(3), so dass sich für das erste Fachsemester 421 Studierende ergeben. Der Senat sieht nach wie vor keine Veranlassung, die Antragsgegnerin zur Vorlage einer Studierendennamensliste aufzufordern, um die Richtigkeit des Vortrags der Antragsgegnerin über die Zahl der eingeschriebenen Studierenden zu überprüfen. Auch eine dienstliche Erklärung oder Versicherung, dass in dieser Aufstellung keine Studierenden enthalten sind, die seit dem Wintersemester 2008/2009 oder seit dem Sommersemester 2009 beurlaubt sind, erübrigt sich. Denn aus beiden genannten Blättern der Anlage 1 ergibt sich eindeutig, dass diese Unterlagen keine beurlaubten Studierenden enthalten, wie sich der jeweiligen Überschrift eindeutig entnehmen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin insoweit die Unwahrheit mitgeteilt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen mag es zutreffen, dass in anderen Universitäten durch die Vorlage von Namenslisten "Fehlbuchungen" haben aufgedeckt werden können. Diese Erfahrungen allein rechtfertigen es jedoch nicht, in großem Umfang die persönlichen Daten von an Verfahren nicht beteiligten Studierenden den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens zugänglich zu machen, ohne dass diese Studierenden der Offenbarung ihrer persönlichen Daten zugestimmt haben. Ein solcher Eingriff in das grundrechtlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dieser unbeteiligten Studierenden könnte allenfalls gerechtfertigt sind, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, dass die Angaben der Antragsgegnerin zu diesem Punkt unrichtig sein könnten (vgl. zu allem Hess. VGH, Beschluss vom
- September 2009, a.a.O., juris, Rdnrn. 64 und 65, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats). Zu Recht hat die Antragsgegnerin als Stichtag auch den
- November 2009 angenommen. Insofern wird ebenfalls auf die zitierte Entscheidung des Senats vom
- September 2009 (a.a.O., juris, Rdnr. 64) verwiesen. Auch der Aufklärungsanregung der antragstellenden Partei auf Seite 42 der Beschwerdebegründung vom
- März 2010, der Antragsgegnerin aufzugeben, zu dem Studierenden-Bestand mit Stand
- Oktober 2009 zu erklären, ob und gegebenenfalls wann sich welche immatrikulierten Studierenden bereits wieder exmatrikuliert haben, ist nach dem Gesagten nicht zu entsprechen. Im Übrigen ist dieser Anregung auch deshalb nicht zu entsprechen, weil sie an eine andere verwaltungsgerichtliche Entscheidung anknüpft als die vorliegende vom
- Februar 2010, so dass es insofern auch an hinreichender Darlegung im Sinne vom § 146 Abs. 4 VwGO fehlt. Die antragstellende Partei führt nämlich aus, das Verwaltungsgericht stelle im angefochtenen Beschluss eine Kapazität von 183 Studienplätzen fest, vergebe jedoch (nur) drei weitere Plätze, da die Kammer offenbar keinen Zweifel gehabt habe, dass nach Abschluss des innerkapazitären Auswahl- und Nachrückverfahrens insgesamt 180 Studienanfänger der Humanmedizin - kapazitätsdeckend - immatrikuliert worden seien. Dies werde mit Nichtwissen bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt sich nicht wieder bereits Studierende, die einmal immatrikuliert worden seien bzw. gewesen seien, wieder exmatrikuliert hätten. Diese Ausführungen sind schon deshalb unerheblich, weil sie den vorliegend angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht betreffen können. Der Beschluss vom
- Februar 2010 stellt (Seite 22 des Beschlussabdrucks) eine Kapazität von mathematisch gerundet 435 Studienplätzen fest, von denen es 14 Studienplätze als für eine gerichtliche Vergabe zur Verfügung stehend ansieht (Seite 23 des VG-Beschlusses). Letzteres ergibt sich auch aus dem Beschlusstenor, in dessen Nummer 1.c. die Auslosung von 14 vorklinischen Studienplätzen angeordnet wird. Zur ergänzenden Beschwerdebegründung vom
- März 2010: In diesem Schriftsatz vertieft die antragstellende Partei ihre Auffassung, dass die Zulässigkeit des Dienstleistungsexportes bzw. der anteilmäßigen Berücksichtigung des zugeordneten Studiengangs Humanbiologie zwingend voraussetze, dass der Verordnungsgeber in einer Rechtsverordnung den Curricularnormwert festgelegt habe. Letztlich kommt es hier auf diese allgemeinen Ausführungen jedoch nicht an, denn nach der oben bekräftigten Auffassung des Senats ist der Curricularnormwert für den zugeordneten Studiengang Humanbiologie auf 5,9 festgesetzt worden, so dass unerheblich ist, wie zu verfahren wäre, wenn für diesen Studiengang nicht im Verordnungswege ein Curricularnormwert festgesetzt wäre. In Bezug auf die Berechnung des Dienstleistungsexportes fehlt es schon an hinreichender Darlegung im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO, denn die antragstellende Partei trägt auch nicht ansatzweise vor, dass die in der vorliegenden Kapazitätsberechnung allein maßgeblichen Dienstleistungsstudiengänge Klinisch-Praktische Medizin und Zahnmedizin über keinen durch Rechtsverordnung festgesetzten Curricularnormwert verfügten. Der weitere nur aus zwei Absätzen bestehende Schriftsatz vom
- März 2010 ändert an dem Gesagten nichts, weil er keine eigenen Begründungserwägungen enthält. Zu dem weiteren, die Beschwerdebegründung ergänzenden Schriftsatz der antragstellenden Partei vom
- Mai 2010: Soweit die antragstellende Partei unter I. auf den Seiten 2 bis 7 des genannten Schriftsatzes vorträgt, der "Umrechnungserlass" (Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom
- August 2004) sei kein Normersatz, die Antragsgegnerin trage nichts dazu vor, wie sie von einem normierten CNW für den Diplomstudiengang zu den Curricularwerten, die ja keine Normqualität hätten, für den Bachelor- und Masterstudiengang komme, handelt es sich um nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gehaltenen neuen Vortrag. Soweit die antragstellende Partei sich erneut mit der Problematik befasst, ob der Curricularwert für das Wahlfach allein der Vorklinik zuzuordnen ist, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen, die im Ergebnis die Auffassung der antragstellenden Partei (Seite 7 Mitte des Schriftsatzes vom
- Mai 2010) teilen, wonach der Curricularanteil jedenfalls hälftig anderen Lehreinheiten und somit allenfalls zur Hälfte der Lehreinheit Vorklinik zuzurechnen ist. Soweit die antragstellende Partei zu II. auf den Seiten 7 bis 18 erneut vorträgt, auch für Studiengänge, an die Dienstleistungen erbracht werden, müsse ein CNW festgesetzt sein, fehlt es an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Begründung, denn die antragstellende Partei legt - wie bereits ausgeführt - nicht ansatzweise dar, dass die vorliegend allein relevanten Dienstleistungsstudiengänge Klinisch-Praktische Medizin und Zahnmedizin über keinen derartigen Curricularnormwert verfügen. Soweit die antragstellende Partei unter II. auf Seite 7 des Schriftsatzes vom
- Mai 2010 die Auffassung vertreten haben sollte, auch die Ausfüllung bzw. Aufteilung des Curricularnormwerts eines Studiengangs, an den Dienstleistungen erbracht werden, müssten normativ erfolgen, legt die antragstellende Partei nicht ansatzweise dar, inwiefern dies hier relevant sein soll. Denn die antragstellende Partei trägt im Schriftsatz vom
- Mai 2010 nicht vor, der Dienstleistungsexport in die Klinisch-Praktische Medizin und in die Zahnmedizin müsse entfallen, weil die in der Berechnung des Dienstleistungsexports vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Curricularanteile von 0,0083 bzw. von 0,7594 nach der Rechtsauffassung der antragstellenden Partei unwirksam und daher unbeachtlich seien. Nach allem ist die Kapazitätsberechnung des Verwaltungsgerichts dahin abzuändern, dass bei der Ermittlung des gewichteten CNW-Anteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Humanmedizin anstatt eines Curricularanteils von 1,7903 ein Curricularanteil von 1,7653 und in Bezug auf den zugeordneten Studiengang Humanbiologie anstatt eines Curricularanteils der Vorklinik von 1,7853 ein Curricularanteil von 1,9355 zugrunde zu legen ist. Dies ergibt anstatt eines gewichteten Curricularanteils von 1,7958 einen solchen von 1,7849, was nach Schwund 437,2664 Studienplätze, gerundet 437 Studienplätze, ergibt. Das sind zwei Studienplätze mehr als aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses besetzt worden sind. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den am Ende des Beschlusses abgedruckten Berechnungsbogen Bezug genommen. Humanmedizin, Philipps - Univ. Marburg, Wintersemester 2009/2010 (auf der Basis des VG-Beschlusses) Lehreinheit Vorklinische Medizin, Beschwerdeverfahren RA Dr. Brehm und RA Dr. Zimmerling
- Lehrangebot: Prof. C2, C3, C4,Doz.C2 : 17 x 8 = 136 SWS Juniorprof. 0 x 4 = 0 SWS Akadem. Rat 3 x 4 = 12 SWS WMDauer : 23,75 x 8 = 190 SWS WMZeit : 23,5 x 4 = 94 SWS Äquivalent WM Dauer 0,25 x 8 = 2 SWS Deputatsausgl. 1 x 4 = 4 SWS Deputatssaldo WS 07/08 0 x 4 = 0 SWS Deputatssaldo WS 08/09 0 x 4 = 0 SWS Summe: 438,0000 SWS
- Lehraufträge: zuzüglich 3,8000 SWS
- Reduzierung für Studienfachberatung, Praktikumsplanung, Prodekantätigkeit: abzüglich 6,0000 SWS
- Dienstleistungsexport : Studiengang Durchschn. x Schwund x Vermind. x CNW-Anteil = Dienstleistung StAnfZahl Doppelst. Klin.-prakt.Med. 126,50 0,9809 0 0,0083 = 1,0299 SWS Zahnmedizin 29,10 0,8792 0 0,7594 = 19,4290 SWS Psychologie 0,00 0 0 0 = 0,0000 SWS Physiotherapie 0,00 0 0 0 = 0,0000 SWS Dienstleistungsexport insgesamt : abzüglich 20,4589 SWS
- Bereinigtes, auf ein Semester bezogenes Lehrangebot der LE Vorklinische Medizin : 415,3411 SWS
- Gewichteter CNW-Anteil der LE Vorklinische Medizin: Studiengang Curricularanteil Anteilquote Humanmedizin 1,7653 0,8850 1,5623 Humanbiologie 1,9355 0,1150 0,2226 Gewichteter Curricularanteil 1,7849
- Jährliche Aufnahmekapazität des Studiengangs Medizin - Vorklinischer Studienabschnitt -: 2 X 415,3411 : 1,7849 X 0,8850 = 411,8801
- Überprüfung gem.
- Abschnitt KapVO : Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell, nur vorkl. Studienabschnitt: Semester
- FS
- FS 3.FS
- FS SS 04 0 347 4 317 WS 04/05 385 2 352 6 SS 05 3 358 4 343 WS 05/06 432 2 353 3 SS 06 0 403 1 341 WS 06/07 404 2 383 1 SS 07 6 393 7 371 WS 07/08 413 4 368 12 SS 08 2 399 5 360 WS 09/09 399 1 374 5 SS 04 - SS 08 1645 1910 1477 1754 WS 04/05 - WS 08/09 2044 1564 1847 1442 q=p2(N+1):p1(N) 0,9508 0,9670 0,9763 Mittlere Studiendauer : 3,7678 Schwundfaktor : 0,9419
- Aufnahmekapazität des Teilstudiengangs Vorkl. Med. unter Berücksichtigung des Schwundes : 411,8801 : 0,9419 = 437,2664 gerundet 437 Studienplätze im Studienjahr 2009/2010
- Festsetzung für WS 2009/2010: 418 Studienplätze für Studienanfänger
- Kapazitätsdeckend besetzt (aufgrund des VG-Beschlusses): 435 Studienplätze
- Weitere freie Studienplätze: 2 Studienplätze Die Kosten der Verfahren 10 B 594/10.MM.W9 und 10 B 507/10.MM.W9 hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin zu tragen, weil sie unterlegen ist. In den übrigen Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der antragstellenden Partei aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 47 Absätze 1 und 2 GKG, wobei berücksichtigt wird, dass die antragstellende Partei mit ihrem Beschwerdeverfahren nur die Vergabe eines Teilstudienplatzes beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt begehrt, so dass als Streitwert der anteilige Auffangwert von 2.000,00 € zugrunde zu legen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028852