eine Entgeltstufe (Eingruppierung im tarifrechtlichen Sinne) auch ihre Einstufung
eine Erfahrungsstufe i. S. d. § 16 TVöD (Bund). Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
die sog. Erfahrungsstufen (Anerkennung bisheriger beruflicher Erfahrungen nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes [TVöD Bund]) durch den Beteiligten. Diese Einstufung ist neben der Einordnung der Beschäftigten
eine bestimmte Entgeltgruppe für die Höhe der nach der jeweiligen Entgelttabelle zu zahlenden Monatsentgelte maßgebend. Randnummer 2 Ohne dass es bis dahin formal zu einem entsprechenden vorprozessualen Streit gekommen wäre, hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
sbesondere des weiteren Vorbringens beider Beteiligter einschließlich ihrer Anträge und wegen der Begründung der gerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 4 Mit am selben Tag beim Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
einem konkreten Fall das Bestehen des durch den Antragsteller reklamierten Mitbestimmungsrechts bestreitet. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, denn dem Antragsteller stehe kein Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung gem. § 16 TVöD (Bund) zu. Die Höhe des einer/einem Beschäftigten zustehenden Arbeitsentgelts bestimme sich nach der „Entgeltgruppe“,
die sie/er „eingruppiert“ sei, und „nach der für sie/ihn geltende Stufe“ (§ 15 Abs. 1 TVöD [Bund]). Diese vom Wortlaut her eindeutige Bestimmung könne auch im Rahmen systematischer, historischer und teleologischer Auslegung nur so verstanden werden, dass nur die Zuordnung von Beschäftigten zu einer Entgeltgruppe als „Eingruppierung" i.S.d. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG verstanden werden könne und nicht auch ihre Einordnung
eine Stufe, die die Tarifvertragsparteien im Zuge der Neuregelung des Entgeltsystems als neues Element mit gänzlich anderer Qualität und Zielrichtung als die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe, also die „Eingruppierung“ nach bisherigem Verständnis,
das System eingebaut hätten. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung des § 15 Abs. 1 TVöD (Bund) verstoße gegen § 3 BPersVG, wonach durch Tarifvertrag nicht das Personalvertretungsrecht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden könne. Deshalb seien
sbesondere Tarifverträge unzulässig, die gesetzlich vorgesehene Beteiligungsrechte des Personalrats erweitern oder neue Beteiligungsrechte schaffen. Dies wäre aber der Fall, wenn man – der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend – neben der Einordnung von Beschäftigten
Entgeltgruppen als auch ihre Zuordnung zu bestimmten Stufen unter den unveränderten Terminus „Eingruppierung“ fassen wollte. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
sbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 83 Abs. 2 BPersVG, 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 und 2, 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1, 2 und 3 ZPO). Randnummer 9 Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben. Randnummer 10 Der Feststellungsantrag des Antragstellers ist zulässig,
sbesondere hat der Antragsteller das erforderliche Feststellungsinteresse und ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Vorgehen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Aufgrund der Erörterung im Rahmen der mündlichen Anhörung geht der Fachsenat davon aus, dass es seit dem
krafttreten des TVöD (Bund) am 1. Oktober 2005 im Geschäftsbereich des Beteiligten zahlreiche Einstellungen, an denen der Antragsteller als Mitbestimmungsorgan nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 1, 82 Abs. 1 BPersVG zu beteiligen war, und damit auch zahlreiche Anwendungsfälle für § 16 TVöD (Bund) und § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG gegeben hat. Aber selbst wenn
diesem Zeitraum keine neuen Einstellungen vorgekommen wären, würde dies dem Antragsteller nicht ohne weiteres sein Feststellungsinteresse und das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag nehmen, weil angesichts des Vorbringens des Beteiligten im Beschlussverfahren klar ist, dass er bei künftigen Einstellungen neuer Beschäftigter deren Einstufung
die sog. Erfahrungsstufen ohne die vom Antragsteller reklamierte Mitbestimmung durchführen würde. Denn dann wäre der Feststellungsantrag des Antragstellers jedenfalls als Globalantrag zulässig. Randnummer 11 Für sog. Globalanträge kann ein Feststellungsinteresse bestehen, obwohl das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nicht der Erstattung von Gutachten zu abstrakten Rechtsfragen dient, deren aktuelle tatsächliche Bedeutung für die Beteiligten entfallen ist (BVerwG, Beschluss vom
seinem Beschluss vom 3. Dezember 2001 – 6 P 12.00– (PersR 2002, 163 = ZBR 2002, 357 = juris Rdnrn. 41, 43) folgendes ausgeführt: „… Für den Antrag besteht das
teresse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO.
der Senatsrechtsprechung wird das Feststellungsinteresse für einen abstrakten Feststellungsantrag bejaht, mit welchem der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht für künftig absehbare Vorgänge geltend macht, die mit demjenigen –
zwischen erledigten – Vorgang vergleichbar sind, der Anlass für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens war (vgl. Beschluss vom 23. März 1999 – BVerwG 6 P 10.97–BVerwGE 108, 347, 354 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse kann jedoch auch für solche Anträge gegeben sein, die unabhängig von einem konkreten Streitfall darauf gerichtet sind, das Mitbestimmungsrecht für eine bestimmte Gruppe von Fällen
allgemein gültiger Weise zu klären. Für solche Anträge, die
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter der Bezeichnung ‚Globalantrag’ behandelt werden, ist das Feststellungsinteresse des Personalrats jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsrecht
dem geltend gemachten Umfang zunächst anerkannt und beachtet hat, später aber hiervon abgerückt ist…“ Randnummer 12 Nichts anderes kann gelten, wenn eine Dienststellenleitung nach
krafttreten einer neuen tarifrechtlichen Regelung – hier des § 16 TVöD (Bund) am 1. Oktober 2005 – sich von vornherein weigert, ein von einer Personalvertretung reklamiertes Mitwirkungsrecht anzuerkennen. Dies ist hier der Fall, wie der Vortrag des Beteiligten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zeigt. Randnummer 13 Der Feststellungsantrag ist auch begründet, denn das Bundesverwaltungsgericht hat
seiner bisherigen Rechtsprechung bereits die mit der Beschwerde erneut aufgeworfenen Rechtsfragen mit überzeugender Argumentation im Sinne des Antragstellers entschieden. Randnummer 14 Soweit sich der Beteiligte demgegenüber auf eine vom Wortlaut her vermeintlich eindeutige
terpretation des Begriffs „Eingruppierung“
VG zurückziehen will und sich dabei auf § 3 BPersVG und auf § 15 Abs. 1 S. 2 TVöD (Bund) beruft, verkennt er, dass hier keine Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes erfolgt ist, sondern durch neues Tarifrecht die bisherige Reichweite der Eingruppierung – tarifrechtlich – auf die Einordnung
eine Entgeltgruppe beschränkt und nicht auf die das jeweilige Tabellenentgelt mitbestimmende, neu geschaffene Gruppenzuordnung erstreckt worden ist. Würde man den Tarifparteien, worauf das Vorbringen des Beteiligten hinausläuft, Definitionsmacht für die Wortlautinterpretation des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zubilligen, läge es
der Hand der hierzu demokratisch nicht hinreichend legitimierten Tarifvertragsparteien, bisher gesetzlich definierte Mitwirkungsrechte von Personalvertretungen ohne Mitwirkung des Gesetzgebers einzuschränken. Dies widerspräche § 3 BPersVG, der das Personalvertretungsrecht für unabdingbar erklärt. Randnummer 15 Die vom Beteiligten zu wenig beachteten systematischen und historischen Zusammenhänge der Verwendung des Terminus' „Eingruppierung“
VG hat das Bundesverwaltungsgericht
seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 27. August 2008 – 6 P 3/08– (PersR 2008, 500 = juris Rdnrn. 17 ff.) wie folgt dargestellt: Randnummer 16 „… Nach der Rechtsprechung des Senats bestehen zwar grundsätzlich keine Bedenken dagegen, hinsichtlich der
den Mitbestimmungstatbeständen verwandten Begriffe auf das Verständnis und die Definitionen gleichlautender Begriffe
den einschlägigen tarifvertraglichen und beamtenrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt des jeweils mit der Mitbestimmung verfolgten Gesetzeszwecks (vgl. Beschluss vom 12. September 2005 - BVerwG 6 P 1.05 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 34 Rn. 16 und 20). Soweit dieser es gebietet, muss bei der personalvertretungsrechtlichen Beurteilung von dem tarifvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Verständnis abgewichen werden. Randnummer 17 … Freilich war die personelle Mitbestimmung nach den Personalvertretungsgesetzen -
sbesondere
Bezug auf Eingruppierung, Höher- und Rückgruppierung sowie Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit - sehr stark an den Begrifflichkeiten des BAT und der ihm nachgebildeten Tarifwerke des öffentlichen Dienstes orientiert. Diese Tarifwerke hatten die Gesetzgeber
Bund und Ländern bei der Regelung ihrer Personalvertretungsgesetze vorgefunden. Wenn sie sich bei der Formulierung der Mitbestimmungstatbestände der
den Tarifwerken verwandten Begriffe bedienten, so war mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Begriffe
dem Sinne verwenden wollte, wie sie
den beteiligten Kreisen des öffentlichen Dienstes allgemein verstanden wurden (vgl. BAG, Urteil vom
die Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung, so war damit doch die förmliche Beteiligung des Personalrats an derjenigen Arbeitgeberentscheidung sichergestellt, durch welche die Höhe der Grundvergütung auf der Grundlage auslegungsbedürftiger Merkmale wesentlich bestimmt wurde. Im Gegensatz dazu war die Zuordnung zu den Lebensaltersstufen nach Maßgabe von § 27 Abschnitt A BAT ein mehr oder weniger "mechanischer" Vorgang; hier war eine Richtigkeitskontrolle durch den Personalrat im Wege der Mitbestimmung nicht geboten, und für eine gelegentlich erforderliche Fehlerkorrektur reichte die allgemeine Aufgabe nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 RhPPersVG aus. Die wesentliche Prägung der Grundvergütungshöhe durch die Einordnung
die Entgeltgruppe - und damit zugleich die Beschränkung der Mitbestimmung bei Eingruppierung auf diesen Aspekt - wurde durch die 1990 eingeführte Vorweggewährung von Lebensaltersstufen zur Deckung des Personalbedarfs nach § 27 Abschnitt C BAT nicht grundsätzlich
Frage gestellt (vgl. zur Gewährung von "Ballungsraumzulagen": BAG, Urteile vom
haltlichen Deckungsgleichheit zwischen Tarifrecht und Mitbestimmung kann aber nach
krafttreten des neuen Tarifrechts nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen werden, mit welchem die Lebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem abgelöst wurden. Namentlich die hier im Mittelpunkt stehende Regelung
2 TV-L, welche die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen gebietet und die Berücksichtigung vorheriger förderlicher Berufstätigkeit gestattet, macht deutlich, dass die Stufenzuordnung jetzt nicht mehr bloßer mechanischer Annex der Einreihung
die Entgeltgruppe ist. Vielmehr kommt ihr nunmehr eine wesentliche, eigenständige Bedeutung für die Bemessung der Grundvergütung zu. Während auf der Grundlage des alten Tarifrechts die auf die Einreihung
die Vergütungsgruppe beschränkte Mitbestimmung bei der Eingruppierung der Personalvertretung einen wesentlichen Einfluss auf die Bemessung der Grundvergütung einräumte, würde eine Aussparung der Stufenzuordnung nach neuem Tarifrecht diesen Einfluss wesentlich reduzieren.“ Randnummer 19
diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heißt es dann weiter zur teleologischen Auslegung des vom Wortlaut her offenen Begriff „Eingruppierung“
VG (juris Rdnrn. 24 ff.) „… Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Eingruppierung erfordern die Einbeziehung der Stufenzuordnung. Nach ständiger Senatsrechtsprechung soll die Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern die Personalvertretung
den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem im Einklang steht. Sie soll der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges
der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes
nerhalb der Dienststelle und
nerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens
der Dienststelle beizutragen. Im
teresse der betroffenen Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 151 <160> = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 100 S. 14 f. m.w.N.).
ähnlicher Weise besagt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Beteiligung des Betriebsrats bei Eingruppierung nach § 99 BetrVG der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung
gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der
nerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis dient (vgl. Beschlüsse vom
die Entgeltgruppe beschränkt, andere für die Bemessung des Grundgehalts wesentliche Merkmale, bei denen ebenfalls ein Kontrollbedürfnis besteht, aber nicht erfasst. Ist daher bei der Einstellung eines Arbeitnehmers neben der Einordnung
die Entgeltgruppe für die Bemessung des tariflichen Grundgehalts die Zuordnung zu einer Stufe
nerhalb der Entgeltgruppe vorzunehmen, so ergeben beide Vorgänge zusammen die mitbestimmungspflichtige Eingruppierung“. Randnummer 20 Soweit der Beteiligte im beschwerdebegründenden Schriftsatz vom
seinem bereits zitierten Urteil vom 27. August 2008 (a.a.O., juris Rdnr. 40) seine
jenem Beschluss vertretene Auffassung, die Einreihung
ein Vergütungssystem sei nicht mitbestimmungspflichtig, wenn für sie persönliche Merkmale maßgebend seien, ausdrücklich aufgegeben hat. Randnummer 21 Die Rechtsbeschwerde hat der Fachsenat zugelassen, weil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 83 Abs. 2 BPersVG, 72 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG). Zwar ist die Frage, ob bei der Stufenzuordnung nach § 16 TVöD ein Mitbestimmungsrecht der zuständigen Personalvertretung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG besteht, durch die oben zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, allerdings unmittelbar nur für den Anwendungsbereich des § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der teilweise anders – wenn auch nach Auffassung des Fachsenats nicht entscheidungserheblich anders – formuliert ist als § 16 TVöD (Bund). Deshalb hat es der Fachsenat für richtig gehalten, dem Beteiligten den Weg zu einer endgültigen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Zulassung der Rechtsbeschwerde zu erleichtern. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028864
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