NVO nicht wesentlich stören. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Tankstellen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten sind nicht zulässig. Des weiteren sind Erneuerungen und Erweiterungen der vorhandenen Wohngebäude ausnahmsweise zulässig, wenn Erweiterungen eine Geschossfläche von jeweils 100 m² nicht überschreiten und Wohngebäude mit Lärmschutzfenstern, für die im einzelnen konkrete Anforderungen beschrieben sind, ausgestattet beziehungsweise errichtet werden. Randnummer 15 Entsprechend der Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird das Projektgebiet als Plangebietsteil 2 hinsichtlich der Art der Nutzung als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festgesetzt. In den textlichen Festsetzungen A 1.2.wird die Gesamtverkaufsfläche auf 15.200 m² beschränkt. Zudem werden die Verkaufsflächen der Einzelnutzungen beschränkt: Die maximale Verkaufsfläche des Bau- und Heimwerkermarkts mit Gartencenter beträgt 10.700 m², die des Lebensmittelverbrauchermarkts einschließlich Markt für Getränke und Backwaren 3.900 m² und die für sonstige Fachmärkte und Läden insgesamt 600 m². Ferner wird eine Fläche für Stellplätze festgesetzt. In den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ist unter B 3 (Anzahl der Stellplätze) bestimmt, dass die Stellplatzsatzung der Stadt Offenbach auf den Plangebietsteil 2 keine Anwendung findet und für diesen Plangebietsteil mindestens 517 Kfz-Stellplätze und 40 Fahrradabstellplätze nachzuweisen sind. Des Weiteren ist am westlichen Rand der Stellplatzfläche (zum Plangebietsteil 1 hin) eine Lärmschutzwand in Höhe von 1,50 m vorgesehen. Im nördlichen Teil des Bebauungsplangebiets ist für eine Teilfläche des Grundstücks A...straße 264 bis 278, das mit z.T. viergeschossigen Wohnblocks bebaut ist, die Festsetzung eines Lärmpegelbereichs gemäß DIN 4109 als passive Schallschutzmaßnahme vorgesehen. Schließlich ist in der Gemarkung Bürgel, Flur 2, Flurstück 1/1 eine externe Ausgleichsfläche mit einem Wieseneinsaat- und einem Baumpflanzgebot festgesetzt. Randnummer 16 Für die geplanten Vorhaben ist mittlerweile mit Bescheid vom 19.02.2008 eine Baugenehmigung erteilt worden, die von der Antragstellerin mit Widerspruch angegriffen worden ist. Der Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter ist inzwischen errichtet. Die Eröffnung des Lebensmittelverbrauchermarktes steht unmittelbar bevor. Randnummer 17 Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 02.06.2009 beim Hess. VGH anhängig gemachten Normenkontrollantrag, von dem sie den Plangebietsteil 3 ausnimmt. Zur Begründung verweist sie auf ihre Stellungnahmen im Bebauungsplanverfahren und trägt ergänzend vor. Der Normenkontrollantrag sei zulässig und auch begründet. Zum einen sei die städtebauliche Notwendigkeit in Bezug auf die Einbeziehung von Flächen nach § 12 Abs. 4 BauGB, die außerhalb des Projektbereichs lägen und auf die der Vorhabenträger keinen rechtlichen Zugriff habe, zweifelhaft. Des Weiteren sei die städtebauliche Erforderlichkeit für die Beibehaltung der wiederum erfolgten Festsetzung eines Gewerbegebietes für den Planbereichsteil 1 nicht erkennbar; weder habe die Antragsgegnerin diese dargelegt, noch sei sie aus sonstigen Umständen herzuleiten. Schließlich seien der Antragsgegnerin auch Abwägungsfehler unterlaufen. Die Festsetzung des Plangebietsteils 1 als Gewerbegebiet sei deswegen abwägungsfehlerhaft, weil sie realitätsfern sei. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse hätte vielmehr ein Mischgebiet festgesetzt werden müssen, als das sich dieses Gebiet seit jeher präsentiere. Von der Antragsgegnerin sei auch nicht dargelegt worden, inwiefern der überwiegend wohnbaulich genutzte Bereich des Plangebietes 1 für die Zukunft überhaupt noch den Schutz genießen könne und auch solle, der diesem Bereich nach dem Vorgänger-Bebauungsplan erklärtermaßen zukommen sollte und auch zugekommen sei, nämlich die Anwendung der einem Mischgebiet entsprechenden Lärmgrenzwerte. Die für den Plangebietsteil 1 getroffene Festsetzung, dass lärmintensive Betriebe nicht zulässig seien, sei nicht geeignet, diesen Teil des Plangebietes vor den Lärmeinwirkungen und sonstigen Beeinträchtigungen zu schützen, die nunmehr von dem festgesetzten Sondergebiet ausgingen. Diese im Vorgänger-Bebauungsplan noch enthaltene Festsetzung auch für die unmittelbar an den Plangebietsteil 1 angrenzende "Puffer“ - Zone sei nunmehr mit der Sondergebietsfestsetzung entfallen. Auch die Festsetzung des X...wegs in Ost-West-Richtung sei bislang unter die Schutzbestimmungen zu Gunsten der vorhandenen Wohnbebauung gefallen. Zukünftig liege dieser Weg hingegen im städtebaulichen „Niemandsland“, denn er verlaufe außerhalb jeglicher städtebaulicher Zuordnung zwischen unterschiedlich nutzbaren Gewerbeflächen. Des Weiteren sei auch die Außerkraftsetzung der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin durch die textliche Festsetzung des Bebauungsplans abwägungsfehlerhaft. Anstelle von 953 Stellplätzen, die nach der Stellplatzsatzung vorzusehen seien, seien nicht viel mehr als die Hälfte davon festgesetzt worden. Aufgrund des deshalb zu erwartenden starken Parkplatzsuchverkehrs fehle es an einer Konfliktbewältigung in Bezug auf den damit einhergehenden Verkehrslärm. Auch die vorgesehene Andienung der Märkte über den X...weg stelle sich als grober, städtebaulich rücksichtsloser Missgriff dar. Schließlich seien auch die vom Bebauungsplan vorgesehenen Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen völlig unakzeptabel. Schon der Vorgänger- Bebauungsplan Nr. 521 B habe insoweit Ausgleichsdefizite in einer Größenordnung von etwa 20% eingeräumt; der neue Plan verschärfe die Situation erneut erheblich. Randnummer 18 Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 521 C der Antragsgegnerin mit Ausnahme des Plangebietsteils 3 für unwirksam zu erklären. Randnummer 19 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 20 Zur Begründung trägt sie hinsichtlich der von der Antragstellerin in Zweifel gezogenen Einbeziehung von Flächen nach § 12 Abs. 4 BauGB vor, die vorgenannte Vorschrift sei so zu interpretieren, dass darauf abzustellen sei, was eine geordnete städtebauliche Entwicklung in der konkreten Situation erfordere; nicht notwendig sei jedoch, dass nur "wenige“ Flächen einbezogen werden dürften. Vorliegend seien die Festsetzungen im Plangebietsteil 1, auch wenn sie aus dem bisher geltenden Bebauungsplan Nr. 521 B weitgehend übernommen worden seien, notwendig im Hinblick auf die Festsetzungen im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans. Die gesamte Anordnung der Gebäude, die städtebaulichen Bezüge und insbesondere die Verkehrsführung im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans, der den X...weg mit umfasse und damit den Plangebietsteil 1 inselartig einschließe, begründeten die Aufnahme des Plangebietsteils 1 in den Geltungsbereich. Randnummer 21 Dem Vortrag der Antragstellerin, dass der Schutz der Wohnbebauung im Plangebietsteil 1 vor Beeinträchtigungen durch eine gewerbliche Nutzung gegenüber dem zuvor gültigen Bebauungsplan Nr. 521 B verringert worden sei, sei zu widersprechen. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ändere die Festsetzungen des bereits gerichtlich überprüften Bebauungsplans Nr. 521 B im Bereich der Grundstücke der Antragstellerin nicht. Die getroffenen Festsetzungen ermöglichten der Antragstellerin einerseits eine maßvolle Entwicklung der Wohnnutzung und schützten sie dabei vor nicht mehr wohnverträglichem Lärm. So seien im Plangebietsteil 1 nur solche Betriebe zulässig,
NVO nicht wesentlich störten. Eine solche Festsetzung sei erforderlich, da in diesem Gebiet ein Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe existiere und nach dem Willen des Satzungsgebers auch weiterhin existieren solle. Darüber hinaus blieben in diesem Plangebietsteil mit den Festsetzungen eines Gewerbegebietes in Verbindung mit § 1 Abs. 10 BauNVO die das Wohnen einschränkenden Maßnahmen erhalten. Eine Festsetzung als Mischgebiet komme dabei nicht infrage. Im Hinblick auf die Lage zwischen der stark befahrenen A...straße, der Bahnlinie und den unmittelbar angrenzenden gewerblich-industriell genutzten Flächen sei es weiterhin Absicht der Stadt, in diesem Bereich grundsätzlich eine gewerbliche Nutzung zu fördern und keinen Wohnstandort zu verfestigen, was bei Festsetzung eines Mischgebietes nicht auszuschließen sei. Städtebauliches Ziel sei es, den Konflikt zwischen Wohnhäusern und Gewerbebetrieben, der im Bebauungsplan Nr. 521B unter Abwägung aller Belange bewältigt worden sei, nicht durch die Zulassung weiterer Wohnhäuser zu verschärfen. Die von der Antragstellerin angesprochene Schutzwirkung, die mit dem Bebauungsplan Nr. 521 B durch eine eingeschränkte Gewerbegebietsfestsetzung auf dem Thorer-Gelände erzielt worden sei, werde mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan ersetzt durch die konkrete Festlegung des Vorhabens und die Anordnung der Gebäude beziehungsweise Nutzungen im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans. So habe eine Betrachtung der Lärmauswirkungen der Stellplatzfläche im Vorhaben- und Erschließungsplan ergeben, dass sie mit den zuvor im eingeschränkten Gewerbegebiet des Bebauungsplans Nr. 521 B erzielten Werten zum Schutz der benachbarten Wohnnutzung vergleichbar seien, d.h. dass im Plangebietsteil 1 die Lärmwerte eines Mischgebietes eingehalten würden. Durch die Anordnung der Gebäude des Gartencenters und des Baumarktes einerseits und des Lebensmittel- und des Getränkemarktes andererseits erfolge darüber hinaus eine Abschirmung des Grundstücks der Antragstellerin sowohl vom Lärm der südlich angrenzenden Bahnlinie als auch von dem westlich angrenzenden Gelände der Druckmaschinenfabrik MAN Roland. Zusätzlich werde durch die aktuelle Festsetzung einer Lärmschutzwand zu dem Anwesen der Antragstellerin hin eine Abschirmwirkung erreicht, wodurch die Grundstückssituation für die Antragstellerin nachhaltig verbessert werde. Hinsichtlich des von der Antragstellerin angesprochenen Andienungsverkehrs sei im Planaufstellungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung unter Berücksichtigung des vorhandenen Lärmschutzwalles am X...weg die schalltechnische Unbedenklichkeit dieser Verkehrsführung nachgewiesen worden. Auf den Vorhalt der Antragstellerin, dass die in dem Bebauungsplan Nr. 521 B noch vorgesehene Bepflanzung des Lärmschutzwalles mit großkronigen Bäumen entfallen sei, sei zu erwidern, dass einer derartigen Bepflanzung lärmtechnisch keinerlei Bedeutung zukomme. Hinsichtlich der Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen in Bezug auf den X...weg sei darauf hinzuweisen, dass diese Flächen außerhalb der festgesetzten Baugebiete lägen und deren planungsrechtliche Festsetzungen deshalb nicht teilten. Im Bebauungsplan sei in Bezug auf die in Ost-West-Richtung verlaufende Abzweigung des X...wegs lediglich eine Zufahrt für Rettungsfahrzeuge zum Fachmarktgelände vorgesehen; die Andienung der Fachmärkte erfolge hingegen in Verlängerung des X...wegs im nord-südlichen Verlauf und einem Verschwenk auf das Grundstück des Vorhabenträgers an der nördlichen Grenze des Plangebietsteils
NVO das Wohnen nicht wesentlich stören, maßgeblich waren. Zu der diesbezüglichen Stellungnahme der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 23.08.2006 hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsbegründung ausgeführt, die Bebauung nordöstlich des X...wegs, die Anwesen A...straße ... bis 323 A (Plangebietsteil 1), sei wie im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 521 B als "Gewerbegebiet" vorgesehen. Änderungen gegenüber dem rechtskräftigen Plan seien hier nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Lage zwischen der stark befahrenen A...straße, der Bahnlinie und den unmittelbar angrenzenden, gewerblich-industriell genutzten Flächen sei es weiterhin Absicht der Stadt, in diesem Bereich grundsätzlich nur eine gewerbliche Nutzung zu ermöglichen und keinen Wohnstandort zu verfestigen, was bei Festsetzung eines Mischgebietes nicht auszuschließen wäre. Der Konflikt zwischen Wohnhäusern und Gewerbebetrieben, der im Bebauungsplan Nr. 521 B unter Abwägung aller Belange bewältigt worden sei, solle auch durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 521 C nicht durch die Zulassung weiterer Wohnhäuser verschärft werden. Der Bestand an Wohngebäuden innerhalb des Gewerbegebietes bleibe dabei planungsrechtlich zulässig, da innerhalb des Gewerbegebietes, in dem nur nicht wesentlich störende Betriebe zulässig seien, eine Regelung nach § 1 Abs. 10 BauNVO zu den ausnahmsweise zulässigen Erneuerungen und Erweiterungen der vorhandenen Wohngebäude aufgenommen worden sei, wenn bestimmte Schallschutzkriterien eingehalten würden. Die Anregung der Antragstellerin, den Plangebietsteil 1 statt als Gewerbegebiet als Mischgebiet festzusetzen, führe nicht zu einer Änderung der Planung. Randnummer 45 Abwägungsfehler sind auch nicht in Bezug auf das weitere Vorbringen der Antragstellerin gegeben, dass durch die Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel der ihren Grundstücken nach dem bisher geltenden Bebauungsplan gewährte Lärmschutz nicht mehr eingeräumt werde, weil für einen Teil des nunmehr als Sondergebiet festgesetzten Planbereichs der ursprünglich auch für diesen Bereich („Pufferzone“) geltende Ausschluss von die Wohnnutzung störenden Betrieben weggefallen sei. Randnummer 46 Die Antragsgegnerin hat die von dem neu festgesetzten Sondergebiet u.a. auch auf den benachbarten Plangebietsteil 1 ausgehenden Lärmimmissionen ausreichend ermittelt und in ihre Abwägung in nicht zu beanstandender Weise eingestellt. Randnummer 47 Gemäß der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingeholten schalltechnischen Untersuchung vom 16.03.2005 sind für alle Wohngebäude innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Beurteilungspegel am Tag von bis zu 56,3 dB(A) und während der Nacht zwischen 22 und 6:00 Uhr von bis zu 29,5 dB(A) zu erwarten. Dies bedeutet, dass an allen Immissionsaufpunkten an den Wohngebäuden im Plangebietsteil 1 nicht nur die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete, sondern auch die für Mischgebiete deutlich unterschritten werden. Mit Ausnahme der Immissionsaufpunkte auf den Grundstücken A...straße ... A und ... werden sogar die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebietsflächen unterschritten. Das Gutachten gelangt zu der Feststellung, dass an allen Immissionsaufpunkten deutliche Immissionsrichtwertunterschreitungen durch die von der Anlage "Einkaufszentrum "verursachte Zusatzbelastung zu prognostizieren sind. Aus diesem Grund seien keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich. Sofern dennoch Wandkonstruktionen, z. B. als Sichtschutz zwischen Emittent und Immissionsort, aufgestellt würden, führe dies zu weiteren Pegelminderungen (vergleiche Seite 19 des vorgenannten Gutachtens). In den abschließenden Bemerkungen des Gutachtens wird ausgeführt, die schalltechnischen Untersuchungen hätten ergeben, dass durch eine Verwirklichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 521 C in Offenbach - bezogen auf die Anlagengeräusche des Einkaufszentrums - keine Schallimmissionskonflikte ausgelöst würden. Die Verkehrslärmimmissionen im öffentlichen Verkehrsraum würden tagsüber durch die Lästigkeitszuschläge der lichtzeichengeregelten Kreuzung so erhöht, dass sie subjektiv wahrnehmbar seien. Bei Überschreitung der für eine Gesundheitsgefährdung angenommenen Verkehrslärmimmissionen seien dann passive Schallschutzmaßnahmen als Lärmvorsorgemaßnahmen erforderlich. Die betroffenen Gebäude und Fassadenbereiche seien genannt. Während des Beurteilungszeitraums nachts seien keine subjektiv wahrnehmbaren Verkehrslärmerhöhungen im öffentlichen Verkehrsraum zu erwarten. Randnummer 48 Basierend auf den Ergebnissen der vorgenannten schalltechnischen Untersuchung hat sich die Antragsgegnerin - wie auch der Bebauungsplanbegründung (Seite 13 - Schallemissionsschutz -) zu entnehmen ist - dafür entschieden, trotz der Entbehrlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen in Bezug auf die Parkierungsvorgänge zwischen der festgesetzten Stellplatzfläche und dem angrenzenden Plangebietsteil 1 (Gewerbegebiet mit teilweiser Wohnnutzung) eine 1,5 m hohe Schallschutzwand festzusetzen, um Störungen durch die Stellplatznutzung zu minimieren. Zur Sicherung einer Notzufahrt wird die Schallschutzwand so gestaltet, dass über eine Öffnung in der Wand vom X...weg aus eine Zufahrt zu den Stellplatzflächen des Einkaufszentrums ermöglicht wird. Der Festsetzung einer von der Antragstellerin aus Lärmschutzgründen für erforderlich erachteten „Pufferzone“ zwischen dem Plangebietsteil 1 und dem angrenzenden Sondergebiet bedurfte es daher nach den laut der schalltechnischen Untersuchung zu erwartenden Lärmwerten an den Wohngebäuden im Plangebietsteil 1 nicht. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin mit den im Plan festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen (B 5 - Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109) eine gutachterliche Empfehlung der schalltechnischen Untersuchung vom 16.03.2005 umgesetzt. Letztere hatte gezeigt, dass unter Berücksichtigung der bestehenden, sehr hohen Verkehrsbelastung der A...straße bei einer Einbeziehung des vom Einkaufszentrum ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs in Verbindung mit der von der Planung vorgesehenen Lichtsignalanlage zur Regelung der Zu- und Abfahrt, die Beurteilungspegel an mehreren nördlich der A...straße und gegenüber der Zufahrt zum Einkaufszentrum gelegenen Wohngebäuden in Höhe der der Straße zugewandten Fassaden tags 70 dB(A) überschreiten. Randnummer 49 In Bezug auf die Einschätzung der Immissionssituation des mit der Planung zugelassenen Vorhabens ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin unter B 3 der textlichen Festsetzungen bestimmt hat, dass die Stellplatzsatzung vom 08.11.1997 auf den Plangebietsteil 2 keine Anwendung findet und dass für diesen Plangebietsteil mindestens 517 Kfz-Stellplätze und 40 Fahrradabstellplätze nachzuweisen sind. Die Antragstellerin trägt in diesem Zusammenhang vor, es sei kein rechtlich anzuerkennender Grund ersichtlich, dem Investor zu gestatten, anstelle der nach der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin benötigten 953 Parkplätze für den Bereich der geplanten Einkaufsmärkte nicht viel mehr als die Hälfte der in vergleichbaren Fällen geforderten Stellflächen zu errichten. Der danach zu erwartende Parkplatzsuchverkehr werde zu einer unerträglichen Schadstoff-und Lärmbelastung führen. Dem hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungsbegründung entgegengehalten, zwar sei nach der Stellplatzsatzung für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe beziehungsweise Verbrauchermärkte in Sondergebieten je 15 m² Nutzfläche ein Stellplatz vorgeschrieben. Der nach der Stellplatzsatzung für großflächige Einzelhandelsbetriebe vorgesehene Stellplatzbedarf gehe aber von einem durchschnittlichen Verkaufssortiment solcher Einzelhandelsbetriebe aus. Diese Situation sei insbesondere auf Bau- und Heimwerkermärkte sowie Gartenmärkte nicht 1: 1 übertragbar, weil diese für das Aufstellen und Lagern ihres Sortiments wesentlich mehr Fläche benötigten. Der Flächenbedarf bezogen auf einen bestimmten Umsatz oder auf den einzelnen Kunden sei hier ungleich höher. Der nach dem Vorhaben vorgesehene Bau-, Heimwerker-und Gartenmarkt benötige damit deutlich weniger Stellplätze, als sich dies aus den reinen Flächenwerten ergebe. Die Stellplatzsatzung selbst sehe z. B. bei Geschäftshäusern und Verkaufslagern mit geringerem Besucherverkehr nur je 50 m² Nutzfläche einen Stellplatz vor. Ein durchschnittlicher Ansatz von circa einem Stellplatz pro 30 m² Verkaufsfläche werde daher auch in dem GFK-Gutachten von 2003 und aus Sicht der zukünftigen Marktbetreiber als ausreichend eingestuft. Vor diesem Hintergrund sei die festgesetzte Abweichung von der Stellplatzsatzung für diesen Fall angemessen. Randnummer 50 Diese von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung des konkreten Stellplatzbedarfs erscheint dem Senat als auf realistischen Annahmen beruhend. Zum einen ist neben der zuvor wiedergegebenen nachvollziehbaren Abwägungsbegründung zu berücksichtigen, dass das hier in Rede stehende Einkaufszentrum aufgrund der bestehenden Anbindung an zwei Buslinien auch für nichtmotorisierte Kunden gut erreichbar ist (30 Minutentakt); des Weiteren erscheint aufgrund des Umstandes, dass die gesamten Stellplatzflächen den unterschiedlichen Märkten gemeinsam zur Verfügung stehen, auch eine Mehrfachnutzung einzelner Stellplätze realistisch. Randnummer 51 Im Übrigen dürfte schon wegen der deutlichen Unterschreitung der (Lärm-) Immissionsrichtwerte der TA Lärm in Bezug auf die genehmigte Wohnnutzung im Plangebietsteil 1 auch ein erhöhter Parkplatzverkehr, so wie ihn die Antragstellerin unterstellt, nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen der benachbarten Wohnnutzung führen. Randnummer 52 Auch in Bezug auf die vorgesehene Andienung der Märkte sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die darin einen groben, städtebaulich rücksichtslosen Missgriff sieht, Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Die Anlieferung der Einkaufsmärkte erfolgt - wie in der Bebauungsplanbegründung auf Seite 20 (Gl.Nr. 6.5) dargestellt wird - über den X...weg und liegt ausschließlich auf der rückwärtigen Seite der Einkaufsmärkte. Ab der nordöstlichen Ecke des Vodafone-Grundstücks wird der Andienungsverkehr auf dem Projektgrundstück entlang der westlichen Baugrenze des Sondergebietes bis zu der Privatstraße entlang der Eisenbahnlinie geführt. Durch eine Eckabschrägung auf dem Vodafone-Grundstück wird die Einfahrt auf das Vorhaben-Grundstück erleichtert. Der X...weg muss für den Andienungsverkehr ertüchtigt werden. Der bestehende Lärmschutzwall am X...weg bleibt erhalten, er muss nur im Kurvenbereich geringfügig zurückgenommen und abgestützt werden. Randnummer 53 Diese in der Planbegründung beschriebene Abwicklung des Andienungsverkehrs ist auch dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist, zu entnehmen. Aus diesem ist mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, welche geringfügigen Änderungen an dem in dem Plangebietsteil 1 (weiterhin) festgesetzten Lärmschutzwall vorzunehmen sind und welche Teilflächen des Vodafone Grundstücks vorgesehen sind, um eine Abwicklung des Lkw-Verkehrs zu gewährleisten. Des Weiteren ist der schalltechnischen Untersuchung vom 16.03.2005 zu entnehmen, dass für die Wohngrundstücke des Plangebietes 1 auch durch den beschriebenen Andienungsverkehr mit LKWs keine Beurteilungspegel nach der TA-Lärm zu erwarten sind, die über die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete hinausgehen. Eine Veränderung dieser Immissionssituation ist auch nicht aufgrund der im Planungsverfahren durchgeführten Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplans zu erwarten, mit der ein Austausch der jeweils für das Gartencenter und für den Heimwerkermarkt vorgesehenen Bereiche erfolgt ist. Der Anregung der Antragstellerin vom 25.05.2007, die mit dieser Änderung ebenfalls vorgesehene Lärmschutzwand in Verlängerung der massiven Gebäudewand des Gartencenters in gleicher Höhe und aus dem gleichen Material wie die Gebäudewand herzustellen, ist die Antragsgegnerin gefolgt (s. Abwägung Bl. 681der Planungsakte Bd. II). Im Hinblick auf die deutliche Unterschreitung der für ein Mischgebiet einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm in Bezug auf die von dem Andienungsverkehr ausgehenden Lärmimmissionen für die Wohnnutzung im Plangebietsteil 1 erscheint eine Verschlechterung dieser gutachterlich ermittelten, unbedenklichen Lärmsituation durch die unmittelbar hinter der zuvor beschriebenen Lärmschutzwand vorgesehene LKW-Abstellfläche ausgeschlossen. Randnummer 54 Von einem groben städtebaulichen Missgriff kann daher insgesamt keine Rede sein. Vielmehr stellt sich die getrennt vom Kundenverkehr ausschließlich über den X...weg, der auch in der Vergangenheit bereits als Erschließungsstraße für die planungsrechtlich vorgesehenen gewerblichen Nutzungen gedient hat, geplante Andienung der Märkte als eine städtebaulich sinnvolle Trennung der unterschiedlichen Verkehre dar, die dazu beiträgt, dass der oben erwähnte, schon allein durch den Kundenverkehr stark lärmbelastete Bereich der A...straße nicht noch weiter belastet wird. Aus letztgenanntem Grund sowie aus den in der Abwägungsbegründung genannten weiteren, dieser Lösung entgegenstehenden Gründen (Existenz einer benachbarten Tankstelle, Wegfall einer erheblichen Anzahl von Stellplätzen beziehungsweise von überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Notwendigkeit einer weiteren Einmündung in die A...straße) ist es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin angeregte Andienung der Märkte im Osten des Plangebietes verworfen und sich für die zuvor beschriebe Lösung entschieden hat. Das von der Antragstellerin weiterhin angeregte Nachtfahrverbot für LKWs im X...weg konnte - die Zulässigkeit eines solchen Verbots auf der rechtlichen Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB unterstellt (vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2005 - 5 S 551/02 -, BRS 69 Nr. 43) von der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt werden, dass der X...weg von seiner verkehrlichen Funktion her vorwiegend eine Erschließungsstraße innerhalb eines Gewerbegebietes darstellt, die neben der Erschließung des Projektgrundstücks auch der Erschließung weiterer gewerblicher Grundstücke (Autohaus, Druckmaschinenfabrik) dient und dass vor diesem Hintergrund eine verkehrliche Einschränkung im Sinne eines Nachtfahrverbot für LKWs nicht in Betracht kommt. Randnummer 55 Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass - worauf auch die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zutreffend hingewiesen hat - mit der angegriffenen Planänderung in Bezug auf den Lärmschutz keine Verschlechterung für die Wohngrundstücke im Plangebietsteil 1 verbunden ist, sondern die vorgesehene Bebauung des Vorhaben-Grundstücks eher eine Abschirmung für diesen Teil des Plangebiets in Bezug auf den durch die Bahn und die Druckmaschinenfabrik verursachten Lärm bewirken wird. Randnummer 56 Schließlich ist auch die von der Antragsgegnerin getroffene Abwägung hinsichtlich der von ihr nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes nicht zu beanstanden. Unter der Gl.Nr. 8.2 der Bebauungsplanbegründung - Eingriff und Ausgleich - (Seite 24) sowie im Umweltbericht (Gl.Nr. 2 c, S. 17 f.) wird dargestellt, dass mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine Eingriffsminderung beziehungsweise ein Ausgleich insbesondere angestrebt wird durch eine Durchgrünung der Stellplatzbereiche, eine extensive Begrünung von mindestens 6200 m² Dachfläche, eine Durchgrünung des gesamten Geltungsbereichs mit Gehölzen, die Nutzung eines Teils des anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser und die Versickerung des Niederschlagswassers der Dachflächen und Verkehrsflächen. Angesichts weit reichender Vorgaben des bisher geltenden Bebauungsplans Nr. 521 B zur Dachbegrünung und zur Regenrückhaltung ergebe sich ein Ausgleichsdefizit bezogen auf den errechneten Voreingriffszustand von circa 12%. Dieses rechnerische Defizit sei in erheblichem Umfang auf die nach der angewandten Methode der Ausgleichsabgabeverordnung hohe Bewertung der Dachbegrünung zurückzuführen, die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgrund der statischen Gegebenheiten bei dem jetzt zu realisierenden Projekt nicht mehr in diesem Umfang realisiert werden könne. Darüber hinaus seien Ungenauigkeiten bei der Methode zur Erfassung ökologischer Wertigkeiten und die nur schwer quantifizierbaren positiven Auswirkungen der Altlastensanierung zu berücksichtigen. Innerhalb des Plangebietes würden keine Möglichkeiten für zusätzliche Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen gesehen. Mit der unteren Naturschutzbehörde habe man sich darauf verständigt, als Kompensation für die wegfallende Pappelreihe zusätzlich zu den anzupflanzenden Einzelbäumen im Bereich der Stellplätze eine externe Ausgleichsmaßnahme vorzusehen. Dabei handele es sich um die Anpflanzung einer Baumreihe nördlich des Stadtteils Bürgel, parallel des Almeiweges. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die genannten Maßnahmen innerhalb des Plangebietes und auf der externen Ausgleichsfläche die Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch die Aufstellung des Bebauungsplans planungsrechtlich ermöglicht würden, kompensierten. Randnummer 57 Diese Abwägung ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschluss vom 07.11.2007 - BVerwG 4 B 45/07 - BRS 71 Nr. 26), der der Senat folgt, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Mangels gesetzlicher Vorgaben hat die planende Gemeinde die Aufgabe, die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden, in eigener Verantwortung zu erfüllen (vgl. Beschluss vom 23. 04.1997 - BVerwG 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10). Dies lässt - freilich nur unterhalb der Schwelle der planerischen Beliebigkeit (vgl. Beschluss vom 31.01.1997 - BVerwG 4 NB 27.96 - BVerwGE 104, 68 <75>) - Raum für die Hinnahme von Ausgleichsdefiziten wegen der Unzulänglichkeiten jedes rechnerischen Verfahrens zur Bewertung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und deren Ausgleich. Wo die Grenzen des Entscheidungsspielraums liegen, lässt sich nicht allgemein klären, sondern ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung auf die Ungenauigkeiten bei der Methode zur Erfassung ökologischer Wertigkeiten und insbesondere auf die nur schwer quantifizierbaren positiven Auswirkungen der Altlastensanierung hin. Dass letztere positiv in die Bewertung mit eingegangen ist, ist nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplanbegründung ist zu entnehmen, dass für die Entscheidung, das Thorer-Gelände für eine großflächige Einzelhandelsnutzung vorzusehen, auch die Erfolglosigkeit der Vermarktungsbemühungen in Bezug auf dieses Gelände war, die nicht zuletzt auf die erheblichen Bodenverunreinigungen dieses Areals zurückzuführen ist. Aufgrund des Sanierungsplans ist nur eine einheitliche Sanierung des gesamten Grundstücks fachlich und wirtschaftlich darstellbar. Dies ist mit dem angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gewährleistet. In dem Durchführungsvertrag hat sich der Vorhabenträger zur Durchführung der in der Sanierungsgenehmigung vorgesehenen Maßnahmen verpflichtet (§ 16 des Durchführungsvertrags). Damit ist für das Plangebiet eine Beseitigung der bestehenden erheblichen Bodenbelastungen und der Grundwassergefährdung gesichert. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO. Randnummer 60 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028889
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