygienekontrollen in Schlachtbetrieben, der Untersuchungen auf Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung je Tier bestimmt, unterschieden
Tierart. Für Betriebe mit mehr als 1500 Schlachtungen pro Monat im Jahresdurchschnitt (Großbetrieben) können gemäß § 4 Abs. 6 VetkontrKostG aufgrund gesonderter gruppenbezogener Ermittlung der entstandenen Aufwendungen spezifische Gebühren bestimmt werden. Die in die Berechnung der Gebühren einzustellenden Kosten gibt § 4 Abs. 5 VetkontrKostG vor, nämlich Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen und durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können. Randnummer 23 Diese Regelungen des Landesrechts sind auch mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Randnummer 24 Die im vorliegenden Verfahren streitigen Gebührenbescheide betreffen Amtshandlungen zwischen dem Februar 2004 und dem März
der Richtlinie 85/73/EWG tragen die Mitgliedsstaaten
Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr
dieser Richtlinie erhoben wird, wobei die Mitgliedsstaaten für diese Amtshandlungen weder auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, noch neben der Gemeinschaftsgebühr zusätzliche Gebühren erheben dürfen (vgl. Art. 5 Abs. 4 RL 85/73/EWG). Gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 1 RL 85/73/ EWG erheben die Mitgliedsstaaten für Untersuchungskosten in Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten bestimmte Pauschalbeträge, die
Tierarten sowie
Schlachtgewicht differenziert sind. Sie beziehen sich auf durchschnittliche Kosten in der gesamten damaligen Gemeinschaft. Allerdings bieten Anhang A Kapitel I Nr. 4 (höhere Gebühren) und Nr. 5 (geringere Gebühren) den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den Pauschalbeträgen abzuweichen. Dabei gestattet Nr. 4a, zur Deckung höherer Kosten die in der Richtlinie festgelegten Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anzuheben, während Nr. 4b die Möglichkeit gibt, zur Deckung höherer Kosten eine Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt. Auf diese Abweichungsmöglichkeit stützt sich die hessische landesrechtliche Regelung (§ 3 Abs. 3 VetkontrKostG; Kostenverzeichnis Nr. 550 zur VwKostO-MULV). Randnummer 26 Soweit sich die Klägerin - wie bereits in früheren Verfahren - darauf beruft, in der Bundesrepublik Deutschland dürften bereits deshalb nur die unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlich bestimmten Pauschalbeträge erhoben werden, weil die RL 85/73/EWG nicht fristgerecht und vollständig umgesetzt worden sei, überzeugt dies nicht. Vielmehr ist die Richtlinie durch § 24 Abs. 2 Fleischhygienegesetz (ursprünglich § 23 Abs. 2) auf Bundesebene und durch das Veterinärkontroll-Kostengesetz auf hessischer Landesebene umgesetzt worden. Es ist bereits seit längerem in der Rechtsprechung geklärt, dass nationales Recht die Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechts auch den Ländern oder auch den kommunalen Körperschaften jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich überlassen darf (EuGH, Urteile vom 10. November 1992 - Rs C- 156/91 - Hansa Fleisch Ernst Mundt -, Slg. I-5567, und vom 9. September 1999 - Rs C- 374/97 - Feyrer -, Slg. I-5153; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007, a.a.O., mit ausführlichen
weisen der Rechtsprechung; Beschluss vom
ihrem Ermessen Gebrauch machen können. Dies hat der Europäische Gerichtshof in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in seinen Urteilen vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077 [Vorabentscheidung auf die Vorlage des Senats] und Rs. C-270/07 -, Slg. I-01983). Daraus folgend hat der Europäische Gerichtshof auf das Vorlageersuchen des Senats festgestellt, dass ein Mitgliedstaat bei der Festlegung einer höheren Gebühr auf der Grundlage des Anhangs A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG als den in Anhang A, Kapitel I Nrn. 1 und 2a festgelegten Pauschalbeträgen eine Gebühr erheben kann, die
der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt ist, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen. Randnummer 30 Eine derartige Kalkulation, die sämtliche abgeltungsfähigen Kosten einstellt, hat das beklagte Land vorgelegt. Für die hier relevante Gebührenbemessung für die Untersuchung von geschlachteten Schafen sind die Kostenanteile im Einzelnen
vollziehbar. Die in der Verwaltungskostenordnung vorgenommene Differenzierung
Großbetrieben (Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres mindestens 1500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind), sowie
Hausschlachtungen und
sonstigen Schlachtungen (vgl. dazu auch: LT-Drs. 14/1018, Seite 12, zum Veterinärkontroll-Kostengesetz zu § 4 Abs. 6) und die Staffelung innerhalb der Gebührenbemessung für Großbetriebe
der Zahl der täglichen Schlachtungen findet sich erkennbar in den unterschiedlichen Kosten, die durch die jeweiligen Untersuchungen hervorgerufen werden, wieder. Sie knüpft für die Staffelgebühr an die Regelungen des Tarifvertrags über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 1. April 1969 mit den entsprechenden Änderungen an und folgt im Wesentlichen der dort für die Vergütung enthaltenen Staffelung (vgl. § 12 TV Ang aöS). Dabei handelt es sich auch nicht etwa - wie es der Bevollmächtigte der Klägerin vorträgt - um einen "unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter". Vielmehr gehen in die Bemessung der "tatsächlichen" Kosten der Untersuchungen - wie oben erläutert - ausdrücklich die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen ein (vgl. Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/EWG). Da die Vergütungen und Wegstreckenentschädigungen des Personals
dem Tarifvertrag 90% der Kosten der Fleischuntersuchung ausmachen, wird durch die daran anknüpfende Staffelung gerade eine an den Gegebenheiten des betreffenden Betriebs orientierte kostenverursachungsgerechte Gebührenbelastung erreicht. Dafür spricht auch die Überlegung, dass bei besser organisierten Betrieben der Fleischbeschauer mehr Tiere pro Zeiteinheit untersuchen kann, so dass der Kostenanteil pro Schlachttier sinkt. Insofern profitiert letztlich auch die Klägerin von dieser Gebührendegression. Gerade für die hier maßgeblichen Gebührentatbestände der Schlachttieruntersuchung von Schafen der Nrn. 550114 ff. hat das beklagte Land die Kalkulation der jeweiligen Gebühr im Einzelnen erläutert. Für die Überwachung der Hygiene in Großbetrieben erhält der amtliche Tierarzt eine Stundenvergütung. Diese ist in der Kalkulation für die einzelnen Tierarten auf der Grundlage der jeweiligen Mindestuntersuchungszeit
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Fleischhygienegesetz gewichtet worden, wobei für Schafe 30 Sekunden zugrunde gelegt sind, was einen Betrag von 0,30 DM je geschlachtetes Schaf ohne Degression ergibt, da die Mindestuntersuchungszeit zugrunde gelegt wurde. Den Verwaltungsaufwand für die Abrechnung der Großbetriebe hat der Beklagte in den Veterinärämtern mit 0,09 DM je Schlachtung ohne Einfluss der einzelnen Tierart erfasst. Die Kosten der Rückstandskontrollen pro Tonne hat der Beklagte umgerechnet auf das durchschnittliche Schlachtgewicht der einzelnen Tierarten
Angaben des statistischen Landesamtes, was für Schafe pro Schlachttier einen Betrag von 0,07 DM bedeutet. All diese Kostenanteile sind eng an den jeweiligen Aufwand für die einzelnen Schlachttieruntersuchung orientiert und spiegeln somit die tatsächlichen Kosten der Untersuchung wider. Zugrunde liegen der Kalkulation letztlich Kostenerhebungen des Beklagten aus dem Jahr 1999 (deshalb auch noch die DM-Beträge). Dies führt für die hier streitigen Gebührenbescheide aus den Jahren 2004 und 2005 zu keinen Bedenken. Voraussetzung für die Möglichkeit, die Gebühr
Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG höher festzusetzen, ist - wie oben ausführlich erläutert - allein, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Dass die dem beklagten Land für die Schlachttieruntersuchung entstehenden Kosten seit der Kalkulation bis zum Erlass der Gebührenbescheide etwa gesunken wären, ist nicht ersichtlich, wird auch von Seiten der Klägerin nicht vorgebracht. Randnummer 31 Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegt die Gebührenbemessung in der Verwaltungskostenordnung auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine "einzelbetriebsbezogene Abrechnung" der tatsächlichen Kosten verlangt, die über die den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträgen zugrunde gelegten Kosten hinausgehen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die oben genannten
weise) verlangt für die Erhebung einer Gebühr
Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG, die die tatsächlichen Kosten deckt, als einzige Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Unter dieser Voraussetzung kann der Mitgliedstaat allgemein von dieser Möglichkeit
seinem Ermessen Gebrauch machen. Weitere Anforderungen bestehen somit nicht. Dies ergibt sich auch erneut aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom
Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG wieder an die zu deckenden tatsächlichen Kosten angeknüpft und ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat in derartigen Fällen einer Schlachtung außerhalb der normalen Schlachtzeiten auf Verlangen des Eigentümers einen prozentualen Zuschlag auf die normalerweise erhobenen Gebühren erheben kann, wenn dies den zusätzlichen tatsächlichen Kosten entspricht. Auch hier ist der Verordnungsgeber - anknüpfend an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage § 5 VetKontrKostG - von den Regelungen des Tarifvertrags ausgegangen (§ 12 Abs. 2 TV Ang aöS), der von Zuschlägen von 100% auf die Stückvergütung der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure ausgeht. Mit dem Aufschlag von (nur) 25% wollte der Verordnungsgeber zum einen der Tatsache Rechnung tragen, dass der tarifliche Aufschlag nur auf die Vergütung, nicht dagegen auf die Sachkosten erhoben wird, zum anderen aber auch der Notwendigkeit von Schlachtungen in diesen Zeiten. Somit liegt eine Überschreitung der zusätzlichen tatsächlichen Kosten durch diesen Gebührenaufschlag jedenfalls nicht vor. Randnummer 34 Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin weiterhin rügt, der Beklagte erhebe unzulässiger-weise gesonderte Gebühren für bakterielle und Trichinenuntersuchungen, greift auch dies nicht durch. Trichinenuntersuchungen finden bereits bei Schafen nicht statt. Im Übrigen hat der Verordnungsgeber diese Untersuchungen (nur) in die Gebührentatbestände, bei denen sie anfallen, miteinbezogen. Nur für eine Trichinenuntersuchung, die nicht im Zusammen-hang mit einer Schlachttieruntersuchung steht, ist in der Gebühren-Nr. 5502 ein gesonderter Gebührentatbestand vorgesehen. Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof gerade ausdrücklich in dem auch vom Bevollmächtigten der Klägerin angesprochenen Urteil vom 19. März 2009 (Rs. C-270/07, a.a.O.) ausgeführt, dass sich im Rahmen einer nationalen Regelung aufgrund von Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG die "Gesamtgebühr" aus mehreren Einzelelementen ergeben kann, was gerade der Orientierung an den tatsächlichen Kosten entsprechen kann. Randnummer 35 Insgesamt ist damit die gebührenrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die im vorliegenden Verfahren streitigen Bescheide nicht zu beanstanden. Auch inhaltlich sind Bedenken gegen die einzelnen Gebührenbescheide von Seiten der Klägerin nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 37 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der festzusetzenden Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 38 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028845
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.