3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2a der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Kreisstadt Groß-Gerau und i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 HSOG . Die Klägerin haftet als Handlungsstörerin für das Verhalten ihres Steuermanns, der das Schiff versehentlich in Fahrt gesetzt und dadurch die Löschanlage beschädigt hat, denn er ist als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 HSOG für die Klägerin tätig geworden. Im Übrigen konnte sie auch als Zustandsstörerin i.S.d. § 7 Abs. 1, 2 HSOG in Anspruch genommen werden; danach können Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder den Eigentümer gerichtet werden, wenn von einer Sache eine Gefahr ausgeht. Daran ändert die in der mündlichen Verhandlung erörterte Tatsache, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der beschädigten Löscheinrichtung war, nichts. Es genügt, dass sie durch ihre Bediensteten im Zeitpunkt des Gefahreneintritts nicht nur über ihr Schiff, sondern auch über die angeschlossenen Löscheinrichtung der Hafenbetreiberin die tatsächliche Gewalt ausübte, indem sie mit Hilfe dieser Einrichtung – von ihrem Schiff aus gesteuert und überwacht – hochgiftige Substanzen an Land pumpen ließ. Der mit dem Schiffsmotor in Gang gesetzte Löschvorgang konnte, wie der tatsächliche Ablauf bestätigt, auch vom Schiff aus eingeleitet, beeinflusst und gestoppt werden. Der noch nicht abgeschlossene Pumpvorgang war auch Auslöser der Gefahr, nicht die beschädigte Löscheinrichtung, die für sich gesehen – also ohne das von der Klägerin eingebrachte Xylol – keinen Feuerwehreinsatz erforderlich gemacht hätte. Randnummer 35 Eine Gefahrensituation war durch die Beschädigung der Löschanlage eingetreten, da Xylol aus dem Rohrleitungssystem austrat und auf die Uferbefestigung tropfte. Zudem war der Löscharm, in dem sich ebenfalls Xylol befand, in das Hafenbecken gefallen und es war nicht erkennbar, ob auch am Löscharm ein Leck entstanden war. Die Situation war also tatsächlich von Unsicherheit gekennzeichnet, was aber nicht, wie die Klägerin meint, dazu führen musste, nach dem Unterstellen einer Auffangwanne unter die „Tropfstelle“ von einer Beseitigung der Gefahr auszugehen. Vielmehr war es erforderlich, das weitere Auslaufen von Xylol und das Eindringen dieser gefährlichen Substanz in das Hafenbecken zuverlässig zu verhindern und mit diesem Ziel zunächst die beschädigte Löschanlage zu stabilisieren. Letztlich hat die Feuerwehr in einem solchen Fall eine Prognoseentscheidung zu treffen, wobei die zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannten objektiven Tatsachen maßgebend sind. Es gilt also, „ex ante“ aus der Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr zu prüfen. Ein Schaden muss nicht bereits eingetreten oder zwingend vorhersehbar sein; allerdings reicht nicht jede entfernte Möglichkeit, vielmehr ist eine gewisse Schadensnähe erforderlich. Dabei gilt der Grundsatz: Je gewichtiger das Rechtsgut, umso geringer die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom
3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HBKG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2a der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt G.. Dieser Bescheid ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wie das Verwaltungsgericht Darmstadt zutreffend ausführt. Die Klägerin bestreitet pauschal die Gefahrenlage, ohne zu berücksichtigen, das die beschädigte Entladeanlage durch das THW mittels Holzbalken abgestützt werden musste und die dafür entstandenen Kosten im Gebührenbescheid der Stadt G. enthalten sind. Randnummer 38 Der Gebührenbescheid der Stadt R. vom 8. April 2005 für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren E., G. und R. in Höhe von 7.093,35 €
3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HBKG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2a der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt R.. Dieser Bescheid ist nicht zu beanstanden, insbesondere ist er nicht deshalb rechtswidrig weil es in der Sachverhaltsdarstellung heißt, der Entladearm sei „abgerissen“, obwohl er nur beschädigt worden war. Diese Ungenauigkeit hat ersichtlich nicht zu anderen Gebührenfolgen geführt. Auch die Darstellung, es sei eine Chemikalie in das Hafenbecken geflossen, obwohl sich dies im Nachhinein als unzutreffend erwiesen hat, ändert an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nichts. Wie sich aus den im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt enthaltenen Aussagen des zuständigen Kreisbrandinspektors bzw. des Kreisbrandmeisters ergibt, ist in Abstimmung mit der Wasserschutzpolizei vorsorglich im Wasser des Hafenbeckens eine sogenannte Ölsperre für den Fall ausgebracht worden, dass Chemikalien in das Hafenbecken laufen sollten. Es sollte verhindert werden, dass Chemikalien in den Rhein gelangen. Diese Ölsperre ist durch die Feuerwehr R. ausgebracht worden. Randnummer 39 Zur weiteren Begründung kann auf die umfangreichen Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Darmstadt in den jeweiligen Urteilen verwiesen werden. Randnummer 40 Die angefochtenen Gebührenbescheide sind entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht dadurch der Höhe nach teilweise rechtswidrig geworden, dass die Beklagten ihre durch die angefochtenen Bescheide noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar titulierten Forderungen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren vorsorglich und hilfsweise zur Tabelle angemeldet haben. Diese Anmeldung ist – auch für die Beigeladenen erkennbar – nur für den Fall erfolgt, dass die titulierten Forderungen entgegen der Auffassung der Beklagten und des erkennenden Senats der Haftungsbeschränkung nach § 4 BinSchG unterliegen sollten. Da eine Haftungsbeschränkung, wie nachfolgend zum Hilfsantrag ausgeführt wird, bezüglich dieser Forderungen nicht besteht, ist auch keine Beschränkung der Forderungen auf eine bestimmte Haftungsquote eingetreten, so dass dahinstehen kann, ob eine etwa eingetretene Haftungsbeschränkung nach § 4 BinSchG betragsmäßig bereits durch das Prozessgericht im Verfahren nach §§ 19 Abs. 3 und 6, 34 Abs. 2 SVertO i.V.m. § 179 Abs. 2 InsO zu berücksichtigen wäre oder erst durch das Schifffahrtsgericht bei der Feststellung der Verteilungsquote nach Maßgabe der §§ 19 Abs. 2, 23, 45, 46 SvertO. Randnummer 41 Auch der Hilfsantrag der Klägerin und der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Randnummer 42 Zwar ist die Feststellungsklage zulässig, insbesondere hat die Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) und kann sie ihr von den Beigeladenen unterstütztes Feststellungsbegehren nicht mit Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO). Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, die geltend gemachte Haftungsbeschränkung gem. § 4 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 BinSchG schon dem Grunde nach im anhängigen Binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu verfolgen. Denn wie sich der Systematik der §§ 19 Abs. 3 und 6, 25, 26 Abs. 4 Nr. 1, 34, 35 SVertO entnehmen lässt, entscheidet das jeweilige Prozessgericht mit Verbindlichkeit für das Verteilungsverfahren jedenfalls dem Grunde nach über das Bestehen einer binnenschifffahrtsrechtlichen Haftungsbeschränkung, was hier nicht auf die im Hauptantrag enthaltene Anfechtungsklage der Klägerin geschehen kann. Insoweit wird auf die Ausführungen im ersten Absatz auf dieser Seite verwiesen. Randnummer 43 Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Randnummer 44 Die Urteile des Verwaltungsgerichts Darmstadt sind nicht, wie die Klägerin meint, bereits deshalb rechtswidrig, weil sie die zwischenzeitlich erfolgte Eröffnung des schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens durch das Schifffahrtsgericht Mainz unberücksichtigt gelassen haben. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.03.1980 – II ZR 239/78–, BGHZ 76,206 = juris Rdnrn. 9 ff.) kann davon ausgegangen werden, dass der im Zeitpunkt der Eröffnung des binnenschifffahrtrechtlichen Verteilungsverfahrens bereits anhängige Verwaltungsrechtsstreit fortgesetzt werden konnte, da die Beklagten die Haftungsbeschränkung bestritten und klargestellt haben, dass sie die Klägerin außerhalb des Verteilungsverfahrens in Anspruch nehmen. In einem solchen Fall kann ein bereits anhängiger Prozess fortgesetzt werden. Randnummer 45 Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass die Gebührenforderungen der Beklagten nicht der Haftungsbeschränkung nach dem Binnenschifffahrtsgesetz unterfallen, wenn dies auch nicht auf die Begründung gestützt werden kann, es ginge bei den Gebührenforderungen der Feuerwehr nicht um Schadensersatzansprüche. Randnummer 46 Zwar hat auch das OVG Rheinland-Pfalz ohne nähere Begründung ausgeführt, es handele sich bei den Gebührenforderungen der Feuerwehr nicht um Schadensersatzansprüche im Sinne von § 3 Abs. 1 BinSchG; vielmehr mache die Beklagte den Ersatz von Aufwendungen zur Gefahrenabwehr geltend, für die eine Haftungsbegrenzung nicht angenommen werden könne (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2006 – 7 A 10929/06–, juris Rdnrn. 20 ff. ). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen des Eilverfahrens 5 TG 1233/06 – in seinem Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.