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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 A 3077/09 Urteil Binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung für Feuerwehrgebühren § 5 Nr 4 BinSchG

Binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung für Feuerwehrgebühren Leitsatz Feuerwehrgebühren, die im Zusammenhang mit der Abwehr eines Gewässerschadens entstanden sind, unterliegen nicht der bin

§ 61Abs.

3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2a der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Groß-Gerau und i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 HSOG . Die Klägerin haftet als Handlungsstörerin für das Verhalten ihres Steuermanns, der das Schiff versehentlich in Fahrt gesetzt und dadurch die Löschanlage beschädigt hat, denn er ist als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 HSOG für die Klägerin tätig geworden. Im Übrigen konnte sie auch als Zustandsstörerin i.S.d. § 7 Abs. 1, 2 HSOG in Anspruch genommen werden; danach können Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder den Eigentümer gerichtet werden, wenn von einer Sache eine Gefahr ausgeht. Daran ändert die in der mündlichen Verhandlung erörterte Tatsache, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der beschädigten Löscheinrichtung war, nichts. Es genügt, dass sie durch ihre Bediensteten im Zeitpunkt des Gefahreneintritts nicht nur über ihr Schiff, sondern auch über die angeschlossenen Löscheinrichtung der Hafenbetreiberin die tatsächliche Gewalt ausübte, indem sie mit Hilfe dieser Einrichtung – von ihrem Schiff aus gesteuert und überwacht – hochgiftige Substanzen an Land pumpen ließ. Der mit dem Schiffsmotor in Gang gesetzte Löschvorgang konnte, wie der tatsächliche Ablauf bestätigt, auch vom Schiff aus eingeleitet, beeinflusst und gestoppt werden. Der noch nicht abgeschlossene Pumpvorgang war auch Auslöser der Gefahr, nicht die beschädigte Löscheinrichtung, die für sich gesehen – also ohne das von der Klägerin eingebrachte Xylol – keinen Feuerwehreinsatz erforderlich gemacht hätte. Randnummer 35 Eine Gefahrensituation war durch die Beschädigung der Löschanlage eingetreten, da Xylol aus dem Rohrleitungssystem austrat und auf die Uferbefestigung tropfte. Zudem war der Löscharm, in dem sich ebenfalls Xylol befand, in das Hafenbecken gefallen und es war nicht erkennbar, ob auch am Löscharm ein Leck entstanden war. Die Situation war also tatsächlich von Unsicherheit gekennzeichnet, was aber nicht, wie die Klägerin meint, dazu führen musste, nach dem Unterstellen einer Auffangwanne unter die „Tropfstelle“ von einer Beseitigung der Gefahr auszugehen. Vielmehr war es erforderlich, das weitere Auslaufen von Xylol und das Eindringen dieser gefährlichen Substanz in das Hafenbecken zuverlässig zu verhindern und mit diesem Ziel zunächst die beschädigte Löschanlage zu stabilisieren. Letztlich hat die Feuerwehr in einem solchen Fall eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei die zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten objektiven Tatsachen maßgebend sind. Es gilt also, „ex ante“ aus der Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr zu prüfen. Ein Schaden muss nicht bereits eingetreten oder zwingend vorhersehbar sein; allerdings reicht nicht jede entfernte Möglichkeit, vielmehr ist eine gewisse Schadensnähe erforderlich. Dabei gilt der Grundsatz: Je gewichtiger das Rechtsgut, umso geringer die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom

  1. Juli 1991 – 1 C 40.90, BVerwGE 88, 348, 351 = juris, Rdnr. 16 m.w.N.). Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt, das die Aussagen des zuständigen Kreisbrandinspektors bzw. des Kreisbrandmeisters und der Stadtbrandinspektoren wiedergibt, lässt sich die Gefahrenbeurteilung im Unfallzeitpunkt rekonstruieren. Man habe davon ausgehen müssen, dass sich in dem Löscharm noch mindestens 200 Liter Xylol befanden, im Schiff hätten 500 Tonnen Xylol gelagert und in der näheren Umgebung ein Mehrfaches davon. Eine akute Gefahrenlage sei gegeben gewesen, denn im Falle einer unbeabsichtigten Zündung des bereits ausgetretenen Xylols wäre mit Sicherheit zu erwarten gewesen, dass es auch zu einer Zündung des Gefahrstoffes im Löscharm gekommen wäre. Diese Beurteilung der Gefahrenlage ist nicht zu beanstanden. Die Einsatzleitung hat das Sicherheitsdatenblatt zu der Chemikalie Xylol berücksichtigt, angesichts der unsicheren tatsächlichen Situation wurden die Wasserschutzpolizei und die Betreiber der in unmittelbarer Nähe befindlichen Tankanlage an den Lagebesprechungen beteiligt und es wurden Vorkehrungen für den Fall der Ausweitung der Gefahr getroffen. Dieses Vorgehen entsprach der vorgefundenen Situation und kann nicht, wie die Klägerin meint, als überzogen betrachtet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die beschädigte Löschanlage durch das THW abgestützt worden war und die statische Situation nicht innerhalb kurzer Zeit beurteilt werden konnte. Hinzu kam eine hohe Außentemperatur von ca. 30 Grad C., die das Arbeiten erschwerte und die Gefahr einer versehentlichen Entzündung erhöhte. Wie Kreisbrandinspektor S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat, konnte auch nicht, wie die Klägerin vorgeschlagen hat, das noch in dem Löscharm befindliche Xylol ohne weiteres in das Schiff zurückgepumpt werden. Zum einen konnte man nicht vorhersagen, wie sich die durch das Pumpen entstehende Vibration auf die Stabilität der ohnehin beschädigten und in Schrägstellung abgekippten Löschanlage ausgewirkt hätte. Ein vollständiges Umkippen musste befürchtet werden. Es bestand zudem Anlass zu der Befürchtung, dass auch die Verschlussventile an der Löschanlage bzw. am Schiff deformiert waren, wodurch bei einem Pumpvorgang weitere Schäden hätten auftreten und Xylol in das Hafenbecken hätte gelangen können. Randnummer 36 Soweit die Klägerin vorträgt, die Feuerwehr G.-G. habe keine notwendigen Aufwendungen gehabt, so dass auch kein Ersatz verlangt werden könne, kann dem nicht gefolgt werden, denn gemäß § 4 der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt G.-G. entsteht die Gebührenschuld mit dem Beginn des Einsatzes. Randnummer 37 Der Gebührenbescheid der Stadt G. vom
  2. November 2004 über den Betrag von 55.047,96 €

§ 61Abs.

3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HBKG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2a der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt G.. Dieser Bescheid ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wie das Verwaltungsgericht Darmstadt zutreffend ausführt. Die Klägerin bestreitet pauschal die Gefahrenlage, ohne zu berücksichtigen, das die beschädigte Entladeanlage durch das THW mittels Holzbalken abgestützt werden musste und die dafür entstandenen Kosten im Gebührenbescheid der Stadt G. enthalten sind. Randnummer 38 Der Gebührenbescheid der Stadt R. vom 8. April 2005 für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren E., G. und R. in Höhe von 7.093,35 €

§ 61Abs.

3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HBKG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2a der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt R.. Dieser Bescheid ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist er nicht deshalb rechtswidrig weil es in der Sachverhaltsdarstellung heißt, der Entladearm sei „abgerissen“, obwohl er nur beschädigt worden war. Diese Ungenauigkeit hat ersichtlich nicht zu anderen Gebührenfolgen geführt. Auch die Darstellung, es sei eine Chemikalie in das Hafenbecken geflossen, obwohl sich dies im Nachhinein als unzutreffend erwiesen hat, ändert an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nichts. Wie sich aus den im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt enthaltenen Aussagen des zuständigen Kreisbrandinspektors bzw. des Kreisbrandmeisters ergibt, ist in Abstimmung mit der Wasserschutzpolizei vorsorglich im Wasser des Hafenbeckens eine sogenannte Ölsperre für den Fall ausgebracht worden, dass Chemikalien in das Hafenbecken laufen sollten. Es sollte verhindert werden, dass Chemikalien in den Rhein gelangen. Diese Ölsperre ist durch die Feuerwehr R. ausgebracht worden. Randnummer 39 Zur weiteren Begründung kann auf die umfangreichen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Darmstadt in den jeweiligen Urteilen verwiesen werden. Randnummer 40 Die angefochtenen Gebührenbescheide sind entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht dadurch der Höhe nach teilweise rechtswidrig geworden, dass die Beklagten ihre durch die angefochtenen Bescheide noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar titulierten Forderungen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren vorsorglich und hilfsweise zur Tabelle angemeldet haben. Diese Anmeldung ist – auch für die Beigeladenen erkennbar – nur für den Fall erfolgt, dass die titulierten Forderungen entgegen der Auffassung der Beklagten und des erkennenden Senats der Haftungsbeschränkung nach § 4 BinSchG unterliegen sollten. Da eine Haftungsbeschränkung, wie nachfolgend zum Hilfsantrag ausgeführt wird, bezüglich dieser Forderungen nicht besteht, ist auch keine Beschränkung der Forderungen auf eine bestimmte Haftungsquote eingetreten, so dass dahinstehen kann, ob eine etwa eingetretene Haftungsbeschränkung nach § 4 BinSchG betragsmäßig bereits durch das Prozessgericht im Verfahren nach §§ 19 Abs. 3 und 6, 34 Abs. 2 SVertO i.V.m. § 179 Abs. 2 InsO zu berücksichtigen wäre oder erst durch das Schifffahrtsgericht bei der Feststellung der Verteilungsquote nach Maßgabe der §§ 19 Abs. 2, 23, 45, 46 SvertO. Randnummer 41 Auch der Hilfsantrag der Klägerin und der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Randnummer 42 Zwar ist die Feststellungsklage zulässig, insbesondere hat die Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) und kann sie ihr von den Beigeladenen unterstütztes Feststellungsbegehren nicht mit Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO). Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, die geltend gemachte Haftungsbeschränkung gem. § 4 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 BinSchG schon dem Grunde nach im anhängigen Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu verfolgen. Denn wie sich der Systematik der §§ 19 Abs. 3 und 6, 25, 26 Abs. 4 Nr. 1, 34, 35 SVertO entnehmen lässt, entscheidet das jeweilige Prozessgericht mit Verbindlichkeit für das Verteilungsverfahren jedenfalls dem Grunde nach über das Bestehen einer binnenschifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkung, was hier nicht auf die im Hauptantrag enthaltene Anfechtungsklage der Klägerin geschehen kann. Insoweit wird auf die Ausführungen im ersten Absatz auf dieser Seite verwiesen. Randnummer 43 Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Randnummer 44 Die Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt sind nicht, wie die Klägerin meint, bereits deshalb rechtswidrig, weil sie die zwischenzeitlich erfolgte Eröffnung des schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens durch das Schifffahrtsgericht Mainz unberücksichtigt gelassen haben. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.03.1980 – II ZR 239/78–, BGHZ 76,206 = juris Rdnrn. 9 ff.) kann davon ausgegangen werden, dass der im Zeitpunkt der Eröffnung des binnenschifffahrtrechtlichen Verteilungsverfahrens bereits anhängige Verwaltungsrechtsstreit fortgesetzt werden konnte, da die Beklagten die Haftungsbeschränkung bestritten und klargestellt haben, dass sie die Klägerin außerhalb des Verteilungsverfahrens in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall kann ein bereits anhängiger Prozess fortgesetzt werden. Randnummer 45 Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Gebührenforderungen der Beklagten nicht der Haftungsbeschränkung nach dem Binnenschifffahrtsgesetz unterfallen, wenn dies auch nicht auf die Begründung gestützt werden kann, es ginge bei den Gebührenforderungen der Feuerwehr nicht um Schadensersatzansprüche. Randnummer 46 Zwar hat auch das OVG Rheinland-Pfalz ohne nähere Begründung ausgeführt, es handele sich bei den Gebührenforderungen der Feuerwehr nicht um Schadensersatzansprüche im Sinne von § 3 Abs. 1 BinSchG; vielmehr mache die Beklagte den Ersatz von Aufwendungen zur Gefahrenabwehr geltend, für die eine Haftungsbegrenzung nicht angenommen werden könne (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2006 – 7 A 10929/06–, juris Rdnrn. 20 ff. ). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen des Eilverfahrens 5 TG 1233/06 – in seinem Beschluss vom

  1. Juni 2006 angenommen, bei den Gebührenforderungen handele es sich nicht um Schadensersatzansprüche. Eine nähere Begründung fehlt jedoch auch dort. Randnummer 47 § 4 Abs. 3 Satz 2 BinSchG lautet: Randnummer 48 „Ansprüche wegen Sachschäden sind ferner Ansprüche einer anderen Person als des Schuldners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden, für die der Schuldner seine Haftung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 beschränken kann“. Randnummer 49 Diese Regelung kann nur so verstanden werden, dass Maßnahmen zur Schadensabwendung dem eigentlichen, tatsächlich eingetretenen Sachschaden gleichgestellt werden sollen. Zwar sind die Gebührenforderungen für sich gesehen keine Schadensersatzansprüche. Sie sind aber durch die Regelung des § 4 Abs.3 Satz 2 BinSchG als Aufwendungen zur Schadensabwendung oder Schadensverringerung in den Anwendungsbereich der Haftungsbeschränkung einbezogen und werden ebenso behandelt wie Sachschäden. Gleichwohl ergibt sich im hier vorliegenden Fall aus § 4 Abs. 3 Satz 2 BinSchG keine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung für die Klägerin gegenüber den Feuerwehrkosten. Die Haftungsbeschränkung ist nämlich gemäß § 5 Nr. 4 BinSchG ausgeschlossen. § 5 Nr. 4 BinSchG lautet: Randnummer 50 „Der Haftungsbeschränkung nach § 4 unterliegen nicht …. Ansprüche nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz.“ Randnummer 51 In § 22 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der hier maßgeblichen Fassung vom
  2. August 2002 (BGBl. I S. 3245; gültig bis
  3. Februar 2010) heißt es: Randnummer 52 „Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.“ Randnummer 53 Zwar ist tatsächlich eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht eingetreten, weil kein Xylol in das Hafengewässer gelangt ist. Dies hat sich jedoch erst im Nachhinein herausgestellt. Bei Zugrundelegung der im Gefahrenabwehrrecht maßgeblichen ex ante-Betrachtung kommt es darauf an, dass die Beklagten zum Zeitpunkt des Eingriffs einen entsprechenden Gewässerschaden befürchten und abwehren mussten. Die dadurch entstandenen und mittels Gebührenbescheid geltend gemachten Kosten dienten vornehmlich der Abwehr eines Gewässerschadens, so dass auch die Kosten der Schadensabwehr nicht der Haftungsbeschränkung unterfallen (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom
  4. Juni 2006 – 5 TG 1233/06 –). Dies ergibt sich aus dem System der Haftungsbeschränkung des Binnenschifffahrtsgesetzes, wonach die Aufwendungen zur Schadensabwehr ebenso behandelt werden wie der Schaden selbst. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 BinSchG kann die Haftung wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung von Personen- oder Sachschäden ebenso beschränkt werden wie die Haftung für die eingetretenen Schäden selbst. Umgekehrt kann für Fälle, in denen die Haftung für den eingetretenen Schaden nicht beschränkt werden kann, auch die Haftung für Aufwendungen zur Abwehr des Schadens nicht beschränkt werden. So liegt der Fall, wenn es um Ansprüche nach § 22 WHG a.F. (jetzt ersetzt durch den am
  5. März 2010 in Kraft getretenen § 89 WHG) geht. Da ein durch Veränderung des Gewässers eintretender Schaden nicht der Haftungsbeschränkung unterliegt, kann die Haftung für Aufwendungen zur Schadensabwehr ebenfalls nicht beschränkt werden. Die weiteren Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WHG a.F. liegen vor. Das Xylol drohte aus dem Schiff bzw. aus dem daran angeschlossenen Ladearm in das Hafenbecken zu fließen. Aus diesem Grund sind die Feuerwehren tätig geworden. Zwar sollte auch eine mögliche Inbrandsetzung des ausgelaufenen Xylols verhindert werden. Dadurch wären Sachschäden abgewendet worden, für die die Klägerin ihre Haftung hätte beschränken dürfen. Der Schwerpunkt des Feuerwehreinsatzes lag jedoch bei der Abwendung von Schäden für das Gewässer. Dies zeigt sich darin, dass gleich zu Beginn des Feuerwehreinsatzes eine Ölsperre auf dem Gewässer ausgebracht worden ist, um eine mögliche Verschmutzung des Rheins zu verhindern, die hätte eintreten können, wenn Xylol in das Hafengewässer und weiter in den Rhein geflossen wäre. Diese Gefahr war besonders groß, weil die beschädigte Entladeanlage in Richtung des Hafenbeckens abgekippt war, so dass ein Umstürzen in das Hafenbecken befürchtet werden musste. In diesem Falle wären große Mengen Xylol in das Hafengewässer gelangt, zumal sich in dem Löscharm, der bereits im Hafenbecken hing, noch Xylol befand. Es sollte also ein Schaden im Sinne des § 5 Nr. 4 BinSchG abgewendet werden. In diesem Fall ist eine Haftungsbeschränkung nicht möglich. Dass der Gewässerschutz der wesentliche Grund des Feuerwehreinsatzes in dieser Größenordnung war, erweist sich schließlich dadurch, dass die untere Wasserbehörde in die Planung des Einsatzes eingeschaltet war und mehrfach zu Rate gezogen wurde, wie sich aus den bei den Behördenakten befindlichen Einsatzprotokollen ergibt. Randnummer 54 Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten haben die Klägerin und die Beigeladenen zu gleichen Teilen zu tragen, weil ihre Rechtsmittel bzw. ihre in zweiter Instanz inhaltlich übereinstimmend gestellten Anträge erfolglos bleiben (§§ 154 Abs. 1 bis 3, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO). Randnummer 55 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 56 Die Revision ist zuzulassen, da grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190028892

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